Die Freiheit der Teilnehmer einer Sportliga steht vor dem Hintergrund der
Zentralvermarktung im Zentrum der folgenden Betrachtungen. Relative Freiheit,
welche im Gegensatz zu absoluter Freiheit lediglich die „‘unangemessene’ [...]
Beschränkung des Handlungsspielraums bzw. der Wahlmöglichkeiten von Wirtschaftssubjekten
[...] als Freiheitsbeschränkungen bezeichnet“1, ist wiederum der
zentrale Punkt der wettbewerbspolitischen Analyse im Rahmen des systemtheoretischen
Ansatzes2, der dieser Arbeit zu Grunde gelegt wird.
Beim systemtheoretischen Ansatz handelt es sich um einen nichtdeterministischen
Ansatz, der Wettbewerbsfreiheit als Voraussetzung für Marktprozesse ansieht, die zu
besseren ökonomischen Ergebnissen führen als jene bei Existenz von Wettbewerbsbeschränkungen.
3 Um Vergleichbarkeit herzustellen, werden als Referenzsituation
wettbewerbliche Marktprozesse herangezogen, wobei zunächst die Wettbewerbsbeschränkungen
klar definiert und identifiziert werden müssen.
Das entsprechende Gegenstück des systemtheoretischen Ansatzes ist der wohlfahrtsökonomische
Ansatz, der nicht auf bessere ökonomische Ergebnisse abzielt,
sondern eindeutige Struktur-Verhalten-Ergebnis-Konstellationen unterstellt. Dieser
Ansatz, wohlfahrtsökonomische Optima zu prognostizieren, wird systemtheoretisch
abgelehnt und die Praktikabilität des systemtheoretischen Ansatzes insofern verbessert,
indem das Anspruchsniveau bei diesem durch das Begnügen auf „bessere
ökonomische Ergebnisse“ und die Vermeidung von Einzelfallbetrachtungen gesenkt
wird.4 Problematisch ist beim systemtheoretischen Ansatz die bereits erwähnte
Definition und Identifikation der Wettbewerbsbeschränkungen.
1 Herdzina, K. (1999), S. 13.
2 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 108f.
3 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 109.
4 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 113.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 ZENTRALVERMARKTUNG VON SPORTLIGEN
2.1 FUßBALL-BUNDESLIGA
2.2 FORMEL 1-WELTMEISTERSCHAFT
3 WETTBEWERBSPOLITISCHE BETRACHTUNG
3.1 ALLGEMEINES
3.1.1 Veranstalterbegriff 5
3.1.2 Bereichsfreistellung des Sports
3.2 FUßBALL-BUNDESLIGA
3.2.1 Monopolstellung der DFL
3.2.2 Zentralvermarktung als Marktzutrittschranke
3.2.3 Alternative Vermaktungsmöglichkeiten
3.3 FORMEL 1-WELTMEISTERSCHAFT
3.3.1 Wettbewerbsgefährdende Marktstruktur
3.3.2 Behinderungspraktiken und Freiheitsbeschränkungen
3.3.3 Lösung und Bewertung
4 FAZIT
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Vermarktungsstruktur der Formel 1-Weltmeisterschaft
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Freiheit der Teilnehmer einer Sportliga steht vor dem Hintergrund der Zentralvermarktung im Zentrum der folgenden Betrachtungen. Relative Freiheit, welche im Gegensatz zu absoluter Freiheit lediglich die „‘unangemessene’ [...] Beschränkung des Handlungsspielraums bzw. der Wahlmöglichkeiten von Wirtschaftssubjekten [...] als Freiheitsbeschränkungen bezeichnet“1, ist wiederum der zentrale Punkt der wettbewerbspolitischen Analyse im Rahmen des systemtheoretischen Ansatzes2, der dieser Arbeit zu Grunde gelegt wird.
Beim systemtheoretischen Ansatz handelt es sich um einen nichtdeterministischen Ansatz, der Wettbewerbsfreiheit als Voraussetzung für Marktprozesse ansieht, die zu besseren ökonomischen Ergebnissen führen als jene bei Existenz von Wettbe- werbsbeschränkungen.3 Um Vergleichbarkeit herzustellen, werden als Referenz- situation wettbewerbliche Marktprozesse herangezogen, wobei zunächst die Wett- bewerbsbeschränkungen klar definiert und identifiziert werden müssen.
Das entsprechende Gegenstück des systemtheoretischen Ansatzes ist der wohl- fahrtsökonomische Ansatz, der nicht auf bessere ökonomische Ergebnisse abzielt, sondern eindeutige Struktur-Verhalten-Ergebnis-Konstellationen unterstellt. Dieser Ansatz, wohlfahrtsökonomische Optima zu prognostizieren, wird systemtheoretisch abgelehnt und die Praktikabilität des systemtheoretischen Ansatzes insofern verbes- sert, indem das Anspruchsniveau bei diesem durch das Begnügen auf „bessere ökonomische Ergebnisse“ und die Vermeidung von Einzelfallbetrachtungen gesenkt wird.4 Problematisch ist beim systemtheoretischen Ansatz die bereits erwähnte Definition und Identifikation der Wettbewerbsbeschränkungen.
2 Zentralvermarktung von Sportligen
Aus kartellrechtlicher Sicht gibt es im Sport sportökonomische Besonderheiten zu beachten. Im Sport gelten andere Regeln als in der Wirtschaft; so ist der einzelne Ligateilnehmer durchaus daran interessiert, starke Konkurrenten zu haben, was die Attraktivität und das Vermarktungspotenzial der Spiele und des sportlichen Wettbewerbs wesentlich steigert. In diesem Sinne erscheint die zentrale Vermarktung insbesondere der Fernsehrechte der einzelnen Ligateilnehmer zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des sportlichen Wettbewerbs und des erforderlichen Finanz-ausgleichs unter den Ligateilnehmern als durchaus legitim.5
An Sportligen nehmen Vereine, aber auch Kapitalgesellschaften teil. Dies ist die Konsequenz einer Professionalisierungswelle, welche wiederum auf einem gesamt- gesellschaftlichen Wertewandel beruht.6 Zunehmende Nachfrage nach Freizeit- und Erlebnisangeboten führen zu einem professionellerem Angebot.7 Zentralvermarktung bedeutet, daß die originären Rechte der Ligateilnehmer nicht durch diese selbst, sondern durch ein zentrales Organ am Markt angeboten werden. Dies gilt ins- besondere für die Vermarktung von Fernsehrechten. Die wettbewerbspolitischen Probleme, die sich aus dieser Vermarktungsform ergeben, sollen im Folgenden anhand der zentralvermarkteten Sportarten Fußball am Beispiele der Bundesliga sowie der Formel 1-Weltmeisterschaft anschaulich gemacht werden. Dabei sollen die kartellrechtliche Probleme auf nationaler und EU-Ebene, sowie das Problem der Machtkonzentration des zentralvermarktenden Organs in der Formel 1 im Vorder- grund stehen. Zunächst sollen beide Sportarten kurz auf ihre Vermarktungs- strukturen vorgestellt werden.
2.1 Fußball-Bundesliga
Seit der Saison 2000/2001 ist die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) für das „operative Geschäft des Ligaverbands e.V., des Zusammenschlusses der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballlizenzligen Bundesliga und 2.
Bundesliga“8 zuständig. Die angeschlossenen Vereine übertragen der DFL per Satzung sämtliche Fernsehübertragungsrechte. Die Erlöse aus dem Verkauf dieser Rechte werden zum Teil an die Vereine ausgeschüttet und für die Förderung der Amateure und der Jugend verwendet. Für viele der einzelnen Vereine stellen diese Zahlungen der DFL bzw. des DFB überlebensnotwendige Einnahmen dar und sichern somit den Fortbestand der Liga.
Auf dem Markt für Sportübertragungsrechte für Spiele der Fußballbundesliga oder des DFB-Pokals ist die DFL einziger Wettbewerber auf Anbieterseite und somit marktbeherrschendes Unternehmen.9
2.2 Formel 1-Weltmeisterschaft
Die Vermarktung der Formel 1-Weltmeisterschaft beruht nicht wie im Falle der Fußballbundesliga auf Regularien, sondern auf Verträgen zwischen Renn- streckenbetreibern und den zehn Teams (Stand 2004), welche der durch die FIA hierfür bestimmten FOA sämtliche Medien- und Urheberrechte übertragen.10 Die Zentralvermarktung dient in der Formel 1 im Gegensatz zur Fußball-Bundesliga nicht dem Ziel der Erreichung einer Chancengleichheit der beteiligten Teams. Für den Großteil der Teams ist das Fixum aus den Erlösen der Fernsehübertragungsrechte nur ein kleiner Teil ihres gesamtes Budgets, daher ist die Zentralvermarktung für den Fortbestand der Formel 1-Weltmeisterschaft nicht notwendig.11 Die Rolle der Zentralvermarktung liegt in der Formel 1 in der Gewährleistung der Übertragung aller Rennen im Rahmen der Weltmeisterschaft.
Die Anbieterseite der Formel 1 wird durch die FIA und die SLEC verkörpert. Zur SLEC gehören u.a. die Unternehmen FOA und FOM. Eine entscheidende Position nimmt in beiden Organisationen Bernard „Bernie“ Ecclestone ein. Ecclestone erlangte seine starke und kaum angreifbare Position als „Diktator der Formel 1“12 durch den langjährigen Aufbau eines komplexen Firmengeflechts unter dem Dach der SLEC-Holding, deren Vorstandsvorsitz er einnimmt. Daneben ist Ecclestone auch Vizepräsident der FIA. Seit 1995 läßt die FIA die Rechte der Formel 1 exklusiv von Bernie Ecclestones FOA zentral vermarkten, die bis dato von den Teams selber über ihre Vereinigung FOCA veräußert wurden. Dazu wurde der FOA bis zum Jahr 2009 durch die FIA authorisiert. Der Vertrag geht ab 2010 in einen 100- Jahresvertrag über.
3 Wettbewerbspolitische Betrachtung
3.1 Allgemeines
Zentralvermarktung stellt einen wettbewerbspolitischen Ausnahmebereich dar und begründet sich in der Verhinderung der „Herausbildung wettbewerblicher Markt- prozesse in dezentralen Entscheidungsstrukturen“ durch „nicht korrigierbare[n] Beschränkungen des Handlungsspielraumes von Marktteilnehmern“13. Derartige Beschränkung des Wettbewerbs bedeuten eine Beeinträchtigung der wettbewerb- lichen Handlungsfreiheit als Anbieter oder Nachfrager.14 Ausnahmen, bei denen einzelne Kartelle in besonderen Fällen, besonders im Sport, erlaubt sind, werden Einzelfreistellungen genannt.15
§1 GWB verbietet „Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf einander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver- fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken“.16 Im Falle der Zentral- vermarktung einer Liga werden jedoch die Rechte aller Ligateilnehmer durch den Ligabetreiber oder eine anderen Organisation vermarktet. Ob ein Verstoß gegen §1 GWB vorliegt, kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich beurteilt werden, denn kollektives Marktverhalten kann auch Handlungsspielräume erweitern und andererseits trotz Freiheitsbeschränkungen eine Verbesserung ökonomischer Ergebnisse bedeuten.17
Die Zentralvermarktung von Sportligen wird kartellrechtlich kontrovers diskutiert. Wichtig ist dabei die Frage nach dem Veranstalter und dem originären Inhaber der Übertragungsrechte, wobei auf nationaler und EU-Ebene verschiedene Auffassungen herrschen.18
3.1.1 Veranstalterbegriff
Je nach Definition des Veranstalterbegriffes ergeben sich unterschiedliche Einschätzungen bezüglich der Anwendbarkeit von §1 GWB. Dieser Meinung nach ist derjenige der Veranstalter von Sportwettkämpfen, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für den Wettkampf verantwortlich ist.19 Folgt man dieser Definition, so sind die Vereine der Bundesliga Veranstalter Rechteinhaber, die einzelnen Formel 1-Teams jedoch nicht, da sie kein Hausrecht am Veranstaltungsort besitzen und auch nicht das finanzielle Risiko der Veranstaltung tragen. Durch die Zentralvermarktung besteht nach herrschender Meinung ein Verstoß gegen §1 GWB, da die teilnehmenden Vereine die Eigenschaft einer Unternehmung erfüllen und mit anderen Vereinen, sportlich als auch ökonomisch im Wettbewerb stehen.
Nach dem europäischen Kartellrecht sind DFL und FIA im Gegensatz zu nationaler Rechtsprechung als originäre Mitinhaber der Übertragungsrechte anzusehen, da hier ein neuerer Veranstalterbegriff zu Grunde liegt. Diese Mitinhaberschaft und das Resultat, daß kein Verstoß gegen Kartellrecht auf EU-Ebene vorliegt, begründet sich darin, daß die DFL maßgeblich an der Schaffung des wirtschaftlichen Wertes und dessen Erhaltes beteiligt ist.20
3.1.2 Bereichsfreistellung des Sports
Das GWB berücksichtigt Sonderfälle in Ausnahmeregelungen. Sportligen sind im Rahmen einer Bereichsausnahme von §1 GWB freigestellt und genießen in §31 eine Sonderstellung:21
„§1 findet keine Anwendung auf die zentrale Vermarktung von Rechten an der Fernsehübertragung satzungsgemäß durchgeführter sportlicher Wettbewerbe durch Sportverbände, die in Erfüllung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auch der Förderung des Jugend- und Amateursports verpflichtet sind und in dieser Verpflichtung durch eine angemessene Teilhabe an den Einnahmen aus der zentralen Vermarktung dieser Fernsehrechte Rechnung tragen.“22
Die Freistellung von Sportligen von §1 GWB findet Befürworter und zahlreiche Gegner. Befürworter argumentieren mit der ökonomischen Besonderheiten des Sports, auf welche sich wettbewerbspolitische Regelungen nicht anwenden lassen. So ist bspw. der Erhalt gegnerischer Stärke für die Vermaktungsfähigkeit des gemeinsamen Produkts „Spiel“ von essentieller Bedeutung.
Für die Gegner führt die Zentralvermarktung medienpolitisch zu einem geringeren Angebot an Sportübertragungen und zu überhöhten Preisen für Übertragungsrechte.23 Darüber hinaus ermöglicht die Zentralvermarkter dem zentralen Organ die Möglichkeit der Erlangung von Macht, die es gegenüber Konkurrenten ausspielen kann.
3.2 Fußball-Bundesliga
3.2.1 Monopolstellung der DFL
Bei Existenz eines einzigen Unternehmens auf einem relevanten Markt spricht man von einem echten Monopol.24 In ihrer geographischen Region sind Sportligen in Besitz eines solchen Monopols.25
Durch Zentralvermarktung wird der Preis- und Konditionenwettbewerb zwischen den Bundesligavereinen durch die DFL ausgeschlossen.26 Die einzelnen Vereine sehen sich somit in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt, zumal ihre originären Rechte durch die DFL als Monopolisten vermarktet werden.
Die Marktverhältnisse in der Fußballbundesliga werden durch die Zentralvermarktung spürbar beeinflußt, da die DFL als Monopolist auftritt. Auf der Marktgegenseite wiederum findet sich eine Vielzahl an Nachfragern, wie Sportrechteagenturen und Fernsehanstalten. Wirtschaftliche Prozesse werden zentral gesteuert und sind hierdurch stark eingeschränkt. Es stellt sich ein Marktergebnis ein, welches sich von dem der Individualvermarktung durch die Vielzahl anbietender Vereine stark unterscheidet.
Die Vorteile dieser Vorgehensweise treten mittelbar in Erscheinung. So muß das Ziel der Sporthoheiten sowie der Ligateilnehmer die Ausgeglichenheit der Liga und somit der Sicherung von Spannung und Unterhaltung sein, welches durch Umverteilung der Erlöse aus den Übertragungsrechten an alle Ligateilnehmer und den Amateur- und Nachwuchsbereich gewährleistet werden soll.“27 Somit können die Vereine mit höheren Erlösen aus dem zentralen Lizenzverkauf rechnen und diese wiederum in Spieler, Entwicklungen oder Infrastruktur investieren. Da insbesondere kleinere Vereine finanziell von der Zentralvermarktung profitieren, steigt auch das Leistungsniveau der gesamten Liga. Gleichzeitig wird hierdurch der ruinöse Rüstungswettlauf insbesondere der europäischen Ligen beseitigt.
Zentralvermarktung signalisiert „gegenüber den Abnehmern der Fernsehrechte die Sicherung der Rohstoffbasis“28. Diese Zielebene läßt sich auf individueller Ebene durch bspw. Fußballinternate der einzelnen Vereine nur partiell, in relativ geringem Maße und letztlich nur durch hohe Koordinationskosten bewerkstelligen, so daß langfristig bessere sportliche, als auch ökonomische Ergebnisse anzuzweifeln sind.
[...]
1 Herdzina, K. (1999), S. 13.
2 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 108f.
3 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 109.
4 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 113.
5 Schellhaaß, H./Enderle, G. (1999), S. 43.
6 Vgl. Hermanns, A./Riedmüller, F. (2001), S. 5-10.
7 Vgl. Trosien, G. (2002), S. 12.
8 Vgl. http://www.bundesliga.de/intern/satzungen
9 Tumbrägel, K. (2001), S. 66.
10 Vgl. Tumbrägel, K. (2000), S. 140.
11 Vgl. Tumbrägel, K. (2000), S. 175.
12 Stier, M. (2004), http://www.auto-motor-und-sport.de/d/55060 (Abfrage 2. April 2004).
13 Herdzina, K. (1999), S. 119.
14 Herdzina, K. (1999), S. 73.
15 Vgl. Emmerich, V. (1998), S. 63.
16 §1 (GWB)
17 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 149ff.
18 Vgl. Tumbrägel, K. (2001), S. 98.
19 Vgl. Pham, N. (2004), S. 26.
20 Vgl. Tumbrägel, K. (2001), S. 150; Art. 85 I EWG 5
21 Vgl. Herdzina, K. (1999), S. 128.
22 §31 GWB in der Fassung der 6. GWB-Novelle vom 1998.
23 Wolf, M. (B´90/Die Grünen), wiedergegeben in Tumbrägel, K. (2001), S. 116.
24 Tumbrägel, K. (2001) 119; Fehl, U./Oberender, P. (1999), S. 52. 6
25 Vgl. Schellhaaß, M./Enderle, G. (1999), S. 50f.
26 Vgl. Tumbrägel, K. (2001), S. 73.
27 Vgl. Franck, E./Müller, C. (2001), S. 242f.
28 Franck, E./Müller, C. (2001), S. 242.
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