Eine kurze Darstellung und rechtliche Würdigung der Rechtsprechung zur markenmäßigen Benutzung von Google Adwords am Beispiel des Urteils: BGH, Urteil vom 22.1.2009 – I ZR 139/07; OLG Stuttgart, Urteil v. 9.8.2007 – 2 U 23/07
Tatbestand
Die Klägerin, welche Leiterplatten herstellt und vertreibt, ist In- haberin der am 13.03.1995 angemeldeten und am 08.09.1995 eingetragenen Marke „PCB-Pool“ für die Dienstleistungen „Technische Bearbeitung und Aktualisierung von Layout- Programmen zur Optimierung technischer Verfahrensablaufe in der Leiterplattenherstellung“. Unter gleicher Gruppe war Sie Inhaberin der am 16.05.2000 angemeldeten und am
16.02.2001 eingetragenen Marke „PCB Pool“, welche jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamts am 16.06.2004 ge- löscht wurde, da ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch noch zum Zeitpunkt der Löschungsent- scheidung vorlag.
Der Beklagte stellt entgegen der Klägerin die Leiterplatten nicht her, sondern vertreibt diese lediglich über das Internet.
Die Klägerin mahnte am 30.08.2006 den Beklagten durch An- waltsschreiben ab, da sie festgestellt habe, dass dieser das ihr eigentümliche Kennzeichen „pcb-pool“ als Google Adword be- nutze. Weiterhin begehrte die Klägerin Übernahme der Rechts- verfolgungskosten, da der Beklagte lediglich die geforderte Un- terwerfungserklärung abgegeben habe, sich jedoch weigere, die geforderten Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Instanzenzug
Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Stutt- gart und beantragte den Beklagten zu verurteilen, die für die Rechtsverfolgung angefallen Kosten zu zahlen. Antragsgemäß verurteilte das Landgericht den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 18.12.2006 an die Klägerin die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch des Be- klagten hob das Landgericht das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab.
Hiergegen richtete sich die Klägerin mit ihrer Berufung an das OLG Stuttgart. Die Klägerin begehrte weiterhin die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten durch den Beklagten. Der Beklagte beantragte die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags abzuweisen. Durch mündliche Verhandlung vor dem Senat folgte dieser dem Begehren der Klägerin und gab der Klage statt.
Der Beklagte verfolgte sein Begehren, die Abweisung der Kla- ge, nun im Wege die Revision vor dem BGH weiter. Der BGH gab der Revision statt und erkannte, dass der Anspruch auf Unterlassung nach § 14 (5) MarkenG der Klägerin nicht gege- ben sei.
Rechtliche Fragestellung
Streitgegenständlich ist, ob die bloße Verwendung eines be- schreibenden Begriffs als Schlüsselwort „Keyword“ und der damit verbundenen Anzeige einer markenrechtlich geschützten Begrifflichkeit eine Markenrechtsverletzung nach §14 V Mar- kenG darstellt. Das OLG Stuttgart gelangte zu der Auffassung, dass bei der Verwendung eines lediglich beschreibenden Beg- riffs als Keyword keine Kennzeichnungsverletzung vorläge, da der Internetbenutzer nicht erwarte, dass als Treffer lediglich der Hinweis auf die Homepage oder die Anzeige des Inhabers die- ser Bezeichnung erscheine. Weiterhin führte es aus, dass die Bezeichnung „pcb-pool“ von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen fachkundigen Verkehrs lediglich als schlag- wortartige Sachbezeichnung für einen Zusammenschluss bzw. eine Interessensgemeinschaft derartiger Unternehmen angese- hen werden könne. Dieser Ansicht würde dadurch Nachdruck verliehen, dass das BPatG mit seinem Beschluss dieser Auf- fassung gedankenlogisch folgte.1
Diese Ansicht vertrat ebenso das OLG Köln indem es eine mar- kenmäßige Benutzung dahingehend verneinte, dass der durchschnittliche Nutzer nicht wisse, dass das Suchwort nicht nur den Inhalt der Trefferliste sondern ebenfalls auch den des Anzeigenteils beeinflusse.2
Nach gegenteiliger Rechtsauffassung sind „Adwords wie Meta- tags zu behandeln“, da durch die Verwendung der eingetrage- nen Marke als AdWord eine markenmäßige Benutzung zu se- hen sei, weil durch diese Art der Benutzung die Kraft der Marke und die für die Marke spezifische „Lotsenfunktion“, die darin bestehe, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Ware und Dienstleistungen zu lenken, ausgenutzt werde.3 Dergestalt argumentierte auch in diesem Fall das OLG Stuttgart.4 Eben- falls nahm das OLG Braunschweig eine markenmäßige Benut- zung an, wenn durch die von Google zur Verfügung gestellten Hilfefunktionen eine derartige Nutzung erkannt und verhindert hätte werden können.5 Es drängt sich demnach die Frage auf, ob die zu schützende Marke Kennzeichnungskraft besitzt, oder nicht. Diese Frage ist jedoch unbeachtlich, da auch im Falle einer nicht bekannten Marke, in das Zuweisungsrecht der Mar- ke eingegriffen werden würde und sich so die „Lotsenfunktion“ zu eigen machen würde. Dies sei insoweit nichts anderes, als ein Eingriff in die Herkunftsfunktion.6 Zu dieser Auffassung kam der BGH in seiner Entscheidung jedoch nicht. Er stellte klar, dass die Angabe der Buchstaben „pcb“ als Schlüsselwort bei Google lediglich eine Verwendung der Bezeichnung für „Printed Circuit Boards“ also Leiterplatten sei. Ebenfalls käme es zur Beantwortung der Frage, ob die Bezeichnung „pcb-pool“ mar- kenmäßig verwendet wird, maßgeblich auf das Verständnis des Internetbenutzers an. Dem Nutzer eröffnet sich, auf der nach Eingabe des Suchworts öffnenden Internetseite, nicht der Sinn- zusammenhang, dass eine Verknüpfung zwischen dem Such- wort und der Anzeige des Beklagten vorläge. Eine durch das OLG getroffene Beurteilung, dass der betreffende Verkehrsteil- nehmer, durch die sich öffnende Internetseite, zu der Annahme gelangen könne, dass die Anzeige mit dem Suchbegriff in Ver- bindung steht, wäre nur dann zu folgen, wenn der Verkehrsteil- nehmer Kenntnis von der Möglichkeit der Verwendung von Keywords zur AdWord Platzierung hat. So führten die Karlsru- her Richter zutreffend aus, dass nach lebensnaher Sachver- haltsauslegung nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem durchschnittlichen Nutzer die Verwendung der Keywords mit der hier gewählten Standarteinstellung „weitgehend pas- sende Keywords“ geläufig sei.7
Ergebnis
Im Ergebnis ist also maßgeblich auf den Horizont des Internet- Nutzers, im Hinblick auf die Funktionsweise des „Keyword- Advertising“ als auch auf die Erwartungshaltung gegenüber den in den Anzeigen beworbenen Internetseiten abzustellen.8 So kann eine markenmäßige Benutzung nur dann anerkannt wer- den, wenn ersichtlich ist, dass der durchschnittliche Ver- kehrsteilnehmer in die Lage versetzt wird, durch sein Handeln und der damit verbunden Platzierung von AdWords eine direkte Verbindung zu einer gegebene markenmäßigen Benutzung herzustellen. Wenn dieses Handeln nur dergestalt erfolgt, dass eine lediglich beschreibende Begrifflichkeit Annahme zur mar- kenmäßigen Benutzung gibt, und dem Verkehrsteilnehmer nach lebensnaher Sachverhaltsauslegung keine Verbindung zu einer markenrechtlich geschützten Marke auffällt, nicht von einem markenmäßigen Gebrauch ausgegangen werden. Ein Anspruch aus §14 (5) MarkenG könne sich daraus nicht ergeben.
[...]
1 OLG Stuttgart vom 9.8.2007 2 U 23/07
2 Fezer, Kommentar Markengesetz, § 14, Rn. 86
3 Fezer, b.b., § 14, Rn. 87
4 OLG Stuttgart, Urteil v. 9.8.2007 - 2 U 23/07
5 OLG Braunschweig, WRP 2007, 437, 440, Fezer, b.b., § 14, Rn. 88
6 Hacker in Ströbele/Hacker, Kommentar Markengesetz, § 14, Rn. 164
7 BGH I ZR 139/07
8 Viefhues, GRUR-Prax 2009, 28
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- Patrick Prüfer (Autor), 2010, Die markenmäßige Benutzung von Google Adwords, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/176650