Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist ein Geschöpf der Finanzverwaltung und der Rechtssprechung und unterliegt keinen eigens geplanten
Gesetzesregelungen. Trotz einer enormen Anzahl kontroverser Diskussionen in der Literatur, ob das Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung nach Fortschreiten der Unternehmenssteuerreformen steuerlich noch rentabel ist, ist dieses als steuerliches Gestaltungsmittel weiterhin sehr beliebt. Im Bereich der mittelständischen Wirtschaft erscheint die Rechtsform besonders interessant, da sie Unternehmen u.a. eine frühzeitige Beteiligung der Folgegeneration und durch Pachtzinsen eine Alters-/ Witwenversorgung zusichert, die Vorteile aus Kap- und PersG vereint und eine Trennung des Grundvermögens vom sonstigen BV, sowie die Ausgliederung von Teilbetrieben ermöglicht.
Im Folgenden soll ein knapper Überblick über Grundlagen, Entstehung und Beendigung der Betriebsaufspaltung, wie über die laufende Besteuerung während der Aufspaltung und mögliche Vor- und Nachteile verschafft werden.
II. Inhaltsverzeichnis
I. Titelblatt
III. Abkürzungsverzeichnis
IV. Rechtsformwahl: Betriebsaufspaltung
1. Grundlagen
1.1 Definition: Betriebsaufspaltung
1.2 Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung
2. Steuerliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung und deren Begründung
2.1 Sachliche Verflechtung der Unternehmen
2.2 Personelle Verflechtung der Unternehmen
2.2.1 Stimmrechte der Gesellschafter
2.2.2 Besonderheiten bei nahen Angehörigen
2.3 Entstehung und Begründung der Betriebsaufspaltung
3. Laufende Besteuerung des Besitzunternehmens und seiner Gesellschafter bei der typischen Betriebsaufspaltung
3.1 Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer
3.1.1 Die Gesellschafter
3.1.2 Das Besitzunternehmen
3.2 Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer
3.3 Die umsatzsteuerliche Organschaft
4. Laufende Besteuerung des Betriebunternehmens und seiner Gesellschafter bei der typischen Betriebsaufspaltung
4.1 Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer
4.1.1 Die Gesellschafter
4.1.2 Das Betriebsunternehmen
4.2 Besteuerung im Rahmen der Gewerbesteuer
4.3 Die gewerbesteuerliche Organschaft
5. Beendigung der Betriebsaufspaltung
5.1 Sachliche und personelle Entflechtung
5.2 Rechtsfolgen der Auflösung
5.3 Vermeidung der Gewinnrealisation
6. Vergleich zwischen Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft und Betriebsaufspaltung
6.1 Steuerliche Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung
6.1.1 Gegenüber der reinen Personengesellschaft
6.1.2 Gegenüber der reinen Kapitalgesellschaft
6.1.3 Allgemeine Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung
6.2 Steuerbelastungsvergleich
7. Schlussbetrachtung
V. Anhang
VI. Quellenverzeichnis
III. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
IV. Rechtsformwahl: Betriebsaufspaltung
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist ein Geschöpf der Finanzverwaltung und der Rechtssprechung und unterliegt keinen eigens geplanten Gesetzesregelungen. Trotz einer enormen Anzahl kontroverser Diskussionen in der Literatur, ob das Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung nach Fortschreiten der Unternehmenssteuerreformen steuerlich noch rentabel ist, ist dieses als steuerliches Gestaltungsmittel weiterhin sehr beliebt. Im Bereich der mittelständischen Wirtschaft erscheint die Rechtsform besonders interessant, da sie Unternehmen u.a. eine frühzeitige Beteiligung der Folgegeneration und durch Pachtzinsen eine Alters-/ Witwenversorgung zusichert, die Vorteile aus Kap- und PersG vereint und eine Trennung des Grundvermögens vom sonstigen BV, sowie die Ausgliederung von Teilbetrieben ermöglicht.
Im Folgenden soll ein knapper Überblick über Grundlagen, Entstehung und Beendigung der Betriebsaufspaltung, wie über die laufende Besteuerung während der Aufspaltung und mögliche Vor- und Nachteile verschafft werden.
1. Grundlagen
1.1 Definition: Betriebsaufspaltung
Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um die Aufteilung eines bisher unter einer Firma geführten Unternehmens in zwei oder mehrere Unternehmen, die auf der einen Seite das Besitzunternehmen und auf der anderen Seite das bzw. die Betriebsunternehmen begründen. Dabei sind die entstandenen Unternehmen nach Aufspaltung als rechtlich selbständige Gesellschaften zu betrachten. Eine fixe Begriffsdefinition oder Vorschriften für diese Rechtsformwahl liegen im Gesetz nicht vor.
1.2 Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung ist neben etwaigen steuerlichen Gesichtspunkten v.a. wegen Haftungsbeschränkungen interessant. Diese Rechtsform öffnet ein großes Spektrum an Wahlmöglichkeiten für ihre Erscheinungsformen. Je nach Entstehungsart, ob ein einheitliches Unternehmen in zwei geteilt wird oder ob von Anfang an zwei eigenständige Unternehmen gegründet und anschließend miteinander verbunden werden, spricht man von der echten oder unechten Betriebsaufspaltung. Zudem ist eine Aufteilung bzw. Verbindung mehrer Unternehmen möglich, denen unterschiedlichste Funktionen zugeschrieben werden können, wie z.B. bei einer Dreiteilung in Besitz-, Betriebs- und Vertriebsgesellschaft[1]. Speziell in der rechtsförmlichen Ausgestaltung sind unterschiedlichste Möglichkeiten denkbar[2]: für das Besitzunternehmen kommt die GbR, GmbH & Co. KG wie jede andere PersG oder eine natürliche Person in Frage[3]. Das Betriebsunternehmen kann in jeder Form der Körperschaft, soweit nicht körperschaftsteuerbefreit, oder der gewerblich geprägten PersG auftreten.
2. Steuerliche Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung und deren Begründungsfolgen
2.1 Sachliche Verflechtung der Unternehmen
Zur steuerlichen Anerkennung dieser Rechtsform bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Dazu zählt die sachliche Verflechtung und zwar in der Form, dass das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen dem Betriebsunternehmen überlässt und diese überlassenen WG sowohl für die Betriebsgesellschaft als auch für die Besitzgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Eine allgemeingültige Aussage darüber, was „wesentlichen Betriebsgrundlage“ sind, ist nicht möglich, sondern i.d.R. nach Einzelfällen zu beurteilen. Allgemein gesprochen müssen wesentliche Betriebsgrundlagen, die v.a. WG des AV sind, eine bedeutende Stellung im Betrieb innehalten und dem Betriebszweck außerordentlich dienen[4]. Möglich sind sowohl Grundstücke, Gebäude, Maschinenparks als auch immaterielle Güter, wie Patente, Rechte, Warenzeichen usw.
2.2 Personelle Verflechtung der Unternehmen
Weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebsaufspaltung ist die personelle Verflechtung. Diese liegt vor, wenn die hinter den Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen vorweisen. Das erfordert, dass die Personen an beiden Unternehmen in gleicher Weise beteiligt sind (Beteiligungsidentität) oder Beherrschungsidentität vorliegt, indem die das Besitzunternehmen beherrschende Person bzw. Personengruppe auch im Betriebsunternehmen ihren Willen durchsetzt.
2.2.1 Stimmrechte der Gesellschafter
Für einen einheitlichen Betätigungswillen sind die zustehenden Stimmrechte jeder einzelnen Person und nicht die Vermögens-beteiligungen von ausschlaggebender Bedeutung. Die Stimmen-gewichtung ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und wird in den Gesellschaftsverträgen modifiziert; bei fehlenden Verträgen wird sie zwingend durch Gesetz geregelt. Um eventuelle ungewollte Gewinnrealisierungen durch Aufdeckung der stillen Reserven bei fehlender Beteiligungsidentität zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass im Besitzunternehmen das bloße Mehrheitsprinzip vertraglich vereinbart wird.
2.2.2 Besonderheiten bei nahen Angehörigen
Die Anteile von Ehegatten werden nur in wenigen Sonderfällen zusammengerechnet, da eine automatische Zusammenrechnung durch das BVerfG[5] für verfassungswidrig erklärt wurde. So kann wegen fehlender personeller Verflechtung bzw. fehlender Beherrschungsidentität von keiner Betriebsaufspaltung ausgegangen werden, wenn das sog. Wiesbadener Modell zutrifft, nämlich wenn der eine Ehegatte die Anteile am Besitzunternehmen und der andere am Betriebsunternehmen hält. Das BVerfG geht davon aus, dass durch die Ehe nicht gleichzeitig gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen verfolgt werden. Gleiches gilt auch für Eltern und volljährige Kinder. Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich minderjähriger Kinder: bei Einhaltung bestimmter Gegebenheiten (z.B. Sorgerechtszuordnung) ist eine Zusammenrechnung möglich.
[...]
[1] Vgl. Engelsing L.; Sievert E. [Rechtsformwahl: Betriebsaufspaltung], SteuerStud2003, S.624 (S.627)
[2] Vgl. dazu Anhang Nr. 1: rechtsförmliche Ausgestaltung der Betriebsaufspaltung
[3] Vgl. Carlé D., Carlé Th., Bauschatz P., Die [Betreibsaufspaltung] 2003, S.85, Tz.310
[4] Vgl. Engelsing L.; Sievert E. [Rechtsformwahl: Betriebsaufspaltung], SteuerStud2003, S.624 (S.627)
[5] Siehe BVerfG v. 12.03.1985, BStBl II 1985 S.475
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