Seminararbeit aus dem Fachbereich Jura - Medien, Multimedia, Urheberrecht, Benotung: 15, Universität Potsdam (Erich Pommer Institut), Veranstaltung: Seminar im Medienrecht, 46 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Arbeit untersucht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Alle Urteile seit 1990 bis 2002 hierzu werden vorgesetellt und analysiert. Darauf aufbauend wird eine systematische Strukturierung des Art. 10 Abs. 1 S. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Eingriffsrechtfertigungen vorgenommen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Ausgangspunkt - Art. 10 EMRK
C. Die einzelnen Urteile
I. Groppera
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe
a. Eingriff in Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2
b. Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK
aa. Anwendung des Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK auf die Kabelgesellschaft
bb. Anwendungsumfang des Art. 10 Abs. 1 S. 3
cc. Anforderungen des Art. 10 Abs. 2
3. Auswertung
a. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 und 2
b. Rundfunkbegriff des Art. 10 Abs. 1 S. 3
c. systematische Stellung und Bedeutung der Rundfunkklausel
II. Autronic
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe
a. Eingriff in Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK
b. Rechtfertigung nach Art. 10 Abs. 1 S. 3?
c. Anforderungen des Art. 10 Abs. 2
3. Auswertung
a. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2
b. systematische Stellung der Rundfunkklausel
c. Umfang des staatlichen Beurteilungsspielraumes
III. Informationsverein Lentia u.a.
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe
a. Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 S. 3
b. Voraussetzungen des § 10 Abs. 2
3. Auswertung
a. Schutz der Rundfunkveranstalterfreiheit
b. eigenständige Bedeutung der Rundfunkklausel
c. Ausgleich der individuellen und institutionellen Aspekte
d. staatliche Organisationspflicht?
IV. Radio ABC
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe und Auswertung - Gebot der effektiven Rundfunkfreiheit
V. Tele 1 Privatfernseh GmbH
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe
3. Auswertung
a. Bedeutung der brauchbaren Verbreitungsalternativen
b. Relativierung von Lentia?
VI. Verein gegen Tierfabriken e.V.
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe
3. Auswertung - pluralistische Motive auch bei Art. 10 Abs. 2?
VII. Demuth oder Car-TV
1. Sachverhalt
2. Entscheidungsgründe
3. Auswertung - Ausstrahlungswirkung der Rundfunkklausel auf den staatlichen Beurteilungsspielraum
D. Zusammenfassung und Ergebnis
A. Einleitung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) prüft das Handeln der Vertragstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf Verletzungen der EMRK. Die von ihm gefällten Urteile entfalten unmittelbare Wirkung zwar nur gegenüber dem Staat, der im konkreten Verfahren auch Partei war (Art. 46 EMRK), jedoch verpflichtet die EMRK die anderen Konventionsstaaten, sich an der Rechtsprechung zu orientieren, so dass den Urteilen eine normative Leitfunktion zukommt[1]. Die Urteile des EGMR haben daher über den Einzelfall hinausgehend starken Einfluss auf die Entwicklung der Grund- und Menschenrechte in den Konventionsstaaten.
Mit Rundfunk und audiovisuellen Medien hat sich der EGMR in bisher sieben Urteilen auseinandergesetzt. Diese Urteile prägten die europäische Rundfunklandschaft. Sie und ihre Auswirkungen sollen in dieser Arbeit dargestellt werden. In allen sieben Urteilen ging es um die klassischen Medien Radio und Fernsehen. Zu den durch die digitale Revolution neu entstanden audiovisuellen Angebotsformen gibt es noch keine Rechtsprechung des EGMR. Es können daher nur in begrenztem Maße Aussagen zu den Auswirkungen der Urteile auf diese neuen Angebotsformen getroffen werden.
Im Folgenden wird zunächst die rechtliche Grundlage der Urteile knapp dargelegt (B.), sodann werden die einzelnen Urteile in chronologischer Reihenfolge vorgestellt und ausgewertet (C.). In diesem Rahmen werden die vom EGMR gezeichneten Konturen eines einheitlichen europäischen Rundfunkrechts herausgearbeitet. Schließlich werden die gefundenen Ergebnisse zusammenfassend dargestellt (D).
B. Ausgangspunkt - Art. 10 EMRK
Grundlage der Rechtsprechung des EGMR zu audiovisuellen Medien und Rundfunk ist Art. 10 EMRK. Er lautet:
„Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“[2]
Abs. 1 S. 3 enthält eine Sonderregelung für Hörfunk-, Fernseh- und Kinounternehmen. Welche Kommunikationsformen unter diese Rundfunkklausel fallen, ist nicht näher definiert, in der Literatur besteht jedenfalls Einigkeit, dass die Individualkommunikation nicht erfasst ist[3]. Die Bedeutung und systematische Stellung der Rundfunkklausel wird im Verlauf dieser Arbeit dargestellt.
Bei Art. 10 Abs. 2, also bei der Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsäußerungsfreiheit, untersucht der EGMR drei Voraussetzungen[4], erstens, ob die zu rechtfertigende Maßnahme gesetzlich vorgesehen ist, ob sie zweitens einen legitimen, d.h. in Abs. 2 aufgezählten Zweck verfolgt und drittens in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist[5]. Notwendigkeit definiert der EGMR dabei als „dringendes soziales Bedürfnis“[6]. Innerhalb dieser Prüfung räumt er den Konventionsstaaten einen Beurteilungsspielraum ein[7], dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt und seine Grenze in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung findet[8].
C. Die einzelnen Urteile
Der EGMR setzte sich bisher in insgesamt sieben Urteilen mit den Besonderheiten von Hörfunk und Fernsehen auseinander.
I. Groppera
Der EGMR beschäftigte sich erstmals im Groppera-Urteil[9] vom 28. März 1990 mit dem Hörfunk. Im Ergebnis stellte er keine Verletzung des Art. 10 fest. Das Urteil enthält grundlegende Aussagen zum Rundfunk und insbesondere zur Bedeutung der Rundfunkklausel des Art. 10 Abs. 1 S. 3.
1. Sachverhalt
Die Groppera AG, eine schweizerische Gesellschaft unterhielt auf dem in Italien gelegenen Pizzo Groppera einen ungenehmigten Radiosender. Das werbefinanzierte Programm richtete sich ausschließlich an deutschsprachige Zuhörer in der Schweiz, es wurde zunächst von mehreren Kabelgesellschaften in deren Netz eingespeist. Nachdem 1984 in der Schweiz ein neues Konzessionssystem für Gemeinschaftsantennen in Kraft trat, durften nur noch Sender ins Kabelnetz übertragen werden, die in Übereinstimmung mit dem internationalen Fernmelderecht betrieben wurden. Weithin wurde angenommen, dass die Groppera AG nicht im Einklang mit den internationalen Vorschriften des Fernmelderechts sendete. Dennoch setzten einige Kabelbetreiber die Einspeisung fort. Die schweizerische Aufsichtsbehörde PTT verfügte gegenüber einem Netzbetreiber unter Strafandrohung die Einstellung und berief sich auf eine Verletzung des internationalen Fernmelderechts. Die Groppera AG machte eine Verletzung in Art. 10 geltend.
2. Entscheidungsgründe
Der EGMR bejahte einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK, sah diesen aber durch Art. 10 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 gerechtfertigt.
a. Eingriff in Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2
Der EGMR bejahte einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK. Rundfunk unterfalle unabhängig vom Inhalt der betroffenen Sendungen der Meinungsäußerungsfreiheit, auch für Programme, die aus leichter Musik und Werbespots bestehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Rundfunk in Abs. 1 S. 3 im unmittelbaren Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit erwähnt ist[10].
b. Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK
Der EGMR prüfte dann, ob der Eingriff gerechtfertigt war und wandte sich zunächst der Sonderregelung des Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK zu. Er prüfte dessen grundsätzliche Anwendbarkeit und den zulässigen Eingriffsumfang.
aa. Anwendung des Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK auf die Kabelgesellschaft
Die Groppera AG brachte vor, dass Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK unanwendbar sei, da sie ihren Sendeort in Italien hatte. Für eine Genehmigung seien die italienischen, nicht die schweizerischen Behörden zuständig gewesen[11]. Der EGMR schloss sich der Argumentation der schweizerischen Regierung an und unterschied zwischen einem Genehmigungsverfahren gegenüber der Groppera AG und gegenüber dem schweizerischen Kabelunternehmen. Es sei ein selbständiges schweizerisches Genehmigungsverfahren nach Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK in Bezug auf das Kabelunternehmen zulässig[12].
bb. Anwendungsumfang des Art. 10 Abs. 1 S. 3
Die Groppera AG meinte weiter, dass ein Genehmigungsverfahren ausschließlich zur Regelung technischer Notwendigkeiten dienen dürfe[13], wohingegen die schweizerische Regierung den Schutz der internationalen Rundfunkordnung als zulässiges Ziel eines Genehmigungsverfahrens anführte[14]. Der EGMR führte aus, dass historisch der Vorschrift tatsächlich rein technische und praktische Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, wie die beschränkte Frequenzanzahl, der hohe erforderliche Kapitalaufwand und die Auffassung mehrerer Konventionsstaaten, der Rundfunk solle dem Staat vorbehalten sein. Infolge veränderter Ansichten und technischen Fortschritts dienten Genehmigungsverfahren heute aber dazu, das nationale Rundfunkwesen zu ordnen und völkerrechtliche Pflichten durchzusetzen[15]. Sinn und Zweck der Regelung müsse daneben jedoch auch im Gesamtzusammenhang, insbesondere von Abs. 2, gesehen werden[16]. Aus einem Vergleich mit dem strukturell ähnlichen Art. 11 und Art. 19 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte schloss der EGMR, dass die Rundfunkklausel die Staaten ermächtige die Art und Weise der Rundfunkorganisation „insbesondere hinsichtlich der technischen Aspekte“ zu regeln, das Genehmigungsverfahren aber im übrigen an Art. 10 Abs. 2 zu messen sei[17]. Auf dieser Grundlage sah der EGMR das von der Schweiz angeführte Ziel des Schutzes der internationalen Rundfunkordnung als von Art. 10 Abs. 1 S. 3 gedeckt, musste es aber zusätzlich anhand von Abs. 2 untersuchen[18].
cc. Anforderungen des Art. 10 Abs. 2
Fraglich war zunächst, ob die Maßnahme gesetzlich vorgesehen war. Dabei handelte es sich nicht um ein rundfunkspezifisches Problem, so dass an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen werden soll. Im Ergebnis erkannte der EGMR die Maßnahme als gesetzlich vorgesehen an[19]. Sodann untersuchte er den legitimen Zweck. Die Regierung führte zum einen die „Aufrechterhaltung der Ordnung“ im Fernmeldewesen und zum anderen den „Schutz der Rechte anderer“ an. Bei den Rechten anderer stellte sie auf die Sicherung der Meinungsvielfalt ab[20]. Bezüglich der „Aufrechterhaltung der Ordnung“ führte sie Verpflichtungen aus dem internationalen Rundfunkrecht an; diese hatten, wie dargelegt, bereits bei Art. 10 Abs. 1 S. 3 eine Rolle gespielt. Der EGMR erkannte beide Argumente als legitimen Zweck an[21].
Der EGMR gelangte schließlich zu dem Ergebnis, dass der Eingriff auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen sei. Eine eingehende Verhältnismäßigkeitsprüfung stellte er nicht an, betonte vielmehr, dass die schweizerischen Behörden die Sendungen vom Pizzo Groppera nie gestört hätten, die Schweiz habe die Umgehung der Fernmeldeordnung verhindern wollen, es sei ihr nicht um eine Zensur des Programminhalts gegangen[22]. Der EGMR sah den Eingriff als gerechtfertigt an, so dass keine Verletzung vorlag.
3. Auswertung
Das Groppera-Urteil enthält wichtige und grundlegende Aussagen zum Rundfunk.
a. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 und 2
Zunächst klärte der EGMR, dass der Rundfunk als solcher unabhängig von Inhalt und Medium durch Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 geschützt ist. Dies wurde zwar bereits vor dem Groppera-Urteil von Literatur und der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR)[23] so gesehen[24], war aber keineswegs selbstverständlich, wie die Sondervoten dreier Richter zeigen. Diese meinten, dass Rundfunk nicht per se von Art. 10 Abs. 1 umfasst sei, er habe nicht zwangsläufig Mitteilungen oder Nachrichten zum Gegenstand[25], bzw. habe wegen des bloßen Unterhaltungsprogramms der Groppera AG im konkreten Fall kein Schutz nach Art. 10 Abs. 1 bestanden[26].
b. Rundfunkbegriff des Art. 10 Abs. 1 S. 3
Aus der selbständigen Anwendung des Art. 10 Abs. 1 S. 3 auf die Kabelgesellschaft folgt, dass der EGMR den Rundfunkbegriff in S. 3 nicht statisch verstanden und auf die bei Abschluss der EMRK vorhandenen Techniken begrenzt wissen will. Dies spricht dafür, den Rundfunkbegriff in Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur[27] auf neue Übertragungsformen anzuwenden, so dass beispielsweise auch das Internet im Einzelfall von Satz 3 erfasst sein kann[28].
Unklar blieb allerdings, ob die Rundfunkklausel entgegen der h.M.[29] auch Eingriffe in den reinen Rundfunkempfang rechtfertigen kann, oder ob sie sich ausschließlich auf Sendeunternehmen erstreckt, da der EGMR die Kabeleinspeisung unabhängig von der Ursprungssendung unter den Begriff des Rundfunks subsummierte und die Kabelgesellschaft als eigenständiges Sende-, nicht als Empfangsunternehmen behandelte[30].
c. systematische Stellung und Bedeutung der Rundfunkklausel
Bis zum Groppera Urteil war umstritten, ob die Rundfunkklausel eine abschließende Regelung mit vollkommen eigenständigem Anwendungsbereich darstellt[31] oder ein Eingriff nach Abs. 1 S. 3 zusätzlich anhand der Voraussetzungen des Abs. 2 zu beurteilen ist[32]. Der EGMR vertrat ausdrücklich die zweite Auffassung. Die verschiedenen Ansichten offenbarten ein unterschiedliches Verständnis der Rundfunkfreiheit. Während die erstgenannte Ansicht den institutionell-rechtlichen, dienenden Aspekt der Rundfunkfreiheit in den Vordergrund stellte[33], gewichtete letztere Auffassung den individuellen Aspekt der Rundfunkfreiheit stärker[34]. Indem der EGMR anerkannte, dass Abs. 1 S. 3 keine beliebige Reichweite hat, sondern Einschränkungen immer auch an den Voraussetzungen des Abs. 2 zu messen sind, hob er den individuell-rechtlichen Aspekt der Rundfunkfreiheit hervor. Indem er "die Rechte anderer“ in Abs. 2 extensiv auslegte und darunter die Sicherung der Meinungsvielfalt subsummierte, berücksichtigte er aber auch den institutionell-rechtlichen Aspekt der Rundfunkfreiheit[35], so dass im Ergebnis beide Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Wie die Rundfunkklausel sich genau zu Abs. 2 verhält, blieb allerdings zweifelhaft. Es wurde nicht klar, ob bzw. inwieweit ihr neben Abs. 2 eine eigenständige Bedeutung zukommt, weil der Gerichtshof dort an seinem üblichen Prüfschema festhielt und keine Besonderheiten aus der Einschlägigkeit der Rundfunkklausel ableitete[36]. Zugleich blieb offen, inwieweit die Rundfunkklausel andere als technische Gesichtspunkte der Rundfunkorganisation erfasst. Mit der Formulierung, dass nach Art. 10 Abs. 1 S. 3 „insbesondere“ technische Aspekte der Rundfunkorganisation geregelt werden dürfen, erstreckte der EGMR den Satz 3 zwar auf andere, nicht-technische Gesichtspunkte[37], welche aber letztlich in Frage kommen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen[38], so dass der Aussage nur begrenzter Wert zukommt[39].
[...]
[1] BverwG, NVwZ 2002, 87; vgl. auch Meyer-Ladewig, Hk-EMRK, § 46, Rn. 5.
[2] amtliche deutsche Übersetzung, BGBl. II, 2002, S. 1054.
[3] Engel, Privater Rundfunk, S. 122 ff.; Laeuchli Bosshard, Meinungsäußerungsfreiheit, S. 53 ff..
[4] das gleiche Schema findet Anwendung bei Eingriffen in Art. 8, 9 und 11 EMRK, die eine ähnliche Normstruktur haben, vgl. z.B. zu Art. 8 EGMR v. 25.05.2000, Noack u.a. ./. Deutschland, ECHR 2000-VI, 513 = LKV 2001, S. 69, S. 71; zu Art. 9 EGMR v. 25.05.1993, Kokkinakis ./. Griechenland, Serie A 260-A = ÖJZ 1994, 59, Ziff. 36 und zu Art. 11 EGMR v. 29.04.1999, Chassagnou u.a. ./. Frankreich, ECHR 1999-III, 21 = NJW 1999, 3695, 3699, Ziff. 104.
[5] z.B. EGMR v. 26.04.1979, Sunday Times ./. GB, Serie A 30 = EuGRZ 1979, 386 Ziff. 45; EGMR v. 25.03.1985, Barthold ./. Deutschland, Serie A 90 = NJW 1985, 2885, 2886, Ziff. 43; EGMR v. 26.11.1991, Observer u. Guardian, Serie A 216 = EuGRZ 1995, S. 16, Ziff. 59 ./. GB; EGMR v. 20.05.1999, Rekvenyi./.Ungarn, ECHR 1999-III, 423 = NVwZ 2000, 421 Ziff. 27.
[6] EGMR v. 07.12.1976, Handyside ./. GB, Serie A 24 = EuGRZ 1977, 38, Ziff. 48; EGMR v. 26.04.1979, Sunday Times ./. GB, EuGRZ 1979, 386 Ziff 45; EGMR v. 25.03.1985, Barthold ./. Deutschland, NJW 1985, 2885, Ziff 43.
[7] EGMR v. 07.12.1976, Handyside ./. GB, EuGRZ 1977, 38, Ziff. 48; EGMR v. 26.04.1979, Sunday Times ./. GB, EuGRZ 1979, 386, Ziff. 59.
[8] EGMR v. 25.03.1985, Barthold ./. Deutschland, EuGRZ 1985, 175, Ziff. 55 ff.; vgl. zu Beurteilungsspielraum und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Stieglitz, Allgemeine Lehren, S. 74 ff..
[9] EGMR v. 28.03.1990, Groppera Radio AG u.a../.Schweiz, Serie A 173 = EuGRZ 1990, 255, 287.
[10] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 55.
[11] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 57.
[12] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 58 f..
[13] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 57.
[14] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 58.
[15] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 60.
[16] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 61.
[17] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 61.
[18] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 62.
[19] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 65.
[20] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 69.
[21] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 70.
[22] EGMR, Groppera, EuGRZ 1990, 255, Ziff. 71.
[23] Die Kommission war dem EGMR als filterndes Organ vorgeschaltet, bei ihr mussten alle Verfahren eingeleitet werden, sie wurde mit dem 11. Protokoll abgeschafft.
[24] EKMR v. 17.05.1984, Radio X u.a. ./. Schweiz, Jahrbuch 1984, 204, Ziff. 4; EKMR v. 13.10.1988, Groppera Radio AG u.a../. Schweiz, EuGRZ 1990, 287, Ziff. 137; Astheimer, Rundfunkfreiheit, S. 49; Berka, Recht der Massenmedien, S. 81; Binder, Die Rundfunkfreiheit in Österreich, EuGRZ 1986, 209, 210; Bullinger, Freedom of Expression and Information: An Essential Element of Democracy, GYIL 28 (1985), 89, 116; Frowein in Frowein/Peukert, 1. Auflage, Art. 10, Rn. 19; Guradze, S. 146; Hoffmann-Remy, Die Möglichkeiten der Grundrechtseinschränkung, S. 166; Ragaz, S. 63; Tsakiridis, S. 108.
[25] Sondervotum der Richter Matscher und Bindschleder-Roberts, EuGRZ 1990, S. 255, 259
[26] Sondervotum des Richters Valticos, EuGRZ 1990, S. 255, 259.
[27] Engel, Privater Rundfunk vor der Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 123 f.; Laeuchli Bosshard, Die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK unter Berücksichtigung der neueren Entscheide und der neuen Medien, S. 69 ff.; anders Bullinger, Freedom of Expression and Information: An Essential Element of Democracy, GYIL 28 (1985), 89, 138 ff..
[28] vgl. Holoubek, AfP 2003, 193, 201; anders jedoch Grabenwarter, EMRK, § 23, Rn. 9, der wegen der Differenzierung nach Hörfunk und Fernsehen das Internet nicht erfasst sieht.
[29] Bullinger, Freedom of Expression and Information: An Essential Element of Democracy, GYIL 28 (1985), 89, 116; Hoffmann-Riem, Europäisierung des Rundfunks, RuF 1988, 5, 13; Holoubek, ÖJZ 1993, 592; Engel, Privater Rundfunk, S. 97 u. 140.
[30] vgl. Roßnagel/Strothmann, duale Rundfunkordnung, S. 50; Holoubek, AfP 2003, 193, 201.
[31] Hoffmann-Riem, Rundfunkrecht neben Wirtschaftsrecht, 186ff.; ders. Europäisierung des Rundfunks, RuF 1988, 5, 11ff.; ders. Freedom of Information, Transfrontier Television, 49, 62 ff.; ders. in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch 2. Kap. Rn. 112; Binder EuGRZ 1986, 209, 210; Berka, Recht der Massenmedien, 82 f.; Laeuchli-Bosshard, Meinungsäußerungsfreiheit, 69; Hoffmann-Remy, Möglichkeiten der Grundrechtseinschränkung, 170.
[32] Holoubek, Rundfunkfreiheit und Rundfunkmonopol, 174; Gornig, Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit, 309; Tsakiridis, 110; Wittmann, Rundfunkfreiheit, 30.
[33] vgl. Berka, Recht der Massenmedien, 82 f.; Hoffmann-Riem, Rundfunkrecht neben Wirtschaftsrecht, S. 191; vgl. auch zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Hoffmann-Riem in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch 2. Kap. Rn. 34; Badura, Staatsrecht, C 68 f..
[34] vgl. Holoubek, Rundfunkfreiheit und Rundfunkmonopol, 174; Probst, Art. 10 EMRK, S. 41; Engel, Privater Rundfunk, S. 39.
[35] vgl. Petersen, Rundfunkfreiheit, S. 275.
[36] Holoubek, MR 1990, 156, 157; Engel, Privater Rundfunk, S. 59; Dörr, Die Entwicklungen des Medienrechts, NJW 1995, 2263, 2266.
[37] Probst, S. 48.
[38] anders jedoch Probst, S. 48, der einige Beispiele aufzählt, die seiner Meinung nach erfasst seien.
[39] vgl. auch Holoubek, Die Rundfunkfreiheit des Art. 10 EMRK, MR 1994, 6,7.
- Citar trabajo
- Sebastian Creutz (Autor), 2005, Die Rechtsprechung des EGMR zu Rundfunk und audiovisuellen Medien, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/38017
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