Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
3. Die Wiedervereinigung Deutschlands und die GASP
4. Die GASP im Vertrag von Maastricht (Ziele und Kohärenz)
4.1 Struktur und Beschlußfassung
4.2 Finanzierung der GASP
4.3 Instrumente der GASP / gemeinsame Aktionen
4.4 Sicherheits- und Verteidigungspolitik
5. Die GASP im Vertrag von Amsterdam (Ziele und Kohärenz)
5.1 Beschlußfassung und Instrumente
5.2 Vorbereitung und Unterstützung
5.3 Finanzierung der GASP
5.4 Sicherheits- und Verteidigungspolitik
6. Der Kölner Gipfel
6.1 Personalentscheidungen
6.2 Gemeinsame Strategie für Rußland
6.3 Stärkung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
6.4 Eine Charta der Grundrechte der EU
7. Fazit und Ausblick
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die mit dem Vertrag über die Europäische Union (EU) in Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umbenannte Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) bezeichnet ein System der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in Fragen der internationalen Politik. Hierbei ist die GASP von den Außenbeziehungen der EU zu unterscheiden. Während die Außenbeziehungen die Beziehungen der EU zu Nicht-Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen in den Bereichen Wirtschaft und Handel bezeichnet, geht die GASP auf die eigentlichen politischen Beziehungen der Union zu Drittstaaten und internationalen Organisationen ein. Hier knüpft die Arbeit mit einer Nachskizzierung der Zusammenarbeit europäischer Staaten im Bereich der internationalen Politik an. In ihr wird die Deutsche Einheit als ein Beweggrund für die GASP angesprochen. Zudem werden Kernelemente der GASP im Vertrag von Maastricht sowie deren Fortentwicklung im Vertrag von Amsterdam dargestellt. Schließlich wird auf den Kölner Gipfel vom 3. und 4. Juni 1999 eingegangen, da er das erste Treffen der Staats- und Regierungschefs nach in Kraft treten des Amsterdamer Vertrages (1. Mai 1999) ist. Die Beschlüsse des Gipfels beziehen sich somit erstmals auf diese neue Vertragsgrundlage.
2. Von der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Die Gemeinschaftsbildung Westeuropas, die durch die Verträge von Paris und Rom in Gang gesetzt wurde und sich anhand eines immer engeren Netz wechselseitiger Wirtschaftsbeziehungen zeigte, führte dazu, daß die Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft zunehmend von der Außenwelt als Einheit angesehen wurden. Forderungen und Wünsche von Drittländern wurden zunehmend an die Gesamtheit der Mitgliedstaaten gerichtet, was eine gemeinsame Interessenbestimmung und - vertretungen der EG-Länder gegenüber der Außenwelt dringlich machte.1 ) So entstand die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), deren Grundlagen im ersten Bericht der Außenminister an die Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedstaaten vom 27. Oktober 1970 festgelegt wurden.
Zuvor war bereits die hierzu nötige Grundsatzentscheidung auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs in Den Haag (in 1969) gefallen. Der erste Bericht der Außenminister, der auch als Luxemburger oder Davignon Bericht bekannt geworden ist, sah eine kontinuierliche Zusammenarbeit der Außenminister(-ien) der Staaten der Gemeinschaft vor. Regelmäßige Treffen der Außenminister, des politischen Komitees, das sich aus hohen Beamten der Außenministerien zusammensetzt und ggf. das Einsetzen von Arbeitsgruppen, war hierzu als Mittel gedacht. Dieser vereinbarte Informations- und Konsultationsmechanismus sollte auf alle "...wichtigen Fragen der Außen-politik..."2 ) und auf "...jede beliebige Frage...", die ein Mitgliedstaat vorschlage angewendet werden. Durch diese regelmäßigen Unterrichtungen sollte eine bessere Verständigung untereinander über Probleme der internationalen Politik gewährleistet, sowie eine Harmonisierung der Standpunkte und - "...wo möglich und wünschenswert..." - ein gemeinsames Vorgehen begünstigt werden. Der Luxemburger Bericht war der erste Schritt zur Konkretisierung der außenpolitischen Zusammenarbeit. Ihm folgte der zweite Schritt, als im Juli 1973 der Kopenhagener Bericht veröffentlicht wurde. Mit ihm zogen die Außenminister Bilanz bisheriger Zusammenarbeit und unterbreiteten eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen für die künftige Zusammenarbeit. Zudem legten sich die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft auf die Grundsätzliche Verpflichtung fest, sich in allen wichtigen Fragen der Außenpolitik zu konsultieren, bevor sie ihre jeweils eigene Haltung endgültig fixieren. Auch wurde betont, daß die beiden Gleise westeuropäischer Einigung - EG und EPZ - auf dasselbe Ziel gerichtet seien und die jeweiligen Institutionen, soweit erforderlich zusammenzuwirken hätten.3 ) Hiermit wurde unterstrichen, daß auch die EPZ als in Richtung auf die europäische Union angelegt zu sehen ist, wie es zuvor auf den Pariser Gipfel der Staats- und Regierungschefs von 1972 grundsätzlich beschlossen wurde. Ein dritter wesentlicher Schritt in der Entwicklung der EPZ erfolgte im Rahmen des Gipfeltreffens im Dezember 1974. Die Staats- und Regierungschefs einigten sich den Europäischen Rat (ER) als neues Gremium zu schaffen. Neben ihnen setzt sich dieser Ausschuß aus dem Kommissionspräsidenten, den Außenministern, die den Rat der Gemeinschaft bilden und aus dem zuständigem Mitglied der Kommission zusammen, die mindestens dreimal jährlich (heute zweimal) zusammentreffen.
Auch die Vertretung des EPZ-Verbundes nach außen wurde durch den Pariser Gipfel festgeschrieben. Die Präsidentschaft war hierzu vorgesehen und sollte auf diplomatischer Ebene den europäischen Rat vertreten. Auf dem Pariser Gipfel betonten zudem die Staats- und Regierungschefs ihren Willen, die EPZ auf alle Bereiche auszudehnen, die die Interessen der europäischen Gemeinschaft berühren. Durch die beiden Berichte (Luxemburger, Kopenhagener) und den Pariser Gipfel wurde der Kompetenzrahmen der EPZ in seinen Grundzügen abgesteckt. "Veränderungen in den folgenden Jahren sind nur von marginaler Bedeutung gewesen".4 ) Ohne jedoch die Grundstruktur der EPZ anzutasten, brachte schließlich der Londoner Bericht vom 13. Oktober 1981 zahlreiche praktische Verbesserungen der administrativen Strukturen und politischen Entscheidungsprozesse der EPZ mit sich. Hierbei sind besonders das Einbeziehen der Kommission in die Arbeit der EPZ und die verbesserten Beziehungen zum Europäischen Parlament (EP) hervorzuheben. Mit dem Londoner Bericht wurde auch gemeinsames Handeln als Ziel definiert und als Neuerung die politischen Aspekte der Sicherheit zum weiteren Gegenstand der EPZ erklärt. Im Jahr 1981 unterbreiteten ebenfalls die BRD und Italien ihren Partnern den Vorschlag, durch die Verabschiedung einer europäischen Akte, Fortschritte auf dem Weg zur europäischen Union zu erzielen. Besonderes Ziel dieser Initiative sollte die engere Zusammenführung der EG und EPZ sein. Die sicherheitspolitische Zusammenarbeit sollte ebenfalls gestärkt werden. Außerdem war die Kompetenzausweitung des EP sowie das Ändern des Abstimmungsverfahrens von der Konsenzpraxis zur Mehrheitsentscheidung im EG-Rat Teil der Zielvorgabe. Am 19. Juli 1983 kam es zu der Unterzeichnung der feierlichen Deklaration zur Europäischen Union (EU) auf dem ER in Stuttgart. Zwei Jahre später im Juli 1985 wurde vom ER in Mailand eine Regierungskonferenz eingesetzt, die Fortschritte im Einigungsprozess hin zur EU erzielen sollte. Ihre Arbeit führte im Februar 1986 zur Verabschiedung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), die nach der Beendigung des Ratifizierungsverfahrens in allen Mitgliedsstaaten am 1. Juli 1985 in Kraft trat. "Im Hinblick auf eine politische Union diente die EEA als Keimzelle einer - gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)", denn mit Titel III dieser Akte erhielt die EPZ erstmals eine völkerrechtliche Vertragsgrundlage, verpflichtend unter dem Grundsatz der Ausarbeitung und Verwirklichung einer europäischen Außenpolitik.5 ) Nach der Grundlage derr EEA vollzieht sich diese Erarbeitung und Verwirklichung auf vier Ebenen.6 )
Der ER äußert sich in seinen Schlußfolgerungen und legt in bestimmten Erklärungen Grundsätze und Leitlinien fest. Die Außenminister beraten in regelmäßigen EP-Ministertreffen oder bei ihren monatlichen Tagungen als Rat der EG EPZ-Themen. Unter den Außenministern stehen die politischen Direktoren, die zur Vorbereitung der Treffen der Minister und zu ihrer Entlastung monatlich mit der Kommission in politischem Komitee zusammentreten. Die unterste Ebene wird von Arbeitsgruppen gebildet, auf der sich die jeweils zuständigen Referatsleiter der Außenminister und der Kommission treffen, um für ihr Fachgebiet die Grundlagen der gemeinsamen Außenpolitik zu erarbeiten. Hierzu sind Informationsaustausch, Konsultationen, gemeinsame Bewertung und Vorlage von operativen Vorschlägen an das Komitee als Mittel gedacht, um ein gemeinsames Handeln, beispielsweise in Form einer gemeinsamen Stellungnahme zu erreichen. Die EPZ-Sprecherrolle nach außen wird im sechs-monatigem Wechsel von dem Mitgliedstaat wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat der EG innehält. Um diese Aufgabe und die Koordinierung der Geschäftsführung wahrnehmen zu können, kann sich die Präsidentschaft auf das ebenfalls durch die EEA neugeschaffene EPZ- Sekretariat in Brüssel stützen. Entsprechend der TROIKA-Formel kann die aktuelle Präsidentschaft mit der vorherigen und der folgenden Präsidentschaft, sowie der Kommission gemeinsam auftreten. Um weitere Verbesserungen in der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft zu erzielen, unterbreiteten am 18. April 1990 Bundeskanzler Kohl und Staatspräsident Mitterand ihren europäischen Partnern den Vorschlag eine Regierungskonferenz über die politische Union einzuberufen. Die Deutsch- Französische Vorstellung der ersten Initiative wurde in der zweiten Initiative von Dezember 1990 konkretisiert. Sie gab zugleich die Richtung für die Regierungskonferenzen vor, die im Anschluß an die Tagung des ER am 15. Dezember 1990 in Rom förmlich eröffnet wurden. Abgeschlossen wurden die Verhandlungen mit der Tagung des ER am 9. u. 10. Dezember 1991 in Maastricht mit dem Ergebnis der Gründung der europäischen Union. Das Vertragswerk von Maastricht wurde schließlich am 7. Februar 1992 in Maastricht förmlich unterzeichnet und trat nach Ratifizierung in allen Mitgliedsstaaten am 1. November 1993 in Kraft. Der Vertrag gründet eine europäische Union, die aus drei Säulen gebildet wird. Neben die europäische Gemeinschaft (EG) treten mit der in gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umbenannten früheren EPZ und der Zusammenarbeit Justiz und Inneres zwei neue Koorperationsbereiche hinzu.
Im Gegensatz zur EG-Säule (supranational) findet die Politikgestaltung im Bereich der GASP nach den Grundsätzen und Verfahrensweisen der Regierungszusammenarbeit (intergouvermental) statt, die sich auf die Berichte (Luxemburger, Kopenhagener, Londoner) und die ersten vertraglichen Bestimmungen durch die EEA stützen.
3. Die Wiedervereinigung Deutschlands und die GASP
"Die Deutsche Frage und die Europäische Integration waren stets zwei Seiten einer Medallie."7 ) Zu verstehen ist diese Aussage erst in Betrachtung der historischen Bürde, die Deutschland seit Ende des Zweiten Weltkriegs zu tragen hat. Angst und Skepsis der kleineren aber auch größeren europäischen Nachbarn gegenüber Deutschland sollte lange Zeit die deutsche Politik erschweren. Nach Ende der nationalsozialistischen Diktatur galt es für Deutschland das Vertrauen der europäischen Nachbarn wiederzugewinnen, und dies konnte nur durch "...die solidarische Einbindung der Deutschen in eine europäische Gemeinschaft..." geschehen.8 ) Deswegen gehört die "...Aufgabe von staatlicher Souveränität durch Integration in eine Gemeinschaft...zu Maxime der Westdeutschen Außenpolitik". Durch die Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 erlangte Deutschland schließlich auch wieder vollkommende politische Souveränität, denn mit dem Zwei-plus-Vier Vertrag beendeten die vier Mächte ihre Rechte und Verantwortlichkeit in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Seit 1955 hatten sich die alliierten Sieger die letzte Entscheidung bezüglich Deutschland vorbehalten, wodurch genaugenommen die BRD politisch, insbesondere außenpolitisch nicht über vollständige Souveränität verfügte. Vor der Wiedervereinigung war Angst über die neue Stärke und Gewichtigkeit Deutschlands in Europa laut geworden. Auch die europäischen Siegermächte England und Frankreich waren nicht ohne Befürchtung über die neue Gewichtigkeit und Stellung Deutschlands in Europa geblieben. Als Wiedervereinigtes und vollständig souveränes Deutschland in der zukünftigen "...Rolle einer kontinentalen Großmacht mit weltpolitischem Gewicht"9 ) bliebt die entscheidende Frage vieler europäischer Nachbarländer nicht lange aus. Muß Europa Angst vor Deutschland haben? So sollte der Vorschlag des Bundeskanzlers Helmut Kohl vom Dezember 1990, neben der bereits beschlossenen Regierungskonferenz über die EWWU, eine zweite über eine Europäische Politische Union einzuberufen, den europäischen Nachbarn signalisieren, "...daß die BRD auch in Zukunft auf eine verantwortliche und gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik setzen werde".10 )
Die auf den Vorschlag aufbauende Initiative zur Vorbereitung der Europäischen Union vom 18. April 1990, des deutschen Bundeskanzlers Helmut Kohl und des französischen Präsidenten François Mittarrand, der seinerseits erkennbar darum bemüht war, "...Vorsorge dafür zu tragen..."11 ), daß ein wiedervereinigtes Deutschland fest in den europäischen Rahmen eingebunden bleibt, muß als entscheidende Maßnahme zum späteren Vertrag von Maastricht gewertet werden. Die GASP gibt der BRD die Möglichkeit, das seit 1949 wiedererlangte Vertrauen der europäischen Nachbarländer gegenüber Deutschland zu festigen und auszubauen.
4. Die GASP im Vertrag von Maastricht
Nachdem Bestimmungen über die Europäische Politische Zusammenarbeit in der Einheitlichen Europäischen Akte erstmals vertraglich verankert wurden, gaben neue außenpolitische Herausforderungen den Anstoß zu einer Grundsatzdiskussion über eine europäische Außen- und Sicherheitspolitik. Die Hintergrundsituation, vor der die Grundsatzdiskussion über eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik geführt wurde, hatte sich mit dem Zerfall des Ostblocks fundamental verändert. Das "...Risiko eines Auseinanderfallens der außenpolitischen Prioritäten und Orientierungen nach dem Umbruch in Europa und der schleichenden Entpflichtung wesentlicher Mitgliedstaaten unter den neuen Bedingungen"12 ) war gegeben und dem mußte Einhalt geboten werden. Zudem galt es einen integrierten sicherheits- und verteidigungspolitischen Rahmen, "...der die gewachsenen sicherheitspolitischen Aufgaben und Verantwortung der Westeuropäer für ihre Sicherheit adäquat wiederspiegelt..." aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln. Auch im Hinblick auf das Binnenmarktprogramm und die WWU-Debatte 1990/91, galt es Risiken und Gefahren für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stabilität der Ordnung in Westeuropa zu minimieren. Das Ergebnis dieser Grunsatzdiskussion über eine europäische Außen- und Sicherheitspolitik ist eine neue Vertragsgrundlage für die in Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umbenannte frühere EPZ.13 )
Der Art. C des Maastrichter Vertrages (Titel I - Gemeinsame Bestimmungen) gibt vor, daß die Union über einen "...einheitlichen institutionellen Rahmen ..." verfügt, "...der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele..." sicherstellt. Die Union achtet insbesondere auf die Kohärenz aller ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außen- und Sicherheitspolitik..." Hierfür sei der Rat und die Kommission verantwortlich. Der Art. J EUV (Titel V) gibt Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wieder. Hierbei werden unter anderem auch die Ziele der GASP näher erläutert. Hierzu zählt die Wahrung grundlegender außenpolitischer Interessen, insbesondere Unabhängigkeit und Sicherheit der Union, einschließlich der Inaussichtnahme einer gemeinsamen Verteidigungspolitik und Verteidigung sowie die Sicherung des Friedens, Stärkung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Menschenrechte.14 ) Ebenfalls zur Vertragsgrundlage zählen die Schlußbestimmungen des Art. C+P, 2 EUV und vier Erklärungen im Annex. Damit werden Titel I+III, Art. 30 EEA vom 28.2.1986 aufgehoben.
4.1 Struktur und Beschlußfassung
Die GASP ist ähnlich strukturiert wie die frühere EPZ. Sie ist in eine vier- stufige Hirarchie unterteilt. Der Europäische Rat, als Leitliniengeber (Art. J. 8 EUV) steht an oberster Spitze dieser Hierarchie, wobei er die oberste Entscheidungsinstanz bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten der unteren Gremien ist. Zu dem ist er Initiator von Reformvorschlägen und Sprachrohr gemeinsamer Positionen nach außen. Hierzu ist insbesondere die Präsidentschaft im Europäischen Rat von Bedeutung. Sie wird alle sechs Monate rotierend von einem EU-Staat, entsprechend der im Art. 146 EG Vertrag beschlossenen Reihenfolge der Ländernamen, vorgenommen. Um eine außenpolitische Kontinuität zu gewährleisten wird nach der Troika-Formel verfahren, wonach die amtierende Präsidentschaft durch die vorgehende, sowie die nachfolgende unterstützt wird . Der Rat der Union bildet die nächst untergeordnete Stufe der Hirarchietreppe. Dieses Gremium wird ähnlich wie in der alten EPZ durch die Außenminister gebildet und ist für die laufenden Geschäfte die maßgebliche Entscheidungsebene.
Entscheidungen im Rat werden einstimmig beschlossen. Eine Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung besteht nur bei dem neuem Instrument der gemeinsamen Aktion; hier aber auch nur bei der Art der Durchführung bereits beschlossener Aktionen. Das Politische Komitee bildet die dritte Stufe der Treppe, wobei es bestehend aus den Leitern der Politischen Abteilungen der Außenministern, die Inhalte der GASP prüft.15 ) Ebenfalls auf die dritte Stufe der GASP Hirarchie gehört der Ausschuß der Ständigen Vertreter (ASV), ein ebenfalls mit hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten bestehendes Botschaftergremium, der als technische Koordinierungsstelle fungiert. Zwei Dutzend Expertengruppen unterstützen die Arbeit des Politischen Komitees und des AStV, und stellen zugleich die unterste Stufe der Hirarchie dar. Zudem ist die Europäische Kommission, durch das ihr zugestandene Initiativsrecht von Bedeutung. Auch bei allen Außenkontrakten der Präsidentschaft ist sie durch Kommissionsvertreter beteiligt. Eine spezifische Aufgabe im Bereich der GASP wird der Kommission durch den Unionsvertrag von Maastricht jedoch nicht zugeteilt, auch wenn Art. J. 9 EUV festhält, daß die Union "..im vollem Umfang..." beteiligt wird. Noch weniger Mitspracherecht hat das Europäische Parlament bei Angelegenheiten zur GASP. Nur ein Fragerecht und die Verpflichtung der Präsidentschaft zu einer regelmäßigen Berichterstattung an das Europäische Parlament wurde ihr zugestanden.16 ) Hier kommt die Frage nach einer demokratischen Kontrolle der intergouvermentalen GASP auf. Sie wird durch die nationalen Parlamente gewährleistet, wobei diese im Fällen von Mehrheitsentscheidungen im Rat nur beschränkt Einfluß nehmen können. Das Einbeziehung der Kommission ohne Zuweisung einer spezifischen Aufgabe und die Beschränkung der Mitwirkung des Europäischen Parlaments lassen den intergouvermentalen Aufbau der GASP nach dem Prinzip der zwischenstaatlichen Kooperation erkennen. Auch die Einstimmigkeitsregelung bei der Beschlußfassung im Rat ist hierfür ein Indiz.
4.2 Finanzierung der GASP
Die Finanzierung der GASP ist durch den Maastrichter Vertrag nicht vollständig erklärt. Verwaltungsaufgaben fallen dem Haushalt zu, hingegen für operative Ausgaben keine genauere Festlegung besteht.
Dies sollte sich als Problem erweisen, als die ersten gemeinsamen Aktionen (Bosnien) anstanden und der Rat der Union lange Zeit um einen Grundsatzbeschluß rang, wie die Kosten aufzubringen sind. Schließlich wurde eine Einigung getroffen, daß gemeinsame Aktionen entweder aus dem EG-Haushalt oder mit nationalen Beiträgen finanziert werden können. Die Höhe der einzelnen nationalen Beiträge bemißt sich dabei nach dem Bruttosozialprodukt der Mitgliedsstaaten und fließt für operative Maßnahmen in den Kommissionshaushalt. Dadurch wird die Kommission, aber auch das Europäische Parlament durch die Bestimmungen zum EG- Haushaltverfahren, bei der Mitbestimmung von GASP-Angelegenheiten gestärkt. Der Finanzkonflikt, mit dessen erstes Resultat indirekt die Supranationalität gestärkt wird, sollte aber auch weiterhin noch klärungsbedürftig bleiben.
4.3 Instrumente der GASP / gemeinsame Aktionen
Um die Wahrung grundlegender außenpolitischer Interessen zu garantieren, die u. a. in der Sicherung des Friedens, sowie die Stärkung von Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Menschenrechte wiederzufinden sind, kann die GASP neben dem Instrument der gemeinsamen Stimmabgabe, Entwürfe bei internationalen Organisationen und Konferenzen, Demarchen, Erkundungsmissionen und der Kopplung der diplomatischen Instrumenten mit EG-Instrumenten, auf das neue Instrument der gemeinsamen Aktion (gA) zurückgreifen. Dieses Instrument beinhaltet keine verteidigungspolitische Komponente der Sicherheit. Vielmehr ist das Instrument als stabilisierendes, reformunterstützendes Mittel gedacht, wie auch die Ausrichtung der ersten gemeinsamen Aktionen zeigen sollte. So gehört die Entsendung von Wahlbeobachtern nach Rußland ebenso, wie der als Präventivdiplomatie entstandene Stabilitätspakt, der darauf abzielt Konfliktfälle zwischen mittel- und osteuropäischen Staaten durch das Gespräch, auch mit Vertretern der EU, frühzeitig zu entschärfen, zu den ersten gA. Auch im Nahem Osten, um das vereinbarte Autonomieabkommen zwischen Israel und der PLO abzusichern, sollte die Union vertreten sein. Ebenso in Südafrika, wohin ein Europäischer Wahldienst gesand wurde, um die ersten demokratischen Wahlen vorzubereiten. Schließlich gehört die Vorbereitung zweier Konferenzen zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Nuklearwaffen und die Einführung eines Kontrollsystems für vermeintliche Waffenexporte aus der EU zu den gemeinsamen Aktionen (gA). Das Instrument der gA ist bindend für alle Mitgliedsstaaten der EU. Diese und alle weiteren Verfahrensbestimmungen zur gA werden im Art. J. 3 EUV des Maastrichter Vertrages artikuliert. Dabei ist ein Novum, die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung über die Art der Durchführung bereits beschlossener Aktionen, hingegen Leitlinien und Grundsatzentscheidungen durch den Europäischen Rat auch weiterhin einstimmig beschlossen werden müssen. Alle Gegenstandsberiche der gA werden durch die Außenminister festgelegt. Nach in Kraft treten des Maastrichter Vertrages, geschah dies durch den Lissabonner Bericht, der den Gegenstandsbereich für eine "erste Phase" der gemeinsamen Aktionen festlegte. Das Instrument der gemeinsamen Aktion ist bindend für alle Mitgliedstaaten.17 )
4.4 Sicherheits- und Verteidigungspolitik
In den Rahmen der Sicherheitspolitik gehört als nicht verteidigungspolitisches Element die KSZE-Politik, die Rüstungskontrollpolitik, die Frage der Nichtverbreitung von Nuklearwaffen, sowie die wirtschaftlichen Aspekte der Sicherheit, die vor allem in der Rüstungskontrollpolitik und dem Technologietransfer im militärischem Bereich wiederzufinden sind. Diese Handlungsfelder(-regionen) der GASP werden von den Außenministern festgelegt (Art. J. 8 EUV), wobei durch die Instrumente der GASP, insbesondere der gemeinsamen Aktion, die Möglichkeit zum reagieren sowie agieren (Stabilitätspakt) gegeben ist. Durch die Bestimmungen des Art. J. 4 EUV des Maastrichter Vertrages wird die in der Einheitlichen Europäischen Akte noch ausgeklammerte Ebene der Verteidigungspolitik und Verteidigung in den Vertragsrahmen eingeführt. Zugleich werden jedoch alle Durchführungskompetenzen an eine außervertragliche Institution - die Westeuropäische Union - weitergegeben. Die WEU, als "...integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union...", wird als eine Art Verteidigungsagentur, auf "...Ersuchen..." der Union tätig, um Entscheidungen und Aktionen mit verteidigungspolitischen Inhalt auszuarbeiten und umzusetzen.18 ) Der institutionelle Ausbau der WEU wird auch im Hinblick auf die Nato vorgenommen, um einen größeren Beitrag zur Solidarität innerhalb des Bündnisses mit der Atlantischen Allianz leisten zu können. Indem die WEU die Verteidigungspolitik der Europäischen Union in die Nato einbringt, können die Westeuropäer ihre Verantwortungsrolle deutlicher unterstreichen.
Gleichzeitig haben sich die WEU-Staaten auf ein Handeln, im Einklang mit der Nato festgelegt, was verdeutlichen soll, daß auch in Zukunft die Nato das wesentliche Forum für die Verteidigung bleibt. Denn trotz veränderter Sicherheitspolitischer Interessen der Westeuropäer, die nur unzureichend durch die Nato wahrgenommen werden können, sehen auch weiterhin die meisten EU-Mitgliedstaaten ihre Verteidigung in ihr verwirklicht. Dem wird auch Art. J. 4 (4) EUV gerecht, der betont, daß die Bestimmungen des Art. J. 4 EUV nicht "...den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten..." berührt, sondern "...die Verpflichtung einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag..." achtet.
5. Die GASP im Vertrag von Amsterdam
Bereits im Maastrichter Vertrag war fixiert worden, daß im Jahre 1996 eine Regierungskonferenz einberufen werden muß, um die durch den Unionsvertrag eingeführten Verfahren und Politiken zu überprüfen (Art. J. 10 EUV). Insbesondere galt es den Bereich der GASP zu überprüfen, denn eine Reihe von Problemen hatte sich seit in Kraft treten des Maastrichter Vertrages, herauskristalisiert, die die äußere Handlungsfähigkeit der Union beeinträchtigten. Mit der Einführung des Instruments der Gemeinsamen Aktion und der Ebene der Verteidigungspolitik waren durch den Maastrichter Vertrag zwei wesentliche Neuerungen in der GASP gegenüber der früheren EPZ aufgenommen worden. Die Reaktionsschnelligkeit gegenüber Ereignissen der internationalen Politik, die durch die Gemeinsame Aktion gewonnen werden sollte, wurde aber oftmals dadurch erschwert, daß die Einstimmigkeitsregel selbst dort angewandt wurde, wo die Möglichkeit einer Beschlußfassung mit qualifizierten Mehrheit gegeben war. Dies resultierte aus der Angst der Mitgliedsländer der EU im Rat überstimmt zu werden und brachte eine erhöhte Bereitschaft eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zugleich wurden hierdurch jedoch die Grenzen dieses Verfahrens deutlich, denn im Hinblick eines sich ständig ausweitenden Themenspektrums der GASP, und bei künftig mehr als fünfzehn Mitgliedsstaaten der EU, erschien dieses Verfahren zu schwerfällig.19 )
Gerade die Vorstellung, stärker noch von der Einstimmigkeitsregelung und damit vom Grundpfeiler der intergouvermentalen Zusammenarbeit abzuweichen, lenkte die Reformdiskussion über die GASP. Des weiteren entstand ein Abgrenzungsproblem der gemeinsamen Aktionen und Standpunkten gegenüber Aktivitäten, die auch im Rahmen des EG- Vertrages hätten durchgeführt werden können. Zudem war das Problem der Finanzierung der GASP nicht endgültig gelöst worden, was die Umsetzung von Beschlußlagen erschwerte. Im neuem Bereich der Verteidigungspolitik gab es ebenso Klärungsbedarf. So stand die Frage an, ob und wie die WEU in das Unionsgefüge überzugehen hatte. War es durch den Vertrag von Maastricht gelungen den Grundstein für eine Gemeinschaft zu legen, die ihre Verteidigung in Zukunft selbst organisiert, so galt es hierfür nun konkrete Schritte zu definieren. Die Idee von einer schrittweisen Zusammenführung von EU und WEU, durch ein "...Phasenkonzept..." sorgte für Diskussionsstoff.20 ) Erhebliche Meinungsunterschiede unter den Mitgliedsländern, wie auch im Europäischem Parlament, waren auszumachen, die nur auf wenig Spielraum für die Revisionskonferenz hoffen ließen. Einigkeit unter den Mitgliedstaaten hingegen herrschte in Bezug auf eine zukünftige Analyse und Planungskapazität. Es hatte sich herausgestellt, daß ein Gremium fehlte, das die Entwicklung der GASP überwacht und analysiert, sowie vor Ereignissen, die Auswirkungen auf die GASP haben können warnt. Um eine Außenpolitik zu schaffen, "...die diesen Namen verdient", wurde die Analyse und Planungskapazität als unerläßliche Voraussetzung angesehen.21 ) Auch die Vertretung der EU nach außen hatte sich als Problem erwiesen, da oftmals bei Dialogpartnern der EU und selbst innerhalb der EU, Unklarheit darüber bestand, wer den Akteur EU nach außen vertritt. Kontinuität in der Außenvertretung galt es zu entwickeln. Für die Regierungskonferenz zur Reform der europäischen Verträge, die am 29. März 1996 in Turin eröffnet und am 16 Juni 1997 mit der Vorlage des neuen Vertragsentwurfes an den Europäischen Rat beendet wurde, waren vor allem diese Probleme der Bezugspunkt, für Änderungen in der der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Auch in der neuen Fassung des Vertrages über die Europäische Union, dem Amsterdamer Vertrag, der seit dem 1 Mai 1999 in Kraft ist, sind die Bestimmungen über die GASP unter Titel V zu finden. Hier jedoch als Art. 11-28 EUV-A, die zudem mit einem Protokoll und fünf Erklärungen versehen sind.22 )
Die Zielbeschreibung der GASP - Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit der Union - beinhaltet künftig auch die "...Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Vereinten Na-tion". Ebenfalls neu ist, daß das Ziel der "Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit..." sich auch auf die Aspekte der Sicherheit bezieht, die die "...Außengrenzen betreffen".23 ) Die zentrale Stellung von Rat und Kommission für die Kohärenz bei Maßnahmen der Union im Rahmen der Außen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik wird durch den Amsterdamer Vertrag erneut hervorgehoben. Auch weiterhin ist der Rat dafür verantwortlich für ein "...einheitliches und wirksames Vorgehen der Union..." Sorge zu tragen.24 ) Zudem bleibt die Kommission "...in vollem Umfang ..." an der GASP beteiligt.25
5.1 Neuerung bei Beschlußfassung / Instrumente
Entsprechend (Art. 13 Abs. 1 EUV-A) wird künftig der Europäische Rat auch die Grundsätze und Leitlinien "...bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen" bestimmen. Der Rat trifft auch weiterhin auf der Grundlage der vom ER vorgegebenen Leitlinien Entscheidungen zu Festlegung und Durchführung der GASP. Für die Gemeinsame Aktion gibt es zwei Neuerungen durch die Amsterdamer Reform. Um dem ´Abgrenzungsproblem´ von gemeinsamen Aktionen entgegenzuwirken sollen die vom Rat angenommenen gemeinsamen Aktionen "...spezifische Situationen [betreffen], in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird"26 ) Mit der zweiten Neuerung hat der Rat die Möglichkeit die Kommission zu ersuchen, "...ihm geeignete Vorschläge betreffend die GASP zur Gewährleistung der Durchführung einer gemeinsamen Aktion zu unterbreiten..."27 ) Auch für den gemeinsamen Standpunkt ist eine Neuerung zu finden. Nach Art. 15 EUV- A soll im Gemeinsamen Standpunkt "...das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geographischer und thematischer Art bestimmt" werden. Zusätzlich kann die EU, um die Ziele der GASP zu verfolgen "Beschlüsse über gemeinsame Strategien..." fassen.28 )
In ihnen sind "...jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben". Dieses neue Instrument der gemeinsamen Strategie wird vom Europäischem Rat beschlossen und soll in Bereichen durchgeführt werden, "...in denen wichtige gemeinsame Interessen der Mitgliedsstaaten bestehen...".29 ) Auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie kann der Rat zukünftig neben den Durchführungsbeschlüssen zu gemeinsamen Aktionen, auch dann mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, wenn er "... gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse faßt".30 )
5.2 Vorbereitung und Unterstützung
Um die Reaktionsschnelligkeit auf Krisen der internationalen Politik zu beschleunigen, kann das Politische Komitee zukünftig im Falle von Krisen und anderen dringlichen Angelegenheiten auf der Ebene der Politischen Direktoren kurzfristig zusammentreten. Ebenfalls als Neuerung, wird von nun an der Rat von dessen Generalsekretär in der Funktion eines "Hohen Vertreters" unterstützt, der "...insbesondere zur Formulierung, Vorbereitung und Durchführung politischer Entscheidungen beiträgt und gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes im Namen des Rates den politischen Dialog mit Dritten führt"31 ) Er ist Verantwortlich für die im Generalsekretär des Rates eingeführte Strategie- und Frühwarneinheit, deren Personal aus dem Generalsekretariat den Mitgliedsstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird. Sie kann von sich aus oder auf Anforderung des Rates insbesondere des Vorsitzes Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP erarbeiten. Der Amsterdamer Vertrag sieht eine adäquate Zusammenarbeit der Kommission mit dieser neuen Einheit vor, um eine größtmögliche Kohärenz in der Außenwirtschaft und Entwicklungspolitik zu gewährleisten. Um es den Dialog und Kooperationspartnern der Union zu erleichtern, Gesicht und Stimme des Akteurs EU zu erkennen, wird die Troika-Formel aufgelöst. Der Vorsitz, der für die GASP-Beschlüsse verantwortlich ist, wird zukünftig von dem Hohem Vertreter unterstützt. Schließlich liegt es im Ermessen des Rates, einen "...Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen..." zu ernennen, der in einer bestimmten Krisenregion tätig werden kann.32 )
Mit ihm kann ebenfalls dem Problem der Kontinuität entgegengetreten werden, und zudem ein besserer Kommunikationsfluß zwischen der EU und den Konfliktparteien gewährleistet werden.
5.3 Zur Finanzierung der GASP
Durch den Art. 28 EUV-A des Amsterdamer Vertrag wird die Finanzierung der GASP auf eine eindeutigere Grundlage gestellt. Das Europäische Parlament muß zu Fragen der Finanzierung der GASP angehört und unterrichtet werden. Es verliert jedoch die Möglichkeit von seiner Zustimmungspflicht Gebrauch zu machen, wenn es um Mittel für die GASP aus dem EG-Haushalt geht, da entsprechend dem neuem Verfahren diese Mittel nicht mehr in Reserve eingestellt werden dürfen. Verwaltungsausgaben sowie operative Ausgaben gehen zu Lasten des EGHaushaltes.33 ) Nur Ausgaben die sich aus militärischen und verteidigungspolitischen Maßnahmen ergeben und bei Einzelfällen, bei denen der Rat einstimmig eine Abweichung von dieser Finanzierungsregel beschließt, bilden eine Ausnahme.
5.4 Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Durch die reformierte Fassung des Vertrages über die Europäische Union wird im Bereich der GASP die Leitlinienkompetenz des Europäischen Rates auf die WEU ausgedehnt, falls die EU die WEU in Anspruch nehmen sollte.34 ) Da auf der Amsterdamer Revisionskonferenz keine Einigung über eine Integration der WEU in die EU durch eine Phasenkonzept erzielt werden konnte, bleibt ihre weitere Integration von einem Beschluß des Europäischen Rat abhängig. Auch weiterhin stellt die WEU einen"...integralen Bestandteil..." der EU dar und ist die Voraussetzung, um der EU einen "...Zugang zu einer operativen Kapazität..." zu eröffnen.35 ) Eine wesentliche Neuerung im Vertrag ergibt sich durch die Aufnahme der sogenannten Petersberg-Aufgaben, die sich auf Rettungseinsätze, humanitäre- und friedenserhaltende Aufgaben, sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung und friedenschaffenden Maßnahmen beziehen.36 )
Nicht neu ist die Erklärung, daß einige Mitgliedsstaaten ihre Verteidigung in der Nato verwirklicht sehen. Dies ist nicht nur erneuter Bestandteil des Amsterdamer Vertrag, sondern wird durch ihn nochmals unterstrichen. Jedoch steht gleichzeitig einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten auf "...zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz..." nichts entgegen.37 ) Neu ist auch die Vorgabe, die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zu unterstützen.38 )
6. Der Kölner Gipfel
Nach in Kraft treten des Amsterdamer Vertrag am 1. Mai 1999 traf am 3. und 4. Juni 1999 in Köln der Europäische Rat zusammen. Die Kölner Gipfelkonferenz hatte somit erstmals die Bestimmungen des Amsterdamer Vertrag als Grundlage, wobei es nun galt,"...wichtige Zukunftsfragen zu erörtern..."39 ) Für den Bereich der GASP brachte die Gipfelkonferenz folgende Neuerungen.
6.1 Personalentscheidung
Für das neue Amt des Generalsekretärs des Rates und Hohen Vertreter der GASP, das durch den Amsterdamer Vertrag ins Leben gerufen wurde, hat der Europäische Rat Javier Solana Madariago benannt. Er wird zukünftig die EU-Präsidentschaft bei GASP-Angelegenheiten unterstützen. Der EU-Außenministerrat wird hierzu Bedingungen und Zeitplan des Amtsantritt Solanas festlegen. Als Stellvertretenden Generalsekretär benannte der Europäische Rat Herrn Pierre de Boissieu.
6.2 Gemeinsame Strategie für Rußland
Der Europäische Rat hat auf der Kölner Gipfelkonferenz eine gemeinsame Strategie für Rußland beschlossen. Ziel ist ein "...stabiles, demokratisches und prosperierendes Rußland, das fest in einem geeinten Europa ohne neue Trennungslinie verankert ist".40 )
Der Europäische Rat unterstreicht, daß dieses Rußland Voraussetzung für einen dauerhaften Frieden auf dem Kontinet sei. Die Europäische Union nimmt Rußland in die Verpflichtung, nach einer offenen und pluralistischen Demokratie zu streben, die sich zur Marktwirtschaft bekennt. Dies sei Voraussetzung, um die Stabilität in Europa und darüberhinaus weltweit sicherzustellen. Hierzu will die EU über das bestehende Partnerschaftsabkommen hinaus mit Rußland zusammenarbeiten, um diesem politisch wie wirtschaftlich labilen Staat den Übergang zu akzeptablen Verhältnissen zu verhelfen. Es wird jedoch betont, daß die Hauptverantwortung für seine Zukunft bei Rußland selbst liege. Der EU, dem wichtigstem Handelspartner Rußlands, muß daran gelegen sein, daß Rußland zu einer funktionsfähigen Marktwirtschaft verholfen wird. Als Anreiz für Rußland will die EU Rußland in seinen Bemühungen um einen Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) unterstützen. Ferner wird die Einrichtung einer Freihandelszone geprüft. Schwerpunkt der Zusammenarbeit der EU und Rußlands ist die Weiterentwicklung der Energiepolitik und die nukleare Sicherheit. Außerdem ist die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, wie Geldwäsche, Menschen- und Drogenhandel, sowie die illegale Einwanderung Bestandteil der Zusammenarbeit.
6.3 Stärkung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Um sich zum Krisenmanagment auf dem eigenem Kontinent zu befähigen will die EU die nötigen Beschlüsse fassen, um sich bis Ende 2000 das Verteidigungsbündnis Westeuropäische Union einzuverleiben. "In diesem Falle würde die WEU als Organisation ihren Zweck erfüllt haben".41 ) Um die gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zu stärken, haben die Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel in Köln einen entsprechenden Beschluß gefaßt:
Künftig sollen die Europäischen Staaten in der Lage sein, unter Rückgriff auf Nato-Ausrüstung und -Logistik sich allein in Friedensmissionen auf dem altem Kontinent zu engagieren. Allerdings wird betont, daß sich die EU in Verteidigungsfragen nicht von der Nato abkoppeln. So heißt es in der entsprechenden Erklärung: "Die Allianz bleibt das Fundament der kollektiven Verteidigung der Mitgliedstaaten." Auf die vier EU-Mitglieder, die nicht der Nato angehören, nimmt die Union ausdrücklich Rücksicht. "Wir wollen eine effektive EU-geführte Krisenbewältigung entwickeln, in deren Rahmen sowohl der Nato angehörende als auch neutrale und bündnisfreie EU-Mitgliedstaaten in vollem und gleichberechtigt an den EU- Operationen beteiligt werden können". Eine gegenseitige Beistandspflicht im Verteidigungsfall gilt nicht für Österreich, Irland, Schweden und Finnland. Die militärische Eigenständigkeit der EU bleibt auf die sogenannten Petersberg-Aufgaben beschränkt: Krisenmanagment und Konfliktprävention. Die EU verpflichtet sich, auf der Basis existierender "...nationaler, binationaler und multinationaler Fähigkeiten... " den Aufbau gemeinschaftlicher Militärstrukturen zu entwickeln. Dies erfordere "...Anstrengungen im Hinblick auf die Anpassung, Übung und Zusammenführung nationaler und multinationalen europäischen Streitkräfte", heißt es in der Erklärung.
6.4 Eine Charta der Grundrechte der EU
Auf dem Gipfel wurde beschlossen, eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszuarbeiten. Die Charta soll die Freiheits- und Gleichheitsrechte enthalten, die auch in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte enthalten sind, und darüber hinaus Grundrechte, die nur den EU-Bürgern zustehen. Danach können die EU- Bürger ihre Rechte vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einklagen. Ein Entwurf dieser Charta soll im Dezember 2000 vorliegen.
7. Fazit und Ausblick
Der Amsterdamer Vertrag brachte nur eine vage Präzisierung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU. Während der Amsterdamer- Regierungskonferenz konnte kein Konsens für die Integration der WEU in die EU gefunden werden. So blieb die "...Möglichkeit einer Integration der WEU in die EU..." von einem Beschluß des Europäischen Rates abhängig.42 )
Die grundsätzliche Entscheidung zur Stärkung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik fiel auf dem Kölner Gipfel und ist auf die Lehren des zeitgleich stattfindenden Kosovo-Kriegs zurückzuführen. Um die verteidigungspolitische Identität auszubauen wird die WEU bis Ende 2000 in die EU integriert. Der angestrebte Ausbau von militärischen Kapazitäten, etwa beim Lufttransport oder bei der Aufklärung, könnte sich als problematisch erweisen, da die hierzu nötigen Mittel in der EU nicht vorhanden sind. Somit bleibt die EU wohl noch lange auf die Nato angewiesen. Militärische und verteidigungspolitische Aktionen werden nicht zuletzt vom Einstimmigkeitsprinzip im Rat abhängig sein, da Beschlüsse mit militärischen und verteidigungspolitischen Bezügen von der Mehrheitsentscheidung ausgenommen sind. Der Art. 23 (1) EUV-A gibt jedem Ratsmitglied die Möglichkeit, sich der Stimme zu enthalten. Hierzu muß es eine förmliche Erklärung abgeben und entzieht sich dadurch der Verpflichtung den Beschluß durchzuführen. Wenn die sich auf diese Weise enthaltenden Ratsmitglieder über mehr als ein Drittel der gewogenen Stimmen verfügen wird der Beschluß nicht angenommen. Diese Ausstiegsmöglichkeit beinhaltet die Gefahr einer Aufsplittung in handlungswillige und -unwillige Staaten, was zu einem nicht Handeln der EU führen könnte. Die gemeinsame Strategie für Rußland zählt ebenso zur Sicherheitspolitik der EU. Die Erkenntnis, daß eine friedliche Entwicklung in Europa nicht ohne die Beteiligung Rußlands hergestellt und gesichert werden kann, hatte sich auf dem Kölner Gipfel durchgesetzt. Rußland "...zu integrieren, bedeutet, [sich]...seine Probleme annehmen".43 ) Dies geschieht durch den gemeinsamen politischen Aktionsplan der gemeinsamen Strategie. Es bleibt abzuwarten, welche Erfolge die Gemeinsame Strategie in der kommenden Zeit aufzuweisen hat. In Bezug auf dieses Instrument bleibt fraglich, ob Staaten oder Regionen, denen einzelne EU-Mitgliedstaaten besondere handelspolitische Interessen beimesse, nicht zum Gegenstand gemeinsamer Strategien werden. Sollte sich dies erweisen, muß die Funktion des Instruments in Frage gestellt werden. Was das neue Amt des Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter der GASP (Mr. GASP) angeht, so muß sich erst noch zeigen wie sich Javier Solana in seiner neuen Rolle etablieren wird. Javier Solana gilt als Idealbesetzung des Amtes, da er sich durch seine Erfahrung als Nato- Chef gleichermaßen auf diplomatischen wie militärischen Boden auskennt. Solana wächst besondere Bedeutung zu, weil der Ratsvorsitzende der Außenminister im Rhythmus der EU-Präsidentschaft wechselt. Als hoher Vertreter bleibt er Gesicht und Stimme der EU-Außen- und Sicherheitspolitik.
Festzuhalten ist aber auch, daß im Falle einer zu begrenzten Kompetenz und eines geringen Handlungsspielraums gegenüber dem Rat nur von einem eingeschränkten Wirkungsgrad ausgegangen werden kann (dies gilt auch für die Funktion eines Sonderbeauftragten, dessen Position gegenüber Konfliktparteien zu schwach ist, wenn das ihm übertragene Mandat zu eingeschränkt bleibt). Wie ernstzunehmend Solanas Rolle als Mr. GASP sein wird, hängt von der Kompetenzzuteilung des Rates an ihn ab. Sollte diese unzureichend bleiben, so hätte die GASP durch das Amt eines Hohen Vertreters keinen bedeutenden Fortschritt erzielt. Andernfalls könnte von einem entscheidendem Schritt zu einem Europäischen Außenminister gesprochen werden. Eine abschließende Bewertung zum aktuellem Stand der GASP fällt schwer, da sich die Neuerungen des Amsterdamer Vertrages und die darauf aufbauenden Entscheidungen des Kölner Gipfel noch nicht in der Praxis bewiesen haben. Das entscheidende Hindernis zu effektiverem Handeln war bislang das Einstimmigkeitsprinzip im Rat. Mit dem Vertrag von Maastricht und später dem Amsterdamer Vertrag wurde die Mehrheitsentscheidung für den Bereich der Instrumente eingeführt. Aber selbst hier ist eine Einschränkung des Mehrheitsprinzips zu finden, da jedes Ratsmitglied eine Entscheidung dieser Art verhindern kann.44 ) Alle wichtigen Fragen werden im Rat behandelt, so daß der Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip die entscheidende Voraussetzung für ein effektiveres Handel im Bereich der GASP bleibt. Solange im Rat nach dem Einstimmigkeitsprinzip verfahren wird, hängen wichtige Schritte zur Weiterentwicklung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik am seidenen Faden. Anfang kommenden Jahres soll ein neue Regierungskonferenz einberufen werden, die für weitere Reformen sorgen soll. Es bleibt zu hoffen, daß auch das Abstimmungsverfahren des Rates für GASP-Angelegenheiten überarbeitet wird.
Literaturverzeichnis
Algieri, Franco, Die Reform der GASP - Anleitung zu begrenztem gemeinsamen Handeln, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.), Amsterdam in der Analyse. Strategien für Europa, Gütersloh 1998, S. 95
Auswärtiges Amt (Hrsg.), Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), Auf dem Weg zu einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), 9. Aufl., Stand: 8/92, S. 20
Bildt, Carl, Die Rolle Rußlands, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Europas politische Agenda für die neunziger Jahre, Gütersloh 1995, S. 113
Club von Florenz (Hrsg.), Der unmögliche Status quo, 1. Aufl., BadenBaden 1996, S. 125
Jannung, Josef, Außen- und Sicherheitspolitik nach Maastricht, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.) Maastricht in der Analyse. Strategien und Optionen für Euro pa, Gütersloh 1994, S. 57
Jopp, Mathias, Reformziel Stärkung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der EU, in: Jopp, Mathias / Schmuck, Otto (Hrsg.), die Reform der europäischen Union, Bonn 1996, S. 54
Korte, Rudolf, Deutschland und Europa, in: Weidenfeld, Werner / Wessels, Wolf gang (Hrsg.), Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration, 5. Aufl., Bonn 1995, S. 98-99
Kramer, Heinz / Rummel, Reinhardt (Hrsg.), Gemeinschaftsbildung Westeuropas in der Außenpolitik. Zur Tragfähigkeit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ), 1. Aufl., Baden-Baden 1978, S. 7-8
Läufer, Thomas, Einheitliche Europäische Akte, in: Weidenfeld, Wermer / Wessels Wolfgang (Hrsg.), Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integrati on, 5. Aufl., Bonn 1995, S. 108
Rummel. Reinhardt, Zusammengesetzte Außenpolitik, Westeuropa als internationa ler Akteur, 1. Aufl., Straßburg 1982, S. 64
Schöllgen, Gregor, die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1995, S. 192-201
Primärliteratur
Der Luxemburger Bericht / Kopenhagener Bericht, in: Rummel, Reinhardt / Wessels, Wolfgang (Hrsg.), Die Europäische Politische Zusammenarbeit. Leistungsvermögen und Strukturen der EPZ (Anhang III), Bd 52/53, Bonn 1978, S. 351-364
Erklärung des Europäischen Rates zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, in: Schlußfolgerungen des Rates (Europäischer Rat in Köln 3. und 4. Juni 1999), Anhang III, S. 66-68
Gemeinsame Strategie der Europäischen Union für Rußland, in: Schlußfolgerungen des Vorsitzes (Europäischer Rat in Köln 3. und 4. Juni 1999), Anhang II, S. 47 Vertrag von Amsterdam, herausgegeben vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2. Aufl., Bonn 1999
Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, in: Weidenfeld / Werner (Hrsg.) Maastricht in der Analyse, Strategien und Optionen für Europa, Gütersloh 1994, S. 349 ff
[...]
1 ) vgl. Kramer, Heinz / Rummel, Reinhardt (Hrsg.), Gemeinschaftsbildung Westeuropas in der Außenpolitik. Zur Tragfähigkeit der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ), 1. Aufl., Baden-Baden 1978, S. 7-8
2 ) Der Luxenburger Bericht, in: Rummel, Reinhardt/Wessels, Wolfgang (Hrsg.), Die Europäische Politische Zusammenarbeit. Leistungsvermögen und Struktur der EPZ (Anhang III), Bd 52/53, Bonn 1978, S. 351-356
3 ) vgl. Der Kopenhagener Bericht, in: Rummel, Reinhardt/Wessels, Wolfgang (Hrsg.), Die Europäische Politische Zusammenarbeit. Leistungsvermögen und Strukturen der EPZ (Anhang III), Bd 52/53, Bonn 1978, S. 357-364
4 ) Rummel, Reinhardt, Zusammengesetzte Außenpolitik. Westeuropa als internationaler Akteur, 1. Aufl. , Straßburg 1982, S. 64
5 ) Läufer, Thomas, Einheitliche Europäische Akte, in: Weidenfeld, Werner/Wessels, Wolfgang (Hrsg.), Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration, 5. Aufl., Bonn 1995, S. 108
6 ) Die folgende Darstellung lehnt sich eng an die Einführung: Europäische Politische Zusammenar beit (EPZ). Auf dem Weg zu einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), heraus gegeben vom Auswärtigem Amt, 9. Aufl., Stand: 8/92, S. 20
7 ) Korte, Karl-Rudolf, Deutschland und Europa, in: Weidenfeld, Werner / Wessels, Wolfgang (Hrsg.), Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration, 5. Auflage, Bonn 1995, S. 99
8 ) ebd., S. 98
9 ) Schöllgen, Gregor, die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1995, S. 201.
10 ) ebd. ,S. 193
11 ) ebd., S. 192
12 ) Janning, Josef, Außen- und Sicherheitspolitik nach Maastricht, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.), Maastricht in der Analyse. Strategien und Optionen für Europa , Gütersloh 1994, S. 57
13 ) Vertrag zur Gründung der Europäischen Union vom 07. Februar 1999, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.), Maastricht in der Analyse. Strategien und Optionen für Europa, Gütersloh 1994, S. 349 ff
14 ) Art. J. 1 (2) EUV und Art. B EUV
15 ) Art. J. 8 (5) EUV
16 ) Art. J. 7 EUV
17 ) Art. J. 3 (4) EUV
18 ) Art. J. 4 (2) EUV
19 ) vgl. Algieri, Franco, Die Reform der GASP - Anleitung zu begrenztem gemeinsamen Handeln, in: Weidenfeld, Werner (Hrsg.), Amsterdam in der Analyse. Strategien für Europa, Gütersloh 1998, S.95
20 ) Jopp, Mathias, Reformziel Stärkung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit der EU, in: Jopp, Mathias / Schmuck, Otto (Hrsg.), Die Reform der Europäischen Union, Bonn 1996, S.54
21 ) Club von Florenz (Hrsg.), Der unmögliche Status quo, 1. Aufl., BadenBaden 1996, S. 125
22 ) Läuber, Thomas (Hrsg.), Vertrag von Amsterdam, 2. Aufl., Bonn 1999
23 ) Art. 11 (1) EUV-A
24 ) Art. 13 (3) EUV-A
25 ) Art. 27 EUV-A9
26 ) Art. 14 (1) EUV-A
27 ) Art. 14 (4) EUV-A
28 ) Art. 12 EUV-A
29 ) Art. 13 (2) EUV-A
30 ) Art. 23 (2) EUV-A
31 ) Art. 26 EUV-A
32 ) Art. 18 (5) EUV-A
33 ) Art. 28 (2) EUV-A
34 ) Art. 13 (1) EUV-A
35 ) Art. 17 (1) EUV-A
36 ) Art. 17 (2) EUV-A
37 ) Art. 17 (4) EUV-A
38 ) Art. 17 (2) EUV-A
39 ) Schlußfolgerungen des Vorsitzes - Europäischer Rat in Köln 3. und 4. Juni 1999, I (1) Einleitung, S. 2
40 ) Gemeinsame Strategie der Europäischen Union für Rußland, in: Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Anhang II, S. 47
41 ) Erklärung des Europäischen Rates zur Stärkung der Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, in: Schlußfolgerungen des Vorsitz, Anhang III, S. 66-68
42 ) Art. 17 (1) EUV-A
43 ) Bildt, Carl, Die Rolle Rußlands, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Europas politische Agenda für die neunziger Jahre, Gütersloh 1995, S. 113
44 ) Art. 23 (2) EUV
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- Torsten Franz (Autor:in), 1999, Deutsche Außenpolitik - Grundlagen und Perspektiven, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/99374
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