Diese Arbeit thematisiert die Möglichkeiten von technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach § 100i StPO. Eingriffe in die Telekommunikation sind heute im digitalen Zeitalter von besonderer Bedeutung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.
In dieser Arbeit geht der Verfasser näher auf den § 100i Abs. 1 StPO ein. Die rechtlichen Grundlagen werden zusammengefasst und ihre Bedeutung für die polizeilichen Maßnahmen erläutert.
Eingriffe in die Telekommunikation sind heute im digitalen Zeitalter von besonderer Bedeutung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Die rechtlichen Grundlagen, die sich aus den §§ 100a und 100g StPO ergeben, wurden erläutert und fanden am Beispiel einer Filmszene ihre Anwendung. Der § 100i StPO, technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten, wurde dabei in einem Kapitel beiläufig angeschnitten. In dieser Seminararbeit geht der Verfasser nun näher auf den § 100i Abs. 1 StPO ein. Die rechtlichen Grundlagen werden zusammengefasst und erläutert. Dem Plenum wird die technische Funktionsweise eines IMSI-Catchers in Form eines Referates vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeines
3. Der IMSI-Catcher - Technischer Funktionsumfang
4. Eingriffsvoraussetzung
4.1. Ermittlung der Geräte- und Kartenummer (§ 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO)
4.2. Standortermittlung eines Mobiltelefons (§100i Abs. 1 Nr. 2 StPO)
4.3. Adressat
4.4. Formelle Anordnungsvoraussetzungen (§ 100i Abs. 3 StPO)
5. Auswertung
6. Literaturverzeichnis
6.1. Kommentare
6.2. Lehrbücher
6.3. Internetquellen
II. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Eingriffe in die Telekommunikation sind heute im digitalen Zeitalter von besonderer Bedeutung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.1
In der Hauptseminararbeit (HS 2.4) befasste sich der Verfasser mit der Thematik der Standortermittlung. Die rechtlichen Grundlagen, die sich aus den §§ 100a und 100g StPO ergeben, wurden erläutert und fanden am Beispiel einer Filmszene ihre Anwendung. Der § 100i StPO, technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten, wurdedabeiin einem Kapitelbeiläufigangeschnitten. In dieser Seminararbeit geht der Verfassernunnäher auf den § 100i Abs. 1 StPO ein. Die rechtlichen Grundlagen werden zusammengefasst und erläutert. Dem Plenum wird die technische Funktionsweise eines IMSI-Catchers in Form eines Referates vorgestellt.
2. Allgemeines
„Die Vorschrift, die den Einsatz des sog. IMSI-Catchers regelt, wurde mit dem Gesetz vom 6.8.2002 in die StPO eingefügt.“2 Mit dieser Änderung der StPO wurde erstmals eine Befugnisnorm für den Einsatz besonderer technischer Mittel zur Erfassung der Geräte- und Kartennummer eines Mobiltelefons geschaffen.3 Die Verwendung solcher technischer Mittel war zuvor umstritten.4 Es stellt sich die Frage, welche technischenMittel genutzt werden können. Wolfgang Bär beantwortet diese Frage in seinem Gesetzeskommentar. „Auch wenn in § 100i StPO der Begriff IMSI-Catcher nicht auftaucht, handelt es sich um das einzige technische Gerät, dass die dort umschriebenen Zwecke erfüllt.“5 Somit fällt der IMSI-Catcher als einziges technisches Mittel in den Anwendungsbereich des § 100i StPO.
„Da sowohl eine Überwachung (§ 100a) als auch eine Verkehrsdatenerhebung (§100g) gem. § 100b Abs. 2 Nr. 2 immer nur bei bekannten Rufnummern oder anderen Kennungen eines Mobiltelefons angeordnet werden können (s. § 100b Rdn. 8), ist der Einsatz des IMSI-Catcher zur Gewinnung entsprechender Informationen von großer praktischer Bedeutung.“6 Diese Feststellung sagt aus, dass es über dieseNorm möglich ist, an die Kennungen zu gelangen,diefür die §§ 100a und 100gStPOnotwendig sind. Mit diesen Kennungen ist dann die Anordnung dieser Paragraphen als möglich zur erachten.
3. Der IMSI-Catcher - Technischer Funktionsumfang
Was ein IMSI-Catcher ist, wird in diesem Kapitel erläutert. „Der IMSI-Catcher kommt bei (empfangsbereiten) Mobiltelefonen zum Einsatz.“7 Begrifflich ist die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eine weltweite eindeutige Kennung, mit der ein Mobilfunkteilnehmer weltweit im Netz identifiziert werden kann. Die für den Benutzer meist nicht sichtbare IMSI besteht aus einem 15-stelligen Code. An erster Stelle steht der dreistellige Ländercode, der Mobile Country Code (MCC). Nachfolgend schließt sich der zweistellige Code, der Mobile Network Code (MNC), für den jeweiligen nationalen Netzwerkbetreiber an. Abschließend wird die Ziffernfolge durch einen zehnstelligen Code für die Identifikation des Teilnehmers (Mobile Subscriber Identification Number MSIN) vervollständigt. Aus dem sich daraus ergebenen Code, der auf der im Telefon eingesetzten SIM (Subscriber Identity Modul) Karte gespeichert ist, kann in weiteren Schritten, über den jeweiligen Anbieter die jeweilige Rufnummer und somit auch der Anschlussinhaber ermittelt werden. Die IMEI (International Mobile Equipment Identifikation) wird neben der IMSI bei jeder Kommunikation im Netz mit übertragen und liefert somit eine eindeutige Identifizierung. Zudem kann mit dem IMSI-Catcher der Standort präzise ermittelt werden, was die Ergreifung von Beschuldigten ermöglicht.8 Zusammenfasst ist mit dem IMSI-Catcher die Ermittlung der Geräte- und Kartennummer, sowie die Standortermittlung eines Mobiltelefons möglich.
4. Eingriffsvoraussetzung
Dieses Kapitel umfasst die Eingriffsvoraussetzungen des § 100i Abs. 1 StPO. Wie der Norm zu entnehmen ist, regelt der § 100i Abs. 1 StPO zwei Zielrichtungen. Der § 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO besagt, dass unter gewissen Vorrausetzungen die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die im Mobiltelefon beinhaltete Kartennummer ermittelt werden darf. Aus dem § 100i Abs. 1 Nr. 2StPOergibt sich, dass ebenso der Standort eines Mobilfunkgerätes ermittelt werden kann. Ein technisch mögliches Mithören laufender Kommunikationsvorgänge ist alleine auf der Grundlage des § 100i Abs. 1StPOunzulässig.9 Das bedeutet, dassdasAufzeichnen einzelner Kommunikationsvorgänge ausschließlich in Verbindung mit dem § 100a StPO oder § 100 g StPO rechtmäßig ist. Die Anwendung des § 100i StPO unterliegt bestimmter Eingriffsvoraussetzungen die nachfolgend dargelegt werden.
„Wie bei der Verkehrsdatenerhebung nach § 100g ist nach § 100i Abs. 1 ein qualifizierter Verdacht (§100a Rn 34) einer – vollendeten, in strafbarer Weise versuchten oder durch einen Straftat vorbereitete – Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung (§ 110 a Rn 21), insbesondere (BGH NStZ 2001, 598: iSv vor allem) eine Katalogstraftat des § 100a Abs. 2 erforderlich.“10
4.1. Ermittlung der Geräte- und Kartenummer (§ 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO)
„Hauptermittlungsziel beim Einsatz des IMSI-Catchers ist in der Praxis nach Nr. 1 die Ermittlung der Geräte- bzw. Kartennummer als Vorbereitung für eine spätere Überwachung der Telekommunikation (§ 100a) oder eine Verkehrsdatenerhebung (§ 100g).“11 Die Ermittlung der Geräte- und Kartennummer muss laut § 100i Abs. 1StPOerforderlich sein.
4.2. Standortermittlung eines Mobiltelefons (§100i Abs. 1 Nr. 2 StPO)
Die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkgerätes nach § 100i Abs. 1 Nr. 2StPOgeht von einer anderen Zielrichtung aus. Für eine Standortermittlung muss im Gegensatz zu § 100i Abs. 1 Nr. 1StPObereits die verwendete IMSI- oder IMEI-Nummer bekannt sein. Lediglich der Aufenthaltsort ist unbekannt.12 „In diesem Fall dient der IMSI-Catcher zur genauen Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten mit dem Ziel der vorläufigen Festnahme (§127 Abs. 2) oder Ergreifung eines Täters bei einem, Haftbefehl (§114) bzw. Unterbringungsbefehl (§126).“13 Auch wenn es im § 100i StPO nicht mehr ausdrücklich steht, ist die Maßnahme auch zur Eigensicherungdeseingesetzten Polizeibeamtenzulässig, da es umdieaktuelle Aufenthaltsermittlung i.S.d. Abs. 1 geht.14 Die Standortermittlung muss gem. § 100i Abs. 1StPOerforderlich sein.
Durch das Wort „sowie“ ist eine Kumulation zulässig. Es kann nach § 100i Abs. 1 Nr. 1StPOdie Geräte- oder Kartennummer ermittelt werden,um die technische Voraussetzung des § 100i Abs. 1 Nr. 2StPOfür eine Standortermittlung zu schaffen.15
[...]
1 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 4
2 Karlsruher Kommentar: Strafprozessordnung GVG, EGGVG, EMRK, 6. Auflage, 2008, S. 515
3 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 220
4 Vgl. Bär, Wolfgang: Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, 2007, S. 279 f.
5 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 220
6 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 220
7 Hannich, Rolf: Strafprozessordnung GVG, EGGVG, EMRK, 6. Auflage, 2008, S. 516
8 Karlsruher Kommentar: Strafprozessordnung GVG, EGGVG, EMRK, 6. Auflage, 2008, S. 516
9 Vgl. Hannich, Rolf: Strafprozessordnung GVG, EGGVG, EMRK, 6. Auflage, 2008, S. 516
10 Hannich, Rolf: Strafprozessordnung GVG, EGGVG, EMRK, 6. Auflage, 2008, S. 516
11 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 225
12 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 224
13 Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 225
14 Vgl. BT-Drs. 16/5846, S. 56
15 Vgl. Bär, Wolfgang: TK-Überwachung, 2010, S. 226
- Citar trabajo
- Anónimo,, 2017, Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach § 100i StPO, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/520355
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