Argumentationsfindung -hier- zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Grundrechtsprüfung.
I. Verstoß des Rundfunkbeitrags in Gestalt des Rundfunkbeitragsbescheides gegen Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch den Rundfunkbeitrag in Gestalt des Rundfunkbeitragsbescheides verletzt. Hinsichtlich des Schutzbereiches dieses Grundrechts ist letzterer betroffen, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezüglich persönlicher Daten – hier die gespeicherten Daten des Landeseinwohneramts über meine Person – durch Weitergabe, Speicherung und dann Verwendung dieser durch die Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio mittels deren Beitragsservicevorbenanntes Grundrecht verletzt.
Allenfalls müsste vor Übermittlung persönlicher Daten seitens der Einwohnerämter der Länder des Bundes auch 95/46/EG (33) berücksichtigt sein.
Die grundsätzlich aus dem Gedanken der Selbstbestimmung dieses Rechts folgende Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und in welchen Grenzen Lebenssachverhalte offenbart werden, steht unter heutigen wie auch bei künftigen Bedingungen innerhalb der Datenverarbeitung unter besonderem Schutz. (NJW (1984), S.422) Es ist der Schutz des Einzelnen bei der modernen Entwicklung vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten.( LMRR (1983) S. 56ff.)
Da aber dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet werden kann, sind Einschränkungen dann zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage, aus welcher sich der Umfang und die Voraussetzungen der Beschränkbarkeit ergeben, (Kutscha(2008) in LKV, S. 483) beruhen und in einemüberwiegenden Allgemeininteressestehen. (NJW, (1984), 419; LMRR, 1983, 56ff.) DasAllgemeininteresseist dabei das Interesse des Ganzen, der menschlichen Gesellschaft, welches sich letztendlich aus der Vernunft heraus (Vgl. dazuRawls(2002) in Das Recht der Völker S. 62f ) auch auf das Allgemeinwohl bezieht.
Folglich ist bei einer Einschränkung in diesem Zusammenhang auch eine Interessenabwägung notwendig. (Vgl. diesbezüglichBull(2006) in NJW, S. 1622)
Sofern im Allgemeininteresse in ein datenschutzrechtliches Recht eingegriffen werden soll, so ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. (NJW (1984), S. 419, unter 2.; Siehe auch Art. 52 Abs. 1 GR- Charta,Kutscha(2008) in LKV, S. 483; EuZW (2010), S. 6) Dieses Gebot stellt klar, dass die etwaige Schwere eines Eingriffs bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zum Gewicht der rechtfertigenden Gründe stehen darf. (Vgl. BVerfG 90, 145 (173); BVerfG 109, 279 (349ff.); BVerfG 113, 348, (382))
Das Individualinteresse, welches dabei auch mittels Grundrechtseingriff beschnitten werden kann, ist den Allgemeininteressen, denen der etwaige Eingriff dient, in angemessener Weise zuzuordnen. (NJW (2007) S. 2469)
Dabei verlangt die Verhältnismäßigkeit im Grundsatz, dass die gesetzlich verankerte Ausgestaltung einer Datenspeicherung dem Gewicht eines mit der Speicherung im Zusammenhang stehenden Grundrechtseingriffs in angemessener Weise Rechnung trägt.
Folglich ist die Nutzung solcher Daten nur dann verhältnismäßig, wenn sie unter anderen überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen und das Gewicht der datenschutzrechtlichen Grundrechtsbeeinträchtigung, wie vorliegend auf nationaler Ebene aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG als geringer zu werten ist, nachdem an sich das Mittel schon als geeignet und erforderlich anzusehen war.
Dass der Rundfunkbeitrag überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dient, kann vorliegend nicht erkannt werden. Dient letzterer doch lediglich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF und Deutschlandradio. Zudem liegt der Rundfunkbeitrag in der jetzigen Ausgestaltung nicht nachweislich im allgemeinen Interesse sondern nur im Interesse des öffentlichen Rundfunks selbst.
Mithin verstößt der Rundfunkbeitrag gegen Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG. Folglich ist ein etwaiger Kläger hiernach in seinen Grundrecht aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 GG verletzt.
II. Verstoß des Rundfunkbeitrags in Gestalt des Festsetzungsbescheides gegen die negative Informationsfreiheit gegen Art. 5 I 1 GG.
Das Grundrecht des Art. 5 I 2 2. Fall erfasst jede an die Allgemeinheit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten im Bereich des Hör- und Fernsehrundfunks. Ein Eingriff durch den Rundfunkbeitrag in Gestalt des Rundfunkbeitragsbescheids liegt vor, da dieser durch seinen fordernden Beitrag eine belastende Maßnahme seitens der vorbenannten öffentlichen Rundfunkanstalten darstellt.
Zum einen ist es auch nicht nach § 8Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) vom 26. August bis 11. September 1996nachvollziehbar wie sich der „Beitrag“ in Höhe von genau 17,98€ pro Monat pro Haushalt konkret errechnet, da das BVerfG (BVerfGE 90, 60 – 107 v. 22.02.1994 Rn.95) ja schon bei den damaligen „Gebühren“ feststellte, diese zu einem Betrag zu berechnen, nicht möglich sei. Ob weiterfort die aufgegeben Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden sei dahingestellt.
Weiterhin ist bezüglicher der Beitragshöhe des Rundfunkbeitrags - der mit der damaligen Gebührenfestsetzung in Höhe zumindest bis zum 31.03.2015 gleich war, hierseits fragwürdig - gerade auch weil laut BVerfG (Vgl. BVerfGE 87, 181, (201)) letztere schon damals nicht dem prozeduralem Grundrechtsschutz genügte – und im Ergebnis der Betrachtung völlig unklar, inwieweit sich der schon damalig bestehende Mangel an diesbezüglichen Grundrechtsschutz bis dato verflüchtigt haben soll.
Weiter fort wird zum anderen auch nicht berücksichtigt, ob in den mir zu Verfügung stehenden Räumen der Rundfunkempfang gestattet oder überhaupt möglich sei.
Insbesondere jedoch verstößt der Rundfunkbeitrag gegen die in Art. 5 GG normierte negative Kommunikationsfreiheit. Und dies gerade dann wenn ins Feld geführt wird, dass der Rundfunkbeitrag in Form als Zwangsabgabe als Gegenleistung für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde.
Mit der negativen Informationsfreiheit (Kommunikation), die dem Individuum aus Art 5 I 2 2. Alt. GG zugestanden wird, soll individuell auch auf seinen Informationsanspruch verzichtet werden können.
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- Citar trabajo
- Sirko Archut (Autor), 2016, Kleine Seminarschrift zur juristisch-haltbaren Argumentationsfindung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Prüfung der Art. 2 i.V.m Art. 1 GG, Art. 5 GG und Art. 2 GG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372172
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