Die Träger von Führungsentscheidungen in Unternehmen sind entweder die Eigentümer (Kapitalgeber), oder die von den Eigentümern bestellten Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von den Eigentümern, insofern diese nicht zusammen eine Person verkörpern (geschäftsführende Gesellschafter), zur eigenen Zielerreichung eingesetzt. In der Regel sind diese Ziele mit einer möglichst hohen Verzinsung des eingesetzten Kapitals und dessen Ausschüttung definiert. Die Geschäftsführer sind ihrerseits meist an der Sicherung der eigenen Position und an dem Wachstum der Unternehmung interessiert. Dies beinhaltet ständige Investitionen und geringere Gewinnausschüttungen an die Kapitalgeber. Aus diesem Grund sind konkurrierende Ziele keine Seltenheit zwischen den beiden beschriebenen Entscheidungsträgern. Aus der gesellschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen Delegation und Partizipation der unteren Hierarchieebenen ist ein weiteres Zentrum betrieblicher Willensbildung entstanden. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese Mitbestimmung kann sich auf Bereiche beschränken, die den Faktor Arbeit betreffen (arbeitsrechtliche Mitbestimmung) oder den gesamten Bereich unternehmerischer Entscheidungen umfassen (z.B. die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten). Im weiteren Verlauf der Hausarbeit werde ich aufzeigen, wie ein Betriebsrat errichtet wird und welche Möglichkeiten er erhält um die Arbeitnehmer zu unterstützen.
Inhaltsübersicht
Der Hintergrund
Die Errichtung des Betriebsrates
Wahlrecht
Der Wahlvorstand
Wählerliste und Wahlausschreiben
Verfahren nach Erlass des Wahlausschreibens
Wahlgrundsätze
Vereinfachtes Verfahren
Die Aufgaben des Betriebsrates (Rechte und Pflichten)
Mitbestimmung / Mitwirkung
Allgemeine Aufgaben
Rechte in sozialen Angelegenheiten
Rechte bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes
Rechte in personellen Angelegenheiten
Schlusswort
Literaturverzeichnis
Der Hintergrund
Die Träger von Führungsentscheidungen in Unternehmen sind entweder die Eigentümer (Kapitalgeber), oder die von den Eigentümern bestellten Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von den Eigentümern, insofern diese nicht zusammen eine Person verkörpern (geschäftsführende Gesellschafter), zur eigenen Zielerreichung eingesetzt. In der Regel sind diese Ziele mit einer möglichst hohen Verzinsung des eingesetzten Kapitals und dessen Ausschüttung definiert. Die Geschäftsführer sind ihrerseits meist an der Sicherung der eigenen Position und an dem Wachstum der Unternehmung interessiert. Dies beinhaltet ständige Investitionen und geringere Gewinnausschüttungen an die Kapitalgeber[1]. Aus diesem Grund sind konkurrierende Ziele keine Seltenheit zwischen den beiden beschriebenen Entscheidungsträgern. Aus der gesellschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen Delegation und Partizipation der unteren Hierarchieebenen ist ein weiteres Zentrum betrieblicher Willensbildung entstanden. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese Mitbestimmung kann sich auf Bereiche beschränken, die den Faktor Arbeit betreffen (arbeitsrechtliche Mitbestimmung) oder den gesamten Bereich unternehmerischer Entscheidungen umfassen (z.B. die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten)[2]. Im weiteren Verlauf der Hausarbeit werde ich aufzeigen, wie ein Betriebsrat errichtet wird und welche Möglichkeiten er erhält um die Arbeitnehmer zu unterstützen.
Die Errichtung des Betriebsrates
Wahlrecht
Das Wahlrecht unterscheidet sich in ein Aktives Wahlrecht und ein Passives Wahlrecht. Das Aktive Wahlrecht beschreibt die Wahlberechtigung, das heißt, wer wählen darf. Dies sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Leiharbeiter, Außendienstmitarbeiter, Wehr-/Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in Mutterschutz, welche wieder in den Betrieb zurückkehren und gekündigte Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahren sind als Arbeitnehmer anzusehen und somit wahlberechtigt.[3]
Das Passive Wahlrecht beschreibt die Wählbarkeit zum Betriebsratmitglied. Es müssen sämtliche Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt sein. Mitglieder des Wahlvorstands sind wählbare Arbeitnehmer. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören muss. Bei Betrieben die noch keine sechs Monate bestehen, setzt die Wählbarkeit keine Wartezeit voraus. Leitende Angestellte sind nicht wählbar.[4]
Der Wahlvorstand
Besteht bereits ein Betriebsrat, bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Die Bestellung des Wahlvorstandes bei Betrieben ohne vorherigen Betriebsrat erfolgt durch den Gesamtbetriebsrat / Konzernbetriebsrat oder alternativ, wenn beides nicht vorhanden ist, durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer.[5]
Der Wahlvorstand organisiert die Betriebsratswahl. Er leitet die Wahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest[6]. Regelmäßig besteht er aus drei Mitgliedern, wenn für die ordnungsgemäße Durchführung mehr Mitglieder benötigt werden, ist dies auch möglich. Es muss darauf geachtet werden, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht und dass er sich in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sowohl aus Frauen als auch aus Männern zusammensetzt. Ist die Wahl des Betriebsrates beendet, wird vom Betriebsrat der Leiter der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Mit der Übergabe der Sitzungsleitung durch den Wahlvorstand an den oben genannten Leiter, endet das Mandat des Wahlvorstandes.
Wählerliste und Wahlausschreiben
Auf diese Punkte wird im folgenden kurz eingegangen.[7]
In die Wählerliste werden alle wahlberechtigten Belegschaftsmitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum aufgenommen. Die Wählerliste muss öffentlich gemacht werden. Dies heißt, dass jeder Angestellte die Möglichkeit haben muss, die Wählerliste einzusehen.
Das Wahlausschreiben muss zum Beispiel folgende Punkte beinhalten:
Ort, an dem das Wahlausschreiben bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ausgehängt wird
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe
Ort, wo die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe ausgehängt werden
Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
[...]
[1] Vgl. Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S.111
[2] Vgl. Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S.111-112
[3] Vgl. www.personal-office.de, Gruppe 3, Teil 4.1.1, S. 10-12, Punkte 2, 2.1
[4] Vgl. www.personal-office.de, Gruppe 3, Teil 4.1.1, S. 12-13, Punkte 2.2,
[5] Vgl. www.personal-office.de, Gruppe 3, Teil 4.1.1, S. 14-16, Punkte 3, 3.1, 3.3
[6] Vgl. 81. Betriebsverfassungsgesetz, §18 I
[7] Vgl. www.personal-office.de, Gruppe 3, Teil 4.1.1, S. 17-18, Punkte 4.1.2, 4.1.3
- Citar trabajo
- Christian Schardt (Autor), 2005, Mitwirkung des Betriebsrates, Errichtung des Betriebsrates und seine Aufgaben, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58103
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