Diese Masterarbeit befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen und computerimplementierten Erfindungen.
Ziel der Arbeit ist es deshalb, die bestehenden Schutzmöglichkeiten zu erläutern und aufzuzeigen, welchen effektiven Schutz diese im Detail bieten können. Dazu wurden die gesetzlichen Grundlagen des europäischen und deutschen Patentrechts aufgezeigt und miteinander vergleichen. Zudem wurden die möglichen Schutzmaßnahmen des Urheber-, des Gebrauchsmuster-, des Lauterkeits- sowie des Kennzeichenrechts erläutert und mit denen des Patentrechts gegenübergestellt. Es zeigte sich, dass der Schutzumfang der jeweiligen Schutzrechte inhaltlich deutlich voneinander abweicht. Es wurde klar, dass das Patentrecht für einen effektiven und umfassenden Nachahmungsschutz unverzichtbar ist, da nur dieses die technische Lehre sowie deren Realisation schützt. Jedoch schließt das Patentrecht Computerprogramme „als solches“ vom Schutz aus. Diese Schutzlücke kann allein durch das Urheberrecht effektiv geschlossen werden. Daher können nur beide gemeinsam für einen um-fassenden Rechtsschutz sorgen.
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
II. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffserklärung
2.1 Hardware, Software und Datenverarbeitungssystem
2.2 Computerprogramm
2.3 Computerimplementierte Erfindung
2.4 Quellcode und Algorithmen
3. Patentrechtlicher Schutz auf europäischer Ebene
3.1 Allgemeine Schutzvoraussetzungen
3.1.1 Technizität und Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solches"
3.1.2 Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
4. Patentrechtlicher Schutz auf deutscher Ebene
4.1 Allgemeine Schutzvoraussetzungen
4.1.1 Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solches"
4.1.2 Technizität
4.1.3 Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
5. Gegenüberstellung des europäischen und deutschen Patentschutzes
6. Weitere Schutzinstrumente nach deutschem Recht
6.1 Urheberrechtsschutz
6.2 Gebrauchsmusterschutz
6.3 Lauterkeitsrechtlicher Schutz
6.4 Kennzeichenschutz
7. Standpunkte für und gegen den patentrechtlichen Schutz
7.1 Benachteiligung kleiner und mittelständiger Unternehmen
7.2 Ausreichender Schutz durch das Urheberrecht
7.3 Behinderung von Forschung und Entwicklung
8. Schlussbetrachtung
III. Literaturverzeichnis
Abstrakt
Diese Masterarbeit befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des imma- terialgüterrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen und computerimplementierten Erfindungen. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, die bestehenden Schutzmöglichkeiten zu erläutern und aufzuzeigen welchen effektiven Schutz diese im Detail bieten können. Dazu wurden die gesetzlichen Grundlagen des europäischen und deutschen Patentrechts aufgezeigt und miteinander vergleichen. Zudem wurden die möglichen Schutzmaßnahmen des Urheber-, des Gebrauchsmuster-, des Lauterkeits- sowie des Kennzeichenrechts erläutert und mit denen des Patentrechts gegenübergestellt. Es zeigte sich, dass der Schutzumfang der jeweiligen Schutzrechte inhaltlich deutlich voneinander abweicht. Es wurde klar, dass das Patentrecht für einen effektiven und umfassenden Nachahmungsschutz unverzichtbar ist, da nur dieses die technische Lehre sowie deren Realisation schützt. Jedoch schließt das Patentrecht Computerprogramme „als solches" vom Schutz aus. Diese Schutzlücke kann allein durch das Urheberrecht effektiv geschlossen werden. Daher können nur beide gemeinsam für einen umfassenden Rechtsschutz sorgen.
Abstract
This master thesis deals with the possibilities and limits for the protection of computer programs and computer-implemented inventions under intellectual property law. Therefore, the aim of this thesis is to explain the existing possibilities of protection and to show in detail what effective protection they can offer. For this purpose, the legal foundations of the European and German patent law were pointed out and compared with each other. In addition, the possible protective measures of copyright, utility model, unfair competition and trademark law were explained and compared with those of patent law. It was shown that the scope of protection of the respective property rights differs significantly in content. It became clear that patent law is indispensable for an effective and comprehensive protection of imitations, as only patent law protects technical teaching and its realisation. However, patent law excludes computer programs "as such” from protection. This gap in protection can only be effectively closed by copyright law. Therefore, only both together can provide comprehensive legal protection.
II. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
In den letzten Jahrzehnten haben Computer und die damit verbundenen Computerprogramme unser aller Leben so stark beeinflusst wie kaum eine andere Innovation.1 Im Aufwind dieser Entwicklung sind hochprofitable und weltweit agierende Konzerne entstanden, die sich ausschließlich auf die Entwicklung und Vermarktung von Computerprogrammen konzentrieren.2 Um ihre Stellung am Markt ausbauen und behaupten zu können, sind diese Unternehmen daran interessiert, ihre entwickelten Programme rechtlich schützen zu können. Jedoch hat sich dies, im Vergleich zu „klassischen" Industriezweigen, als durchaus problematisch erwiesen.3 Vor diesem Hintergrund scheint es sinnvoll zu betrachten, welche Möglichkeiten es zum Schutz von Computerprogrammen auf europäischer und deutscher Ebene gibt. Ziel dieser Masterarbeit ist es deshalb, die bestehenden im- materialgüterrechtlichen Schutzmöglichkeiten zu erläutern und aufzuzeigen, welchen effektiven Schutz die einzelnen Möglichkeiten tatsächlich bieten können. Um ein bestmögliches Verständnis zu ermöglichen, werden in einem ersten Schritt die grundlegenden und relevanten Fachbegriffe erläutert. Im darauffolgenden Kapitel werden die besonderen Rahmenbedingungen des patentrechtlichen Schutzes nach europäischem Recht aufgezeigt. Daran anschließend erfolgt im vierten Kapitel dieser Masterarbeit eine Darstellung der patentrechtlichen Schutzmöglichkeiten nach deutschem Recht. Im fünften Kapitel werden hieran anknüpfend die wesentlichen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der europäischen und deutschen Rechtsprechung aufgezeigt. Im darauffolgenden sechsten Kapitel werden sodann weitere, über das Patentrecht hinausgehende, immaterialgüter- rechtliche Rechtsschutzinstrumente vorgestellt, bevor im anschließenden siebten Kapitel eine Bestandsaufnahme der in der öffentlichen und fachlichen Diskussion am meisten vorgebrachten Argumente für und gegen den patentrechtlichen Schutz von Computerprogrammen folgt. Zum Abschluss dieser Masterarbeit werden die erarbeiteten Erkenntnisse detailliert zusammengefasst und kritisch gewürdigt.
2. Begriffserklärung
Um in den nachfolgenden Kapiteln eine möglichst präzise Erläuterung des behandelten Sachverhalts aufzeigen zu können, scheint es an dieser Stelle sinnvoll, die wesentlichen Begriffe vorzustellen und voneinander abzugrenzen.
2.1 Hardware, Software und Datenverarbeitungssystem
Die Begriffe Hardware und Software umfassen die zwei maßgeblichen Gebiete der EDV.4 Als Hardware bezeichnet man dabei den Computer bzw. die Datenverarbeitungsanlage selbst. Dazu zählen neben den internen Bestandteilen, wie dem Laufwerk und dem Arbeitsspeicher, auch externe Bauteile, wie der Monitor oder Drucker.5 Er beinhaltet somit alle „greifbaren"6 realtechnischen Bestandteile.7 Der Begriff der Computersoftware ist, im Vergleich zu dem der Hardware, weniger exakt definiert. Die am weitesten verbreitete8 und auch durch die deutsche Rechtsprechung aufgegriffene9 Begriffsbestimmung ist die der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). So beinhaltet der Begriff Computersoftware nach Art. 1 Abs. 4 der Mustervorschrift für den Schutz von Computersoftware der WIPO alle bzw. einzelne Gegenstände, die in Art. 1 Abs. 1 - 3 benannt sind.10 Eine Computersoftware umfasst hiernach das Computerprogramm, die Programmbeschreibung und das Begleitmaterial. Nach Art. 1 Abs. 2 ist die Programmbeschreibung eine vollständige prozedurale Darstellung in sprachlicher, schematischer oder anderer Form, deren Angaben ausreichend sind, um eine Folge von Befehlen festzulegen, die ein entsprechendes Computerprogramm beschreiben. Dem Begleitmaterial werden nach Art. 1 Abs. 3 alle Unterlagen zugeordnet, die weder ein Computerprogramm, noch eine Programmbeschreibung darstellen und dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verständnis oder die Anwendung eines Computerprogrammes zu fördern. Hierunter fallen beispielsweise Benutzungsanweisungen oder Problembeschreibungen. Vereinfacht ausgedrückt kann als Computersoftware all das verstanden werden, das nicht zur Hardware gehört und dennoch notwendig ist, um diese zu bedienen.11 Ein Computerprogramm ist demnach lediglich ein Teil der Computersoftware.12 Eine Software hat einen eigenen „Lebenszyklus". Am Beginn dieses Zyklus steht das sogenannte „Pflichtheft", aus welchem sich der Zweck des Programms sowie die wichtigen Aspekte seiner Umsetzung ergeben. An dieses schließt ein (sprachunab- hängiges) Entwurfsstadium an, bevor die Realisierung in der gewählten „Hochsprache" (Programmiersprache) erfolgt. Den finalen Abschnitt des Lebenszyklus bildet sodann eine (automatische) Übersetzung in eine von der gewählten Datenverarbeitungsanlage ausführbaren Sprache.13 Die Einheit von Hardware- und Softwarebestandteilen bildet laut Bundespatentgericht (BPatG) sodann das Datenverarbeitungssystem bzw. die Datenverarbeitungsanlage. Es umfasst die gegenständliche Struktur eines solchen Systems sowie die zeitlichen Abläufe, die von dieser Struktur unter der Programmsteuerung ausgeführt werden.14
2.2 Computerprogramm
Trotz der immer größeren Bedeutung, die Computerprogramme in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens einnehmen, verzichtet der deutsche Gesetzgeber weiterhin auf eine genaue gesetzliche Definition des Begriffs.15 Grund hierfür ist die Befürchtung, dass eine statische Definition, aufgrund der raschen Entwicklung in diesem Bereich, schnell überholt wäre.16 Dies könnte zur Folge haben, dass unbeabsichtigte und ungerechtfertigte Schutzbeschränkungen oder Schutzlücken entstünden.17 Auch wenn sich der Begriff Computerprogramm beispielsweise im Art. 69a Abs. 1 Urheberrechtgesetz (UrhG) findet, wird er dort dennoch nicht definiert. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass es sich im Rahmen des UrhG bei Computerprogrammen um Programme in jeder Gestalt handelt. Ebenso spricht Art.1 Abs. Nr. 3 des Patentgesetzes (PatG) von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, verzichtet jedoch ebenfalls auf eine genaue Definition. Damit ist das Verhalten des deutschen Gesetzgebers mit dem auf europäischer Ebene identisch. Hier wurde aus den genannten Gründen ebenfalls auf eine Definition verzichtet.18 Wenn auch eine exakte Bestimmung der Voraussetzungen und Eigenschaften zum Vorliegen eines Computerprogrammes fehlt, erklärt Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.03.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dennoch, dass der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form umfassen soll. Dazu zählen sowohl Computerprogramme, die in Hardware integriert sind, als auch das Entwurfsmaterial zur Entwicklung von Computerprogrammen, solange die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entwicklung eines Computerprogramms zu- lässt.19 Auch wenn sich eine feste Definition des Begriffs Computerprogramm in der Praxis als weitgehend entbehrlich erwiesen hat20, ist es zur Unterscheidung von anderen Regelfolgen dennoch wichtig, dass zumindest eine ungefähre Begriffsbestimmung existiert.21 Hierbei haben sich in der Praxis zwei Umschreibungen etabliert.22 Häufig wird dabei auf die Vorgabe der WIPO zurückgegriffen.23 Laut Art. 1 Abs. 1 der Mustervorschrift zum Schutz von Computersoftware der WIPO ist ein „Computerprogramm“ eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.24 Neben der Vorgabe der WIPO kommt in der Praxis ebenfalls die Begriffsbestimmung nach DIN 44300 zum Einsatz.25 In der Fassung von 1988 wird ein Computerprogramm als eine nach den Regeln der verwendeten Sprache festgelegte syntaktische Einheit aus Anweisungen und Vereinbarungen verstanden, welche die zur Lösung einer Aufgabe notwendigen Elemente umfasst.26 Unter einer Aufgabe wird in diesem Zusammenhang eine Datenverarbeitungsaufgabe verstanden.27 Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) orientiert sich an diesen Umschreibungen und übernimmt die Definition der WIPO sogar wörtlich.28 Neben einem direkten Maschinenbezug haben beide Begriffsbestimmungen gemein, dass ein Computerprogramm stets erfolgsorientiert ist. Ein Computerprogramm übernimmt demnach nicht nur eine Steuerungsfunktion, sondern auch gleichzeitig die Lösung einer bestimmten Aufgabe. Für die Praxis der aktiven Rechtsprechung ist es demzufolge ausreichend, über eine nicht abschließende Aufzählung der maßgeblichen Eigenschaften zu verfügen, welche parallel zur Entwicklung der Technik weiterentwickelt werden kann.29 Die Begriffe „Computerprogramm“ und „Programm“ werden im Folgenden synonym verwendet.
2.3 Computerimplementierte Erfindung
Zur Beschreibung von Innovationen, die den Bereich der Computerprogramme mit dem Bereich der haptischen Technik verbinden, haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Begriffsmöglichkeiten entwickelt. Zu den meistverwendeten zählen Begriffe wie „Softwarepatente“30, „softwarebezogene Patente“31, „softwarebezogene Erfindungen“32, „computerimplementierte Erfindungen“33 oder auch „computer-software-bezogene Erfindungen“34. Dass diese Begriffe dabei inhaltlich abweichende Bereiche umfassen, wird nur selten verdeutlicht.35 Um für den weiteren Verlauf eine einheitliche Tonalität festzulegen, scheint es sinnvoll, an dieser Stelle eine genauere Zuordnung vorzunehmen und somit festzuhalten, welcher Begriff im weiteren Verlauf dieser Arbeit Verwendung finden wird. Wie im vorherigen Unterkapitel aufgezeigt wurde, beinhaltet der Begriff der Software nicht nur das Computerprogramm, sondern auch dessen begleitenden schriftlichen Unterlagen.36 Da diese, wie im weiteren Verlauf dieser Arbeit noch deutlich werden wird, jedoch nicht Teil des Patentschutzes sind, scheinen Begriffsmöglichkeiten, die die Bezeichnung „Software" beinhalten, weniger geeignet, um Innovationen aus dem betrachteten Bereich zu umschreiben. Die in der Praxis wohl verbreitetste Formulierung ist die der „computerimplementierten Erfindung".37 Auch durch das Europäische Patentamt (EPA) erfährt dieser Begriff eine Definition. Demzufolge handelt es sich bei einer computerimplementierten Erfindung um eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird.38 Da diese Definition den gewünschten Innovationsbereich umfasst und aus diesem Grund auch in der Fachliteratur und Rechtsprechung immer stärker an Bedeutung gewinnt39, wird der Begriff der computerimplementierten Erfindung auch im Laufe dieser Arbeit verwendet werden. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll darauf hinzuweisen, dass der Begriff der computerimplementierten Erfindungen, wie auch schon der des Computerprogrammes, nicht vollkommen eindeutig festgesetzt wurde. Auch hier scheint dies durch den ständigen Wandel im betroffenen Bereich der Hardware und Computerprogramme begründet zu sein.40 Wenn im Laufe dieser Arbeit von computerimplementierten Erfindungen oder Computerprogrammen berichtet wird, sind diese Bezeichnungen in einem erweiterten Sinn zu verstehen und sollen auch Programme umfassen, die außerhalb der klassischen Datenverarbeitungsanlagen auf datenverarbeitende Maschinen einwirken. Ein Beispiel hierfür stellen mikroprozessorgesteuerte Systeme dar.41
2.4 Quellcode und Algorithmen
Der Quellcode eines Computerprogrammes wird in einer Programmiersprache erstellt und kann sowohl Symbole, Wörter als auch Zahlen umfassen. Er ist dabei in einer, zumindest für Nicht-Informatiker, fremden Textsprache verfasst, welche aber grundsätzlich für den Menschen lesbar und nachvollziehbar ist.42 Dabei enthält der Quellcode die für eine bestimmte Problemlösung erforderliche Auflistung aller benötigten Befehle. Die Aufgabe eines Quellcodes ist es somit, genaue Regeln und Vorgaben bereitzustellen, die sodann von einem Computer in Maschinensprache übersetzt werden können.43 Im Vergleich dazu stellt ein Algorithmus eine Verarbeitungsvorschrift dar, die so exakt formuliert ist, dass sie von einem elektronischen oder mechanischen Gerät durchgeführt werden kann. Dabei löst ein Algorithmus eine bestimmte Art von Problemen, deren Auswahl über Parameter erfolgt.44 Algorithmen sind determiniert. Dies bedeutet, dass die gleiche Eingabe stets zum gleichen Ergebnis führt. Außerdem müssen die Verfahrensschritte eines Algorithmus endlich sein und das ausgelöste Verfahren somit zu einem konkreten Ende kommen. Die Reihenfolge der einzelnen Verfahrensschritte muss dabei eindeutig bestimmt und die einzelnen Schritte ausführbar sein.45 Die im Algorithmus enthaltenen Anweisungen müssen derart ausgestaltet sein, dass jeder, der die Sprache versteht, die Anweisungen ausführen kann. Demzufolge muss auch eine Maschine, die entsprechend programmiert ist und die Sprache versteht, in der Lage sein, den Algorithmus durchzuführen.46 Wird ein Algorithmus in einer Programmiersprache verfasst, um die enthaltenen Befehle von einem Computer automatisch ausführen zu lassen, ist dieser als Computerprogramm einzustufen.47
3. Patentrechtlicher Schutz auf europäischer Ebene
Als Reaktion auf den Internationalisierungsdruck des Patentwesens wurde 1973 das auf einem völkerrechtlichen Vertrag gegründete System des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ins Leben gerufen, welches als einheitliches Fundament für die Erteilung von europäischen Patenten fungiert. Auf Grundlage dieses Übereinkommens wurde sodann 1977 die zwischenstaatliche Europäische Patentorganisation (EPO) gegründet, welcher aktuell 38 Mitgliedsstaaten angehören.48 Die Prüfung und Erteilung angemeldeter Erfindungen wird auf europäischer Ebene dabei durch das Europäische Patentamt durchgeführt.49 Die Prüfung von Patentanmeldungen wird durch Richtlinien geregelt, die vom Europäischen Patentamt veröffentlich werden. Diese Richtlinien werden gem. Art. 10 Abs. 2 a) EPÜ vom Präsident des Europäischen Patentamtes erlassen.50 Dabei sind diese als allgemeine Anleitung für die Mitarbeiter des EPA zu verstehen und dienen in erster Linie der Erfassung und Prüfung „normaler"51 Fälle.52 Die Richtlinien beinhalten hierbei Anweisungen in Bezug auf die Prüfung von europäischen Anmeldungen und Patenten nach dem EPÜ53 und gelten in erster Instanz.54 Sie bilden keine Rechtsvorschriften. Entscheidend bleiben die Vorschriften des EPÜ, sowie die Auslegung des EPÜ durch die Beschwerdekammer und die Große Beschwerdekammer des EPA.55 Demzufolge ist ein Abweichen von den Angaben der Richtlinien möglich, solange dabei nach den Vorgaben des EPÜ gehandelt wird.56 Ein wesentlicher Verfahrensmangel bei der Prüfung einer Patentanmeldung ist daher erst gegeben, wenn eine Entscheidung nicht mehr im Einklang mit den Vorgaben des EPÜ steht.57
Nach Erteilung eines europäischen Patents gilt dieses in allen 38 Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation, in den zwei Erstreckungsstaaten Bosnien und Herzegowina und Montenegro sowie den vier Validierungsstaaten Kambodscha, Marokko, Republik Moldau und Tunesien.58
Bei der Anmeldung der konkretisierten Patentansprüche eines Computerprogrammes bzw. einer computerimplementierten Erfindung stehen dem Anmelder viele mögliche Anspruchskategorien zur Verfügung. Hierzu zählen der Systemanspruch59, der Vorrichtungsanspruch und der Verfahrensanspruch über den Computerprogrammanspruch60, der Computerprogrammproduktanspruch61, der Datenstrukturanspruch62, der Signalanspruch63, der Datenstromanspruch64 oder der Anspruch auf virtuelle Maschinen.65 Wobei die Kategorien des Systemanspruchs, Vorrichtungsanspruchs und Verfahrensanspruchs in der Praxis mit Abstand am häufigsten gewählt werden.66 Bei der Prüfung der Patentfähigkeit computerimplementierter Erfindungen verfolgt das EPA ein „Zwei-Stufen-Modell", welches zunächst die Technizität der angemeldeten Lehre überprüft. Die Prüfung, ob ein Computerprogramm „als solches" vorliegt, ist dabei in die Prüfung der Technizität eingewoben. In der Prüfungspraxis der Kammern wird die Prüfung des Ausschlusses gem. Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ dabei in der Regel nur kurz festgehalten, indem die Kammer erläutert, dass die angemeldete Lehre nicht auf ein Computerprogramm „als solches" gerichtet ist.67 Wenn die Technizität einer angemeldeten Lehre bejaht wurde, folgt in einem zweiten Schritt die Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.68 Beschließt die Prüfungsabteilung des EPA, dass ein Patent erteilt werden kann, erlässt sie eine entsprechende Entscheidung. Sobald die Übersetzungen der Ansprüche in die einzelnen Landessprachen eingereicht und die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr entrichtet sind, wird im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Erteilung bekannt gegeben. Die Entscheidung über die Erteilung wird am Tag der Bekanntmachung wirksam.69
Nach der Erteilung eines Patentes ist es gem. Art. 99 Abs. 1 EPÜ jedermann gestattet, innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung Einspruch gegen das entsprechende Patent einzulegen. Für die Prüfung des Einspruchs ist das EPA zuständig. Begründet werden kann ein solcher Einspruch dabei lediglich mit den in Art. 100 EPÜ aufgeführten Begründungen, zu denen unter anderem eine nicht vollständige Offenbarung sowie eine Nichtpatentierbarkeit gehören. Entscheidungen des EPA, zum Beispiel die Zurückweisung einer Anmeldung oder die Entscheidung über einen Einspruch, können dabei mit einer Beschwerde an- gefochten werden.70 Für die Bearbeitung solcher Beschwerden sind die Beschwerdekammern des EPA als letzte Instanz in Erteilungs-, Einspruchs-, Be- schränkungs- und Widerrufsverfahren zuständig. Die Beschwerdekammern sind dabei in die Organisationsstruktur des EPA eingegliedert, jedoch nicht an die Weisungen des EPA gebunden, sondern allein dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen.71 Nach Erteilung des Patents, ist dieses gem. Art. 63 Abs. 1 EPÜ für 20 Jahre gültig, wobei die betroffenen Vertragsstaaten gem. Art. 63 Abs. 2 EPÜ das Recht haben die Laufzeit des Patents nach ihren nationalen Bedingungen zu verlängern. Europäische Patente, die mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden sind, können außerdem im Wege einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.72 Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ nach Erteilung und Bekanntmachung in jedem Vertragsstaat, in dem es erteilt wurde, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Aufgrund dessen werden auch Patentverletzungen gem. Art. 64 Abs. 3 EPÜ dezentral nach dem nationalen Recht das Landes behandelt, in dem die Verletzung stattgefunden hat. Dieses dezentral organisierte Vorgehen würde durch das Inkrafttreten des seit Jahrzehnten geplanten Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) aufgehoben werden, da ein EU-Gemeinschaftspatent entstünde, welches ein einheitliches materielles Recht für Patentverletzungen schaffen würde. Dann müssten Kläger nicht mehr in jedem Land einzeln Klage erheben, sondern könnten dies zentral tun.73 Jedoch wurde das geplante Inkrafttreten des Übereinkommens zuletzt erneut durch den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) sowie aufgrund des im März 2020 durch das deutsche Verfassungsgericht für nichtig erklärte Abkommen über die Patentgerichte verhindert. Wann das Übereinkommen in Kraft treten wird, ist zum Zeitpunkt der Entstehung und Einreichung dieser Masterarbeit noch unklar.74
3.1 Allgemeine Schutzvoraussetzungen
Die gesetzliche Grundlage für die Patentschutzfähigkeit von computerimplementierten Erfindungen bilden die Art. 52 ff. EPÜ. Demnach werden europäische Patente für „Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind."75 Was unter dem Begriff der Erfindung genau zu verstehen ist, wird durch das EPÜ dabei nicht definiert.76 Es erfolgt lediglich eine Negativabgrenzung durch den Art. 52 Abs. 2 EPÜ. Dieser grenzt den Erfindungsbegriff negativ gegenüber Gegenständen und Tätigkeiten ab, welche nicht als Erfindungen gelten sollen. Der Grund für die fehlende Legaldefinition kann im ständigen Wandel des Felds der Technik gesehen werden. Die Verfasser des EPÜ wollten somit verhindern, dass ein fixer Erfindungsbegriff im Laufe der Zeit zu restriktiv seien und somit neue Gebiete der Technik nicht mehr umfassen könnte. Die konkrete Auslegung des Erfindungsbegriffs bleibt daher der laufenden Rechtsprechung und Lehre überlassen.77
Der Begriff der Erfindung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des EPA als „Gegenstand mit technischem Charakter" zu verstehen.78
Ebenso ist eine Erfindung nach Auffassung des EPA in jedem wirkungsvollen und erfinderischen Beitrag zum Stand der Technik zu sehen.79 Generell können hierbei lediglich eine Anweisung oder Regel zum Handeln eine Erfindung darstellen.80 Eine reine Erkenntnis oder das abstrakte Wissen sind somit keine Erfindungen im Sinne des europäischen Patentrechts. Erst durch die Umsetzung des Wissens in Form einer praktischen Nutzanwendung kann eine Erfindung entstehen. Eine Erfindung muss also eine Lehre sein, die nicht nur dem Bereich der theoretischen Wissenschaft verhaftet bleibt, sondern zu angewandter Wissenschaft wird.81
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Computerprogrammen und computerimplementierten Erfindungen sind insbesondere die Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ von großer Bedeutung, da diese einen Ausnahmetatbestand darstellen, der Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche" vom Patentschutz ausnimmt. Welche Bedeutung dieser Schutzausschluss sowie die weiteren Schutzvoraussetzungen für die Patentierbarkeit von Computerprogrammen und computerimplementierten Erfindungen haben, wird in den nachfolgenden Unterkapiteln ausführlich aufgezeigt.
3.1.1 Technizität und Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solches“
Bei der Prüfung einer angemeldeten Lehre durch das EPA ist es nach Art. 52 Abs. 1 EPÜ zwingend erforderlich, dass eine angemeldete Erfindung einen technischen Charakter aufweist. Unter Berücksichtigung des Zweckes des Patentschutzes haben die Beschwerdekammern in ihren Entscheidungen festgehalten, dass die Technizität eine allgemeine Schutzvoraussetzung darstellt und deren Vorliegen zu einer automatischen Verneinung des Schutzausschlusses gem. Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 EPÜ führt.82 Dieser Zusammenhang zwischen dem Erfindungsbegriff im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ und dem Erfordernis des technischen Charakters ist damit zu begründen, dass der Ausnahmekatalog des Art. 52 Abs. 2 EPÜ einen direkten Bezug auf Art. 52 Abs. 1 EPÜ nimmt und als Negativdefinition des Erfindungsbegriffs aufzufassen ist.83 Somit gilt ein Verfahren oder eine Tätigkeit mit technischem Charakter auch dann als patentierbar im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ, wenn der Anspruch eigentlich auf einen der in Art. 52 Abs. 2 EPÜ enthaltenen Gegenstände gerichtet ist und demzufolge eigentlich als schutzunfähige Nichterfindung im Sinne des Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 EPÜ zu erachten wäre.84
Dabei stellten die Beschwerdekammern bereits in der Entscheidung „Computerprogrammprodukt“ aus dem Jahr 1999 fest, dass die beiden Ausschlussbedingungen der Art. 52 Abs. 2 und Abs. 3 EPÜ in Verbindung miteinander zeigen, dass der Gesetzgeber nicht alle Computerprogramme von der Patentierung ausschließen wollte. Da nur Patentanmeldungen für Computerprogramme „als solche“ ausgeschlossen werden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Patentfähigkeit bejaht werden kann, wenn ein Computerprogramm, auf das sich die Patentanmeldung bezieht, nicht als Computerprogramm „als solches“ angesehen wird.85 Der Schutzausschluss ist demnach nur dann von Bedeutung, wenn der Gegenstand des Anspruchs ein Computerprogramm selbst ist und keinerlei Anwendung technischer Art zugeordnet werden kann.86
Der Patentschutzausschluss gilt somit lediglich für Tätigkeiten und Gegenstände, die im Wesentlichen abstrakter oder geistiger Natur sind, da diese keinerlei technische Bezüge aufweisen, welche für Erfindungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ jedoch unverzichtbar sind.87 Die alles bestimmende Frage ist demnach, wann ein Datenverarbeitungsprogramm „als solches" vorliegt und wann nicht. In diesem Zusammenhang entschied die Beschwerdekammer des EPA bereits 1987, dass eine Patentanmeldung, die auf ein technisches Verfahren gerichtet ist und programmgesteuert abläuft, kein Datenverarbeitungsprogramm „als solches" darstellt.88 Dies wurde damit begründet, dass einer Erfindung, die nach den herkömmlichen Anforderungen schutzfähig ist, nicht nur deshalb die Schutzfähigkeit verwehrt werden darf, weil die Durchführung computerprogrammgesteuert erfolgt.89
Somit kann eine angemeldete Lehre, die eine technische Aufgabe löst, egal ob unter Zuhilfenahme eines Computerprogrammes oder nicht, nicht unter den Schutzausschluss gem. Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ fallen.90 Dass der technische Charakter einer angemeldeten Lehre bejaht wurde, sobald ein Programm eine technische Wirkung innerhalb einer beanspruchten Vorrichtung oder eines Verfahrens verursachte, führte zu einer automatischen Annahme der Erfindungsqualität gem. Art. 52 Abs. 1 EPÜ und einer damit unmittelbar verbundenen Ablehnung des Schutzausschlusses gem. Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ.91 Dabei galt jedoch, dass nicht jeder elektrische Impuls bzw. jedes elektrische Signal als „technisch" im Sinne des Art. 52 Abs. 1 EPÜ angesehen werden konnte. Die üblichen technischen Signale, die mit dem Einsatz eines Computerprogrammes und der zugehörigen Anlage einhergehen, genügen nicht, um den technischen Charakter einer Erfindung zu bejahen.92 In diesem Zusammenhang forderten die Beschwerdekammern eine „andersartige" Arbeitsweise.93
Der bloße Einsatz technischer Mittel ohne besondere technische Wirkung sollte nicht zur Bejahung der Schutzfähigkeit eines Verfahrens führen, welches in seinem Wesen eigentlich ein Computerprogramm „als solches" gem. Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ darstellte.94
Zum Ausschluss des Patentschutzverbots im Sinne des Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 EPÜ genügte es überdies, wenn der erzielte technische Effekt bereits zum Stand der Technik gehörte.95 Erfindungen, die aus technischen und nichttechnischen Komponenten bestanden, jedoch in ihrer Kombination keine technischen Mittel zur Lösung einer technischen Aufgabe einsetzten oder erforderten, wurde der Patentschutz nach Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 EPÜ jedoch verwehrt.96 Nur wenn die technische Aufgabe bereits aus der Anmeldung abgeleitet werden konnte, wurde die angemeldete Lehre als schützenswert nach Art. 52 Abs. 1 EPÜ betrachtet.97 Solange die erforderliche technische Aufgabe vorhanden war, spielte es keine Rolle, ob diese auf einem technischen oder nichttechnischen Gebiet formuliert war.98 Die Beschwerdekammer stellte in diesem Zusammenhang fest, dass ein beanspruchter Gegenstand, der mindestens ein Merkmal spezifiziert, das nicht unter den Schutzausschluss gem. Art. 52 Abs. 2 EPÜ fällt, als patentierfähig einzustufen ist.99
Um von der Patentschutzfähigkeit einer angemeldeten Erfindung auszugehen, reichte es aus, wenn das jeweilige Computerprogramm das einzige Mittel war, das den technischen Effekt erzielte. Somit war es ausreichend, wenn der technische Effekt lediglich durch die interne Zusammenarbeit von Computerprogramm und Hardware zustande kam.100 Wie bei dem Erfordernis des technischen Effekts wurde die Anforderung der Technizität nicht bereits durch das bloße Vorliegen von technischen Mitteln bejaht.
Es musste vielmehr eine technische Lösung eines technischen Problems vorhanden sein, die auch eine technische Wirkung in einer Vorrichtung auslösen musste.101
Auch die in den Anfangsjahren durch das EPA vertretene „Beitragslehre“ führte eine Beurteilung des technischen Charakters einer Erfindung durch. Hierbei musste eine Lehre, die sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale enthielt, einen Beitrag zum Stand der Technik leisten und eine auf dem Gebiet der Technik liegende Wirkung erzielen, um als Erfindung mit technischem Charakter eingestuft zu werden.102
Somit war auch hier der reine Einsatz eines technischen Mittels nicht ausreichend.103 Der hierbei herangezogene Stand der Technik entsprach jedoch nicht dem, der zur Ermittlung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen wurde. Der hier maßgebliche Stand der Technik war unter fachspezifischen bzw. qualitativen Blickwinkeln zu verstehen und nicht unter einem temporären Aspekt. Dabei musste der geforderte Beitrag auf einem Gebiet der Technik liegen. Der Einsatz von neuen technischen Mitteln wurde jedoch nicht gefordert. Der Beitrag zum Stand der Technik konnte stattdessen in dem jeweiligen technischen Problem und dessen Lösung oder in den verwendeten Mitteln liegen. Diese verwendeten Mittel hätten somit automatisch als technisch anerkannt werden müssen, da sie zur Lösung des technischen Problems beitrugen oder einen Teil der Wirkung des gelösten Problems bildeten.104
Aus der Anwendung der Beitragslehre ergab sich, dass der geforderte Beitrag zum Stand der Technik, die geforderte technische Lösung einer technischen Aufgabe und der geforderte technische Effekt inhaltlich identisch waren. Alle verlangten neben dem Einsatz eines technischen Mittels auch eine zusätzliche technische Wirkung, welche über die gängigen oder physikalischen Wechselwirkungen hinausging, die bei der Verwendung eines Computerprogrammes innerhalb einer Anlage typischerweise auftraten.105 Hieraus folgte, dass jedes Computerprogramm in Verbindung mit einer Vorrichtung, welche ein konkretes Erzeugnis darstellte, als technischer Gegenstand und somit als Erfindung gem. Art. 52 Abs. 1 EPÜ angesehen werden konnte. Dies galt ebenfalls, wenn die angemeldete Vorrichtung zum Einsatz auf einem wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gebiet programmiert worden war. Eine Vorrichtung, welche eine physikalische Entität darstellte, wurde somit, im Gegensatz zu Verfahren oder Regeln, nicht vom Schutzausschluss des Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ erfasst.106
Im Jahr 2005 erfolgte mit der Entscheidung „Auktionsverfahren/HITACHI“ ein Richtungswechsel in der Entscheidungspraxis des EPA. Die Anforderungen an die Beurteilung des technischen Charakters von computerimplementierten Erfindungen wurden herabgesetzt und orientierten sich seitdem an einem sehr breiten Erfindungsbegriff.107 Die Entscheidung der Beschwerdekammer erläuterte, dass von nun an quasi jeder technische Bezug genüge, um einen Schutzausschluss nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ auszuschließen.108 Somit war es nicht mehr notwendig, dass eine angemeldete Lehre eine weitere technische Wirkung, wie einen „technischen Effekt“ oder einen „Beitrag zum Stand der Technik“ leisten müsse, damit der jeweiligen Lehre ein technischer Charakter zugesprochen werden kann. Zur Bejahung des technischen Charakters sollte es stattdessen bereits genügen, wenn die Erfindung neben den nichttechnischen auch technische Merkmale enthält.109 Hiernach würden nur noch rein abstrakte Konzepte, welchen jeglicher technische Bezug fehlt, als Nichterfindungen „als solche“ gem. Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 EPÜ gesehen werden.110
Für die allgemeine Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen bedeutete dies, dass nunmehr auch die „typischen physikalischen Wechselwirkungen“ bzw. „normalen Zusammenwirkungen“ zwischen Computerprogramm und Hardware ausreichten, um den technischen Charakter der angemeldeten Lehre zu bestätigen. Bereits der Einsatz eines Universalcomputers zum Ausführen einer programmbezogenen Lehre reicht daher für die Bejahung des technischen Charakters aus.111 Somit können auch Informationen, die innerhalb einer Vorrichtung auf deren technische Funktion einwirken oder diese berücksichtigen, als zum technischen Charakter beitragende Merkmale anerkannt werden.112 Nach der aktuellen Rechtsprechung des EPA ist es dabei nicht erforderlich, dass eine technische Wirkung auf einen physikalischen Gegenstand in der realen Welt erfolgt.113
Es reicht z.B. bereits aus, wenn das Programm an die spezifische Architektur des Computers angepasst wurde.114 Dabei ist es für die Patentierfähigkeit nicht hinderlich, wenn sich die angemeldete Lehre auch für den Einsatz auf einem nichttechnischen Gebiet eignet115, da bei der Beurteilung des technischen Charakters einer Erfindung diese als Ganzes betrachtet wird.116
Für ein Verfahren bedeutete dies, dass deren technischer Charakter bereits dadurch als gegeben angesehen werden kann, wenn das Verfahren computergestützt abläuft und sich bei seiner Ausführung technischer Mittel bedient.117 Der technische Charakter einer Erfindung kann ebenfalls durch dessen technische Merkmale getragen werden, auch wenn diese zur Lösung der technischen Aufgabe keinen direkten Beitrag leisten.118 So genügt es für die Verneinung des gesetzlichen Patentausschlusses gem. Art. 52 Abs. 2, Abs. 3 EPÜ aktuell bereits, wenn technische Überlegungen zu den Einzelheiten der Erfindungsausführung angestellt werden. Dies begründet das EPA dadurch, dass die Tatsache, dass für eine eingereichte Lehre technische Überlegungen notwendig waren, es nahe legt, dass eine auf einem technischen Gebiet angesiedelte Aufgabe zu lösen ist und somit auch technische Merkmale vorliegen müssen, die der Lösung dieser technischen Aufgabe dienen.119 Jedoch soll nicht jede Überlegung dieser Art zur Bejahung des technischen Charakters führen.
So können technische Überlegungen, die im Zusammenhang mit rein abstrakten Überlegungen notwendig waren, nicht die technische Implementierung als Voraussetzung des Patentschutzes ersetzen, da abstrakte Überlegungen für sich genommen vom Patentschutz nicht umfasst werden.120 Stattdessen werden Überlegungen gefordert, die weitreichend sind und über die gängigen Programmiertätigkeiten hinausgehen.121
Im Zusammenhang mit einem Computerprogramm kann eine solche Überlegung beispielsweise in der Erwähnung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines computerlesbaren Datenspeichermediums in dem Patentanspruch der jeweiligen Erfindung gesehen werden.122
Um einer computerbezogenen Lehre, die nicht auf Hardware gerichtet ist bzw. diese nicht adressiert (reiner Computerprogrammanspruch), einen technischen Charakter zuzuschreiben, genügen technische Überlegungen und die typischen physikalischen Wirkungen, welche mit dem Ausführen eines Programmes auf einem Computer unzertrennlich verbunden sind, jedoch nicht. In solchen Fällen verlangt das EPA weiterhin eine hierüber hinausgehende technische Wirkung, die unmittelbar und ohne jegliche kognitive Zwischenschritte eintritt.123 Die zusätzliche Wirkung darf dabei jedoch bereits zum Stand der Technik gehören.124 Ihren Ursprung hat diese Anforderung in der Feststellung, dass die normalen Wechselwirkungen zwischen der Hardware und der Software, auch wenn sie grundsätzlich etwas Technisches aufweisen, durch jedes beliebige Computerprogramm ausgelöst werden und somit nicht herangezogen werden können, um zwischen Computerprogrammen „als solchen" gem. Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ und Computerprogrammen mit technischem Charakter zu unterscheiden.125 Hierbei ruft jedes Computerprogramm einen Effekt hervor, wenn es auf einem Computer zum Einsatz kommt. Jedoch manifestiert sich dieser Effekt in der physischen Realität nur dann, wenn das Programm abläuft. Das Computerprogrammprodukt selbst zeigt den betreffenden Effekt in der physischen Realität nicht direkt, sondern lediglich im Rahmen des Programmablaufs und besitzt demnach nur das „Potential" zur Erzeugung dieses Effekts. Dieser Effekt kann auch technischer Art sein und bildet dann den geforderten „weiteren technischen Effekt". Ein Computerprogramm kann also das Potential zur Erzeugung eines „weiteren" technischen Effekts besitzen.126 Sobald es als eindeutig erwiesen gilt, dass ein bestimmtes Computerprogramm beim Ablauf auf einem Computer einen technischen Effekt im vorstehenden Sinne bewirkt, sieht die Beschwerdekammer keinen triftigen Grund, um zwischen einem direkten technischen Effekt und dem Potential zur Erzeugung eines technischen Effekts, also einem gewissermaßen indirekten technischen Effekt, zu differenzieren. Ein Computerprogramm kann daher insofern einen technischen Charakter aufweisen, als es potentiell einen vorgegebenen weiteren technischen Effekt im angesprochenen Sinne erzeugen kann.127
Dies wurde in den aktuellen, im November 2018 veröffentlichten, Richtlinien des EPA erneut bestätigt und sogar um den Bereich der computerimplementierten Verfahren erweitert. Demnach kann kein Einwand gem. Art. 52 Abs. 2 c), Abs. 3 EPÜ gegen Ansprüche erhoben werden, die auf ein computerimplementiertes Verfahren, ein computerlesbares Speichermedium oder eine Vorrichtung gerichtet sind, weil jedes Verfahren, das die Verwendung technischer Mittel (z.B. eines Computers) umfasst, wie auch das technische Mittel selbst (z.B. ein Computer oder computerlesbares Speichermedium), einen technischen Charakter haben und damit eine Erfindung gem. Art. 52 Abs. 1 EPÜ darstellen. Als Begründung wird angeführt, dass Art. 52 Abs. 2 c) EPÜ sowie Art. 52 Abs 3 EPÜ ausschließlich Computerprogramme „als solche" adressieren und nicht auf Hardware oder Hardware adressierte Ansprüche gerichtet seien.128 Ein computerlesbares Datenspeichermedium weist darüber hinaus bereits für sich einen technischen Effekt auf, da es Daten speichern kann und computerlesbar ist.129
[...]
1 Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware, S. 5.; Schmidtchen, Zur Patentfähigkeit von Computerprogrammen, in Mitt. 1999, S. 281: Anders, Die Patentierbarkeit von Programmen, in GRUR 1989, S. 861.
2 Wagner, Top 10 der größten Softwareunternehmen nach Umsatz, www.weltexporte.de.
3 Mellican, Wie lässt sich Software schützen? Praxisleitfaden zu Patenten und IP-Schutz, www.embedded-software-engineering.de.
4 König, Das Computerprogramm im Recht, S. 1.
5 Mes, Patentgesetz, Art. 1 Rn. 123; Stresemann, in: Rebmann/Stäcker/Rixecker, MünchKomm BGB, Art. 90 Rn. 25.
6 Mehrings, Computersoftware und Gewährleistungsrecht, in: NJW 1986, S. 1904.
7 Wittmer, Der Schutz von Computersoftware, S. 25 Fn. 3.
8 Marly, Urheberrechtsschutz für Computersoftware, S. 108; Preuß, Der Rechtsschutz von Computerprogrammen, S. 11; Ulmer/Kolle, Der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen, in: GRUR Int. 1982, S. 489 f.; Haberstumpf, in: Lehmann, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, S. 69; Ohst, Computerprogramm und Datenbank, S. 25; Nordemann, ZUM 1985, S. 10 mit Bezug auf Kindermann, Vertrieb und Nutzung von Computersoftware, in: GRUR 1983, S. 150.
9 BGH GRUR 1985, S. 1041, 1044 - Inkasso-Programm.
10 GRUR Int. 1987, S. 286 ff.
11 Moritz/Tybussek, Computersoftware, S. 3.
12 Haase, Die Patentierbarkeit von Computersoftware, S. 29; Busse, Verträge über Freeware und Shareware, S. 5.
13 Stortnik, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOk Patentrecht, Rn. 248.
14 BPatG GRUR 2005, S. 45ff - Systemansprüche.
15 Haase, Die Patentierbarkeit von Computersoftware, S. 23.
16 Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 91/250 EWG des Rates vom 14.03.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, BT-Drucksache 12/4002, S. 9.
17 Kolle, Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, in: GRUR Int. 1985, S. 29.
18 Kolle, Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, in: GRUR Int. 1985, S. 29.
19 Richtlinie 91/250/EWG vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. Nr. L 122/42 vom 17.5.1991.
20 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Art. 69a Rn. 3; Koch, Handbuch Software- und Datenbankrecht, S. 560.
21 Koch, Handbuch Software- und Datenbankrecht, S. 560.
22 Kolle, Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz, in: GRUR Int. 1985, S. 29f.
23 Busche in: MünchKomm BGB, Art. 631 Rn. 251; Damm, Zivil-, urheber- und wettbewerbsrechtliche Fragen zum Handel mit Software, S. 7 Fn. 33; Busche, Der Schutz von Computerprogrammen, in: Mitt. 2000, S. 164.
24 GRUR Int. 1978, 286, 290, Mustervorschriften für den Schutz von Computerprogrammen.
25 Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, Art. 2 Rn. 9; Dreier/Vogel, Software- und Computerrecht, S. 31f.
26 DIN-Norm 44 300 Teil 4, Informationsverarbeitung, S. 3.
27 Schneider, Lexikon Informatik und Datenverarbeitung, S. 652.
28 BGH GRUR 1985, S. 1041, 1047 - Inkasso-Programm.
29 Sodtalbers, Softwarehaftung im Internet, S. 25.
30 Blind/Edler/Nack/Straus, Software-Patente, S. 32; Haase, Die Patentierbarkeit von Computersoftware, S. 23 ff.; Nack, in: König, Das Computerprogramm im Recht, S. 359; Tauchert, in: König, Das Computerprogramm im Recht, S. 273 ff.; Bayreuther, Arbeits-, Urheber, und Arbeitsnehmererfindungsrecht, in: GRUR 2003, S. 570 ff.
31 Thomann/Rauber, Softwareschutz, S. 157; Busche, in: Mitt. 2001, S. 49.
32 Grünbuch über das Gemeinschaftspatent und das Patentschutzsystem in Europa, KOM (97) 314 endg., S. 20.
33 Osterrieth, Patentrecht, Rn. 131 ff.; Anders, Computerimplementierte Geschäftsmethode, in: GRUR 2001, S. 555 ff.; Hössle, Anmerkung zu BgH, in: cR 2011, S. 148; Hössle, Dynamische Softwarepatente, in: CR 2010, S. 559; Meier-Beck, Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, in: GRUR 2010, S. 1041; Nack, Neue Gedanken zur Patentierbarkeit, in: GRUR Int. 2004, S. 771 ff.;
34 AIPPI-Sonderausschuss (o.V.), Patentschutz für computer-software-bezogene Erfindungen, www.aippi.de.
35 Krempl, Regierungsstudie warnt vor Blockade durch Softwarepatente, www.heise.de.
36 Siehe Kapitel 2.1, S. 2.
37 Osterrieth, Patentrecht, Rn. 131 ff.; Anders, Computerimplementierte Geschäftsmethoden, in: GRUR 2001, S. 555; Hössle, Anmerkung zu BGH, in: CR 2011, S. 148; Hössle, Dynamische Softwarepatentierung, in: CR 2010, S. 559; Meier-Beck, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: GrUR 2010, S. 1041 f.; Nack, Gedanken zur Patentierbarkeit, in: GRUR Int. 2004, S. 771 ff.; Reichl, Beobachtung zur Patentierbarkeit, in: Mitt. 2006, S. 6 f.; Schauwecker, Die Rechtssache Bilski, in: GRUR Int. 2010, S. 1 ff.; Schauwecker, Die Rechtssache Bilski, in: GRUR Int. 2010, S. 115 ff.
38 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 766 ff.; EPA GRUR Int. 2005, S. 676 f.
39 Siehe Fußnote 38.
40 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, KOM 12002/0092 endg., ABI. C 151E vom 25.06.2002, S. 129 ff.; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Patente auf computerimplementierte Erfindungen, S. 10.
41 Wittmer, Der Schutz von Computersoftware, S. 157.
42 Horns, Anmerkungen zu begrifflichen Fragen des Softwareschutzes, in GRUR 2001 (1), S. 4.
43 König, Objektprogramme, in. GRUR 1989, S. 559 f.
44 Duden (o.V.), Stichwort Algorithmus, www.duden.de.
45 Dworatschek, Grundlagen der Datenverarbeitung, S. 363; Schickedanz, in: Mitt. 2000, S. 173 f.
46 Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, Art. 69a Rn. 12; Ritter, Historisches Wörterbuch der Philosophie, S 154.
47 Dworatschek, Grundlagen der Datenverarbeitung, S. 363; Heinisch/Goll, Java als erste Programmiersprache, S. 6.
48 Europäisches Patentamt (o.V.), Rechtsgrundlagen, www.epo.org.
49 Europäisches Patentamt (o.V.), Europäisches Patentübereinkommen, www.epo.org.
50 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 15.
51 Eine Erläuterung, was „normale" Fälle sind, enthält die Richtlinie nicht.
52 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 19.
53 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 18f.
54 Benkard, EPÜ. Kommentar., Art. 10 Rn. 29.
55 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 19f.
56 EPA ABI. 1995, S. 132 Pkt. 4.1 - Verfahrensmangel; EPA ABI. 1987, S. 533 Pkt. 9 - Klassifizierung von Bereichen.
57 EPA ABI. 1995, S. 132 Pkt. 4.1 - Verfahrensmangel; EPA ABI. 1988, S. 251 Pkt. 9 - Aluminat.
58 Prechtel, Globaler Schutz durch Europäisches Patent, www.weickmann.de.
59 BGH GRUR 2015, S. 660, Verfahren und System zur Anzeige eines Bildstroms.
60 BPatG Beschluss vom 13.2.2014 - 21 W (pat) 65/09.
61 BGH GRUR 2002, S. 143, Technikbezug eines digitalen Datenträgers für computergestütztes Textkorrektur-Verfahren.
62 BPatG Urteil vom 17.7.2002 - 4 Ni. 38/00.
63 BGH GRUR 2015, S. 660, Verfahren und System zur Anzeige eines Bildstroms.
64 EPA Entscheidung vom 25.1.2007 - T 0121/06 - Zum Datenstromanspruch und Anspruch auf eine virtuelle Maschine.
65 Schwarz, Computerimplementierte Erfindungen - Patentschutz von Software?, Rn. 12 ff.
66 Pesch, Patentfähigkeit computerimplementierter Erfindungen, www.beck.de.
67 EPA ABI. 1990, S. 5 Pkt. 7 - Datenprozessornetz/IBM.
68 Schwarz, Computerimplementierte Erfindungen - Patentschutz von Software?, Rn. 346.
69 Europäisches Patentamt (o.V.), Der Weg zum europäischen Patent, www.epo.org.
70 Europäisches Patentamt (o.V.), Der Weg zum europäischen Patent, www.epo.org.
71 Europäisches Patentamt (o.V.), Beschwerdekammern, www.epo.org.
72 Deutsches Patent- und Markenamt (o. V.), Europäische Patente, www.dpma.de.
73 Europäische Union (o.V.), Informationen der Organe, Einrichtungen und sonstigen stellen der Europäischen Union, S. 1.
74 Kirsch, Bundesverfassungsgericht erklärt Gesetzt über EU-Patent für nichtig, www.heise.de.
75 Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 EPÜ.
76 Gruber/Adam/Haberl, Europäisches und internationales Patentrecht, 12. Kap. II. 1., Rn. 12.02.
77 Jestaedt, Patentrecht, Rn. 135.
78 Klaiber, Stellungnahme zur vor der großen Beschwerdekammer des EPA anhängigen Vorlage G3/08, S. 561.
79 GRUR Int. 1995, S. 909 Pkt. 3.3 ff. - Universelles Verwaltungssystem/SOHEI; EPA GRUR Int. 1990, S. 522 Pkt. 2.1 ff. - Reibungsverringernder Zusatz; EPA ABI. 1990, S. 384 Pkt. 17 - Textverarbeitung, EPA ABI. 1990, S. 114 Pkt. 2.3 - Mittel zur Regulierung des Pflanzenwachs- tums/BAYER.
80 Melullis, Zur Patentfähigkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, EPÜ, Art. 52, Rn. 50.
81 Melullis, Zur Patentfähigkeit von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, EPÜ, Art. 52, Rn. 51.
82 EPA GRUR Int. 2008, S. 337 Pkt. 7 - Schätzung des Absatzes/DUNS LICENSING Associates; EPA ABI. 2007, S. 63 Pkt. 2.2 - Geruchsauswahl/QUEST INTERNATIONAL; EPA GRUR Int. 2002, S. 87 Pkt. 3 - Steuerung eines Pensionssystems/ PBS; EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 5.1 ff. - Computerprogrammprodukt/IBM.
83 EPA GRUR Int. 2008, S. 337 Pkt. 8 - Schätzung des Absatzes/DUNS LICENSING Associates; Gall, Computerprogramme, in: Mitt. 1985, S. 181 f.
84 EPA GRUR Int. 2008, S. 337 Pkt. 7 - Schätzung des Absatzes/DUNS LICENSING Associates.
85 Europäisches Patentamt (o.V.), Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, S. 18.
86 EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 4.1 - Computerprogrammprodukt/IBM; EPA GRUR Int. 1994, S. 1038, 1041 - Editierbare Dokumentenform/IBM; EPA Abi. 1990, S. 5 Pkt. 7 - Datenpro- zessornetz/IBM; EPA GRUR Int. 1988, S. 585 f. - Koch/Röntgeneinrichtung.
87 EPA GRUR Int. 2005, S. 332, Pkt. 4.5 - Auktionsverfahren/HITACHI; EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 5.1 ff. - Computerprogrammprodukt/IBM; EPA GRUR Int. 1994, S. 236 Pkt. 2.1 - Kar- tenleser/IBM; EPA GRUR Int. 1990, S. 465 Pkt. 2 . Zusammenfassen und Wiederauffinden von Dokumenten/IBM; EPA ABI. 1990, S. 379, 383 - Farbfernsehsignal/ BBC.
88 EPA GRUR Int. 1987, S. 173, 175 - Computerbezogene Erfindung/NICOM.
89 EPA GRUR Int. 1990, S. 463 Pkt. 9 - Computerbezogene Erfindung/IBM; EPA GRUR Int. S. 173, 175 - Computerbezogene Erfindung/VICOM.
90 EPA GRUR Int. 1990, S. 463 Pkt. 9 - Computerbezogene Erfindung/IBM; Haase, Die Patentierbarkeit von Computersoftware, S. 235.
91 EPA GRUR Int. 1988, S. 585 Pkt. 3.1 f. - Koch/Röntgeneinrichtung.
92 EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 6.2 f. - Computerprogrammprodukt/IBM; EPA GRUR Int. S. 585 Pkt. 3.3 - Koch/Röntgeneinrichtung.
93 EPA GRUR Int. 1988, S. 585 Pkt. 3.3 - Koch/Röntgeneinrichtung.
94 EPA GRUR Int. 1994, S. 236 Pkt. 2.3 - Kartenleser/IBM; EPA ABI. 1991, S. 566 Pkt. 2.3 - Schriftzeichenform/SIEMENS.
95 EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 8 - Computerprogrammprodukt/IBM.
96 EPA GRUR Int. 2002, S. 87 Pkt. 3 -Steuerung eines Pensionssystems/PBS; EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 6.4 - Computerprogrammprodukt/IBM; EPA aBi. 1992, S. 230 Pkt. 2.5 - Wiedergabe von Informationen als solchen.
97 EPA GRUR Int. 2003, S. 852 Pkt. 5 - Zwei Kennungen/COMVIK.
98 EPA GRUR Int. 2008, S. 337 Pkt. 5 - Schätzung des Absatzes/DUNS LICENSING Associates.
99 Europäisches Patentamt (o.V.), Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, S. 25.
100 EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 6.5 - Computerprogrammprodukt/IBM.
101 EPA ABI. 1992, S. 230 Pkt. 2.5 ff. - Wiedergabe von Informationen als solchen.
102 EPA T 236/91, CR 1995, S. 214 Pkt. 6.1 - Menübasiertes Eingabegerät/TEXAS; EPA GRUR Int. 1994, S. 236 Pkt. 2.3 - Kartenleser/IBM; EPA GRUR Int. 1990, S. 465 Pkt. 2.77 - Zusammenfassen und Wiederauffinden von Dokumenten/IBM.
103 EPA GRUR Int. 1994, S. 236 Pkt. 2.3 - Kartenleser/IBM.
104 EPA GRUR Int. 1995, S. 909 Pkt. 3.3 - Universelles Verwaltungssystem/SOHEL; EPA T 236/91, CR 1995, S. 214 Pkt. 6.1 - Menübasiertes Eingabegerät/TEXAS; Haase, Die Patentierbarkeit von Computersoftware, S. 255; Betten, Patentschutz, in: GRUR 1995, S. 775 ff.; Melul- lis, zur Patentfähigkeit, in: GRUR 1998, S. 843 f.
105 EPA GRUR Int. 1999, S. 1053 Pkt. 6.5 - Computerprogrammprodukt/IBM.
106 EPA GRUR Int. 2002, S. 87 Pkt. 5. - Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARNERSHIP.
107 EPA GRUR Int. 2005, S. 332 Pkt. 4.6 - Auktionsverfahren/HITACHI; EPA Mitteilung 2008, S. 116 Pkt. 3 - Schaltkreissimulation I/Infineon Technologies; EPA GRUR Int. 2006, S. 851 Pkt. 5.1 ff. - Clipboardformate I/MICROSOFT.
108 EPA GRUR Int. 2005, S. 332 Pkt. 4.5 ff. - Auktionsverfahren/HITACHI.
109 EPA Mitteilung 2008, S. 116 Pkt. 3, 4 - Schaltkreissimulation I/Infineon Technologies; EPA GRUR Int. 2005, 332 Pkt. 4.7 - Auktionsverfahren/HITACHI.
110 EPA GRUR Int. 2005, S. 332, Pkt. 4.5 - Auktionsverfahren/HITACHI.
111 Wiebe/Heidinger, Technizitätsdebatte, in: GRUR 2006, S. 177.
112 EPA ABI. 2007, S. 594, 597 f.
113 Große Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung vom 12.5.2010 - G 3/08 Rn. 10.3.
114 EPA, Entscheidung vom 21.11.2014 - T 1358/09 Rn. 29.
115 EPA GRUR Int. 2002, S. 87 Pkt. 3 ff. - Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP.
116 EPA GRUR Int. 1988, S. 585 Pkt. 3.4 - Koch/Röntgeneinrichtung.
117 EPA Mitteilung 2008, S. 116 Pkt. 3. - Schaltkreissimulation I/Infineon Technologies.
118 Wiebe/Heidinger, Technizitätsdebatte, in: GRUR 2006, S. 177 f.
119 EPA GRUR Int. 1995, S. 909 Pkt. 3.3 - Universelles Verwaltungssystem/SOHEI.
120 EPA, Entscheidung vom 06.02.2007 - T 0471/2005.
121 EPA ABI. 2011, S. 10, 59.
122 EPA ABI. 2007, S, 594, 596; Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 672.
123 EPA, Entscheidung vom 2.8.2012 - T 1741/08 Rn. 2.1.6.
124 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 857 ff.
125 EPA T 1173/97, GRUR Int. 1999, 1053, 1055 - Computerprogrammprodukt/IBM.
126 Europäisches Patentamt (o.V.), Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, S. 20.
127 Europäisches Patentamt (o.V.), Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, S. 20.
128 Europäisches Patentamt (o.V.), Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt, S. 766 ff.; EPA GRUR Int. 2005, S. 332 f.
129 Große Beschwerdekammer des EPA, Entscheidung vom 12.5.2010 - G 3/08 Rn. 10.8.5.
- Citation du texte
- Markus Schultes (Auteur), 2020, Softwarepatent. Möglichkeiten und Grenzen des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von Software, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/988194
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