Es gibt zunächst eine kleine Einführung in den Bereich einer sexuellen Belästigung. Anschließend wird der Tatbestand der sexuellen Belästigung in der Schweiz (Art. 198 StGB) und in Österreich (§ 218 öStGB) ausführlich beschrieben. Beide Tatbestände werden kriminalpolitisch diskutiert. Die Seminararbeit endet mit einem Rechtsvergleich zum deutschen Strafrecht, also zum Tatbestand der sexuellen Belästigung in Deutschland.
Im Folgenden zeige ich den Straftatbestand der sexuellen Belästigung in der Schweiz und in Österreich auf. Insbesondere überprüfe ich die jeweiligen Normen auf Tatbestandsebene, vergleiche diese miteinander und zeige Parallelen und Unterschiede zum deutschen Strafrecht auf und stelle die Grenzen des Schutzbereiches dar. Außerdem gehe ich auf
mögliche kriminalpolitische Diskussionen und mögliche Rechtsreformen ein. Es stellt sich außerdem weiterhin die Frage, ob die sexuelle Belästigung ein Bagatelldelikt darstellt und wie dieses verfolgt werden kann.
A. Einführung
Sexuelle Belästigung ist ein Straftatbestand und unter anderem ein Mittel zur Machtausübung, bei dem Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnisse eindeutig sexualisiert und damit aufrechterhalten werden.1 Inhaltlich handelt es sich bei der sexuellen Belästigung um ein unerwünschtes Verhalten, bei dem sich das Opfer unwohl und in seiner Würde verletzt fühlt.2 In Deutschland wurde sexuelle Belästigung lange als „Grapschen“ verharmlost.3 Erst mit der Reform des Sexualstrafrechts wird die sexuelle Belästigung als Straftat eingestuft.
Wer eine andere Person „in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“, muss nun mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Das Sexualstrafrecht in Deutschland schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Diese ist ein Grundrecht, welches in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als allgemeines Persönlichkeitsrecht enthalten ist. Sexuelle Belästigung wird in den meisten westlichen Ländern als Diskriminierung gesehen und ist auch im Sinne des Arbeitsrechts rechtswidrig. Die sexuelle Belästigung ist abzugrenzen vom sexuellen Missbrauch sowie der körperlichen Gewaltanwendung. Doch was heißt „Nein zu sexuellen Handlungen“ in anderen Rechtsordnungen und zählt ein Übergehen des „Neins“ direkt als sexuelle Belästigung? In vielen Ländern gibt es kein Sexualstrafrecht bzw. kein einheitliches Sexualstrafrecht. Die unterschiedliche Handhabung in den westlichen Rechtsordnungen ist äußerst interessant und sehr unterschiedlich.
Im Folgenden zeige ich den Straftatbestand der sexuellen Belästigung in der Schweiz und in Österreich auf. Insbesondere überprüfe ich die jeweiligen Normen auf Tatbestandsebene, vergleiche diese miteinander und zeige Parallelen und Unterschiede zum deutschen Strafrecht auf und stelle die Grenzen des Schutzbereiches dar. Außerdem gehe ich auf mögliche kriminalpolitische Diskussionen und mögliche Rechtsreformen ein. Es stellt sich außerdem weiterhin die Frage, ob die sexuelle Belästigung ein Bagatelldelikt darstellt und wie dieses verfolgt werden kann.
B. Sexuelle Belästigung in der Schweiz
„Sexualität muss einvernehmlich sein!“ Solch eine Aussage ist nicht nur Grundlage von Sensibilisierungskampagnen, sondern umschreibt auch eine menschenrechtliche Vorgabe.4
Die Schweiz ist aufgrund der Rechtsprechung des EGMR5 und der sog. Istanbul-Konvention verpflichtet, alle nicht-einvernehmlichen Sexualkontakte umfassend und angemessen unter Strafe zu stellen bzw. effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.
Die sexuelle Belästigung ist in der Schweiz ein Straftatbestand, welcher in Art. 198 StGB normiert ist und auf Antrag mit Buße bis zu 10.000,00 Franken bestraft wird. Der Straftatbestand Art. 198 StGB trat am 1. Oktober 1992 in Kraft und behandelt in Abs. 1 die sexuelle Belästigung durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem sowie in Abs. 2 die tätliche sexuelle Belästigung und verbale sexuelle Belästigung. Im Folgenden erläutere ich die jeweiligen Absätze des Tatbestandes genauer, vergleiche sie mit weiteren Varianten der sexuellen Belästigung und grenze sie zu anderen Tatbeständen ab. Abschließend erörtere ich kriminalpolitisch den Sinn der strafrechtlichen Sanktionierung.
I. Straftatbestand – Art. 198 StGB
Sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB richtet sich an Personen, welche die vorgenommene sexuelle Handlung nicht erwarten. Dabei kann die Belästigung physisch oder verbal sein. Die physische Belästigung umfasst ungewolltes Berühren primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale, die verbale Belästigung umfasst vulgäre Ausdrücke, Bemerkungen zu Geschlechtsteilen oder zum Sexualleben des Opfers. Das geschützte Rechtsgut im Fall der „sexuellen Belästigung“ ist nach vielen Auffassungen nicht die sexuelle Integrität, sondern bezieht sich eher auf die schwache Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung.6 Sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB soll verhindern, „dass die sexuelle Beziehung auf einer eigenverantwortlichen, zwangs- und gewaltfreien Entscheidung beruht“.7
1. Sexuelle Belästigung durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem – Art. 198 Abs. 1 StGB
Das Rechtsgut der sexuellen Belästigung durch Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem regelt den Schutz vor ungewollter Konfrontation mit Sexualität.
Art. 198 Abs. 1 StGB spricht „sexuelle“, geschlechtsbezogene Handlungen, wie z.B. eine „Manipulation an oder mit den primären Geschlechtsorgangen oder deren unmittelbaren Umgebung“ an. Eine solche Handlung bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien, die Opferseite bleibt dabei ausgeklammert.8 Art. 198 Abs. 1 StGB stellt nur sexuelle Handlungen „vor dem Opfer“ dar, nicht jedoch „an dem Opfer“.9 Diese müssen als Erfolg vom Opfer visuell wahrgenommen und in ihrer Bedeutung als solche „sexuelle Handlungen“ verstanden werden.10 Dass sich die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit abspielt, ist nicht erforderlich. Es ist insoweit umstritten, ob ein Vorsatz bezüglich des Wahrnehmens erforderlich ist.
Als Deliktserfolg wird vom Opfer eine Ärgerniserregung herbeigeführt. Oft ist umstritten, wie die Ärgerniserregung gesehen werden soll bzw. ob eine subjektive Seite des Täters erforderlich ist.
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1 Kerner, Ina (2009): Differenzen und Macht: Zur Anatomie von Rassismus und Sexismus. In: Politik der Geschlechterverhältnisse, Band 37, Frankfurt am Main: Campus Verlag.
2 Diehl, Charlotte, Jonas Rees, Gerd Bohner (2014): Die Sexismus-Debatte im Spiegel wissenschaftlicher Erkenntnisse. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Nr. 8/2014 (online)
3 Kern, Vera (2017): Wie Europäer sexuelle Belästigung bewerten. In: DW (online)
4 Scheidegger, Nora, Lavoyer,Agota, Stalder, Tamara (2020): Reformbedarf im schweizerischen Sexualstrafrecht. In: sui-generis, S. 58.
5 Urteil des EGMR 39272/98 vom 4. Dezember 2003 (M.C. gegen Bulgarien), §166.
6 Kummer, Kathrin (2002): Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, Haupt Verlag, S. 41, 46.
7 Kummer, Kathrin (2002): Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, Haupt Verlag, S. 43.
8 Kummer, Kathrin (2002): Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, Haupt Verlag, S. 50.
9 Kummer, Kathrin (2002): Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, Haupt Verlag, S. 56, 58.
10 Kummer, Kathrin (2002): Sexuelle Belästigung aus strafrechtlicher Sicht, Haupt Verlag, S. 58.
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