Der Rechtsstaat
Die Rechtsstaatlichkeit ist in der Verfassung niedergeschrieben und umfaßt 5 Elemente .
Elemente des Rechtsstaat sind :
1. Gewaltenteilung - Teilung der Staatsgewalt
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gewaltenteilung ist notwendig , um Machtmißbrauch zu verhindern. Keiner Gewalt ist es möglich, die alleinige Herrschaft zu Übernehmen.
2 Gesetzm äß igkeit der Verwaltung
Die Verwaltung ist ein teil der ausführenden Gewalt zur Verwaltung gehören z.B. die Stadt- & Kreisverwaltung . Die Verwaltung muß sich in ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz halten.
z.B. Erheben von Gebühren · Müll, Abwasser Steuern · Hundesteuer
Alles was in den Freiheitsraum des Bürgers eingreift, für ihn eine Einschränkung bedeutet, muß eine gesetzliche Grundlage haben
z.B. : - wildes Camping
- Parkverbot } Verboten
- Falsches Parken _
Bei Übertretungen des Gesetzes sollen die strafen dem Grundsatz der
„Verhältnismäßigkeit" und des „Übermaßverbotes „ entsprechen.
Rechtsmittelbelehrung muß unter allen Entscheidungen der Verwaltung stehen.
3.Gerichtlicher Rechtsschutz
Dieser gerichtliche Rechtsschutz wird durch § 19 Absatz 4 des GG garantiert.
„Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen ."
Es ist für den Bürger eine Rechtsweggarantie. Das bedeutet ,das die vollziehende Gewalt ,wenn sie in die rechte d. Bürgers eingreift ,auch einer richterlichen Nachprüfung unterliegt.
Der gerichtliche Rechtsschutz bestimmt auch ,das bei einer strafbaren Handlung dem beschuldigten ein genaugeregeltes verfahren zu steht.
4.Einhaltung rechtsstaatlicher Grundprinzipien
- verbot der Rückwirkung
- kein verbrechen , keine strafe ohne Gesetz
- verbot der Doppelbestrapfung
- klassische Rechtsgarantien bei anklage und Verhaftung
- gerichtlicher Rechtsschutz
Sicherung einer Staatsfreien SphÄre durch die Grundgesetze
Die Grundrechte sind im Grundgesetz (GG) in den Artikeln 1-19 niedergeschrieben. Im Mai 1949 wurde das GG als oberstes Gesetzt der BRD verabschiedet (zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag von 31.08.1990
Aufgaben der Rechtsprechung
Für dir Rechtsprechung sind verschiedene Gerichtszweige auf Grund unterschiedlicher Aufgabenbereiche notwendig.
Gerichtszweige
Ordentliche- Verwaltungs- Finanz Arbeits
Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Zuständigkeiten: OG: Zivile und Strafsachen
VG: Fehlentscheidungen im Verwaltungsbereich
FG: Dinge die ,die Steuer betreffen
Ag: Unbegründet Kündigungen
Sg: falsche Rentenberechnug
Aufbau und Funktion der Rechtsprechung
Aufgaben der Rechtsprechung
Für dir Rechtsprechung sind verschiedene Gerichtszweige auf Grund unterschiedlicher Aufgabenbereiche notwendig.
Gerichtszweige
Ordentliche- Verwaltungs- Finanz Arbeits
Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Die Ordentliche Gerichtsbarkeit untergliedert sich in:
Zivilgerichtsbarkeit Strafgerichtsbarkeit
Beteiligte: Bürger,( Kläger, Beklagter ) Richter, Schöffe, Staatsanwalt, Richter , Zeuge, Urkundschreiber, Verteidiger
Angeklagter
Tatbestand: Bis zu einem Streitwert von Verstöße gegen staatliche Gesetze
6000 DM, bei Kindschafts-, Bsp.: Einbruch, Körperverletzung und Ehesachen, Steritwert
über 6000 DM Landgericht -> Anwälte
Von der Geburt bis zur VolljÄhrigkeit
Ales und die Geschäftsfähigkeit: Schulpflicht bis 18 Jahre Fall Sabiene: Stereoanlage
Ergebnis: Sabiene muß die Anlage zurückgeben weil sie Minderjährig ist
Taschengeldparagraf trifft nicht zu
Wir untergliedern: beschränkte geschäftsfähigkeit 7 bis 18 Jahre Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahre
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: - im Alter von 7 bis 18 Jahren
- werden Verträge in diesem Alter
abgeschlossen befinden sie sich im
schwebezustand ( nicht Rechtskräftig )
Geschäftsfähigkeit: - Fähigkeit Verträge abzuschließen
- erfolgt mit 18. Lebensjahr
- mit Geschäftsfähigkeit erlangt man
Prozessfähigkeit
Rechtsfähigkeit: - Beginnt mit der Geburt
- mit Rechtsfähigkeit beginnt die
Parteifähigkeuit ( kann im Prozeß Kläger oder Beklagter sein)
Alles um die Strafmündigkeit
Strafmündig: - Kinder unter 14 Jahren
Bedingt Strafmündig: - Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, entscheidet das Jugendstrafgesetz
Strafmündig: - ab 18 Jahren, Jugendstrafgesetz wird ab 18-21 Jahren hinzugezogen werden wie Erwachsene bestraft, Reife ist entscheidend
DeliktfÄhigkeit
Verantwortung für angerichtete Schäden
Deliktfähigkeit: bis 7 Jahre Kinder in diesem Alter werden für ihre angerichteten Schäden nicht verantwortlich gemacht
Bedingte Deliktfähigkeit: von 7 bis 18 Jahren Gestische und moralische Erfahrung und Lebensumstände sind entscheidend ob auf Schadensersatzklage entschieden wird.
Volledeliktfähikkeit: ab 18 Jahre
Der Weg des Strafvollzuges gegen Jugendliche TÄter
POLIZEI Jugendamt, Jugendgerichtshilfe Jugendstaatsanwalt
Jugendstrafgericht
Einstellung des Verfahrens
1. Erziehungsmaßregeln: verbot des Besuches bestimmter Gaststätten, sinnvolle
gemeinnützige Arbeit leisten, Aufenthalt im Heim oder einer Familie, Annahme von Lehrstelle
2. Zuchtmittel: Verwarnung, Geldbusse an gemeinnützige Einrichtung, Jugendarrest - > Freizeitarrest bis 4 Wochen
3. Jugendstrafen: wenn vorheriges nicht ausreicht oder besonders schwere Schuld vorliegt, Freiheitsstrafen: von 6 Monaten bis zu 5 Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden
a,b = Erziehungsregister
c = Zentralregister
Begriffserklärung
Resozialisierung: Wiedereingliederung in die Gesellschaft Sühne: Wiedergutmachung für eine begangene Straftat
Berufung: Durch die nächsthöhere Instanz das Urteil des Gerichtes zu überprüfen ( Bsp.: neue Beweise)
Revisionen: richtet sich gegen Verfahrensfehler ( Bsp.: Beweise und Zeugen zu spät ) im vorherigen Prozeß.
Rechte und Pflichten der Eltern und Kinder
Eltern müssen leisten Kinder müssen leisten
-Elterliche Sorge (für Person und -Haushaltsdienste Vermögen) -Beistand und Rücksicht
-Unterhalt (Wohnung, Lebensbedarf, -Gehorsam Kosten für Erziehung, (Vor)Bildung -Schulpflicht
-Haftung
-Erziehung und Pflege
-Rücksicht (wenn Musik zu laut)
Eltern dürfen bestimmen: Kinder dürfen verlangen:
-Aufenthalt -Rücksicht und Beistand, Unterhalt, Elterliche-
-Lebenswandel (Aufsicht sorge
-Verträge, wie sie das Kind erziehen -Pflege (ohne Entwürdigte Maßnahmen)
-Umgang, Erziehung, Ausbildung-> -Haftung
nach Besprechung auf Rücksicht mit Neigung und Eignung
Demokratische Grundrecht in unserem Rechtsstaat
Menschenrecht: - Gelten für alle
- Vor und überstaatliche Rechte die der Staat nicht nach Maßgabe seiner Verfassung verleiht, gelten Vorkostitionell
- sie Umfassen: politische freiheisrechte oder Grundfreiheiten(Recht auf Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum, Meinungs und Glaubensfreiheit, Widerstand gegen Unterdrückung)
- Im formellen sind sie Menschenrecht, Grundrechte die allen sich im Staatsgebiet befindlichen Bürgern zustehen.
Grundrechte: - Bestimmen das Verhältnis des Einzelnen Bürgers zu den Staatlichen
Gewalten und richten sich mit Ausnahme des Rechtes der
Koalitionsfreiheit nur gegen den Staat.
- Sie sind in der Regel Verfassungsmäßig gewährleistet, sind geltendes Recht und die 3 Gewalten müssen sie einhalten.
- Sie lassen sich nach Schutzgut unterscheiden (Freiheits-, Gleichheits- und Unverlätzlichkeitsrechte
Bürgerrecht:
verfassungsmäßig garantierte individuelle Teilhaberechte. das heißt solche Grundrechte, welche die einzelnen nicht nur vor staatlichem Eingriff in die persönliche Freiheit schützen, sondern auch zur aktiven Einwirkung auf den Staat berechtigen. Das wichtigste Bürgerrecht ist das Wahlrecht (Art. 38 GG). das abgesichert wird durch die Meinungsund Pressefreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG> und die vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG).
1.Grundlegende Merkmale (Elemente) eines Rechtsstaats
Sicherung einer Einhaltung Gesetzmäßigkeit Gerichtlicher Gewaltenteilung
staatsfreien rechtsstaatlicher der Verwaltung Rechtsschutz
Sphäre durch Grundprinzipien
Grundrechte
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Freiheitssicherung Rechtsgleichheit Rechtssicherheit Rechtsschutz Mäßigung und
Kontrolle der
Staatsgewalt
_ _ _ _
Gleichheitsrechte Gleichheit vor Gesetze Schutz durch
,Unverletzlichkeit dem Gesetz Gerichte
freiheitsrechte
Europa 2000
Wurzeln der Europäischen Union
Im Mai 1950 Verkündete der Französische Außenminister Robert Schuman das die franz. & Deutschen Regirung zu einer gemeinsamen Politik im kohle und stahl Bereich bereit sind.
1951 Gründung der europäischen Gemeinschaft für kohle und stahl (EGKS)
1957 Gründeten die sechs EGKS Staaten in Rom die Europäische wirtschafts Gemeinschaft (EWG )und die europäische Atomgemeinschaft (Euratom) sie dehnten die gemeinsame Politik vom Bereich kohle und stahl auf Weitere berieche der Wirtschaft und auf die Landwirtschaft aus.
Gründerstaaten: Deutschland Frankreich Italien
Belgien
Niederlande Luxemburg
Wachstum der EU
1973 Großbritannien, Dänemark, Irland 1981 Griechenland
1986 Portugal, Spanien
1994-1995 Österreich, Schweden, Finnland
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