"Ist es gerecht, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des Rechts der Menschenwürde in bestimmten Fällen einzuschränken?" Dies ist der Titel und gleichzeitig die Grundfrage dieser Hausarbeit. Die Arbeit behandelt ein sehr heikles Thema, nämlich die Frage, ob man Pornographie verbieten sollte, weil sie menschenverachtend ist.
Nach einer kurzen Ausführung über John Ralws' Begriff der Gerechtigkeit befasse ich mich mit der Frage, warum rechtsradikale Äußerungen in Deutschland verboten sind. Der Grund dafür liegt darin, dass sie menschenverachtend sind bzw. die Würde bestimmter Menschen untergraben. Jedoch gibt es auch andere Dinge, die menschenverachtend sind, wie z.B. Pornografie. Pornographische Darstellungen enthalten häufig diskriminierende und demütigende Aspekte (zumindest empfinde ich als Frau dies so), dennoch ist sie aus diesem Grund nicht verboten. Selbstverständlich möchte ich die Drastigkeit des nationalsozialistischen Weltbildes gegenüber bestimmten Menschengruppen durch so einen Vergleich nicht herunterspielen.
Mitte der achtziger Jahre gab es dann eine Kampagne, die von der Frauenzeitschrift "EMMA" ins Leben gerufen worden war, die genau diese Thematik zum Gegenstand hatte und die den Namen PorNOgraphie trug. Dahinter verbarg sich ein Gesetzesentwurf, der im Zivilrecht angesiedelt war, und der es Frauen und Mädchen ermöglichen sollte, Anklage zu erheben, wenn sie sich durch bestimmte pornographische Darstellungen diskriminiert, verletzt, gedemütigt oder als Frau entwertet fühlen.
Am Ende meiner Arbeit komme ich zu dem Schluss, dass ich persönlich ein solches Gesetz (mit gewissen Einschränkungen) zwar befürwortet hätte, es jedoch trotzdem sehr schwierig ist, etwas mit dem Verweis auf die Verletzung der Menschenwürde verbieten zu wollen, da sich jeder in der einen oder anderen Hinsicht in seiner Würde verletzt fühlen könnte.
Inhaltsverzeichnis
Was Gerechtigkeit eigentlich ist bzw. wie eine gerechte Gesellschaft aussieht
Gründe und Hintergründe für ein Verbot rechtsradikaler Äußerungen
Rechtlich Grundlage eines Verbotes rechtsradikaler und nationalsozialistischer Äußerungen
Pornographie und Nationalsozialismus - gibt es eine Parallele ?
Der Versuch eines Gesetzesentwurfs gegen Pornographie
Argumente, die für ein Verbot von Pornographie sprechen
Argumente, die immer wieder von Kritikern des Anti-Pornographie-Gesetzes hervorgebracht werden
Konkrete Argumente für das von EMMA vorgeschlagene Anti-Pornographie-Gesetz
Abschließende Reflexion und Bewertung der Thematik
Literaturverzeichnis
Ist es gerecht, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zugunsten des Rechts der Menschenwürde in bestimmten Fällen einzuschränken ?
Das Recht auf Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Rechtsgüter in einer Demokratie wie der der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch gibt es Grenzen dieses im Grundgesetz in Art. 5 verankerten Rechts. Wo diese liegen bzw. liegen sollten, und inwiefern dies legitimiert ist, möchte ich im Folgenden zu klären versuchen.
Was Gerechtigkeit eigentlich ist bzw. was eine gerechte Gesellschaft ausmacht
Bevor ich jedoch zum eigentlichen Thema meiner Seminararbeit gelange, ob die Einschränkung der Meinungsfreiheit in manchen Bereichen gerecht ist und wo die Gründe dafür liegen, möchte ich kurz darzustellen versuchen, was Gerechtigkeit eigentlich ist, und wie sich John Rawls, Professor für Philosophie an der Havard University und Verfasser des Buches "Eine Theorie der Gerechtigkeit", sich eine gerechte Gesellschaft vorstellt. Als Erstes möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man von zwei Arten der Gerechtigkeit sprechen kann, nämlich einmal von der Verteilungsgerechtigkeit - bei ihr geht es darum, zu entscheiden, wem etwas und wieviel davon zusteht - und zum Anderen von korrektiver Gerechtigkeit oder auch "Ausgleichsgerechtigkeit", sie beinhaltet das Prinzip der Strafe beim Verstoß gegen moralische Normen - Rawls beschäftigt sich in seinem Buch mehr mit der ersteren. Des Weiteren möchte ich kurz etwas über die Bedeutung der Gerechtigkeit in einer Gesellschaft wie der unsrigen sagen, indem ich aus J. Rawls Buch zitiere: "Jeder Mensch besitzt eine aus der Gerechtigkeit entspringende Unverletzlichkeit, die auch im Namen des Wohles der ganzen Gesellschaft nicht aufgehoben werden kann. Daher läßt es die Gerechtigkeit nicht zu, daß der Verlust der Freiheit bei einigen durch ein größeres Wohl für andere wettgemacht wird. Sie gestattet nicht, daß Opfer, die einigen wenigen auferlegt werden, durch den größeren Vorteil vieler anderer aufgewogen werden."[1] Gemeint ist hier natürlich das Prinzip des Utilitarismus, das für eine gerechte Gesellschaft nicht in Frage kommt. Es ist schwierig, einen einheitlichen Maßstab dafür zu finden, was gerecht ist und was nicht, da jeder Mensch eine individuelle Gerechtigkeitsvorstellung hat, dennoch gibt es den Begriff der Gerechtigkeit für alle Menschen, nur hat jeder von ihnen wie gesagt eine andere Vorstellung, was das denn sei. Es ist unausbleiblich, daß die einzelnen Gerechtigkeitsvorstellungen eine gewisse Übereinstimmung miteinander aufweisen müssen, denn eine funktionsfähige menschliche Gesellschaft wäre gar nicht möglich, wenn die Meinungen darüber, was gerecht ist und was nicht, zu weit differenzieren würden. J. Rawls beschreibt in seinem Buch "Eine Theorie der Gerechtigkeit", wie seiner Meinung nach eine gerechte Gesellschaft aussieht. Dazu stellt er sich die Menschen zunächst im sog. "Natur-" oder auch "Urzustand" vor, der eine faire Voraussetzung für die Festlegung von Gerechtigkeitsgrundsatzen ist, da die Menschen in ihm vom "Schleier des Nichtwissens" umgeben sind, d.h. sie wissen in diesem Moment nichts über ihre soziale Stellung in der Gesellschaft, über ihre Stärken und Schwächen sowie über sonstige eigene Vor- und Nachteile bzw. psychologische Vorlieben oder Abneigungen. Abstrahiert von ihrer eigenen Persönlichkeit treten die Menschen also aus ihrer Rolle in der Gesellschaft heraus und beschließen so einen "Gesellschaftsvertrag", in dem sie sich auf bestimmte Gerechtigkeitsgrundsätze einigen. Natürlich ist der Urzustand in dem die Menschen hinter dem Schleier des Nichtwissens stehen, um über Gerechtigkeitsgrundsätze zu entscheiden, kein realer Zustand, es gab ihn nie wirklich und es wird ihn nie geben, Rawls konstruiert ihn nur, um zu zeigen, wie die Menschen zu fairen Gerechtigkeitsgrundsätzen gelangen, um auf diese Weise ein friedliches Zusammenleben der untereinander zu ermöglichen.
Interessant ist, daß die Gerechtigkeitsvorstellung, die ich eben schon erwähnte, und die jeder einzelne Mensch hat, im Urzustand, wenn die Menschen im Kollektiv beschließen, was gerecht ist, schon vorhanden sein muß, damit die Menschen nur in etwa wissen, was an Gerechtigkeitsgrundsätzen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollte, und was nicht. Allerdings resultieren aus diesen Gerechtigkeitsgrundsätzen auch wieder die individuellen Gerechtigkeitsvorstellungen. Dieser Zirkelschluß beweist wiederum, daß der Urzustand rein fiktiv ist, denn sonst ergäbe es keinen Sinn daß die Gerechtigkeitsvorstellungen, die aus dem Gesellschaftsvertrag und den darin enthaltenen Grundsätzen entspringen, bereits Voraussetzungen für den selbigen sein müssen.
Nach Rawls gibt es nur zwei Gerechtigkeitsgrundsätze, nämlich einmal die Gleichheit der Grundrechte und -pflichten, und zum anderen den Grundsatz, daß "soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten, etwa verschiedener Reichtum oder verschiedene Macht nur dann gerecht sind, wenn sich aus ihnen Vorteile für jedermann ergeben, insbesondere für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft"[2]. Der zweite Grundsatz hat absoluten Vorrang vor dem ersten, d.h. eine Einschränkung der Bürgerrechte zugunsten ökonomischer Vorteile soll ausgeschlossen sein.
Eines dieser eben erwähnten Bürger- oder auch Grundrechte ist das Recht auf Meinungsfreiheit, womit ich beim eigentlichen Thema meiner Hausarbeit angelangt wäre: in dem Land, in dem ich lebe, der Bundesrepublik Deutschland, wird nationalsozialistische Propaganda oder die Verbreitung der Auschwitzlüge aufgrund der Stellung Deutschlands bzw. dessen Vergangenheit strafrechtlich verfolgt. Ist die Meinungsfreiheit hier wirklich noch gegeben ?
Gründe und Hintergründe für ein Verbot rechtsradikaler Äußerungen
Es gibt in Deutschland Menschen, die behaupten, dieses Land bzw. dessen Grundordnung wäre nicht frei und gerecht, weil sie ihre Meinung nicht frei äußern dürften. Die Rede ist von Menschen, die die Ideologie des Nationalsozialismus gutheißen und für sie eintreten. Daß die Verbreitung dieser Ideologie verboten ist, ist verständlich, blickt man auf die Herrschaft des Nationalsozialismus in Deutschland 1933-1945 und den zweiten Weltkrieg zurück. Damals wurden Millionen Juden aufgrund der sog. "Rassenlehre" vernichtet. Andersdenkende, Schwule, Kommunisten wurden in Arbeitslagern gefangengehalten oder ebenfalls getötet, sogar Behinderte wurden aus der Gesellschaft "aussortiert", weil sie nicht nützlich waren und nicht dem von der Regierung propagierten Ideal vom "arischen Menschen" entsprachen. Möglich war dies nur dadurch, daß Hitler, der Begründer und Führer dieser totalitären Weltanschauung, selbst die demokratische Grundordnung des damaligen Deutschen Reiches außer Kraft setzte. Im zweiten Weltkrieg, den Hitler begann, weil er Deutschland territorial erweitern wollte, kamen Millionen von Menschen ums Leben, Tausende flohen wegen der politischen Bedingungen ins Ausland und genossen dort Asyl. Gestützt wurde dieses Schreckensregime sowie der zweite Weltkrieg vom Großteil der damaligen deutschen Bevölkerung, die sich von den Nationalsozialisten in der letzten freien Wahl 1933 eine Zunahme der Arbeitsplätze erhoffte, was dann jedoch in die Diktatur führte. Da damals also nicht nur ein einziger Mann oder eine einzige Partei am zweiten Weltkrieg Schuld waren, sondern ein ganzes Volk hinter sich stehen hatten, konnte die Kriegsschuld auch dem ganzen Volk angelastet werden. Diese Kriegsschuld bzw. deren Folgen hat das deutsche Volk heute noch zu tragen. Nach dem Krieg beschloß man Gesetze, in denen festgelegt war, daß zukünftig jeder politisch Verfolgte in Deutschland Asyl genießen darf; man war sich einig, daß Andersdenkende, Andersaussehende oder Andersgläubige in Deutschland bzw. in der ganzen Welt nie wieder wegen eben dieser Andersartigkeit verfolgt werden dürfen. So wollte man versuchen, wenigstens einen Teil der Schuld wiedergutzumachen. Natürlich ist das jetzt über fünfzig Jahre her, und die Menschen, die damals mitverantwortlich waren sind größtenteils verstorben. Dennoch haben die nachfolgenden Generationen meiner Meinung nach die Verantwortung - obwohl die Schuld sie nicht direkt trifft - dafür zu sorgen, daß so etwas nicht wieder passiert, und daß Menschen nie wieder wegen ihrer Andersartigkeit verfolgt werden. Nun gibt es aber - in letzter Zeit leider wieder immer mehr - Menschen, die in diesem Punkt nicht so denken. Sie sehen nicht ein, warum sie noch jetzt etwas gutmachen sollen, das ihre Eltern und Großeltern zu verschulden haben. In diesem Zusammenhang sind sie auch nicht der Ansicht, Deutschland müsse jetzt politisch Verfolgten aus aller Welt Asyl gewähren, nur weil Deutsche vor fünfzig Jahren selbst in der ganzen Welt Asyl genossen. Diese Leute sind auch der Meinung, es sei ungerecht, daß sie ihre Ansichten über Ausländer, Juden, Kommunisten und den Nationalsozialismus nicht frei äußern dürfen - natürlich will ich damit nicht sagen, daß jeder, der gegen das Asylgesetz ist, gleich Antisemite und Verfechter Hitlers' menschenverachtender Ideologie ist, ganz gewiß gibt es in dieser Richtung viele Differenzierungen - ich spreche hier aber von Extremisten, Rechtsextremisten.
Obwohl ich die pro-nationalsozialistische Einstellung in keinster Weise nachvollziehen kann, muß ich zugestehen, daß diese Leute in punkto Meinungsfreiheit durchaus im Recht sind, und sicherlich wäre auch John Rawls mit einer Einschränkung der Meinungsfreiheit, von der einige betroffen sind, nur damit der Großteil der Gesellschaft dadurch friedlicher miteinander leben kann, nicht einverstanden. Dennoch gibt es weitere gute Gründe für ein solches Verbot außer der Aufarbeitung der Vergangenheit Deutschlands': Abgesehen davon daß es paradox ist, sich darüber zu beschweren, daß die Meinungsfreiheit für nationalsozialistische Äußerungen eingeschränkt ist, obwohl der Nationalsozialismus selbst ein System ist, in dem Meinungsfreiheit nicht existiert, gibt es auch Menschen, deren politische Meinung (noch) nicht richtig gefestigt ist, und die solche Propaganda mißverstehen, sozusagen "in den falschen Hals" bekommen könnten. Würde jeder Deutsche den Nationalsozialismus aus Vernunftgründen ablehnen bzw. ihm kritisch gegenüberstehen, gäbe es auch kein Problem mit dem Verbot nationalsozialistischer Propaganda wie z.B. dem Buch "Mein Kampf von Adolf Hitler. Der freie Zugang zu diesem Buch sollte schon erlaubt sein, allein aus dem Grund, sich kritisch mit dem damaligen Geschehen auseinander setzen zu können. Da es aber genug Leute gibt, die das Buch nicht aus diesem Grunde einsehen möchten, sondern um eine Rechtfertigung für ihr menschenverachtendes Weltbild zu finden bzw. um jenes weiter zu konkretisieren, muß dieses Buch verboten werden, denn eine umfassende Kontrolle, warum eine Person dieses Buch lesen möchte, wäre nicht möglich, allein deshalb, weil man dazu andere Grundrechte verletzen müßte. Die Gefahr, daß jemand bei der Lektüre dieses Buches die darin vertretene Meinung übernimmt ist zu hoch, als daß das Buch der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht würde.
Rechtliche Grundlage eines Verbotes rechtsradikaler und nationalsozialistischer Äußerungen
Rechtlich gesehen ist das Verbot nationalsozialistischer Propaganda in Deutschland anders begründet. Vorerst sei gesagt, daß man laut Gesetz zwei Fallgruppen unterscheiden kann: Die erste umfaßt die Leugnung nationalsozialistischer Greueltaten, die sog. "Auschwitzlüge", die zweite besteht in der rechtsradikalen Diffamierung von Personengruppen[3]. Während die "Auschwitzlüge" strafrechtlich als Kollektivbeleidigung der in Deutschland lebenden Juden gewertet wird, da das Persönlichkeitsrecht von Personen jüdischer Abstammung in der BRD auch den Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter den Nationalsozialisten einschließt und damit das Leugnen der Judenmorde im Dritten Reich für jede dieser Personen eine Ehrenverletzung darstellt, ist die Rechtsprechung im zweiten Fall eher uneinheitlich. So wurde Mitte der neunziger Jahre im Landgericht Paderborn ein Fall abgehandelt, bei dem es darum ging, daß Rechtsradikale vor ein Übergangsheim für Asylbewerber gezogen waren und dort Parolen wie "Ausländer raus" und "wir wollen keine Asylantenheime" skandiert hatten. Die Strafkammer sah darin keinen Angriff auf die Menschenwürde der ausländischen Heimbewerber, die Angeklagten hätten mit ihren Parolen nur eine "verbale Kurzform für das gefunden, was viele Bundesdeutsche meinen, daß nämlich zu viele Ausländer hier leben". Daher habe es sich um eine grundsätzlich geschützte Meinungsäußerung gehandelt, der Straftatbestand der Volksverhetzung sei nicht erfüllt.3
Die eigentliche rechtsphilosophische Begründung der Meinungsfreiheit liegt darin, den sich-Äußernden in seiner ureigenen Identität und Unvollkommenheit zu akzeptieren und ihn sich prinzipiell nach seinen Vorstellungen und Eigenschaften entfalten zu lassen, seien diese auch noch so töricht und absurd. Der weite Schutzbereich der Meinungsfreiheit soll also nur die freie Selbstbestimmung und -Verwirklichung des einzelnen garantieren, wobei die antropologische Grundbefindlichkeit des Menschen als "Animal sociale" vorausgesetzt wird. Unter den eben genannten Schutzbereich der Meinungsfreiheit, die in unserem Grundgesetz in Art. 5 verankert ist, fallen auch Tatsachenbehauptungen - der Begriff "Meinung" kann nämlich ganz unterschiedlich verstanden werden, als Ansicht, Auffassung, Überzeugung, Wertung, Urteil, Einschätzung usw. - es sei denn, sie tragen zur allgemeinen Meinungsbildung nichts bei, wie z.B. die Verbreitung unrichtiger Fakten. Daher fallen bewußt falsche oder verfälschte Tatsachenbehauptungen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Den einzelnen trifft eine Sorgfaltspflicht, sich der Richtigkeit der Information zu versichern. Da das Maß der Sorgfaltspflicht objektiv zu bestimmen ist, ist auch das Vertrauen in den Wahrheitsgehalt der Quellen nach objektiven Kriterien zu beurteilen. "Radikale Tendenzblätter wie die 'Deutsche Nationalzeitung' oder sonstige ersichtlich extremistische Schriftwerke sind daher keine Publikationen, die geeignet sind, insoweit Vertrauensbestände zu begründen." Die Verbreitung der sog. "Auschwitzlüge" fällt somit als erwiesen unwahre Behauptung von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus.[4] Dagegen mag befremden, daß der Gebrauch nationalsozialistischer Symbole nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt.
[...]
[1] John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, S. 19 / 20
[2] John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, S. 32 oben
[3] siehe auch Max-Emanuel Geis, „Meinungsfreiheit und das Verbot rechtsradikaler Äußerungen", ein Artikel aus der Zeitschrift „Recht der Jugend und des Bildungswesens" von 1994
[4] Max~Emanuel Geis, "Meinungsfreiheit und das Verbot...", S. 221/222
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