Wer immer sich mit § 93 des BVerfGG nicht als abstraktem Paragraphen, sondern als konkretem
Verhältnis beschäftigt, wird aus den Offizialdaten des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
http://www.bundesverfassungsgericht.de) gehaltvolle und über jeden Einzelfall hinausgehende
Schlüsse ziehen (können): Im hier interessierenden Zehnjahreszeitraum 1993-2002 gab es
insgesamt (N=) 49.400 Verfassungsbeschwerden (Mittelwert: 4.940, Maximalwert: 5.766 [1995],
Minimalwert: 4.523 [2002], Standardabweichung oder Streuung [als Mass der durchschnittlichen
Abweichung vom arithmetischen Mittel]: 377,451). Weil aber – einerseits - in diesem Zeitraum
nicht alle erforderlichen Daten in der Offizialstatistik erscheinen und – andererseits - ab 2000 die
mit-geteilten Daten infolge innerbetrieblicher Neuorganisation umgruppiert wurden, so dass sie
nicht (mehr) mit denen des angemessen dokumentierten Fünfjahreszeitraum 1995-1999
vergleichbar sind - kann, methodisch angemessen, nur dieser hälftige Zeitraum als pars-pro-toto
untersucht und sodann auf die Grundgesamtheit rückbezogen werden.
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