Nach allgemeiner Auffassung findet die Strafzumessungsregel des § 213 StGB auf Verwirklichungen eines Mordtatbestandes keine direkte Anwendung.
Hierbei drängt sich unter anderem sofort die Frage auf, worin sich gerechter Zorn von einer Rachsucht, welche als niedriger Beweggrund und somit als Mordmerkmal definiert wird, unterscheidet.
Der Aufsatz "Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände" beschäftigt sich abrissartig mit den Ursachen der Wertungsunterschiede des Gesetzgebers und den Auswirkungen auf das Strafmaß.
Übersicht
Einleitung
1. Sozialethisch besondere Verwerflichkeit
2. Begründungserwägungen
3. Ursachen der Wertungswidersprüche
4. Ergebnis
Literaturverzeichnis
Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände
Einleitung
Nach allgemeiner Auffassung findet die Strafzumessungsregel des § 213 StGB auf Verwirklichungen eines Mordtatbestandes keine direkte Anwendung.1 Hierbei drängt sich unter anderem sofort die Frage auf, worin sich gerechter Zorn von einer Rachsucht, welche als niedriger Beweggrund und somit als Mordmerkmal definiert wird,2 unterscheidet.
Niedrig sind Beweggründe des Täters, wenn sein Handeln von Vorstellungen bestimmt war, die nach gesundem Empfinden sittlich verachtenswert sind.3 Im Gegensatz dazu ist der Zorn „gerecht", wenn die Reaktion des Taters menschlich verstandlich erscheint.4
Der Unterschied zwischen Niedrigkeit oder Verständlichkeit des Beweggrundes liegt also in dem sittlichen Empfinden, welches stetigem Wandel unterworfen ist und dadurch zwischen Anwendung der §§ 211 und 213 StGB differiert.5 Ein weiteres Mal muss gefragt werden, ob eine derartig schwammige Abgrenzung tauglich ist um solcherlei Strafrahmendifferenzen zu rechtfertigen. Besonders in Anbetracht des Grenzfalles, des Limes gegen Null zwischen Rachsucht als niedrigem Beweggrund und gerechtem Zorn, wenn also die Rachsucht als gerecht empfunden wird, scheint eine derartige Separierung be- denklich.
Jedoch auch darüber hinaus sind die Kollisionsmöglichkeiten zwischen § 211 und § 213 StGB mannigfaltig, weshalb eine befriedigende Lösung für die Problematik zu finden ist.
Um diesen, für alle unerwünschten Missstand zu beseitigen, wurden deshalb verschiedene Überlegungen angestellt, um den Tatbestand des § 211 StGB so zu erweitern, dass eine befriedigende Lösung erreicht werden kann.6
1. Sozialethisch besondere Verwerflichkeit
Die Tathandlung des § 211 StGB soll demnach mit Hilfe eines ungeschriebe- nen Mordmerkmals der besonderen Verwerflichkeit korrigiert werden. Die Diskrepanz ergibt sich dadurch, dass eine Mordqualifikation als Ausdruck einer sozialethisch besonders unerträglichen Gesinnung darstellt. § 213 StGB trägt jedoch gerade der geminderten kriminellen Energie des Täters Rech- nung.7
Deshalb scheinen sich die beiden Tatbestände auszuschließen.8 Begründet wird dies damit, dass die Tat nicht zugleich Ausdruck einer schlechthin unerträglichen und einer doch menschlich verständlichen Einstellung zu dem Geschehen sein kann.9
Diese Begründung scheint auf den ersten Blick plausibel. Jedoch kann eine Tötung aus Zorn auch durch ein Mordmerkmal, z.B. Heimtücke erweitert sein.10 Dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal dürfte ferner wenig hilfreich sein für den Fall, dass die Tat besonders verwerflich und dennoch für den Tatrichter und den unbeteiligten Dritten verständlich erscheint.
[...]
1 A.A. NOMOS KOMMENTAR ± Neumann § 213 Rdnr. 4; zur fragwürdigen Rechtsfolgenlösung des BGH, s. unten.
2 FISCHER § 211 Rdnr. 5b.
3 SCHÖNKE/SCHRÖDER-ESER § 211 Rdnr. 11.
4 Vgl. statt vieler: NOMOS KOMMENTAR-NEUMANN § 213 Rdnr. 16.
5 Die Veränderung des sittlichen Empfindens schlägt sich stets in Strafrechtsänderungen nieder. So z.B. der Abschaffung des § 275 StGB.
6 Vgl. hierzu FISCHER § 211 Rdnr. 2a.
7 SCHÖNKE/SCHRÖDER-ESER § 213 Rdnr. 1.
8 So z.B. OTTO, 2005, § 5 Rdnr. 15.
9 OTTO, 2005, § 5 Rdnr. 15.
10 MAURACH/SCHROEDER/MAIWALD, 1995, § 2 IV A.
- Citar trabajo
- Mark-Oliver Scholz (Autor), 2010, Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/169176
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