Nach allgemeiner Auffassung findet die Strafzumessungsregel des § 213 StGB auf Verwirklichungen eines Mordtatbestandes keine direkte Anwendung.
Hierbei drängt sich unter anderem sofort die Frage auf, worin sich gerechter Zorn von einer Rachsucht, welche als niedriger Beweggrund und somit als Mordmerkmal definiert wird, unterscheidet.
Der Aufsatz "Rachsucht und gerechter Zorn - zur Anwendung des § 213 StGB auf Mordtatbestände" beschäftigt sich abrissartig mit den Ursachen der Wertungsunterschiede des Gesetzgebers und den Auswirkungen auf das Strafmaß.
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