Das Groblernziel der Unterweisung ist das Fallmanagement im Bereich des SGB II. Das Feinlernziel ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3.1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten die Vermittlung der fallbezogenen Rechtsanwendung. Konkret soll dem Auszubildenden vermittelt werden, welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II existieren und welche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Bedarf entsteht.
Das Werk enthält ein Konzeptpapier inklusive vier Fallbeispielen. Es diente als Grundlage für die Prüfung der Ausbildereignung.
Konzeptpapier Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II
1. Beteiligte Personen
Der Ausbilder ist 27 Jahre alt, hat an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung einen Bachelor of Arts – Allgemeine Verwaltung erworbenen und ist seit sechs Jahren Fallmanager im Bereich des SGB II bei der Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg. Er ist Ausbilder im Kommunalen Jobcenter.
Der Auszubildende ist 19 Jahre alt und befindet sich seit dem 01.08.2017 im zweiten Ausbildungsjahr einer Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Er besitzt die allgemeine Hochschulreife und hat direkt nach deren Erwerb mit seiner Ausbildung bei der Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg begonnen. Der dreimonatige Ausbildungsabschnitt im Jobcenter ist sein erster Praxisabschnitt im Bereich der Sozial- und Leistungsverwaltung. Er verfügt daher im Bereich des SGB II und der damit verbundenen fallbezogenen Rechtsanwendung über keinerlei Vorkenntnisse.
2. Ausbildungssituation
Der Ausbildungsbereich ist die Sozial- und Leistungsverwaltung des Landkreises Hersfeld-Rotenburg. Konkret wird der Auszubildende im Jobcenter eingesetzt, das für die Leistungsgewährung im Bereich des SGB II verantwortlich ist und im Zuge dessen die Bürger betreut, die in den Gemeinden des Landkreises leben.
Die Unterweisung findet von 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr im Büro des Ausbilders statt. Der Auszubildende und der Ausbilder teilen sich dieses Büro seit einigen Wochen. Hierdurch kann zum einen gewährleistet werden, dass der Auszubildende sich aufgrund der Uhrzeit auf dem Zenit seiner Tagesleistungskurve befindet. Zum anderen ermöglicht die Durchführung im Büro des Ausbilders einen störungsfreien Ablauf der Unterweisung. Dieser wird weiterhin garantiert, indem das Telefon des Ausbilders auf einen Kollegen umgeleitet wird und die Assistenz angewiesen wird, keine Bürger in die betreffende Räumlichkeit zu schicken. Kurz vor Beginn der Unterweisung wird das Büro durchgelüftet und der Auszubildende erhält die Möglichkeit eine Frühstückspause zu machen.
Der Ausbilder und der Auszubildende duzen sich gegenseitig, da dies in den Fachdiensten der Sozial- und Leistungsverwaltung bei der Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg innerhalb des Kollegiums üblich ist. Um die Auszubildenden während ihrer Zeit im jeweiligen Fachdienst besser in das Team zu integrieren, bietet man ihnen im Regelfall ebenfalls das „Du“ an.
3. Thema und Lernziel
Das Groblernziel der Unterweisung ist das Fallmanagement im Bereich des SGB II. Das Feinlernziel ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3.1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten die Vermittlung der fallbezogenen Rechtsanwendung.
Konkret soll dem Auszubildenden vermittelt werden, welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II existieren und welche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Bedarf entsteht.
4. Gegenstand und Methodik
Die Inhalte sollen mithilfe einer Kombination aus der Vier-Stufen-Methode und der Fallmethode vermittelt werden.
In der ersten Stufe (Vorbereitungsphase) soll, neben der Kontaktaufnahme und einer freundlichen Begrüßung des Auszubildenden, das Thema der Unterweisung bekanntgegeben werden. Das Ziel dieser Phase ist es, Interesse zu wecken, um eine produktive Lernatmosphäre zu etablieren. Hierzu wird des Weiteren Bezug auf vorangegangene Unterweisungen genommen.
Die zweite Stufe (Erklärungs- und Erarbeitungsphase) dient dazu, den Gesetzestext gemeinsam zu lesen und die verschiedenen Formen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die dazugehörigen Anspruchsvoraussetzungen zu erarbeiten und zu verstehen. Anschließend wird durch den Ausbilder erklärt, wie ein konkreter Praxisfall mit dem gewonnenen Wissen gelöst werden kann.
In der dritten Stufe (Kontrollphase) erhält der Auszubildende einen weiteren Praxisfall, den er versuchen soll zu lösen. Dabei wird er gebeten, seine Handlungsschritte zu erläutern. Der Ausbilder steht bei Bedarf für Erklärungen und Nachfragen zur Verfügung.
Die vierte Stufe (Übungsphase) dient der Vertiefung des gelernten Wissens. Ziel davon ist die fehlerfreie Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Hierzu erhält der Auszubildende weitere Übungsfälle aus der Praxis, die es ihm ermöglichen sein Wissen weiter zu festigen. Der Ausbilder steht dabei weiterhin zur Verfügung, um Fragen zu beantworten oder Lösungshinweise zu unterbreiten.
Als Ausbildungshilfsmittel werden ein Auszug des § 28 SGB II sowie ein Taschenrechner benötigt. Zusätzlich stehen Stifte und Papier zur Verfügung sowie die zu lösenden Übungsfälle.
Anlagen
-Auszug § 28 SGB II
-Übungsfälle
§ 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe)
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich.
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- Quote paper
- Manuel Teichmöller (Author), 2017, Fallprüfung im Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets nach SGB II (Unterweisung Verwaltungsfachangestellte/r), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1330958