INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
ERSTES KAPITEL: BEDEUTUNG, AUFBAU UND ANWENDUNG DER 2 MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT IN DER EMRK GEM. ART.
I. Die Bedeutung der EMRK für Deutschland
II. Die Dogmatik des Art. 10 EMRK
1. Schutzbereich
2. Schranken
a) Formelle Schranken
b) Materielle Schranken
3) Schrankenschranken
ZWEITES KAPITEL: ENTSCHEIDUNGSPRAXIS DER STRAßBURGER
ORGANE IN ANGELEGENHEITEN DES EHRENSCHUTZES
I. Differenzierung nach Art und Funktion der Person
II. Differenzierung nach Tatsachen und Werturteilen
III. Differenzierung zwischen richtigen und falschen Tatsachen
IV. Gegenüberstellung von BVerfG und den Straßburger Organen
DRITTES KAPITEL: „SOLDATEN SIND MÖRDER“ IN DER BEWERTUNG 8 NACH ART. 10 EMRK
I. Grundsätzliches
II. Struktur und Auslegungsgrundsätze des Art. 10 EMRK
III. Schwerpunktsetzung der Straßburger Organe
IV. Prüfungsdichte des EGMR beim Ehrenschutz
1. „Fall Oberschlick“
2. „Fall Schwabe“
3. „Fall Gubi“
4. Fazit
V. Der zwischenzeitig geplante § 109 b StGB und die EMRK
1. „Fall Castells“
2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
3. Konventionsrechtliche Betrachtung des Tucholsky-Satzes
a) Die Praktikabilität der Prüfungsformel
b) Bedeutung der Prüfungsformel für die inhaltliche Auslegung
aa) Schmähkritik-Formel des Bundesverfassungsgerichts
bb) Bona-fide-Kriterium des EGMR
VI. Anwendung auf den Tucholsky-Satz
VIERTES KAPITEL: PERSÖNLICHE BEWERTUNG DER NACHTEILE 17 UND VORZÜGE DES EHRSCHUTZES NACH ART. 10 EMRK
REFERAT
“ART. 10: IM SPANNUNGSFELD ZWISCHEN MEINUNGSFREIHEIT UND EHRENSCHUTZ“
EINLEITUNG
Die vorliegende Arbeit wird sich mit der Problematik Meinungs- und Pressefreiheit in bezug auf den Ehrenschutz und deren Behand- lung in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention1, in dem das Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit niedergelegt ist, beschäftigen.
Der europäische Menschenrechtsschutz, der in der EMRK niederge- legt ist, stellt einen umfassenden Katalog dar, der das Ziel verfolgt, einen für die Mitglieder verbindlichen menschenrechtlichen Min- deststandard zu garantieren2. Der ehemalige Bundespräsident und Bundesverfassungsgerichtspräsident Roman Herzog stellte in seiner Dissertation im Jahre 1958 fest, dass die EMRK in nur wenigen Punkten über den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes hinaus- geht3, im Übrigen aber viel schwächer ist. Unter diesem Umstand leidet die EMRK auch heute noch. Nur an wenigen kanonisierten Punkten, in denen die Konvention vom Grundgesetz abweicht, wird ihr stellenweise Beachtung geschenkt. Das bekannteste Beispiel hierfür ist die Frage, ob der finale Todesschuss der Polizei gegen einen Geiselnehmer mit Art. 2 EMRK vereinbar sei. Im Übrigen wurde die Konvention in Deutschland von vielen Seiten oft nur als die letzte Hoffnung für Querulanten angesehen. Doch ist vor diesem Gedanken unbeachtet geblieben, dass die Straßburger Kommission und der Gerichtshof für Menschenrechte die Konvention inzwischen zu einem hochdifferenzierten System ausgestaltet haben.
Ein weiterer Grund dafür, dass die Konvention aus Deutscher Sicht bisher so wenig Beachtung fand, mag der sein, dass sie nur in engli- scher und französischer Sprache rechtsverbindlich ausformuliert worden ist4. Auch ihre Entscheidungen sind nur schwer und in be- zug auf die Kommission erst nach vielen Jahren zugänglich. Auch mangelt es an einem ständig aktualisierten Kommentar5 der Konvention, was in der Rechtsanwendung zu einer mühsamen Sichtung der Einzelentscheidungen zwingt. Die EMRK hat sich in ihrer Geschichte auch der Presse angenommen und aus der Fülle der rechtspolitischen Vorschläge soll zuerst die Systematik und Dogmatik des Art. 10 EMRK herausgearbeitet werden, um im Anschluss auf die Rolle des Ehrenschutzes im Verhältnis zu Art. 10 EMRK eingegangen werden.
ERSTES KAPITEL: BEDEUTUNG, AUFBAU UND ANWENDUNG DER MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT IN DER EMRK GEM. ART. 10
Im Rahmen dieses Kapitels soll geklärt werden, in welcher Form die EMRK Einfluss auf die Pressefreiheit nimmt.
I. Die Bedeutung der EMRK für Deutschland
Hierzu ist zuerst einmal festzustellen, dass für den deutschen Raum die EMRK einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt und im nationa- len Recht mithin nur den Rang eines Zustimmungsgesetzes, also eines einfachen Bundesgesetzes einnimmt6. Da das Presserecht in Deutschland Landesrecht ist, hat die EMRK diesem gegenüber nach Art. 31 GG Vorrang, aber nur dort, wo das Landesrecht sich nicht als Konkretisierung der Verfassungsgebote aus Art. 5 I 2 GG mani- festiert. Hierfür spricht auch, dass Art. 60 EMRK eindeutig darlegt, dass die EMRK nationalen Grundrechtgewährleistungen nicht im Wege stehen will7. Es gab verschiedene Versuche, der Bedeutung der EMRK dadurch zunehmend gerecht zu werden, dass die Inter- pretationen der Straßburger Organe in die Auslegung deutscher Grundrechte einfließen8.
II. Die Dogmatik des Art. 10 EMRK
Die Dogmatik des Art. 10 EMRK ähnelt der des Art. 5 GG stark.
1. Schutzbereich
Dies gilt vor allem auch für den sachlichen Schutzbereich. Art. 10 I, Satz 1 und 2 umschreiben ihn folgendermaßen: „Jedermann hat An- spruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Frei- heit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein9.“ In Satz 1 verbirgt sich eine generalklauselartige Umschreibung, die im zweiten Satz an- hand von Regelbeispielen konkretisiert wird. Hiernach bestehen keine Probleme, auch neue Medien wie Internet, Videotext oder der Vertrieb von Printmedien auf Datenträgern wie CD-ROMs unter den Schutzbereich des Art. 10 EMRK fallen zu lassen. Ebenso wird deutlich, dass neben dem Individualrecht auf Äußerung auch das Recht des Individuums auf Kenntnisnahme geschützt ist, auch die grenzüberschreitende Kommunikation findet explizite Erwähnung. Der Schutzbereich umfasst nicht nur publizistisch Wertvolles, son- dern auch rein kommerzielle oder rein unterhaltende Inhalte10, sowie deren Recherche11 und Vertrieb12. In einem zweiten Prüfungsschritt wird untersucht, ob nicht nur der Schutzbereich betroffen, sondern eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich des Menschenrechts eingreift. Diese Prüfung erfolgt in erster Linie, um unerhebliche
Klagen schnell verwehren zu können. Kritisch zu beleuchten ist die- se Praxis jedoch in Bezug auf eine Entscheidung der Kommission, in der ein Eingriff in die Informationsfreiheit mit dem Argument verneint wurde, dass die Information auch auf anderen Wegen hätte in Kenntnis gebracht werden können13. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 10 EMRK dem Inhalt nach auch die Empfangsfreiheit14 schützt und eine gewisse Abhängigkeit und des Rezipienten gegen- über den von ihm regelmäßig genutzten Medien besteht, in deren Berichterstattung er, möglicherweise im Gegensatz zu Konkurrenz- produkten, sein Vertrauen setzt15.
2. Schranken
Größere Unterschiede zwischen Art. 10 EMRK und Art. 5 GG be- stehen in der Bestimmung der Schranken. Die argumentativen Frei- räume des Art. 10 EMRK sind deutlich enger als die des Art. 5 GG. Art. 10 EMRK unterscheidet zwischen formal- und materiellrechtli- chen Schranken.
a) Formelle Schranken
Die formellen Schranken hat der Straßburger Gerichtshof aus dem Tatbestandsmerkmal „vom Gesetz vorgesehen“ abgeleitet und zieht daraus vier Folgerungen: (1) Der Eingriff muss eine Grundlage in einer Norm haben, (2) die eingreifende Behörde darf das nationale Recht nicht offensichtlich und schwerwiegend verletzt haben, (3) der Text der Norm muss ausreichend zugänglich sein und (4) der Eingriff muss für den Adressaten aufgrund der Norm vorhersehbar gewesen sein16. Das letzte Erfordernis führt zu einem menschen- rechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz17.
b) Materielle Schranken
Die EMRK führt eine ganze Anzahl legitimer Ziele auf, die staatli- chem Handeln beim Schrankensetzen zugrunde liegen dürfen18. Be- sonders herauszuheben sind dabei die „Rechte anderer“19 und der „Schutz des guten Rufes“20, aus dem sich auch der Ehrenschutz ab- leitet. Weiterhin findet die Presse- und Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK auch in anderen Vorschriften der EMRK Beschränkung. So leitet sich beispielsweise aus Art. 6 EMRK auch die Unschuldsver- mutung eines Täters ab, d.h., dass bis zum Nachweis seiner Schuld, durch den Staat und auch durch die Medien keine Vorverurteilung durchgeführt werden darf. Die Schrankenfunktion anderer Artikel des EMRK leitet zu guter Letzt auch aus Art. 14 EMRK, dem Dis- kriminierungsverbot, und Art. 17 EMRK, der festlegt, dass kein Menschenrecht als Handhabe zur Abschaffung des Menschenrechts- schutzes dienen darf21, ab.
3) Schrankenschranken
Ebenso wie Art. 5 II GG gilt auch für den Art. 10 II EMRK der Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz. Doch ist die Prüfung nach der EMRK eine andere: Auf die Erforderlichkeit der Maßnahme kommt es nicht an. Mithin ist der Staat nicht daran gebunden, das mildeste geeignete Mittel zu ergreifen, um ein legitimes Ziel zu verfolgen. Eine weitere Besonderheit bei der Anwendung des Übermaßverbotes stellt die sogenannte „margin of appreciation“ dar. Diese hat zwei Funktio- nen: (1) Sie erlaubt den Vertragsstaaten ihre unterschiedlichen Le- bensverhältnisse und Rechtstraditionen zu bewahren und nimmt (2) damit Rücksicht auf das Souveränitätsinteresse der Staaten. Hieraus folgert, dass die jeweils vorgefundenen Umstände innerhalb der Vertragsstaaten in großem Umfang den Schutzbereich des Art. 10 EMRK mitbestimmen. Dies basiert nicht zuletzt darauf, dass die Straßburger Organe langfristig vom guten Willen der Vertragsstaa- ten abhängig sind. Dies resultiert nicht nur daraus, dass sie Urteile nicht vollstrecken können, sondern auch daraus, dass die Vertrags- staaten sich jeweils immer nur auf drei oder fünf Jahre der Gerichts- barkeit unterworfen haben. Eine zu scharfe Rechtsprechung würde letztendlich die Gefahr mit sich bringen, dass sich die Vertragsstaaten nach und nach der Gerichtsbarkeit entziehen22 würden.
ZWEITES KAPITEL: ENTSCHEIDUNGSPRAXIS DER STRAßBURGER ORGANE IN ANGELEGENHEITEN DES EHRENSCHUTZES
Der Schutz der Ehre und des guten Rufes stellt ein legitimes Be- schränkungsziel des Art. 10 II EMRK dar23 und ist, ebenso wie im Grundgesetz, ausdrücklich als Schranke festgelegt. Ob der Staat solche Schutzvorschriften selbst erlassen muss, geht aus Art. 10 EMRK nicht hervor, jedoch aus Art. 8 EMRK. In diesem Zusam- menhang müssen auch die nationalrechtlichen Vorschriften zum Persönlichkeits- und Ehrenschutz dem Maßstab genügen, in und für eine „demokratische Gesellschaft“ notwendig zu sein. Dabei ist nach Ansicht des Gerichtshofes notwendig, dass es den Medien ermög- licht bleibt, Informationen und Ideen über Angelegenheiten des öf- fentlichen Interesses weiterzugeben, und dass die Öffentlichkeit auch das Recht hat, diese zu empfangen. Andernfalls wäre die Pres- se, nach seiner Auffassung, nicht in der Lage, ihre wichtige Rolle als ‚öffentlicher Wachhund’ zu spielen24. Oftmals stellen sich die Ein- zelfallabwägungen jedoch als äußerst schwierig heraus und sind auch im Gericht selbst teilweise heftig umstritten25. Dies rührt von einer unterschiedlichen Beurteilung der Aufgabe des Gerichtshofes her. Wem es in erster Linie um die Etablierung und Durchsetzung eines gemeinsamen Standards geht, dessen Bereitschaft wird gerin- ger sein, nationale Besonderheiten, und deren Einflussnahme auf die Abwägung zu tolerieren, als wenn nur äußere Grenzen einzuhalten sind, wobei insbesondere das in einer Demokratie das Notwendige - im Sinne des von der Legislative für notwendig befundenen - zu verstehen wäre26. In der Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofes hat sich jedoch die strikte, kontrollbewusste Linie durchgesetzt. Für die Differenzierung stellt sich insbesondere die Funktion der Presse und die öffentliche Stellung der betroffenen Person als wichtig heraus. Aus der Rechtsprechung der Straßburger Organe haben sich verschiedene Rechtsgrundsätze ergeben.
I. Differenzierung nach Art und Funktion der Person
Ab wann eine Kritik als rufschädigend gem. Art. 10 EMRK zu be- werten ist, ergibt sich, wie bereits erwähnt, für verschiedene (juristi- sche und natürliche) Personenkreise nach unterschiedlich weit gezo- genen Grenzen. Institutionen, insbesondere Regierungen, genießen einen geringeren Ehrenschutz als Privatpersonen. Auch Personen des Zeitgeschehens, Politiker und Träger anderer öffentlicher Ämter müssen sich ebenfalls eine Einschränkung ihres Ehrenschutzes ge- fallen lassen.
II. Differenzierung nach Tatsachen und Werturteilen
In der Rechtsprechung wird ebenso wie in Bezug auf Art. 5 GG strikt zwischen Tatsachen und Werturteilen unterschieden, obschon eine Trennung in der Realität sich oftmals als schwierig erweist27. Werturteile sind hierbei definiert als „dem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich.“ Ebenso liegt eine Verletzung des Art. 10 EMRK vor, wenn prozessuale Vorschriften die Führung des Wahrheitsbeweises für Tatsachen ausschließen28.
III. Differenzierung zwischen richtigen und falschen Tatsachen
Obschon Art. 10 grundsätzlich auch die Weitergabe falscher Tatsa- chen schützt29, stellt die Unterscheidung zwischen richtiger und fal- scher Tatsache im Rahmen der Prüfung in soweit als wichtig heraus, als dass falsche Tatsachen verständlicherweise einen geringeren Schutz genießen.
IV. Gegenüberstellung von BVerfG und den Straßburger Orga- nen
Bei der Auslegung der Grenzen des Ehr- und Persönlichkeitsschutzes stimmen Bundesverfassungsgericht und die Straßburger Organe in weiten Bereichen überein. Nur die in Deutschland historisch begründet große Bedeutung der Kunstfreiheit schein in bestimmten Einzelfällen geeignet zu unterschiedlichen Auffassungen in der Auslegung zu führen30. Die politischen Organe des Europarates folgen der Linie der Rechtsprechung31.
DRITTES KAPITEL: „SOLDATEN SIND MÖRDER“ IN DER BEWERTUNG NACH ART. 10 EMRK
Das dritte Kapitel will es sich zur Aufgabe machen, das Spannungsfeld zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit in der EMRK an dem konkreten Beispiel der Verwendung des Tucholsky-Satzes „Soldaten sind Mörder“, mit dem sich auch das Bundesverfassungsgericht 1995 befassen musste32, anschaulich zu machen.
I. Grundsätzliches
Selbst in den europäischen Staaten, in denen die Armee einen straf- rechtlichen Ehrenschutz genießt, dürfte es nicht ohne Weiteres mög- lich sein, den Ausspruch des Tucholsky-Satzes zu bestrafen. Hätte das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Amtsgerichts Ansbach, dass den Beklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verur- teilt hatte, nicht aufgehoben, wäre der Fall sicherlich zu einer Über- prüfung in Straßburg gelandet. Hierfür spricht auch, dass der EGMR bereits eine Reihe von Entscheidungen zum Ehrenschutz gefällt hat, die ganz auf der Linie des Bundesverfassungsgerichtes liegen.
II. Struktur und Auslegungsgrundsätze des Art. 10 EMRK
Wie erwähnt kennt das EMRK ausdrücklich den Ehrenschutz als Schranke der Meinungsfreiheit. Der Erfordernis folgend, dass jede Anwendung dieser Schranke ihrerseits „notwendig in einer demo- kratischen Gesellschaft“ sein muss, enthält die Vorschrift sowohl die positiv-rechtliche Anordnung einer Wechselwirkungstheorie bezie- hungsweise des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes33, als auch die positiv-rechtliche Interpretation des Grundrechts34. Die Straßburger Organe wenden diese Vorgaben nur einzelfallbezogen an, insofern sollte bedacht werden, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nur völkerrechtliche Verpflichtungen nachvollzog.
III. Schwerpunktsetzung der Straßburger Organe
Die Konventionsorgane haben mittlerweile in ihrer Entscheidungs- praxis den demokratisch-politischen Schwerpunkt der Meinungs- freiheit mehrfach betont35. Weiterhin schreiben sie auch der Mei- nungsfreiheit selbst eine hervorgehobene Rolle unter den Normen der Konvention zu. Der Gerichtshof verwendet eine Formel, die weit über die des in Deutschland durch Art. 5 GG geschützten hinausge- hen. Laut EGMR fallen auch solche Ideen und Informationen unter den Schutzbereich, die „verletzen, schockieren oder beunruhigen“ und meint hierzu, ganz im Sinne des Freiheitsphilosophen David Hume36, dies seien „die Anforderungen von Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit“, ohne die es keine „demokratische Gesellschaft gäbe“37. Die in Deutschland häufig kritisierte Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede im Rahmen von Beiträgen zum geisti- gen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich betref- fenden Frage38 ist vor dem Straßburger Gerichtshof sogar noch stär- ker akzentuiert39. Polizei und Militär fallen als staatliche Ordnungsorgane vor diesem Hintergrund in den Kreis der Angelegenheiten von gesteigertem öffentlichem Interesse und müssen sich mithin auch einer deutlich schärferen Kritik durch die Öffentlichkeit aussetzen als Privatpersonen40.
IV. Prüfungsdichte des EGMR beim Ehrenschutz
Allein die Tatsachen, dass sich der EGMR die Meinungsfreiheit als hohes Ideal auf die Fahnen geschrieben hat und dass sie staatlichen Organen einen relativ geringen Ehrenschutz einräumen41, würde noch nicht bedeuten, dass der Gerichtshof zu einer scharfen mei- nungsfreiheitsfreundlichen Prüfungspraxis neigt. Vielmehr stellt sich seine Position als deutlich schwieriger als beispielsweise des Bundesverfassungsgerichtshofes dar, da der EGMR sich grundsätz- lich verpflichtet hat, die nationale Entscheidungssouveränität zu achten und nur Grundstandards zu wahren. Er muss sich also die Frage stellen, wie groß der Entscheidungsspielraum ist, den er den nationalen Entscheidungsorganen einräumen will. Vor diesem Hin- tergrund erscheint es beachtlich, dass der EGMR im Laufe der 90er Jahre seine Prüfungsdichte im Bereich Ehrenschutz deutlich ver- stärkt hat und den nationalen Gerichten für die Auslegung und Be- wertung bestimmter Kernkategorien kaum noch eigener Entschei- dungsspielraum bleibt. Hierzu einige Beispiele.
1. „Fall Oberschlick“
1991 entschied der EGMR im Fall „Oberschlick gegen Öster- reich“42, in dem der Angeklagte den Vorschlag eins Politikers, das Kindergeld für österreichische Frauen zu erhöhen und für ausländi- sche Frauen zu senken mit dem NSDAP-Programm verglichen und unterstellt hatte, der Politiker hätte den Vorschlag aus nationalsozia- listischer Gesinnung heraus gemacht, dass es sich, im Gegensatz zur Ansicht der Kläger, nicht um einen Wertungsexzess im Sinne einer unbewiesenen falschen Tatsachenbehauptung handele. Vielmehr sah er in der Äußerung keine Tatsachenbehauptung und urteilte, dass „in Anbetracht der Wichtigkeit der Sache“ auch nicht gesagt werden könne, dass der Angeklagte durch die Wahl der Form seiner Be- schuldigung die Grenzen seiner persönlichen Freiheit zur Meinungs- äußerung überschritten hätte.
2. „Fall Schwabe“
Im 1992 entschiedenen Fall „Schwabe gegen Österreich“43 ging es um eine Äußerung, die österreichische Gerichte als eine fälschliche Verurteilung eines Politikers wegen Trunkenheit am Steuer aufgefasst hatte. Auch in diesem Fall bewertete der EGMR die Aussage als zulässiges Werturteil und verlor kein Wort über den Entscheidungsspielraum der nationalgerichtlichen Instanzen.
3. „Fall Gubi“
Im Fall „Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi gegen Österreich“44, der 1994 entschieden wurde, setzte sich der Straßburger Gerichtshof über die Einschätzung des Verteidigungs- ministeriums hinweg, die Verteilung bestimmter Zeitschriften wür- den Disziplin und Einsatzfähigkeit der Truppen gefährden. Der Ge- richtshof befasste sich im Rahmen des Urteils ausgiebig mit den Inhalten der Magazine und kam zu dem Schluss, dass, obwohl er polemisch, kritisch und satirisch war, keinesfalls die Grenzen dessen überschritte, was in einem demokratischen Rechtsstaat auch unter Berücksichtigung auf die spezielle Funktion der Armee erlaubt sein müsse.
4. Fazit
Diese drei Beispiele machen deutlich, dass der EGMR genau dass tut, was auch dem Bundesverfassungsgericht häufig vorgeworfen wird: Er entzieht die Kompetenz zur Auslegung der Bedeutung der verwendeten Ausdrücke nicht den nationalen bzw. Fachgerichten. Insbesondere die Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil nimmt er selbst vor45, gelegentlich entscheidet er sogar selbst, ob ein Wertungsexzess vorliegt. Strafurteile wie die des Ansbacher Amtsgerichts „Soldaten sind Mörder“ unterlägen also auch bei Vorlage vor dem EGMR einer scharfen, einzelfallbezogenen und umfassenden 46 Prüfung.
V. Der zwischenzeitig geplante § 109 b StGB und die EMRK
Hätte der EGMR den vorgeschlagenen Gesetzentwurf des § 109 b StGB für problematisch erachtet?
1. „Fall Castells“
Eine genauere Betrachtung des Falles „Castells gegen Spanien“47 kann hierbei hilfreich sein. Darin ging es um die Verurteilung des spanischen Abgeordneten Castells wegen einer Beleidigung der Re- gierung. Castells hatte die nur schleppend vorangehende Verfolgung anti-baskischer Terrorakte damit erklärt, dass die Regierung selbst hinter diesen stecken würde und diese „die gnadenlose Jagd auf bas- kische Separatisten und ihre physische Eliminierung zunehmend als ein politisches Mittel einsetze“. Wie zu erwarten urteilte der Ge- richtshof, dass die Schranken der Meinungsfreiheit bei Äußerungen gegen die Regierung besonders weit auszulegen seien. Ebenso wies er die spanische Regierung daraufhin, dass diese ihre Machtposition nicht ausnutzen dürfe, in dem sie derart freigiebig das Mittel der Strafverfolgung nutzt; sie müsse andere Wege finden. Grundsätzlich sei gegen den Rückgriff auf das Strafrecht zur Verteidigung des Rechtsstaates nichts einzuwenden, doch müsse der Staat, dem Ü- bermaßverbot folgend, die Strafe den hier fälschlich oder sogar bös- gläubig formulierten Äußerungen der Härte nach angemessen zu halten. Diese Ausführungen des Gerichtshofes, der sich in diesem Fall erstmals mit der aus politischer Sicht besonders bedeutenden Frage der Kritik von Abgeordneten gegenüber der amtierenden Re- gierung stellte, waren richtungsweisend. Er bestimmte, dass mögli- cherweise zur Anwendung kommende Strafvorschriften zumindest den Rechtfertigungsgrund des guten Glaubens vorsehen müssen. Ein solcher fehlte, mithin erklärte der EGMR die spanische Entschei- dung für konventionswidrig. Der geplante § 109 b StGB hätte also zumindest dieser Anforderung der Konventionsauslegung genügen müssen.
2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eines solchen geplanten Strafgesetzes im Sinne der Konvention wäre die Existenz eines „dringenden sozialen Bedürfnisses“48 gewesen, um die Notwendig- keit der Rechtsnorm in „einer demokratischen Gesellschaft“ zu rechtfertigen49. Die Notwendigkeit zum Schutz der Ehre und des Ansehens staatlicher Einrichtungen und von einzelnen Funktionsträ- gern ist auch dann, nach Ansicht des EGMR, als weniger bedeutend einzuschätzen, wenn es nicht um die Funktionalität des Staates als Ganzes sondern auch um die flüssige Funktionsfähigkeit einzelner Institutionen geht. Vor diesem Hintergrund dürfte es zumindest als fraglich anzusehen sein, ob der fiktive § 109 b StGB für die Funkti- onstüchtigkeit der deutschen Truppe tatsächlich notwendig gewesen wäre.
3. Konventionsrechtliche Betrachtung des Tucholsky-Satzes
Wie wären die Organe in Straßburg mit einer Bestätigung des Ans- bacher Amtsgerichtsurteils durch das Bundesverfassungsgericht un- gegangen? Vor diesem Hintergrund ist es natürlich von Bedeutung, dass Soldaten sich, anders als Richter, öffentlich gegen Verleum- dungen zur Wehr setzen können. Dies könnte entweder individuell oder über die Institution Bundeswehr geschehen. Unabhängig von der Frage, ob ein Sondergesetz wie das des § 109 b StGB vorläge oder nicht, wäre die maßgebliche Frage, mit der sich der Straßburger Gerichtshof beschäftigen müsste, die, ob der „Soldaten-sind- Mörder“-Vorwurf unter den Schutzbereich der konventionsrechtli- chen Meinungsfreiheit fiele; d.h., ob es sich um ein zulässiges Wert- urteil oder um einen unzulässigen Ehrangriff handelt. Diese Frage kann nur abstrakt anhand einer Formel geklärt werden. Auf eine inhaltlichen Betrachtung in Hinblick auf eine eventuell enthaltene und erkennbare Absicht der Herabwürdigung und der objektiv nach- vollziehbaren gedanklichen Herleitung kann dabei nicht verzichtet werden.
a) Die Praktikabilität der Prüfungsformel
Primär dürfte es an der Abstraktizität der gesetzlichen Formeln lie- gen, dass sich die Dichte bei Prüfungen von Ehrenschutz- und Mei- nungsfreiheitsfällen vor dem Bundesverfassungsgerichtes, dem EGMR und den anderen europäischen Gerichten derart verstärkt haben. Ohne die Befugnis zum Erlass von Edukationsentscheidun- gen, in denen die richtige Herangehensweise im Detail und immer wieder auf das Neue dargelegt wird, könnte keine effiziente Kontrolle der Fachgerichte erfolgen50. Sonst bestünde die Gefahr, dass die Tendenz der Fachgerichte, den ihnen fachlich nahestehenden Rechtsgütern durch Einzelfallbegründung ausnahmsweise Geltung zu verschaffen51, zu häufig durchsetzt52. Der Auftrag des Verfassungsgerichtes ein freiheitliches und Freiheit begünstigendes Klima zu gewährleisten53. Exemplarische Bedeutungen für die Freiheitlichkeit des gesellschaftlichen Klimas zu beurteilen sollte jedoch eher der Verfassungsgerichtsbarkeit als Fachgerichten unterliegen.
b) Bedeutung der Prüfungsformel für die inhaltliche Auslegung
Trotz der begrenzten Steuerungskraft der Prüfungsformeln kommt ihnen Bedeutung bei der Umschreibung des Geistes der Normanwendung zu. Als systematisch entscheidender Unterschied ist hier die Anwendung verschiedener Formeln anzusehen.
aa) Schmähkritik-Formel des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht verwendet die Schmähkritik-Formel. Diese sieht die Beleidigung verwirklicht in dem Merkmal der, das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende, persönlichen Kränkung54. Hierbei versucht das Gericht, den objektiven 55Sinn des Geäußerten zu bewerten.
bb) Bona-fide-Kriterium des EGMR
Das Bona-fide-Kriterium, dass die Straßburger Organe zur Grundla- ge nehmen stellt viel stärker auf die Intention des Äußernden ab. Prinzipiell ist hierzu zu sagen, dass es vermag der Situation dadurch gerechter zu werden, dass es den vermeintlichen Meinungsaspekt der Aussage, im Rahmen der Meinungsfreiheit, stärker zu bewerten. Die Gefahr liegt jedoch in einer bewussten oder unbewussten Unter- stellung von nicht Gemeintem und mithin in einer möglichen Un- terwanderung der Meinungsfreiheit. Um dies zu vermeiden, wird versucht, das Gemeinte von einem „objektiven Empfängerhorizont“ her zu bewerten. Das heißt, dass das Gericht darauf achtet, dass die Aussage an die Öffentlichkeit gerichtet ist und im Interesse der Of- fenheit geistiger Auseinandersetzungen, erkennbares Ziel der selben war, einen gedanklichen Austausch einzuleiten. Ist ein solches An- liegen in einem Mindestmaß erkennbar, tritt die Ehrverletzung re- gelmäßig als „von einer Demokratie hinzunehmen“ in den Hinter- grund.
VI. Anwendung auf den Tucholsky-Satz
Für den Satz „Soldaten sind Mörder“ müsste das Bona-fide- Kriterium voraussichtlich folgendermaßen ausgelegt werden: Eine Betrachtung der Wirkung auf die betroffenen Personen und der Öf- fentlichkeit als Ganzes kann nicht alleiniges Kriterium sein; letzt-
endlich kommt es in größerem Rahmen darauf an, ob der Äußernde eine Herabwürdigung bezweckte oder vielmehr nur seine Meinung äußern wollte. Da es rein spekulativ wäre, das tatsächliche Anliegen des Äußernden zu analysieren, wird es, dem „in-dubio-pro-reo“- Grundsatz folgend, unvermeidbar sein, die Äußerung einer inneren Überzeugung nicht abzureden. Nun ist die gedankliche Folge, die zu dem Ausspruch „Soldaten sind Mörder“ vor dem Hintergrund einer gedanklichen Gleichsetzung von „Krieg ist Massenmord“ prinzipiell durchaus nachvollziehbar. Der Unterschied liegt in der Verantwor- tungszuweisung gegenüber dem individuellen Soldaten. Nun ist es vor diesem Hintergrund bezeichnend, dass in den Mauerschützen- prozessen den DDR-Grenzschützen durchaus Verantwortlichkeit für ihr Handeln zugesprochen wurde, obwohl sie auf Befehl handelten. International ist insgesamt die Tendenz erkennbar, die Verantwor- tung zunehmend auch zurück in die Hände der Individuen zu legen, auch wenn sie innerhalb hierarchischer Strukturen handelten. Eine Absicht der persönlichen Beleidigung durch den Satz „Soldaten sind Mörder lässt sich letztendlich wohl nur dann ableiten, wenn der Ausspruch erkennbar gegen einen Soldaten oder eine überschaubare Gruppe von Soldaten gerichtet ist. Dient der Tucholsky-Satz jedoch als Slogan bei Demonstrationen vor Bundeswehreinrichtungen, ist damit zu rechnen, dass es sich um ein Mittel zum Transport einer pazifistischen Lebenseinstellung handelt. Wurden die Äußerungen durch Umstände veranlasst, die nichts mit der Rolle des Soldatenbe- rufes an sich zu tun haben, könnte darin allerdings eine Ehrverlet- zungsabsicht liegen; kritisch hiernach zu bewerten beispielsweise „Soldaten sind von Natur aus Mörder“ oder „Soldaten sind geborene Mörder“. Ein weiterer kritischer Fall ist es, wenn es sich bei dem Ausspruch offensichtlich aus der Situation heraus personalisiert wird, das heißt beispielsweise, wenn ein Zivilist beim Zusammen- treffen mit einem Soldaten äußert „Ah, einer dieser Mörder!“, oder wenn ein Lehrer auf die Antwort des Schülers nach der Frage über den Beruf dessen Vaters antwortet „Auch so ein Mörder“56.
VIERTES KAPITEL: PERSÖNLICHE BEWERTUNG DER NACHTEILE UND VORZÜGE DES EHRSCHUTZES NACH ART. 10 EMRK
Im Abschluss an die Darlegung der Problematik des Ehrschutzes nach der EMRK möchte ich noch eine kurze Stellungnahme zu den Unterschieden zu den Regelungen des Grundgesetzes und der Ent- scheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes abgeben. Die weitere Fassung des Schutzbereiches nach der EMRK empfinde ich persönlich als richtig. Grundlage einer funktionierenden Demokratie ist die Möglichkeit zu freiem, öffentlichem Meinungsaustausch. Ei- ne Gefährdung des Staates, wie sie durch die diskreditierenden Äu-ßerungen der nicht-demokratischen Opposition in der Weimarer Republik an der Tagesordnung waren, erscheint mir heute nicht mehr gegeben. Diese Einschätzung hängt zum einen mit der tieferen Akzeptanz der Demokratie in der Bevölkerung als in der Weimarer Zeit zusammen, zum anderen auch mit der stärkeren Ausprägung der übrigen Menschenrechtsmindeststandards durch die EMRK als in der Weimarer Republik zusammen. Vor diesem Hintergrund er- scheint mir persönlich auch das Bona-fide-Kriterium als durchaus sachgerecht. Wie bereits geäußert bedarf jede Formel der inhaltli- chen Auslegung, ist das Bona-fide-Kriterium auch durch seinen hö- heren Subjektivitätsanteil unspezifischer als die Schmähkritikformel des Bundesverfassungsgerichts, scheinen mir doch die Regelbeispie- le die gute Anwendbarkeit deutlich zu machen. Bedenklich scheint mir einzig, in Bezug auf den Ehrenschutz, die aus deutscher Sicht nur verstümmelte Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Wegfall des Prüfungspunktes „Erforderlichkeit“ (mildestes zur Verfügung ste- hendes Mittel) mag sich aus der „margin of appreciation“ ergeben, die den Nationalstaaten größere Souveränität bei der Wahl ihrer Mit- tel einräumen will, ein reines „Übermaßverbot“ hingegen ist ein in gewisser Weise willkürliches Instrument. Wann ist das Übermaß erreicht? Es scheint unsachgemäß, erst für den Ehrschutz nur einen kleinen Schutzbereich zu eröffnen, der durch die Meinungsfreiheit in großem Rahmen beschränkt ist, und anschließend diesen kleinen Schutzbereich mit nicht erforderlichen Strafen belegen zu können. Auf der einen Seite steht Straffreiheit, auf der anderen möglicher- weise hohe Strafen: Diese Kluft ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, sie verhindert ein differenziertes Herangehen an Sachverhalte in Einvernehmen mit der Schwere der Ehrverletzung. Läuft die Bewertung wann das Maß überschritten ist, um dies zu vermeiden, letztendlich auf die Erforderlichkeitsprüfung hinaus - wie man beispielsweise das Castells-Urteil interpretieren könnte - so sollte hierzu auch Stellung bezogen werden um für die Vertragsstaaten eine höhere Rechtsetzungssicherheit zu schaffen.
T. Frederik Hirche
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
1 Im Folgenden nur noch als EMRK bezeichnet.
2 Vgl. Klein AfP 1994, 9, 10, I 2.
3 Vgl. hierzu auch Creifelds „Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“, S. 732, 733.
4 Den Vorsatz, die Entscheidungen des Gerichtshofes vollständig auch in deut- scher Sprache zu veröffentlichen, wurde von der EuGRZ stillschweigend fallen gelassen.
5 Der einzig existente Kommentar Frowein/Peukert wurde zuletzt 1996 aktualisiert und ist somit spätestens seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK 1998wieder veraltet.
6 Vgl. Engel AfP 1994, 1, 1, II 1.
7 Vgl. Klein AfP 1994, 9, 11, II 1.
8 Näheres hierzu siehe Engel L&E, S. 27 ff. Vgl. auch die Ausführungen von Dörr in Wallraf AfP 1994, 24, 25.
9 Im Englischen: „Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.”
10 Dem Sondervotum des Richters Valticos, der den Schutz auf rein publizistische Inhalte beschränken wollte, folgte der Gerichtshof nicht; vgl. hierzu EGMR vom 28.03.1990, Ser. A 173, 42, ebd. 22, § 55 - Groppera.
11 Vgl. Engel L&E, S. 323 f.
12 Vgl. Engel L&E, S. 285 f.
13 Vgl. EKMR B 5178/71 vom 06.07.1979, DR 8, 5, 13, §§ 85 f. - De Geil- lustreerde.
14 Zur Unterscheidung von Sende- und Empfangsfreiheit siehe ZUM 1988, 511- 526.
15 Vgl. Engel AfP 1994, 1, 2, II 2.
16 Leitentscheidung des EGMR vom 26.04.1979, Ser. A 30, 1, 31, § 49 - Sunday Times I.
17 Engel AfP 1994, 1, 2, II 2.
18 Vgl. Art 10 II EMRK.
19 Im Englischen „rights of others“, im Französischen „des droits d’autrui“.
20 Im Engl. „protection of the reputation“, im Franz. „la protection de la réputation“.
21 Vgl. EKMR ZE 12194/86 vom 12.05.1988, DR 56, 205.
22 Vgl. Engel AfP 1994, 1, 3, II 2.
23 Siehe oben.
24 EGMR, Urt. vom 26.11.1991, Nr. 59.
25 Im EGMR Urt. vom 20.11.1989, Nr. 26 - Markt intern beispielsweise entsprach das Stimmverhältnis innerhalb des Gerichts 9:9, letztendlich gab nur die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gegen eine Verletzung des Art. 10 EMRK.
26 Vgl. Gornig, S. 302 ff.
27 EGMR, Urt. vom 23.05.1991, Nr. 63 - Oberschlick.
28 EGMR, Urt. vom 23.04.1992, Nr. 48 - Castells.
29 Vgl. Tsakiridis, S. 35.
30 Die Kunstfreiheit fällt in der EMRK ebenfalls unter den Schutzbereich des Art. 10 und ist nicht wie im GG gesondert geschützt.
31 Näheres hierzu siehe Klein AfP 1994, 9, 17.
32 BVerfGE 93, 266 ff.
33 Prüfung von Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme.
34 Es wird oft auch die Bezeichnung „demokratisch-funktional“ für die Umschreibung zur Auslegung des Art. 5 I GG verwendet, um den Kern der Gewährleistung in den politischen Äußerungen
35 Ständige Rspr., z.B. EGMR Urt. vom 08.07.1986, PECHR, Ser. A, Nr. 20, S. 26 § 42 - Lingens.
36 Humes maßgebliche Thesen lassen sich in zwei Sätzen zusammenfassen: „Freiheit ist nicht alles, doch ohne Freiheit ist alles nichts“ und „Die wichtigste Freiheit ist die, seine Meinung frei äußern zu dürfen“ (freedom of speech).
37 Ständige Rspr. Seit EGMR Urt. vom 07.12.1976, PECHR Ser. A, Nr. 30, S. 23 § 49 - Handyside.
38 BVerfGE 7, 198, 212.
39 Nach Auffassung des EGMR besteht eine Ehrenschutzhierarchie. Den größten Ehrenschutz genießen Privatpersonen, gefolgt Personen des öffentlichen Interesses und den geringsten Organe des Staates mit der Regierung auf der niedrigsten Stufe (siehe auch oben). Nur Richter genießen einen größeren Ehrenschutz, da sie sich gegen geäußerte Vorwürfe nicht öffentlich zur Wehr setzen können.
40 Vgl. EM
41 Nach deutschem Recht können sich Staatsorgane ohnehin nicht auf Grundrechte berufen, sofern diese Grundrechte ihrem Wesen nach nicht explizit auf sie zuge- schnitten sind (z.B. für Kirchen die Religionsfreiheit, für Hochschulen die Freiheit der Forschung und Lehre), da Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat und nicht als Abwehrrechte des Staates verstanden werden.
42 EGMR Urt. vom 23.05.1991, PECHR Ser. A, Nr. 204 - Oberschlick.
43 EGMR Urt. vom 28.08.1992, PECHR Ser. A, Nr. 242 B - Schwabe.
44 EGMR Urt. vom 19.12.1994, PECHR Ser. A, Nr. 302 - Gubi.
45 Zu einer Definition der Begriffe Tatsachenbehauptung und Werturteil siehe auch Creifelds „Beleidigung“, S. 172, 2b.
46 Der Wortlaut des Gesetzentwurfes zum § 109 b StGB der damaligen Regierungskoalition CDU/F.D.P. lautete: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) Soldaten in Beziehung auf ihren Dienst in einer Weise verunglimpft, die geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr oder ihrer Soldaten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
47 EGMR Urt. vom 23.04.1992, PECHR Ser. A, Nr. 236 - Castells.
48 Siehe hierzu auch oben.
49 Im Fall Castells hatte der EGMR auf die besondere Situation Spaniens in der Übergangszeit zwischen der Franko-Diktatur durch die Abdankung seines designierten Nachfolgers König Carlos zur Demokratie verweisen.
50 Vgl. Nolte, 37-40.
51 Zu einem ähnlich gelagerten Fall gab der britische Lord Chancellor Hoffmann 1994 eine Erklärung ab, die in der Übersetzung folgendermaßen lautet: „Die Fakten eines Einzelfalles scheinen oftmals nach außergewöhnlichen Strafen zu verlagen, dies begründet sich nicht zuletzt am Veröffentlichungsinteresse der Zeitungen, doch der Schaden, der dadurch verursacht werden würde, wäre zugleich sehr groß. Das Interesse des individuellen Straftäters und das öffentliche Interesse an der Presse- freiheit sind nicht leicht miteinander vereinbar. Deshalb ist es nicht überraschend, dass in diesem Falle des Schicksals eines fünf Jahre alten Mädchens die Meinung des Gerichts mehr zugunsten von Kirkwood J. ausschlagen ließ, als dem Interesse der Pressefreiheit des Fernsehsenders, das Material veröffentlichen zu dürfen, zu folgen, was den dramatischen Effekt der Dokumentation weiter gesteigert hätte. Dies ist es, was man von einem einfühlsamen und menschlichen Richter erwarten würde, eine schützende Rechtsprechung auszuüben. Doch keine Freiheit ist ohne Kosten und aus meiner Sicht sollte die Gerichtsbarkeit die Meinungsfreiheit nicht durch ad hoc Ausnahmen opfern.“
52 Prof. Fritz Ossenbühl vertritt die Ansicht, dass das Bundesverfassungsgericht zunehmend den Ehrschutz dem Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Meinungsbildung geopfert würde; vgl. hierzu Detjen AfP 1995, 479, 480.
53 Vgl. hierzu BVerfGE 42, 143, 154 ff.
54 Vgl. BVerfGE 93, 266, 303.
55 Vgl. EGMR Urt. vom 23.04.1992, PECHR Ser. A, Nr. 236 - Castells, S. 24, 46 f.
56 Aus dem Bericht des Wehrbeauftragten, BT-Drs 13/3900 vom 05.03.1996.
- Quote paper
- T. Frederik Hirche (Author), 2001, Art. 10 EMRK - Im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99400
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