Mitwirkungsoffenes Verwaltungshandeln gibt dem Bürger ein Stück persönlichkeitsbildender Selbstbestimmung zurück. Die analytisch kommunikative Verwaltung steht den Bürgern in liberalisierten Netzen in neuen Kooperation und Netzstrukturen gegenüber.
Die Verwaltung ist konstitutiv nur der Verfassung unterstellt, so dass es keinen rechtsfreien Raum geben kann, Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 20 Abs. 3 GG. Eine rechtsfreie Exekutive ist nach dem GG nicht denkbar. Kompetenzen müssen der Verwaltung von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt werden. Ansonsten sind die Kompetenzen der Verwaltung (ausdrücklich) beschränkt. Unter der normativen Geltung des GG gibt es keine außerrechtliche Staatszwecklehre, die innerrechtliche Befugnisse eröffnet.
Recht lebt in Sprache und entwickelt sich mit der Sprache; Auch das Recht, das seine Verbindlichkeiten in Sprache überbringt, nimmt teil an der Entwicklung der Sprache. Kirchhof: Recht lebt in Vorschriften die den zukünftigen, noch unbekannten Fall regeln soll. Wenn eine solche Regelung auf die Zukunft vorgreift, ist sie mit der Verkündung schon veraltet.
Die Qualität einer Verwaltungsentscheidung ist an den sachlichen und rationalen Gründen, die in der Entscheidung dargestellt werden, zu messen. Ist die Entscheidung begründet? Hält sie dem Begründungs zwang als verwaltungsinterner Vorabkontrolle stand, dann kann Rechtssicherheit durch vernünftige, rationale und widerspruchsfreie Darstellung entstehen.
Wirtschaftlichkeit und Effizienz sind legitime Direktiven des Verwaltungsrechts. Neben die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist zunehmend die Problemlösungsfähigkeit des Regelungsverständnisses in den Vordergrund getreten.
Inhaltsverzeichnis
- Mitwirkungsoffenes¹ Verwaltungshandeln gibt dem Bürger ein Stück persönlichkeitsbildender Selbstbestimmung zurück.
- Die analytisch kommunikative Verwaltung steht den Bürgern in liberalisierten Netzen in neuen Kooperation und Netzstrukturen gegenüber.
- Die Verwaltung ist konstitutiv nur der Verfassung unterstellt, so dass es keinen rechtsfreien Raum geben kann, Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 20 Abs. 3 GG.
- Eine rechtsfreie Exekutive ist nach dem GG nicht denkbar.
- Kompetenzen müssen der Verwaltung von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt werden.
- Ansonsten sind die Kompetenzen der Verwaltung (ausdrücklich) beschränkt.
- Unter der normativen Geltung des GG gibt es keine außerrechtliche Staatszwecklehre, die innerrechtliche Befugnisse eröffnet.
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- Rosenzweig/Eith, Mehr Demokratie durch mehr Partizipation? – Aktuelle demokratietheoretische Debatten, DSE
Heft 62, 2011, S. 10ff - eine bis zu 20 % umfassende Gruppe von „Aktivbürgern“ fordert nachdrücklich und generell die Möglichkeit der direkten Beteiligung im politischen Entscheidungsprozess. - Sie verfügen über die entsprechenden Ressourcen, vor allem über Zeit und Fachkenntnisse, um im politischen Prozess eine aktivere Rolle nicht nur einfordern, sondern auch ausfüllen zu können.
- Demgegenüber beschränkt sich etwa die Hälfte der Bürgerinnen vorwiegend auf die kritische Beobachtung der Ergebnisse des Regierungshandelns.
- Insbesondere Habermas plädiert in seinem deliberativen Demokratiemodell für einen Mittelweg zwischen institutionell-verfahrensrechtlicher Entscheidungsfindung und „informell gebildeten öffentlichen Meinungen“, Habermas, 1998, S. 362.
- Dabei kommt neben den repräsentativen Verfahren politischer Willens- und Entscheidungsbildung der zivilgesellschaftlich und medial organisierten Öffentlichkeit eine gleichermaßen zentrale Bedeutung zu.
- Rosenzweig/Eith, Mehr Demokratie durch mehr Partizipation? – Aktuelle demokratietheoretische Debatten, DSE
- Schon mit der berühmten Lincoln´schen Bestimmung der Demokratie als „government of the people- by the people, for the people“ werden unterschiedliche Perspektiven demokratietheoretischer Ansätze deutlich Legt man den Schwerpunkt auf die Dimension „by the people“ steht die Input - Legitimation des politischen Systems im Zentrum.
- Gefragt wird nach der demokratischen Inklusion und Beteiligung sowie nach dem Umfang demokratischer Teilhabe- und Entscheidungsrechte.
- Die Dimension „for the people" hingegen verweist auf die „Output-Legitimation des politischen Systems.
- Dies lenkt den Blick auf Effizienz, die Angemessenheit und die Wirkung von politischen Entscheidungen.
- Idealtypisch beschreibt „government for the people“ die Herrschaft von Repräsentanten im Namen der Bürgerinnen, wobei entsprechende Demokratiemodelle zumeist auf die konkrete Ausgestaltung von Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle und weniger auf die zu erwartende Qualität von politischen Ergebnissen abheben.
- Bürger und Bürgerinnen erwarten eine echte Teilhabe insbesondere an der Planung und Zulassung von Infrastrukturvorhaben und großen Industrieprojekten.
- Sie wollen und sollen den Prozess auch aktiv mitgestalten, eine echte soziale Teilhabe, vgl. Schütte, Mehr Demokratie versus Verfahrensbeschleunigung?, ZUR 2011 Heft 4, 169 - ein »Schlichtungsverfahren«, wie es in Stuttgart durchgeführt wurde, wirft zahlreiche Fragen auf, deren Aufarbeitung erst ganz am Anfang steht.
- Unklar ist zum Beispiel des Öfteren, welche Beteiligten mit welcher Legitimation an einem informellen Verfahren teilnehmen dürfen.
- Häufig nicht eindeutig ist auch das Mandat des Schlichters, Mediators oder eines Runden Tisches.
- Auf Grund fehlender gesetzlicher Regelungen fehlt zudem eine Maßgabe, wie Ergebnisse eines informellen Verfahrens in das formelle Zulassungsverfahren überführt werden können.
- Ein weiterer Aspekt, der vor allem der größeren Akzeptanz der Verwaltungsentscheidung dienen könnte, ist es, den Erörterungstermin durch einen Dritten leiten zu lassen, der weder dem Vorhabenträger noch den entscheidenden Behörden zugeordnet werden kann.
- Die Sachverständigenkommission für ein Umweltgesetzbuch schlug insoweit einen Mediator vor.
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- Recht lebt in Sprache³ und entwickelt sich mit der Sprache; Auch das Recht, das seine Verbindlichkeiten in Sprache überbringt, nimmt teil an der Entwicklung der Sprache. Kirchhof.
- Recht lebt³ in Vorschriften die den zukünftigen, noch unbekannten Fall regeln soll.
- Wenn eine solche Regelung auf die Zukunft vorgreift, ist sie mit der Verkündung schon veraltet.
- Die Macht der Sprache begrenzt die öffentliche Gewalt, damit Willkür, Unmaß und Parteilichkeit verhindert werden kann.
- Eine raum- zeitliche Wahrscheinlichkeit, dass der Entscheidungsadressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird.
- Gerechtigkeit, Rechtssicherheit, Gesetzmäßigkeit und Justiziabilität, Gewaltenteilung und Publizität erfordern Entscheidungen.
- Sie dürfen nicht missverständlich, irreführend oder sprachlich unzulänglich sein, sondern müssen vielmehr genau verständlich und eindeutig formuliert sein, § 37 Abs. 1 VwVfG.
- Rechtsnormen, Gerechtigkeitslehre und persönliche Moral sind normative Ordnungen für menschliches Verhalten, Ekhard, Das Prinzip Nachhaltigkeit 2005, 10.
- Das Recht erhebt Anspruch auf Richtigkeit, es ist (aber) mit Zwang durchsetzbar.
- Zur Begriffsklärung sollten Rechtsnormen und Moralnormen nicht zwischen positiver oder negativer Wirkweise oder der Beifügung ideale Norm der Gerechtigkeit - was ist ideal, kohärent und vollständig? - sondern auf die Wirkweise abgestellt werden: unmittelbare rechtliche Norm oder tatsächliche Normen bzw. außerrechtliche, ethisch verbindliche Normen Die Frage nach Recht und materieller Gerechtigkeit ist eine Frage nach dem Verhältnis von Recht und Moral.
- Normen der Moral sind tatsächlich bestehende, kategorische, nicht rechtliche Normen (etwas Sicherheit und Ordnung, § 1 PolGB-W, der guten Sitten § 138 BGB oder Treu und Glauben bzw. unangemessener Verstoß § 307 Abs. 2 BGB), die für das friedliche und soziale Zusammenleben und Miteinander in einer Gemeinschaft unentbehrlich sind.
- Sie sind im Regelfall nicht mit Zwang durchzusetzen.
- Dennoch gibt es in einzelnen Fällen die Notwendigkeit, Moralvorstellung zwangsweise durchzusetzen.
- Ein moralische Notwehr bzw. Nothilferecht ist denkbar, wenn ein Autohalter mit einfacher körperlicher Gewalt herauszugeben, um einen Verunglückten zu retten.
- Generell sind aber Ermahnung, Missbilligung und Abbruch der gesellschaftlichen Kontakte, des Umgangs, die angemessenen Sanktionen auf die Verletzung moralischer Vorschriften.
- Auch nicht rechtliche Sozialnormen bedürfen der ethischen Rechtfertigung.
- Das Wort ist stärker als sein Sprecher, FAZ vom 23. Nov. 2005, S. 43.
- Die kommunikativen Beziehungen zwischen Bürger und Verwaltung werden als Rechtsverhältnis mit festen Rollen definiert.
- Der Bürger verfolgt seine individuellen Rechte; die Verwaltung ist rechtsgebunden, Schmidt-Aẞmann, Verwaltungsverfahren, in Handbuch des Staatsrechts, Band 5, § 109, RN 18, aber für die Definition des Gemeinwohls letztlich allein verantwortlich.
- Dies zeigt sich etwa bei den Ausprägungen des Untersuchungsgrundsatzes § 24 VwVfG.
- Der Vertrauensschutz war ein zentrales Thema bei der Ausarbeitung des VwVfG (§§ 43, 48, 49 VwVfG).
- Die Vertrauensbasis ist von der Vorstellung bestimmt, die Verwaltung trage für die Rechtmäßigkeit ihres Handelns die alleinige Verantwortung.
- Recht spricht den Menschen in der Rationalität des Sprachlichen an; Recht formt klare Entscheidungsalternativen: Ein Gesetz ist verfassungsgemäß oder verfassungswidrig, ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, nichtig oder rechtswidrig.
- Das Verfahren einer Annäherung an das Recht widerspricht der These, Not kenne kein Gebot, Oppermann, in Festschrift für Möschel, 2011, S. 909; Endres, Der Staat in Not, DÖV 2007, S. 1039 - ein Eingriff, mit dem die Grenze regulärer Befugnisse überschritten wird, erweist sich paradoxerweise auch als eine Maßnahme im allgemeinen Rechtsbewährungsinteresse, die der Erhaltung gerade des rechtlich geordneten Staatswesens dient.
- Das Recht selbst, das Freiheit und Gleichheit garantiert und damit zu einem Gutteil die Legitimation staatlicher Ordnung verbürgt, soll bewahrt werden.
- Kirchhof, Das Gesetz der Hydra- gebt den Bürgerinnen ihren Staat zurück, S. 177 eine freie Gesellschaft ist darauf angelegt, dass sie die Freiheitsrechte tatsächlich annimmt.
- Diese Freiheiten bieten im Alltagleben das Recht zur Beliebigkeit.
- Der freie Austausch von Meinungen, Kenntnissen und Erfahrungen ist eine Bedingung modernen Denkens und des demokratischen Staates.
- Demokratische Wahlen setzen den informierten Bürger voraus.
- Die Staatsverfassung sichert individuelle Freiheit.
- Der Verfassungsstaat gewährt mehr Freiheit vom Staat als durch den Staat.
- Er bietet dem Menschen Freiheitsrechte, damit dieser sich unbedrängt entfalten kann, Kirchhof, Hydra, S. 131.
- Das Recht ist der spannende Rahmen, in dem sich das staatliche Leben abspielt.
- Rechtsnormen sichern und begrenzen die staatlichen Handlungsspielräume.
- Recht gestaltet die Lebensverhältnisse, gewährt Ansprüche.
- Recht ermöglicht und begrenzt staatliches Handeln.
- Es sichert und begrenzt Rechte.
- Recht durchdringt das menschliche Leben.
- Von der Wiege bis zur Bahre.
- Das Recht ist in einem hochkomplexen System ausdifferenziert.
- Wirtschaftlichkeit und Effizienz sind legitime Direktiven des Verwaltungsrechts.
- Neben die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist zunehmend die Problemlösungsfähigkeit des Regelungsverständnisses in den Vordergrund getreten.Ⓡ
- Eine weit über den Horizont des konkreten Projekts hinausreichende Funktion von Bürgerbeteiligung ist deren legitimatorischer³ Bezug.
- Dass der projektbezogenen Bürgerbeteiligung' die Funktion zugewiesen wird, im Rahmen eines holistischen Legitimationskonzepts einen ergänzenden Legitimationsfaktor darstellen zu können, wird seit Langem hervorgehoben
- Die Qualität einer Verwaltungsentscheidung ist an den sachlichen und rationalen Gründen, die in der Entscheidung dargestellt werden, zu messen.
- Ist die Entscheidung begründet? Hält sie dem Begründungs¹¹zwang als verwaltungsinterner Vorabkontrolle stand, dann kann Rechtssicherheit durch vernünftige, rationale und widerspruchsfreie Darstellung entstehen.
- Die Verwaltung 13 und das Verwaltungshandeln
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- Recht ist ein Medium besonders sensibler Art.
- Form und Gehalt, Rechtswerte und Rechtsverfahren, Rechtssicherheit und materielle Gerechtigkeit, Beständigkeit und Wandelbarkeit müssen in ihm immer wieder zum Ausgleich gebracht werden.
- Rechtsanwendung und Rechtspolitik teilen sich diese Aufgabe.
- Der Rechtsstaat ist ein realistischer, ein nüchterner Staat.
- Die Offenheit, die in dem Medium Recht angelegt ist, wirkt in der Sache und in der Zeit, Schmidt-Aẞmann, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, Rechtsstaat, § 22, RN 3.
- Nicht alles was unvollkommen erscheint, ist als rechtsstaatliches Defizit zu beklagen.
- Recht ist auf Wirksamkeit angelegt, Schmidt-Aẞmann, Rechtsstaat, § 22, RN 4.
- Offenheit meint nicht Beliebigkeit.
- Reale Wirksamkeit ist das Widerlager zur Normativität des Rechts.
- Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit haben hier ihren Platz.
- Verlangt wird auch die Bereitschaft der staatlichen Funktionsträger zur Anwendung und Durchsetzung des Rechts.
- Entscheidungen sind in angemessener Zeit zu treffen.
- Mängel zu korrigieren und sanktionieren ist Aufgabe der Verfassungs- Verwaltungs- und Gerichtskontrolle.
- Recht verlangt Kommunikation die vorrangig sprachliche Kommunikation ist.
- Das Zeichen von Recht ist die Sprache.
- Das Hervorbringen und Vollziehen von Recht ist stets als Vorgang des Sprechens verstanden worden, Schmidt-Aẞmann, Rechtsstaat, § 22, RN 6.
- Rechtlich geordnete Verfahren der Entscheidungsfindung gehören zu den auffälligsten Merkmalen des politischen Systems moderner Gesellschaften.
- Was Wahrheit im sozialen Verkehr leistet, ist Übertragung reduzierter Komplexität.
- Jeder einzelne ist daher für sinnhafte Orientierung und Lebensführung darauf angewiesen, dass er Selektionsleistungen, die andere übernehmen, können, d. h. Sinn, den andere ausgewählt haben, als so nicht anders behandeln kann, Luhmann, Legitimation, S. 23.
- Die innere Konsistenz, der durch Entscheidungen hergestellten Rechtsordnung ist ein wichtiger Legitimationsfaktor, Luhmann, S. 36
- Die Frage nach der Legitimation politischer Herrschaft weist über das Recht hinaus.
- Sie beantwortet sich auch in Kategorien des Moralischen und Empirischen.
- Die Verfassung ist ein Gedächtnis, die Gewährleistung legitimierenden Staatshandelns ihr wesenprägender Gegenstand.
- Demokratie ohne Politiker? Bull, FAZ vom 10. März 2013 – lange wurden als Instrumente einer ,,Demokratisierung“ nur die verschiedenen Formen der direktdemokratischen Entscheidungsweisen propagiert.
- In vielen Fällen wurde recht eigennützig Widerstand gegen Vorhaben organisiert, die aus einer größeren Perspektive als gemeinnützig galten.
- So ist die Begeisterung für mehr direkte Demokratie in den vergangenen Jahren ein wenig gesunken.
- Angesichts der zahllosen Versäumnisse der etablierten Politik ist es verständlich, dass nach langen Debatten über systemkonforme Veränderungen, die das negative Meinungsklima kaum verbessert haben, nun auch über eine Systemreform nachgedacht wird.
- Aus der Sicht einer wohlinformierten, politisch wacher gewordenen Bevölkerung sind die Ergebnisse staatlicher Politik und Verwaltung vielfach unbefriedigend....Mit der Suche nach den „richtigen“ Volksvertretern sind wir bei einem zentralen Thema angelangt.
- Anders als früher wird in neueren Äußerungen gefordert, Berufspolitiker aus den Staatsorganen fernzuhalten oder zumindest ihren Anteil wesentlich zu verringern.
- Crouch (Postdemokratie) zitiert einen Vorschlag von Philippe Schmitter „eine Bürgerversammlung einzuführen, die Elemente der antiken griechischen Demokratie, der Geschworenengerichte, mit den direktdemokratischen Mechanismen, die in der Schweiz praktiziert werden, vereinen soll“. Gedacht ist an zufällig ausgewählte Bürger, die einen Monat lang Gesetzesentwürfe diskutieren, die ihnen zuvor eine qualifizierte Minderheit der regulären Parlamentsmitglieder zugewiesen hat“. Die Bürgerversammlung soll das Recht haben, diese Gesetzesentwürfe zu beschließen oder zu verwerfen.
- Für Crouch hat dieser Vorschlag den Vorzug, „gewöhnliche Menschen in einer Weise direkt in das politische Handeln und in politische Entscheidungen einzubinden, die weit über die bloße Stimmabgabe am Wahlsonntag hinausgeht". Ganz neu ist diese Idee nicht.
- In Deutschland hat Dienel die,,Planungszelle“ propagiert, die als beratendes Organ an schwierigen Planungen teilnehmen soll.
- Auch sie besteht aus „Normalbürgern“, die nach einem Zufallsprinzip aus der Einwohnerdatei ausgewählt werden.
- Solche Gremien wurden bisher zwar selten eingesetzt, haben in der Praxis aber einige beachtenswerte „Bürgergutachten“ hervorgebracht.
- Informationen und Erläuterungen, Begründungen seiner Entscheidungen sind Sauerstoff für eine aktive, lebendige und pulsierende Verwaltung.
- Der informierende Staat als Katalysator der Meinungsbildung im digitalen Zeitalter, vgl. Martini/Kühl, DÖV 2013, 573f, DÖV 2013, S. 573f.
- Bürger vertrauen auf staatliches und in dessen Verhalten und richten ihr eigenes Verhalten im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des staatlichen Handelns in Geboten und Verboten, qualitativ und quantitativ funktionelle Entscheidungen aus.
- Informations- bzw. Begründungsassymetrie sind Sand im funktional erfolgreichen Rechtsstaat.
- Im Gesamtkomplex Recht, Moral und Ethik geht es um positive Kennzeichen, Unterschied und Abgrenzungen im Gemeinwesen Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an das Recht gebunden.
- Als Moral werden Verhaltensnormen bezeichnet, die nicht rechtsethisch und nicht gruppenbezogen, zweckbezogen und zweckmäßig gebunden sind.
- Die Ausrichtung von Individuellem Verhalten wird als Individualmoral verstanden, Vöneky, Recht, Moral und Ethik, 2010, S. 129.
- Siegel, Entscheidungsfindung, 2008, S. 1ff - die Entscheidungsorientierung ist ein zentraler Begriff öffentlicher Verwaltung.
- Luhmann sieht das System als besonderes Kriterium ihres Handelns auf spezifische Funktion - die öffentliche Verwaltung werden durch die Sozialwissenschaften und den Organisationsbegriff mitgeprägt zwischen
- Das Verwaltungsverfahrensrecht ist als Teil des Verwaltungsrechts konkretisiertes Verfassungsrecht.
- Das Verwaltungsverfahrensrecht steht an der Schnittstelle grundrechtlich-rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungsstrukturentscheidungen, Schmidt- Aẞmann, Verwaltungsverfahren, in Handbuch des Staatsrechts, Band 5, § 109, RN 20.
- Grundrechtsschutz durch Verfahren; so werden etwa seit der Mülheim-Kärlich Entscheidung des BVerfG Art 2 Abs. 2 GG verfahrensrechtliche Gewährleistungen zu gesprochen. Schmidt-Aẞmann, a.a.O., RN 22.
- Schmidt-Aẞmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 2004, Kap 5 Tz 12- Prantl, Zwischenruf - Die Apfelbaum-Demokratie - Ein Lob der Unruhe: Wie das Internet Protest organisiert, die Bürger politisiert und Gesellschaft und Staat verändert ZRP 2011, 24 - Die moderne Zivil- und Protestgesellschaft erhitzt und informiert sich im Internet, dort konstituiert und organisiert sie sich, findet sie Zuspruch, verschafft sie sich Expertenwissen.
- Sie wird diskussionsfähig und streitbar – also politisch.
- Sie macht aber dann die Erfahrung, dass sie an verfahrensrechtlichen Grenzen stößt.
- Leisner, Stuttgart 21: „Wir sind das Volk!" - Wer? NJW 2011, 33 - Seit Jahrzehnten wird über keine, Entscheidungen gestaltet und verantwortet.
- Die Verwaltung handelt als organisatorisches Makrosystem, das sich aus Behörden „speist“, die teilweise vernetzt oder im Verbund handeln.
- Organisationen analysieren Kommunikationsbeziehungen zwischen den Akteuren, erarbeiten Steuerungsvorgaben und -instrumente und betrachten Zielverwirklichung und Wirkungszusammenhänge.
- Das Recht der Verwaltungsorganisation erscheint als Stuerungsressource, 18 zumal verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben nicht einfach durch bloße Effizienz und Partizipationsvorteile ausgehebelt werden dürfen.
- Die Organisation ist eine institutionelle Wirkeinheit mit einem instrumentellen Regelsystem zur Bewältigung/Erfüllung von Aufgaben und Lösung von Interessenskonflikten.
- Das Verwaltungshandeln²¹ wird durch das Recht 22/23/24 gesteuert 25,26/27 d. h. von heteronom gesetzten oder anerkannten Verbindlichkeiten oder Gewohnheiten.
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- Entscheidungen werden kollegiale Stellen oderkoalierende Ausschüsse, Beiräte). Die Verwaltung ist ein soziales Gefüge, 15 das bindende
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- Grundentscheidung des „bewährten” Grundgesetzes so heftig gestritten wie über das Fehlen direkter Demokratie auf Bundesebene, die sich doch in Ländern und Gemeinden gerade „bewährt❞ hätte (Überblick bei Rux, Direkte Demokratie in Deutschland, 2008.
- Luhmann, Theorie der Verwaltungsrechtswissenschaft, 1966, 67.
- Eifert, Das Recht der elektronischen Verwaltung, 2006, 169ff; Schmidt-Aßmann, Europäische Verwaltung zwischen Kooperation und Hierarchie, in Festschrift Steinberger, 2002, 1375f.
- Burgi, Staatsorganisationsrecht, in Erichsen/Ehlers, § 71 RN 19.
- Richtige Kommunikation eröffnet neue Welten.
- Um am Puls der Zeit zu bleiben, brauchen Organisationen eine ausgezeichnete Kommunikation.
- Eine Kommunikation, die schnell, präzise Erfahrung mit neuem Wissen weitergibt
- Schreyögg, Organisation – Grundlagen moderner Organisationsgestaltung, 2003, S. 4f.
- Das deutsche Verwaltungsrecht ist eine wichtige Inspirationsquelle zur Entfaltung der Institute des europäischen Verwaltungsrechts, und es hat vor allem für den Vollzug europäischen Rechts weiterhin die größte Bedeutung (s. Art. 291 AEUV), von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, S. 123; Verwaltungsrecht in der Entwicklung, Hoffmann-Riem, S. 4f.
- Rechtserheblich werden insbesondere auch die Zwänge zur system-adäquaten oder doch mindestens kohärenten Einpassung nationaler Normen in die neu geschaffenen europäisierten Strukturen, darunter insbesondere das sog. Äquivalenz- und Effektivitätsgebot, von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, S. 137 f.
- Die Verwaltung im Mehrebenenverbund kann in rechtlich-organisatorischer Hinsicht verschiedentlich zusammen wirken, etwa als - unverknüpfte Parallelordnungen - wechselseitige Bezugsordnungen - wechselseitige Ergänzungsordnungen - wechselseitige Auffangordnungen - eigenständige Kooperationsordnungen.
- Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausgestaltungsmodelle, wird die Sicherung der Kohärenz der Maßnahmen zu einer wichtigen Aufgabe.
- Die Herrschaft der Menschen über Menschen bedarf der (normativen) Legitimation und Limitation, Grimm, in Leitgedanken des Rechts, Festschrift für Paul Kirchhof, 2013, § 12 Verfassung, S. 129.
- Die Verfassung enthält Regelungen über die Einrichtung und konkrete, einzelfallorientierte Ausübung staatlicher Herrschaft als in Freiheit gegründeter Interessenlenkung und Ordnung.
- Die Verfassung ist die Geschäftsordnung für die Staatsorgane.
- Sie ist nicht statisch abgeschlossen, sondern für neue Notwendigkeiten und Veränderungen offen.
- Die Verfassung ist für den Staat da.
- Sie ist sein Grund-Gesetz, das die wesentlichen staatsorganisationsrechtlichen Regelungen enthält, vgl. Eppler, Auslaufmodell Staat, 2005, S. 181.
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit der Rolle des Rechts und der Verwaltung in einer modernen, demokratischen Gesellschaft. Er analysiert die Herausforderungen, die sich aus der zunehmenden Komplexität und Dynamik der Gesellschaft für die Gestaltung von Recht und Verwaltung ergeben. Dabei werden verschiedene Aspekte beleuchtet, wie z.B. die Bedeutung von Bürgerbeteiligung, die Notwendigkeit von Transparenz und Rechtssicherheit sowie die Frage nach der Legitimation staatlichen Handelns.
- Die Bedeutung von Bürgerbeteiligung und deren Einfluss auf die Legitimation von Verwaltungshandeln
- Die Herausforderungen der Rechtssicherheit und Transparenz in der Verwaltung
- Die Rolle des Rechts als Medium der Kommunikation und der Gestaltung von Lebensverhältnissen
- Die Frage nach der Legitimation staatlichen Handelns in einer modernen Demokratie
- Die Bedeutung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz im Verwaltungsrecht
Zusammenfassung der Kapitel
Der Text beginnt mit einer Analyse des Mitwirkungsoffenen Verwaltungshandelns und der Bedeutung von Bürgerbeteiligung. Es wird argumentiert, dass die Verwaltung in liberalisierten Netzen neuen Herausforderungen gegenübersteht und dass die Bürger in den Entscheidungsprozess eingebunden werden müssen. Der Text beleuchtet die Bedeutung von Rechtssicherheit und Transparenz in der Verwaltung und die Notwendigkeit, Entscheidungen zu begründen. Es wird auch die Frage nach der Legitimation staatlichen Handelns in einer modernen Demokratie diskutiert. Der Text analysiert die Rolle des Rechts als Medium der Kommunikation und der Gestaltung von Lebensverhältnissen. Es wird argumentiert, dass Recht nicht nur Normen setzt, sondern auch die Lebensverhältnisse der Bürger prägt. Der Text untersucht die Bedeutung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz im Verwaltungsrecht und die Notwendigkeit, diese Aspekte bei der Gestaltung von Verwaltungshandeln zu berücksichtigen.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen das Verwaltungshandeln, Bürgerbeteiligung, Rechtssicherheit, Transparenz, Legitimation, Demokratie, Rechtsstaat, Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Kommunikation, Lebensverhältnisse, und die Gestaltung von Recht und Verwaltung in einer modernen Gesellschaft.
- Quote paper
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2014, Verwaltungshandeln beschränkt sich nicht auf die für das Einzelfallhandeln typische Handlungsformen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/277412
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