Mit der Unterzeichnung des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vertrages (EWGV) gründeten Deutschland, die drei Benelux-Staaten, Italien und Frankreich 1957 die Basis für eine Europäische Zollunion, die Europäische Gemeinschaft (EG), später dann Europäische Union (EU). Hervorgegangen ist diese Kooperation aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die auf Wunsch der ehemaligen „Erbfeinde“ Deutschland und Frankreich nach dem zweiten Weltkrieg gegründet wurde, um sich einander politisch und wirtschaftlich anzunähern und damit die Gefahr eines innereuropäischen Krieges auf lange Sicht zu vermindern. Langfristiges Ziel der EWG war die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes, welcher im allgemeinen mit der Europäischen Währungsunion 1999 als vollendet gilt.1 Die Verschmelzung verschiedener nationaler Märkte zu einem einheitlichen europäischen Markt, auf dem alle Güter und Dienstleistungen ohne Hindernisse oder Barrieren gehandelt werden können, erforderte eine Angleichung der stark divergierenden nationalen Regelungen. Die nationalen Agrarpolitiken wurden so seit Beginn der europäischen Integration zugunsten supranationaler Agrarpolitiken abgelöst und damit auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.
Grundlage für die Übertragung von agrarpolitischen Hoheitsrechten war der Artikel 38, IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Verantwortlich für die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) waren seitdem der Agrarminister-Rat (eine Zusammenkunft aller nationalen Agrarminister), die Europäische Kommission und bei besonders wichtigen Entscheidungen und Fragestellungen, die im Agrarminister-Rat keinen Konsens fanden, der Europäische Rat.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Legitimation und Ziele der europäischen Agrarpolitik
2.1 Das Wohlstandsziel
2.2 Das Verteilungsziel
2.3 Das Stabilitätsziel
2.4 Das Versorgungs- oder auch Sicherheitsziel
3. Die Instrumente der Europäischen Agrarpolitik
3.1 Die Agrarabschöpfung
3.2 Die Flächenstilllegung
3.3 Weitere Instrumente
4. Erklärung der europäischen Agrarpolitik
4.1 Die Neue Politische Ökonomie
4.2 Die Akteure der europäischen Agrarpolitik
4.2.1 Die Europäische Kommission
4.2.2 Der Agrarministerrat
4.2.3 Das Europäische Parlament und der Europäische Rat
4.2.4 Die Interessenverbände
4.3 Einflussnahme der Verbände auf den politischen Entscheidungsprozeß
5. Neueste Entwicklungen der europäischen Agrarpolitik
Literatur
1. Einleitung
Mit der Unterzeichnung des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Vertrages (EWGV) gründeten Deutschland, die drei Benelux-Staaten, Italien und Frankreich 1957 die Basis für eine Europäische Zollunion, die Europäische Gemeinschaft (EG), später dann Europäische Union (EU). Hervorgegangen ist diese Kooperation aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die auf Wunsch der ehemaligen „Erbfeinde“ Deutschland und Frankreich nach dem zweiten Weltkrieg gegründet wurde, um sich einander politisch und wirtschaftlich anzunähern und damit die Gefahr eines innereuropäischen Krieges auf lange Sicht zu vermindern. Langfristiges Ziel der EWG war die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes, welcher im allgemeinen mit der Europäischen Währungsunion 1999 als vollendet gilt.1 Die Verschmelzung verschiedener nationaler Märkte zu einem einheitlichen europäischen Markt, auf dem alle Güter und Dienstleistungen ohne Hindernisse oder Barrieren gehandelt werden können, erforderte eine Angleichung der stark divergierenden nationalen Regelungen. Die nationalen Agrarpolitiken wurden so seit Beginn der europäischen Integration zugunsten supranationaler Agrarpolitiken abgelöst und damit auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.
Grundlage für die Übertragung von agrarpolitischen Hoheitsrechten war der Artikel 38, IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Verantwortlich für die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) waren seitdem der Agrarminister-Rat (eine Zusammenkunft aller nationalen Agrarminister), die Europäische Kommission und bei besonders wichtigen Entscheidungen und Fragestellungen, die im Agrarminister-Rat keinen Konsens fanden, der Europäische Rat .
Die europäische Agrarpolitik ist von Beginn an sehr durch Frankreich geprägt worden, dessen Agrarmarkt schon vor der EWG hoch protektioniert war.2 Diese Handelsbarrieren wurden nun im Sinne einer Zollunion auf alle Mitgliedsstaaten ausgeweitet. Im Laufe der Zeit wurden so für ca. 70 % aller Agrarprodukte Marktordnungen festgelegt, die dazu dienten, das Preisniveau für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem EU-Markt oberhalb des Weltmarktpreisniveaus zu halten, indem Produkte aus Drittländern mit einem hohen Einfuhrzoll belegt und Exportsubventionen an europäische Landwirte gezahlt wurden.3 Die Maßnahmen lassen sich in Preisstützung, Außenschutz und direkte Transfers an die Bauern klassifizieren. Die Ausgaben für den Bereich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) betrugen 1970 ca. 3.166,0 Mio. Euro (damals ECU) und hatten damit einen Anteil von 88,5 % am gesamten EU-Budget. Bis 1980 wuchs das EU-Budget auf 16.454,8 Mio. Euro, 70,5 % davon flossen in die Landwirtschaft. Auf Grund der immer schwieriger werdenden Finanzierung begann in den 90er Jahren eine Reduzierung der Ausgaben für die Agrarpolitik, so dass im Jahr 1999 45,8 % des 86.908,1 Mio. Euro betragenden EU-Budgets in diesen Sektor flossen.4
Führt man sich nun vor Augen, dass der Anteil der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung von 13,5 % 1970, über 9,7 % in 1980 auf 3,3 % 19995 zurückgegangen ist und der Anteil der Landwirtschaft am EU-Bruttoinlandsprodukt 1970 6,8 %, 1980 3,7 % und im Jahr 1990 2,8 % betrug,6 so wird deutlich, dass die stark steigenden Ausgaben einem immer kleineren Teil der Bevölkerung zu Gute kommen.
Es stellt sich also die Frage, wie es dazu gekommen ist, dass ein so hoher Anteil des EU-Budgets in einen mehr und mehr an Bedeutung verlierenden Wirtschaftssektor fließt. Dazu werden im folgende Kapitel einige Aspekte aufgezeigt, wie diese Politik Rechtfertigung erlangen könnte. Kapitel 3 geht dann exemplarisch auf einige Instrumente ein, die der Verfolgung der in Kapitel 2 genannten Ziele dienen sollen. Im Anschluss daran folgt in Kapitel 4 ein Erklärungsansatz für die Sonderstellung und Entwicklung des Agrarsektors im EU-Budget mit Hilfe der „Public-Choice-Theorie“.
2. Legitimation und Ziele der europäischen Agrarpolitik
Die oben genannten Zahlen beweisen anschaulich, dass die Gemeinsame Agrarpolitik einen bedeutenden staatlichen Eingriff in den Marktmechanismus darstellt. Die Preispolitiken, Direktsubventionen und verschiedenen Zollmaßnahmen bewirken, im Vergleich zu einer Situation ohne staatliches Engagement, eine deutliche Veränderung des Marktverhaltens und Marktergebnisses. Hierzu bedarf es in einer marktwirtschaftlichen Volkswirtschaft einer Legitimation.
Der Eingriff in den Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse wird allgemein dadurch legitimiert, dass im Agrarsektor Marktversagen vorliegt.7 Nach der Theorie des Marktversagens liegt Marktversagen vor, wenn eine der Bedingungen des Modells der vollständigen Konkurrenz verletzt wurde. Da dieses Modell jedoch keine realistischen Kriterien nennt, wann der Tatbestand des Marktversagens vorliegt, überprüft man den Markt hilfsweise nach seiner Funktionsfähigkeit. Die Renditenormalisierungs-, die Übermachterosions-, die Innovationsverbreitungs-, und die Markträumungsfunktion müssen notwendigerweise alle gegeben sein, um Marktversagen ausschließen zu können.
Im Zusammenhang mit dem Agrarsektor ist letztere Funktion von besonderem Interesse - denn diese sorgt dafür, dass ein Ausgleich von Angebots- und Nachfragemengen durch Preisvariation erreicht wird. Der Markt gilt demnach als nicht geräumt, wenn unerwünschte Warteschlangen oder ungewollte Lagerbestände existieren. Besteht keine Tendenz zu einem Marktgleichgewicht, bzw. ist die Tendenz zu schwach, um in einem angemessenen Zeitraum das Gleichgewicht zu erreichen, so spricht man von Anpassungsmängeln.8
Diese Mängel drücken sich in einer geringen Preiselastizität von Angebot und Nachfrage aus. Im Extremfall verlaufen die Kurven völlig preisunelastisch, in einem Preis-Mengen-Diagramm also parallel zur Preisachse, und weisen dadurch keinen markträumenden Schnittpunkt auf. Diese Konstellation ist im Hinblick auf einige landwirtschaftliche Erzeugnisse durchaus realistisch, wenn man davon ausgeht, dass kurzfristig betrachtet die angebotene Menge dem Ernteertrag entspricht und die nachgefragte Menge (an Nahrung) der zum Überleben notwendigen Menge entspricht.
Ob ein so beschriebener Markt aber tatsächlich existiert, hängt von seiner zeitlichen, räumlichen und sachlichen Abgrenzung ab. In Bezug auf die heutige Situation des EUAgrarmarktes ist aber davon auszugehen, dass es sich nicht um einen wie oben beschriebenen Markt handelt. Die zeitliche Dimension hat durch die technologische Weiterentwicklung an Bedeutung verloren. Heutzutage sind nahezu alle Agrar-Güter bis zu einem bestimmten Maße lagerfähig. Selbst leichtverderblich Früchte lassen sich mit Hilfe der Tiefkühlung noch Monate nach der Ernte genießen.
Durch die Möglichkeit, Güter zu importieren (bzw., im Fall von Überschüssen, zu exportieren), besteht auch räumlich gesehen keine Schranke mehr, die einem Gleichgewicht entgegen steht.
Betrachtet man den sachlichen Aspekt, also die gehandelten Nahrungsmittel, erscheint es wenig sinnvoll, alle Agrarprodukte in einer Nachfragefunktion zu vereinen. Die Nachfragekurve nach Kaviar wird aufgrund der Entbehrlichkeit von Kaviar wesentlich preiselastischer verlaufen als die Nachfragekurve für ein Grundnahrungsmittel wie Getreide.9
Als Ergebnis lässt sich also festhalten, dass die marktregulierende Maßnahmen nicht durch ein fehlendes Marktgleichgewicht begründet werden können. Neben dem Fehlen eines Marktgleichgewichtes besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Tendenz, das Gleichgewicht zu erreichen, zu gering ist. Bekanntestes Beispiel ist der „Schweinezyklus“, der dadurch charakterisiert ist, dass sich die Anbieter bei ihrer Entscheidung über die Produktionsmenge allein am Preis der Vorperiode orientieren. Unter der Voraussetzung, dass die Produktion der Güter eine] Periode benötigt und die Güter nicht lagerfähig sind, wird so eine sofortige Anpassung der angebotenen Menge verhindert. Je nach Verlauf der Angebots- und Nachfragekurven kommt es also zu stärker oder schwächer werdenden Angebots- und Preisschwankungen auf dem Markt. Diese Zyklen gehören inzwischen aber sicher der Vergangenheit an, da in der Regel eine mehrperiodige Lagerfähigkeit besteht. Außerdem schützt das Bewusstsein über diesen Zusammenhang vor einem entsprechenden Verhalten.10
Flexibilitätsmängel entstehen durch die Immobilität des Faktors Boden. Im Gegensatz zu anderen Produktionsfaktoren wie Arbeit und Kapital ist die Anbaufläche immobil und kann sich somit nicht an den Ort oder Sektor der optimalen Allokation bewegen. Dies führt zu Produktions- und Effizienzdefiziten, die eine disparitätische Entwicklung der Einkommen von Beschäftigten in der europäischen Landwirtschaft und Arbeitnehmern in anderen Sektoren zur Folge haben.
Bei der Betrachtung der Unterschiede in der Entwicklung der Faktoreinkommen muss berücksichtigt werden, dass es vielfältige Kritik und Zweifel an der Aussagekraft der Einkommensdisparität gibt. So wird zum Beispiel angeführt, dass der Vergleich selbständiger Landwirte mit abhängig Beschäftigten aus anderen Sektoren nur das Einkommen berücksichtigt, nicht aber immaterielle Vorteile, die aus der Selbständigkeit entstehen. Zudem werden stets Bruttoeinkommen verglichen, die jedoch unterschiedlichen Besteuerungen unterliegen. Die Disparität kann auch als Anzeichen für die Immobilität des Faktors Arbeit interpretiert werden. Würde vollständige Mobilität zwischen den Sektoren bestehen, so würden solange Arbeitskräfte der Landwirtschaft den Rücken kehren und Beschäftigungen in anderen Sektoren aufnehmen, bis die Entlohnung in den Sektoren angeglichen ist. Tritt dies nicht ein, ist das zum Beispiel auf Qualifizierungsunterschiede zurückzuführen.11
Trotz der Kritik wird die Einkommensdisparität von Politikern seit langer Zeit als Nachweis für Marktversagen verwendet, um so staatliche Interventionen in das Marktgeschehen zu legitimieren. Die staatliche Subventionierung der landwirtschaftlichen Einkommen führt allerdings nicht zu einer Lösung des Problems, sondern zu einer Verstärkung der Fehlallokation. Die künstlich erhöhten Einkommen setzen falsche Signale und halten eigentlich abwanderungswillige Arbeitskräfte davon ab, eine Arbeit in einem anderen Wirtschaftszweig aufzunehmen, da der Einkommensunterschied kompensiert und damit der Abwanderungsanreiz genommen wird.
Allgemein lässt sich der Theorie des Marktversagens noch entgegensetzen, dass Marktversagen in der Realität in jedem Markt vorhanden ist. Die neoklassischen Anforderungen an einen perfekten Markt werden deshalb auch als „Nirvana-Ansatz“ bezeichnet. Die Notwendigkeit staatlichen Handelns ist auch umstritten; schließlich wird bei einer Befürwortung einer Intervention unterstellt, dass durch staatlichen Eingriff ein besseres Marktergebnis und dadurch ein höheres Gesamtwohl erzielt wird. Dass dies aber nicht immer der Fall ist und in welcher Form Staatsversagen entstehen kann, wird weiter in Kapitel 4 erläutert.
2.1 Das Wohlstandsziel
Das in Art. 39 EWGV a) festgelegte Ziel der „Steigerung“ der „Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren“ wird vor allem in Zusammenhang mit Artikel 39 Abs. 2 EGV12 als Wohlstandsziel bezeichnet. Das Ziel der Steigerung der Wohlfahrt ist demnach auf die Wohlfahrt der in der Landwirtschaft tätigen Personen begrenzt und ist - wenn auch vage formuliert - eine Umschreibung der Besonderheiten, „die als Ergebnis eines prinzipiellen Versagens des Marktes interpretiert werden.“13 Eine derartige Zieldefinition entsprach damals den grundsätzlichen Zielen einer jeden Landwirtschaftspolitik und war damit von übergeordnetem Interesse der sechs Gründerstaaten. Die Unterzeichnerstaaten waren sich einig, dass nach dem Abbau von zwischen ihnen bestehenden Handelsschranken die europäische Landwirtschaft gemeinsam vor Konkurrenz aus Drittstaaten geschützt werden sollte.14
Die Sicherung der landwirtschaftlichen Einkommen hatte bei der Verfolgung des Wohlstandsziels die höchste Priorität, Produktivitätssteigerungen und andere Ziele waren diesem Ziel eher untergeordnet. Schon bei der Konferenz der Mitgliedsstaaten 1958 in Stresa wurde jedoch festgestellt, „dass die Maßnahmen zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Einkommen oft zu Produktivitätssteigerungen geführt haben, die die auf den Märkten bereits anzutreffenden Schwierigkeiten verstärkt haben“.15 Dementsprechend wurde schon früh gefordert, dass „zwischen Produktion und Absatzmöglichkeiten ein Gleichgewicht gesucht wird“.
Aus dem Wohlstandsziel lassen sich unmittelbar Regelungen wie Einfuhrzölle oder Mindestpreise ableiten. Einige Maßnahmen, wie zum Beispiel Exportsubventionen, lassen sich in ihrem Ursprung nicht eindeutig auf ein Ziel reduzieren; sie dienen neben dem Wohlstandsziel auch dem Verteilungsziel, da in beiden Fällen die Einkommen der Landwirte unterstützt werden.
[...]
1 Vgl. Weidenfeld (1995), S. 90.
2 Vgl. Koester (1996), S. 142.
3 Vgl. Koester (1996), S. 145.
4 http://www.gruener-bericht.at/pdf/2000/gb_032-035.pdf, Stand: 15.12.01
5 Zahlen für die EU 12, vgl. Schmitt (1998), S. 151.
6 Vgl. Vidal (2001), S. 1-4.
7 Vgl. Schmitt (1998), S. 144-149.
8 Vgl. Fritsch / Wein / Ewers (1999), S. 305.
9 Vgl. Fritsch / Wein / Ewers (1999), S. 309.
10 Vgl. Fritsch / Wein / Ewers (1999), S. 314.
11 Näheres zur Einkommensdisparität siehe Schmitt (1994).
12 Art. 33 (2) a) EGV „besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit“ und die „strukturellen und naturbedingten Unterschiede“.
13 Schmitt (1998), S. 149.
14 Im Gegensatz dazu wäre es ja auch denkbar gewesen, die Märkte nicht nur nach innen, sondern auch nach außen zu öffnen und damit Freihandel zu ermöglichen.
15 Vgl. Dokument (1958), S. 227, zitiert nach Schmitt (1998).