Page 1
Eingriffsbegriff
klassisch: final, unmittelbar, sanktioniert modern: auch unbeabsichtigt, mittelbar, faktisch, unsanktioniert
? „jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht“ (BVerfG)
? Gesetzesvorbehalt: Wesentlichkeitstheorie (Parlamentsvorbehalt)
? qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Zweck-Mittel-Relation (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit)
? ohne Gesetzesvorbehalt: kollidierendes Verfassungsrecht
? Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt des Grundrechts, Einzelfallgesetz, Zitiergebot, Bestimmtheit
Kompetenz: Art. 70 ff.
? Initiative (Vorlage, Entwurf, Begründung) Verfahren:
? Beratung und Beschlussfassung im BTag
Art. 77 I 1, GOBT (3 Lesungen, Ausschussbeteiligung) ? Beteiligung des BRats
? Ausfertigung durch den BPräs
? Verkündung:
Page 2
Art. 2 I:
SB
E weiter SB und weiter (moderner) Eingriffsbegriff?
Art. 2 I ? verfassungsmäßige Ordnung ? einfacher Gesetzesvorbehalt (mat. Gesetze), bei allg. RF
PersönlichkeitsR: ParlamentsG
Art. 2 II 1:
SB
E
Art. 2 II 2, 104:
SB körperliche Bewegungsfreiheit („gehen, wohin man will, fernbleiben, wo man nicht hin will“)
E Vorladung, Freiheitsstrafe, Festnahme, Wehrpflicht Gebote, Verbote, Vollstreckungshandeln Art. 104: Arrest, Gewahrsam, Haft, Unterbringung
RF Art. 2 II 2 Art. 104: formelles G, Form Verhältnismäßigkeit
Page 3
Art. 3: Gleichheitsgebot
? Rechtsanwendungsgleichheit ? Rechtssetzungsgleichheit
? Verbot der grundlosen, willkürlichen Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem ? durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt ? Bezugspunkt des Vergleichs, Gemeinsamkeit, Oberbegriff
? X wird rechtlich behandelt
? Y wird rechtlich anders behandelt Ungleich- ? Xund Y fallen unter einen Oberbegriff, der Z ausschließt behandlung
Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem? ? bei richtigem Bezug oft problemlos in Ungleichbehandlung deutbar
RF
? Intensität der Beeinträchtigung (Differenzierungsverbotsnähe; da kann der Betroffene nix allgemein
machen; andere Grundrecht werden erschwert) ? bei geringer Intensität: Willkürverbot, irgendein sachlicher Grund ? bei größerer Intensität: legitimer Zweck, geeignet und notwendig, verhältnismäßig ieS, gewichtiger sachlicher Grund
? nur Überschreitung des äußersten Rahmens kann beanstandet werden, Gestaltungsspielraum ?Steuergerechtigkeit besonders: Abs. 2 und 3
? Grenze der Gestaltungsfreiheit, Diskriminierungsverbote
? diese Merkmale dürfen keine Ungleichbehandlung begründen, sind kein legitimer Zweck ? Gleichberechtigung / insg. Förderung ist OK
? Begründung muss ohne „Mann - Frau“, „Christ - Moslem“ auskommen, läuft die Ungleichbehandlung aber effektiv darauf hinaus, ist’s OK ? Merkmalsspezifisches Handeln darf nicht als Grund benutzt werden
Page 4
Art. 4:
Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit
SB
die Freiheit
einheitlicher SB!
Handeln: kultische Handlungen, religiöse Gebräuche, Feiern, diakonische, caritative Betätigung, religiöse Erziehung, Handeln des Einzelnen gemäß der Lehren weit gefaßt!
daher: geistiger Gehalt und Erscheinungsform des Glaubens etc., der Gemeinschaft muss plausibel sein, darf keine „Ausrede“ darstellen ? Glaubens-, Überzeugungsleitung
Trennung von religiösem Handeln und Handeln anläßlich des Glaubens
?
negative Freiheit von Glauben etc.!
?
individuell
der Überzeugte ? Gewissen: gut - böse, gerecht - ungerecht, sittliche Orientierung, Gewissensleitung!
Denken ? Indoktrinationen aller Art E
Reden ? Pflicht zum Schweigen, zum Darlegen
Handeln ? Warnungen vor Gemeinschaften, Verpflichtung zum Tun oder Unterlassen, das gegen Überzeugungen verstößt (Alternativen?)
Wer sich auf Art. 4 beruft, muss die Überzeugung offenlegen, seine Überzeugung plausibel machen! (Kein Doppelschutz!)
RF vorbehaltlos ? kollidierendes VerfassungsR
Page 5
Art. 5 I, II:
SB Meinungs-Informations-Presse-Rundfunk- Filmfreiheit
Meinung, Presse, Rundfunk, Film ? Verbot, Meinung zu äußern, zu verbreiten E
Information
RF Art. 5 II: qualifizierter Gesetzesvorbehalt ? allg. Gesetze (auch Verordnung, Satzung)
Abwägungslehre Sonderrechtslehre BVerfG: Meinungsneutralität
Verbot der Meinungsmission Verbot der Meinungsdiskriminierung
„wohlwollende Deutung“ der Meinung, Bezug nicht auf Inhalt, sondern auf die Art der Äußerung ? persönliche Ehre (übelste Verleumdung)
? Jugendschutz (Verhältnismäßigkeit, Achtung von Art. 5 I, Abwägung) Schranken-Schranke: Art. 5 I 3 Zensurverbot (nicht für Konsumenten), hier Vorzensur / Präventivzensur
Page 6
Art. 5 III:
Kunst-und Wissenschaftsfreiheit
SB
E Verbot, Sanktion, tatsächliche Maßnahme
Art. 6:
Schutz von Ehe und Familie
? verbindliche Maßstäbe für den Umgang des Staates mit Ehe und Familie, Eltern und Kindern ? versch. Grundrechtsfunktionen vereint
Art. 6 als Abwehrrecht
SB Ehe als verweltlichte, bürgerlich-rechtliche Ehe, lebenslange Einstands- und Zuneigungsgemeinschaft von Mann und Frau
Abweichung vom Ideal?: auch die „hinkende Ehe“, die Scheinehe, Mehrehe etc., beachte aber BGB! obwohl eheähnliche Erscheinungen schützenswert erscheinen, greift Art. 6 für „Ehe“ nicht Eheschließung, Leben, Scheidung, freie Entscheidung der Gestaltung
Familie: da, wo Kinder leben; egal, wie das gekommen ist (Ehe, Adoption, Pflegekind, Einehe, Mehrehe...) Familiengründung, Zusammenleben Elternrecht: Pflege und Erziehung (? Schulwesen)
definierende Regelungen (BGB, FamR) ? an Art. 6 zu messen, genügen sie nicht dann Eingriff! E eingreifende Regelungen
Page 7
vorbehaltlos bei Ehe und Familie ? kollidierendes VerfassungsR RF
Vorbehalt Art. 6 II 2 (ElternR) ? Wohl des Kindes (SorgeR, Interessen des Kindes, Vj.) ? Schulhoheit (Art. 7 I) Schranken-Schranke: Art. 6 III ? Verwahrlosung
Art. 6 als Diskriminierungsverbot, Schutzgewähr und TeilhabeR ? Abs. 1, 4, 5 als bes. Gleichheitssätze ? Teilhabe an staatlichen Leistungen ? Schutz der Ehe und Familie, Förderung
Art. 7 II-V:
Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit
Abs. II, III:
SB Grundrecht der Religionsgemeinschaften (aller Art!), nicht der Eltern und Kinder Religionsausübung als Religionsunterricht innerhalb des staatlichen Schulwesens, Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Staat und Kirche
Vorsehung und Veranstaltung von Religionsunterricht, tatbestandliche Vss.: öff. Schule, weltl. Schule, territoriale Beschränkung (Art. 141: Berlin, Bremen, neue Länder) ordentliches Lehrfach
Inhalt bestimmen die Religionsgemeinschaften, Organisation bestimmt der Staat als Schulträger S. 3: Lehrer dürfen Erteilung von Religionsunterricht ablehnen (Art. 4, 33!)
Abs. 2: Teilnahme des Kindes
E, RF kein Gesetzesvorbehalt
Ethikunterricht ist kein Eingriff
Abs. IV, V:
SB
Einzelpersonen und Mehrheiten haben das Grundrecht Privatschulen zu errichten, zu betreiben
?
Gestaltung des äußeren Schulbetriebs
? Gestaltung des inneren Schulbetriebs Ersatzschulen (Privatgymnasium, Waldorfschule) ? Normprägung, Ausgestaltung ist kein Eingriff ? Genehmigung, best. Vss., v.a. bei Grund- und Volksschulen ? Anerkennung, Beleihung (Zeugnisse, Abitur), finanzielle Förderung Ergänzungsschule
E, RF kein Gesetzesvorbehalt Schulaufsicht Verhältnismäßigkeit
Art. 8:
Versammlungsfreiheit
?Menschenmenge, die eine innere Verbindung teilt und einen gemeinsamen Zweck verfolgt; strittig, SB
ob Meinungsbildung / -äußerung und öffentliche Angelegenheit (z.B. Demo gegen AKW) nötig ist (? enger Versammlungsbegriff), oder weiter Versammlungsbegriff: jede Versammlung, die auf Gemeinschaft, Kommunikation iwS und Entfaltung gerichtet ist (Art. 2 I, 9); Abgrenzung: Konsument - Akteur; 2 reichen aus („wo 2 oder 3 in meinem Namen...“) ? Versammlung im Raum: seitliche Begrenzung (auch z.B. Stadion) ? Versammlung unter freiem Himmel ? friedlich, ohne Waffen
Page 8
? Organisation, Werbung, Vorbereitung, An- und Abreise, Leitung, Teilnahme jeder Art ? negative Freiheit
Art. 8 I ? Anmeldung und Erlaubnis, außerdem: Auflösung, Verbot, Sanktionen E
? schwierig: Beobachtung, Registrierung der Versammlung (? Angst sich zu versammeln)
RF Gesetzesvorbehalt Art. 8 II: versammlungsspezifische Eingriffe (Achtung: Meinung)
VersG, PolG, OrdnungsG (öff. Versammlungen) ? Spontanversammlungen ? § 14 VersG Kollidierendes VerfassungsR
Art. 9:
Vereinigungs-und Koalitionsfreiheit SB
E
Verbot der Gründung, Vereinsverbot, Genehmigungsvorbehalt, nicht: Ordnungsvorschriften
RF
kein Gesetzesvorbehalt, aber Art. 9 II wird in eine Rechtfertigung umgedeutet (hM) Vereinsverbotsgründe: Zweck oder Tätigkeit gegen StrafR, gegen FDGO, gegen den Gedanken der Völkerverständigung
?
gegen diese Güter gerichtet in „aggressivkämpferischer Haltung“
?
kollidierendes VerfassungsR 8
Page 9
Art. 11:
Freizügigkeit
SB
Aufenthaltsnahme
Wohnsitznahme
Fortbewegung zwecks Ortswechsels
Einreise und Einwanderung ins Bundesgebiet
Aufenthalt Wohnsitz
Ausreise und Auswanderung ? Art. 2 I (Rechtsprechung) Mitnahme der persönlichen Habe
negative Freizügigkeit (Ausweisung und Abschiebung von Deutschen) kein Anspruch auf Miete, Eigentum, Heimat
E Behinderung / Beeinträchtigung des freien Ziehens enger Eingriffsbegriff (mittelbar und faktisch nicht!)
RF Art. 11 II (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
Gesetze, die auf Situationen des Abs. 2 reagieren oder diese Zwecke verfolgen
BundesG, (außer Recht und Ordnung, Polizei)
Page 10
Art. 12:
Berufsfreiheit
? einheitliches Grundrecht, SB, Gesetzesvorbehalt!
SB
E Stufentheorie!
Bedingungen, unter denen sich „Beruf“
vollzieht (z.B. Ladenschluß, Werbeverbot, Facharzt, Sozietätsverbot, Steuer...)
Abgrenzung oft schwierig
auch bei Ausbildung und Arbeitsplatz
RF
Art. 12 I 2: Gesetzesvorbehalt
?
legitimer Zweck
?
Geeignetheit
?
Erforderlichkeit (milderes Mittel
?
niedrigere Stufe!)
?
Verhältnismäßigkeit ieS (Güterabwägung)
? objektive Zulassungsbeschränkung: schwere Gefahren für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ? subjektive Zulassungsbeschränkung: Gefahren für Allgemeinheit (Unmöglichkeit, Unsachgemäß)
Page 11
?Ausübungsregelung: Zweckmäßigkeit (Allgemeinheit, Berufsstand)
Abs. 2, 3: Kein Arbeitszwang ? Deichhilfe, Feuerwehrpflicht (nicht: Gehwegkehren, Meldepflicht, Schule) keine Zwangsarbeit ? nicht im Strafvollzug ? Schranken-Schranken zu Art. 2 I
Art. 14:
Eigentum
SB Eigentum ist einfachgesetzlich definiert, aber weiter als BGB-Begriff ? § 903 BGB (Grund- und Fahrniseigentum) ? privatrechtliche vermögenswerte Rechte
? Sachen, Grundvermögen, Geld, Vermögensrechte (ErbbauR, Grundschuld, PfandR, Aktien, Gesellschaftsanteile, UrheberR, PatentR, WarenzeichenR, Forderungen, BesitzR) , Gewerbebetrieb, nicht: das Vermögen als Ganzes!
? vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte? (Versicherungen etc.) ja: AusschließlichkeitsR ? privatnützig, Eigenleistung des Versicherten, Existenzsicherung, also: Rente, Arbeitslosengeld, Pflegeversicherung nicht: Kindergeld, Sozialhilfe, Subventionen ? Art. 3 I
?Bestand des Eigentums, nicht: Umsatzchancen, Hoffnungen, Erwartungen, Aussichten also: das Erworbene; den Erwerb schützt Art. 12
? Nutzung des Eigentums: behalten, verwenden, verbrauchen, veräußern, vererben! aber nicht: Verbotenes tun negative Eigentumsfreiheit (Art. 2 I) ? Verteidigung des Eigentums (Prozess etc.)
E Inhalts- und Schrankenbestimmungen, soweit sie „Eigentum“ in der Vergangenheit verkürzen Enteignung (Art. 14 III) ? Legalenteignung, Administrativenteignung
Inhalts- und Schrankenbestimmungen ? Gesetz, delegierbar RF ? Verhältnismäßigkeit
? Eigenart des vermögenswerten Guts oder Rechts (? Sozialbindung) ? Bedeutung dessen für den Eigentümer ? finanzielle Entschädigung ? Härteklauseln, Übergangsregelungen Enteignung durch oder auf Grund Gesetz
? Entschädigungsregel absolut nötig (gerechte Abwägung), sonst verfassungswidrig! ? zum Allgemeinwohl erforderlich, fällt das weg: Anspruch auf Rückübereignung! ? Administrativenteignung ist milder
Page 12
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.