Der Begriff Electronic-Commerce, im folgenden E-Commerce, hat sich aus dem elektronischen Datenverkehr entwickelt. Spätestens zur Zeit der New Economy ist der Begriff etabliert. Erst durch die weltweite Vernetzung, insbesondere des Internets, konnte sich Ende der 80er Jahre E-Commerce durchsetzen. „The real power of e-commerce is not just the ability to buy things online and have them delivered, but how it can change the way people live and work.“
Nach einer kurzen Einführung in das Thema E-Commerce und dessen Stellenwert in der Europäischen Union soll dessen Wichtigkeit und die damit verbundenen Problematiken auf supranationaler Ebene näher erläutert werden. Nicht nur aus Verbrauchersicht ist das Potential des E-Commerce hoch, auch Unternehmen können ihre Produktionsfaktoren effektiver nutzen und damit ihre Umsätze steigern. Dies wird nicht zuletzt durch das stetig steigende Vertrauen der Verbraucher und damit auch dem Börsenwert des Internetauktionshauses eBay widerspiegelt.2 So würde sogar das Bundesland Rheinland-Pfalz ausgesonderte Fahrzeuge im Internet versteigern.3 Anhand des Beispiels von eBay soll weiterhin die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung auf die neue Form des Versteigerungsgewerbes geprüft werden. Hier stellt sich die Frage, ob eine Internetauktion im Sinne einer klassischen Versteigerung gesehen werden kann, obgleich die Versteigerung selbst nur virtueller Natur ist. Dabei werden exemplarisch die Privatauktionen von eBay betrachtet.
Inhaltsverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
A. Problemstellung
B. Wirtschaftsverwaltungsrecht und E-Commerce
I. Begriff und Grundlagen des E-Commerce
II. Stellenwert des E-Commerce in der EU
III. Geschäftsabschlüsse über das Internet
VI. Supranationale Richtlinien
1. Einführung
2. Medienwirtschaftsrecht
3. E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
C. E-Commerce und Gewerbeordnung am Beispiel eBays
I. Internetauktionen als neue Form des Versteigerns
II. Gegenstand der Internetauktion von eBay
III. Gewerberechtliche Einordnung am Beispiel eBays
1. Der Versteigerungsbegriff
a.örtliche Begrenzung
b. Zeitliche Begrenzung
2. Zweck des § 34b GewO
3. Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
D. Schlussfolgerungen
E. Anhang
F. Literaturverzeichnis
Darstellungsverzeichnis
Darst.1: B2B und B2C Umsätze in Europa
Darst. 2: Jahreschart der eBay AG
A. Problemstellung
Der Begriff Electronic-Commerce, im folgenden E-Commerce, hat sich aus dem elektronischen Datenverkehr entwickelt. Spätestens zur Zeit der New Economy ist der Begriff etabliert. Erst durch die weltweite Vernetzung, insbesondere des Internets, konnte sich Ende der 80er Jahre E-Commerce durchsetzen. „The real power of e-commerce is not just the ability to buy things online and have them delivered, but how it can change the way peo- ple live and work.“1
Nach einer kurzen Einführung in das Thema E-Commerce und dessen Stel- lenwert in der Europäischen Union soll dessen Wichtigkeit und die damit verbundenen Problematiken auf supranationaler Ebene näher erläutert wer- den. Nicht nur aus Verbrauchersicht ist das Potential des E-Commerce hoch, auch Unternehmen können ihre Produktionsfaktoren effektiver nutzen und damit ihre Umsätze steigern. Dies wird nicht zuletzt durch das stetig stei- gende Vertrauen der Verbraucher und damit auch dem Börsenwert des Internetauktionshauses eBay widerspiegelt.2 So würde sogar das Bundes- land Rheinland-Pfalz ausgesonderte Fahrzeuge im Internet versteigern.3 Anhand des Beispiels von eBay soll weiterhin die Anwendbarkeit der Ge- werbeordnung auf die neue Form des Versteigerungsgewerbes geprüft werden. Hier stellt sich die Frage, ob eine Internetauktion im Sinne einer klassischen Versteigerung gesehen werden kann, obgleich die Versteigerung selbst nur virtueller Natur ist. Dabei werden exemplarisch die Privatauktio- nen von eBay betrachtet.
B. Wirtschaftsverwaltungsrecht und E-Commerce
I. Begriff und Grundlagen des E-Commerce
Unter Electronic-Commerce versteht man allgemein die Nutzung von In- formations- und Kommunikationstechnologien, welche aus Unternehmer- sicht insbesondere zur Vorbereitung, Verhandlung und Abwicklung von Transaktionen zwischen Wirtschaftssubjekten dient. Der Begriff E- Commerce verbreitete sich nicht zuletzt durch den Boom der New Econo- my, welche Ende der 90er Jahre Aufsehen erregte. Das zentrale Medium des E-Commerce ist dabei das Internet. Dabei handelt es sich um ein „weltumspannendes heterogenes Computernetzwerk (WAN), das auf einen einheitlichen Netzwerkprotokoll (TCP/IP) beruht, wodurch eine Daten- übertragung unabhängig vom Rechnertyp möglich ist.“4 Dieser weltweite Verbund von vielen unabhängigen Netzwerken hat weder einen Eigentü- mer, noch eine zentrale Verwaltung.5 Es werden zwei Formen des E- Commerce unterschieden: der Business-to-Business-Bereich (B2B) und der Business-to-Consumer-Bereich (B2C). Darstellung 1 zeigt, dass im Vergleich die zwischenbetrieblichen Geschäftsabwicklungen den weitaus grösseren Teil am Umsatz über das Internet ausmacht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst.1: B2B und B2C Umsätze in Europa.6
Die spezifischen Merkmale des Internets ermöglichten eine schnelle Verbreitung. Dazu zählen Transparenz, Verfügbarkeit, Interaktivität, Aktu- alität und geringe Kosten für die Nutzung. Während das Radio oder Fern- sehen mehrere Jahrzehnte gebrauchte habe, um 50 Millionen Menschen zu erreichen, sei die Verbreitung des Internets wesentlich schneller verlaufen.7 Die globale Verfügbarkeit und zeitlich unbegrenzte Zugangsmöglichkeit wie auch eine bessere Marktabdeckung ermöglichen aus Unternehmersicht eine vergleichsweise leichte Teilname am globalen Wettbewerb. Darüber hinaus hilft das Internet, logistische Grenzen leichter zu überwinden und räumlich verteilte potenzielle Ein- und Verkäufer zusammen zu führen. So schreibt The Economist: „The potential is huge - if a way to charge a decent price can be found.“8
II. Stellenwert des E-Commerce in der EU
Der Begriff E-Commerce oder E-Business ist heute weit verbreitet und findet bei vielen Innovationen Anwendung. Mit der Entwicklung der In- formationsgesellschaft und dem elektronischen Geschäftsverkehr sieht die EU eine grosse Chance. Ziel der EU ist es, die Durchsetzung eines unbe- schränkten und freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im Gemein- schaftsmarkt zu gewährleisten. Daraus ableitend lasse die Kommission auch keine Gelegenheit aus, weite Bereiche der Informationsgesellschaft in ein gleichförmiges rechtliches Korsett für alle EU Länder einzupassen, um dann „mit dieser Macht eines einheitlichen Rechtsmarktes auf internationa- ler Ebene mit anderen Märkten eine Rechtsangleichung zu verhandeln“.9 Bereits 1994 sei die europäische Kommission mit dem Titel „Europas Weg in die Informationsgesellschaft“ aktiv geworden.10 Ein wesentlicher Teil des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs ergibt sich aus den über das Internet geschlossenen Geschäftsabschlüssen.
III. Geschäftsabschlüsse über das Internet
Gegenüber der euphorischen Verbreitung des Internets steht die Ungewissheit vor der Rechtsgültigkeit elektronisch abgewickelter Geschäfte. So stellt Heckmann fest, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei.11 Trotz des hohen Marktpotentials bestehen noch immer hohe Sicherheitsbedenken, insbesondere bezüglich der
- Vertraulichkeit, d.h. Dritte können eine Transaktion nicht ver- folgen bzw. die Glaubwürdigkeit des Internet-Inhaltes insgesamt betrachtet,
- Integrität, d.h. keine Veränderung der Daten auf den Übertra- gungswegen,
- Authenzität, d.h. der zweifelsfreie Nachweis des Absenders der Information,
- Verbindlichkeit, d.h. das Absenden oder Empfangen einer In- formation darf nicht nachträglich bestritten werden können und
- Schliesslich die Sicherheit des Bezahlungsweges.12
Einer Eurobarometer-Umfrage zufolge nutzen europaweit agierende Unternehmen aktuell gerade einmal 16% die Möglichkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs.13 Es müssen folglich Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die sichere Geschäftsabwicklung gewährleisten und darüber hinaus hemmenden Faktoren entgegenwirken. Dies gilt auf überregionaler Ebene, da das Medium Internet keine Landesgrenzen kennt und somit weltweit zur Geschäftsabwicklung eingesetzt wird.
VI. Supranationale Richtlinien
1. Einführung
Das Internet ist als technisches Hilfsmittel mit grenzüberschreitenden Funktionen gekennzeichnet. So stellt Stober fest: „Die durch die telekom- munikationstechnische Entwicklung gleichzeitig eröffnete multifunktionale Dimension des Medienrechts ist ein Charakteristikum der Informationsge- sellschaft.“14 Die durch das Internet ermöglichten kommunikativen Mittel bedeuten jedoch für Wirtschaftssubjekte auch Gefahren, welche auf globa- ler Ebene gelöst werden müssen. Dazu zählen das Fälschen von digitalen Signaturen bis hin zu Cyberkriminalitäten durch den Versand von Viren und Trojanern.
2. Medienwirtschaftsrecht
Ausgehend von der Pressewirtschaft hat sich das Medienwirtschaftsrecht über sämtliche Wirtschaftszweige bis hin zur heutigen Internetwirtschaft entwickelt. Zwar fehlt es bislang an einer genauen Definition des Me- dienwirtschaftsrechts, allgemein könnte man jedoch das Wort in seine Bestandteile zerlegen und den Begriff „Medien“ als Bindeglied von Infor- mationen und Träger verstehen. Begrenzt man diese Interpretation auf die Kommunikation, so könnte sich der Begriff auf die Übermittlung von In- formationen beschränken. Aus Gründen der technischen Transportmög- lichkeit zähle das Medienwirtschaftsrecht nach Stober zu dem Infrastruk- turrecht, da es traditionelle Infrastrukturmöglichkeiten ersetze oder ergän- ze.15 Ziel des Medienwirtschaftsrechts sei es, Grundbedürfnisse der Infor- mation und Kommunikation gegen Entgelt zu befriedigen.16 So habe sich das Zusammenschließen von Telekommunikationswegen und Informati- ons- und Kommunikationsdiensten mittels eines Computers zu einem mul- tifunktionalen Distributionsnetz entwickelt.17 Für die Gewährleistung dieser Aufgaben haben EG, Bund und Länder Sorge zu tragen.
3. E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
Die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, im folgenden ECRL, wurde vom europäischen Parlament und Rat am 08. Juni 2000 erlassen. Die 24 Artikel sind in vier Kapitel eingeteilt. Ziele der ECRL sind die Festlegung inner- staatlicher Regelungen innerhalb der EU, insbesondere des elektronischen Datenverkehrs, anzugleichen.18 Damit sollen die in Art. 14 II EGV festge- legten Binnenmarktfreiheiten gewährleistet werden. Dazu zählen der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitalverkehr. Ge- genstand der Richtlinie sind auf elektronischem Weg angebotene Waren und Dienstleistungen. Keine Anwendung findet die ECRL hingegen für Rundfunk, Telekommunikation und die rechtlichen Anforderungen an sämtlichen Waren- und Dienstleistungen, welche nicht auf elektronischem Weg erbracht werden. Damit ergänzt sie die Dienste der Informationsge- sellschaft zum Gemeinschaftsrecht.
C. E-Commerce und Gewerbeordnung am Beispiel eBays
I. Internetauktionen als neue Form des Versteigerns
Nachdem die europäische Richtlinie umrissen wurde, soll die Problematik des E-Commerce auf das Beispiel des Internetauktionshauses eBay ange- wandt werden. Nach einer kurzen Einleitung des neuen Internetmarktplat- zes wird die Vorgehensweise einer Onlineauktion beschrieben, gefolgt von der Fragestellung, ob und wie der § 34b GewO auf eBay übertragbar ist.
Seit einigen Jahren hat sich das Medium Internet auch im Bereich des Versteigerns durchgesetzt, welches zu neuen Formen des Kaufs von Ge- braucht- und Neuwaren zwischen Privatpersonen als Verkäufer und Käufer geführt haben. In den USA ist das Auktionshaus eBay führend19, welches auch in Europa eine starke Marktposition eingenommen hat. Diese neue Form des Versteigerns werfe eine Reihe neuer Rechtsfragen über den Beg- riff der Versteigerung auf, die von den bisher bekannten Verfahren stark abweiche.20 Neben der Frage, ob die neue Form der Versteigerung in die Struktur der klassischen einzuordnen ist, soll die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Onlineauktionen nach den Vorschriften der Gewerbeord- nung anhand des § 34b GewO untersucht werden. Zur Beantwortung dieser Frage ist der Prozess einer Versteigerung näher zu untersuchen.
II. Gegenstand der Internetauktion von eBay
Internetauktionen bei eBay sind so gestaltet, dass über einen Zeitraum von drei, sieben oder zehn Tagen bestimmte Waren verschiedener Einlieferer Interessenten in Form deröffentlichen Präsentation angeboten werden. Die Versteigerung endet mit dem Ablaufen der vorgegebenen Frist. Dieser Zeitpunkt wird vom Einlieferer selbst bestimmt. Der Zuschlag wird demje- nigen zugeteilt, welcher zum Zeitpunkt des Auslaufens der jeweiligen Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.
[...]
1 o. V., Economist, May, S. 15.
2 Siehe Darst. 2 im Anhang, S. 16.
3 Vgl. www.shop.rpl.de
4 Gabler Wirtschaftslexikon, S. 1623.
5 Vgl. Hansmann, Industrielles Management, S. 160.
6 Vgl. http://www.ecin.de/marktbarometer/b2b-umsatz, 17.05.2004.
7 Vgl. Zibung, Medienwerkzeuge, S. 3.
8 o. V., Economist, April, S. 54.
9 Zibung, Medienwerkzeuge, S. 125.
10 Mitteilung der Kommission vom 19.07.1994, zitiert nach: Zibung, Medienwerkzeuge, S. 125.
11 Vgl. Heckmann, E-Commerce im Ordnungsrahmen des Gewerberechts, in: Stober, Herausforderungen des E-Commerce, S. 69.
12 Ähnlich: Hoffmann, Internet-Recht, S. 2603.
13 http://www.ecin.de/spotlight/2004/04/14/06973, 17.05.2004.
14 Stober, BWVR, § 55 I. 3. b., S. 235.
15 Vgl. Stober, BWVR, § 55 I. 1., S. 230.
16 Vgl. Stober, BWVR, § 55 I. 3. a., S. 230.
17 Vgl. Stober, BWVR, § 55 I. 3. b., S. 234.
18 Vgl. Bröhl, Bundesanzeiger, S. 15.
19 www.ebay.com
20 Vgl. Wilmer, Online-Auktion, S. 94.
- Quote paper
- Philipp Arndt (Author), 2004, Electronic-Commerce und Gewerbeordnung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32660
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