Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit ist, ob und wie die nicht geleisteten Ausgaben im Bundeshaushaltsrecht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden können und welche Problematiken sich daraus ergeben. Auf die einzelnen Länderhaushaltsordnungen und das europäische Haushaltsrecht kann mit Blick auf die begrenzte Zeichenanzahl nicht eingegangen werden.
Gemäß Art. 110 Abs. 2 GG i. V. m. §1 BHO wird der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dies entspricht dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit. Gem. §45 Abs. 1 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden (Grundsatz der zeitlichen Bindung). Dies schafft überschaubare Planungszeiträume und die Kontrollfunktion des Haushaltsplans wird gewährleistet. Nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen dürfen grundsätzlich nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden und verfallen am Jahresende. Dies führte zum sog. Dezemberfieber, wobei Behörden zur Vermeidung von gekürzten Mittelzuweisungen im nächsten Haushaltsjahr gegen Ende des Haushaltsjahres die Haushaltsmittel entgegen dem Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzten.
Um diesem Phänomen begegnen zu können, wurde eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit, die Übertragbarkeit, geschaffen. Die Übertragbarkeit ist die "Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 BHO als Ausgabereste verfügbar zu halten". Zudem wurde durch das HRFEG die Möglichkeit für flexibilisierte Titel geschaffen, durch ein hohes Maß an Eigenverantwortung Ausgabereste ohne Einwilligung des BMF ins nächste Haushaltsjahr zu übertragen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitung
- 2 Bildung
- 2.1 Bildung von Ausgaberesten im nicht-flexibilisierten Bereich
- 2.2 Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich
- 3 Inanspruchnahme
- 3.1 Inanspruchnahme im nicht-flexibilisierten Bereich
- 3.2 Inanspruchnahme im flexibilisierten Bereich
- 4 Verfügbarkeit
- 4.1 Verfügbarkeit im nicht-flexibilisierten Bereich
- 4.2 Verfügbarkeit im flexibilisierten Bereich
- 5 Probleme
- 6 Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im deutschen Bundeshaushaltsrecht. Ziel ist es, die Mechanismen der Übertragung nicht ausgegebener Haushaltsmittel in das Folgejahr zu beleuchten und die damit verbundenen Herausforderungen zu analysieren.
- Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Bereich
- Inanspruchnahme von Ausgaberesten im flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Bereich
- Verfügbarkeit von Ausgaberesten
- Problematiken im Zusammenhang mit der Übertragung von Ausgaberesten
- Relevanz des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Einleitung führt in die Thematik der Ausgabereste im deutschen Bundeshaushaltsrecht ein. Sie erläutert den Grundsatz der Jährlichkeit im Haushaltswesen und die damit verbundene Problematik des "Dezemberfiebers". Die Einführung der Übertragbarkeit von Ausgaben und die Schaffung flexibilisierter Titel zur Bewältigung dieses Problems werden beschrieben. Die Arbeit konzentriert sich auf die Übertragbarkeit von Ausgaben im Bundeshaushalt und benennt die Beschränkung auf den Bundeshaushalt aufgrund des Umfangs.
2 Bildung: Dieses Kapitel behandelt die Bildung von Ausgaberesten nach Abschluss des Haushaltsjahres. Es wird erklärt, dass die Bildung nicht automatisch erfolgt und die Entscheidungsbefugnis beim Beauftragten für den Haushalt (BfdH) liegt. Die Zulässigkeit der Bildung von Ausgaberesten wird an die Übertragbarkeit der Ausgaben geknüpft, wobei Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen und flexibilisierte Ausgaben genannt werden. Die Entscheidungsfindung des BfdH orientiert sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Notwendigkeit einer fortbestehenden Zweckbestimmung der Ausgaben. Eine strenge Bedarfsprüfung ist unerlässlich, um einer unzulässigen Bildung von Ausgaberesten entgegenzuwirken. Die Notwendigkeit der fortbestehenden Zweckbestimmung und die Prüfung des Bedarfs werden als zentrale Kriterien hervorgehoben.
2.1 Bildung von Ausgaberesten im nicht-flexibilisierten Bereich: Die Bildung von Ausgaberesten im nicht-flexibilisierten Bereich erfolgt auf Grundlage von Resteblättern, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
2.2 Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten Bereich: Im flexibilisierten Bereich, geregelt durch §5 HG, genügt ein erfahrungsgemäß zu erwartender Mehrbedarf für die Bedarfsprüfung. Ausnahmen von dieser Regelung werden aufgeführt, beispielsweise wenn Minderausgaben auf dem dauerhaften Wegfall von Aufgaben oder Sondertatbeständen beruhen, oder bei Baumaßnahmen oder Beschaffungen, die ganz oder teilweise dauerhaft nicht durchgeführt werden.
Schlüsselwörter
Ausgabereste, Bundeshaushaltsordnung (BHO), Haushaltsrecht, Jährlichkeit, Übertragbarkeit, Flexibilisierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Bedarfsprüfung, Beauftragter für den Haushalt (BfdH), Haushaltsgesetz (HG), Verwaltungsvorschriften (VV).
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu: Ausgabereste im deutschen Bundeshaushaltsrecht
Was ist der Gegenstand dieser Arbeit?
Diese Arbeit untersucht die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im deutschen Bundeshaushaltsrecht. Der Fokus liegt auf den Mechanismen der Übertragung nicht ausgegebener Haushaltsmittel in das Folgejahr und den damit verbundenen Herausforderungen.
Welche Themen werden behandelt?
Die Arbeit behandelt die Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Bereich, die Inanspruchnahme dieser Reste in beiden Bereichen, ihre Verfügbarkeit, die damit verbundenen Problematiken und die Relevanz des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Es wird auch der Einfluss des Beauftragten für den Haushalt (BfdH) beleuchtet.
Wie ist die Arbeit strukturiert?
Die Arbeit gliedert sich in eine Einleitung, Kapitel zur Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten (unterteilt nach flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Bereichen), ein Kapitel zu deren Verfügbarkeit, ein Kapitel zu Problemen und ein Fazit. Ein Inhaltsverzeichnis, die Zielsetzung und Themenschwerpunkte, Kapitelzusammenfassungen und Schlüsselwörter werden ebenfalls bereitgestellt.
Was sind Ausgabereste?
Ausgabereste sind nicht ausgegebene Haushaltsmittel, die vom Haushaltsjahr auf das Folgejahr übertragen werden können. Ihre Bildung und Inanspruchnahme sind im deutschen Bundeshaushaltsrecht geregelt.
Wie entsteht ein Ausgabereservoir?
Die Bildung von Ausgaberesten ist nicht automatisch. Die Entscheidungsbefugnis liegt beim Beauftragten für den Haushalt (BfdH). Die Zulässigkeit hängt von der Übertragbarkeit der Ausgaben ab (z.B. Investitionen, Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen, flexibilisierte Ausgaben). Der BfdH entscheidet unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und der Notwendigkeit einer fortbestehenden Zweckbestimmung der Ausgaben. Eine strenge Bedarfsprüfung ist unerlässlich.
Welche Unterschiede gibt es zwischen der Bildung von Ausgaberesten im flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Bereich?
Im nicht-flexibilisierten Bereich erfolgt die Bildung von Ausgaberesten auf Grundlage von Resteblättern, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt. Im flexibilisierten Bereich (geregelt durch §5 HG) genügt ein erfahrungsgemäß zu erwartender Mehrbedarf für die Bedarfsprüfung. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei dauerhaftem Wegfall von Aufgaben, Sondertatbeständen oder bei nicht durchgeführten Baumaßnahmen/Beschaffungen.
Welche Rolle spielt der Beauftragte für den Haushalt (BfdH)?
Der BfdH hat die Entscheidungsbefugnis über die Bildung von Ausgaberesten. Seine Entscheidungen orientieren sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Notwendigkeit einer fortbestehenden Zweckbestimmung der Ausgaben.
Welche Schlüsselwörter sind relevant?
Wichtige Schlüsselwörter sind: Ausgabereste, Bundeshaushaltsordnung (BHO), Haushaltsrecht, Jährlichkeit, Übertragbarkeit, Flexibilisierung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Bedarfsprüfung, Beauftragter für den Haushalt (BfdH), Haushaltsgesetz (HG), Verwaltungsvorschriften (VV).
Welche Problematiken werden im Zusammenhang mit Ausgaberesten behandelt?
Die Arbeit adressiert Problematiken im Zusammenhang mit der Übertragung von Ausgaberesten, die im Detail im entsprechenden Kapitel erläutert werden.
Was ist das Fazit der Arbeit?
Das Fazit der Arbeit wird im letzten Kapitel dargelegt und fasst die zentralen Ergebnisse zusammen.
- Quote paper
- Maximilian Feistel (Author), 2020, Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten im Haushaltsrecht. Ein Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/972744