GRUNDWISSEN DER BWL
Kaufmann
Nach dem Entstehen der Kaufmannseigenschaft
- Kaufmann kraft Grundhandelsgewerbe (§1 HGB)
- Kaufamnn kraft Eintragung (§2 und §3 HGB)
- Sollkaufleute
- Kannkaufleute
- Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB)
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Nach dem Umfang des Handelsgewerbes
- Minderkaufmann (Kleingewerbe)
- Vollkaufmann (Soll-, Kann und Formkaufmann sowie Mußkaufmann)
Firma
= der Name eines Kaufmannes unter dem er im Handel
- seine Geschäfte betreibt
- seine Unterschrift abgiebt und
- klagt bzw. geklagt werden kann.
Grundsätze des Firmenrechts
- Firmenwahrheit
der Firmenwortlaut muß die Verhältnisse so darstellen, wie es der Art und dem Umfang der Geschäfte entspricht:
- Namensfirma (nur Name Josef Berger)
- Personenfirma (Name und Zusatz zB. etc. Auer & Co)
- Sachfirma (Gegenstand der Untern. Brau Genossenschaft)
- gemischte Firma
- Firmenbeständigkeit
Ändern Sie die Namens- oder Ingaberverhältnisse (zB Heirat, Tod), so kann der Nachfolger die Firma unverändert weiterführen. Voraussetzung: Zustimmung des bish. Inhabers
- Firmenöffentlichkeit
Firma kann in ein öffentl. Register (Firmenbuch) eingetragen werden.
- Firmenausschließlichkeit
Firma muß sich von allen im gleichen Ort bereits bestehenden Untern. deutlich unterscheiden.
- Firmeneinheit
Der Kaufmann darf für ein und dieselbe Unternehmung nur eine Firma führen.
- Firmenübertragbarkeit
Die Firma kann nicht ohne die Unternehmung übertragen werden. Kein Handel mit Firmenbezeichnungen
Firmenbuch
= ein öffentl. Verzeichnis, in die alle wesentl. Daten eingetragen werden.
Zuständig für die Führung ist immer das jeweilige Landesgericht (in Wien Handelsgericht), in dessen Sprengel sich der Sitz der Untern. befindet.
Wirkungen der Eintragung:
- Sie macht bestehende Rechtsverhältnisse sichtbar (=deklarative Eintragung) zB. §1 Kaufmann, Eintragung der Prokura
- Sie begründet Rechtsverhältnisse (=konstitutive Eintragung) zB Begründung einer
Kaufmannschaft lt. §2, §3 und §6 HGB; Enstehung einer EEG
Alle Eintragungen und Löschungen müssen im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich“ veröffentl. werden.
Zugriff auf Informationen:
- unmittelbare EDV-Abfrage (Auszug) bei Gericht,
- mittelbare EDV-Abfrage zB Notariat, Bank
Das Firmenbuch besteht aus:
- Hauptbuch (Datenbank) zB Vollkaufmann, Erwerbsgesellschaft, etc.
- Urkundensammlung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Er darf:
- Waren ein- und verkaufen
- Personal einstellen und kündigen
- Bankkredite aufnehmen,
- Handlungsvollmachten erteilen
- Die Unternehmung bei Gericht vertretten
Er darf nicht:
- Grundstücke und Gebäude belasten oder verkaufen,
- Die Unternehmung auflösen oder verkaufen,
- Die Prokura erteilen oder übertragen
- Anmeldungen zum Firmenbuch vornehmen
- Die Bilanz unterzeichnen
- Gesellschafter aufnehmen
Man unterscheidet:
- Einzelprokura
sie wird nur einer Person erteilt. Der Prokurist ist allein zeichnungsberechtigt
- Gesamtprokura
wird mehreren Personen erteilt. Er ist nur zusammen mit dem oder den anderen zeichnungsberechtigt
- Gemischte Prokura
Prokurist mit Geschäftsführer zeichnungsberechtigt
- Filialprokura
in einer Niederlassung zeichnungsberechtigt
Erlöschung der Prokura:
- Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen
- Widerruf durch den Unternehmer
- Veräußerung der Unternehmung
- Konkurs
- Kündigung des Prokuristen
Die Löschung der Prokura muß ins Firmenbuch eingetragen werden.
Handlungsvollmacht
= eine beschränkte Vollmacht. Der bevollmächtigte darf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, durchführen.
Er darf aber nicht:
- Rechtshandlungen vornehmen, die auch dem Prokuristen untersagt sind
- Wechselverbindungen eingehen
- Bankkredite aufnehmen
- Die Unternehmung bei Gericht vertreten
Man unterscheidet nach Umfang der Vollmacht:
- Generalhandlungsvollmacht
alle Handlungen die der Betrieb mit sich bringt
- Arthandlungsvollmacht
Handlungen eines best. Geschäftszweiges zB Handelsreisender
- Einzelhandlungsvollmacht
eine bestimmte Handlung zB Kauf einer Maschine
Und nach der Person der eine Handlungsvollmacht hat:
- Einzelvollmacht
- Gesamtvollmacht
Die Unternehmung und ihre Rechtsformen
Kriterien für die Wahl der Rechtsform
- Art der Beteiligung
zB Einzelunternehmung, Gesellschaftsunternehmen, Genossenschaft
- Kapialaufbringung
- Eigenfinanzierung
- Fremdfinanzierung
- Haftung
- beschränkte Haftung (nur Einlage)
- unbeschränkte Haftung (über die Einlage hinaus)
- direkte (unmittelbare Haftung); Der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter wenden.
- Gesamtschuldnerische (solidarische) Haftung; Alle Gesellschafter haften für die gesamten Schulden der Gesellschaft.
- Leitungsbefugnis und Kontrollrecht
- Geschäftsführung (Regelung des Innenverhältnisses)
- Vertretung (Regelung des Außenverhältnisses)
- Erfolgsbeteiligung
hängt ab von:
- der Höhe der Kapitalbeteiligung
- dem Ausmaß der Mitarbeit
- dem Ausmaß der Haftung
- Weiter Kriterien
- Steuerbelastung
- Recht auf Privatentnahmen
- Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot
- Auflösungsgründen
Einteilung der Rechtsformen der Unternehmung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Kapitalgesellschaften
= eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person)
Aktiengesellschaft (AG)
Gesetzl. Grundlage: Aktiengesetz Kapitalaufbringung:
Das Grundkapital muss lt. Gesetz mind. eine Million Schilling betragen. Es wird von den Aktionären durch den Kauf von Aktien aufgebracht.
Für die Firmenbucheintragung ist die Vorlage einer Satzung (Gesellschaftsvertrag) notwendig.
Aktie = Wertpapier.
Der Nennwert (Nominale) kann 100,--, 500,--, 1000,-- oder ein vielfaches von 1000,-- betragen.
Die Summe der Nennwerte = Grundkapital Die Ausgabe kann erfolgen:
Zum Nennwert (pari) Über dem Nennwert (über pari)
zB: 5.000 Stk. Aktien mit je S 1000,-- Nennwert werden zu einem Kurs von S 1000,-- per Stk. ausgegeben
Die Ausgabe erzielt S 5 Mio.= Grundkapital
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aktien verbriefen folgende Rechte:
- Recht auf Dividende (Anteil am Gewinn der AG)
- Stimmrecht in der Hauptversammlung
- Recht auf Bezug „junger Aktien“ bei Grundkapitalserhöhung
- Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung
Haftung
AG haftet mit Grundkapital
Aktionär mit dem bezahlten Wert der Aktie
Leistungsbefugnis und Kontrolle
Organe der AG
- Hauptversammlung
- Wahl des Aufsichtsrates (max. 4 Jahre)
- Wahl der Abschlussprüfer (Prüfung des Jahresabschlusses)
- Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Höhe der Dividende)
- Entlassung von Aufsichtsrat und Vorstand
- Aufsichtsrat
Besteht aus 3 bis 20 Mitgliedern. Davon ist ein Drittel von den Mitarbeitern der Unternehmung zu stellen (Arbeitermitbestimmung)
Aufgaben:
- Bestellung des Vorstandes (max. für 5 Jahre)
- Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes (Kontrolle)
- Abberufung des Vorstandes
- Vorstand
mind. 1 Person die nicht Aktionär sein muss.
Trifft sämtl. Führungsentscheidungen und trägt die generelle Verantwortung
Aufgaben:
- Unternehmungsleitung
- regelmäßige Berichterstattung an den Aufsichtsrat
- Aufstellung des Jahresabschlusses und Veröffentlichung in best. Zeitungen
- Einberufung der ordentl. Jahreshauptversammlung
Gesellschaft mit Beschränkter Haftung (GesmbH)
Gesetzl. Grundlage: GesmbH-gesetz
Kapitalaufbringung:
Das Stammkapital beträgt mind. S 500.000,-- = Stammeinlage der Gesellschafter
Haftung:
mit Stammkapital und event. Rücklagen
Leitungsbefugnis und Kontrolle:
- Generalversammlung
Stimmrecht hängt von der Höhe der Stammeinlage ab
- Aufsichtsrat
wenn Stammkapital höher als eine Mio. und mehr als 50 Gesellschafter oder 300 Arbeitnehmer
- Geschäftsfürhung
vergleichbar mit dem Vorstand der AG
Erfolgsaufteilung:
Generalversammlung entscheidet über Aufteilung des Gewinns oder des Verlusts
Die GesmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG), an der als Komplementär eine juristische Person (GesmbH) und als Kommanditisten natürliche Personen beteiligt sind.
Genossenschaften (Gen)
Gesetzl. Grundlage: Gestz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Kapitalaufbringung:
Durch Einzahlung der Geschäftsanteile der Genossenschaftler. Wegen Schwankungen der Mitgliederzahl kein fixes Grundkapital.
Haftung:
Haftung mit dem Kapital und den gebildeten RücklagenMan unterscheidet:
- Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung (GenmuH)
Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen
- Genossenschaften mit beschränkter Haftung (GenmbH)
Mitglieder haften für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft mit ihrem Geschäftsanteil.
- Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung (GenmGAH)
Mitglieder haften nur mit ihren Geschäftsanteilen. Nur bei Konsumvereinen vorgesehen.
Leitungsbefugnis und Kontrolle:
- Generalversammlung
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Generalvers. bestellt den Aufsichtsrat sowie Vorstand
- Aufsichtsrat
nur vorgeschrieben wenn mehr als 40 Mitglieder
- Vorstand
hat die Leitungsbefugnis
Jede Genossenschaft wird darüber hinaus von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband kontrolliert.
Erfolgsbeteiligung:
Nicht der Gewinn steht im Mittelpunkt, sondern die Förderung der Mitglieder.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Öffentliche Unternehmungen
Unternehmungen die sich im Eigentum einer öffentl.-rechtl. Körperschaft (Bund, Land, Gemeinden) befinden.
ZB ORF, LKH
- Citation du texte
- Elmar Dolc (Auteur), 2000, Grundwissen der Betriebswirtschaft, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96685
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