Das Ziel dieser Arbeit ist es, ein klares Verständnis der rechtlichen Implikationen des Schweigens im Handelsrecht zu vermitteln und die Unterschiede zum BGB herauszuarbeiten.
Dieses Assignment beleuchtet die spezifische Bedeutung des Schweigens beim Vertragsschluss im Handelsrecht und setzt diese in Beziehung zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Beginnend mit einer Einleitung und Problemstellung, führt der Text in die grundlegenden Definitionen ein, darunter natürliche und juristische Personen, Kaufmann, Willenserklärung, kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Anfechtung. Es wird die Rolle des Schweigens im Kontext des Handelsrechts vertieft untersucht, insbesondere im Vergleich zu den Regelungen im BGB. Besonderes Augenmerk liegt auf dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben und dem Schweigen des Kaufmanns auf einen Antrag. Der Text schließt mit einem Fazit und einem umfassenden Literaturverzeichnis.
Gliederung
1. Einleitung
2. Problemstellung
3. Definitionen
3.1 Natürliche Personen, Juristische Personen, Kaufmann
3.2 Willenserklärung und Schweigen
3.3 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
3.4 Anfechtung
3.5 Der Vertrag
4. Gesetze im HGB und im BGB im Bezug auf Schweigen
5. Die Bedeutung des Schweigens beim Vertragsschluss im Handelsrecht und im Bürgerlichen Gesetzbuch
5.1 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Schweigen des Kaufmanns auf einen Antrag
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Dieses Assignment handelt von der Bedeutung des Schweigens beim Vertragsschluss im Handelsrecht. Ich werde die im bürgerlichen Recht vorhandenen Ausnahmen aufzeigen, die in bestimmten Situationen im Handelsrecht eine Rolle spielen. Außerdem werden in diesem Assignment Fälle des kaufmännischen Bestätigungsschreibens und des Schweigens des Kaufmanns auf einen Antrag vorgestellt. Diese Fälle werden durch verschiedene Beispiele ergänzt.
2. Problemstellung
Das Schweigen stellt im Rechtsverkehr nicht unbedingt eine Willenserklärung dar. Es gibt sowohl im Bürgerlichen Recht als auch im Handelsrecht Ausnahmen. Das Schweigen, auf das ich im weiter eingehen werde, hat keine Bedeutung:
„Grundsätzlich bedeutet Schweigen nichts. Schweigen meint somit weder „Ja“ noch „Nein“.
Im Rechtsverkehr sollte aber der Begriff Schweigen nicht als trivial betrachtet werden. Der Begriff des Schweigens wird im Rahmen des Rechtsverkehrs differenziert, je nachdem, ob man das HGB oder das BGB anwendet. Die im HGB und BGB enthaltenen Ausnahmen, auf die im Bezug auf ein Angebot mit Schweigen geantwortet wird, machen eine pauschale Antwort nicht möglich. Es muss vielmehr auf die Situation geachtet werden.
3. Definitionen
Im folgenden werden die Begriffe 1. Natürliche Personen, Juristische Personen, Kaufmann 2. Willenserklärung und Schweigen, 3. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, 4. Anfechtung, 5. Der Vertrag definiert.
3.1 Natürliche Personen, Juristische Personen, Kaufmann
Als natürliche Person bezeichnet man jeden Menschen, der rechtsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit einer Person beginnt mit ihrer Geburt und endet mit ihrem Tod. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass man einem Menschen die Rechtsfähigkeit nicht vollständig aberkennen kann.(Vgl. https://www.rechnungswesen-verstehen.de/lexikon/natuerliche-person-.php)
Neben dem Begriff „natürliche Person“ exsistiert der der „juristischen Person“. Personen, die als juristische Personen bezeichnet werden, entstehen nicht auf natürliche Weise sondern werden geschaffen. Die juristische Person als Träger von Rechten und Pflichten kann als Erbe eingesetzt werden und in eigenem Namen klagen und verklagt werden.(Vgl. https://www.rechnungswesenverstehen.de/lexikon/natuerliche-person-.php)
Kaufleute sind Personen, die gewerbsmäßig Waren im eigenen Namen kaufen und verkaufen. Das Ziel des Kaufmanns ist die Profitmaximierung. Kaufmann kann sich jeder nennen, der ein Handelsgewerbe betreibt, im Handelsregister eingetragen ist; dies ist im Rahmen des HGB in den §§ 1-3 geregelt. (Vgl. https://www.juraforum.de/lexikon/kaufmann)
Bei den Kaufleuten wird unterschieden zwischen dem „ Ist-Kaufmann nach § 1 HGB Kannkaufmann nach § 2 HGB Kann-Kaufmann nach § 3 HGB Fiktiv-Kaufmann nach § 5 HGB Schein-Kaufmann nach § 6 HGB Form-Kaufmann nach § 6 HGB“2
3.2 Willenserklärung und Schweigen
Die Willenserklärung soll den Willen einer Person im Bezug zu ihrer natürlichen Umgebung wiedergeben und zielt auf einen rechtlichen Erfolg ab. Der Begriff „Willenserklärung“ wird in zwei weitere Definitionen unterteilt, in den äußeren und den inneren Tatbestand.
Der äußere Tatbestand in einer Willenserklärung besteht aus der Schaffung eines Erklärungsbestandes, der innere Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus dem Handlungswillen, dem Erklärungswillen und dem Geschäftswillen.
Die Willenserklärung wird in §§114 ff. BGB geregelt. Sie lässt sich in drei Elemente gliedern:
„ - Handlungswille: Der Erklärende muss überhaupt den Willen zum Handeln haben, die Erklärungshandlung also bewusst vornehmen.
- Erklärungswille: Die Erklärung muss in dem Bewusstsein abgegeben werden, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.
- Erfolgswille: Die Erklärung muss weiterhin mit der Absicht abgegeben werden, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.“3
Der Begriff „Schweigen“ ist eng mit dem Begriff „Willenserklärung“ verbunden und nimmt im rechtlichen Sinn eine große Rolle ein.
„Wenn auf ein Angebot mit Schweigen geantwortet wird, dann ist dies eine Ablehnung. Aber Schweigen kann auch auf Zustimmung, wie z.B aus einem Gesetz, gerichtet sein. Im Rechtsverkehr kommt es nicht darauf an, in welcher Form die Äußerungen formuliert werden. Es kann sich genauso gut ein rechtserheblicher Wille aus mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung sowie aus einem schlüssigen Verhalten ergeben. Dabei sind elektronische und automatisierte Formen als Antwort- Formen möglich. Das Schweigen einer Person bedeutet weder Zustimmung noch Ablehnung.“4
3.3 Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird im § 346 HGB geregelt: Ein Schreiben im kaufmännischen Rechtsverkehr wird als kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezeichnet, bei dem die vertraglichen Bedingungen eines Vertrages schriftlich fixiert werden. Durch das bloße
Schweigen des Vertragspartners wird ein Vertrag geschlossen, dies ist eine Besonderheit des kaufmännisches Bestätigungsschreibens. (Vgl. Klaus Dumser; Blazenka Ban; Steuerberaterprüfung-Schwerpunkt „Recht“,Wiesbaden, 2010, S.155-156)
3.4 Anfechtung
Im natürlichen Umfeld werden Verträge zwischen zwei Kaufleuten wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten. Die Anfechtung erfolgt meistens durch eine formfreie Erklärung gegenüber dem anderen, nach § 143 BGB. Der Vertrag wird rückwirkend vernichtet, nach § 142 BGB. Durch die Bestätigung des Geschäfts geht das Anfechtungsrecht verloren, laut § 144 BGB.
Die Anfechtung dient dazu, dass der Vertragspartner, der durch z.B eine arglistige Täuschung hintergangen wurde, sich zu Wehr setzen und sein Recht durch eine Anfechtung geltend machen kann. (Vgl. https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anfechtung-29075)
3.5 Der Vertrag
Der Vertrag ist eines der wichtigsten Elemente im Rechtsverkehr zwischen zwei Parteien, der die rechtlichen Bedingungen zwischen ihnen schriftlich fixiert. Der Vertrag ist eine Willenserklärung durch zwei Parteien, zwischen denen ein Angebot und eine Annahme stattfindet.(Vgl. Tim Jesgarzewski, Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil, 4.Auflage, Osterholz-Scharmbeck, 2019, S.14) Bei der Bildung eines Vertrages müssen die beiden Vertragspartner zusammenkommen und sich über die Vertragsbestandteile einigen. Dabei müssen die gesetzlichen Bedingungen eingehalten werden.
Im BGB finden diese Vertragsarten am häufigsten Anwendung im Rechtsverkehr.
„Kaufvertrag. §§ 433 ff. BGB in Verbindung mit §§ 373 ff. HGB. Schwerpunkt ist die Lieferung von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen sowie standardisierten Investitionsgütern.
Werkvertrag. §§ 631 ff. BGB. Schwerpunkt ist die Herstellung von Investitionsgütern, wobei die Gestellung der Erzeugnisstoffe von beiden Vertragsparteien erfolgen kann.
Werkliefervertrag. §§ 651 ff. BGB. Schwerpunkt ist die Herstellung bestimmter Gegenstände, wobei der Lieferant die Erzeugnisstoffe beschafft.(...)
Dienstvertrag. §§ 611 ff. BGB. Schwerpunkt ist die Erbringung einer Dienstleistung, die kein bestimmtes Erfolgskriterium hat.(...)
Mietvertrag. §§ 535 ff. BGB. Schwerpunkt ist die Miete einer bestimmten Sache, die der Erreichung eines Erfolgs dient.“5
4. Gesetze im HGB und im BGB im Bezug auf Schweigen
Die Gesetze im BGB im Bezug auf Schweigen:
Die folgenden Gesetze gelten im Bezug auf Schweigen als Ablehnung:
- § 108 Abs. 2 S. 2 BGB - Vertragsschluss ohne Einwilligung
- § 177 Abs. 2 S. 2 BGB - Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
- § 241 a BGB - Unbestellte Leistungen
- § 415 Abs. 2 S. 2 BGB - Schuldübernahme
- § 1366 Abs. 3 S. 2 BGB - Genehmigung von Verträgen in der Ehe
Die folgenden Gesetze gelten im Bezug auf Schweigen als Zustimmung:
- § 416 Abs. 1 S. 2 BGB -Übernahme einer Hypothekenschuld
- § 455 S. 2 BGB - Schweigen des Käufers auf das Vertragsangebot
- § 516 Abs. 2 S. 2 BGB - Schenkung
- § 1943 BGB Erbschaftsannahme
Die folgenden Gesetze im HGB gelten im Bezug auf Schweigen als Zustimmung:
- § 362 Abs. 1 HGB - Schweigen des Kaufmann auf Anträge
- § 377 HGB - Untersuchungs - und Rügepflicht beim Handelskauf,
[...]
1 https://jura-online.de/lernen/sonderfall-schweigen/7/excursus
2 https ://wwwj uraforum .de/l exikon/kaufmann
3 Rüdiger Sklarzik, Band 2 Bürgerliches Recht, BVS, 2011,S.28 - 29
4 Die Bedeutung des Schweigens beim Vertragsschluss im Handelsrecht
5 Mario Büsch, Vertrag, Wiesbaden, 2013, S.218
- Citation du texte
- Fridolin Lange (Auteur), 2019, Schweigen beim Vertragsschluss im Handelsrecht. Bedeutung und Fälle des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/990611
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