Vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen an die in der Pflege Tätigen sollen in dieser Arbeit derzeitige und künftige Bildungserfordernisse der Pflegeberufe detailliert untersucht und bewertet werden. Ziel der Arbeit ist es, einen barrierefreien Berufsbildungsweg der Pflegeberufe - unter Einbeziehung und Bewertung bereits vorhandener Reformvorschläge zur Aus- und Weiterbildung dieser Berufssparte - zu entwickeln.
Im Einzelnen wird in dieser Arbeit folgenden Fragestellungen nachgegangen:
• Welche Strukturen bestimmen das deutsche Schul- und Bildungswesen? In welcher System-Position dazu befindet sich die Krankenpflegeausbildung?
• Wodurch ist die „Abseitsposition“ der Krankenpflegeausbildung gekennzeichnet? Welche gesetzlichen Zementierungen bestimmen die Krankenpflege als „Ausbildung besonderer Art“?
• Welchen Status hatte die Krankenpflege der DDR zur Wendezeit? Gab es im Einigungsprozess hinsichtlich der Integration beider Systeme politische Versäumnisse?
• Welchen Stellenwert haben die derzeit diskutierten Modelle zur Reform der Pflegeausbildung vor dem Hintergrund sich neu entwickelnder Tätigkeitsfelder und Berufsprofile?
• Welche Konflikte können in der Praxis durch neuere Entwicklungen zur Akademisierung und einer damit ggf. einhergehenden Verwissenschaftlichung der Krankenpflege entstehen? Wie sind diese zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche und gesundheitspolitische Umbrüche?
• Welche Auswirkungen haben Reformen der Berufsbildung der Pflegeberufe auf Statusprobleme und den Statuskampf innerhalb der Berufe des Gesundheitswesens?
• Wie reagiert die Politik aktuell auf die pflegerischen Herausforderungen der Zukunft?
Bei der Bearbeitung dieser Fragestellungen geht es zunächst um eine Bestandsaufnahme der Sachverhalte und deren Bewertung. Im Hinblick auf den sich vollziehenden gesellschaftlichen Wandel von einer Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungsgesellschaft soll die Krankenpflege im Kanon anderer Pflegeberufe und auf Berufsfeldbreite des Sozial- und Gesundheitswesens als ein sich im Rahmen der „Normalität“ entwickelnder Berufsbildungsweg herausgearbeitet werden.
(...)
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Krankenpflegeausbildung im Kontext des Bildungswesens der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Die Grundstruktur des deutschen Schul- und Bildungswesens
2.2 Das Berufsbildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland
2.2.1 Das System des Berufsbildenden Schulwesens
2.2.2 Das System der Dualen Berufsausbildung
2.2.3 Berufsausbildung zwischen den Systemen: Die Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens
2.3 Bewertungen der Berufsbildungssysteme
3. Die Berufsbildung der Krankenpflegeberufe zwischen Stagnation und innovativer Programmatik: Eine Bestandsaufnahme
3.1 Formal-rechtliche Vorgaben der Krankenpflegeausbildung
3.2 Finanzierung der Ausbildung der Krankenpflegeberufe
3.3 Die Weiterbildungssituation der Krankenpflegeberufe
3.3.1 Die Fach- und Funktionsweiterbildung der Krankenpflegeberufe
3.3.2 Pflege-Studiengänge im Tertiären Bildungsbereich
3.3.3 Tätigkeitsfelder und Bezahlung von Studienabsolventen
3.4 Bewertung der Aus- und Weiterbildungssituation der Krankenpflegeberufe
4. Exkurs: Die Krankenpflegeausbildung in der DDR zur Wendezeit 19
4.1 Das Bildungswesen in der DDR
4.2 Die Krankenpflegeausbildung in der DDR
4.3 Die Weiterbildung von Krankenpflegepersonal in der DDR
4.4 Die Krankenpflege im Einigungsprozess Deutschlands
5. Pflege im Umbruch: Perspektiven für eine Reform der Aus- und Weiterbildung der Pflegeberufe
5.1 Strukturwandel im Gesundheitswesen: Neue Tätigkeitsfelder der Pflegeberufe – neue Berufsprofile
5.2 Ausbildungsmodelle der Berufsverbände und Fachorganisationen zur Reform der Pflegeausbildung .
5.3 Perspektiven für eine Bildungsoffensive der Pflegeberufe
5.3.1 Bildungsplan Pflege - mit System
5.3.1.1 Pflege braucht ordnungspolitische Integration
5.3.1.2 Pflege braucht ein Strukturkonzept
5.3.1.3 Pflege braucht neue Inhalte
5.3.1.4 Pflege braucht Bildung
5.4 Akademisierung und Berufsbildungsreform – ein Beitrag zur Professionalisierung der Pflege?
5.4.1 Professionalisierung der Pflege durch Akademisierung?
5.4.2 Die Stellung von Studienabsolventen in der Hierarchie der Gesundheits- und Sozialberufe
6. Neue Herausforderungen – alte Strukturen: Politische Stagnation am Beispiel der aktuellen Novellierung des Krankenpflegegesetzes
6.1 Die neuen Regelungen des Krankenpflegegesetzes und ihre Bewertung
6.2 Stellungnahme zu den geänderten Finanzierungsmodalitäten der Krankenpflegeausbildung
7. Zusammenfassung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Reformbestrebungen um die Berufsbildung der Pflegeberufe – Wege aus der Sackgasse ?
1. Einleitung
Vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen an die in der Pflege Tätigen sollen in dieser Arbeit derzeitige und künftige Bildungserfordernisse der Pflegeberufe detailliert untersucht und bewertet werden. Ziel der Arbeit ist es, einen barrierefreien Berufsbildungsweg der Pflegeberufe - unter Einbeziehung und Bewertung bereits vorhandener Reformvorschläge zur Aus- und Weiterbildung dieser Berufssparte - zu entwickeln.
Im Einzelnen wird in dieser Arbeit folgenden Fragestellungen nachgegangen:
- Welche Strukturen bestimmen das deutsche Schul- und Bildungswesen? In welcher System-Position dazu befindet sich die Krankenpflegeausbildung?
- Wodurch ist die „Abseitsposition“ der Krankenpflegeausbildung gekennzeichnet? Welche gesetzlichen Zementierungen bestimmen die Krankenpflege als „Ausbildung besonderer Art“?
- Welchen Status hatte die Krankenpflege der DDR zur Wendezeit? Gab es im Einigungsprozess hinsichtlich der Integration beider Systeme politische Versäumnisse?
- Welchen Stellenwert haben die derzeit diskutierten Modelle zur Reform der Pflegeausbildung vor dem Hintergrund sich neu entwickelnder Tätigkeitsfelder und Berufsprofile?
- Welche Konflikte können in der Praxis durch neuere Entwicklungen zur Akademisierung und einer damit ggf. einhergehenden Verwissenschaftlichung der Krankenpflege entstehen? Wie sind diese zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche und gesundheitspolitische Umbrüche?
- Welche Auswirkungen haben Reformen der Berufsbildung der Pflegeberufe auf Statusprobleme und den Statuskampf innerhalb der Berufe des Gesundheitswesens?
- Wie reagiert die Politik aktuell auf die pflegerischen Herausforderungen der Zukunft?
Bei der Bearbeitung dieser Fragestellungen geht es zunächst um eine Bestandsaufnahme der Sachverhalte und deren Bewertung. Im Hinblick auf den sich vollziehenden gesellschaftlichen Wandel von einer Industriegesellschaft zu einer Dienstleistungsgesellschaft soll die Krankenpflege im Kanon anderer Pflegeberufe und auf Berufsfeldbreite des Sozial- und Gesundheitswesens als ein sich im Rahmen der „Normalität“ entwickelnder Berufsbildungsweg herausgearbeitet werden.
Der Begriff „Sackgasse“ meint die in dieser Arbeit noch näher zu untersuchenden systembedingten Berufsbildungsbarrieren der Krankenpflegeaus- und Weiterbildung. Was über Jahrzehnte hinweg als die „Besonderheit des Krankenpflegeberufs“ von konfessionellen und berufsständisch orientierten Interessenverbänden hochgehalten wurde, hat diesem Beruf neben schlechteren Ausbildungsrahmenbedingungen auch den Ruf des „Sackgassencharakters“ eingetragen. Insofern soll in dieser Arbeit auch untersucht werden, inwieweit die zurzeit diskutierten Reformvorstellungen um die Berufsbildung der Pflegeberufe diesen Sachverhalt im Nachhinein korrigieren und horizontale und vertikale Übergänge ermöglichen können.
Der Begriff „Krankenpflege“ wird in dieser Arbeit immer dann verwendet, wenn es um die im Krankenpflegegesetz geregelten Ausbildungen geht.[1] Sobald aber integrative Ausbildungsperspektiven mit anderen pflegerischen Berufen, zum Beispiel der Entbindungspflege und Altenpflege, angesprochen werden, wird von „Pflegeberufen“ gesprochen.
Da in diesen Berufen mehrheitlich Frauen tätig sind, wird bei der Bezeichnung dieser Berufsangehörigen überwiegend die weibliche Form gewählt. Im Übrigen werden wegen der besseren Lesbarkeit geschlechtsneutrale, in Einzelfällen auch männliche Bezeichnungen, verwendet.
2. Die Krankenpflegeausbildung im Kontext des Bildungswesens der Bundesrepublik Deutschland
In diesem Kapitel wird die Grundstruktur unseres Schul- und Bildungswesens anhand der von der Kultusministerkonferenz veröffentlichten Übersicht dargestellt.[2] Auf dieser Grundlage soll veranschaulicht werden, in welcher berufs- und bildungspolitischen Position sich die Krankenpflegeberufe dazu befinden.
2.1 Die Grundstruktur des deutschen Schul- und Bildungswesens
Die Grundstruktur des Schul- und Bildungswesens in Deutschland ist durch die föderative Staatsstruktur bestimmt. Die politischen Verantwortlichkeiten liegen für diesen Bereich in der Zuständigkeit der Kultusminister der Länder.
Das Schul- und Bildungswesen gliedert sich in die im Anhang/ Anlage 1 dargestellten Bereiche. Anhand dieser – sehr stringent – zusammengefassten Übersicht wird vor allem eines sehr deutlich: Unser föderales System produziert einen – auch von Experten – kaum mehr überschaubaren Bildungswirrwarr. Inhalte und Abschlüsse sind oftmals nicht vergleichbar und Außenstehenden nicht transparent. Hinzu kommt, dass unser Bildungswesen neben der öffentlichen/ staatlichen Trägerschaft auch privaten und konfessionellen Trägern und damit tendenziellen Interessen offen steht. Aktuelle Bestrebungen, auch den öffentlichen Berufsschulsektor zu privatisieren, gibt es derzeit in Hamburg. Dadurch besteht die Gefahr einer weiteren Zerklüftung unseres Bildungswesens und „interessengeleiteter Einflussnahme“.[3]
Als Institution einer gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung in Bildungs-, Forschungs- und Kulturfragen fungiert die „Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland - KMK“. Dadurch werden vor allem die Durchlässigkeit zwischen den Schularten und die grundsätzliche Anerkennung der Schulabschlüsse zwischen den 16 Ländern gewährleistet.
Für die weitere Bearbeitung des gestellten Themas ist insbesondere das Berufsbildungssystem im Sekundarbereich II von Interesse. Es soll im Folgenden weiter spezifiziert werden.
2.2 Das Berufsbildungssystem in der Bundesrepublik Deutschland
Die Berufsbildungsgänge im Sekundarbereich II führen zu berufsqualifizierenden Abschlüssen in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder/ und zu studienqualifizierenden Abschlüssen. Sie sind nach Strukturelementen und Qualitätsmerkmalen in zwei Systeme gegliedert:
- In das System des Berufsbildenden Schulwesens
und
- in die Berufsbildung im Dualen System.
2.2.1 Das System des Berufsbildenden Schulwesens
Eine ganze Reihe von Berufen bzw. Assistenzberufen ist im System des Berufsbildenden Schulwesens angesiedelt. Etwa 14 % der Auszubildenden absolviert im Status eines Schülers eine vollzeitschulische Berufsausbildung.[4] Davon entfällt allein die Hälfte auf die Absolventen der so genannten „Schulen des Gesundheitswesens“.[5]
Die Abschlüsse der Berufsbildungsgänge an beruflichen Vollzeitschulen werden durch Schulgesetze und Verordnungen der Länder unterschiedlich geregelt. Um ein gewisses Maß an Einheitlichkeit und Transparenz zu erzielen, orientieren sich die einzelnen Länder an den Rahmenvereinbarungen der KMK. Auf diese Weise wird eine gewisse Einheitlichkeit der Abschlüsse erreicht.
Die vollzeitschulischen Berufsausbildungen werden an verschiedenen Typen von berufsfachlichen Schulen durchgeführt:[6]
Die Berufsfachschule
Grundlage für die Berufsfachschule ist die von der KMK beschlossene „Rahmenordnung über die Berufsfachschulen“ von 1971. Als Vollzeitschule wird ihr die Aufgabe zugewiesen, auf eine Berufstätigkeit vorzubereiten, Berufsausbildung zu vermitteln und Allgemeinbildung zu fördern. Es gibt viele Fachrichtungen innerhalb der Berufsfachschulen. Die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Fachrichtungen variieren stark. Ebenso weichen die Ausbildungs- und Schulzeiten voneinander ab: Je nach Zielsetzung ein bis drei Jahre. Der praktische Teil der Ausbildung wird in Form von Praktika durchgeführt. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt allein bei der Schule. Berufsfachschulen werden häufig in freier Trägerschaft mit staatlicher Anerkennung als „Ersatzschulen“ geführt und ersetzen damit die öffentliche Berufsschulpflicht.
Als Besonderheit sind in einigen Bundesländern, zum Beispiel in Bayern, die Krankenpflegeschulen formal den Berufsfachschulen zugeordnet, faktisch jedoch wird die Ausbildung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes nach Bundesrecht durchgeführt.[7]
Die Fachoberschule
Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und vermittelt als 2-jährige Schulart allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse. Sie baut auf einem mittleren Bildungsabschluss auf und führt zur Fachhochschulreife. Die fachpraktische Ausbildung findet in der 11. Jahrgangsstufe statt; sie kann durch eine berufliche Erstausbildung ersetzt werden. Dann ist der Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 möglich.
Die Berufsoberschule
Die Berufsoberschule besteht, als Klasse 13 der Fachoberschule, nur in einigen Ländern und hat wegen der hier praktizierten Gleichwertigkeit von allgemeiner und beruflicher Bildung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie baut auf einem mittleren Bildungsabschluss, einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit auf. Absolventen einer Berufsausbildung im Dualen System können hier in einigen Ländern die Fachgebundene Hochschulreife und mit einer zweiten Fremdsprache die Allgemeine Hochschulreife erwerben.[8]
Das Berufliche Gymnasium/ Fachgymnasium
Diese Schulart ist in den Ländern sehr unterschiedlich angelegt. Aufbauend auf einem mittleren Bildungsabschluss vermittelt sie in der Regel einen beruflichen Abschluss nach Landesrecht für Assistenzberufe und kann auch im Rahmen eines doppelqualifizierenden Bildungsganges die Studienqualifikation (Allgemeine Hochschulreife) vermitteln.
Die Fachschule
Fachschulen sind Schulen, die nach dem „KMK- Beschluss über die Gliederung des beruflichen Schulwesens“ von 1975 grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung voraussetzen. Das ist der entscheidende Unterschied zu den oben genannten Schulformen des Berufsbildenden Schulwesens. Sie sollen dazu befähigen, Funktionen zu übernehmen, die allgemein berufserfahrene Praktiker nicht mehr erfüllen können, die aber noch nicht den Einsatz von Fachhochschul- oder Hochschulabsolventen erfordern.
Eine Fachschule kann Abschlüsse vermitteln, die zum Fachhochschulstudium berechtigen. Fachschulen werden auch als wesentliche Säule der beruflichen Weiterbildung bezeichnet. Sie werden nach der Internationalen Standardklassifikation inzwischen dem quartären Bereich zugeordnet. Fachschulen können in öffentlicher und privater Trägerschaft geführt werden. Ihre Finanzierung regeln die Schulgesetze der Länder.
2.2.2 Das System der Dualen Berufsausbildung
Durch den Begriff „Duales System“ wird die Kooperation von Betrieb und Berufsschule bei der beruflichen Erstausbildung im Sekundarbereich II gekennzeichnet.[9] Die Ausbildung findet demnach an zwei Lernorten statt:
- Die praktische Qualifizierung im Ausbildungsbetrieb,
- die theoretische Ausbildung an der Berufsschule.
Jeder dieser zwei Lernorte hat seine eigene, rechtlich vorgegebene Verantwortung innerhalb der gemeinsam zu leistenden Ausbildungsaufgabe.
Rechtliche Grundlage für den betrieblichen Teil der Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit den entsprechenden Durchführungsregeln.[10] Das Duale System hat sich als Regelsystem der beruflichen Bildung in Deutschland fest etabliert. In diesem System sind mit Abstand die meisten staatlich anerkannten Ausbildungsberufe angesiedelt: „Rund 86 % aller Auszubildenden nehmen gegenwärtig an einer Ausbildung nach den Regeln des BBiG teil“.[11]
Der Lernort Betrieb : Auf der Rechtgrundlage des BBiG werden für den betrieblichen Teil unter anderem die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildungsbetriebe geregelt. In Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung[12] schreibt das BBiG den Betrieben auch vor, unter welchen personellen Voraussetzungen sie zur Ausbildung berechtigt sind. So ist beispielsweise die fachliche und pädagogische Eignung der ausbildenden Personen durch eine Meisterprüfung mit einer Ausbildereignungsprüfung nachzuweisen. Besondere Bedeutung für die betriebliche Ausbildung haben:
- Der auf privatrechtlicher Grundlage abgeschlossene Ausbildungsvertrag mit einer nach Tarifvertrag geregelten Ausbildungsvergütung und
- die Rahmenbedingungen für die Ausbildung im Betrieb durch Ausbildungsordnungen.
Der Status der Auszubildenden ist vom Arbeitsrecht geprägt. Die Kosten des betrieblichen Teils der Ausbildung einschließlich der Ausbildungsvergütung trägt der Betrieb.
Der Lernort Berufsschule : Die Berufsschulen unterstehen der Kulturhoheit der Länder und werden aus öffentlichen Mitteln getragen. Die Berufsschulen vermitteln eine berufliche Grund- und Fachbildung. Die Lehrer der Berufsschule müssen über die Lehrbefähigung für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens für den Unterricht in Fachtheorie und allgemein bildenden Fächern verfügen. Die Kosten werden von den Ländern getragen. Träger der Berufsschulen sind fast ausschließlich kreisfreie Städte und Landkreise.
Das BBiG institutionalisiert die Einbeziehung von Bund, Ländern, Arbeitgebern und Gewerkschaften. Die politische Verantwortung liegt beim zuständigen Landes-Fachminister sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, die gemeinsam die Ausbildungsordnungen in Form von Rechtsverordnungen erlassen.[13] Diese sind inhaltlich und zeitlich mit den Rahmenlehrplänen der Länder für die Berufsschulen abzustimmen. Bei der Umsetzung dieser Aufgaben haben die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände paritätische Mitwirkungsrechte. Die Berufsausbildung im Dualen System führt im Rahmen der Erstausbildung zu einem ersten qualifizierenden Berufsabschluss.
2.2.3 Berufausbildung zwischen den Systemen: Die Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens
Innerhalb des Berufsbildenden Schulwesens gibt es als Sonderform Ausbildungen, die in Schulen des Sozial- und Gesundheitswesens absolviert werden, in der Regel mit Anbindung an soziale oder gesundheitliche Betriebe, z. B. Krankenhäuser.[14] Zurzeit werden 16 Gesundheitsfachberufe nach der so genannten „Heilberufsregelung“ in Sondergesetzen bundeseinheitlich geregelt.[15] Rechtsgrundlage dafür sind Berufszulassungsgesetze, für die der Bund seine Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Ziffer 19 Grundgesetz (GG) bezieht. Dazu gehören neuerdings nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab 1.8.2003 auch die Altenpflegeberufe.[16] Bislang wurde dieser Berufszweig nach jeweils unterschiedlichem Landesrecht auf der Grundlage des Berufsbildenden Schulwesens an Berufsfachschulen ausgebildet.
Die Ausbildungen der Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens erfordern in der Regel den Realschulabschluss und dauern drei Jahre.
Obwohl bei diesen Berufen weit mehr als die Hälfte der Ausbildung praktische Anteile enthält und die Ausgestaltung der Ausbildung faktisch weitgehend arbeitsrechtlich-betrieblich geprägt ist, sind sie formal-rechtlich nicht dem Dualen System zugeordnet. Sie sind – Ausnahme: Bayern - aber auch nicht dem Berufsbildenden Schulwesen zugeordnet. Das bedeutet, dass für diese Berufe weder die Vorgaben des BBiG, noch die KMK-Standards des Berufsbildenden Schulwesens gelten.[17] Somit findet auch dieser Ausbildungszweig in der Darstellung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister über das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland – da keine Zuständigkeit gegeben ist - keine Erwähnung. Die politische Verantwortung für diese Ausbildungen liegt auf Bundes- und Länderebene in der Regel bei den jeweiligen Gesundheitsministerien bzw. -Senaten.
Die Ausbildung dieser Berufe findet an Privat- oder so genannten „Ersatzschulen“ oder „Schulen besonderer Art“[18] statt. Die Träger der Ausbildung sind identisch mit den jeweiligen Trägern der praktischen Ausbildungsstätten: Zum Beispiel der Öffentliche Dienst, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften, Private. Verbindungen zu jeweils verwandten Berufen im Berufsfeld des Sozial- und Gesundheitswesens sind extrem selten, in keinem Fall systematisch erschlossen. Als weitaus größte Berufsgruppe und zukünftiger Wachstumsbereich sind hier die Pflegeberufe von besonderem Interesse.
2.3 Bewertungen der Berufsbildungssysteme
Das Berufsbildende Schulwesen
In dem schulischen Berufsbildungssystem hat sich bislang in den Ländern kein verbindlicher Standard für die Ausbildungsdauer durchgesetzt. Dazu drängt sich die Frage auf, welche gesellschaftliche Anerkennungsfähigkeit ein Berufszweig besitzt, den man beispielsweise in dem einen Bundesland in ein oder zwei Jahren und in einem anderen in drei Jahren erlernen kann? Aufgrund des Nichtvorhandenseins bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelungen bringen schulische Berufsausbildungen strukturelle Nachteile für diese Schüler mit sich. Beim schulischen Bildungssystem liegt die Ausbildung allerdings „in einer Hand“, was gewisse Vorteile - Einheit von Theorie und Praxis – erwarten ließe. Fakt aber ist, dass der praktische Teil der Ausbildungen im Berufsbildenden Schulwesen – da keine rechtliche Anbindung an den Betrieb gegeben ist - kaum regelbar ist. Gravierende Nachteile für die Absolventen sind aber auch Statusprobleme und fehlende soziale Absicherung. Hier wird oft für Assistenzberufe ausgebildet, die kaum Aufstiegschancen haben und in ihrer beruflichen Mobilität ein Risiko tragen. Es ist zu vermuten, dass hier hinsichtlich des Vermittlungsgrades in den Arbeitsmarkt am Ende der Ausbildung aufgrund der nicht vorhandenen Verzahnung zum Betrieb deutliche Übergangs- und damit Integrationsprobleme durch die vornehmlich überbetriebliche schulische Ausbildung bestehen.
Da das Ziel beruflicher Bildung vorrangig berufliche Handlungsfähigkeit sein soll, ist bei vollzeitschulischen Ausbildungsgängen davon auszugehen, dass hier eher nur eine „Startqualifikation“ vermittelt wird, bei der berufliche Handlungsfähigkeit in der Regel erst im Rahmen anschließender beruflicher Tätigkeit erworben werden muß.
Die Duale Berufsausbildung
Die Vorteile einer Ausbildung auf Grundlage des BBiG liegen für den praktischen Teil in
- der eindeutig gut strukturierten praktischen Ausbildung mit bindenden einheitlichen rechtlichen Vorgaben und staatlich geregelten Kooperationsbeziehungen zur Berufsschule,
- der vorhandenen Kontrolle und Qualitätssicherung der Ausbildung durch Berufsbildungsausschüsse und „zuständiger Stelle“,[19]
- dem Vorhandensein von speziell qualifizierten Anleitern für die praktische Ausbildung,
- der sozialen und arbeitsrechtlichen Absicherung der Auszubildenden,
- den Mitbestimmungsmöglichkeiten auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene.
Für den theoretischen Teil der Ausbildung an Berufsschulen sind einheitliche Standards durch die Zuständigkeit der KMK gewährleistet.
Dual organisierte Berufe erleichtern wegen ihres hohen betrieblichen Anteils und die vertraglich bestehende Bindung an den Betrieb eine gute Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Ein entscheidender Vorteil, der eine betrieblich-duale statt einer schulischen Ausbildung nahe legt, ist das Prinzip der Beruflichkeit in der Ausbildung. Das betrieblich-duale System stellt sicher, dass in der Ausbildung die Qualifikation vermittelt wird, die den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht und zugleich die Grundlage für die Ausübung sich wandelnder Berufstätigkeiten bietet. Daraus leitet sich mit Abschluss der Ausbildung Handlungsfähigkeit im Beruf ab. Dieses Prinzip gewährleistet, dass für ein breites fachliches Spektrum von Tätigkeiten auf realen Arbeitsplätzen auf dem Niveau qualifizierter Facharbeit ausgebildet wird.
Diese positive Bewertung bedeutet aber nicht, dass das Berufsschulwesen des Dualen Systems nicht reformbedürftig wäre, zum Beispiel hinsichtlich einer besseren Koordination zwischen betrieblichem und schulischem Bereich sowie einer Zusammenfassung zu größeren Berufsbildungszentren mit einem umfassenden Bildungsauftrag, die jungen Menschen aller Bildungsstufen Perspektiven eröffnen.[20]
Im Übrigen ermöglicht das BBiG bundeseinheitliche Fortbildungsordnungen,[21] die in keinem anderen System erreichbar sind.
Das Berufsbildende Schulwesen „besonderer Art“
Bei einer Bewertung dieses „Systems“ kann der Einschätzung von Becker/ Meifort gefolgt werden, die als „eines der gravierendsten Probleme bei der Erarbeitung von Reformoptionen für die berufliche Bildung im Sozial- und Gesundheitswesen“ die fehlende Integration in eines der Berufsbildungssysteme und damit verbunden, mangelnde Anschlussfähigkeit an Reformen, betrachten.[22] Das betrifft sowohl die erworbenen Berufsqualifikationen innerhalb des eigenen Berufsfeldes, erst recht aber über die Systemgrenzen hinaus.
Es spricht vieles dafür, dass die „Sonderstellung“ im Bildungsbereich dieser Berufe weitgehend für die vorhandenen Statusungleichgewichte in den verschiedenen Arbeitsbereichen des Pflegepersonals verantwortlich ist. Bildungsmäßige und damit auch die gesellschaftliche Anerkennung und Chancengleichheit in weitgehend von akademischen Berufen geprägten Arbeitfeldern wird hier oftmals zum Problem. Das macht sich nach meiner Erfahrung vor allem im Verhältnis des Krankenpflegepersonals sowohl zu den Ärzten als auch zu den überwiegend medizinisch – technisch, sozial und therapeutisch geprägten Berufen im Arbeitsfeld Krankenhaus bemerkbar.
Detaillierte Analysen und Bewertungen der Berufsbildung „besonderer Art“ werden in den folgenden Kapiteln am Beispiel der Krankenpflegeausbildung vorgenommen.
3. Die Berufsbildung der Krankenpflege zwischen Stagnation und innovativer Programmatik: Eine Bestandsaufnahme
Bei dieser Bestandsaufnahem geht es im Einzelnen um
- die seit Jahrzehnten zementierten formal – rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und ihre Auswirkungen auf die praktische und theoretische Ausbildung in der Krankenpflege;
- die Einbindung der Krankenpflegeausbildung in Krankenhausstrukturen mit entsprechenden Finanzierungsmodalitäten;
- die Zersplitterung der Fort- und Weiterbildung;
- individuelle innovative Bestrebungen, den vorhandenen Mandel an wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Pflege auszugleichen.
3.1 Formal-rechtliche Vorgaben der Krankenpflegeausbildung
Rechtliche Grundlage der Krankenpflegeausbildung ist das Krankenpflegegesetz (KrPflG) von 1985[23] mit der dazu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.[24] Dadurch wurde das Krankenpflegegesetz von 1965 abgelöst und gleichzeitig das deutsche Krankenpflegerecht im Wesentlichen an EG-Standards herangeführt, allerdings auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner.[25] Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens entbrannte – angeschoben durch das 1969 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz - ein heftiger Kampf zwischen Berufsverbänden, Kirchen, Arbeitgebern, Gewerkschaften und der Politik um das Pro und Kontra einer möglichen Übertragung des Dualen Bildungssystems auf die Krankenpflege. Durch die Beibehaltung des bisherigen „Sonderweges“ außerhalb der Berufsbildungssysteme wurde mit Inkrafttreten des KrPflG 1985 weiterhin darauf verzichtet, etablierte Standards des beruflichen Bildungssystems für die Krankenpflegeausbildung nutzbar zu machen. Obwohl sich ab den 90er Jahren eine Vielzahl von Pflegestudiengängen im Hochschulbereich angesiedelt hat, blieb die Grundausbildung der Krankenpflegeberufe bis heute überholten Strukturen verhaftet.[26]
Nachfolgend sollen die Auswirkungen der gesetzlichen Gegebenheiten auf die Ausbildungspraxis im Einzelnen bewertet werden.
Träger der Ausbildung: Träger der Ausbildung sind Krankenhäuser oder Zusammenschlüsse von Krankenhäusern, die für den theoretischen Teil der Ausbildung mit einer Krankenpflegeschule verbunden sein müssen. Sie können in öffentlicher, privater oder freigemeinnütziger (kirchlicher) Trägerschaft geführt werden und müssen staatlich anerkannt sein. Der Träger – also das Krankenhaus - schließt mit der Schülerin einen Ausbildungsvertrag und zahlt eine tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt beim jeweiligen Krankenhaus. Die Lernenden sind dadurch eingebunden in die Krankenhausstrukturen. Sie werden nach einem Anrechnungsschlüssel von zurzeit 7 zu 1 auf den Personalstellenplan des ausbildenden Krankenhauses angerechnet und sind somit zur partiellen Mitarbeit verpflichtet. Je mehr Schülerinnen ein Krankenhaus über seine eigene Schule aufnimmt, desto geringer wird sein Personalbestand an ausgebildeten Krankenschwestern. In Zeiten anhaltender Kostendämpfungspolitik geht diese Situation mehr und mehr zu Lasten der Ausbildungsaktivitäten einzelner Krankenhäuser mit rückläufigen Zahlen im Ausbildungsbereich.
Staatliche Anerkennung der Schule: Eine Krankenpflegeschule bedarf der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde, wobei im Wesentlichen folgende Kriterien erfüllt sein müssen:
- Die Schule bedarf der Leitung durch eine Unterrichtsschwester oder durch einen Arzt und eine Unterrichtsschwester oder durch eine Unterrichtsschwester und eine Leitende Schwester – hiermit ist eine Krankenschwester gemeint die dem Pflegedienst des Krankenhauses vorsteht. Dadurch sind in den meisten Krankenpflegeschulen die Zuständigkeit und damit der Einfluss des ärztlichen Dienstes und des Krankenhauses unter Zurückstellung des Unterrichtspersonals auf die Ausbildung gegeben.
- Für die Ausbildung muss eine ausreichende Zahl von Unterrichtsschwestern im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze vorhanden sein. Was als ausreichend gilt, wird nicht näher bestimmt. Nach der geltenden EG – Richtlinie wäre das ein Verhältnis von 1 zu 15.[27] In der Ausbildungswirklichkeit ist eine Unterrichtsschwester in der Regel für einen ganzen Kurs – das sind 25 bis 30 Schülerinnen – zuständig. Die Ausbildung muss unter Mitwirkung von Ärzten und weiteren Fachkräften erfolgen. Die Auswahl der nebenberuflichen Dozenten ist Sache der Schulleitung. Diese Dozenten verfügen zwar in der Regel über fachliche Qualifikationen, nicht aber über berufspädagogisch-didaktische Kenntnisse.
- Das ausbildende Krankenhaus muss für die Ausbildung geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn bestimmte Abteilungen oder aber als Fachkrankenhaus mehr als 150 Betten vorhanden sind. Qualifikatorische Anforderungen werden nicht gestellt.
Das Ausbildungspersonal: Lehrpersonen für den theoretischen Teil der Ausbildung sind Unterrichtsschwestern und nebenamtliche Dozenten wie Ärzte, Juristen, Psychologen. Die Qualifikation der Unterrichtsschwester wird nicht näher definiert. In der Regel handelt es sich dabei um ausgebildete Krankenschwestern mit einer pflegepädagogischen „Schmalspur-Weiterbildung“ – ohne gesetzliche Regelung - von unterschiedlicher Dauer und mit jeweils von Träger zu Träger unterschiedlichen Inhalten und Zielsetzungen. Über das Vorhandensein von Ausbildern für den praktischen Teil der Ausbildung mit einer entsprechenden Qualifikation wird keine Aussage getroffen. Die Unterweisung erfolgt durch ausgebildete Krankenschwestern, in der Regel ohne weitere berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation oder auch – was häufig Praxis ist - durch Schülerinnen des nächst höheren Ausbildungsabschnittes.
Die theoretische Ausbildung: In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist dafür lediglich eine Mindestzahl von 1600 Unterrichtsstunden festgelegt; diese sind nach einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Wertigkeit auf einen berufsfachlichen Fächerkanon zu verteilen. Mit Ausnahme des Faches Staatsbürgerkunde mit minimalem Stundenanteil sind die Inhalte ausschließlich berufsbezogen.
Die praktische Ausbildung: Die praktische Ausbildung ist mit einer Mindeststundenzahl von 3000 festgelegt, die - zumeist auf stationär zu absolvierenden Fachabteilungen des ausbildenden Krankenhauses - unterschiedlich gewichtet sind. Zusätzlich ist ein gesonderter Nachtwacheneinsatz zu absolvieren.
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung: Im Gesetz ist dafür ein Mindestalter von 17 Jahren, die gesundheitliche Eignung für den Beruf sowie eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung (Realschulabschluss) oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung festgelegt.
Das Ausbildungsverhältnis: Der Träger der Ausbildung hat mit der Schülerin einen Ausbildungsvertrag zu schließen, der im Wesentlichen arbeitsrechtlich-betriebliche Vorschriften enthält, wie z. B.: Beginn und Dauer der Ausbildung, Probezeit, regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit, Höhe der Ausbildungsvergütung, Kündigungsvorschriften, kostenlose Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, Vergütung von über die Ausbildungszeit hinaus gehende Beschäftigung.
Die Abschlussprüfung: Sie erfolgt in der Ausbildungsstätte unter Beteiligung eines Vertreters der zuständigen Behörde. Das ist ein Vertreter einer nachgeordneten Behörde, in der Regel der Gesundheitsministerien der Länder. Dadurch erhält die Abschlussprüfung ihre „Staatlichkeit“. Zugelassen zur Prüfung wird, wer die gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen absolviert hat.
Das Ende der Ausbildung erfolgt nach Ablauf der 3-jährigen Ausbildungszeit, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung.
Obwohl die gesamte Ausbildung – wie deutlich erkennbar - wesentliche Merkmale des Dualen Berufsbildungssystems enthält, ist die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes ausdrücklich ausgenommen.[28]
3.2 Finanzierung der Ausbildung der Krankenpflegeberufe
Die Finanzierung der Krankenpflegeausbildung erfolgt gemäß § 2 Ziffer 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)[29] durch die gesetzliche Krankenversicherung. Vorraussetzung dafür ist, dass die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten[30] und „mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbunden“ sind. Zu den Ausbildungskosten gehören sowohl die Sach- und Personalkosten der Ausbildungsstätten als auch die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für die Krankenpflegeausbildung ist Voraussetzung, dass die Schülerinnen – wie schon erwähnt - im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person des ausbildenden Krankenhauses angerechnet werden. Die Investitionskosten fallen in die Zuständigkeit der Länder, sofern das ausbildende Krankenhaus in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen ist.[31] Kostenmäßige und personelle Belastungen fallen nur beim ausbildenden Krankenhaus über erhöhte Pflegesätze an. Obwohl die Landesregierungen gemäß § 17 Abs. 4 a KHG ermächtigt sind, durch Rechtsverordnung einen Ausgleich zwischen Krankenhäusern mit und solchen ohne Ausbildungsstätten zu schaffen, ist davon bisher – außer in Hessen - kein Gebrauch gemacht worden.
Der bisherige politische „Verzicht“ auf Integration der Krankenpflegeausbildung in das Berufsbildungssystem stellt zwar einerseits für die öffentlichen Haushalte eine „kostengünstige“ Lösung dar, andererseits wird aber – völlig systemfremd - der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung Finanzier der Ausbildung.
Durch das Fallpauschalengesetz vom April 2002 ist für die Zukunft eine Neuregelung der Finanzierung vorgesehen. Diese wird im Zusammenhang mit dem Kapitel 6 zur Novellierung des Krankenpflegegesetzes bewertet.
3.3 Die Weiterbildungssituation der Krankenpflegeberufe
Weiterbildung baut nach einer ersten Ausbildungsphase auf bereits erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie gesammelten Erfahrungen auf.
Dem föderalen Staatssystem entsprechend fällt Weiterbildung in die Kompetenz der Länder und entzieht sich – da für den Krankenpflegebereich keine Zuständigkeit der KMK gegeben ist - bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelungen und Standards. Von ihrer eigenständigen Gesetzgebungsbefugnis haben auf diesem Feld bisher längst nicht alle Länder Gebrauch gemacht und wenn, dann sind sie nicht miteinander abgestimmt und deshalb völlig uneinheitlich. Zurzeit existieren beispielsweise rund 90 verschiedene landesrechtliche Weiterbildungsregelungen in diesem Bereich.[32]
Um hier ein Minimum von Bundeseinheitlichkeit sicher zu stellen und ein Bildungsgefälle zwischen Krankenpflegepersonen in den Ländern zu verhindern, hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) als Dachverband der Krankenhäuser Empfehlungen für Fach- und Funktionsweiterbildungen herausgegeben bzw. in den Jahren weiter entwickelt. Damit sind in gewisser Weise Form, Dauer und Inhalte der Weiterbildungen sowie die Anerkennung von Weiterbildungsstätten und die Prüfungen mit Zertifizierungen einheitlich geregelt.[33]
[...]
[1] Krankenschwester/-pfleger, Kinderkrankenschwester/-pfleger, Krankenpflegehelferin/-helfer.
[2] Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland: Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2000, Bonn, 2001.
[3] Hamburger Abendblatt vom 21.1.2003: Bildung - DGB warnt vor Privatisierung.
[4] Becker, W.,/ Meifort, B.: Ausbildung – Weiterbildung – Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen: Reform oder Stillstand? In: Schriftenreihe der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen Berlin, Band 46, BBJ Verlag, 2001, S. 7.
[5] Expertisen für ein Berliner Memorandum zur Modernisierung der Beruflichen Bildung, Schriftenreihe der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen, Band 38, BBJ Verlag Berlin, o. D., S. 25.
[6] Sekretariat der Ständigen Konferenz: a. a. O., S. 118-120.
[7] Robert Bosch Stiftung: Pflege neu denken / Zur Zukunft der Pflegeausbildung, Schattauer Verlag Stuttgart/ New York, 2000, S. 334.
[8] Sekretariat der Ständigen Konferenz: a. a. O., S. 120 und 270.
[9] Ebd.: S. 121 ff.
[10] Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I 1112).
[11] Becker, W./ Meifort, B.: a. a. O., S.7.
[12] Ausbilder-Eignungsverordnung vom 20.4.1972 (BGBl. I 707).
[13] Expertisen für ein Berliner Memorandum: a. a. O., S. 159.
[14] Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 2 Ziffer 1a sind das Ausbildungsstätten für eine ganze Reihe pflegerischer, medizinisch- technischer und therapeutischer Berufe wie beispielsweise: Hebamme, Kranken- und Kinderkrankenpflege, medizinisch-technische Assistenten, Logopäden, Orthoptisten.
[15] Dielmann, G.: Zur Integration der Pflegeausbildungen in das Berufsbildungssystem, in: Pflege Pädagogik, 3/99, S.14.
[16] Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) i. d. F. vom 17.11.2000, www.bundesverfassungsgericht.de
[17] Expertisen für ein Berliner Memorandum: a. a. O., S. 159.
[18] Zum Beispiel: Krankenpflege-, Kinderkrankenpflege-, Altenpflege-, Hebammenschulen.
[19] Nach §§ 74,75 BBiG obliegt der „zuständigen Stelle“ die Regelung und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung. Sie ist besetzt mit zum Beispiel Vertretern der Industrie-, Handels- und Handwerkskammern, der Berufskammern. Im öffentlichen Dienst bestimmen der Bund bzw. die Länder für ihren Bereich die zuständige Stelle.
[20] Hamburger Abendblatt vom 25./ 26.1.2003: „Reform der Berufsschulen“.
[21] BBiG, § 46.
[22] Becker, W./ Meifort, B.: a. a. O., S. 7.
[23] Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893).
[24] Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S.1973).
[25] Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr: Ausbildungsbedingungen prüfen – Beratender Ausschuss der EG für Krankenpflegeausbildung tagte, in: ÖTV Sozial- und Gesundheitsreport, Nr. 5-6/ 1985, S. 7.
[26] Robert Bosch Stiftung: a. a. O., S. 3.
[27] Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind.
[28] Krankenpflegegesetz, § 26.
[29] Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) vom 29. Juni 1972, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz – FPG) vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1412).
[30] Dazu gehören neben den Krankenpflegeschulen weitere Berufsausbildungsstätten für Gesundheitsberufe wie: Hebammen, Ergotherapeuten, Diätassistenten, medizinisch technische Assistenten, Logopäden, Orthoptisten.
[31] Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung: a. a. O., § 8.
[32] Bundesinstitut für Berufsbildung (Hrsg.): Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, Ausgabe 1997, Bielefeld, 1998, S. 235 ff.
[33] Neiheiser, R./ Walger, M.: Weiterbildung in der Krankenpflege – Leitfaden zur Organisation und Durchführung –, Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Mai 2002.
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