[...] Zwar hat das BAG 1975 entschieden, dass der § 102 kollektive und individualrechtlich-
präventive Schutzfunktion hat, jedoch im Gegensatz zu den personellen Einzelmaßnahmen
der Einstellungen, Versetzungen, Ein- u. Umgruppierung gemäß § 99,
hat der BR bei Kündigungen gem. § 102 ein geringeres Beteiligungsrecht. Eine Studie
im Auftrag der Hans- Böckler- Stiftung (WSI, Infratest) im Jahre 2001 kam zu dem
Ergebnis, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei arbeítgeberseitigen Kündigungen
kaum eine Rolle spiele. 2001 waren 32% der Fälle der Beendigungen in der
Mehrzahl betriebsbedingt; wobei natürlich diese Zahl nichts über die wahren Gründe
der Entlassung besagt. Spekulativ lässt sich annehmen, dass auch verhaltensbedingte
Anlässe in betriebsbedingte umgeschrieben werden (s. Anhang), um dem Arbeitnehmer
ggf. Sperrzeiten beim Bezug der Unterstützungsleistung gem. § 144 Abs.
1, Nr. 1 SGB III zu ersparen, oder aber um nachteiliges Ansehen beim neuen Arbeitgeber
zu vermeiden. Ferner gibt es keine offizielle Statistik über exakte Gründe, Motivation
und Zusammenhänge von Kündigungen. Sämtliche Daten beruhen auf Berechnungen
der Autoren. Einzig Kittner nennt eine Hochrechnung zur vorläufigen
Weiterbeschäftigung gem. § 102 aus dem Jahre 1978: Von etwa 1,23 Mio. Kündigungen
1978 wurden 522 Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigt. In 332.792 Betrieben
war ein BR installiert, 312.824 Anhörungsverfahren wurden durchgeführt, in
18.457 Fällen wurde Widerspruch eingelegt und in 3.033 Fällen Klage erhoben. 522
blieben 1978 übrig. Diesem Wert gegenüber steht die Böckler-Studie: Von 1996 bis
2001 wurden insgesamt pro Jahr zwischen 3,5 Mio. und 4,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse,
„die weitaus meisten ... konfliktfrei ohne Widerspruch durch betriebliche
Interessenvertretungen oder Klagen vor dem Arbeitsgericht“ aufgelöst.
Inhaltsverzeichnis
1. Kündigungsschutz durch § 102 BetrVG?
1.1 Statistik
1.2 Anhörung, Widerspruch
1.3 Rechtliche Intention
2. Verhaltensbedingte Kündigung
2.1 außerordentliche Kündigung
2.2 Anhörung, Widerspruch
2.3 Weiterbeschäftigungsanspruch
3. Fazit
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die praktische Wirksamkeit der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG im Kontext von Kündigungen, insbesondere bei verhaltensbedingten Entlassungen. Die zentrale Forschungsfrage fokussiert darauf, ob der Betriebsrat in der Praxis tatsächlich über ausreichende Handlungsmacht verfügt, um Kündigungen zu verhindern oder eine Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zu erwirken, oder ob seine Rolle auf eine rein begleitende Funktion beschränkt bleibt.
- Analyse der gesetzlichen Schutzfunktion des § 102 BetrVG.
- Untersuchung statistischer Daten zur Wirksamkeit der Betriebsratsbeteiligung bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen.
- Rechtliche Einordnung der Anhörungs- und Widerspruchsrechte des Betriebsrates.
- Bewertung der Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei verhaltensbedingten Kündigungen.
- Erörterung der Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Auszug aus dem Buch
1.1 Statistik
Zwar hat das BAG 1975 entschieden, dass der § 102 kollektive und individualrechtlich-präventive Schutzfunktion hat, jedoch im Gegensatz zu den personellen Einzelmaßnahmen der Einstellungen, Versetzungen, Ein- u. Umgruppierung gemäß § 99, hat der BR bei Kündigungen gem. § 102 ein geringeres Beteiligungsrecht. Eine Studie im Auftrag der Hans- Böckler- Stiftung (WSI, Infratest) im Jahre 2001 kam zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei arbeítgeberseitigen Kündigungen kaum eine Rolle spiele. 2001 waren 32% der Fälle der Beendigungen in der Mehrzahl betriebsbedingt; wobei natürlich diese Zahl nichts über die wahren Gründe der Entlassung besagt. Spekulativ lässt sich annehmen, dass auch verhaltensbedingte Anlässe in betriebsbedingte umgeschrieben werden (s. Anhang), um dem Arbeitnehmer ggf. Sperrzeiten beim Bezug der Unterstützungsleistung gem. § 144 Abs. 1, Nr. 1 SGB III zu ersparen, oder aber um nachteiliges Ansehen beim neuen Arbeitgeber zu vermeiden.
Ferner gibt es keine offizielle Statistik über exakte Gründe, Motivation und Zusammenhänge von Kündigungen. Sämtliche Daten beruhen auf Berechnungen der Autoren. Einzig Kittner nennt eine Hochrechnung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung gem. § 102 aus dem Jahre 1978: Von etwa 1,23 Mio. Kündigungen 1978 wurden 522 Arbeitnehmer vorläufig weiterbeschäftigt. In 332.792 Betrieben war ein BR installiert, 312.824 Anhörungsverfahren wurden durchgeführt, in 18.457 Fällen wurde Widerspruch eingelegt und in 3.033 Fällen Klage erhoben. 522 blieben 1978 übrig. Diesem Wert gegenüber steht die Böckler-Studie: Von 1996 bis 2001 wurden insgesamt pro Jahr zwischen 3,5 Mio. und 4,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse, „die weitaus meisten ... konfliktfrei ohne Widerspruch durch betriebliche Interessenvertretungen oder Klagen vor dem Arbeitsgericht“ aufgelöst. Das entspricht insgesamt laut der Untersuchung der Hans- Böckler- Stiftung 10 bis 13 % der Gesamtbeschäftigung der BRD, bei denen, wie eingangs erwähnt, der Betriebsrat eine untergeordnete Rolle spielt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Kündigungsschutz durch § 102 BetrVG?: Dieses Kapitel untersucht die theoretische und statistische Reichweite der Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Kündigungen und beleuchtet die Schwierigkeiten bei der Datenerfassung zu Kündigungsgründen.
2. Verhaltensbedingte Kündigung: Der Abschnitt erläutert die spezifischen Anforderungen und die Rolle des Betriebsrates bei verhaltensbedingten Kündigungen sowie die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
3. Fazit: Das Fazit stellt zusammenfassend fest, dass die Mitbestimmung gemäß § 102 BetrVG in Bezug auf die Rücknahme einer Kündigung oder eine Wiedereinstellung weitgehend wirkungslos ist und der Betriebsrat primär eine kündigungsbegleitende Funktion einnimmt.
Schlüsselwörter
Betriebsverfassungsgesetz, § 102 BetrVG, Kündigungsschutz, Betriebsrat, verhaltensbedingte Kündigung, Anhörung, Widerspruch, Weiterbeschäftigungsanspruch, Mitbestimmung, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitsrecht, Arbeitsgericht, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sozialauswahl
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle und den Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei kündigungsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere unter dem Aspekt des § 102 BetrVG.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Mittelpunkt stehen die Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, die statistische Relevanz der Betriebsratsbeteiligung und die rechtlichen Rahmenbedingungen bei verhaltensbedingten Kündigungen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Die Arbeit geht der Frage nach, ob der Betriebsrat eine tatsächliche Handlungsmacht besitzt, um Kündigungen wirksam zu verhindern, oder ob seine Mitwirkung lediglich flankierend wirkt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine Literaturstudie, die durch die Auswertung statistischer Erhebungen und rechtlicher Kommentierungen sowie ein exemplarisches Fallbeispiel gestützt wird.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die gesetzliche Intention des Kündigungsschutzes durch den Betriebsrat, die spezifischen Anforderungen bei verhaltensbedingten Kündigungen sowie die komplexen Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist geprägt durch Begriffe wie Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutz, Mitbestimmung, verhaltensbedingte Kündigung und Weiterbeschäftigungsanspruch.
Warum ist laut der Arbeit eine Wiedereinstellung oft unwahrscheinlich?
Da das Vertrauensverhältnis durch den Kündigungsausspruch bereits einseitig gestört ist, sieht der Autor die Chance, eine Kündigung durch die Mitwirkung des Betriebsrates komplett rückgängig zu machen, als sehr gering an.
Welche Bedeutung kommt der Anhörung durch den Betriebsrat zu?
Die Anhörung dient der individualrechtlichen und prozessualen Vorbereitung des gekündigten Arbeitnehmers für ein mögliches Kündigungsschutzverfahren, fungiert jedoch kaum als Instrument, um den Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen.
- Citation du texte
- Uwe Lammers (Auteur), 2005, Zum § 102: Mitbestimmung bei Kündigungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/55008