Die Arbeit gibt einen Einblick in die Pflichten, die durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen und zeigt auf, inwiefern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, der Gewissensfreiheit während des Arbeitsverhältnisses nachzugehen. Das konkrete Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Grenzen des Direktionsrechts zu thematisieren und aufzuzeigen, in welchem Ausmaß dieses mit der Gewissensfreiheit konvergent ist.
Inhalt
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise
2. Hauptteil
2.1 Pflichten im Arbeitsverhältnis
2.2 Gewissensfreiheit
2.3 Das Direktionsrecht
2.4 Billiges Ermessen
2.5 Rechtmäßige und unrechtmäßige Arbeitsverweigerung
3. Schlussteil
3.1 Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
In den letzten Jahren mussten sich Arbeitsgerichte immer wieder mit Fällen der Arbeitsverweigerung durch Arbeitnehmer auseinandersetzen. Nicht selten geschah dies aus moralischen oder religiösen Gründen. Zugunsten des Arbeitnehmers, legitimiert nicht jede Arbeitsverweigerung eine Kündigung. Dennoch erweist sich die Festlegung der Grenzen einer berechtigten Arbeitsverweigerung in der Praxis diesbezüglich als problematisch. Denn nicht immer ist den beteiligten Personen klar, wie viel Glaubens- und Gewissensfreiheit dem Arbeitnehmer zugeschrieben werden darf.1 Der Artikel 4 des Grundgesetzes normiert die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Doch inwieweit ist dieser Grundsatz bundesweit mit den Rechten und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses vereinbar?
1.2 Zielsetzung
Die Hausarbeit gibt einen Einblick in die Pflichten, die durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen und zeigt auf, inwiefern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, der Gewissensfreiheit während des Arbeitsverhältnisses nachzugehen. Das konkrete Ziel dieser Arbeit besteht darin, die Grenzen des Direktionsrechts zu thematisieren und aufzuzeigen, in welchem Ausmaß dieses mit der Gewissensfreiheit konvergent ist.
1.3 Vorgehensweise
Ausgangspunkt dieser Hausarbeit bildet das nachfolgende zweite Kapitel. In den Kapiteln 2.1 und 2.2 wird auf die Grundlagen des Arbeitsvertrages und der Gewissensfreiheit eingegangen. Konkretisiert wird die Pflicht der zu erbringenden Arbeitsleistung an dem, im Kapitel 2.3 beschriebenen, Direktionsrecht. Daraufhin wird im Kapitel 2.4 das sogenannte billige Ermessen als Voraussetzung zur Wirksamkeit des Weisungsrechts untersucht. Im Kapitel 2.5 wird die rechtmäßige von der unrechtmäßigen Arbeitsverweigerung differenziert und anhand eines Falls aus der Praxis konkretisiert. Im Schlussteil erfolgt das Fazit unter Berücksichtigung der Ausgangsfrage und Bewertung der Informationen aus den zuvor genannten Kapiteln.
2. Hauptteil
2.1 Pflichten im Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiges Schuldverhältnis, bestehend aus den Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es umfasst die Leistungen und Gegenleistungen der jeweiligen Parteien. Die Haupt- und Nebenleistungen können in Form des Arbeitsvertrages individuell festgelegt werden. Die Hauptleistung besteht jedoch grundsätzlich aus den Verpflichtungen der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die, daraus resultierende, Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Insofern besteht eine persönliche Abhängigkeit hinsichtlich der Weisungen des Arbeitgebers. Liegt eine Pflichtverletzung vor, ist der Vertragspartner zur Kündigung berechtigt. Gemäß § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, hat der Arbeitgeber das Recht, die Art der Arbeitsleistung zu bestimmen, diese am richtigen Ort zu verlangen und die Einhaltung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit zu fordern. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer diesen Arbeitspflichten nachzukommen.2
Das Gewissen ist ein Bewusstsein aus subjektiv empfundenen Werten oder Unwerten und Vorstellungen von eigenen und fremden Verhaltensweisen. Beeinflusst wird es unter anderem von kulturellen Normen und den Vorstellungen des individuellen Umfelds, sowie selbst angenommenen moralischen Überzeugungen.3 Im Art.4 des Grundgesetzes (GG) ist die Freiheit des Gewissens gesetzlich festgelegt, welche den Bürger vor dem hoheitlichen Zwang schützt, gegen eigene Gewissensentscheidungen handeln zu müssen. Gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.1960 ist eine Gewissensentscheidung dann gegeben, wenn eine ernste sittliche Entscheidung vorliegt, die sich in „Gut“ und „Böse“ kategorisieren lässt und dem Individuum in einer bestimmten Lage wiederfährt und nicht ohne eine ernste Gewissensnot zu bewältigen ist.4
2.3 Das Direktionsrecht
Die Norm § 106 Gewerbeordnung (GewO), welche das sog. Direktionsrecht umfasst, befähigt den Arbeitgeber, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers in Form von Anweisungen auszugestalten. Anzuwenden ist dies auf alle Arten von Dienstverhältnissen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, wenn sich das Gewerbe des Arbeitgebers zu den in §6 Abs.1 GewO aufgeführten Gewerbearten zuordnen lässt. Voraussetzung für die Herbeiführung des Direktionsrechts ist ein abgeschlossener Arbeitsvertrag. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB.5
Der Umfang des Direktionsrechts bestimmt sich nach § 106 GewO. Die Norm verweist auf das Recht des Vorgesetzten den Inhalt, Ort und Arbeitsleistung, sowie die erforderlichen Arbeitsweisungen für die Ausübung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Auch Regeln für die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers lassen sich durch diese Gesetzeslage begründen. Bei der Ausübung des Direktionsrechts sollte jedoch auf vorhandene Behinderungen auf Seiten des
Arbeitnehmers Rücksicht genommen werden. Des Weiteren ist das Weisungsrecht zeitlich und inhaltlich auf das Dienstverhältnis restringiert.
2.4 Billiges Ermessen
Eine Einschränkung des Direktionsrechts erfolgt jedoch primär durch die Sicherung des sogenannten billigen Ermessens und durch individuell getroffene Vereinbarungen zwischen beiden Parteien, sowie höherrangige Rechte.6 Es handelt sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Weisungsrecht, dessen Regelung in den Gesetzesgrundlagen §§ 106 GewO i.V.m. 315 BGB vorzufinden sind.7 Bei einem zutreffenden billigen Ermessen erfolgt eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei gegebenen Einzelfällen.8 Generell besteht für den Arbeitgeber bei der Ausübung des Ermessens ein weiter Handlungsspielraum, da der Arbeitnehmer zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Dennoch restringiert das billige Ermessen im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes das Direktionsrecht. Im Zuge dessen sollte im Sinne des § 241 Abs.2 BGB die Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei bewahrt werden. Konkretisiert auf diese Thematik betrifft dies Wertgrundsätze, sowie Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Arbeitnehmers.
Befolgt der Arbeitnehmer eine erteilte rechtmäßige Weisung nicht, resultiert dies in eine Arbeitsvertragsverletzung. In Abhängigkeit der Schwere kann eine Abmahnung oder sogar Kündigung erfolgen. Jedoch sollte hier eine Bewertung des Einzelfalls erfolgen.9
2.5 Rechtmäßige und unrechtmäßige Arbeitsverweigerung
Eine Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seiner, im Vertrag festgesetzten, Pflicht zur Arbeitsleistung teilweise oder vollständig bewusst nicht
[...]
1 NWB Nr. 29 vom 14.07.2014, S. 2187
2 Vgl. Teschke-Bährle (2011), S.84-85
3 NWB Nr. 29 vom 14.07.2014, S. 2187 ff.
4 BVerfG, Beschluss vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
5 Vgl. Mannherz (2017), S. 4
6 Vgl. Mannherz (2017), S.4
7 Vgl. Jesgarzweski; Schulenburg (2011), S. 7
8 Vgl. BAG v. 20.12.1984 - 2 AZR 436/83, NJW 1986, 85
9 Vgl. Jesgarzweski; Schulenburg (2011), S.8
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2020, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberpflichten beim Abschluss eines Arbeitsvertrags, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/981012
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