Das EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz 2002 trat mit 01. August 2002 in Österreich in Kraft. Als Mitglied der EU wurde es für Österreich aller höchste Zeit die alte Regelung des Nachtarbeitsverbotes für Frauen zu überdenken, da sie dem Gleichheitsgrundsatz der EU widersprach. Es wurde einerseits das Frauennachtarbeitsgesetz mit den entsprechenden Verboten für Frauennachtarbeit bzw. die Bestimmung des § 4c FrNArbG, die Frauennachtarbeit von einer Kollektivvertrag-Regelung bzw. einer durch Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung abhängig macht, aufgehoben und andererseits eine entsprechende Anpassung an die Nachtarbeitsbestimmungen in der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgenommen .
Die Meinungen darüber, ob es ein Vor- oder ein Nachteil für Frauen ist, das Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufzuheben, ob dieses Gesetz überhaupt gleichheitswidrig ist, bzw. war, usw., waren geteilt und war der Weg zu dieser Neuregelung ein sehr steiniger gewesen.
INHALT
I. EINLEITUNG
II. GESCHICHTE DES NACHTARBEITSVERBOTES FÜR FRAUEN
III. RECHTSNORMEN
1.) § 9 Bäckereiarbeitergesetz
2.) § 3 Abs 1-3 Frauen-NachtarbeitsG
3.) § 4 Abs 10 Frauen-NachtarbeitsG
IV. VfGH-ERKENNTNIS VOM 30.06.1988, VfSlg 11774
1.) Sachverhalt
2.) Beschwerdegründe
3.) Abweisung und Abweisungsgründe
V. VfGH-ERKENNTNIS .03.1992, VfSlg 13038
1.) Sachverhalt und Antragsgründe
2.) Entscheidungsgründe
VI. BEWERTUNG DER VfSlg 11774 und VfSlg 13038 AUS FRAUENPOLITISCHER SICHT
VII. DAS EU-NACHTARBEITS-ANPASSUNGSGESETZ 2002
VIII. RESÜMEE
LITERATUR
I. EINLEITUNG
Das EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz 2002 trat mit 01. August 2002 in Österreich in Kraft. Als Mitglied der EU wurde es für Österreich aller höchste Zeit die alte Regelung des Nachtarbeitsverbotes für Frauen zu überdenken, da sie dem Gleichheitsgrundsatz der EU widersprach. Es wurde einerseits das Frauennachtarbeitsgesetz mit den entsprechenden Verboten für Frauennachtarbeit bzw. die Bestimmung des § 4c FrNArbG, die Frauennachtarbeit von einer Kollektivvertrag-Regelung bzw. einer durch Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung abhängig macht, aufgehoben und andererseits eine entsprechende Anpassung an die Nachtarbeitsbestimmungen in der EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgenommen .
Die Meinungen darüber, ob es ein Vor- oder ein Nachteil für Frauen ist, das Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufzuheben, ob dieses Gesetz überhaupt gleichheitswidrig ist, bzw. war, usw., waren geteilt und war der Weg zu dieser Neuregelung ein sehr steiniger gewesen.
II. GESCHICHTE DES NACHTARBEITSVERBOTES FÜR FRAUEN
Den Beginn machte § 96b Satz 3 GewerbO 1885, in dem normiert wurde, dass Frauen zur Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr nicht herangezogen werden dürfen. Diese Reglung war dann 1906 Inhalt des Internationalen Übereinkommen in Bern, nur wurde der Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr vorgesehen. Das 1911 wurde ebenfalls ein Verbot der Nachtarbeit für Frauen in industriellen Unternehmungen erlassen. Dieses ging in das Gesetz vom 14.05.1919, StBGl. 281, über das Nachtarbeitsverbot für Frauen und Jugendliche in gewerblichen Betrieben über. Im Jahr 1924 wurde ein Internationales Übereinkommen über die Nachtarbeit von Arbeiterinnen in Österreich übernommen und 1950 trat dass Übereinkommen Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe in Kraft. 1969 wurde das Frauennachtarbeitsgesetz erlassen, welches Gesetz bis 2002 in Geltung war.
1992 hat der VfGH das Nachtarbeitsverbot für Frauen überprüft. Er kam dabei zu dem Erkenntnis, dass das Frauennachtarbeitsverbot nicht gleichheitswidrig sei, weil „es im zulässigen Gestaltungsspielraum der Gesetzgebung liege, die Frauennachtarbeit zu verbieten, auch wenn damit indirekt die überkommene Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern verfestigt wird. Der Gleichheitsgrundsatz zwinge die Gesetzgebung nicht dazu, die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern voranzutreiben“[1].
Zur gleichen Zeit hat das deutsche Bundesverfassungsgericht das Frauennachtarbeitsverbot als verfassungswidrig aufgehoben. Es argumentierte, dass „überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden dürfen“[2].
Durch die Erlassung des EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetzes 2002 kam es letztendlich auch in Österreich zur Aufhebung der speziellen Nachtarbeitsverbote für Frauen und zur Einführung gleicher Bedingungen für die Ausübung der Nachtarbeit für Frauen und Männer.
III. RECHTSNORMEN
1.) § 9 Bäckereiarbeitergesetz
Weiblichen Dienstnehmern ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgende Stunden zu gewähren, die die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr in sich schließen muss[3].
2.) § 3 Abs 1-3 Frauen-NachtarbeitsG
„ (1) Dienstnehmerinnen dürfen währen der Nach nicht beschäftigt werden
(2) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetztes gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinander folgende Stunden, der die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr einschließt
(3) Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für Betriebe, die dem Einfluss der Jahreszeit unterworfen sind oder allgemein, wenn außerordentliche Umstände es erfordern, auf die Dauer von zwei Wochen, jedoch für nicht mehr als 40 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, zulassen, das als Nacht ein Zeitraum von mindestens zehn aufeinander folgenden Stunden, der die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einschließt, gilt[4].“
[...]
[1] Info-Blatt der Servicestelle Politische Bildung, Nr. 1, April 2004
[2] Info-blatt der Servicestelle Politische Bildung , Nr. 1, April 2004
[3] VfSlg 11774
[4] Rechtsinformationssystem
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