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werden.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen ARTIKEL 19
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder
Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu schützen. aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen wie den (3) Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern Kindertageseinrichtungen, unabhängig ehelichen Kindern.
von ihrer Trägerschaft.
ABWEHR-, LEISTUNGS- UND INSTITUTSGARANTIEN.
ÜBERARBEITETE AUFLAGE; ERFURT, 1998
(2) Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung und
ENGSTLER, HERIBERT; DIE FAMILIE IM SPIEGEL DER AMTLICHEN STATISTIK -Entlastung. AKTUALISIERTE UND ERWEITERTE AUFLAGE 1998; BONN, 1998
(3) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (KONGRUENZ MIT BEHÖRDENWEGWEISER; 3., ERWEITERTE UND AKTUALISIERTE AUFLAGE; THÜRINGER ART. 6.4 GG) STAATSKANZLEI - PRESSE- UND INFORMATIONSAMT; ERFURT, 1998 (STAND: DEZEMBER 1998)
INFORMATIONEN FÜR FAMILIEN; PRESSE- UND INFORMATIONSAMT DER Artikel 17 LV umfasst den staatlichen Schutz der familiären und nichtfamiliären, BUNDESREGIERUNG; BONN, 1997 kindererziehenden Lebensformen.
- Citar trabajo
- Sascha Walter (Autor), 1999, Stellung der Familie in der BRD, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/97232
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