Am 1. Juli 1999 wird das neue Bundesgesetz über die Archivierung in Kraft treten. Mit der Schaffung dieser neuen Rechtsgrundlage sorgt der Schweizerische Bundesstaat dafür, dass die Überlieferung des nationalen Erbes an die nächste Generation gewährleistet ist.
Die öffentlichen Archive übernehmen eine wichtige Rolle in demokratischen Staaten, denn durch sie wird es ermöglicht, das staatliche Handeln zu dokumentieren und zu überprüfen. Archive dienen auch dazu, Einsicht in vergangene staatliche und gesellschaftliche Vorgänge zu gewinnen, und eine realistische Geschichtsschreibung zu garantieren.
Das Ende dieses Jahrhunderts ist geprägt durch die enorme Zunahme an Informationen. Archive bilden einen wichtigen Bestandteil dieser Informationen, dadurch ist es wichtig, dass eine klare Rechtsgrundlage geschaffen wird, welche ihre Organisation und Benutzung regelt.
Meine Aufgabe in dieser Arbeit ist es, anhand dieses Gesetzes aufzuzeigen, wie die Bundeskompetenzen verteilt sind und ob das neue Gesetz in geschützte Grundrechtsbereiche eingreift.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Bundeskompetenzen auf welchen das Bundesgesetz über die Archivierung erlassen wurde
1.1. nach der aktuellen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
1.2. nach der neuen Bundesverfassung
2. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
2.1. Grundlage
2.2. Verhältnis der Bundeskompetenzen zu den kantonalen Kompetenzen
3. Betrifft das Bundesgesetzt über die Archivierung geschützte Grundrechte?
3.1 Dazu wird geprüft Rechtsgrundlage der in Betracht kommender Grundrechtsgewährleistung in
3.1.2. Schutzbereich der Grundrechtsgewärleistung
3.1.4. Zwischenergebnis
3.2.1. gesetzliche Grundlage
3.2.2. öffentliches Interesse
3.2.3. Verhältnismässigkeit
3.3. Ergebnis der Grundrechtsprüfung
4. Fallkonstellation
4.1. Schutzbereich
4.2. öffentliches Interesse
5. Literaturverzeichnis
6. Abbkürzungsverzeichnis
7. Erklärung
Einleitung
Am 1. Juli 1999 wird das neue Bundesgesetz über die Archivierung in Kraft treten. Mit der Schaffung dieser neuen Rechtsgrundlage sorgt der Schweizerische Bundesstaat dafür, dass die Überlieferung des nationalen Erbes an die nächste Generation gewährleistet ist.
Die öffentlichen Archive übernehmen eine wichtige Rolle in demokratischen Staaten, denn durch sie wird es ermöglicht, das staatliche Handeln zu dokumentieren und zu überprüfen. Archive dienen auch dazu, Einsicht in vergangene staatliche und gesellschaftliche Vorgänge zu gewinnen, und eine realistische Geschichtsschreibung zu garantieren.
Das Ende dieses Jahrhunderts ist geprägt durch die enorme Zunahme an Informationen. Archive bilden einen wichtigen Bestandteil dieser Informationen, dadurch ist es wichtig, dass eine klare Rechtsgrundlage geschaffen wird, welche ihre Organisation und Benutzung regelt.
Meine Aufgabe in dieser Arbeit ist es, anhand dieses Gesetzes aufzuzeigen, wie die Bundeskompetenzen verteilt sind und ob das neue Gesetz in geschützte Grundrechtsbereiche eingreift.
1. Bundeskompetenzen auf welche sich das Bundesgesetz über die Archivierung stützt.
1.1. nach der aktuellen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1997 stützt sich das Bundesgesetz über Archivierung auf Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung. Nach diesem Artikel fällt die Organisation der Bundesbehörden in den Kompetenzbereich der Bundesversammlung. Das Schweizerische Bundesarchiv gehört dem Departement des Innern an und ist somit eine Bundesbehörde.
1.2. nach der neuen Bundesverfassung
Auch nach Art. 164 Abs. 1 lit. g. nBV entscheidet die Bundesversammlung über die Organisation der Bundesbehörden. Darunter fällt das Bundesgesetz über die Archivierung welches die Richtlinien zur Organisation des Bundesarchiv vorgibt.
1.3 Art der Bundeskompetenz
Für die Organisation der Bundesbehörden steht dem Bund eine Umfassende Rechtssetzungskompetenz zu. Somit ist er befugt dieses Gebiet in jeder Hinsicht umfassend zu ordnen. Er kann alle in diesem Sachgebiet auftretenden Fragen regeln, ohne in bestimmter Richtung eingeschränkt zu sein.[1]
2. Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen
2.1. Grundlage
Die Grundlage der Kompetenzverteilung ist in Art. 3 BV oder Art 3 Abs. 1 nBv „Die Kantone sind souverän soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind." geregelt. Der Artikel sagt, eine Kompetenz des Bundes besteht nur dann, wenn sie in der BV (ausdrücklich oder stillschweigend) begründet ist.
Die Kompetenzen des Bundes bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesverfassung selbst; Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse vermögen keine Bundeskompetenzen zu begründen.
[...]
[1] Häfelin/Haller S. 104; 313
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