Im Rahmen dieser Arbeit sollen die Dienstrechtsreformen in den einzelnen Ländern im Vordergrund stehen.
Nach langwierigen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit die Föderalismusreform I im Juni und Juli 2006 beschlossen. Mit ihr einher ging die umfangreichste Änderung des Grundgesetzes. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 20061 wurden die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder im Beamtenrecht neu geordnet. Die Föderalismusreform I ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. In Folge dessen haben die Länder die Kompetenz erhalten, das Dienstrecht neu zu gestalten und eigenständige Regelwerke im Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zu schaffen.
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt hauptsächlich in der Darstellung des Standes der Dienstrechtsreformen nach den Kompetenzverlagerungen durch die Föderalismusreform I in den einzelnen Bundesländern.
Ziel ist insbesondere herauszufinden, wieweit die Länder ihre übertragenen Kompetenzen genutzt haben und ob sie bei ihrer Umsetzung unterschiedliche Wege gehen.
Zur Darstellung der Dienstrechtsreformen in den einzelnen Ländern gliedert sich diese Arbeit wie folgt.
Im 1. Kapitel des Hauptteils wird zunächst über die Ausgangslage und Zielsetzung der Föderalismusreform I sowie über die damit verbundene Neuordnung der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen berichtet.
Daraufhin folgt in Kapitel 2 ein Überblick über die Änderungen im Bereich des öffentlichen Dienstrechts.
Kapitel 3 befasst sich mit den dienstrechtlichen Strukturentwicklungen beim Bund und in den Ländern.
Schlussendlich gibt Kapitel 4 einen Überblick über den Stand der Dienstrechtsreformen nach den Kompetenzverlagerungen durch die Föderalismusreform I in den Ländern und stellt dar, wieweit die Länder dabei wirklich unterschiedliche Wege gehen.
In der Schlussbetrachtung folgen abschließend eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
1. Problemstellung und Zielsetzung
2. Verlauf der Arbeit
II. Hauptteil
1. Die Foderalismusreform I
a) Ausgangslage und Zielsetzung
b) Schwerpunkte der Foderalismusreform I
c) Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen
aa) Keine Anderung der Grundkonzeption
bb) Anderungen bei der ausschliefilichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 I GG
cc) Anderungen bei der konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 74 I GG
2. Anderungen im Bereich des offentlichen Dienstes
a) Systematik des offentlichen Dienstes
b) Die Struktur der bisherigen Kompetenzordnung
c) Kompetenzverteilung nach der Foderalismusreform I
d) Die Bedeutung der Fortentwicklungsklausel in Art. 33 V GG
3. Neugestaltung des offentlichen Dienstrechts
a) Fruhere Reformen
b) Umsetzung durch den Bund
c) Umsetzung durch die Lander
4. Dienstrechtsreformen in den einzelnen Landern
a) Uberblick
aa) Baden-Wurttemberg
bb) Bayern
cc) Berlin
dd) Brandenburg
ee) Hessen
ff) Kustenlander
gg) Nordrhein-Westfalen
hh) Rheinland-Pfalz
ii) Saarland
jj) Sachsen
kk) Sachsen-Anhalt
ll) Thuringen
b) Wieweit gehen die Lander dabei wirklich unterschiedliche Wege?
c) Halten sich diese Reformen durchweg in dem bestehenden bundesrechtlichen Rahmen?
III. Schlussbetrachtung
IV. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
1. Problemstellung und Zielsetzung
Im Rahmen dieser Arbeit sollen die Dienstrechtsreformen in den einzelnen Landern im Vordergrund stehen.
Nach langwierigen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit die Foderalismusreform I im Juni und Juli 2006 beschlossen. Mit ihr einher ging die umfangreichste Anderung des Grundgesetzes. Durch das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006[1] wurden die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Lander im Beamtenrecht neu geordnet. Die Foderalismusreform I ist am 1. September 2006 in Kraft getreten.
In Folge dessen haben die Lander die Kompetenz erhalten, das Dienstrecht neu zu gestalten und eigenstandige Regelwerke im Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht zu schaffen.
Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt hauptsachlich in der Darstellung des Standes der Dienstrechtsreformen nach den Kompetenzverlagerungen durch die Foderalismusreform I in den einzelnen Bundeslandern.
Ziel ist insbesondere herauszufinden, wieweit die Lander ihre ubertragenen Kompetenzen genutzt haben und ob sie bei ihrer Umsetzung unterschiedliche Wege gehen.
2. Verlauf der Arbeit
Zur Darstellung der Dienstrechtsreformen in den einzelnen Landern gliedert sich diese Arbeit wie folgt.
Im 1. Kapitel des Hauptteils wird zunachst uber die Ausgangslage und Zielsetzung der Foderalismusreform I sowie uber die damit verbundene Neuordnung der ausschliefilichen und konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen berich- tet.
Daraufhin folgt in Kapitel 2 ein Uberblick uber die Anderungen im Bereich des offentlichen Dienstrechts.
Kapitel 3 befasst sich mit den dienstrechtlichen Strukturentwicklungen beim Bund und in den Landern. Schlussendlich gibt Kapitel 4 einen Uberblick uber den Stand der Dienst- rechtsreformen nach den Kompetenzverlagerungen durch die Foderalismusre- form I in den Landern und stellt dar, wieweit die Lander dabei wirklich unter- schiedliche Wege gehen.
In der Schlussbetrachtung folgen abschlieBend eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick.
II. Hauptteil
1. Die Foderalismusreform I
a) Ausgangslage und Zielsetzung
Aufgrund zunehmender politischer Verflechtungen der Aufgaben von Bund und Landern, Zuwachs der Kompetenzen des Bundes im Bereich der Gesetz- gebung und den langwierigen Entscheidungsprozessen bei Zustimmungsgeset- zen durch die Blockademoglichkeit des Bundesrates[2], einigten sich Bundestag und Bundesrat bereits im Jahr 2003 darauf, eine „Kommission zur Moderni- sierung der bundesstaatlichen Ordnung“ einzusetzen, die von Franz Muntefe- ring, als Vertreter des Bundestages, und Edmund Stoiber, als Vertreter des Bundesrates, geleitet wurde[3]. Sie sollte dem Ziel dienen, die politischen Ver- antwortlichkeiten besser zuzuordnen, Handlungs-und Entscheidungsfahigkeit von Bund und Landern zu verbessern, sowie eine Steigerung der ZweckmaBig- keit und Effizienz der Aufgabenerfullung[4]. Obwohl diese Reform am 17. De- zember 2004 an der Neuregelung der bildungspolitischen Kompetenzen schei- terte[5], gelang es der GroBen Koaltion im November 2005, die Foderalismusre- form in ihre Koalitionsvereinbarungen mit einzubeziehen und fester Bestandteil des Koalitionsvertrages werden zu lassen[6].
Die von Bundestag und Bundesrat mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit im Juni und Juli 2006 verabschiedete Foderalismusreform I ist am 1. September 2006 in Kraft getreten[7].
Diese Reform der bundesstaatlichen Ordnung[8] ist die wichtigste und umfang- reichste Anderung des Grundgesetzes seit dessen Inkrafttreten[9].
Die Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen ist nicht Gegen- stand der Foderalismusreform I gewesen, sondern soil auf einer zweiten Stufe erfolgen, obwohl auch schon durch diese Reform Anderungen im Finanzbe- reich getroffen wurden[10].
b) Schwerpunkte der Foderalismusreform I
Ziel der Foderalismusreform I ist es, die Gesetzgebung weniger kompliziert und langwierig zu machen, sowie die Zustandigkeiten von Bund und Landern klarer abzugrenzen[11]. Die Lander erhielten als Ausgleich mehr Gesetzge- bungsbefugnisse, da die Mitwirkungsrechte des Bundesrates im Gesetzge- bungsverfahren begrenzt wurden[12].
Die wesentlichen Punkte der Reform sind[13]:
- Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 II, III GG[14] ; Art. 73 I, II; Art. 74 I)
- Reduzierung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates (Art. 84 I)
- Unzulassigkeit der Aufgabenubertragung vom Bund auf kommunaler Ebene (Art. 84 I 7; 85 I 2)
- Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a II, Art. 91 b I Nr. 3, II, II)
- Einzelfragen (Art. 22 I, Art. 23 VI, Art. 33 V, Art. 104, Art. 104 a IV, V, VI; Art. 125 a, b, c; Art. 143 c)
Aufgrund der Neuregelungen der Gesetzgebungskompetenzen sind Uber- gangsregelungen erforderlich, die sich in den Art. 125 a und 125 b finden.
c) Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen
aa) Keine Anderung der Grundkonzeption
Durch die Foderalismusreform I hat sich nichts daran geandert, dass nach Art. 30, 70 I die Lander grundsatzlich das Recht zur Gesetzgebung haben, d.h. sie verfugen uber die Gesetzgebungskompetenz, wenn nicht ausdrucklich dem Bund die Gesetzgebung zugewiesen ist[15] [16].
Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung gem. Art. 75 a. F. durch die Fode- ralismusreform I hat zur Folge, dass die darin erhaltenen Materien teilweise in die ausschliefiliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 I bzw. in die konkurrierenden Gebiete der Gesetzgebung nach Art. 74 I oder auch ganz in die Landerkompetenz uberfuhrt worden sind[17].
bb) Anderungen bei der ausschlietilichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 73 I GG
Der Bund hat im Bereich der ausschliefilichen Gesetzgebungskompetenz gem. Art. 73 I sechs neue Regelungsbefugnisse hinzubekommen: Melde-und Aus- weiswesen, Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland, Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, Waffen- und Spreng- stoffrecht, Versorgung der Kriegsbeschadigten sowie die Kernenergie.
Er musste aber auch einige seiner Befugnisse an die Lander abgeben[18]. Den Landern ist es in diesem Bereich nur gestattet tatig zu werden, wenn sie durch ein Bundesgesetz dazu ermachtigt werden[19].
cc) Anderungen bei der konkurrierende Gesetzgebung gem. Art. 74 I GG
Neben den einzelnen Materien aus Art. 74 I und den ungeschriebenen Kompe- tenzen richtet sich die Kompetenzausubung nach den allgemeinen Vorausset- zungen des Art. 72 I.
Materien der konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 74 I wurde teilweise reduziert[20], aber auch durch folgende Bereiche erweitert[21]: Jagdwesen, Natur- schutz und Landschaftspflege, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaus- halt, Hochschulzulassung und -abschlusse sowie Statusrechte und -pflichten der Angehorigen des offentlichen Dienstes.
Ein Erforderlichkeitskriterium ist nunmehr in den Fallen des Art. 72 II nach- zuweisen[22]. Hinzu kommt eine Abweichungsgesetzgebung gem. Art. 72 III der Lander[23].
2. Anderungen im Bereich des offentlichen Dienstrechts
Als Folge der Foderalismusreform I 2006 hat im offentlichen Dienstrecht eine erwahnenswerte Kompetenzverlagerung zwischen Bund und Lander stattge- funden.
a) Systematik des offentlichen Dienstes
Der offentliche Dienst wird einerseits unterteilt in ein offentlich-rechtliches Dienst-und Treueverhaltnis, das zwischen einer naturlichen Person, dem Be- amten (aber auch Richter oder Soldaten), die im Dienste des Bundes, der Lander, der Gemeinden und anderer offentlich-rechtlicher Korperschaften besteht, sowie andererseits in ein privatrechtliches Arbeitsverhaltnis mit Angestellten und Arbeitern[24].
b) Die Struktur der bisherigen Kompetenzordnung
Fur den gesamten offentlichen Dienst hatte der Bund nach Art. 75 I Nr. 1 das Recht, Rahmenvorschriften uber „die Rechtsverhaltnisse der im offentlichen Dienste der Lander, Gemeinden und anderen Korperschafen des offentlichen Rechts stehenden Personen, soweit Art. 74 a nichts anderes bestimmt“, zu er- lassen.
Fur Beamtenverhaltnisse wies Art. 74 a dem Bund eine konkurrierende Ge- setzgebung zu, die sich auf „die Besoldung und Versorgung der Angehorigen des offentlichen Dienstes, die in einem offentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhaltnis stehen“ bezog.
Bezuglich der Landesrichter konnte der Bund nach Art. 98 III 2 „Rahmenvor- schriften erlassen, soweit Art. 74 a IV nichts anderes bestimmt“.
Aufier in Art. 74 a und Art. 75 Nr. 1 enthielt das Grundgesetz fur die Beamten der Lander keine Bestimmung uber die Gesetzgebungskompetenz, so dass Art. 30 und 70 zur Anwendung kam. Fur diesen Personenkreises galten zudem die Landesbeamtengesetze, die sich an den Vorgaben des Beamtenrechtsrahmen- gesetz ausgerichtet haben, sowie die dazu ergangenen Nebengesetze, die weitgehend mit dem Bundesbeamtengesetz identisch waren[25].
c) Kompetenzverteilung nach der Foderalismusreform I
Nach Art. 74 I Nr. 27 erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf „die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Lander, Gemein- den und anderen Korperschaften des offentlichen Rechts sowie der Richter in den Landern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“. Aufgrund der Zuruckverlagerung der Kompetenzen des offentlichen Dienst- recht auf die Lander durch Streichung der Art. 74 a, Art. 75 I Nr. 1 und des pa- rallelen Art. 98 III 2 wird die Personal-und Organisationshoheit der Lander gestarkt[26].
Art. 74 I Nr. 27 bezieht sich personell auf alle Landes- und Kommunalbeamten, Beamten anderer Korperschaften des offentlichen Rechts, Stiftungen und An- stalten, sowie auf Landesrichter[27].
Bezuglich dieses Personenkreises beschranken sich die Mitwirkungsrechte des Bundes auf die Statusrechte und -pflichten, zu denen folgende Regelungen ge- horen[28]:
- Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begrundung, Arten, Dauer, sowie Nichtigkeits-und Rucknahmegrunde des Dienstverhaltnisses,
- Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Landern und zwischen Bund und Landern oder entsprechende Veranderungen des Rich- terdienstverhaltnisses,
- Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhaltnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der Beamten- und Richterrechte, Entfernung aus dem Dienst nach dem Disziplinarrecht),
- wesentliche Rechte,
- Bestimmung der Dienstherrenfahigkeit,
- Spannungs- und Verteidigungsfall,
- Verwendungen im Ausland.
Ferner zahlen keine abgeleiteten Rechte aus Beamten-oder Richterverhaltnissen zu den Statusrechten und -pflichten[29].
Mit dem Statusgesetz far Beamtinnen und Beamte der Lander und Kommunen, welches am 1. April 2009 in Kraft treten wird, hat der Bund in diesem Bereich seine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis genutzt[30].
Ein bundeseinheitlicher Rahmen im offentlichen Dienstrecht soll aufgrund der Wahrung der hergebrachten Grundsatze des in Art. 33 I -V verankerten Be- rufsbeamtentums gewahrt bleiben[31].
Durch die Streichung des 1971 in das Grundgesetz eingefuhrten Art. 74 a, re- geln nun die einzelnen Lander das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungs- recht der Landesbeamten unter Beachtung der Verfassung und damit der in Art. 33 V festgelegten Grundsatze eigenstandig[32]. Sie haben die Gestaltungshoheit uber die Struktur und die damit verbundenen Kosten des offentlichen Dienstes zuruckerhalten und verfugen nun uber einen weiten Gestaltungsspielraum, so dass auch sie der heutigen Zeit und den damit verbundenen Anforderungen ge- recht werden konnen[33].
Im Bereich des privatrechtlichen Arbeitsverhaltnisses des offentlichen Dienstes hat der Bund keinerlei Gesetzgebungskompetenzen mehr[34].
Nach Art. 74 II ist bei den zu erlassenen Gesetzen auf diesem Gebiet die Zu- stimmung des Bundesrates erforderlich. Das Erforderlichkeitskriterium besteht nach Art. 72 II ebenso wenig wie eine Abweichungsgesetzgebung der Lander nach Art. 72 III[35].
[...]
[1] BGBl. I S. 2034
[2] Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2801); Maurer, § 5 Rn 41c; Nierhaus /Rademacher, LKV 2006, S. 385 (385); Thiele, JA 2006, S. 714 (714)
[3] Gropl, § 10 Rn 719; Hade, JZ 2006, S. 930 (939); Maurer, § 10 Rn 84; Nierhaus/Radema- cher, LKV 2006, S. 385 (393); Selmer, JuS 2006, S. 1052 (1059)
[4] Hade, JZ 2006, S. 930 (931); Ipsen, § 9 Rn 541; Selmer, JuS 2006, S. 1052 (1058)
[5] Knopp, NVwZ 2006, S. 1216 (1216); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (387); Selmer, JuS 2006, S. 1052 (1058)
[6] Degenhart, NVwZ 2006, S. 1209 (1209ff.); Gropl, § 10 Rn 719; Hade, JZ 2006, S. 930 (931ff.); Ipsen, § 9 Rn 542; Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2803ff.); Maurer, § 10 Rn 82ff.
[7] Alle im folgenden nicht naher gekennzeichneten Artikel sind solche des Grundgesetzes.
[8] Aufgrund der Thematik der Arbeit wird auf die anderen Punkte der Reform nicht weiter eingegangen.
[9] Hade, JZ 2006, S. 930 (933); Ipsen, § 10 Rn 544ff.; Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2803); Schmidt, S. 325 Rn 788; Selmer, JuS 2006, S. 1052 (1055); Thiele, JA 2006, S. 714 (714)
[10] Hade, JZ 2006, S. 930 (931); Ipsen, § 9 Rn 541f., § 10 Rn 548; Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2803f.); Maurer, § 10 Rn 82; Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (387); Schmidt, S. 328 Rn 796
[11] Hade, JZ 2006, S. 930 (931); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (391); Thiele, JA 2006, S. 714 (714)
[12] Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2803); Schmidt, S. 10 Rn 21c; Thiele, JA 2006, S. 714 (714)
[13] Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2804); Kesper, NdsVBl. 2006, S. 145 (148ff.); Maurer, § 10 Rn 82; Schmidt-Bleibtreu-Sannwald, Art. 74 Rn 4
[14] Degenhart, NVwZ 2006, S. 1209 (1213); Hade, JZ 2006, S. 930 (931); Schmidt-Bleibtreu-Sannwald, Art. 74 Rn 4; Thiele, JA 2006, S. 714 (715)
[15] BVerfGE 106, 62 (144ff.); Degenhart, NVwZ 2006, S. 1209 (1210); Hade, JZ 2006, S. 930 (932); Maurer, § 10 Rn 82; Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (391); Selmer, JuS 2006, S. 1052 (1056); Thiele, JA 2006, S. 714 (716)
[16] Degenhart, NVwZ 2006, S. 1209 (1212); Hade, JZ 2006, S. 930 (932); Ipsen, NJW 2006,
S. 2801 (2803ff.); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (389); Selmer, JuS 2006, S. 1052 (1056); Thiele, JA 2006, S. 714 (716)
[17] Gropl, § 17 Rn 1532; Henneke-Schmidt-Jortzig, S. 81 (82); Wagner, § 1 Rn 2
[18] Bull, S. 40
[19] Degenhart, NVwZ 2006, S. 1209 (1214); Henneke-Schmidt-Jortzig, S. 81 (81); Jaras/Pie- roth, Art. 74 Rn 64; Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (388); Pechstein, ZBR 2006, S. 285 (286); Sachs/Degenhart, Art. 74 Rn 112; Schmidt-Bleibtreu-Sannwald, Art. 74 Rn 325
[20] BVerfGE 26, 141 (154); Nierhaus/Rademacher; LKV 2006, S. 385 (388); Sachs/Degenhart, Art. 74 Rn 112
[21] Degenhart, NVwZ 2006, S. 1209 (1214); Henneke-Schmidt-Jortzig, S.81 (83); Jaras/Pie- roth, Art. 74 Rn 65; Kluth-Kluth § 74 Rn 19; Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (388); Sachs/Degenhart, Art. 74 Rn 114; Schmidt-Bleibtreu-Sannwald, Art. 74 Rn 327
[22] Sachs/Degenhart, Art. 74 Rn 114
[23] BGBl. I, S. 1010
[24] Henneke-Schmidt-Jortzig, S. 81 (84); Kluth-Kluth, Art. 74 Rn 18; Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (388); Schmidt-Bleibtreu-Sannwald Art. 74 Rn 327
[25] Henneke-Schmidt-Jortzig, S. 81 (83); Ipsen, NJW 2006, S. 2801 (2804); Kluth-Kluth, Art. 74 Rn 20; Knopp, NVwZ 2006, S. 1216 (1219); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (388); Sachs/Degenhart, Art. 74 Rn 115; Schmidt-Bleibtreu-Sannwald, Art. 74 Rn 328; Thiele, JA 2006, S. 714 (715)
[26] BVerfGE 97, 350 (376 ff.); 107, 218 (236ff.); 110, 353 (364ff.)
[27] Henneke-Schmidt-Jortzig, S. 81 (83)
[28] Knopp, NVwZ 2006, S. 1216 (1219); Nierhaus/Rademacher, LKV 2006, S. 385 (388); Sachs/Degenhart, Art. 74 Rn 112
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