Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit ist, ob und wie die nicht geleisteten Ausgaben im Bundeshaushaltsrecht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können und welche Problematiken sich daraus ergeben. Auf die einzelnen Länderhaushaltsordnungen und das europäische Haushaltsrecht kann mit Blick auf die begrenzte Zeichenanzahl nicht eingegangen werden.
Gemäß Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m. §1 BHO wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies entspricht dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Gem. §45 Abs. 1 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden (Grundsatz der zeitlichen Bindung). Dies schafft überschaubare Planungszeiträume und die Kontrollfunktion des Haushaltsplans wird gewährleistet. Nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen dürfen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden und verfallen am Jahresende. Dies führte zum sog. Dezemberfieber, wobei Behörden zur Vermeidung von gekürzten Mittelzuweisungen im nächsten Haushaltsjahr gegen Ende des Haushaltsjahres die Haushaltsmittel entgegen dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzten.
Um diesem Phänomen begegnen zu können, wurde eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit, die Übertragbarkeit, geschaffen. Die Übertragbarkeit ist die "Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten". Zudem wurde durch das HRFEG die Möglichkeit für flexibilisierte Titel geschaffen, durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung Ausgabereste ohne Einwilligung des BMF ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Bildung
2.1 Bildung von Ausgaberesten im nicht-flexibilisierten Bereich
2.2 Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich
3 Inanspruchnahme
3.1 Inanspruchnahme im nicht-flexibilisierten Bereich
3.2 Inanspruchnahme im flexibilisierten Bereich
4 Verfügbarkeit
4.1 Verfügbarkeit im nicht-flexibilisierten Bereich
4.2 Verfügbarkeit im flexibilisierten Bereich
5 Probleme
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Art. Artikel
BfdH Beauftragter für den Haushalt
BHO Bundeshaushaltsordnung
BMF Bundesministerium der Finanzen
BRH Bundesrechnungshof
ebd. ebenda
ff. fortfolgende (Seiten)
gem. gemäß
GG Grundgesetz
HG Haushaltsgesetz
HRB Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes
HRFEG Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz
Hrsg. Herausgeber (Mehrzahl)
HS Halbsatz
i. V. m. in Verbindung mit
Nr. Nummer
sog. sogenannte
u. a. unter anderem
vgl. vergleiche
VV-BHO Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung
z. B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer
1 Einleitung
Gem. Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m. § 1 BHO wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies entspricht dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Gem. § 45 Abs. 1 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden (Grundsatz der zeitlichen Bindung)1. Dies schafft überschaubare Planungszeiträume und die Kontrollfunktion des Haushaltsplans wird gewährleistet.2 Nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen dürfen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden und verfallen am Jahresende.3 Dies führte zum sog. Dezemberfieber, wobei Behörden zur Vermeidung von gekürzten Mittelzuweisungen im nächsten Haushaltsjahr gegen Ende des Haushaltsjahres die Haushaltsmittel entgegen des Grundsatzes Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzten.4 Um diesem Phänomen begegnen zu können, wurde eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit, die Übertragbarkeit, geschaffen.5 Die Übertragbarkeit ist die „Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten“6. Zudem wurde durch das HRFEG die Möglichkeit für flexibilisierte Titel geschaffen, durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung Ausgabereste ohne Einwilligung des BMF ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen.7 Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit ist, ob und wie die nicht geleisteten Ausgaben im Bundeshaushaltsrecht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können und welche Problematiken sich daraus ergeben. Auf die einzelnen Länderhaushaltsordnungen und das europäische Haushaltsrecht kann mit Blick auf die begrenzte Zeichenanzahl nicht eingegangen werden.
2 Bildung
Die Bildung der Ausgabereste findet nach Abschluss des Haushaltsjahres, also zu Beginn des neuen Haushaltsjahres, statt.8 Die Ausgabereste entstehen nicht automatisch, sondern müssen zuerst in der voraussichtlich benötigten Höhe gebildet werden.9 Dafür müssen zunächst im Vorjahr Minderausgaben entstanden sein.10 Gem. § 45 Abs. 2 BHO können Ausgabereste gebildet werden. Hierbei steht die Entscheidungsbefugnis dem BfdH11 (§ 9 BHO) gem. VV 3.3.5 zu § 9 BHO12 zu.
Gem. § 45 Abs. 2 BHO und VV Nr. 3 zu § 45 BHO ist die Bildung von Ausgaberesten nur zulässig, sofern es sich um übertragbare Ausgaben handelt. Dies ist der Fall bei:
- Investitionen (Titel der Hauptgruppen 7 und 8) gem. § 19 Abs. 1 S. 1 BHO,
- Ausgaben aus echt zweckgebundene Einnahmen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 BHO i. V. m. Nr. 5.5.2 HRB,
- flexibilisierte Ausgaben gem. § 5 Abs. 4 HG (i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 2 BHO) und
- durch Haushaltsvermerk im Kapitel für übertragbar erklärte Ausgaben gem. § 19 Abs. 1 S. 2 BHO.13
Der BfdH entscheidet alleinig gem. § 45 Abs. 2 BHO nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Höhe Ausgabereste gebildet werden.14 Die Ermessensentscheidung orientiert sich an den Grundsätzen des § 34 Abs. 2 S. 1 BHO (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).15 Es gilt der Grundsatz der Notwendigkeit.16 Dafür muss der Zweck der Ausgaben fortdauern, ein wirtschaftliches oder sonstiges sachliches Bedürfnis bestehen muss (Bedarfsprüfung) und bei Ausgaben aus echt zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen tatsächlich eingegangen sind.17 Bei der Bedarfsprüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen.18 Erfolgt die Bildung der Ausgabereste ohne Bedarfsprüfung, widerspricht dies den Zielen der Haushaltsflexibilisierung.19 Eine Bildung von Ausgaberesten ist unzulässig, sofern die Ausgaben nicht mehr für den bestimmten Zweck benötigt werden.20
2.1 Bildung von Ausgaberesten im nicht-flexibilisierten Bereich
Die Bildung erfolgt hier auf Grundlage von Resteblättern gem. VV Nr. 4 zu § 45 BHO.21
2.2 Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich
Die flexibilisierten Titel richten sich nach § 5 HG. Hier reicht ein der Erfahrung nach zu erwartender Mehrbedarf für die Bedarfsprüfung aus.22 Dies liegt nicht vor, wenn:
- „Minderausgaben auf dem dauerhaften Wegfall von Aufgaben beruhen,
- Minderausgaben im Bereich von Sondertatbeständen entstanden sind, die in Zukunft entfallen,
- Minderausgaben bei großen und kleinen Baumaßnahmen oder größeren Beschaffungen i. S. d. § 24 BHO darauf beruhen, dass diese ganz oder teilweise auf Dauer nicht durchgeführt oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden“.23
Als angemessene Vorsorge sieht das BMF eine Obergrenze von 10 % der Summe der flexibilisierten Ausgaben je Einzelplan für das Folgejahr an.24 Die Obergrenze darf nur überschritten werden, sofern durch besondere Umstände ein konkreter Mehrbedarf nachgewiesen werden kann.25 Das BMF nimmt indirekt Einfluss auf die Höhe der Ausgabereste. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung für das übernächste Haushaltsjahr verlangt es eine kritische Überprüfung der Ausgabereste und einen Abgleich mit den Neuetatisierungen der Einzelansätze.26
3 Inanspruchnahme
Durch die Ausgabereste erhöhen sich die Ausgabeermächtigungen im Folgehaushalt, es entsteht ein „Schattenhaushalt“.27 Es müssen deshalb Finanzierungsmittel gem. § 19 Abs. 2 BHO in Höhe der Ausgabereste ausgebracht werden, damit der Haushalt weiterhin ausgeglichen ist.28 Gem. § 45 Abs. 3 BHO bedarf die Inanspruchnahme von Ausgaberesten der Einwilligung, also der vorherigen Zustimmung, des BMF29, damit der Ausgaberest haushaltsmäßig gedeckt ist und das Ausgabenvolumen des Gesamthaushaltes nicht überschritten wird.30 Abs. 3 schreibt dem BMF lediglich die Prüfung der haushaltsmäßigen Deckung zu.31 Dem BMF steht deshalb kein inhaltliches Prüfungsrecht, also die Prüfung der sachlichen Notwendigkeit, zu.32 Dennoch „darf“ gem. § 45 Abs. 3 BHO die Einwilligung nur unter den genannten Bedingungen erteilt werden. Dies spricht für eine Ermessensentscheidung des BMF.33 Damit kann das BMF der Tendenz der Ressorts entgegenwirken, übermäßige Ausgabereste zu bilden.34 Zu unterscheiden ist das Verfahren bei flexibel bewirtschafteten Titeln und solchen, die nicht flexibilisiert sind.35
3.1 Inanspruchnahme im nicht-flexibilisierten Bereich
Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden (Einsparauflage) oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind.36 Eine Rangfolge besteht nicht.37 Die Einwilligung gilt als erteilt, soweit eine konkrete Einsparstelle feststeht.38 Zur Einsparung dürfen nicht verwendet werden:
- „gesperrte Ausgaben, wobei Art und Grund der Sperre unerheblich sind,
- Ausgaben, die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen,
- Investitionsausgaben; es sei denn bei dem in Anspruch zu nehmenden Rest handelt es sich ebenfalls um Investitionen,
- flexibilisierte Ausgaben.“39
Andernfalls willigt das BMF nur nach Vorlage der Resteblätter ein, wenn innerhalb von drei Monaten die Ausgaben zur Verpflichtungserfüllung benötigt werden.40 Dabei muss das Ressort die kassenmäßige Einsparung sicherstellen.41
3.2 Inanspruchnahme im flexibilisierten Bereich
Im flexibilisierten Bereich gilt die Einwilligung als automatisch erteilt,42 da das BMF im Gesamthaushalt den sog. Bodensatz im Einzelplan 60 zur Restedeckung veranschlagt.43
4 Verfügbarkeit
4.1 Verfügbarkeit im nicht-flexibilisierten Bereich
Gem. § 45 Abs. 2 BHO bleiben Ausgabereste bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar. Sofern die Ausgabereste in dem Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden, verfallen sie.44 Durch § 45 Abs. 2 S. 3 BHO kann das BMF im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Dazu muss ein Antrag durch die mittelbewirtschaftende Stelle beim BMF gestellt werden, bis die Haushaltsrechnung noch nicht abgeschlossen ist.45
4.2 Verfügbarkeit im flexibilisierten Bereich
Durch das Rundschreiben vom 23.11.2015 hat das BMF die Verfügbarkeit von flexibilisierten Mitteln für unbegrenzt erklärt.46
5 Probleme
Durch das Instrument der vereinfachten Übertragbarkeit durch flexibilisierte Bereiche hat sich der Gesetzgeber dem Problem des Dezemberfiebers gewidmet. Das Ziel war, einen weiten rechtlichen Rahmen zur Übertragbarkeit zu schaffen.47 Seit dem HG 2013 und gesteigert durch das HG 2014 sind zusätzlich zu einer Vielzahl von Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 auch einige Titel der Titelgruppe 6 flexibilisiert und somit übertragbar.48 Damit hat die Legislative aus der Ausnahme der Übertragbarkeit de facto die Regel der Übertragbarkeit geschaffen.49 Die Übertragbarkeit kann zu einem wirtschaftlicheren Verhalten der Behörden beitragen.50 Anhand statistischer Daten kann nur schwer nachvollzogen werden, ob sich die Ausgaben am Ende des Jahres wesentlich verringert haben, da z. B. die Jahressonderzahlungen für die Tarifbeschäftigten immer am Jahresende ausgezahlt werden.51
Die gebildeten Ausgabereste haben jährlich zugenommen.52 Die Exekutive verfügt neben den vom Parlament für das Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmitteln über „zusätzliche“ Mittel.53 Um steigenden Ausgaberesten entgegenzuwirken, fordert das BMF seit 2005 die Berichterstatter für die Haushaltsberatungen auf, detaillierte Übersichten zu den wesentlichen Ausgaberesten zur Verfügung zu stellen.54 Der BRH hatte in seinen Bemerkungen 2000 kritisiert, dass durch die Ausgabereste ein Nebenhaushalt entstünde, der das Budgetrecht des Parlaments beeinträchtigte.55 Aufgrund dessen wird die Haushaltspraxis angewendet, die eine Obergrenze von 10 % für Ausgabereste im flexibilisierten Bereich durch das BMF vorsieht.56 Überschreitet eine Behörde die 10-%-Grenze, strebt das BMF im Folgejahr eine Minderung der Sollansätze an. Dadurch konnte bisher erreicht werden, dass die Ausgabereste nur in angemessener Höhe gebildet wurden.57 Zudem soll dadurch die Transparenz der Haushaltswirtschaft gewährleistet sein.58 Die Übertragung ist nur ein Angebot an die Exekutive, eigenverantwortlich den Haushalt zu führen.59 Deshalb bleibt das Budgetrecht (Art. 110 Abs. 2 GG), das bedeutendste Kontrollrecht des Parlaments zur Kontrolle der Regierung60, durch die Bildung von Ausgaberesten gewährleistet. Die Bildung von Ausgaberesten beeinträchtigt das Budgetrecht nicht.61
6 Fazit
Die Bildung von Ausgaberesten richtet sich nach § 45 Abs. 2 BHO. Demnach können Ausgabereste bei übertragbaren Ausgaben (§ 19 BHO) gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar bleiben. Über die Bildung entscheidet der Beauftragte des Haushaltes der jeweiligen Behörde. Es muss eine sachliche Notwendigkeit bestehen. Dem BMF steht hierbei kein inhaltliches Prüfungsrecht zu.
Die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist im § 45 Abs. 3 BHO geregelt. Sie bedarf der Einwilligung, also der vorherigen Zustimmung, des BMF. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn in demselben oder einem anderen Einzelplan Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind. Für Ausgaben in flexibilisierten Titeln gilt die Einwilligung als generell erteilt. Das BMF nimmt hierzu Einsparungen im Gesamthaushalt vor.
[...]
1 Vgl. Wiesner u. a., Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rn. 104.
2 Vgl. Leibinger u. a., Öffentliche Finanzwirtschaft, Rn. 391.
3 Vgl. Knörzer, in: Bundeshaushaltsrecht Kommentar, Rn. 4 zu § 45.
4 Vgl. Gatzer/Schweisfurth, Öffentliche Finanzwirtschaft in der Staatspraxis, S. 274.
5 Vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, Rn. 3 zu § 19.
6 VV Nr. 1 zu § 19 BHO.
7 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/8293, S. Ziff. 3a.
8 Vgl. Leibinger u. a., Öffentliche Finanzwirtschaft, Rn. 406.
9 Vgl. Wiesner u. a., Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rn. 120.
10 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, S. Ziff. 5 zu § 45.
11 Aus Gründen besserer Lesbarkeit wird auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet. Die verwendete männliche Form ist generisch gemeint.
12 Gem. § 5 BHO erlässt das BMF die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO.
13 Vgl. Tappe, in: BHO / LHO: Kommentar, Rn. 19 ff. zu § 19.
14 Vgl. Knörzer, in: Bundeshaushaltsrecht Kommentar, Rn. 6 zu § 45; Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, Rn. 30 zu § 45.
15 Vgl. Tappe, in: BHO / LHO: Kommentar, Rn. 43 zu § 45.
16 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 5.4 zu § 45.
17 Vgl. VV Nr. 3 zu § 45 BHO; BMF, Rundschreiben vom 20.12.2019 - II A 2 - H 1200/19/10031, Ziff. 3.1.
18 Vgl. BMF, Rundschreiben vom 20.12.2019 - II A 2 - H 1200/19/10031, Ziff. 3.4.
19 Vgl. BMF, Rundschreiben vom 23.11.2015 - II A 2-H 12000/14/10063, Ziff. 2a.
20 Vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, Rn. 22 zu § 45.
21 Vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, Rn. 22.
22 Vgl. Tappe, in: BHO / LHO: Kommentar, Rn. 44 zu § 45.
23 BMF, Rundschreiben vom 23.11.2015 - II A 2-H 12000/14/10063, Ziff. 2a.
24 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 5.5 zu § 45.
25 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, ebd.
26 Vgl. BMF, Rundschreiben vom 20.12.2019 - II A 2 - H 1200/19/10031, Ziff. 6.2.
27 Vgl. Leibinger u. a., Öffentliche Finanzwirtschaft, Rn. 409.
28 Art. 109 Abs. 3 S. 1 GG.
29 Vgl. Tappe, in: BHO / LHO: Kommentar, Rn. 59 zu § 45.
30 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 7.1 zu § 45..
31 Vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, Rn. 30 zu § 45.; Tappe, in: BHO LHO Komment., Rn. 67 zu § 45.; Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 7.1 zu § 45.
32 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, ebd.
33 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 21 zu § 45.
34 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, ebd.
35 Vgl. Wiesner u. a., Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rn. 122.
36 Vgl. § 45 Abs. 3 Hs. 2 BHO.
37 Vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, Rn. 28 zu § 45..
38 Vgl. BMF, Das System der öffentlichen Haushalte, S. 46.
39 BMF, Rundschreiben vom 20.12.2019 - II A 2 - H 1200/19/10031, ebd.
40 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 20 zu § 45.
41 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, ebd.
42 Vgl. BMF, Rundschreiben vom 23.11.2015 - II A 2-H 12000/14/10063, Ziff. 2b.
43 Vgl. Leibinger u. a., Öffentliche Finanzwirtschaft, Rn. 416.
44 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 6 zu § 45.
45 Vgl. Knörzer, in: Bundeshaushaltsrecht Kommentar, Rn. 6 zu § 45.
46 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 16 zu § 45.
47 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/8293, S. 8 Ziff. 2.
48 Vgl. Leibinger/Blau, Das Haushaltsrecht des Bundes: Eine Einführung, S. 100.
49 Vgl. Leibinger/Blau, Das Haushaltsrecht des Bundes: Eine Einführung, ebd.
50 Vgl. Tappe, in: BHO / LHO: Kommentar, Rn. 3 zu § 19.
51 Vgl. Leibinger u. a., Öffentliche Finanzwirtschaft, Rn. 393.
52 Vgl. BRH, Bemerkungen 2019 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, S. 27.
53 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 10 zu § 45.
54 Vgl. Heuer u. a., Kommentar zum Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 11 zu § 45.
55 Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7018, Ziff. 1.4.6.3.
56 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 5.5.
57 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, ebd.
58 Vgl. Tappe, in: BHO / LHO: Kommentar, Rn. 45 zu § 45.
59 Vgl. Gröpl, NVwZ 1998, 1225 (1256).
60 Vgl. Wiesner u. a., Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Rn. 103.
61 Vgl. Dittrich/Köckritz, Bundeshaushaltsordnung, Ziff. 5.4 zu § 45.
- Quote paper
- Maximilian Feistel (Author), 2020, Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im Haushaltsrecht. Ein Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/972744
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