Die Kontrollmechanismen zur Überwachung und Kontrolle der Aktiengesellschaften
waren jahrelang Gegenstand der rechtspolitischen Diskussionen in Deutschland.
Erst eine Reihe spektakulärer Unternehmenszusammenbrüche rückte die Thematik in
das Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit und führte zu einer vehementen Kritik
insbesondere an der Tätigkeit der deutschen Aufsichtsräte. Beispielhaft ist hier die
Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung,
Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in
eine wirtschaftlich schwierige Situation brachte, die unter den Voraussetzungen eines
geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären.
Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit dem Gesetz zur Kontrolle und
Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das am 01.05.1998 in Kraft
getreten ist. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und
Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu
sehen. Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem § 91 Abs. 2 AktG eingeführt
worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das
geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine
Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG
einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem. § 91 Abs.2 AktG besteht,
so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche
Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen.
Die Diskussion über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 AktG betrifft auch den
Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem.
§ 317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen verpflichtet
ist. Im Folgenden wird dieser Sachverhalt dargestellt und die Besonderheiten bei der
Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB werden erläutert.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einführung
- 2. Gesetzliche Grundlagen
- 2.1 § 317 Abs. 4 HGB
- 2.2 §91 Abs. 2 AktG
- 2.3 KonTraG
- 3. Risikofrüherkennungssystem
- 3.1 Risikobegriff
- 3.2 Risikofrüherkennungssystem versus Risikomanagement
- 4. Anforderungen an ein Risikofrüherkennungssystem
- 5. Besonderheiten bei der Prüfung gem. § 317 Abs. 4 HGB
- 5.1 Prüfung durch den Aufsichtsrat
- 5.2 Aufgabe der internen Revision
- 5.3 Prüfung im Rahmen des Jahresabschlusses
- 5.3.1 Prüfungsumfang
- 5.3.2 Prüfungsplanung
- 5.3.3 Prüfungsdurchführung
- 5.3.3.1 Bestandsaufnahme
- 5.3.3.2 Eignung des Risikofrüherkennungssystem
- 5.3.3.3 Beurteilung der Wirksamkeit des Systems
- 5.3.4 Berichterstattung
- 6. Zusammenfassung und Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Studienarbeit befasst sich mit den Besonderheiten der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Absatz 4 HGB. Sie analysiert die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen an ein solches System und die spezifischen Herausforderungen bei der Prüfung durch den Abschlussprüfer.
- Die rechtlichen Grundlagen des Risikofrüherkennungssystems im Kontext des KonTraG
- Die Anforderungen an ein effektives Risikofrüherkennungssystem
- Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems
- Die Herausforderungen bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems
- Die Bedeutung des Risikofrüherkennungssystems für die Unternehmenskontrolle und den Schutz der Aktionäre
Zusammenfassung der Kapitel
Das erste Kapitel bietet eine Einleitung in die Thematik und beleuchtet die historische Entwicklung der Unternehmenskontrolle in Deutschland. Das zweite Kapitel widmet sich den relevanten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 317 Abs. 4 HGB und § 91 Abs. 2 AktG. Im dritten Kapitel wird der Begriff des Risikos und die Funktion des Risikofrüherkennungssystems im Vergleich zum Risikomanagement erläutert. Das vierte Kapitel beleuchtet die Anforderungen an ein effektives Risikofrüherkennungssystem. Das fünfte Kapitel fokussiert auf die Besonderheiten der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB, wobei die Aufgaben des Aufsichtsrats, der internen Revision und des Abschlussprüfers im Detail betrachtet werden.
Schlüsselwörter
Risikofrüherkennungssystem, § 317 Abs. 4 HGB, § 91 Abs. 2 AktG, KonTraG, Unternehmenskontrolle, Abschlussprüfung, Aufsichtsrat, Interne Revision, Risikomanagement, Jahresabschluss, Bestandsaufnahme, Eignung, Wirksamkeit, Berichterstattung.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die gesetzliche Grundlage für das Risikofrüherkennungssystem?
Die Pflicht zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems ergibt sich aus § 91 Abs. 2 AktG, während § 317 Abs. 4 HGB die Prüfung dieses Systems durch den Abschlussprüfer regelt.
Was war der Anlass für die Einführung des KonTraG?
Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998 war eine Reaktion auf spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche wie bei der Philip Holzmann AG, um die Unternehmenskontrolle zu stärken.
Was muss ein Abschlussprüfer gemäß § 317 Abs. 4 HGB genau prüfen?
Der Prüfer muss beurteilen, ob der Vorstand die erforderlichen Maßnahmen zur Früherkennung bestandsgefährdender Risiken getroffen hat und ob das System zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet ist.
Wie unterscheidet sich ein Risikofrüherkennungssystem vom allgemeinen Risikomanagement?
Das Risikofrüherkennungssystem ist ein spezifischer Teil des Risikomanagements, der darauf fokussiert ist, Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten, rechtzeitig zu identifizieren.
Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat bei der Risikoprüfung?
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Wirksamkeit des vom Vorstand eingerichteten Systems zu überwachen und wird dabei durch die Ergebnisse des Abschlussprüfers unterstützt.
Was sind die Phasen der Prüfung durch den Abschlussprüfer?
Die Prüfung umfasst die Prüfungsplanung, die Bestandsaufnahme, die Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit des Systems sowie die abschließende Berichterstattung.
- Arbeit zitieren
- Diplom-Betriebswirt (FH) Franz Wieser (Autor:in), 2007, Besonderheiten bei der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Absatz 4 HGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116387