Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über grundlegende Kenntnisse zur Bilanzierung – für jedermann verständlich.
Aus dem Inhalt: Aufgagen/Funktionen des Jahresabschlusses, Prüfung des Jahresabschluss, Durchführung, Vorschriften bei Bewertungen/Maßstäbe, Gewinn- und Verlustrechnung, alles zum Konzernabschluss, etc.
Zusammenfassung Bilanzierung
Aufgaben/Funktionen des Jahresabschlusses:
1. Dokumentationsfunktion:
Aufzeichnung der Handelsgeschäfte, Darstellung der Vermögenlage des Unternehmens § 238 HGB
2. Informationsfunktion:
Zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage für Aufsichtsrat, Fiskus, Geschäftsführung oder Fremd- und Eigenkapitalgeber § 264 HGB
Aber: Arbeitnehmer haben kein Recht auf Offenlegung
3. Steuerbemessungsfunktion:
- Bemessung des Gewinns § 4 Abs. 1 EstG
- Maßgeblichkeitsprinzip § 5 Abs. 1 EstG
- Überleitungsrechnung, Unterlagen § 60 EstDV
4. Kapitalerhaltungs- und Ausschüttungsbemessungsfunktion:
Gezeichnetes Kapital soll erhalten bleiben → Keine Zurückgewehrung der Einlage der Aktionäre § 57 Abs. 1 & 3 AktG
Jahresabschluss besteht aus drei Bestandteilen:
- Bilanz (Steuer- und Handelsbilanz)
- GuV
- Anhang & Lagebericht (eine Abschrift des Anhangs ist laut § 60 Abs. 3 EstDV beizufügen)
Prüfung des Jahresabschluss:
Nicht alle Unternehmen werden geprüft. Unternehmen die ihren Abschluss prüfen lassen müssen: Kapitalgesellschaften, die nicht § 267 Abs. 1 HGB entsprechen (§ 316 HGB).
Bevor Gewinne ausgeschüttet werden können, muss Abschluss aufgestellt und geprüft werden. So wird sichergestellt, dass nicht vorhandenes Kapital ausgeschüttet wird. Prüfung muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (§317 Abs. 1 HGB) und korrekt dargestellt werden.
Die Arbeit des Prüfers ist in Form eines Prüfungsberichtes darzustellen (§321 Abs. 1 HGB).
Ergebnis der Prüfung wird im Bestätigungsvermerk des Berichts angegeben (§322 Abs. 2 HGB).
Erwartungslücke
Die Öffentlichkeit erwartet, dass ein Unternehmen, dass uneingeschränkt geprüft wurde, wirtschaftlich gesund ist. Es wird jedoch nur die Richtigkeit der Rechnungslegung der VFE-Lage geprüft. Die Erwartungslücke ist also die Diskrepanz der Aufgabe des Abschlussprüfers und der Erwartung der Öffentlichkeit an das Ergebnis der Arbeit des Abschlussprüfers.
Vorschriften für alle Kaufleute:
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB).
Abgrenzung von Freiberuflern: Freiberufler ist Beruf mit besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung, die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen erfordert (§ 1 Abs. 2 PartGG).
Aufstellungspflicht des Jahresabschlusses...
- für alle Kaufleute (§ 242 HGB)
- für gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft (§264 HGB)
- Geschäftsführer (GmbH)
- Vorstand (AG)
Der Kaufmann muss jedoch nicht selbst den Jahresabschluss erstellen. Er kann beispielsweise auch einen Steuerberater damit beauftragen. Jedoch haftet der Kaufmann für des Jahresabschluss.
Bestandteile des Jahresabschlusses:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Jahresabschluss (HGB):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bilanz:
Inhalt § 247 HGB
Gliederung § 266 HGB
GuV:
Gliederung § 275 HGB:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
weitere Einzelheiten §§ 242, 275, 277 HGB Erträge - Aufwendungen = Jahresüberschuss/-fehlbetrag
Ansatzvorschriften (§ 246 ff HGB):
§ 246 Abs. 1 & 2 HGB:
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (Pos. 14)
außerordentliches Ergebnis (Pos. 17)
- Jahresabschluss enthält Vermögensgegenstand, Schulden, RAP und Aufwendungen & Erträge
- Ist Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen.
→ § 39 AO: Wird der Eigentümer die Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausgeschlossen, ist der Besitzer derjenige, der das Gut bilanziert
→ § 39 Abs. 2 Nr.1 S.2 AO: Sicherungseignung, Eigentumsvorbehalt
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- Felix Franke (Author), 2014, Einführung in die Bilanzierung. Eine Zusammenfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311434
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