Zunächst beschäftigt sich die Arbeit mit einem kurzen historischen Abriss über die deutschen Verfassungen bis hin zur Weimarer Reichsverfassung. Damit soll ein Überblick über die deutsche Verfassungstradition und allgemeinhistorische Umstände gegeben werden. Darüber hinaus sollen Neuerungen durch Brüche alter Traditionen verdeutlicht werden. Das alte Germanien bestand aus zahlreichen Völkerschaften. Im „Staat“ ging die Staatsgewalt von allen Freien in der Volksversammlung, dem „Thing“ aus. Das „Thing“ stellt aus heutiger Sicht eine Urform der unmittelbaren Demokratie dar. Die Volksversammlung wählte als ihr Oberhaupt den Angesehensten unter ihnen, der aber auch wieder abgesetzt werden konnte.
Während der germanischen Völkerwanderung schlossen sich diese Völkerstaaten zu Stammesstaaten zusammen. Die bekanntesten unter ihnen sind die Goten, Sachsen und Alemannen. In dieser Zeit setzte auch die Entwicklung zur Erbmonarchie ein, die einen König als Oberhaupt hatten. Die Staaten wurden aufgeteilt in Gaue mit einejam Gaugrafen als jeweiligem Oberhaupt. Weiterhin entwickelte sich das Lehnswesen in dieser Zeit zu einer festen Institution. Das „Thing“ verlor allmählich an Bedeutung, stattdessen erstarkten die großen Lehnsmannen, sodass sie bei wichtigen Staatsakten des Königs mitwirken konnten. Schließlich erlangte das Frankenreich durch dauernde Kriege und Einverleibungen mehr und mehr an Bedeutung. Unter Karl dem Großen (768-814) erlangte das Frankenreich seine größte Ausdehnung und Macht. Karl der Große ließ sich vom Papst zum Kaiser krönen und das Reich wurde unter seinen Enkeln in das west- und mittelfränkische Königreich aufgeteilt.
Inhaltsverzeichnis
A. kurzer historischer Überblick über die deutschen Verfassungen bis zur Weimarer Reichsverfassung
I. Deutschland bis zum Ende des Frankenreiches (962 n. Chr.)
II. das alte deutsche Reich (962-1806)
III. Der deutsche Bund (1815 – 1866)
IV. Der norddeutsche Bund (1866 – 1871)
V. Das deutsche Kaiserreich (1871 – 1918)
B. Die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung
I. Der Rat der Volksbeauftragten
II. Die Nationalversammlung
1. Beteiligte Parteien und deren Ziele
2. Weimarer Koalition (SPD, Zentrum, DDP)
3. Verfassungsberatungen in der Nationalversammlung
C. Die Entstehung des Grundgesetzes
I. Die Londoner Sechs-Mächte-Konferenz,
1. Konferenz in London
2. Beteiligte: westliche Besatzungsmächte und BENELUX
3. Rahmenbedingungen für eine neue politische Ordnung Westdeutschlands
II. Die Frankfurter Dokumente,
1. Ermächtigung zur Einberufung einer Nationalversammlung
2. Territoriale Neugliederung
3. Grundzüge eines Besatzungsstatuts
III. Herrenchiemseer Verfassungskonvent, 10.-
1. Sachverständigenausschuss
2. Vertreter der Länder, insb. Carlo Schmid, Anton Pfeiffer, Hermann Brill
3. Beratungen
IV. Parlamentarischer Rat
1. Beteiligte Parteien und deren Ziele
2. beteiligte Personen
a) Konrad Adenauer, CDU
b) Carlo Schmid, SPD
3. Vorschläge der Militärgouverneure
4. besonders strittige Diskussionspunkte (Finanz- und Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern)
V. Beschluss über das Grundgesetz
1. 8.5.1949 Abstimmungsverhalten der Parteien und Gründe
2. 12.5.1949 Genehmigung der Alliierten
3. 23.5.1949 Inkrafttreten
VI. Grundzüge der neuen Verfassung
1. Provisoriumscharakter
2. Unterschiede zur Weimarer Reichsverfassung
3. Grundrechte
4. Staatsorganisation
VII. Besatzungsstatut der Alliierten
1. Vorbehalte
2. Abbau der Vorbehaltsrechte bis hin zu den Pariser Verträgen
C. Fazit
D. Literaturverzeichnis
A. kurzer historischer Überblick über die deutschen Verfassungen bis zur Weimarer Reichsverfassung
Zunächst beschäftigt sich die Arbeit mit einem kurzen historischen Abriss über die deutschen Verfassungen bis hin zur Weimarer Reichsverfassung. Damit soll ein Überblick über die deutsche Verfassungstradition und allgemeinhistorische Umstände gegeben werden. Darüber hinaus sollen Neuerungen durch Brüche alter Traditionen verdeutlicht werden.
I. Deutschland bis zum Ende des Frankenreiches (962 n. Chr.)
Das alte Germanien bestand aus zahlreichen Völkerschaften. Im „Staat“ ging die Staatsgewalt von allen Freien in der Volksversammlung, dem „Thing“ aus. Das „Thing“ stellt aus heutiger Sicht eine Urform der unmittelbaren Demokratie dar. Die Volksversammlung wählte als ihr Oberhaupt den Angesehensten unter ihnen, der aber auch wieder abgesetzt werden konnte.
Während der germanischen Völkerwanderung schlossen sich diese Völkerstaaten zu Stammesstaaten zusammen. Die bekanntesten unter ihnen sind die Goten, Sachsen und Alemannen. In dieser Zeit setzte auch die Entwicklung zur Erbmonarchie ein, die einen König als Oberhaupt hatten. Die Staaten wurden aufgeteilt in Gaue mit einejam Gaugrafen als jeweiligem Oberhaupt. Weiterhin entwickelte sich das Lehnswesen in dieser Zeit zu einer festen Institution. Das „Thing“ verlor allmählich an Bedeutung, stattdessen erstarkten die großen Lehnsmannen, sodass sie bei wichtigen Staatsakten des Königs mitwirken konnten. Schließlich erlangte das Frankenreich durch dauernde Kriege und Einverleibungen mehr und mehr an Bedeutung. Unter Karl dem Großen (768-814) erlangte das Frankenreich seine größte Ausdehnung und Macht. Karl der Große ließ sich vom Papst zum Kaiser krönen und das Reich wurde unter seinen Enkeln in das west- und mittelfränkische Königreich aufgeteilt.[1]
II. das alte deutsche Reich (962-1806)
Das „Heilige römische Reich deutscher Nation“ entstand durch die Kaiserkrönung Ottos I. im Jahr 962. In seinen Anfängen war das Erste Deutsche Reich ein Einheitsstaat, in dem der Kaiser die unbeschränkte Herrschaftsgewalt hatte. Später entbrannte zwischen Kaiser und Papst der Streit um die Bestätigung der Krönung des Kaisers durch den Papst und um das Recht der Investitur der Bischöfe. Das Recht der Kaiserwahl wurde später auf die Kurfürsten beschränkt und durch die „Goldene Bulle“ 1356 bestätigt. Das Reich wurde so zu einer ständischen Monarchie.[2] Die Stände waren im Reichstag organisiert, der seine staatsrechtliche Geltung erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts erlangte. Eine entscheidende Schwächung erlitt das Reich durch den dreißigjährigen Krieg 1618-1648. Im Westfälischen Frieden wurde die unbeschränkte Souveränität der Landesherrschaften anerkannt.[3] Das Reich löste sich sukzessiv im Rahmen der Auseinandersetzungen mit Frankreich auf. Zwischen Kaiser und Reichstag wurde einvernehmlich eine Reichsdeputation gegründet. Im „Reichsdeputationshauptschluss“ von 1803, in dem die Reichsverfassung grundlegend geändert wurde, wurden fast alle geistlichen Fürstentümer, kleine weltliche Herrschaften, sowie die meisten Reichsstände aufgehoben, auch das Kurfürstenkollegium musste sich Änderungen unterwerfen. Der letzte deutsche Kaiser legte am 6.8.1806 die Kaiserkrone nieder. Damit war das Reich faktisch erloschen, denn nach den folgenden Jahren der weitgehenden Fremdherrschaft unter Frankreich und dem Verzicht auf eine Reichserneuerung während der Verhandlungen des Wiener Kongresses 1813/1815 ist es nicht zu einer Wiederbelebung des Reiches gekommen. An seine Stelle trat der deutsche Bund.[4]
III. Der deutsche Bund (1815 – 1866)
Der deutsche Bund setzte sich aus den souveränen Fürsten und freien Städten Deutschlands zusammen und bildete einen Staatenbund, dessen einziges Organ die Bundesversammlung in Frankfurt am Main war.[5] Als 1848 die Pariser Revolution auch nach Deutschland übergriff gab der Frankfurter Bundestag dem Volksverlangen nach und ließ Wahlen für eine Nationalversammlung zu, die sich der „Deutschen Frage“ annehmen sollte. Dem Entwurf der Paulskirchenverfassung gebührt Aufmerksamkeit, da der darin enthaltene Katalog von Grundrechten wichtige Impulse für die Weimarer Verfassung gab. König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnte jedoch die Verfassung „aus der Hand des Volkes“ ab, woraufhin die Nationalversammlung die Reichsverfassung ohne Mitwirkung des von ihr bestellten „vorläufigen Reichsverwesers“ in Kraft setzten wollte, was jedoch nicht gelang. Nach dem Preußisch-Österreichischen Krieg 1866, den Preußen gewann musste Österreich der Auflösung des deutschen Bundes und der Errichtung eines Bundesstaates unter Preußens Führung ohne Österreich zustimmen, dem Norddeutschen Bund.[6]
IV. Der norddeutsche Bund (1866 – 1871)
Der norddeutsche Bund unterscheidet sich vom deutschen Bund dadurch, dass es sich um einen Bundesstaat und nicht um einen Staatenbund handelt. Die Verfassung sah folgende Organe vor: den König von Preußen als Staatsoberhaupt, den eigentlichen Träger der Bundesgewalt bildende Bundesrat, der aus allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Volkswahlen hervorgegangene norddeutsche Reichstag und den Bundeskanzler.[7]
V. Das deutsche Kaiserreich (1871 – 1918)
Nach dem deutsch-französischen Krieg 1870 und der Kaiserproklamation am 18.1.1871 in Versailles er hielt der Bund den Namen „Deutsches Reich“ und das Bundespräsidium den Namen „Deutscher Kaiser“.[8] Das Deutsche Reich war ein Bundesstaat. Den Bundesstaaten bleiben die Zuständigkeiten, die nicht in der Bundesverfassung geregelt sind überlassen. Das oberste Organ war der Bundesrat, in dem die Vertreter der Bundesstaaten versammelt waren. Die Reichsgesetze wurden gemeinsam mit dem Reichstag erlassen. Im Unterschied zum Verfassungsentwurf von 1848/1849 enthielt die Reichsverfassung keinen Grundrechtskatalog. Das wichtigste Ziel der deutschen Nationalbewegung, nämlich die Bildung eines deutschen Nationalstaates, die mit der Reichsgründung 1871 vollzogen war, erreicht.[9]
B. Die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung
Nachdem der Kaiser abgedankt hatte wurden die Regierungsgeschäfte vom letzten kaiserlichen Reichskanzler Prinz Max von Baden an Friedrich Ebert, den Vorsitzenden der SPD übergeben. Bis zum Zusammentritt einer so schnell wie möglich zu wählenden Nationalversammlung sollte mit den bisherigen Mehrheitsparteien im Reichstag, also SPD, Zentrum und Fortschrittliche Volkspartei, eine Übergangsregierung gebildet werden. Eigentlich sollte auch die Entscheidung, ob es in Deutschland künftig eine Monarchie oder eine Republik gebe der Nationalversammlung vorbehalten werden. Dennoch riefen Phillip Scheidemann (SPD) und Karl Liebknecht (Spartakusbund) unabhängig voneinander die Republik aus.[10]
I. Der Rat der Volksbeauftragten
Am 10.10.1918 wurde als erste provisorische Regierung der Republik der sechsköpfige Rat der Volksbeauftragten gebildet. Dies beruhte auf der raschen Einigung zwischen SPD und USPD. Der Rat sollte paritätisch von Friedrich Ebert (SPD) und Hugo Haase (USPD) geleitet werden. Nach der Konstituierung des Rates übernahm er die bisherigen Zuständigkeiten des Kaisers und des Reichskanzlers, sowie die in der Übergangszeit erforderlichen Normsetzungsbefugnisse.[11] Die Vertreter der USPD traten jedoch am 29.12.1918 unter Druck ihrer Partei wieder aus, um Protest gegen die Niederwerfung der Matrosenaufstände auszudrücken. Dafür rückten die Sozialdemokraten Noske und Wissell nach. So wurden die Regierungsgeschäfte bis zur Übergabe an die Nationalversammlung am 10.2.1919 fortgeführt. Der Rat der Volksbeauftragten hat die Wahlen für eine Nationalversammlung am 19.2.1919 ausgeschrieben.[12] Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Verfassung der Staatsrechtslehrer Hugo Preuß. Mit der Ausarbeitung einer Reichsverfassung hat der Rat der Volksbeauftragten bereits im November 1918 den linksliberalen Staatsrechtslehrer Hugo Preuß beauftragt. Dieser hatte bereits während des ersten Weltkrieges einen Entwurf für eine demokratisch erneuerte Verfassung erarbeitet und war daher als Gegner des Obrigkeitsstaates und überzeugter Demokrat bekannt.[13] Preuß übernahm Gedanken aus der Verfassung der Paulskirche, aus England und Amerika sowie aus der Schweiz und Frankreich. Sein Hauptanliegen war die Bildung eines Einheitsstaates, die Neugliederung der Länder und die Aufteilung Preußens. Er blieb als Vertreter der Regierung bis zur Verabschiedung der Verfassung an den Verhandlungen beteiligt.[14]
II. Die Nationalversammlung
Die verfassungsgebende Nationalversammlung trat am 6.2.1919 in Weimar zusammen. Die Wahlen dazu fanden erstmalig nach dem Verhältniswahlsystem statt, welches größtmögliche Gerechtigkeit unter den Parteien gewährleisten sollte.[15]
1. Beteiligte Parteien und deren Ziele
Die tief greifenden gesellschafts- und verfassungspolitischen Unterschiede zwischen den Parteien bestanden fort. Das gewählte Parteienspektrum ist gekennzeichnet durch Parteien am linken (MSDP und USPD, die sich für eine sozialistische Gesellschaft einsetzte) und rechten Spektrum (DVP und DVNP, die sich rechts von der DVP befand und sich für eine monarchische Spitze aussprach), sowie das Zentrum, das sich in der Mitte positionierte. Neu war die DDP, die sich aus verschiedenen liberalen Gruppen zusammenstellte und für die Republik eintrat.[16]
2. Weimarer Koalition (SPD, Zentrum, DDP)
Die Mehrheitssozialisten gingen mit 37, 9 % zwar als stärkste Partei hervor, benötigten aber um regieren zu können die Unterstützung anderer Parteien. Die neu gebildete Koalition, „Weimarer Koalition“ genannt, setzte sich nach den Wahlen wie folgt zusammen: SPD, Zentrum (19,7 %) und Deutsche Demokratische Partei, vormals Fortschrittliche Volkspartei (18,6 %). Diese Koalition hat die Verfassungsgebung für die demokratische Republik maßgebend mitgeprägt.[17]
3. Verfassungsberatungen in der Nationalversammlung
Die Verfassungsberatungen in der Nationalversammlung gestalteten sich als schwierig, konnten aber dennoch in relativ kurzer Zeit abgeschlossen werden.[18] Der von Preuß erarbeitete Entwurf wurde dem Plenum Ende Februar zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Die Nationalversammlung nahm den Entwurf Ende Juli nach drei Lesungen mit großer Mehrheit von 262 zu 75 Stimmen an. Nach der Unterzeichnung von Reichspräsident Ebert trat die Verfassung am 11.8.1919 offiziell in Kraft.[19] Der Verfassungstext an sich gliederte sich in zwei Hauptteile: Der erste beschäftigte sich mit dem Aufbau und den Aufgaben des Reiches, der zweite enthielt ein Katalog von Grundrechten für die Deutschen. Im ersten Teil wurden die Organe des Reiches festgelegt. Es handelt sich hierbei um Reichstag und Reichsrat, den Reichspräsident und die Reichsregierung. Somit war die Exekutivgewalt des Staates auf zwei Organe verteilt.[20] In der Verfassung hatte die Volkssouveränität oberste Priorität, was sich auch in der Einrichtung des Instrumentes des Volksentscheides nach Schweizer Muster widerspiegelt.[21] Die Abgrenzung zur Verfassung Bismarcks zeigt sich in drei Leitgedanken: 1. in der Staatlichkeit des Reiches, sichtbar in seiner Eigenschaft als selbstständiges nationales Staatengebilde, 2. am Unitarismus, im Gegensatz zum Föderalismus und 3. an der Staatsform, weg von der Monarchie hin zu einem demokratisch gestalteten, republikanischem Deutschland.[22]
C. Die Entstehung des Grundgesetzes
Nach der Kapitulation der Wehrmacht, die das Ende des Zweiten Weltkriegs bedeutete, sollte das Schlagwort der „Stunde Null“ die hohen Erwartungen, die an dieses Ereignis geknüpft waren charakterisieren. Es zeichnete sich für die Deutschen eine Chance für einen radikalen Neubeginn ab.[23]
I. Die Londoner Sechs-Mächte-Konferenz, 1948
Auf der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz im Frühjahr 1948 haben sich die USA, Großbritannien, Frankreich und die BENELUX-Staaten über eine von einer westdeutschen verfassungsgebenden Versammlung zu erarbeitende Verfassung für einen deutschen Teilstaat verständigt.[24] Diese Verfassung sollte es den Deutschen ermöglichen „ihren Teil dazu beizutragen, die augenblickliche Teilung Deutschlands wieder aufzuheben, allerdings nicht durch die Wiedererrichtung eines zentralistischen Reiches, sondern mittels einer föderativen Regierungsform, die die Rechte der einzelnen Staaten angemessen schützt und gleichzeitig eine angemessene, zentrale Gewalt vorsieht und die Rechte und Freiheiten des Individuums garantiert.“[25]
[...]
[1] Schunk/De Clerk, Staatsrecht, S. 122.
[2] Hesselberger, GG, S. 8.
[3] Schunk/De Clerk, Staatsrecht, S. 124.
[4] Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, Rn. 466.
[5] Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, Rn. 484, 485.
[6] Hesselberger, GG, S. 13f.
[7] Schunk/De Clerk, Staatsrecht, S. 128.
[8] Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, Rn. 346.
[9] Eisenhardt, Rechtsgeschichte, Rn. 560f.
[10] Müller, Schlaglichter, S. 228.
[11] Kröger, Einführung, S. 130.
[12] Müller, Schlaglichter, S. 229.
[13] Grevelhörster, Geschichte, S. 35.
[14] Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 324.
[15] Willoweit, Verfassungsgeschichte, S. 362.
[16] Willoweit, Verfassungsgeschichte, S. 363.
[17] Kröger, Einführung, S. 136.
[18] Kröger, Entstehung, S. 137.
[19] Grevelhörster, Geschichte, S. 35.
[20] Ebel/Thielmann, Rechtsgeschichte, Rn. 643ff.
[21] Mitteis/Lieberich, Rechtsgeschichte, S. 463.
[22] Anschütz, Leitgedanken, S. 5.
[23] Diestelkamp, Probleme, JuS 1980, S. 401.
[24] Kröger, Entstehung, S. 1319.
[25] Huber, Quellen II, S. 197.
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