Quelle: Alfred Söllner / Hans Jochen Reinert ,,Personalvertretungsrecht"
Bundespersonalvertretungsgesetz: ( BPersVG ) ( 1974 )
Das Gesetz schreibt die Bildung von Personalvertetungen und Jugenvertretungen vor.
Personalvertretung ist der Oberbegriff für Personalräte verschiedener Stufen und Zuständigkeiten und für bestimmter Sondervertretungen.
Personalrat kann in Dienststellen ab 5 Mitarbeiter die alle das aktive Wahlrecht besitzen müssen, gebildet werden.
Die größe des Personalrats hängt von der Anzahl der regelmäßig Beschäftigten ab
In kleinen Dienststellen:
5- 20 wahlberechtigte Beschäftigte 1 Personalrat
21-29 wahlberechtigte Beschäftigte 3 Personalräte
In größeren Dienststellen:
51- 150 Beschäftigte 5 Mitglieder
151- 300 Beschäftigte 7 Mitglieder
301- 600 Beschäftigte 9 Mitglieder
Höchste Mitgliederzahl: 31
Wahlgrundsätze: alle 4 Jahre
- geheime und unmittelbare Wahl
- Wählen dürfen alle ab 18. Jahren
- wählen dürfen auch: Aushilfskräfte , Ausländer,Staatenlose
- bei mehreren Wahlvorschlägen findet eine Verhältniswahl statt
- Gruppenwahlen bei mehren Gruppen ( wie Beamte , Angestellte ) oder mehrheitliche Beschließung einer gemeisamen Wahl
- in angemessenen Abständen finden Neuwahlen statt
Die Ländergesetze haben die Möglichkeit,durch gerichtliche Entscheidungen, den Personalrat aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen, wenn sie Ihre gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder Ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben.
Geschäftsführung der Personalvertretung: ( § 98/§101)
- die Sitzungen der Personalvertretungen dürfen nicht öffentlich sein
- Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, dürfen nicht gegen den Willen der Gruppe beschlossen werden.
Rechtsstellung der Personalvertretungen und Ihrer Mitglieder:
-das Amt des Personalrats ist Ehrenamtlich ( § 100)
-den Beschäftigten dürfen durch die Wahl und die Tätigkeit der Personalvertretung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen( § 100 )
- Mitglieder der Personalvertretung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht ( § 101 )
- Wahl und Tätigkeit der Personalvertretungen dürfen nicht behindert oder beeinflusst werden. ( § 99 )
- Personalratsmitglieder dürfen nicht benachteiligt oder bevorzugt werden ( § 107 )
- Genießen Schutz vor Versetzung und Abordnung
- haben Kündigungsschutz ( § 108/ §109 )
Regelungen außerhalb des Bundespersonalvertretungsgesetzts: Richter:
Wählen auf Grund des §49 Deutsches Richtergesetz ( DRiG ) eigene Richtervertretungen: Richterräte sind zuständig für die allgemeinen und sozialen Angelegenheiten Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters
-Vorschriften sind dem DPersVG sinngemäß
- gemeinsame Beschlußfassung bei Angelegenheiten, die Richter wie auch andere Angestellte des Gerichts betreffen
Soldaten:
- Soldaten in Einheiten wählen Vertrauensmänner nach dem §35 Soldatengesetz
- Soldaten in Dienststellen wählen Vertreter nach dem BPersVG
Kriegsdienstverweigerer:
- in Zivildienststellen wählen dort gemäß § 37 Zivildienstgesetz einen Vertrauensmann
Deutsche Bundesbank:
- laut § 89 BPersGV gelten die selbstständigen Landeszentralbanken als ,,Mittelbehörde"
Die Personalvertretungen:
- Repräsentant der Gesamtheit der Bediensteten und ist neutraler Verwalter ihrer Interessen
- besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit ( kann somit kein Vermögensträger sein und keine rechtsgeschäftlichen Bidungen eingehen )
- ist nicht prozeßfähig
- haftet nicht für rechtsgeschäftliche oder unerlaubte Handlungen Ihrer Mitglieder
- ist in ihrer Stelle unabhängig, unterliegt nicht den Weisungen der Diensstelle oder einer übergeordneten Dienststelle
Jugend- und Auzubildenenvertretungen: Wahl alle 2 Jahre
- sind zu bilden in Dienststellen in denen eine Personalvertretung besteht und min. 5 jugendliche Beschäftigte oder eine gleiche Anzahl sich in der beruflichen Ausbildung befindlichen unter 25 Jahren, sind
- besitzen Stimmrecht bei Beschlüssen der Personalvertretung die Angelegenheiten der Jugendlichen oder Auszubildenen betreffen
- nimmt mit beratender Funktion an Sitzungen des Personalrats teil
Allgemeine Aufgaben des Personalrats:
- dem Pertsonalrat obligt es , Maßnahmen zu beantragen , die der Dienststelle und ihren angehörigen dienen.
- Entgegennahme von von Anregungen und Beschwerden
- haben darauf zu achten das die zugunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften eingehalten werden
- Gleichbehandlung aller Beschäftigten
- sind in allen innerdienstlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten einzubeziehen
- Aufgabe der Koalitionen ( Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen ) müssen unberührt bleiben
- Arbeit zitieren
- Ronny Laschinski (Autor:in), 2000, Personalvertretungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99819