Die Arbeit widmet sich der Frage, wie die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Anklageentscheidung im Rahmen des strafprozessualen Zwischenverfahrens effektiver stattfinden kann. Dieser Fragestellung liegt die Ausgangslage zugrunde, dass die gerichtliche Überprüfung der rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Anklageerhebung mittels des Nichteröffnungsbeschlusses gemäß § 204 StPO sowie der Einstellungsvorschriften gemäß §§ 153 Ⅱ, 153a Ⅱ, 153b Ⅱ StPO deshalb unzureichend erfolgt, weil die Regelungsformen nur vage oder fehlerhaft sind. Zum effektiveren Schutz des Angeschuldigten ist somit eine Reform solcher Regelungen erforderlich. Bei der Ausarbeitung der konkreten Reformvorschläge sind die in Korea erörterten Kontrolle der Anklageerhebung heranzuziehen. Aus der rechtsvergleichenden Untersuchung ergibt sich, dass das Zwischenverfahren in erster Linie dem Angeschuldigten die bessere Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des rechtswidrigen Verfahrens gewähren und das Gericht dort als letztverbindlicher Entscheidungsträger tätig sein sollte.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
A. Ausgangspunkt
B. Überblick über mögliche Abschlussentscheidungen der Staatsanwaltschaft
I. Anklageerhebung
II. Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO
III. Verfahrenseinstellung gemäß §§153 ff. StPO
C. Gegenwärtiger Forschungsstand und Problemfeld
D. Gegenstand und Gang der Untersuchung
1. Teil: Die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Anklageentscheidung nach deutschem Recht
A. Gesetzeslage
I. Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 204 StPO
II. Einstellung gemäß §§ 153 ff. StPO
B. Die Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle über die Anklageerhebung
I. Theoretische Gründe
1. Vereinbarkeit mit Akkusations- und Gewaltenteilungsprinzip hinsichtlich der Entstehung der Staatsanwaltschaft
2. Rolle der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageerhebung
3. Stellung der Staatsanwaltschaft als objektives Organ
4. Schutzbedürfnis des Beschuldigten
II. Formelle Gründe
1. Regelungsform des § 204 StPO
2. Regelungsform der §§ 153 ff. StPO
a) Einordnung nach einzelnen Einstellungsgründen
b) Problemstellung
c) Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei gerichtlicher Einstellung
d) Mitwirkung des Angeschuldigten bei gerichtlicher Einstellung
C. Ergebnis des 1. Teils
2. Teil: Die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Anklageentscheidung im koreanischen Recht
A. Überblick über die Struktur der Abschlussentscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach koreanischem Recht
I. Abschlussverfügungen der Staatsanwaltschaft
II. Begriff und Wesen der Anklageerhebung
III. Grundsätze im Stadium der Anklageerhebung
1. Offizialprinzip und Anklagemonopol
2. Opportunitätsprinzip
B. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft
I. Einstellung im engeren Sinne
II. Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip
III. Vorläufige Einstellung
C. Ausdrückliche gesetzliche Kontrolle der Anklageerhebung
I. Ausgangspunkt
II. Fehlendes „Zwischenverfahren“
III. Prozessurteile in der koreanischen StPO
1. Gesetzeslage
2. Entscheidung über die Unzuständigkeit (§ 319 kor. StPO)
3. Entscheidung über das Absehen von der Anklageerhebung (§ 326 kor. StPO)
a) Streit um die Rechtsnatur
b) Zu den einzelnen Gründen
4. Anklageabweisungsverfahren
a) Bedeutung
b) Anklageabweisungsentscheidung (§ 327 kor. StPO)
c) Anklageabweisungsbeschluss (§ 328 I kor. StPO)
5. Konkurrenz zwischen Prozessurteilen
6. Konkurrenz zwischen Prozessurteil und Freispruch
IV. Eine besondere Regelung: § 327 Nr. 2 kor. StPO
1. Ausgangspunkt
2. Meinungsstreit um deren gesetzlichen Charakter
3. Bewertung
D. Weitergehende Kontrolle der Anklageerhebung
I. Lehre vom Missbrauch des Anklageerhebungsrechts
1. Grundlagen
2. Die Anklageerhebung trotz mangelnden Tatverdachts
a) Problemaufriss
b) Meinungsstand in der Literatur
c) Bewertung
3. Die Anklageerhebung durch Missbrauch des Verfolgungsermessens der Staatsanwaltschaft
a) Problemaufriss
b) Meinungsstand in der Literatur
c) Bewertung
4. Die auf einer rechtswidrigen Ermittlung basierende Anklageerhebung
a) Problemaufriss
b) Meinungsstand in der Literatur
c) Rechtsprechung
d) Bewertung
5. Die diskriminierende Anklageerhebung
a) Problemaufriss
b) Meinungsstand in der Literatur
c) Rechtsprechung
d) Die Notwendigkeit des subjektiven Elementes?
e) Bewertung
6. Die erneute Anklageerhebung wegen einer bisher nicht angeklagten Straftat
a) Problemaufriss
b) Meinungsstand in der Literatur
c) Rechtsprechung
d) Bewertung
II. Zwischenergebnis
E. Ergebnis des 2. Teils
3. Teil: Übertragbarkeit der Diskussion in Korea auf das deutsche Recht
A. Vergleich zwischen deutschem und koreanischem Recht
I. Unterschiede in der Regelungsform
1. Einstellungsverfugungen der Staatsanwaltschaft
a) Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip
b) Sonstige Einstellungen
c) Die unterschiedliche Handhabung des „Regel-Ausnahme-Verhältnisses“
2. Einstellung als gerichtliche Kontrollentscheidung
a) Analyse der Verschiedenheiten in gesetzlicher Form
b) Vergleichbarkeit der einzelnen Gründe
II. Zwischenergebnis
B. Untersuchung der Fallgruppen der „Lehre vom Missbrauch des Anklageerhebungsrechts“ nach geltendem Recht
I. Erste Fallgruppe: Die Anklageerhebung trotz mangelnden Tatverdachts
II. Zweite Fallgruppe: Die Anklageerhebung durch Missbrauch des Verfolgungsermessens der Staatsanwaltschaft
III. Dritte Fallgruppe: Die auf einer rechtswidrigen Ermittlung basierende Anklageerhebung
IV. Vierte Fallgruppe: Die diskriminierende Anklageerhebung
V. Fünfte Fallgruppe: Die erneute Anklageerhebung wegen einer bisher nicht angeklagten Straftat
C. Reformüberlegungen
I. Problemaufriss
II. Die Einführung des Einstellungserzwingungsverfahrens als Option
1. Meinungsstand
a) Rechtsweggarantie nach Art. 19 IV GG
b) Kein Bedürfnis des Rechtsschutzes des Beschuldigten
c) Annahme des Verstoßes gegen die Rechtsschutzgarantie
2. Vorschlag eines dogmatischen Lösungswegs
a) Vorschläge in der Literatur
b) Gesetzliche Lage in Österreich
3. Bewertung
a) Die Bedeutung und Problematik des Einstellungserzwingungsverfahrens
b) Differenzierung zum Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen
c) Differenzierung zum Rechtsschutz gegen die verweigerte Zustimmung der Staatsanwaltschaft
d) Zwischenergebnis
e) Erwägenswerte Grundgedanken des Einstellungserzwingungsverfahrens im Interesse des Beschuldigten
III. Verbesserung des Zwischenverfahrens
1. Ausgangspunkt
2. Auseinandersetzung mit dem Wesen des Zwischenverfahrens
a) Kritik am Zwischenverfahren
b) Fokus auf den Zweck des Zwischenverfahrens
c) Bewertung
3. Alternative Reformvorschläge
a) Ausschluss des Richters im nachfolgenden Hauptverfahren
aa) Inhalt
bb) Bewertung
b) Einführung einer neuen gerichtlichen Überprüfungsinstanz
aa) Inhalt
bb) Bewertung
c) Annahme eines obligatorischen Erörterungstermins mit dem Angeschuldigten
aa) Inhalt
bb) Bewertung
d) Schaffung eines Beschwerderechts des Angeschuldigten gegen den Eröffnungsbeschluss
aa) Inhalt
bb) Bewertung
e) Einwendungsobliegenheit des Angeschuldigten
aa) Inhalt
bb) Bewertung
IV. Eigene Auffassung
1. Teilweise Annahme der bisherigen Diskussionen
a) Ausschluss des Richters des Zwischenverfahrens
b) Einführung der obligatorischen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Angeschuldigten
2. Das Erfordernis gesetzlicher Klarstellungen des § 204 StPO
a) Ausgangspunkt
b) Missbrauch der Befugnisse
c) Kriminalpolitische Aspekte
d) Rechtspraktische Aspekte
e) Zwischenergebnis
3. Reformbedarf der Einstellungsvorschriften nach Anklageerhebung
V. Konkrete Erwägungen für die Klarstellungen des § 204 StPO
1. Vorüberlegung
2. Behandlung der auf einer rechtswidrigen Ermittlung basierenden Anklageerhebung ..
a) Problemstellung
b) Standpunkt des BGH
c) Stellungnahme
d) Zwischenergebnis
3. Behandlung der diskriminierenden Anklageerhebung
a) Problemstellung
b) Objektiver Umstand
c) Subjektives Element
d) Exkurs: Die Frage zum beschränkten Strafklageverbrauch gemäß § 211 StPO
4. Behandlung der erneuten Anklageerhebung wegen einer bisher nicht angeklagten Straftat
D. Ergebnis des 3. Teils
Schlussbetrachtung
A. Resümee der bisherigen Erkenntnisse
B. Reformvorschläge
I. Umgestaltung des § 23 StPO
II. Umgestaltung der §§ 201, 202 StPO
III. Umgestaltung des § 203 StPO
IV. Umgestaltung des § 204 StPO
1. Gesetzliche Präzisierung
2. Exkurs: Umgestaltung der §§ 206a, 260 StPO
V. Umgestaltung der §§ 153 II, 153a II, 153b II StPO
1. Ausgangspunkt
2. Abschaffung des Zustimmungserfordernisses der Staatsanwaltschaft bei §§153 II, 153a II, 153b II StPO
3. Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Angeschuldigten bei §§153 II, 153b II StPO
4. Exkurs: Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Gerichts bei §§ 153 I, 153a I, 153b I StPO
5. Entwürfe der §§ 153, 153a, 153b StPO
Literaturverzeichnis
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Wintersemester 2020/21 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster als Dissertation angenommen. Literatur und Rechtsprechung wurden bis April 2020 berücksichtigt.
Mein größter Dank gilt zunächst meinem Doktorvater Prof. Dr. Mark Deiters für die hervorragende Betreuung, wertvollen Anregungen und Bearbeitung mit fachlicher Hilfe. Herrn Prof. Dr. Michael Heghmanns habe ich für die zügige Erstellung des Zweitgutachtens zu danken.
Für die unermüdliche Unterstützung und das Korrekturlesen der gesamten Arbeit danke ich zudem meiner Kollegin RAin Si Eun Lee, die einen wertvollen Beitrag zum Gelingen dieser Arbeit geleistet hat.
Meiner Freundin Eunji Lee gebührt ein ganz besonderer Dank sowohl für ihre Geduld und Liebe als auch für ihr Vertrauen in mich. Sie hat mir während der Promotionszeit stets mit Rat und Tat zur Seite gestanden.
Gewidmet ist diese Arbeit schließlich meinen Eltern, Won-Duk Shin und Hye-Kyung Kim, die mich immer ermutigt und uneingeschränkt unterstützt haben. Ohne sie wäre die Arbeit nie zustande gekommen.
Münster, im Dezember 2020
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
A. Ausgangspunkt
Die Staatsanwaltschaft handelt als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ im Laufe eines Strafverfahrens. Ihre Befugnisse sind in der StPO umfangreich normiert. Die Staatsanwaltschaft hat zum einen wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (§ 152 II StPO) und unmittelbar nach der Kenntnisnahme vom Verdacht einer Straftat den entsprechenden Sachverhalt zu erforschen (§§ 160, 16111 Fall 1 StPO). Zum anderen ist die Staatsanwaltschaft befugt, durch Ersuchen oder Auftrag Ermittlungen jeder Art durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen (§§ 161 I 1 Fall 2, 2 StPO, 152 GVG). Schließlich kann sie vor dem zuständigen Gericht einen Antrag auf die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchung stellen (§ 162 StPO).
Dieser Charakter der Staatsanwaltschaft als die „verantwortliche Leiterin des Ermittlungsverfahrens“1 wird in ihrer Kompetenz zur Abschlussverfägung deutlich, die mit dem Anklagemonopol zusammenhängt. Danach steht allein der Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung zu (§ 152 I StPO), so dass sie entscheiden kann und muss, ob sie die Eröffnung eines Hauptverfahrens beantragt oder nicht. Zugleich ist sie befugt, auf der Grundlage ihrer eigenen Beurteilung das Verfahren einzustellen (§§ 170 II, 153 ff. StPO), und zwar auch ohne Mitwirkung anderer Prozessbeteiligter. Auch wenn das Verfahren nach der Erhebung der Anklage in das Zwischenverfahren einmündet (§§ 199 ff. StPO), kann sie bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht (§ 203 StPO) die öffentliche Klage jederzeit zurücknehmen (§ 156 StPO). Erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anklage oder nimmt sie die erhobene Anklage zurück, hat der Richter keine Möglichkeit, sich mit der betreffenden Sache zu befassen. Erhebt sie dagegen die Anklage, wird ein Bürger zum Angeschuldigten (§ 157 1 StPO), selbst wenn er in Wahrheit unschuldig ist, oder er zwar schuldig ist, die gegen ihn gerichtete Anklage jedoch gemessen an objektiven Maßstäben rechtswidrig bzw. missbräuchlich erfolgte.
Vor diesem Hintergrund wird seit langer Zeit diskutiert, wie derart umfassende Befugnisse und die damit verbundene Hoheitsgewalt der Staatsanwaltschaft eingeschränkt werden können. Auf den ersten Blick scheinen die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zahlreichen gesetzlichen Kontrollen unterworfen zu sein; diese reichen aber, wie in dieser Arbeit noch näher gezeigt werden soll, zum tatsächlichen Schutz des Beschuldigten nicht aus. Angesichts der verfahrensrechtlichen oder gesellschaftlichen Auswirkungen der staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung liegt deshalb Diskussionsbedarf vor. Denn wo Befugnisse eingeräumt werden, folgt immer deren Missbrauch. Der Missbrauch der Befugnisse der Staatsanwaltschaft fährt indes nicht unbedingt zur Unwirksamkeit der Anklageerhebung2. Hinsichtlich der (nachteiligen) Konsequenz für den Beschuldigten gibt es aber keinen Unterschied zwischen dem Fall des Missbrauchs und der Konstellation, in der eine Prozesshandlung aufgrund eines gesetzlichen Verbots rechtswidrig bzw. unwirksam erscheint. Zudem intensiviert sich diese Rechtswidrigkeit, wenn das Subjekt der Prozesshandlung gezielt verfahrensfremde oder -widrige Ziele verfolgt3. Beispielhaft zu nennen ist eine nur gegen einige von mehreren Verdächtigen gerichtete Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft aus politischen oder aus rassistischen Gründen. Jedenfalls ist ihre Anklageerhebung nach geltendem Recht wirksam, wenn ihr kein konkretes gesetzliches Verbot (§§ 152 ff., 170, 199 ff. StPO) entgegensteht. Solche Missbrauchsfalle sollten allerdings nicht als wirksam oder zulässig angesehen werden, sondern etwa durch eine gesetzliche Klarstellung als unwirksam behandelt werden. Bis dahin bleibt, dass der Schluss gezogen werden muss, dass die gesetzliche Einhegung der staatsanwaltschaft- lichen Kompetenzen durch den Gesetzgeber gegenwärtig nicht genügt.
Um zu dieser Feststellung zu gelangen, muss man als Erstes ins Auge fassen, wo der Schwerpunkt des Strafverfahrens bzw. des Strafverfahrensrechts liegt. Als Ziele des „Strafverfahrens“ werden im Allgemeinen die Wahrheitsfindung, die Suche nach der (materiellen und pro- zeduralen) Gerechtigkeit und der Rechtsfrieden (bzw. die Rechtsbeständigkeit) genannt4. Weil diese Ziele im Einzelfall miteinander in Konflikt geraten können, lässt sich die Frage, ob im Einzelfall die konkreten staatlichen Maßnahmen zur Bestrafung einer Person zulässig eingeleitet und durchgeführt wurden, aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilen. Die jeweiligen Rechtsfolgen hängen, gemessen an den Zielen des Strafverfahrens, somit davon ab, welches Verfahrensziel in einschlägigen Fällen vorrangig erscheint. Vor allem geht es um Konflikte zwischen der (materiellen) Wahrheitsfindung, welche die materielle Gerechtigkeit voraussetzt, und der prozeduralen Gerechtigkeit, welche von der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ausgeht. Wurde ein Beweismittel z.B. unter Verstoß gegen § 97 I StPO beschlagnahmt, so ist das Beweismittel deshalb unverwertbar, weil der Vorzug dieser Vorschrift in der Sicherung der prozeduralen Gerechtigkeit liegt. Umgekehrt kann kein Vorrang der prozeduralen Gerechtigkeit gegenüber der Wahrheitsfindung bestehen, wenn das Interesse an eben dieser vorrangig ist. Zu denken ist hier an eine Blutprobe als Beweismittel, die zwar entgegen §8112 StPO entnommen wurde; trotzdem wird nach der h.M. kein Beweisverwertungsverbot angenommen5.
Das hauptsächliche Ziel der „Kodifikation des Strafverfahrens“ liegt nach richtiger Ansicht nicht in der materiellen Wahrheitsfindung zum Zwecke der Erfüllung der materiellen Gerechtigkeit, sondern in der „formalisierten“ Wahrheitsfindung6, d.h. der Verwirklichung des due- process-Prinzips bzw. der prozeduralen Gerechtigkeit im Sinne der Rechtsstaatlichkeit7. Die Wahrheit wurde in der Vergangenheit auch mit rechtsstaatswidrigen Methoden zu ermitteln versucht, z.B. durch Folter als Mittel der Aussageerpressung. Da man erst in der Neuzeit erkannte, dass der Versuch der Wahrheitsfindung mit solchen Methoden nicht nur zu falschen Ergebnissen führen kann, sondern auch gegen die Menschenwürde verstößt, wurde das Ziel der Wahrheitsfindung dadurch eingeschränkt, dass das Strafverfahren auf justizförmigem Wege zu erfolgen habe8. Diese grundlegende Idee findet sich auch in dem Ausdruck wieder, die Wahrheitserforschung werde nicht „um jeden Preis“ gefordert9. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Sachverhalt in einem Strafverfahren durch einen Richter nicht „bloß entdeckt“, sondern lediglich „(wieder) hergestellt“ wird10. Wenn ein Ereignis vor Gericht gebracht wird und in seinen Beurteilungsbereich gelangt, kann die Folge sein, dass die „Wirklichkeit“ des Ereignisses verzerrt wird. Dies liegt daran, dass der Richter bei der Beurteilung der Sache seinem eigenen „Vorverständnis“ unterliegt; nur mittels eines solchen Vorverständnisses kann man die Welt wahrnehmen, so dass es auch dem Richter unmöglich ist, sich ein Bild der „echten“ Wirklichkeit zu verschaffen11. Angesichts dieser strukturellen und erkenntnistheoretischen Beschränkungen12 stellt die zu erstrebende Wahrheit daher keine „absolute“ Wahrheit13, sondern lediglich die „forensische“ Wahrheit dar14 ; die vom Richter als wahr unterstellte Tatsache ist mithin nicht notwendig wahr, sondern wird lediglich „als wahr“ behandelt15. Ausgehend von dieser eingeschränkten Fähigkeit der Wahrnehmung bzw. Erkenntnisgewinnung des Menschen wurde das Strafverfahrens-„Recht“ geschaffen und weiter entwickelt, so dass der Zweck auch darin besteht, das Streben nach der - ohnehin nicht zu erreichenden - Erforschung der absoluten Wahrheit zu bremsen. Das Strafverfahrensrecht dient somit seinem Wesen nach der „Bändigung“ der Staatsgewalt und dem Schutz der bürgerlichen Freiheit16. Die vorliegenden Ausführungen lassen sich demnach wie folgt zusammenfassen: Während die (materielle) Wahrheitsfindung seit langer Zeit immer zu einem der wichtigsten unter den verschiedenen Zielen des „Strafverfahrens“ gezählt wird, liegt das richtig verstandene Ziel des „Strafverfahrensrechts“ darin, die forensische Wahrheit unter strikter Beobachtung der individualschützenden Verfahrensvorschriften zu ermitteln.
Im Fokus dieses wesentlichen Zwecks ist nun zu prüfen, ob das aktuelle Strafverfahrensrecht diesem Anliegen bei der Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung - namentlich der Anklageerhebung - genügt und welche gesetzlichen Ergänzungen ggf. zum Schutz der Individualrechte des Beschuldigten sachgerecht erscheinen. Zunächst wird im Folgenden kurz darauf eingegangen, in welchen Formen die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft nach geltendem Recht erfolgt. Dadurch soll zutage gefördert werden, in welchen Bereichen der Schutz des Beschuldigten im Falle der staatsanwaltschaftlichen Abschlussverfügungen de lege lata noch verbesserungswürdig ist.
B. Überblick über mögliche Abschlussentscheidungen der Staatsanwaltschaft
I. Anklageerhebung
Die Staatsanwaltschaft erhebt durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem (ihres Erachtens) sachlich und örtlich zuständigen Gericht eine öffentliche Klage, wenn sie aufgrund von Ermittlungsergebnissen einen „genügenden Anlass“ zur Anklageerhebung sieht, d.h. „hinreichenden Tatverdacht“ bejaht (§§ 170 I, 203 StPO). Dies ist nach Auffassung der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre der Fall, wenn die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich erscheint17. Diese Verurteilungswahrscheinlichkeit erstreckt sich nicht auf die endgültige Feststellung, die nach § 261 StPO die Aufgabe des Richters ist; vielmehr stellt sie lediglich eine „Wahrscheinlichkeitsprognose“ basierend auf „vorläufiger“ Bewertung dar, welcher die bis zum Ende der Ermittlungen erlangten Beweise zugrunde liegen18. Der betreffende Staatsanwalt muss bei seiner eigenen Entscheidung über die Anklageerhebung oder Einstellung eine Verurteilung gegen den Betroffenen nach dem Zeitpunkt der Untersuchung in der Hauptverhandlung für „wahrscheinlicher“ erachten als einen Freispruch19. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „hinreichender Tatverdacht“ folgt die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums an die Staatsanwaltschaft, aber keine Einräumung eines umfangreichen Ermessensspielraums hinsichtlich der Anklageerhebung20. Denn die Staatsanwaltschaft unterliegt einerseits prinzipiell dem Legalitätsprinzip (§ 152 II StPO), so dass sie beim Vorliegen der Voraussetzung „hinreichender Tatverdacht“ (nach Ihrer Auffassung) zur Anklage gezwungen ist21. Andererseits wird ein Beurteilungsspielraum bei „unbestimmten Rechtsbegriffen“ vom „Ermessen“ so abgegrenzt, dass Ermessen als Wahlfreiheit zu verstehen ist und nur auf der Rechtsfolgenseite in Frage kommt, während der Beurteilungsspielraum gerade nicht mit Wahlfreiheit verbunden ist und auf der Tatbestandsseite Bedeutung erlangt; bei den unbestimmten Rechtsbegriffen geht es somit um die Rechtsanwendung des gesetzgeberischen Willens, so dass nur ein vom Gesetzgeber gewolltes Ergebnis für rechtlich möglich und richtig gehalten wird22.
Erwägt die Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung, muss sie vorher den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerken (§ 169a StPO)23. Dieser Abschlussvermerk ist von besonderer Bedeutung, weil dem Verteidiger nach Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten nicht mehr versagt werden kann (§ 147 II 1, VI StPO).
Was die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zu bezeichnen hat, findet sich in § 200 StPO und Nr. 110-114 RiStBV. In der Anklageschrift ist auch ein Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen, enthalten (§ 199 II 1 StPO). Mit der Einreichung der Anklageschrift beginnt das Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO). Die Verfahrensherrschaft geht von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über. Dieser Übergang erfolgt jedoch bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens deshalb noch nicht vollständig, weil die Staatsanwaltschaft bis dahin die Anklage zurücknehmen darf (§ 156 StPO)24. Mit der Anklage und der Eröffnungsentscheidung wird der Prozessgegenstand bestimmt, da der Umfang der gerichtlichen Untersuchung auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen beschränkt wird (§ 155 I StPO).
Neben der Einreichung der Anklageschrift kann die Staatsanwaltschaft je nach Umständen alternative Möglichkeiten auswählen: zum einen den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 I 4), zum anderen den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (§ 417).
II. Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO
Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 II 1 StPO). Dies ist der Fall, wenn aus tatsächlichen, materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder nachweisbar ist25. Das gilt auch, wenn Verfahrenshindernisse vorliegen oder Prozessvoraussetzungen fehlen26. § 170 II StPO geht also im Vergleich zu § 170 I StPO von dem Umstand aus, dass die Staatsanwaltschaft den Eröffnungsbeschluss im späteren Zwischenverfahren oder die Verurteilung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet. Ihre Beurteilung hat in diesem Fall den Charakter einer „negativen Prognose“27. Darin sind auch die Fälle enthalten, in denen aus Sicht der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht nur auf unverwertbare Beweise gestützt wird, oder es - auch beim Vorliegen sonstiger verwertbarer Beweise - schwierig scheint, nur anhand der verbleibenden Beweise die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu bejahen28. Die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO erfolgt auch dann, wenn es um ein Privatklagedelikt geht und die Staatsanwaltschaft dabei ein öffentliches Interesse29 an der Strafverfolgung im Sinne des § 376 ablehnt.
Über die Einstellung ist der Beschuldigte zu unterrichten, wenn er als solcher vernommen worden ist, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist (§ 170 II 2 StPO). Auch dem Antragsteller ist davon Kenntnis zu geben (§ 171 1 StPO). Wenn der Antragsteller zugleich der Verletzte ist, dann muss er zusätzlich über die Möglichkeit der Beschwerde an den Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft sowie des Klageerzwingungsverfahrens belehrt werden (§1712 StPO).
Bei der Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO tritt kein Strafklageverbrauch ein, so dass die Staatsanwaltschaft jederzeit - ungeachtet des Einstellungsbescheids - die Ermittlungen der verfolgten Tat wieder aufnehmen und erneut Anklage erheben kann, solange Anlass dazu vorliegt30. Ein Auftreten neuer Tatsachen oder Beweismittel wie bei §§ 174, 211 StPO wird für die Wiederaufnahme nicht benötigt. Die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz; die Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft soll deshalb nur ausnahmsweise beschränkt sein, wenn sie im Einzelfall als objektiv willkürlich angesehen wird31.
III. Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153 ff. StPO
Wie bereits erwähnt ist die Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip dazu verpflichtet, beim Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und der Prozessvoraussetzungen Anklage zu erheben (§§ 152 II, 170 I StPO). Ihr steht grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Verfolgung und Nichtverfolgung zu32. Der Zweck dieser Maxime liegt darin, die Verfolgung jeder Straftat ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Täters zu gewährleisten33. Begründet wird dieser „Verfolgungs- bzw. Anklagezwang“ durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 I GG, welcher die willkürfreie und konsequente Strafverfolgung gegen jede Person verlangt34. Zudem stützt sich der Anklagezwang auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)35, die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes36, die Notwendigkeit der Gewährung eines effektiven Rechtsgüterschutzes37 und den Schutz des Vertrauens der Bürger in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen38. Dieses Prinzip begründet damit eine umfassende Verpflichtung zur Strafverfolgung39.
Würde das Legalitätsprinzip ausnahmslos gelten, bestünde allerdings die Gefahr, dass Einzelfälle nicht sachgerecht behandelt werden können, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt bliebe, ein Strafbedürfnis im Einzelfall in concreto zu erwägen. Die umfassende Ahndung aller Straftaten scheint auf den ersten Blick sachgerecht zu sein, wird jedoch schon wegen der knappen strafjustiziellen Ressourcen in der Praxis40 bzw. aufgrund des aus dem ultima-ratio- Prinzip bzw. Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip)41 folgenden Entkriminalisierungs- gebots42 nicht ausnahmslos zu gewährleisten sein. Daraus ergibt sich, dass es Konstellationen gibt, in denen die Staatsanwaltschaft selbst beim Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf die Strafverfolgung verzichten muss. Ausgehend davon besteht nach § 152 II StPO die Verfolgungspflicht nur, „soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist“. Möglich wird somit die Auflockerung des Anklagezwangs durch die Möglichkeit einer Einstellung gemäß §§153 ff.43, 376 StPO, 45 JGG, die Privatklagedelikte gemäß § 376, 377 StPO und die eingeschränkten Antragsdelikte (z.B. §§ 230 I, 248a, 303c StGB usw.)44. In derartigen Vorschriften wird der Gedanke des Opportunitätsprinzips verwirklicht, das als „Verfolgungs- bzw. Anklageermessen“ beschrieben wird45. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen Strafverfolgung und Verfahrenseinstellung wählen. Der Opportunitätsgedanke beruht auf mehreren Erwägungen: Erstens ist es unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit vorzugswürdig, in geeigneten Fällen die mit der Sanktionierung verbundene, negativen Stigmatisierung des Beschuldigten zu vermeiden46. Zweitens wird auf diesem Weg durch eine frühzeitige Verfahrensbeendigung die Strafjustiz entlastet und das Verfahren, auch im Interesse des Beschuldigten, beschleunigt47. Insoweit beruht das Opportunitätsprinzip einerseits auf der Wertung, dass eine Konzentration auf die relativ bedeutenden Fälle aus justizökonomischen Gründen48 erforderlich und ebenso kriminalpolitisch geboten ist, weil bei der Beurteilung der Strafwürdigkeit des Täters auch Gesichtspunkte der Spezial- und Generalprävention sowie der Zweckmäßigkeit in Betracht gezogen werden müssen49.
Aufgrund der gleichzeitigen Verwirklichung des Legalitäts- und des Opportunitätsprinzips entsteht im geltenden Recht ein gewisses Spannungsverhältnis. Beide Grundsätze scheinen miteinander nicht vereinbar zu sein. Viele Autoren schlagen allerdings vor, diesen Konflikt zwischen rechtlicher Verpflichtung zur Strafverfolgung und kriminalpolitischer Flexibilität so zu lösen, dass man das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip in ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ setzt. Das Opportunitätsprinzip wird demzufolge als die „Begrenzung, Beschränkung oder Durchbrechung“ des Legalitätsprinzips bezeichnet50. Dies entspricht auch der gesetzlichen Konzeption.
C. Gegenwärtiger Forschungsstand und Problemfeld
(1) Das Problem der Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Einstellungsentscheidungen aus Opportunitätsgründen ist bereits mehrfach behandelt worden. Dabei wird u.a. die Frage gestellt, ob solche Einstellungen der Staatsanwaltschaft verfassungsrechtlichen Wertungen standhalten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG soll das Legalitätsprinzip verfassungsrechtlichen Rang genießen51. Genauer gesagt sollen die mit dem Legalitätsprinzip verbundenen Grundsätze wie das Gleichheitsgebot und Willkürverbot auf verfassungsrechtlicher Ebene gewährt und eingehalten werden52. Hieraus ergeben sich im Falle staatsanwaltschaftlicher Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen ggf. Bedenken gegen ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem Gesetzlichkeitsprinzip, dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 II GG), dem Gewaltenteilungsgedanken (Art. 20 II 2, 92 GG), der Justizgewährungspflicht (Art. 19 IV GG), dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), der Unschuldsvermutung und dem Öffentlich- keitsprinzip53.
Keinesfalls ist aber zu befürworten, dem Gericht eine ausschließliche Einstellungskompetenz zu gewähren, was zur Folge hätte, dass die Staatsanwaltschaft trotz einstellungsfreundlicher Umstände alle Taten strafrechtlich verfolgen müsste54. Denn hierbei treten die Probleme einer strikten Beibehaltung des Legalitätsprinzips wieder auf, die einerseits tatsächlich nicht möglich ist und andererseits die oben erläuterten Vorteile des Opportunitätsgedankens zunichtemacht. Zur Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Gleichbehandlung reicht es aus, mit der Anerkennung der staatsanwaltschaftlichen Einstellung aus Opportunitätsgründen die verbindlichen und inhaltlich bestimmten Entscheidungskriterien der Staatsanwaltschaft klar festzulegen und dem Gericht über das geltende Recht hinaus die Möglichkeit zu geben, deren Ermessensausübung zu kontrollieren55. Somit schließt sich die Frage an, ob die gerichtliche Kontrolle über die Opportunitätseinstellung der Staatsanwaltschaft im geltenden Recht bzw. in der Praxis angemessen stattfindet.
Als Beispiel solcher Kontrollen steht namentlich das Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) zur Verfügung. Die gerichtliche Kontrolle der Einstellung der Staatsanwaltschaft wird dadurch gewährt, dass das Gericht nach der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einstellung auf Antrag des Verletzten die Anklageerhebung anordnen und dadurch die Staatsanwaltschaft zur Durchführung dieses Beschlusses verpflichten kann (§ 175 StPO). Die Bedeutung sowie Grenzen dieses Kontrollinstruments werden im Schrifttum häufig genannt56. Daneben werden der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§23 ff. EGGVG57, das Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung vor Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft (§§ 153 I, 153a I, 153b I, 153e I StPO)58, die Möglichkeit zur mittelbaren Kontrolle durch die gerichtliche Überprüfung gemäß § 258a StGB59 und der Ausgleich des Schadens durch Amtshaftungsansprüche60 erörtert.
(2) Die de lege lata bestehenden Möglichkeiten einer Kontrolle der Anklage haben hingegen derzeit keine praktische Bedeutung. Insoweit unterliegt die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft wie folgt zunächst mittelbar einer gerichtlichen Überprüfung:
Erstens besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Strafverfahrens - entsprechend der Anwendung des § 258a StGB im Falle der Verfahrenseinstellung - eine Strafe oder eine verwaltungsrechtliche Disziplinarmaßnahme gegen den Staatsanwalt zu verhängen. Als solche Strafmaßnahmen kommen etwa §§ 16461, 3 3 962, 344 StGB in Betracht. Da der Staatsanwalt aufgrund dieser Vorschriften stets die Möglichkeit einer Bestrafung bei ungerechtfertigter Strafverfolgung vor Augen hat, können diese Vorschriften präventiv dazu beitragen, missbräuchliches Verhalten zu verhindern. Die Regelung des § 344 StGB verlangt aber die Handlung eines Amtsträgers63, der absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt. Die Anforderung an die „Absicht oder Wissentlichkeit“ führt dazu, dass der Tatbestand selten erfüllt wird. Darüber hinaus verlangt die Vorschrift die (erwiesene) Unschuld des Opfers, so dass der Betroffene die einschlägige Straftat gar nicht begangen haben darf64. Das Tatbestandsmerkmal würde somit in dem Fall nicht erfüllt, in dem materiell-rechtlich die Strafbarkeit des Betroffenen zu bejahen wäre, selbst wenn die Strafverfolgung auf einer missbräuchlichen Anwendung des Verfahrensrechts basiert. Gleiches gilt auch für die sonstigen Umstände, etwa wenn der Betroffene „nicht strafrechtlich verfolgt werden darf‘, weil Verfahrenshindernisse vorhegen65. Daraus kann man schließen, dass die beiden Tatbestandsalternativen nur einschlägig sind, wenn ein Verfahren nach § 170 II 1 StPO einzustellen ist. Sonstige Konstellationen umfasst § 344 StGB grundsätzlich nicht. Ferner wäre eine effektive Kontrolle durch die Auferlegung von innerdienstlichen Disziplinarmaßnahmen nicht zu erwarten66 ; denn die Handlungen einzelner Staatsanwälte sind infolge des hierarchischen und monokratischen Aufbaus der Staatsanwaltschaft nicht allein als Folge einer individuellen Beurteilung zu sehen, sondern als ein die Richtlinie der kollektiven Institution der Staatsanwaltschaft widerspiegelndes Ergebnis.
Zweitens steht dem Angeklagten, der etwa wegen eines groben Verstoßes gegen das Objektivitätsgebot67 oder die aus dem Legalitätsprinzip folgenden Pflichten68 eines Staatsanwalts in seinen Rechten verletzt wurde, ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu69. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf die pflichtwidrige Nichteinstellung des Verfahrens als auch auf die ungerechtfertigte Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten70. Das Zivilgericht kann hierbei im Rahmen der Prüfung des „Ob“ des Amtshaftungsanspruchs inzident überprüfen, ob die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und die daraus folgende Anklageerhebung verständlich oder rechtmäßig vorgenommen wurde. Selbst wenn das Zivilgericht dies später für rechtswidrig hält, erhält der Betroffene nur finanzielle Entschädigung; die negative Auswirkung der Strafverfolgungshandlung des Staatsanwalts auf den Betroffenen wird dagegen nicht automatisch rückwirkend aufgehoben71. Hinzu kommt, dass vor dem Zivilgericht grundsätzlich der Kläger, d.h. der Angeklagte im Strafverfahren, aufgrund der zivilrechtlichen Beweislastverteilung die Rechtswidrigkeit der Handlung des Staatsanwalts nachweisen muss, welches im Vergleich zu dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo einen weiteren Nachteil für den Betroffenen darstellt.
Vor diesem Hintergrund sollte man de lege ferenda eine umfassende direkte gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung selbst ins Auge fassen. Nach geltendem Recht kann sie nach Einreichung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft, also im Zwischenverfahren, nur in eingeschränktem Umfang erfolgen:
Das Gericht kann die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ablehnen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 204 StPO). Eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens dient dem Schutz des Beschuldigten (Angeschuldigten) und der Beschleunigung des Verfahrens. Die gerichtliche Praxis im Zwischenverfahren wird indes heutzutage in vieler Hinsicht kritisiert - etwa wegen der möglichen Befangenheit des Richters infolge der Personenidentität im Zwischen- und Hauptverfahren und der geringen Quote gerichtlicher Nichter- Öffnungsbeschlüsse usw72. Daraus ergibt sich das Bedürfnis einer Reform der geltenden Regelungen, damit der Hauptzweck des Zwischenverfahrens besser erreicht wird. Obwohl dieses Thema bereits rechtspolitisch diskutiert wurde73, hat der Gesetzgeber diese Meinungsverschiedenheiten noch nicht beendet. Trotz der Kritik an einzelnen Vorschriften zum Zwischenverfahren, gelten diese unverändert fort74. Dieser Befund rechtfertigt weitere Diskussionen über eine mögliche Verbesserung der gegenwärtigen Regelungen.
Dabei ist auch zu erwägen, die gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Opportunitätseinstellungen, §§ 153 ff. StPO, zu ermöglichen. In den jeweiligen Vorschriften, etwa in §§ 153 II, 153a II, 153b II StPO, welche die Konstellation umfassen, in der die Klage bereits erhoben ist, findet man de lege lata zwar die gerichtliche Kompetenz zur Verfahrenseinstellung unter bestimmten Voraussetzungen. Diese ist jedoch ihrerseits jeweils an die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten gebunden und eröffnet damit keine gerichtliche Kontrollmöglichkeit. Daraus folgt das Bedürfnis einer Änderung der Voraussetzung für die gerichtliche Verfahrenseinstellung.
D. Gegenstand und Gang der Untersuchung
(1) Die Arbeit untersucht die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung im Zwischenverfahren, und dabei insbesondere die gerichtliche Kontrolle der Anklageerhebung. Diese Kontrolle führt - vorbehaltlich einer erneuten Anklage unter den Voraussetzungen des § 211 StPO - zu einer (allerdings mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren (§ 210 II StPO) endgültigen Verfahrensbeendigung. Die bereits ausführlich behandelten bzw. als unproblematisch gesehenen Fragen werden nicht - bzw. erforderlichenfalls nur kurz - erwähnt. Darunter fallen u.a. der Inhalt sowie die jeweiligen Voraussetzungen für die „staatsan- waltschaftliche Verfahrenseinstellung“ nach § 170 II StPO oder Opportunitätsvorschriften gemäß §§ 153 I ff. StPO75, die - bereits oben genannten76 - Kontrallmöglichkeiten der Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft bei „ihrer Einstellung“ vornehmlich nach den Opportunitätsvorschriften, die Diskussionen über die Vereinbarkeit solcher Opportunitätsvorschriften mit dem Grundgesetz, die Möglichkeit einer Gewährleistung des Rechtswegs nach Art. 19 IV GG für den Beschuldigten bzw. Verletzten und die daraus folgenden verschiedenen Rechtsbehelfe gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft77 sowie die Reformvorschläge solcher Opportunitätsvorschriften78.
Demzufolge liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der Erörterung der „gerichtlichen“ Verfahrensbeendigung im Zwischenverfahren durch den Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 204 StPO und den Einstellungsbeschluss nach den Regeln des Opportunitätsprinzips gemäß §§ 153 II, 153a II, 153b II StPO. Nicht diskutiert wird eine etwaige Kontrolle durch die Beteiligung der „Bürger“. Diese Form der Kontrolle findet sich in der deutschen StPO grundsätzlich nicht, ist aber etwa im US-amerikanischen Rechtssystem durch die Institution der grandjury79 oder durch das „Bürgergremium für die Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten“80 im koreanischen Rechtssystem anzutreffen. Auch bezüglich der „gerichtlichen“ Verfahrensbeendigung wird zunächst die historische Entwicklung der jeweiligen Regelungen81 nicht näher behandelt; vielmehr werden auf der Grundlage des aktuellen Gesetzesstandes die Ausgestaltung und Möglichkeiten einer Reform näher untersucht. Ferner liegt der Fokus dieser Arbeit nicht auf den bereits umfangreich diskutierten Fragen über den Rechtsbegriff bzw. den Umfang des hinreichenden Tatverdachts bzw. der Prozessvoraussetzungen oder die Rechtsfolge bei formellen Fehlern in der Anklageschrift (vgl. § 200 StPO) oder Mängeln der äußeren Gestaltung82, nicht zuletzt bezüglich der Umgren- zungs- und Informationsfunktion der Anklage83. Diese Fragen werden - soweit dies erforderlich ist - lediglich auf der Grundlage der h.M. summarisch behandelt. Stattdessen wird auf die in Deutschland bislang weniger behandelten sonstigen Konstellationen eingegangen, in denen Missbräuche der Anklageerhebungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten eindeutig erkennbar sind, so dass deren Kontrolle notwendig erscheint, die jedoch aufgrund mangelnder bzw. unzureichender gesetzlicher Grundlage nicht erfolgreich vorgenommen wurde und wird.
Der Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist der koreanische Versuch, theoretische Lösungsansätze zu finden, die geeignet sind, „sämtliche“ Fälle rechtswidriger oder missbräuchlicher staatsanwaltschaftlicher Anklageerhebungen „umfassend“ zu kontrollieren, also anders als in Deutschland, wo der Gesetzgeber den Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 204 StPO und die Opportunitätseinstellung etwa gemäß §§153 II, 153a II, 153b II StPO unterschiedlich behandelt. Neben den genannten zwei Umständen, die einen gerichtlichen Nichteröflnungsbe- schluss oder eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip herbeiführen, könnten auch andere denkbare Fälle in Bezug auf die rechtswidrige oder missbräuchliche Ausübung des Anklageerhebungsrechts der Staatsanwaltschaft als ein weiterer Gegenstand der Diskussion herangezogen werden. Danach wäre anschließend zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen das Gericht solche Fälle überprüfen und kontrollieren kann. Da sich die gesetzlichen Konzeptionen in beiden Ländern grundlegend unterscheiden, ist zuvor im Rahmen einer rechtsvergleichenden Analyse zu untersuchen, ob die Diskussion in Korea auf das deutsche Recht übertragbar ist.
(2) Die im Rahmen dieser Untersuchung behandelten Probleme werden zunächst im Hinblick auf ihre Entstehung geschildert. Anschließend wird untersucht, wie diese Probleme gelöst werden können. Im ersten Teil werden deshalb die gegenwärtige Gesetzeslage hinsichtlich der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten der staatsanwaltschaftlichen Abschlussentscheidung (1. Teil, A.) und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle (1. Teil, B.) dargestellt. Für die vertiefende Untersuchung werden im zweiten Teil die Diskussionskonstellation und Regelungen in Korea vorgestellt, die auf einer anderen Entwicklungsgeschichte beruhen. Dafür wird auf einschlägige gerichtliche Kontrollinstrumente im koreanischen Recht (2. Teil, C.) - einschließlich der Struktur der Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft (2. Teil, A., B.) - eingegangen, wobei insbesondere auch die in der Wissenschaft befürwortete „Lehre vom Missbrauch des Anklageerhebungsrechts“, die für die Neugestaltung der deutschen Regelungen eine maßgebliche Rolle spielen würde, behandelt wird (2. Teil, D.). Ob sich die in Korea zur Diskussion gestellten Ansätze auf das deutsche Recht übertragen lassen, wird im dritten Teil erörtert. Schließlich werden auf der Grundlage der Ergebnisse dieser rechtsvergleichenden Analyse eigene Reformvorschläge präsentiert (Schlussbetrachtung).
1. Teil: Die gerichtliche Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Anklageentscheidung nach deutschem Recht
A. Gesetzeslage
Nach geltendem Recht steht nur der Staatsanwaltschaft die Kompetenz zur Erhebung einer Klage zu (§§ 151, 152 I StPO). Liegt ein hinreichender Tatverdacht, d.h. ein „genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ nach eigener Beurteilung der Staatsanwaltschaft vor, hat sie daher die Pflicht, durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht die Anklageerhebung vorzunehmen (§§ 170 I, 203 StPO). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Einreichung der Anklageschrift einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Das Gericht nimmt nämlich nach der Anklageerhebung im Zwischenverfahren die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse vor und macht ggf. von seiner Verfahrensbeendigungsbefugnis Gebrauch. Man kann dies im Sinne einer Grobeinteilung folgendermaßen differenzieren: (1) Der Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 204 StPO, (2) die (endgültige) Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip gemäß §§ 153 ff. StPO und (3) die vorläufige Einstellung gemäß § 205 StPO.
Bei dem letztgenannten Fall (3) handelt es sich um die Fallgruppe der Abwesenheit des Angeschuldigten oder eines anderen in seiner Person liegenden Hindernisses für längere Zeit84. Eine solche vorläufige Einstellung hat ohne Weiteres zu erfolgen, denn die Hauptverhandlung kann jedenfalls solange nicht durchgelührt werden, als solche Hindernisse noch bestehen. Ist der einschlägige Einstellungsgrund nicht mehr vorhanden, wird das Verfahren fortgesetzt.
Im Folgenden wird auf die sonstigen Fälle (1) sowie (2) eingegangen, da diese hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der Anklageerhebung im Rahmen des Zwischenverfahrens große Relevanz besitzen. Die Grenzziehung zwischen beiden Konstellationen hängt davon ab, ob hinreichender Tatverdacht und Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder nicht.
I. Nichteröffnungsbeschluss gemäß § 204 StPO
Mit der Einreichung der Anklageschrift beim zuständigen Gericht beginnt das Zwischenverfahren (§ 199 II StPO). Der Vorsitzende dieses Gerichts teilt sodann die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit (§ 201 I 1 Fall 1 StPO). Für die Prüfung des „Ob“ der Eröffnung des Hauptverfahrens gibt das Gericht dem Angeschuldigten die Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (§ 201 I 1 Fall 2 StPO). Solche Beweiserhebungen füngieren in diesem Stadium nur als Mittel zur Erschütterung des hinreichenden Tatverdachts, so dass keine strengen Anforderungen an den Beweisantrag wie in der Hauptverhandlung (z.B. § 244 StPO) gestellt werden und die (abgelehnten) Anträge nach- her in der Hauptverhandlung wieder gestellt werden können85. Zudem kann das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache von Amts wegen einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO). Darin ist die Ausprägung des Untersuchungsgrundsatzes enthalten86. Bei der Beschlussfassung ist das Gericht an die Anträge oder Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden (§ 206 StPO). In Anbetracht der daraus folgenden Ergebnisse zusammen mit den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten gesamten Aktenmaterialien87 entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird (§ 199 I StPO). Getroffen wird diese Entscheidung nicht von einem unbeteiligten Spruchkörper, sondern vom „für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht“ in seiner Besetzung „außerhalb“ der Hauptverhandlung. Demnach ist der Entscheidungsträger beim Amtsgericht der Strafrichter und bei der Großen Strafkammer des Landgerichts die drei Berufsrichter; die Schöffen können mithin dabei nicht mitwirken (§§ 30 II, 76 I 2 GVG). Beim Oberlandesgericht erfolgt diese Entscheidung ebenfalls ohne Mitwirkung der Laienrichter durch den Strafsenat in einer Besetzung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden (§ 122 II 1 GVG)88.
Das Gericht beschließt nach dieser Überprüfung die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Umgekehrt bedeutet dies, dass das Gericht beim fehlenden hinreichenden Tatverdacht einen Nichteröffnungsbeschluss erlassen (§ 204 I StPO) und dem Angeschuldigten den Nichteröffnungsbeschluss bekanntmachen muss (§ 204 II StPO). Bei der gerichtlichen Beurteilung geht es nicht um eine Überprüfung der Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung, d.h. ob ihr Beurteilungsspielraum bezüglich der Abschlussverfügung rechtmäßig ausgeübt wurde; vielmehr hat das Gericht nach seiner eigenständigen prognostischen Einschätzung die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu prüfen89.
Konkret ergeht der Nichteröffnungsbeschluss, wenn erstens aus Gründen des materiellen Rechts der Angeschuldigte deshalb nicht strafbar ist, weil der Sachverhalt keinen objektiven oder subjektiven Straftatbestand erfüllt oder ein Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungsgrund eingreift (Unschlüssigkeit der Anklage); zweitens aus tatsächlichen Gründen eine Verurteilung des Angeschuldigten deshalb nicht zu erwarten ist, weil ein hinreichender Tatverdacht fehlt oder nicht beweisbar ist (fehlende Nachweisbarkeit aus tatsächlicher Sicht); oder drittens ein Verfahrenshindernis vorliegt oder Prozessvoraussetzungen fehlen90. Zu den dritten Gründen zählen nach der h.M. etwa die Befreiung von deutscher Gerichtsbarkeit (Exterritorialität) (§§ 18-20 GVG), die Unzulässigkeit des Strafrechtswegs nach § 13 GVG, das Vorliegen der Immunität von Abgeordneten (Art. § 46 II, IV GG, § 152a StPO), der Erlass der Amnestie (Niederschlagung des Verfahrens), das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§§ 6, 16 StPO, §§ 3 ff. StGB), der Eintritt des Strafklageverbrauchs (Art. § 103 III GG), der Eintritt der anderweitigen Rechtshängigkeit, der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB), das Fehlen eines wirksamen Strafantrags, einer behördlichen Ermächtigung oder eines behördlichen Strafverlangens (bei Straftaten, die nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar sind) (§§ 77 ff. StGB), das Fehlen einer wirksamen Anklage (§ 200 I StPO), das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, der Tod des Angeschuldigten, die Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten und die Strafunmündigkeit des Angeschuldigten (§19 StGB, § 1 JGG)91. Der gerichtliche Nichteröffnungsbeschluss ergeht bei der dritten Fallgruppe als Prozessentscheidung, bei der ersten bzw. zweiten Fallgruppe als Sachentscheidung92.
Im Schrifttum wird über die Frage diskutiert, ob gewisse Ablehnungsgründe gegenüber anderen Gründen vorrangig sind, wenn mehrere Gründe konkurrieren93. Der überwiegenden Auffassung zufolge haben die Prozessvoraussetzungen (prozessuale Gründe) gegenüber den übrigen sachlichen Gründen Priorität. Dies liegt daran, dass sich das Gericht ohne deren Vorliegen mit der Sache nicht befassen kann; denn eine Entscheidung in der Sache geht vom Vorliegen der Prozessvoraussetzungen aus94. Ausnahmsweise gilt in der Hauptverhandlung jedoch der „Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung”, wonach das Gericht einen Freispruch erlässt, wenn sich ein Verfahrenshindernis erst in einem abschließenden Zeitpunkt der Prüfung herausstellt95 - es sei denn, dass die „Grundlage und unabdingbare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt“ (z.B. die Anklage) fehlt96. Beim Zusammentreffen von tatsächlichen und (materiell-)rechtlichen Ablehnungsgründen ist es hingegen nicht einfach, das Verhältnis der einzelnen Gründe zueinander zu bestimmen. Nach allgemeiner Ansicht geht es dabei um die Frage des „ressourcenschonenden Begründungsaufwands“, d.h. welcher Grund bei der Entscheidung am „liquidesten oder überzeugendsten“ ist97.
Im Falle der gerichtlichen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens muss aus dem Nichteröffnungsbeschluss - nicht im Tenor, sondern in den Gründen98 - hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf rechtlichen Gründen beruht (§ 204 I StPO). Die Letzteren beziehen sich etwa auf die Konstellation bei Unschlüssigkeit der Anklage (aus materiell-rechtlichen Gründen) oder bei Vorliegen von Verfahrenshindernissen (aus verfahrensrechtlichen Gründen), während es sich bei den Ersteren um mangelnde Beweisbarkeit aus tatsächlicher Sicht handelt99. Daraus ergibt sich eine Begründungspflicht des Gerichts100, durch welche das Informationsrecht der Staatsanwaltschaft garantiert wird101.
Gegen den Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu (§ 210 II Fall 1 StPO). Liegt ein Nichteröffnungsbeschluss wegen einzelner von mehreren angeklagten Taten (§ 207 II Nr. 1 StPO) vor, kann die Staatsanwaltschaft die Teilablehnung anfechten102. Es erübrigt sich hingegen, auf das Beschwerderecht des Angeschuldigten gegen den Nichteröffnungsbeschluss einzugehen. Denn der Angeschuldigte wird durch den Beschluss vom Strafverfahren frei, so dass er nicht beschwert ist103. Gleiches gilt, wenn der Angeschuldigte trotz der gerichtlichen Ablehnung der Eröffnung wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung (aus prozessualen Gründen) die Ablehnung aus sachlichen Gründen in Anspruch nimmt104.
Bei einem nicht mehr anfechtbaren Nichteröffnungsbeschluss tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein105. Die Staatsanwaltschaft kann nämlich nach § 211 StPO nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel die Klage wieder aufnehmen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Angeschuldigten durch die Hemmung einer möglichen erneuten Strafverfolgung106. Eine solche „Neuheit“ besteht, wenn zum Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses die Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht nicht bekannt waren. Daher handelt es sich weder darum, ob die Tatsachen oder Beweismittel dann wirklich Vorlagen, noch darum, ob das Gericht sie hätte erkennen können107.
II. Einstellung gemäß §§ 153 ff. StPO
Die Opportunitätsvorschriften nach §§ 153 ff. StPO enthalten zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht. Als Erstes ist - meistens im ersten Absatz - geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft ihre Ermessensausübung für die Verfahrenseinstellung vornehmen darf108. In jeweils nachfolgenden Absätzen findet sich der gerichtliche Einstellungsbeschluss. Nachfolgend werden die einzelnen Einstellungsgründen nach ihrer Regelungsform kategorisiert.
§§153 II, 153a II, 153b II StPO erlauben zunächst die gerichtliche Einstellung nach der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft unter den Bedingungen, dass die im ersten Absatz der jeweiligen Vorschriften stehenden Voraussetzungen für die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung gegeben sind und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeschuldigte der Entscheidung des Gerichts zustimmen. Das Gericht kann nach der Anklageerhebung „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten“ das Verfahren „in jeder Lage des Verfahrens“ einstellen (§ 153 II 1 StPO), „vorläufig“ einstellen und „zugleich dem Angeschuldigten einige Auflagen und Weisungen auferlegen“ (§ 153a II 1 StPO), oder „bis zum Beginn der Hauptverhandlung“109 einstellen (§ 153b II StPO). Es genügt daher nicht, wenn nur einer von ihnen damit einverstanden ist. § 153 II 2 macht indes ausnahmsweise die Zustimmung des Angeschuldigten entbehrlich, solange „die Hauptverhandlung aus den in § 205 StPO angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 II StPO und der §§ 232 und 233 StPO in seiner Abwesenheit durchgeführt wird“110. Eine derart exzeptionelle Regelung gilt nicht für § 153b II StPO111.
Die Verfahrensbeendigung wird dem Gericht in den Fällen der §§ 153e II, 154a StPO ohne Einverständnis des Angeschuldigten112 zugebilligt. Das mit der Sache befasste Gericht kann bei § 154a II StPO nach Einreichung der Anklageschrift113 „in jeder Lage des Verfahrens“ nur „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft“ die Verfolgung auf einen Teil der Tat - d.h. einer und derselben Tat im prozessualen Sinne - beschränken. Im Vergleich dazu bedarf es bei § 153e II StPO lediglich der „Zustimmung des Generalbundesanwalts“.
Anders liegt es bei §§ 154 II, 154b IV StPO, wonach der Antrag der Staatsanwaltschaft auf die Einstellung statt deren Zustimmung geboten ist. Liegen mehrere Taten im prozessualen Sinne vor, ist das Gericht also zuständig, in bestimmten Konstellationen „auf Antrag der Staatsanwaltschaft“ das Verfahren „in jeder Lage“ „vorläufig“ einzustellen. Trotz des Wortlauts „vorläufig“ fuhrt eine solche Einstellung ein Verfahrenshindernis herbei114. Auch § 154b IV StPO macht den „Antrag der Staatsanwaltschaft“ zur Voraussetzung der gerichtlichen „vorläufigen“ Verfahrensbeendigung, die nach dem Wortlaut der Norm obligatorisch vorgenommen werden „muss“ (Soll-Vorschrift). Das Gericht ist dann nur zur Prüfung verpflichtet, ob die gesetzlichen Bedingungen für die Einstellung tatsächlich erfüllt sind115.
Bei § 154e II StPO stellt das Gericht selbst „bis zum Abschluss des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung“ ein. Dies stellt eine Soll-Vorschrift dar116, so dass dem Gericht nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder bei Privatklage durch den Privatkläger die „vorläufige“ Verfahrenseinstellung „obliegt“, wenn das Bezugsverfahren anhängig ist. Da diese Anhängigkeit ein vorläufiges Verfahrenshindernis darstellt117, muss das Gericht sie von Amts wegen prüfen118. Der Staatsanwaltschaft oder dem Angeschuldigten steht keine Zustimmungs- oder Antragskompetenz zu.
Neben der gerichtlichen Einstellung besteht auch im Rahmen des Zwischen- und Hauptverfahrens noch die Einstellungsmöglichkeit durch die Staatsanwaltschaft, §§ 153c IV, 153f III StPO, oder durch den Generalbundesanwalt, § 153d II StPO. Nach §§ 153c IV, 153d II, 153f III StPO kann die öffentliche Klage unter den im vorangegangenen Absatz bezeichneten Voraussetzungen „in jeder Lage des Verfahrens“ von der Staatsanwaltschaft (oder vom Generalbundesanwalt) zurückgenommen werden und anschließend das Verfahren eingestellt werden. Die Vorschriften sind als eine Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips gemäß § 156 StPO zu verstehen, wonach die Klage nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden kann119. Allein der Staatsanwaltschaft (oder dem Generalbundesanwalt) steht also diese Nichtverfolgungsermächtigung mit der Begründung zu120, dass es dabei häufig um politische Gesichtspunkte geht121. Solche Verfahrenseinstellungen erfolgen aber nach dem Gesetzeswortlaut „ohne Mitwirkung“ des Gerichts. Das mit der Sache befasste Gericht kann zwar die Staatsanwaltschaft zur Einstellung anregen122, diese Anregung hat jedoch keine verbindliche Wirkung. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei diesen Konstellationen nicht durch eine selbstständige Einstellungserklärung gegen die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft weh- ren kann.
Ähnlich ist die Lage bei §§ 154c, 154d StPO. Bei diesen Regelungen ist nur die Möglichkeit gegeben, dass die Staatsanwaltschaft selbst in bestimmten Fällen von der Verfolgung der Tat absehen kann123. Dem Gericht steht lediglich die Einstellungsbefugnis ggf. nach §§ 153 II, 153a II StPO zu124.
Außerhalb der Strafprozessordnung hat das Gericht beispielsweise bei Drogenkleinkriminalität nach Anklageerhebung die Möglichkeit, gemäß § 31a II BtMG „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten“ das Verfahren einzustellen125. Dies ist als lex specialis zu § 153 StPO anzusehen126. Des Weiteren kann das Gericht nach § 37 II BtMG „mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft“ das Verfahren „bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können“, „vorläufig“ einstellen, wenn geringe Strafe, Behandlungsaufnahme und zukünftige Resozialisierung erwartet werden. Für die Entschließung zur Verfahrenseinstellung braucht das Gericht überdies die „Zustimmung der Staatsanwaltschaft“ bei der Verfehlung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach § 47 I 2 JGG und bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 47 II 1 OWiG.
Als Ergebnis lässt sich wie folgt festhalten: Vorgeschrieben sind in der StPO die Verfahrenseinstellungsmöglichkeiten durch das Gericht im Bereich des Opportunitätsprinzips unter verschiedenen Bedingungen. Das Gericht kann im Zwischenverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§§ 153e II, 154a StPO), u.U. zusätzlich mit der des Angeschuldigten (§§ 153 II, 153a II, 153b II StPO), auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§§ 154 II, 154b IV StPO), oder selber ohne deren Mitwirkung (§ 154e II StPO) das Verfahren einstellen, aber bei §§ 153c IV, 153d II, 153f III, 154c, 154d StPO bei der Einstellung nicht mitwirken. In den Einstellungsvorschriften findet man leider keine schlüssige Struktur127. Somit erscheint es schwierig, unter welchem expliziten Kriterium sie sich voneinander unterscheiden können. Man kann das nur so verstehen, dass das geltende Recht die im Einzelfall geeigneten Kon- trollmaßnahmen festlegt.
B. Die Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle über die Anklageerhebung
Betrachtet man die gegenwärtigen Vorschriften der StPO, so merkt man, dass - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Zwischenverfahrens auf jeden Fall gerichtliche Kontrollmethoden zur Verfügung stehen. Diese gerichtlichen Möglichkeiten bewirken, dass im Falle des Nichteröffnungsbeschlusses oder der Verfahrenseinstellung durch das Gericht die öffentliche Hauptverhandlung nicht stattfindet.
Solche gesetzlichen Normen scheinen jedoch nicht alle kontrollbedürftigen Fälle zu umfassen, denn darunter fallen lediglich die oben genannten Konstellationen, deren Voraussetzungen wie bei §§ 153 ff. StPO in den einzelnen Vorschriften relativ eindeutig bestimmt sind, und die Konstellationen wie bei § 204 StPO, wo aufgrund einer vagen Formulierung Probleme entstehen - z.B. die Frage des genauen Umfangs der Verfahrenshindernisse. Es gibt in der Praxis aber selbstverständlich noch mehr Fälle, in denen zum Schutz des Beschuldigten eine gerichtliche Kontrolle über die rechtswidrig bzw. missbräuchlich vorgenommene Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist. Denn wegen der weitreichenden Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Abschlussverfügung kann sie sogar „bewusst“ eine solche Anklage erheben, die den Beschuldigten zu Unrecht erheblich belastet128.
Nachfolgend werden die Gründe für die Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle über solche Ausnahmefälle erläutert. Die Notwendigkeit ergibt sich dabei sowohl in theoretischer Hinsicht, welche sich an den verfassungsrechtlichen Prinzipien und der Rechtsstellung der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten im gesamten Strafverfahren orientiert, als auch in formeller Hinsicht, welche - zusammen mit den theoretischen Gründen - die fehlerhafte Regelungsform des geltenden Rechts verdeutlicht.
I. Theoretische Gründe
1. Vereinbarkeit mit Akkusations- und Gewaltenteilungsprinzip hinsichtlich der Entstehung der Staatsanwaltschaft
(1) Beeinflusst durch den französischen Aufklärungsgedanken sowie die französische Strafprozessreform wurde die Staatsanwaltschaft im Laufe des 19. Jahrhunderts als Anklagebehörde ins deutschen Strafrechtssystem eingeführt129. Insbesondere nach dem „Gesetz betreffend das Verfahren in den bei dem Kammergericht und dem Kriminalgericht zu Berlin zu führenden Untersuchungen“ vom 17. Juli 1846 wurde zum ersten Mal130 der (Berliner) Staatsanwaltschaft die alleinige Ermittlungsbefugnis überantwortet. Die Staatsanwaltschaft war zugleich zum Schutz auch des Angeklagten verpflichtet131. Diese Verordnung galt damals nur für das Kammergericht und das Kriminalgericht zu Berlin, spielte allerdings weiter eine große Rolle als Vorbild für die Gestaltung der gegenwärtigen Staatsanwaltschaft132. Unter Einfluss der Revolution von 1848 wurden sowohl die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit sowie der Anklage (Akkusationsprinzip) als auch die Institution der Staatsanwaltschaft nach der Verordnung von 1849 sowie dem ergänzten Gesetz von 1852 in ganz Preußen übernommen133.
Generell werden daher die Entstehung und Entwicklung der Staatsanwaltschaft als Ausprägung liberal-rechtsstaatlicher Postulate bewertet134. Dies geschah vor allem unter dem Einfluss der Konzeptionen von Mühler, Savigny, Friedberg und Uhden135. Die Staatsanwaltschaft sollte demzufolge als „Wächter des Gesetzes“ fungieren und ein „vermittelndes Band zwischen Polizei und Gericht“ bilden136. Die Bürger begrüßten die Einführung der Staatsanwaltschaft, weil durch die gleichzeitige Einführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und Mündlichkeit die Staatsanwaltschaft als eine Institution zum Schutz der Bürger vor freiheitsentziehenden Maßnahmen des Staates gesehen wurde137.
Auf der anderen Seite gibt es auch Zweifel an dieser Interpretation. Collin behauptet, dass die Staatsanwaltschaft kein Produkt von „Rechtsstaatlichkeit“ und „Liberalismus“ sei, sondern deren Einführung unabhängig von den Forderungen der Reformer auf der Stimme der damaligen preußischen Regierung beruhe138. Dies lasse sich verdeutlichen, wenn man berücksichtige, dass die Staatsanwaltschaft systematisch zur Exekutive zählt und dem Weisungsrecht des Justizministeriums unterworfen ist139. Die Regierung wollte also mithilfe der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Kontrolle über die Entscheidung des Gerichts vornehmen und ggf. seine Urteile gemäß dem Willen der Regierung ändern. Auf diese Weise habe die Regierung versucht, ihre politischen Ziele auf Strafverfahren zu projizieren140. Im Ergebnis bleibe daran festzuhalten, dass bezüglich der Einführung der Staatsanwaltschaft der Gedanke des „Organs der Staatsregierung“ oder des „Büttels der Regierung“141 hinter dem Ausdruck „Hüter des Gesetzes“ stecke. Dieser Charakter setzte sich danach weiter mit der Folge fort, dass die Strafverfolgungspraxis der Reichsanwaltschaft und Bundesanwaltschaft mit den jeweiligen Staatswillen eng verbunden gewesen sei142.
Welche Auffassung vorzugswürdig ist, ist historisch gesehen noch nicht vollkommen geklärt143. Die zweite Ansicht weist hauptsächlich auf das Problem hin, das sich aus dem Weisungsrecht des Justizministeriums ergibt. Sie verneint aber die Tatsache nicht vollständig, dass die liberal-rechtsstaatlichen Ideen einen starken Einfluss auf die Einführung der Staatsanwaltschaft ausgeübt haben144. Somit kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass der Hauptzweck der Justizinstitution der Staatsanwaltschaft darin liegt, durch gegenseitige Kontrolle von Staatsanwaltschaft und Gericht die Gerechtigkeit der Strafrechtspflege zu verwirklichen. Aufgrund der möglichen politischen Manipulation145 oder Einflussnahme auf die Entschei- dung der Staatsanwaltschaft erscheint es allerdings unvermeidbar, dass eine solche Interpretation kritisch zu beachten ist. Denn obwohl heute eine direkte Weisung des Justizministeriums selten vorliegt, sind (mittelbare) Konflikte zwischen den Staatsanwälten und dem Justizministerium in Medienberichterstattungen nicht selten zu sehen146. Abgesehen von der theoretischen Diskussion über die Wurzel der Staatsanwaltschaft besteht ferner jederzeit die Gefahr der politischen Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaft, je nach Sichtweise oder tatsächlichen Handlungen konkreter Amtsträger in der Praxis147. Sowohl in Anbetracht der Möglichkeit der politischen Parteilichkeit der Staatsanwaltschaft nach der zweiten Auffassung als auch angesichts der Erkenntnisse nach der ersten Auffassung ist die Staatsanwaltschaft vornehmlich auch zugunsten des Beschuldigten geschaffen worden, so dass das Gericht unzulässige Handlungen der Staatsanwaltschaft im Interesse des Beschuldigten überprüfen und ggf. hemmen soll, solange diese innerhalb seiner Verfahrensherrschaft liegen. Nur dann würde eine effektive Kontrolle insbesondere „im justizinternen Bereich“ erfolgen.
Es ist nun fraglich, in welchem Umfang eine solche Kontrolle anzunehmen ist. Die Problematik ist mit der Frage verbunden, ab welchem Zeitpunkt das Gericht in die der Staatsanwaltschaft zustehenden Befugnisse eingreifen darf. Dies lässt sich durch die Auseinandersetzung mit den Prinzipien der Akkusation und Gewaltenteilung deutlich erläutern.
(2) Unter dem Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz) ist zu verstehen, dass die Anklage und Urteilsfindung durch unterschiedliche staatliche Organe erfolgen sollten. Daher wird gefordert, dass das in §§ 199 ff. StPO normierte, gerichtliche Verfahren (Zwischenverfahren) nicht von Amts wegen, sondern unbedingt durch die Prozesshandlung eines Dritten, d.h. durch Erhebung einer Klage der Staatsanwaltschaft, einzuleiten und durchzuführen ist148. Dieser Gedanke ist in § 151 StPO verankert. Er wird in §§ 155 I, 264 I, 266 StPO konkretisiert, wonach Gerichte grundsätzlich allein die in der Anklage bezeichnete Tat und die durch die Anklage beschuldigten Personen prüfen dürfen149. Die „thematische Bindung des Gerichts“ erfolgt nämlich zum Schutz des Angeklagten vor einer willkürlichen Erweiterung der gerichtlichen Untersuchung150. Historisch betrachtet ersetzte dieser Grundsatz den Inquisitionsprozess, der wegen der Identität von Ankläger und Richter den Beschuldigten benachteiligte. Denn die Vereinigung der Aufgaben zweier staatlicher Organe in einer Person führte in psychologischer Hinsicht zu einer erheblichen Gefahr der Voreingenommenheit des Richters ohne objektive Gelassenheit151. Mit der Einlührung der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde im 19. Jahrhundert verabschiedete sich das deutsche Rechtssystem von diesem Inquisitionsprinzip152. Das Akkusationsprozess dient also der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Neutralität153.
Nach dem Akkusationsprinzip steht der Staatsanwaltschaft die Befugnis zur Ermittlung sowie Anklageerhebung zu, so dass das Gericht bei solchen Tätigkeiten eigentlich überhaupt nicht mitwirken darf. Bei strikter Anwendung könnte das Eingreifen des Gerichts in die Anklageerhebung in der Form ihrer Kontrolle als eine Beeinträchtigung des Akkusationsprinzips angesehen werden. Denn das Eingreifen beeinflusst die Wirksamkeit der Anklageerhebung selbst, so dass die Staatsanwaltschaft daran gehindert zu sein scheint, die nach dem Akkusationsprinzip ausschließlich ihr zustehende Anklageerhebungsbefugnis auszuüben154.
Dem wird jedoch folgenderweise entgegentreten: Eine solche Verletzung des Akkusationsprinzips kann nur bestehen, wenn der Richter in der Phase des Ermittlungsverfahrens oder bei der Entscheidung über die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft aktiv an bestimmten Ermittlungshandlungen teilnimmt oder Beiträge zur Strafverfolgung leistet. Die gerichtliche Kontrolle über die rechtswidrige Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft hat nichts mit derartiger Förderung der Strafverfolgung zu tun; durch jene Kontrolle kann vielmehr eine möglicherweise illegale Ausübung staatlicher Strafgewalt durch die Staatsanwaltschaft geprüft und sodann eingedämmt werden155. Solche Rechtspraxis ist jedoch dem Inquisitionsprozess fremd. Denn hier greift das Gericht weder in das Vorverfahren ein noch wird es an Stelle des Anklägers tätig. Vielmehr beurteilt es „erst nach“ der Anklageerhebung ihre Angemessenheit156 ; also erst, nachdem die Stellung der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bereits zu ihrem Ende gekommen ist157. Infolgedessen verhindert das Gericht die Wirksamkeit der Anklageerhebung und verneint damit die Eröffnung des Hauptverfahrens nur dann, wenn die Anklageerhebung als fehlerhaft angesehen wird; andernfalls wird das Verfahren fortgelührt.
Darüber hinaus wirkt sich diese Aufteilung der Aufgaben zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht im Ergebnis vorteilhaft für den Beschuldigten aus, und zwar in folgenden zwei Formen der Kontrolle: Das System führt einerseits zu einer „doppelten“ Kontrolle, bevor der Beschuldigte an einer öffentlichen Hauptverhandlung teilnimmt. Denn die öffentlich geführte Hauptverhandlung wird nur dann eingeleitet, wenn „erstens“ die Staatsanwaltschaft (bei der Anklageerhebung nach § 170 I StPO) und „zweitens“ das Gericht (beim Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO) gemeinsam eine genügende Verdachtslage gegen den Beschuldigten annehmen158 - anders als beim Inquisitionsprozess, wo einseitige Verdachtsbewertungen durch das Gericht genügten. Eine Verurteilung erfolgt nämlich nur bei einer gemeinsamen Annahme der Strafbarkeit durch die zwei Justizbehörden. Dies dient der Erhöhung von Rechtssicherheit und Liberalität in der Gesellschaft159. Andererseits kontrollieren sich hier Gericht und Staatsanwaltschaft „gegenseitig“ - genauer gesagt: Die Staatsanwaltschaft begrenzt zunächst nach ihrer „ersten“ Prüfung der Sache den Gegenstand sowie Umfang der gerichtlichen Untersuchung, indem sie bei dem zuständigen Gericht die Anklageschrift einreicht, in der aufgrund ihrer eigenen Beurteilung der Sache die geeigneten Anhaltspunkte fiir die Strafverfolgung detailliert bezeichnet sind. Sodann hindert das Gericht nach seiner „zweiten“ Prüfung aufgrund dieser Anklageschrift erforderlichenfalls die Strafverfolgung selbst, solange die „erste“ Prüfung durch die Staatsanwaltschaft für misslungen gehalten wird.
Die Vereinbarkeit dieser gerichtlichen Kontrolle mit dem Akkusationsprinzip findet sich auch in anderen Bereichen des Strafverfahrens. Auch im Ermittlungsstadium kann der Richter bei vielen Zwangsmaßnahmen dieselbe Prüfungskompetenz in Form einer vorherigen Anordnung (z.B. § 105 I 1 StPO) bzw. einer nachträglichen Bestätigung (z.B. § 98 II 2 StPO) ausüben. Im Allgemeinen wird angenommen, dass sogar ein solches Einschreiten des Richters mit Justizgrundrechten wie Art. 19 IV, 92 GG in Einklang zu bringen ist160 und keinen Verstoß gegen das Akkusationsprinzip darstellt161. Die Anordnung des Ermittlungsrichters, welche als „gerichtliche Untersuchungshandlung“162 vorgesehen ist, erfolgt nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 162 I 1 StPO)163, so dass Art und Umfang der richterlichen Tätigkeiten grundsätzlich von ihrem Antrag abhängig sind164. Natürlich könnte jemand hinsichtlich des Klageerzwingungsverfahrens behaupten, dass dort ein Verstoß gegen das Akkusationsprinzip deshalb vorliegen könne, weil das Oberlandesgericht nach seiner Überprüfung des Sachverhalts selbst eine Anklageerhebung anordnet (§ 175 1 StPO). Das Klageerzwingungsverfahren stellt allerdings nach der überwiegenden Meinung eine (materielle) Ausnahme des Akkusationsprinzips dar165. Dafür spricht, dass das Subjekt der Durchlührung dieser Anordnung die Staatsanwaltschaft ist (§ 175 2 StPO). Das Gericht darf nämlich auch in formeller Hinsicht keinesfalls selbst die Anklage erheben. Obgleich die Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Anklageerhebung deshalb nicht eigenverantwortlich treffen kann166, weil siejederzeit dem Beschluss des Gerichts nachkommen muss (§ 175 2 StPO), ändert sich nichts, dass grundsätzlich allein die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung befugt ist. Das Klageerzwingungsverfahren existiert nämlich zur gerichtlichen Korrektur unzulässiger Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft167, so dass es sich ebenfalls nicht auf den Inquisitionsprozess richtet.
Die Historie der Gesetzesänderungen bestätigt diese Kompatibilität. Der gesetzgeberische Zweck der Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung im Jahre 1974 bestand darin, allein der Staatsanwaltschaft die vollständige und selbständige Kompetenz zur Ermittlung und Anklageerhebung zuzubilligen. Dadurch konnte zwar die Trennung von Ankläger und Richter strikter erreicht werden. In Bezug auf das Akkusationsprinzip entwickelte sich aber zunehmend ein anderes Problem, weil durch die kontinuierliche Ausweitung der Opportunitätsvorschriften gemäß §§ 153 ff. StPO168 die Staatsanwaltschaft bei ihren Abschlussverfügungen (vor allem bei § 153a StPO) tatsächlich in Form eines Verfolgungsverzichts „sanktionsähnliche Entscheidungen“ treffen konnte169. Daraus folgt, dass der eigentliche Gedanke des Akkusationsprinzips, eine inquisitorische und entscheidende Tätigkeit vollständig trennen zu wollen, wiederum an der Verstärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft scheiterte170. Daher erscheint in diesem Fall die nachträgliche Kontrolle durch das Gericht zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Akkusationsprinzips dringlicher.
Die gerichtliche Entscheidungsbefugnis steht mithin dem Akkusationsprinzip nicht entgegen, solange sie lediglich im Rahmen der Kontrolle nach vollständigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens und nach der Einreichung der Anklageschrift, nämlich im Bereich des Zwischenverfahrens, erfolgt.
(3) Neben dem Problem zum Akkusationsprinzip wird thematisiert, ob das gerichtliche Eingreifen mit dem Gewaltenteilungsprinzip vereinbar sein kann. Der Grundsatz findet sich in Art. 20 II 2 GG, wonach die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt werden sollte. Historisch gesehen stammt er - genauso wie das Akkusationsprinzip - aus dem freiheitlichen Rechtsstaatsprinzip171. Der hauptsächliche Sinn und Zweck der Gewaltenteilung liegt in der Verhinderung eines staatlichen Machtmissbrauchs durch die wechselseitige Kontrolle zwischen Legislative, Exekutive und Judikative172. Die Gewaltenteilung gewährleistet die Berechenbarkeit sowie Kontrollierbarkeit der staatlichen Macht, die jeder Träger staatlicher Gewalt verantwortlich auszuüben hat173. Dies führt im Ergebnis zum Schutz der Freiheit von Bürgern vor einer etwaigen rechtswidrigen Staatsgewalt.
Da nach § 151 StPO die Anklageerhebung ausschließlich der Staatsanwaltschaft zusteht174 und die Staatsanwaltschaft systematisch zur ausfuhrenden Gewalt (Exekutive) gehört, wäre hierbei fraglich, ob die gerichtliche Kontrolle als Ausübung der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) mit dem verfassungsrechtlichen Gewaltenbalancierungsgebot in Widerspruch gerät. Denn die letztgenannte Gewalt scheint die vorgenannte Gewalt zu überwiegen. Ein Verstoß gegen das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft kommt indes bei der gerichtlichen Überprüfung nicht in Betracht, weil das Gericht in diesem Fall die alleinige Befugnis der Staatsanwaltschaft nicht an ihrer Stelle vornimmt; vielmehr greift das Gericht in die Sache nur ein, wenn es die Anklageerhebung für rechtswidrig hält, und zwar nur „nachträglich“, d.h. nach dem Zeitpunkt der Ausübung der Befugnis der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen ist nach geltendem Recht abgesichert, dass das Gericht im Zwischenverfahren nicht allein, sondern unter Mitwirkung der einschlägigen Beteiligten wie Angeschuldigtem oder Verteidiger über die Rechtmäßigkeit der Anklageerhebung entscheiden muss (z.B. § 201 StPO); dies steht in Einklang mit dem grundlegenden Ziel der Gewaltenteilung, die Bürger (den Angeschuldigten) vor staatlichen Machtmissbräuchen wie rechtswidriger Strafverfolgung zu schützen.
Aus diesen Erwägungen folgt damit im Ergebnis, dass die gerichtliche Kontrolle keine verfassungswidrige Ausübung der staatlichen Macht darstellt, solange sie nach Abschluss der Einreichung der Anklageschrift im Zwischenverfahren erfolgt.
2. Rolle der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageerhebung
Die Staatsanwaltschaft spielt eine dominierende bzw. entscheidende Rolle im Laufe des Strafverfahrens, weil sie „aktiv“ entscheiden kann, ob das Verfahren durch die Anklageerhebung weiterläuft oder durch die Verfahrenseinstellung beendet wird, während der Richter lediglich „passiv nacharbeitet“, das heißt, dass er nur darüber entscheidet, was ihm die Staatsanwaltschaft mit der Einreichung der Anklageschrift weitergibt175. Er bleibt untätig, bis er angerufen wird176. Somit füngiert die Staatsanwaltschaft mit ihrer freien „Gestaltungsmöglichkeit“177 als „maßgeblicher Filter im Selektionsprozess der Strafverfolgung“178, weshalb das weitere Schicksal des „Ob“ des Fortgangs des Verfahrens von ihrer Entscheidung abhängig ist179. Hierdurch gewinnt die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens einen besonderen Stellenwert, nämlich Bedeutung als „Richter vor dem Richter“180 181 bzw. als eine Art des „Vorderrichters“ 1S1, ja eine Stellung, die auch als „Quasi- bzw. Super-Richter“182 bezeichnet wird. Denn die Anklageerhebung scheint mit einer Verurteilung durch das Gericht vergleichbar zu sein, und ihre Einstellung mit einem freisprechenden Urteil durch das Gericht183.
Die vorliegenden Ergebnisse resultieren notwendigerweise aus dem oben erwähnten Akkusationsprinzip. Nach diesem Grundsatz ist die Mitwirkung des Gerichts bei der Ermittlungstätigkeit und bei der Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft untersagt. Außerdem erstreckt sich im Falle der Anklageerhebung der Umfang der gerichtlichen Überprüfung der Untersuchung im Zwischen- und Hauptverfahren lediglich auf die Tatsachen, die dem Gericht bereits bekannt sind. Aus diesen Gründen unterscheidet sich der Umfang der im Ermittlungsverfahren vorliegenden Pflicht zur Sachverhaltserforschung der Staatsanwaltschaft gemäß § 160 I StPO von dem der im Hauptverfahren vorliegenden Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts gemäß § 244 II StPO. Denn es geht bei der ersteren um die unbegrenzte Aufklärungspflicht zum Auffinden neuer Erkenntnismöglichkeiten, während es bei der letzteren nur um die begrenzte Aufklärungspflicht geht, die deshalb ausgelöst wird, weil das Gericht ausschließlich auf Basis erkennbarer Beweismittel die ihm vorliegende Sache untersuchen kann184.
Folglich muss das Gericht als ein externer Dritter und als ein objektives Organ der Rechtspflege auch im Zwischenverfahren in der Lage sein, zumindest die nachträgliche Überprüfung über die missbräuchliche Anklageerhebung vorzunehmen185. Hierbei ist der Zweck der nachträglichen Überprüfung zu beachten: Da das Gericht zum Zeitpunkt der Überprüfung der Ermittlungsergebnisse nichts Neues, sondern nur das erkennen kann, was ihm zur Prüfung vorgelegt wurde, sollte die im Zwischenverfahren zu erfolgende Prüfung nicht auf die weitere Verdachtsklärung zum Nachteil des Angeschuldigten, sondern vielmehr auf seinen Schutz vor bisherigen Ermittlungshandlungen gerichtet sein, die zum Zwecke der Verdachtsklärung gegen ihn rechtswidrig durchgelührt wurden186.
3. Stellung der Staatsanwaltschaft als objektives Organ
Die Staatsanwaltschaft lässt sich heutzutage sowohl als ein Organ der Exekutive als auch als ein Organ der Judikative auffassen187. Für die erstgenannte Zuordnung spricht zuerst, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Gewaltenteilungssystems nicht zur dritten Gewalt (Organ der Rechtsprechung), sondern zur zweiten Gewalt (Organ der vollziehenden Gewalt) gehört, weil Art. 92 GG allein den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut188. Auch der hier- archische bzw. monokratische Aufbau, das Weisungsrecht (§§ 146, 147 GVG)189 und das Devolutions- sowie Substitutionsrecht des Vorgesetzten (§ 145 I GVG) sprechen dafür190. Die letztgenannte Sichtweise hingegen stützt sich auf die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von den Gerichten (§ 150 GVG), die Grenzen des Weisungsrechts durch das Legalitäts- sowie Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG)191, die umfangreiche Kompetenz für die Verfahrenseinstellungen nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153 ff. StPO)192 und die Kompatibilität mit Art. 92 GG mit dem Argument, dass in der Judikative sowohl die Rechtsprechung im engeren Sinne als auch weitere Teile - z.B. der nicht in der rechtsprechenden Funktion handelnde Richter, die Justizverwaltung193 oder die Staatsanwaltschaft - enthalten sind194. Die h.M. bevorzugt zu Recht die Zuordnung als Organ der Judikative vor der Einordnung in die Exekutive195. Die Staatsanwaltschaft hat folglich wie das Gericht die „der Justiz übertragene Aufgabe der Justizgewährung“ zu erfüllen196 und muss sich nicht primär auf die Zweckmäßigkeit, Sicherheit und Ordnung, sondern vielmehr auf die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung fokussieren197. Ausgehend davon wird die Staatsanwaltschaft als ein „relativ eigenständiges Organ der Rechtspflege“198 oder „selbstständiges199 (dem Gericht gleichgeordnetes) Organ der Rechtspflege“200 bezeichnet und deren Rolle als „Zwischenrolle“201, „Doppelrolle“202 oder „Zwitterstellung“203 betont.
[...]
1 Dazu LR-StPO/KwAue, Einl. J, Rn. 43.
2 Vgl. Volk/Engländer, GK StPO, § 15,Rn. 13; M-G/SISchmitt, Einl., Rn. 111.
3 Zu diesem Ausdruck BGHSt 38, 111,113; 51, 88.
4 ABeulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 3 ff.; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 20 ff.; Ro- xin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 1, Rn. 3; Volk/Engländer, GK StPO, § 3, Rn. 1; HK-StPO/Gercke/ Temming, Einl., Rn. 8; KMR-StPO/EVcAe/hacA, Einl., Rn. 5 ff. Die Sicherung oder Herstellung des Rechtsfriedens gegenüber den sonstigen Zielen hervorhebend Volk, Prozessvoraussetzungen, S. 183 ff.; Rieß, JR 2006, 269, 270 f.; dagegen MüKoStPO/Kudlich, Einl., Rn. 10.
5 Zu diesen Beispielen Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 1, Rn. 10.
6 Zu dieser Formulierung Hassemer, Einführung, S. 153. Sie erscheint damit stets „entscheidungsbezogen“, dazu Popp, Fehlerkorrektur, S. 126.
7 Zum prozessualen Wahrheitsbegriff näher Rödig, Theorie, S. 151 ff.
8 Zur Entwicklungsgeschichte des Strafverfahrens auf dieser Linie grundlegend Greco, Wolter-FS, S. 66 ff.; entsprechend aus Sicht der Unschuldsvermutung Kindhäuser, Wolter-FS, S. 990.
9 BGHSt 14, 358, 365; 38, 214, 220; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 5; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 1, Rn. 10; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 20; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 1, Rn. 3; Volk/Engländer, GK StPO, § 3, Rn. 1; KK-StPO/ElvcAer, Einl., Rn. 3; KMR- StPO/Eschelbach, Einl., Rn. 5; LR-StPO/Kühne, Einl. B, Rn. 35; Weigend, ZStW 113 (2001), 271, 278.
10 Vgl. Hassemer, Einführung, S. 116; Popp, Fehlerkorrektur, S. 133; Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 414 f.; Sack, Selektion, S. 466; zum entsprechenden Konzept der „Rekonstruktion historischer Wahrheit“ oder „Neukonstruktion von historischer Realität“ LR-StPO/KwA«e, Einl. B, Rn. 22.
11 Zum Vorverständnis Hassemer, Warum Strafe sein muss, S. 189 ff.
12 Bejahend KMRSiPO/Eschelbach, Einl., Rn. 5; MüKo-StPO/KwüfficA, Einl., Rn. 7; Popp, Fehlerkorrektur, S. 124 f.; Gössel, Meyer-Goßner-FS, S. 199 ff.; Rieß, JR 2006, 269, 273; zu deren Darstellung aufgrund der Wahmehmungspsychologie sowie der Verschiedenheit der individuellen Sprachbeherrschung der Verfahrensbeteiligten LR-StPO /Kühne, Einl. B, Rn. 15 ff.
13 E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 20; HKStYO/Gercke/Temming, Einl., Rn. 8; Rödig, Theorie, S. 153.
14 Hassemer, Einführung, S. 153. Zur Kritik an der bedingungslosen Festhaltung des Legalitätsprinzips ausgehend von dieser Sichtweise, vgl. Hassemer, Legalität, S. 533 f.
15 Hassemer, Warum Strafe sein muss, S. 187.
16 Popp, Fehlerkorrektur, S. 197; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 1, Rn. 3.
17 BGH StV 2001, 579.
18 BGHSt 23, 304, 306; LR-StPOIGraalmaan-Scheerer, § 170, Rn. 24; LR-StPO/'Stuckenberg, § 203, Rn. 14; M-GISISchmitt, § 170, Rn. 1; MüKo-StPO/Kölbel, § 170, Rn. 12; SSW-StPOISing/Andrä, § 170, Rn. 11. Natürlich bezieht sich der hinreichende Tatverdacht nur hinsichtlich seiner tatsächlichen Komponente auf eine solche vorläufige Prognose. Im Hinblick auf die rechtliche Komponente muss die Staatsanwaltschaft den Verdacht im Sachverhalt deutlich und ordnungsgemäß beurteilen, dazu KMR-StPO/P/dV?, § 170, Rn. 5; SK-StPO/ Wohlers/Älbrecht, § 170, Rn. 31.
19 Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 10, Rn. 2; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 526; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 40, Rn. 7; Volk/Engländer, GK StPO, § 8, Rn. 3; HK- Stm/ZöHer, § 170, Rn. 3; KMR-StPO/P/cW, § 170, Rn. 4; KK-StPO/Moldenhauer, § 170, Rn. 3; M-G/S/ Schmitt, § 170, Rn. 2; SKSiPO/Wohlers/Albrecht, § 170, Rn. 25. Dagegen Deiters, Legalitätsprinzip, S. 171 ff., der behauptet, dass es für die Feststellung des hinreichenden Tatverdachts keiner prospektiven Beurteilung (Prognose), sondern nur einer retrospektiven Beurteilung, dass der Beschuldigte die Tat wahrscheinlich begangen hat, bedürfe, denn deren Grundlage liege im faktisch reproduzierbaren und rechtlich verwertbaren Beweismaterial.
20 BVerfGNStZ 2002, 606; BGH NJW 1970, 1543, 1544; HK-StPO/Zb7fer, § 170, Rn. 3; KK-StPOIMolden- hauer, § 170, Rn. 4; KMR-StPO/P/o'J, § 170, Rn. 4; LR-StPO IGraalmaan-Scheerer, § 170, Rn. 3, 17; M-G/S/ Schmitt, § 170, Rn. 1; MüKo-StPO/Ko7be/, § 170, Rn. 17; SK-StPO/Wohlers/Albrecht, § 170, Rn. 28; SSW- StPO/Sing/Andrä, § 170, Rn. 12; Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 128; Shin, Anklagepflicht, S. 26; Hilger, JR 1985, 93, 94; abweichend Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 70, der nicht von der Unterscheidung zwischen Ermessen und Beurteilungsspielräumen ausgeht.
21 BGHSt 15, 155.
22 Ähnlich Heinrich, NStZ 1996, 110, 113, der auf dem Boden des Gedankens der Legalität behauptet, dass es bei der Prüfung des „Ob“ eines hinreichenden Tatverdachts eigentlich nur eine richtige Lösung geben könne. Zu dieser Differenzierung näher Nelles, Ausnahmekompetenzen, S. 105 ff.; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 33 ff.; dies gilt auch für Opportunitätsvorschriften, wenn es um einen Rechtsbegriff wie „öffentliches Interesse“ geht.
23 Zur Reformerwägung durch die Einführung einer Begründungspflicht der Staatsanwaltschaft vgl. Deiters, Legalitätsprinzip, S. 204.
24 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 531; MüKo-StPOWö7be/, § 170, Rn. 18.
25 Vgl. Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 320; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 10, Rn. 8; Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 324 ff.; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 262; Roxin/ Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 40, Rn. 1; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 152; Volk/Engländer, GK StPO, § 12, Rn. 4; HK-StPO/Zo7/er, § 170, Rn. 5; KK-StPOIMoldenhauer, § 170, Rn. 13; M-G/S/Schmitt, § 170, Rn. 6; MüKo-StPO/Kölbel, § 170, Rn. 21; SK-StPO/Wohlers/Albrecht, § 170, Rn. 46 f.
26 Gleiches gilt auch bei der gerichtlichen Verfahrenserledigung gemäß § 204 StPO. Zur ausführlichen Darstellung siehe unten 1. Teil, A. I.
27 Vgl. Kausch, Richter vor dem Richter, S. 220.
28 Schlothauer, Lüderssen-FS, S. 764; ähnlich Lorenzen, Legalitätsprinzip, S. 555 f.
29 Ein solches „öffentliches Interesse“ liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein „öffentliches Interesse“ auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Nr. 86 II RiStBV).
30 BGHNJW 2011, 2310, 2311; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 320; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 10, Rn. 9; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 40, Rn. 3; Volk/Engländer, GK StPO, § 12, Rn. 7; HK-StPO/Zo7fer, § 170, Rn. 6; KK-StPO /Moldenhauer, § 170, Rn. 23; KMR-StPO/Ad<7, § 170, Rn. 27; LR-StPO /Graalmaan-Scheerer, § 170, Rn. 50; M-G/S /Schmitt, § 170, Rn. 9; MüKo-StPO/Ko7he/, § 170, Rn. 22; SK-StPO/Wohlers/Albrecht, § 170,Rn. 61; SSW-StPO/Sing/Andrä, § 170, Rn. 20.
31 Hierzu HK-StPO/Zb7/er, § 170, Rn. 6; LR-StPO /Graalmaan-Scheerer, § 170, Rn. 50 f.; SK-StPO/Wohlers/ Albrecht, § 170, Rn. 6V,Hilger, JR 1985, 93, 95.
32 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 602; SK-StPOIWeßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 4.
33 Volk/Engländer, GK StPO, § 18, Rn. 7.
34 BVerfGNStZ 1982, 430; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 17; Krey/Heinrich, Deutsches StrafVerfahrensrecht, Rn. 602; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14, Rn. 2; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 51; HK-StPO/Gercke, § 152, Rn. 3; KK-StPO/ElvcAer, Einl., Rn. 8; KMR-StPO/Eschelbach, Einl., Rn. 6; KMR-StPO/Kulhanek, § 152, Rn. 1; M-G/S/Schmitt, § 152, Rn. 2; SSW-StPO/Schnabl, § 152, Rn. 3; Hasse- mer, Legalität, S. 530; Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 37 f.; Pott, Opportunitätsdenken, S. 13 ff.; Rose, Rechtsschutz, S. 22; Terbach, Einstellungserzwingungsverfahren, S.89.
35 BVerfGE 20, 222; 46, 214, 223; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 17; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 602; KK-StPOIDiemer, § 152, Rn. 3; KMR-StPO/Eschelbach, Einl., Rn. 7; LR- StPO/Kühne, Einl. I, Rn. 21; Hassemer, Legalität, S. 529; Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 32 ff.; Pott, Opportunitätsdenken, S. 10 f.; Rose, Rechtsschutz, S. 21.
36 MüKo-StPO/Peter.v, § 152, Rn. 5.
37 Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 4, Rn. 19; Roxin/Arzt/Tiedmann, Einführung, S. 115; Pott, Opportunitätsdenken, S. 17 ff.
38 BGHNStZ 2018, 150, 152; Weigend, ZStW 113 (2001), 271, 284.
39 Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 28.
40 Volk/Engländer, GK StPO, § 12, Rn. 13; MüKo-StPO/Pefer.v, § 152, Rn. 8; SK-StPOIWeßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 5; Erb, Legalität und Opportunität, S. 31 ff.; Hassemer, Legalität, S. 534; Pott, Opportunitätsdenken, S. 39.
41 BVerfGE 90, 145, 190 f.; Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 328; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 53; HK-StPO/Gercke/Temming, Einl., Rn. 52; SKSiPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 7, 23; Lorenzen, Legalitätsprinzip, S. 542; Rose, Rechtsschutz, S. 29 ff.; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 65 ff.
42 Kritisch Hassemer, Legalität, S. 538, der verlangt, dass nicht das Opportunitätsprinzip, sondern das materielle Strafrecht die Aufgabe der Entkriminalisierung übernehmen soll.
43 Die einzelnen Regelungen werden kurz unten dargelegt. Siehe unten 1. Teil, A. II. und B. II. 2.
44 Die Problematiken bezüglich der Privatklagedelikten sowie eingeschränkter Antragsdelikten werden in dieser Arbeit nicht behandelt.
45 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 19; LR-StPOIMavany, § 152, Rn. 10; LR-StPO/Kühne, Einl. I, Rn. 20. Zum Ermessensbegriff näher Erb, Legalität und Opportunität, S. 41 ff.; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 31 ff.
46 Vgl. LR-SiPO/Mavany, § 153, Rn. 1; SSW-StPOISchnabl, § 153, Rn. 1.
47 Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 125; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 54; HK-StPO/Gercke, § 153, Rn. 1; LR-StPO IMavany, § 152, Rn. 56; § 153, Rn. 1; Pott, Opportunitätsdenken, S. 39 f.; Rose, Rechtsschutz, S. 24 f.
48 BGHSt 16, 225, 229; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 10, Rn. 11; Volk/Engländer, GK StPO, § 12, Rn. 13; SRStPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 8; Hassemer, Legalität, S. 534; Rose, Rechtsschutz, S. 26 ff.
49 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 616; KK-StPO/ElvcAer, Einl., Rn. 10; LR-StPO IMavany, § 153, Rn. 1; SKSiPO/Weßlau/Deiters, § 153, Rn. 8; Pott, Opportunitätsdenken, S. 37; Rose, Rechtsschutz, S. 28 f.; Roxin/Arzt/Tiedmann, Einführung, S. 116.
50 Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 123; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 4, Rn. 20; § 10, Rn. 11; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14, Rn. 5; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 53; HK-StPO/ Gercke/Temming, Einl., Rn. 50; KK-StPO/ElvcAer, Einl., Rn. 9; KMRSiPO/Eschelbach, Einl., Rn. 17; KMR- StPO/Kulhanek, § 152, Rn. 25; LR-StPO/Mavauj, § 152, Rn. 51; LR-StPO /Kühne, Einl. I, Rn. 26; SK-StPO/ Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 7; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 63; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 74; ähnlich auch Roxin/Arzt/Tiedmann, Einführung, S. 116, wonach der Ausdruck „Aushöhlung“ verwendet wird. Dagegen wird teilweise das Verhältnis eher für „gleichberechtigt“ gehalten oder als „Ergänzungsverhältnis“ bezeichnet, vgl. Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 82; Rose, Rechtsschutz, S. 25; Terbach, Einstellungserzwingungsverfahren, S. 91; ähnlich Pott, Opportunitätsdenken, S. 124 ff., die der Meinung ist, dass angesichts der §§ 154, 154a StPO das Opportunitätsprinzip bereits den Charakter eines „eigenständigen Instituts neben dem Legaitätsprinzip“ gewonnen habe.
51 BVerfGE 46, 214, 223.
52 MüKo-StPO/Pefer.v, § 152, Rn. 3; SKSWO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 20.
53 Siehe etwa Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 220 ff.; Erb, Legalität und Opportunität, S. 94 ff; Hassemer, Legalität, S. 529 ff.; Heinz, Kühne-PS, S. 232 f.; Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 125 ff.; Kausch, Richter vor dem Richter, S. 149 ff.; Pott, Opportunitätsdenken, S. 142 ff.; Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 70 ff.; ebenso Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 341; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14, Rn. 14 f.; SKSiPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 20 ff.
54 Dazu Erb, Legalität und Opportunität, S. 222 f.
55 Vgl. Hassemer, Legalität, S. 539; Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 81. Betrachtet man indes wie angesprochen, dass die Voraussetzungen bzw. Pormen einzelner Vorschriften gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen, so gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass die Vorschriften abzuändem oder völlig abzuschaffen sind - unabhängig davon, ob die (gerichtlichen) Kontrollmethoden gegeben sind.
56 Siehe etwa Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 329 ff.; Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 72 ff.; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 77 ff.
57 Siehe etwa Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 365 ff.; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 112 ff.
58 Siehe etwa Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 93 ff.; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 129 ff. Die kritsche Betrachtung dieser Kontrollmethode wird kurz unten Schlussbetrachtung, B. V. 5. erwähnt.
59 Siehe etwa Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 280 f.; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 143 ff; Pott, Opportunitätsdenken, S. 118 ff.; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 52; SKStPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 39.
60 SK-StPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 37.
61 SK-StPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 39; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 52.
62 Nach der h.M. wird auch ein Staatsanwalt zum Täterkreis der Rechtsbeugung gezählt, solange er wie ein Richter eine Rechtssache leitet und entscheidet. Als solche Entscheidungen kommen Verfahrenseinstellung (BGHSt 38, 381, 382; 40, 169, 176 f.), Zustimmung zur Einstellung (OLG Hamm NStZ-RR 2016, 373) oder Anklageerhebung (BGHSt 41, 247, 249) in Betracht, hierzu Fischer, § 339, Rn. 6; Lackner/Kühl-StGBWeger, § 339, Rn. 2, 3; MüKo-StGB/Uehefe, § 339, Rn. 12; NK-StGB/KwVe«, § 339, Rn. 19, 28; SSW-StGB/ Kudlich, § 339, Rn. 2, 14; a.A. SKStGB/Stein/Deiters, § 339, Rn. 30.
63 Dazu gehört selbstverständlich ein Staatsanwalt, vgl. MüKo-StGB/To/Se«, § 344, Rn. 5; SK-StGB/^oÜer.v, § 344, Rn. 15; SSWStGB/Kudlich, § 344, Rn. 2 i.V.m. § 343, Rn. 3.
64 Fischer, § 344, Rn. 4; Lackner/Kühl-StGBWeger, § 344, Rn. 3; SK-StGB/roÜer.v, § 344, Rn. 11; SSW- StGB/Kudlich, § 344, Rn. 3. Darin ist sogar die „Über-“Verfolgung bei geringerer Schuld - z.B. wegen vorsätzlicher statt fahrlässiger Tötung - enthalten, vgl. MüKo-StGB/Tp/Se«, § 344, Rn. 19.
65 Bejahend Fischer, § 344, Rn. 4; Lackner/Kühl-StGB/^eger, § 344, Rn. 3; MüKo-StGB/Fp/Se«, § 344, Rn. 21; SK-StGB/RhÜer.v, § 344, Rn. 12; näher NK-StGB/KwA/e«, § 344, Rn. 9 ff.
66 Dazu Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 308 ff.
67 Vgl. LR-StPO/Kühne, Einl. J, Rn. 48.
68 Vgl. SK-StPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 37.
69 BGH StV 1998, 150; 2001, 579; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 167; LR-StPO/Mavu«>>, § 152, Rn. 50; eingehend Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 138.1.
70 BGH StV 1988, 441.
71 Ähnlich zweifelnd an diesem zivillrechtlichen Umweg Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 138.1.
72 Näher siehe unten 3. Teil, C. III. 2. a)
73 Näher siehe unten 3. Teil, C. III. 3.
74 LR-StPO/Stuckenberg, Vor § 198, Rn. 18.
75 Dies findet sich in fast allen strafprozessrechtlichen Lehrbüchern sowie Kommentaren und vielen Aufsätzen.
76 Siehe oben C.
77 Siehe etwa Jostes, Leistungsstörungen, S. 131 ff.; Rose, Rechtsschutz, S. 41 ff.
78 Siehe etwa Deiters, Legalitätsprinzip, S. 195 ff.; Erb, Legalität und Opportunität, S. 204 ff.; Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 294 ff.
79 Siehe etwa Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 205 ff.; Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 128 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14, Rn. 14 f.
80 Das Instrument findet sich in der koreanischen Geschäftsordnung des Bürgergremiums für die Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten (zuletzt geändert mit Wirkung vom 20. 9. 2018). Gegenstand sind einige im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehende, schwere Delikte (§ 3 I). Das Bürgergremium überprüft auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Angemessenheit oder Rechtmäßigkeit der staatsanwaltschaftlichen Handlungen wie die „Anklageerhebung“, Verfahrenseinstellung, Aufhebung des Haftbefehls, Stellung des Antrags auf den Erlass des Haftbefehls oder Einlegung von Rechtsmitteln usw. (§ 3 II). Das Gremium besteht aus 11 bis 60 Staatsbürgern (§ 4 I) und stimmt zumindest mit einer Mehrheit der Erschienenen ab (§ 14 IV). Freilich hat die Entscheidung des Gremiums keine Bindungswirkung auf die staats- anwaltschaftliche Entscheidung (§18 1 2). Die Ausführungen gelten ähnlich auch für Strafsachen in zweiter Instanz (§ 22 ff.).
81 Zum Zwischenverfahren siehe etwa Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 109 ff.; Ernst, Zwischenverfahren, S. 67 ff.; Foertsch, Berücksichtigung von Beweisverboten, S. 15 ff.; Heghmanns, Zwischenverfahren, S. 9 ff.; Hofer, Zukunft, S. 4 ff.; Loritz, Kritische Betrachtungen, S. 11 ff. Zu den Opportunitätsvorschriften siehe etwa Collin, Wächter der Gesetze, S. 183 ff.; E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 390 ff.; Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 45 ff.; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 186 ff.; Pott, Opportunitätsdenken, S. 34 ff.; Terbach, Einstellungserzwingungsverfahren, S. 94 ff.; Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 25 ff.; Wohlers, Entstehung und Funktion, S. 249 ff.
82 Siehe etwa Schäpe, Mangelhaftigkeit, S. 19 ff.
83 Siehe etwa Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 285; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 533 ff.; Volk/Engländer, GK StPO, § 12, Rn. 38 ff.; KK-StPO/Schneider, § 200, Rn. 1, 30 ff.; LR-StPO/ Stuckenberg, § 200, Rn. 4, 80 ff.; MüKo-StPO/reu.v^e, § 200, Rn. 4 f., 104 ff.
84 Zu dem Anwendungsbereich eingehend Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 364; M-G/S/Schmitt, § 205, Rn. 1, 8.
85 Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 613; Volk/Engländer, GK StPO, § 16, Rn. 6; KK-HWOISchneider, § 201, Rn. 12; MüKo-StPO/^e«.v£e, § 201, Rn. 25; Loritz, Kritische Betrachtungen, S. 124; Mavany, JA 2015, 488, 491.
86 LR-StPO/Stuckenberg, § 202, Rn. 1; Foertsch, Berücksichtigung von Beweisverboten, S. 77; Hofer, Zukunft, S. 21.
87 Hierzu Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 16, Rn. 5; HMR-StPO/Vifi?/, § 204, Rn. 9; LR-StPO/Äw- ckenberg, § 203, Rn. 5; Wohlers, Roxin-FS, 2011, S. 1313.
88 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 356; Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 681; Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 612; Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 363; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 543; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 173; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 42, Rn. 7; Volk/ Engländer, GK StPO, § 16, Rn. 9.
89 Krey/Heinrich, Deutsches StrafVerfahrensrecht, Rn. 526; MüKo-StPO/Ko7he/, § 170, Rn. 17; SK-StPO/RhA- lers/Albrecht, § 170, Rn. 28. Dies wird durch die Vorschrift § 202 verdeutlicht, wonach das Gericht selbst fähig ist, zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anzuordnen.
90 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 363; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 16, Rn. 24; Klesc- zewski, Strafprozessrecht, Rn. 368; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 546; Roxin/Schüne- mann, Strafverfahrensrecht, § 42, Rn. 14; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 174; Volk/Engländer, GK StPO, § 18, Rn. 7; HK-SiPO/Julius/Schmidt, § 203, Rn. 3; KMR-StPO/SeW/, § 204, Rn. 9 f.; LR-StPO/Stuckenberg, § 203, Rn. 12 ff.; M-G/SISchmitt, § 204, Rn. 2 f.; MüKo-StPO/üh«V;e, § 204, Rn. 18 ff.; SSW- StPO/Rosenau, § 204, Rn. 3.
91 Näher statt aller Krey/Heinrich, Deutsches StrafVerfahrensrecht, Rn. 973 ff.; LR-StPO/ÄT«A«e, Einl. K, Rn. 41 ff. Im Allgemeinen werden die Verfahrenshindemisse als eine negative Art der Prozessvoraussetzungen genannt, so dass die beiden für (fast) identisch gehalten werden. Dagegen differenziert Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen, S. 35 ff., dass der Mangel an „Prozessvoraussetzungen“, die Grundlage des Verfahrens sind, immer zur Einstellung führe, während das Vorliegen von „Verfahrenshindemissen“, die lediglich einer Fortsetzung des „an sich“ zulässigen Verfahrens entgegenstehen, den Freispruch hervorbringe, falls das Verfahren bereits bis zur „Freispruchreife“ durchgeführt sei. Daraus leitet er eine neue Begriffsbildung nach „Befassungsverboten“ und „Bestrafüngsverboten“ ab; dazu kritisch LR-StPOIStuckenberg, § 206a, Rn. 29a.
92 Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 620; BeckOK-StPO/RzAcAer, § 204, Rn. 1; LR-StPO/Stuckenberg, § 204, Rn. 9.
93 Diese Diskussion scheint jedoch in der Rechtsprechung wenige Aufmerksamkeit zu erhalten, vgl. LR-StPO/ Stuckenberg, § 204, Rn. 14.
94 KKSiPO/Schneider, § 204, Rn. 7; LR-StPOIStuckenberg, § 204, Rn. 15; MüKo-StPO/reu.vAe, § 204, Rn. 23; SK-StPO/Paeffgen, § 204, Rn. 4.
95 Vgl. Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 24, Rn. 6; Roxin/Schünemann, StrafVerfahrensrecht, § 49, Rn. 16; LR-StPO/Stuckenberg, § 204, Rn. 15.
96 BGH NJW 2000, 3293, 3294; näher Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen, S. 27 ff.
97 BeckOK-StPO/Rü.vcAer, § 204, Rn. 7; KK-StPO/Schneider, § 204, Rn. 7; LR-StPO/Stuckenberg, § 204, Rn. 16; M-G/S/Schmitt, § 204, Rn. 4; MüKo-StPO/ÜF«.vfe, § 204, Rn. 23.
98 Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 619.
99 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 552; Mavany, JA 2015, 488, 492 f.
100 HK-StPO Uulius/Schmidt, § 204, Rn. 4; KK-StPO /Schneider, § 204, Rn. 6, 12; LR-StPO /Stuckenberg, § 204, Rn. 13; M-G/S /Schmitt, § 204, Rn. 7; MüKo-StPO/ÜF«.vfe, § 204, Rn. 16; SK-StPOIPaeffgen, § 204, Rn. 4; Vormbaum, ZIS 2015, 328, 332. Dies erscheint aber nicht besonders, weil schon § 34 StPO eine solche Begründung verlangt, vgl. Krack, Beulke-FS, S. 819.
101 Hierzu Heghmanns, Zwischenverfahren, S. 132 f.
102 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 556; BeckOK-StPO/Rü.vcÂer, § 210, Rn. 5; KK-StPO/ Schneider, § 210, Rn. 5; K/MR-StPOASV/fi?/, § 210, Rn. 11; LR-StPO/Stuckenberg, § 210, Rn. 23.
103 RMR-StPOAeuA § 210, Rn. 14; LR-StPO/Stuckenberg, § 210, Rn. 22; MüKo-StPO/RF«V;e, § 210, Rn. 22; SK-StPO IPaeffgen, § 210, Rn. 10; SSW-StPO/Ro.veuaw, § 210, Rn. 4.
104 LR-StPO/Stuckenberg, § 210, Rn. 22.
105 BGHSt 7, 64, 66; 18, 225, 256.
106 BGHSt 18, 225, 226; UKStVO/Julius/Schmidt, § 211, Rn. 1; KKStVO/Schneider, § 211, Rn. 1; KMR- StPO/Seidl, § 211, Rn. 1; LR-StPO/Stuckenberg, § 211, Rn. 1; MüKo-StPO/üi?«V;e, § 211, Rn. 1; SK-StPO/ Paeffgen, § 211, Rn. 2.
107 BGHSt 7, 64, 66; BGH StV 1990, 7; NStZ 2017, 593, 594; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 553; Volk/Engländer, GK StPO, § 16, Rn. 21; BeckOK-StPO/Rü.vcAer, § 211, Rn. 4; HK-StPO/Julius/ Schmidt, § 211, Rn. 4; KK-StPO/Schneider, § 211, Rn. 4; KMR-StPO/SeW/, § 211, Rn. 8; LRStVO/Stuckenberg, § 211, Rn. 11; M-G/S/Schmitt, § 211, Rn. 3; MüKo-StPO/Ri?«.Ae, § 211, Rn. 20 ff.; SK-StPOIPaeffgen, § 211, Rn. 5; SSW-StPO/Ro.veuaw, § 211, Rn. 5 f.
108 Zur summarischen Darstellung der Voraussetzungen siehe unten 1. Teil, B. II. 2. a).
109 Die gerichtliche Einstellungsbefugnis endet nämlich mit dem Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (§ 243 I 1 StPO), dazu HK-StPO/GenAe, § 154b, Rn. 7; M-G/S /Schmitt, § 153b, Rn. 3; LR-StPO/Mu- vany, § 153b, Rn. 20.
110 Zu weiteren Ausnahmefällen M-G/S/Schmitt, § 153, Rn. 27.
111 KK-StPOIDiemer, § 153b, Rn. 6; LR-StPO/Mavu«>>, § 153b, Rn. 21; SK-StPO/Weßlau/Deiters, § 153b, Rn. 13.
112 KMRSiPO/Kulhanek, § 153e, Rn. 8; KMRSiPO/Kulhanek, § 154a, Rn. 22. Dennoch ist ggf. eine Anhörung gemäß § 33 StPO zugunsten des Angeschuldigten bzw. Angeklagten erforderlich, vgl. SK-StPO/Weßlau/ Deiters, § 153e, Rn. 16; a.A. M-G/S/Schmitt, § 153e, Rn. 3.
113 Sie erfasst natürlich alle Arten der Anklageerhebung, vgl. SSWSiPO/Schnabl, § 154a, Rn. 10.
114 BGH NStZ-RR 2018, 116, 117; KMRStPO/Kulhanek, § 154, Rn. 17a; SRStPO/Weßlau/Deiters, § 154, Rn. 33; SSW-StPO/Schnabl, § 154, Rn. 9.
115 SK-StPO/Weßlau/Deiters, § 154b, Rn. 12; LR-StPO/Mavu«>>, § 154b, Rn. 13; M-G/S/Schmitt, § 154b, Rn. 3.
116 SK-StPO/Weßlau/Deiters, § 154e, Rn. 14.
117 Bejahend HK-StPO/Gerc£e, § 154e, Rn. 5; KK-StPOIDiemer, § 154e, Rn. 9; LR-StPO/Mavu«>>, § 154e, Rn. 14; M-G/S /Schmitt, § 154e, Rn. 11; SSW-StPO /Schnabl, § 154e, Rn. 4.
118 KMR-StPO/Kulhanek, § 154e, Rn. 7; SRStPO/Weßlau/Deiters, § 154e, Rn. 14.
119 Hierzu Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 662; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14, Rn. 23, 28.
120 Das Gericht kann jedoch prüfen, ob die Voraussetzungen einzelner Regelungen für die Einstellung erfüllt sind; wenn nicht, ist die Klagerücknahme zu leugnen, vgl. HK-StPO/Gercke, § 153c, Rn. 10; LR-StPO/Muvu- ny, § 153c, Rn. 42; SK-StPO/Weßlau/Deiters, § 153c, Rn. 29.
121 M-G/S /Schmitt, § 153c, Rn. 1; Rohrer, Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip, S. 63.
122 M-G/S /Schmitt, § 153c, Rn. 16.
123 SK-StPOIWeßlau/Deiters, § 154c, Rn. 7; kritisch dazu LR-StPO/Mavauy, § 154c, Rn. 15.
124 M-G/S/Schmitt, § 154c, Rn. 4; SKStVO/Weßlau/Deiters, § 154c, Rn. 7.
125 Kritisch zu der Regelungsausgestaltung, vgl. Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 269 ff.
126 Vgl. SKSiPO/Weßlau/Deiters, § 153, Rn. 12; Horstmann, Opportunitätseinstellungen, S. 270.
127 Auf dieser Linie Cramer, Maurach-FS, S. 492.
128 Zu dieser Möglichkeit Ernst, Zwischenverfahren, S. 37 ff.
129 Näher Wilke, Staatsanwälte, S. 17 ff. Zur Entstehung der französischen Staatsanwaltschaft vgl. Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 38 ff.
130 Zwar wurde die Staatsanwaltschaft davor im Königreich Hannover (1841) und im Königreich Württemberg (1843) eingeführt, ihre Aufgaben und Befugnisse waren jedoch eingeschränkt, vgl. Roxin, DRiZ 1997, 109, 112.
131 Dazu Roxin, DRiZ 1997, 109, 112; Wohlers, Entstehung und Funktion, S. 106 f. Nach § 5 dürften die Gerichte grundsätzlich nur noch nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft eine Untersuchung durchführen und die Staatsanwaltschaft habe nach § 6 nicht bloß darauf zu achten, dass kein Schuldiger der Strafe entgehe, sondern auch darauf, dass niemand schuldlos verfolgt werde.
132 Roxin, DRiZ 1997, 109, 112 f.; zum nachfolgenden Gang eingehend Collin, Wächter der Gesetze, S. 91 ff.
133 Rüping, GA 1992, 147, 153; ausführlich Wohlers, Entstehung und Funktion, S. 107 ff.
134 Namentlich Roxin, DRiZ 1997, 109 f., 112 f.; so auch Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 18; Roxin/ Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 13, Rn. 3; LR-StPO/Kühne, Einl. J, Rn. 40; E. Schmidt, DRiZ 1957, 273, 275.
135 Näher Collin, Wächter der Gesetze, S. 62 ff.; Wohlers, Entstehung und Funktion, S. 101 ff.
136 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 233; Roxin/Schünemann, StrafVerfahrensrecht, § 9, Rn. 1; E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 95; Schaefer, Hamm-FS, S. 646.
137 Vgl. Collin, Wächter der Gesetze, S. 90; Rüping, GA 1992, 147, 152 f.
138 Collin, Wächter der Gesetze, S. 3 ff.
139 Collin, Wächter der Gesetze, S. 118 ff.
140 Dazu sowie zu deren zahlreichen Beispielen Collin, Wächter der Gesetze, S. 247 ff.; auch Wohlers, Entstehung und Funktion, S. 107, 206; zu entsprechenden kritischen Betrachtungen Rüping, GA 1992, 147, 157 f.
141 Zu dieser Formulierung Trentmann, ZIS 2016, 130, 312.
142 Wilke, Staatsanwälte, S. 295 f. Zur Darstellung der Zeit des Dritten Reichs Schaefer, Hamm-FS, S. 645 f.
143 Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 133.1.
144 Bejahend Roxin/Schünemann, StrafVerfahrensrecht, § 9, Rn. 1.
145 Ernst, Zwischenverfahren, S. 40, 77.
146 Roxin, DRiZ 1997, 109, 117; Schairer, Lenckner-FS, S. 739 ff.; zum allemeusten Fall „netzpolitik.org“ im Jahre 2015 Trentmann, ZIS 2016, 130 f.
147 Zu derselben Besorgnis Schaefer, Hamm-FS, S. 647 ff.; Trentmann, ZIS 2016, 130, 132 f.
148 Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 29; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 46; Volk/Engländer, GK StPO, § 18, Rn. 5; HKStPO/Gercke/Temming, Einl., Rn. 42; KMRSiPO/Kulhanek, § 151, Rn. 1; LR-StPO/ Mavany, § 151, Rn. 1; LR-StPOW«A«e, Einl. I, Rn. 9; MüKoSiPO/Kudlich, Einl., Rn. 144.
149 Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 4, Rn. 17; Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 29; Krey/Hein- rich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 581; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 13, Rn. 6; HK- SiPO/Gercke/Temming, Einl., Rn. 42.
150 E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 352 f.
151 E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 93; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 18; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 4, Rn. 16; Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 30; Roxin/Schünemann, StrafVerfahrensrecht, § 13, Rn. 2; Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 392; KMRStPO/Kulhanek, § 151, Rn. 2; LR- StPOIMavany, § 151, Rn. 1; grundlegend Greco, Wolter-FS, S. 67 ff.
152 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 13, Rn. 3; E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 348; MüKo-StPO/ Kudlich, Einl., Rn. 14; LR-StPO/Kühne, Einl. I, Rn. 10; SKSiPO/Weßlau/Deiters, Vor § 151, Rn. 2.
153 E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 93 f.; LR-StPO /Kühne, Einl. J, Rn. 39; Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 32.
154 Zu derselben Besorgnis vgl. Ernst, Zwischenverfahren, S. 78 f.
155 Ernst, Zwischenverfahren, S. 80; Loritz, Kritische Betrachtungen, S. 57 f.
156 Ernst, Zwischenverfahren, S. 40 f.
157 Hofer, Zukunft, S. 20.
158 Dazu Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 185, 674; SK.St¥0/Wohlers/Albrecht, § 170, Rn. 33; Weigend, ZStW 113 (2001), 271, 283. Die Befugnis zur Zulassung der Anklage durch die Anordnung des Hauptverfahrens sollte allein dem Richter Vorbehalten sein, vgl. Heghmanns, Zwischenverfahren, S. 70.
159 Roxin, DRiZ 1997, 109, 116.
160 Vgl. LR-StPO/KwA«e, Einl. I, Rn. 12; ähnlich Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 4, Rn. 32; Nelles, Ausnahmekompetenzen, S. 54 ff.
161 E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 349.
162 Zur Unangemessenheit dieses Ausdrucks Schroeder/Verrel, Strafprozessrecht, Rn. 94.
163 Die StPO gestattet aber einige Ausnahmen in §§ 152 I Fall 2, 128 II 2 Fall 2, 165, 166 StPO. Zu diesem Kompetenzsystem eingehend Nelles, Ausnahmekompetenzen, S. 61 ff.
164 LR-StPO/Kühne, Einl. J, Rn. 47.
165 Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 184; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 589; Roxin/Schü- nemann, Strafverfahrensrecht, § 13, Rn. 9; Volk/Engländer, GK StPO, § 18, Rn. 6; LR-StPO/Mavany, § 151, Rn. 7; LR-StPO /Kühne, Einl. I, Rn. 11.
166 LR-StPO /Mavany, § 151, Rn. 7.
167 Richtigerweise KK-StPO/EIvcAer, Einl., Rn. 5; MüKo-StPO/KwüfficA, Einl., Rn. 148. Durch dieselbe Korrektur lässt sich das historisch gewachsene Vertrauen der Bürger in die Staatsanwaltschaft beibehalten, dazu Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 85.
168 Zu deren geschichtlichen Entwicklungen Wohlers, Entstehung und Funktion, S. 249 ff.
169 LR-StPO/Kühne, Einl. J, Rn. 41; Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 78.
170 Namentlich bezüglich des § 153a StPO stellt solche Befugnis der Staatsanwaltschaft, Sanktionen gegen den Beschuldigten zu verhängen, das Wiederaufleben des Inquisitionsprozesses dar, welches der Untergrabung des Akkusations- und Gewaltenteilungprinzips den Weg bereitet, dazu Kausch, Richter vor dem Richter, S. 236; so auch Fünf sinn, Schlothauer-FS, S. 103.
171 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 292; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 9, Rn. 1.
172 Ausführlich Jarass/Pieroth-GG/Tara«, Art. 20, Rn. 32 f.
173 Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 297.
174 Auch das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft knüpft sich eng an das Akkusationsprinzip an, vgl. LR- StPO/Kühne, Einl. I, Rn. 16.
175 Kotz, Verfahrensart, S. 202; auf dieser Linie Bohnert, Abschlussentscheidung, S. 233; Erb, Legalität und Opportunität, S. 222; Kausch, Richter vor dem Richter, S. 234.
176 Sarstedt, NJW 1964, 1752, 1753.
177 Schairer, Lenckner-LS, S. 743.
178 Hüls, Ermittlungstätigkeit, S. 62 f.
179 Popp, Lehlerkorrektur, S. 416.
180 Fünfsinn, Schlothauer-PS, S. 104; Popp, Lehlerkorrektur, S. 413.
181 Kausch, Richter vor dem Richter, S. 226.
182 Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 53.
183 Sarstedt, NJW 1964, 1752, 1754; ähnlich Weigend, Anklagepflicht und Ermessen, S. 79, wonach viele Beschuldigten in der Regel wesentliche Unterschiede zwischen jeweiligen Rechtsfolgen nicht wahmehmen könnten.
184 Hierzu Deiters, Legalitätsprinzip, S. 157 f.
185 Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 121; Ernst, Zwischenverfahren, S 32 f.; zur ähnlichen Darlegung vornehmlich bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Einstellung Shin, Anklagepflicht, S. 220.
186 Vgl. Deiters, Legalitätsprinzip, S. 193, wobei er zwar eigentlich die gerichtliche Prüfung „im Hauptverfahren“ meint, diese Darstellung jedoch selbstverständlich auch auf die Prüfung „im Zwischenverfahren“ übertragen werden kann.
187 BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; NStZ 2002, 211. Nach Roxin, DRiZ 1997, 109, 114 ist die Staatsanwaltschaft „eine mit einem wichtigen Teil der Rechtspflege befasste Justizbehörde, die eine Brücke zwischen Exekutive und Judikative bildet und dadurch zwischen beiden Gewalten steht“; ebenso LR-StPO/KwA«e, Einl. J, Rn. 55; M-G/S/Schmitt, GVG, Vor § 141, Rn. 7.
188 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 234; Popp, Fehlerkorrektur, S. 411; Krey/Pfhöler, NStZ 1985, 145, 146; Sarstedt, NJW 1964, 1752, 1753.
189 Zur Erforderlichkeit der differenzierenden Betrachtung von externem und internem Weisungsrecht Krey/ Pfhöler, NStZ 1985, 145, 146 ff.; a.A. Schairer, Lenckner-FS, S. 748 f.
190 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 88; Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 200; Volk/Engländer, GK StPO, § 6, Rn. 13; Popp, Fehlerkorrektur, S. 415.
191 Zu den Grenzen Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 88; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 5, Rn. 15; Volk/Engländer, GK StPO, § 6, Rn. 11.
192 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 88; Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 199; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 253 ff.; Volk/Engländer, GK StPO, § 6, Rn. 13; E. Schmidt, DRiZ 1957, 273, 282 f.; a.A. Popp, Fehlerkorrektur, S. 418 f., wonach die Staatsanwaltschaft auch im Falle der Verfahrenseinstellungen gemäß §§ 153 ff. StPO als Exkutivorgan tätig sei.
193 Zu diesem Begriff bezüglich der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft LR-StPO/K«Â«e, Einl. B, Rn. 57 f.
194 Rose, Rechtsschutz, S. 57.
195 E. Schmidt, DRiZ 1957, 273, 282; Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 85; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 235.
196 BverfGE 9, 223, 228; E. Schmidt, DRiZ 1957, 273, 279; M-G/SASchmitt, GVG, Vor § 141, Rn. 6.
197 Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 235; LR-StPO/Kühne, Einl. J, Rn. 56; Roxin/Arzt/Tied- mann, Einführung, S. 122.
198 Volk/Engländer, GK StPO, § 6, Rn. 13.
199 Dieser Charakter findet sich in § 150 GVG wieder.
200 BGHSt 24, 170, 171; BVerfGE 32, 199, 216; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 5, Rn. 1; Klesc- zewski, Strafprozessrecht, Rn. 91; Krey/Heinrich, Deutsches Strafverfahrensrecht, Rn. 235, 244; Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 130; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 9, Rn. 10; E. Schmidt, Lehrkommentar, Rn. 96; KMRSiPO/Kulhanek, § 152, Rn. 2a; KK-StPO/EIvcÂer, Einl., Rn. 197; LR-StPO/Kw«e, Einl. J, Rn. 46; M-G/S/Schmitt, Einl., Rn. 87; Dengler, Kontrolle der Abschlussverfügung, S. 69; Popp, Fehlerkorrektur, S. 405.
201 Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 133.
202 Volk/Engländer, GK StPO, § 6, Rn. 13.
203 Beulke/Swoboda, Strafprozessrecht, Rn. 88; Heghmanns, Strafverfahren, Rn. 199; Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 5, Rn. 1.
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- Sang-Hyun Shin (Autor:in), 2020, Die Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/988840
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