Die Grundrechte unserer heutigen Verfassung bestimmen den Alltag des einzelnen ebenso wie das gemeinsame Zusammenleben in Staat und Gesellschaft und stellen stets ein gefährdetes Gut dar. Daher ist ihre Respektierung und Realisierung ein Maßstab für die politische Zivilisation eines Staates, den es zu halten gilt, damit das staatliche Gefüge nicht verändert wird.
So ist auch beim Eingriff in ein Grundrecht durch eine Staatsgewalt besondere Sorgfalt gefragt.
Das Grundrecht der Menschenwürde hat hierbei eine zentrale Bedeutung im Verfassungstext. Die Grundgesetzväter haben bewußt dieses besondere Menschenrecht an erste Stelle gesetzt, nicht zuletzt der Erfahrungen aus der Nazi-Zeit wegen. Dabei stellt dieser Artikel das Hauptgrundrecht vor den Spezial-Grundrechten dar. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist grundsätzlich verboten, da der Verfassungsgeber Art.1 Abs.1 GG schrankenlos gewährleistet.
Und dennoch ergeben sich noch heute zahlreiche staatliche - aber auch privatrechtliche
- Maßnahmen, die mit der Menschenwürde zu kollidieren drohen. Hierbei spielt vor allem auch der technische Fortschritt eine übergeordnete Rolle, wie zum Beispiel das Problem der Gentechnik oder der Datenverarbeitung, bei der die Menschenwürde schon angetastet wäre, wenn der Betroffene nicht mehr wüßte, welche Informationen über ihn wem bekannt sind.
Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der Betroffene selber garnicht beeinflussen kann, inwieweit seine Würde verletzt wird. Dies ist beim Schwangerschaftsabbruch der Fall, bei dem es um die Würde und das Persönlichkeitsrecht des Ungeborenen geht. Das Strafgesetzbuch könnte hier mit dem Grundgesetz kollidieren.
In der folgenden Arbeit soll nun die besondere Stellung und Bedeutung des Art.1 Abs.1 GG und die Verpflichtung des Staates gegenüber des Menschen herausgestellt werden, ausgehend vom historischen Hintergrund. Dabei wird der Würde des Ungeborenen und dem aktuellen Thema „Schwangerschaftsabbruch“ im zweiten Kapitel besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Kapitel 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art.1 Abs.1 S.1 GG)
I) Das Fundament der Verfassung: Die Menschenwürde
1) Historische Entwicklung der Menschenwürde als oberstes Grundrecht unserer heutigen Verfassung
Der Gedanke an unverzichtbare individuelle Menschenwürde und Freiheitsrechte ist so alt wie die Geschichte der Unterdrückung des Menschen durch den Menschen. Die Würde des Menschen spielte jeher eine übergeordnete Rolle im Zusammenleben der Menschen - auch heute noch gilt sie als zentrales Grundrecht und Basis unserer Verfassung.
Die Würde des Menschen wird gar über das individuelle Leben gestellt. Dies wird nicht nur deutlich, wenn man bedenkt, daß auch Verstorbene ein Recht auf Würde nach ihrem Ableben besitzen. Das Grundrecht auf Leben nämlich war durchweg beschränkbar, wenn dies den Schutz des Leben anderer erforderte. So wurde der Einsatz des Lebens gefordert, wenn eine gemeine Gefahr abgewehrt werden sollte oder zum Beispiel das Staatsgebiet verteidigt werden mußte. Insofern stand der Schutz des Allgemeinwohls immer vor dem des Individuums, also auch vor dessen Leben.
Die Würde eines Menschen hingegen darf bis heute nicht vom Staat abgefordert werden. Kein Mensch muß seine Würde auf Kosten des Allgemeinwohls preisgeben.1 Sie ist ihm angeboren und unverlierbar.
Die Menschenwürde stellt somit einen inneren aber auch zugleich sozialen Wert und Anspruch dar, der dem Menschen um seinetwillen zukommt.2
Dabei ist zu beachten, daß der Würdebegriff keinesfalls durch die Politik- oder Rechtswissenschaft geprägt wurde, wenngleich Art.1 Abs.1 S.1 GG diese beiden Gebiete in ihrer Arbeit bindet. Vielmehr ist es der Gedanke des „Naturrechts“, der besagt, daß mit dem menschlichen Leben auch dessen Würde gegeben ist. Innerhalb des christlichen Naturrechts ist dabei Gott als Schöpfer des Lebens und dessen Würde bestimmt.
Schon im antiken Denken definierten die Menschen den Würdebegriff - seinerzeit auf ihre eigene Art. Danach waren das sichere Leben, die Freiheit und das Eigentum die Kriterien, die ein Leben in Würde ermöglichten.
Diese Kriterien erklärten sich aus den Wünschen der Menschen, die auf diese Güter wenig Zugriff hatten, da das politische Denken der Antike - sowohl bei den Griechen als auch bei den Römern - Grundrechte dieser Art für alle Menschen gar nicht kannte. In einer Zeit, da die Unterschiede zwischen einzelnen Schichten im Staat so gravierend waren und die Sklaverei als etwas Selbstverständliches galt, war dies nicht verwunderlich. Aus dieser Zeit finden sich daher die meisten Ideen, die wir heute als Grundrechte kennen und die auf dem Prinzip der Menschenwürde aufbauen.
So hatten beispielsweise die Sophisten seit dem 5. Jhdt. v.Chr. Überlegungen angestellt, wie das positive Recht durch das Naturrecht erweitert oder gar ergänzt werden könnte. Nach Plato konnte eine politische Ordnung nur akzeptiert werden, wenn sie Sitte und Vernunft entspricht - dieser Gedanke ist auch heute im Grundgesetz als sog. „Sittenklausel“ zu finden.
Aristoteles sieht die Aufgabe, „das Leben des einzelnen“ und „die Entfaltung ihrer natürlichen Anlagen zu schützen“, beim Staat.3 Auch unsere Verfassung sieht es mittels des Menschenwürde-Artikels am Anfang des Grundgesetzes so vor. Die Menschenwürde aus der Frühzeit bezog sich aber nicht auf alle Menschen. Auch Aristoteles läßt den Bezugsgegenstand seines Verständnisses von Menschenwürde offen, womit Sklaven und Bürger der untersten Schicht keine Garantie zum Genuß solcher Menschenrechte erhalten konnten.
Auch die Römer, besonders Cicero, weiteten dieses Gedankengut aus der frühen Philosophie aus und übertrugen das naturrechtliche Gleichheitsprinzip in das Recht:
„Das wahre Gesetz ist die rechte Vernunft, die mit der Natur übereinstimmt ... Für alle Völker und alle Zeiten wird es ewig und unveränderlich bestehen. Einer allein wird der gemeinsame Meister und Herrscher aller sein: Gott.“4 Nach Cicero hatte der Begriff der Würde des Menschen, der dignitas, eine doppelte Bedeutung. Zum einen kennzeichnete sie eine anerkannte öffentliche Stellung, zum anderen eine Aussage über die Natur des Menschen. Diese Ambivalenz zeigte sich besonders bei der Form seiner Staatslehre, die eine Art Mischverfassung vorsah. Verfassungstypen wie Monarchie, Aristokratie und Demokratie enthielten nach seiner Lehre Ungerechtigkeiten. Alle Bürger sollten Anteil an der Regierungsgewalt besitzen und dieser Anteil ergibt sich aus der dignitas - allerdings meint Cicero hier den Rang der Würde, der sich aus Eignung und Verantwortungsbewußtsein zusammenstellt, den Betroffenen also zu einem Würdeträger macht, und nicht der sich aus dem Naturrecht ergebenen Menschenwürde.5
Auch Thomas von Aquin sieht in der Würde des Menschen eine Art Verdienst, die zu einer sozialen Position innerhalb der Gesellschaft führt. Nicht jeder besitzt danach die Menschenwürde, sondern nur der „tugendhafte“ Mensch. Sünder können hingegen wie Tiere getötet werden. Auch bei Aquin setzt sich die Einschränkung der Menschenwürde in Bezug auf die Sklavenfrage fort.
Erst Samuel Pufendorf fügt der Idee der Würde des Menschen die Idee der Gleichheit aller Menschen hinzu, indem er lehrt, daß die Würde der menschlichen Natur in der sittlichen Freiheit liegt, an der alle Menschen gleichermaßen teilhaben.6 Der deutsche Philosoph Immanuel Kant vertieft und vollendet diese Gedanken, die in der Idee von der Unvertretbarkeit des Menschen gipfeln. Danach besitzt Würde nur die „mit moralischer Identität, praktisch-vernünftiger Selbstverantwortung und der Fähigkeit zur rationalen Selbstbestimmung ausgestattete Person“, die nicht vertretbar ist, „weil sie keinen Preis hat. Denn nur was einen Preis hat kann durch ein Äquivalent ersetzt werden. Was über allen Preis erhaben ist, das hat eine Würde.“7 Diese Ideen zeigen, daß jederzeit die Würde des Menschen eine Rolle spielte, wenngleich eine umfassende Verbindlichkeit und politische Wirkung fehlten.
Der heutige Gleichheitssatz und das heutige Verständnis der Freiheitsgedanken fanden während der Französischen Revolution in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 einen ersten gesetzlichen Niederschlag. Die verfassungsgebende Nationalversammlung der Paulskirche hingegen beschäftigte sich 1849 dann schon mit der Menschenwürde als Rechtsnatur, nachdem der Abgeordnete Mohr einen Antrag stellte, der die Gesellschaft verpflichten sollte, einem jeden Würde und dem Menschen entsprechendes Dasein zu garantieren.8 Seinerzeit wurde die Menschenwürde zum politischen Kampfbegriff der revolutionären Bewegungen gemacht. In dieser Zeit wuchs das Verlangen der Menschen nach einem Würdebegriff, der nicht nur auf das „reine Denken“ abzielt, sondern in der praktischen Jurisprudenz seine Anwendung finden sollte. Mit der gesetzlichen Verankerung von Menschen- und Bürgerrechten während der Französischen Revolution waren erstmals die Ideen und politischen Philosophien der Antike und des Mittelalters in Gesetzesform niedergeschrieben worden. 1849 wurden auch in der Paulskirchenverfassung Grundrechte verankert. Ihre rechtliche Tragweite blieb jedoch beschränkt, da ihnen kein höherer Rang in der Verfassung zukam, sondern sie wie ein Programm das positive Recht ergänzen sollten.
Der Begriff der Menschenwürde nahm in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 die erste juristische Textgestalt an. In Art 151 I WRV hieß es: „Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziel der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen“. Die Formulierung vom „menschenwürdigen Dasein“ aus diesem Artikel war allerdings nicht menschenrechtlich gewendet, als vielmehr ökonomiebezogen.
Die Menschenwürde wurde erst im Laufe der Jahre zu einem rechtlichen Hoheitsbegriff.
2) Die Aufnahme der Menschenwürde in die Verfassung
Die Würdebegriff erreichte seine besondere Stellung in der heutigen Verfassung Deutschlands nicht zuletzt durch die düstere Geschichte der Deutschen, die in der Nazi-Zeit eine bis heute beispiellose Verachtung der Menschenwürde kennengelernt hat. Die Folgen der von Hitler und seinem Regime geführten Politik, vor allem der Massenmord an der jüdischen Bevölkerung, erhöhten das Verlangen nach einer naturrechtlich begründeten und gesetzlich unwiderrufbar gewährleisteten Menschenwürde weltweit. Ausgangspunkt des Rechtes mußte der Mensch als selbstbestimmtes, sich in eigener Autonomie entfaltendes und Eigenwert darstellendes Wesen sein und nicht als gelenktes, fremdbestimmtes, nur einen „gesellschaftlichen Nutzen“ verkörpertes Glied eines Kollektivs gewählt werden.9
Wenngleich schon 1849 die Frankfurter Paulskirchenverfassung einen Grundrechtskatalog enthielt und 1919 die Weimarer Reichsverfassung sogar den Würdebegriff beinhaltete, so waren diese Bestimmungen dennoch nicht geltendes Recht, sondern wurden als bloße Programmsätze verstanden. Darüber hinaus enthielt die WRV auch noch unglücklicherweise den sog. „Notstandsartikel“, der es am 28.Februar 1933 Hitler ermöglichte, die gesamte Gesetzgebungsgewalt an sich und sein Regime zu übertragen, um somit alle Grundrechte faktisch außer Kraft zu setzen. Grundrechte mußten nach dem Zweiten Weltkrieg also eine übergeordnete Rolle in den Verfassungstexten spielen, um Würde und Recht jedem Individuum zu garantieren. Die Bestürzung über die sinnlosen grausamen Morde Hitlers und das verwüstete Deutschland haben gezeigt, daß man die Wichtigkeit der Menschenwürde als oberstes Gebot im Staate erst erkannte, wenn sie mißachtet wurde. Ihre Festschreibung in Deklarationen und Verfassungen war daher ein wichtiger Schritt, der Menschenwürde eine gesellschaftliche Achtung und rechtliche Geltung zu verschaffen.
Am 26. Juni 1945 nahm die United Conference on International Organization die Charta der Vereinten Nationen an, aus der in Nr.2 der Präambel der Glaube an die Würde und den Wert der menschlichen Persönlichkeit hervorgeht.10 Die am 10.Dezember 1948 von der Vollversammlung der UN beschlossene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte war dann der erste Versuch der besonderen Stellung der Menschenwürde gerecht zu werden. In einem übernatürlich gültigen Grundrechtskatalog wurde in Art.1 ausdrücklich festgestellt, daß „alle Menschen frei und gleich an Würde geboren sind“.11 Obwohl diese Erklärung kein rechtlich bindendes Programm für die Mitgliedstaaten darstellt, sollte ihre Wirkung für den völkerrechtlichen Rechtsbildungsprozeß nicht unterschätzt werden, da mit ihr ein immer fortführendes Streben um die Durchsetzung von Menschenwürde und Menschenrechten verbunden ist.12
Die Vorstellung der UN-Charta bezüglich der Menschenrechte nahmen die Länder schließlich in ihre Verfassungen auf. Sowohl die Verfassungen Bayerns, RheinlandPfalz`, Hessens, Bremens und des Saarlandes widmeten ihre Hauptteile der Würde der menschlichen Persönlichkeit und stellten vor allem fest, daß diese durch den Staat in seinen drei Gewalten zu achten sind.13
Im Sommer 1948 wurde nach Vorschlag des damaligen Ministerpräsidenten Hessens, Stock, ein Ausschuß gebildet, der sich um die Ausarbeitung einer Verfassung bemühen sollte. Dieser Ausschuß wurde im Juli 1948 mit den Vertretern der elf bestehenden Länder - plus einem weiteren aus Berlin - eingesetzt. Ort des Geschehens war ein altes Schloß auf der Herreninsel im Chiemsee, weshalb der bayerische Staatsminister Pfeiffer diesem Ausschuß den Namen „Herrenchiemseer Verfassungskonvent“ gab. Der bis Ende August 1948 in drei Kommissionen arbeitende Konvent sprach in seinen Seminaren praktisch alle grundlegenden und zum Teil auch kontrovers zu diskutierenden Punkte oder Probleme des zu schaffenden Verfassungswerkes an.
Besondere Bedeutung kam hier der Kommission zur Erarbeitung eines Grundrechtskataloges unter Leitung des Sachverständigen Prof. Dr. H. Nawiasky zu. Nawiasky galt als unabhängiger Verfassungsrechtler, der zuvor auch bei der Gestaltung der Bayerischen Verfassung erheblich miteinwirkte. Die maßgebliche Gestaltung der Grundrechte entstammte daher nicht Vorlagen politischer Gruppierungen, sondern der Feder eines Sachverständigen, wodurch etwaige parteipolitische Standpunkte erst garnicht berücksichtigt wurden.14 Das Ergebnis dieses Konvents war gleichzeitig eine Diskussionsgrundlage für den Parlamentarischen Rat, der am 1. September 1948 in Bonn zusammentrat, und aus 65 von den Landtagen gewählten Abgeordneten bestand. Sein Präsident wurde der spätere
Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU), den Vorsitz des Hauptausschusses, in dem die wesentlichen gesetzesformenden Tätitigkeiten entfaltet wurden, übernahm der SPD-Politiker Carlo Schmidt. Für ihn spielten die Erfahrungen der Schwäche der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und die Pervertierung von Recht und Moral in der Nazi-Zeit eine wichtige Rolle. Nun mußte das Grundrecht der Menschenwürde an den Anfang der Verfassung gestellt werden, damit ihr Vorrang gegenüber dem übrigen oder positiven Recht symbolisiert wird und „die Grundrechte das Grundgesetz regieren; sie dürfen nicht nur Anhängsel des Grundgesetzes sein.“15
Mit der Menschenwürde, die als erster Artikel des Grundgesetzes die drei Gewalten des Staates als unmittelbares und höchstes Recht bindet und in den Ausschüssen sowohl eine „Reaktion“ auf die Vergangenheit als auch ein Auftrag für die Zukunft verstanden wurde, stimmten am 8. Mai 1949 53 der 65 Abgeordneten für die Annahme des Grundgesetzes als die Deutsche Verfassung, die am 24. Mai 1949 in Kraft trat.16
Die Menschenwürde wurde somit zum Fundament der Verfassung und des mit ihr gegründeten Staates und darf nach Art.79 III GG (Ewigkeitsgarantie) auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht beseitigt werden.
II) Die Rechtsnatur der Menschenwürde
1) Der Rechtsbegriff
In Art.1 Abs.1 S.1 GG wird die Menschenwürde als unantastbar deklariert. Im darauf folgenden Satz ist die besondere Aufgabe des Staates seiner Verpflichtung nachzukommmen, die Würde des Menschen nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen, niedergeschrieben. Damit soll der Mensch als Individuum durch seine Würde den obersten Wert in der freiheitlichen Demokratie darstellen.17
Im Wortlaut dieses Artikels heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Damit wird sichergestellt, daß die Würde jedes Menschen unantastbar ist. Eine Differentiation nach Staatsangehörigkeit, Alter oder gar Intellekt ist nicht zulässig, womit der Würdebegriff den Mensch als solchen umfaßt, selbst, wenn dieser sich nicht würdig verhält oder sich seiner eigenen Würde nicht bewußt ist.18 Das Bundesverfassungsgericht19 hat hierzu ausgeführt, daß „überall dort, wo menschliches Leben existiert, ihm Menschenwürde zukommt.“20
Die Literatur ist sich allerdings nicht einig, inwiefern Art.1 Abs.1 S.1 GG wirklich ein Grundrecht darstellt. Wegen des proklamatorischen Charakters und der in Abs.3 statuierten Bindung an die öffentliche Gewalt wird von der Lehre mitunter Art.1 Abs.1 S.1 GG nicht als Grundrecht gesehen. Dies - so diese Literatur - liegt auch daran, daß kein Fall denkbar wäre, in dem ein staatlicher Eingriff auf die Menschenwürde nicht schon durch ein spezielles Grundrecht (lex specialis) aufgefangen würde. Selbst dort, wo das Grundrecht Lücken aufzuzeichnen scheint, würde ein staatlicher Verstoß gegen die Würde des Menschen mindestens durch das Freiheitsrecht aus Art.2 Abs.1 GG oder durch den Gleichheitssatz gemäß Art.3 Abs.1 GG abgewehrt, ohne daß der Schutzbereich des Art.1 Abs.1 S.1 GG eröffnet werden müßte.21 Insofern stellt Art.1 Abs.1 S.1 GG nach dieser Interpretation kein Grundrecht im eigentlichen Sinne dar. Das BVerfG hat aber in seiner Entscheidung Art.1 Abs.1 S.1 GG von Anfang an als Grundrecht bezeichnet und später ausgeführt: „Daß Art.1 Abs.1 S.1 GG kein nachfolgendes Grundrecht ist, schließt eine Bindung der staatlichen Gewalten an dieses obere Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes nicht aus.“22 Somit stellt Art.1 Abs.1 S.1 GG ein Grundrecht dar, auf das sich jeder berufen kann, wenngleich der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes für nahezu jede Art staatlichen Fehlverhaltens ein eigenes Grundrecht (leges specialis) aufführt und darüber hinaus mit Art.2 Abs.1 GG (Freiheitsrecht) und Art.3 Abs.1 GG (Gleichheitssatz) Auffangrechte bietet (leges generalis), die vor allem für Ausländer , die sich nicht auf die Staatsbürger- Grundrechte (... jeder Deutsche...) berufen können, einen besonderen Stellenwert haben.
Daß die Menschenwürde aber nicht nur als Fundament der Verfassung am Anfang des Grundgesetzes steht, sondern auch in der Rechtsprechung ihre Anwendung findet, zeigt u.a. das sich aus Art.1 Abs.1 S.1 GG und Art.2 Abs.1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es folgt seinen Aussagen nach dem Art.1 Abs.1 S.1 GG, wird aber wie Art.2 Abs.1 GG nicht schrankenlos gewährleistet, d.h. es folgt der für die Freiheitsrechte typischen Schrankensystematik, nach der der Staat auf Grund eines Gesetzes in das jeweilige Grundrecht eingreifen darf, um Grundrechtskollisionen zu vermeiden oder die Rechte Dritter zu schützen.
Die Aussagekraft des Art.1 Abs.1 S.1 GG für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zeigt sich darin, daß der Persönlichkeitsschutz, insbesondere der Schutz der privaten Sphäre des Menschen, gerade um der Würde des einzelnen willen erfolgt, und so geboten werden muß.23 Im Laufe der Zeit hat sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu einem eigenen Grundrecht entwickelt.24
So ist die Menschenwürde aus Art.1 Abs.1 S.1 GG nicht nur ein Begriff, der Staat und Gesellschaft aus moralischen und historischen Gründen zu Achtung verpflichtet, sondern vor allem auch ein echter Rechtsbegriff - daß dieser in hohem Maße unbestimmt ist und rechtlich nicht greifbar scheint, nimmt ihm die Eigenschaft als Rechtsbegriff nicht, denn nicht die inhaltliche Dichte eines Begriffs und der hiervon abhängige Grad an Auslegungsbedürftigkeit und Vieldeutigkeit entscheiden über die normative Qualität, sondern die Struktur der Norm insgesamt ist zu betrachten. Der Wortlaut und die systematische Stellung sowie die Entstehungsgeschichte des Art.1 Abs.1 S.1 GG zeigen, daß er als echte Rechtsnorm einzuordnen ist, auch wenn der Würdebegriff sehr konkretisierungsbedürftig ist.25 Ein solches Konkretisierungsbedürfnis liegt ja auch bei Art.2 Abs.1 GG vor, dem besonders als Rechtsbegriff (Auffangrecht) große Bedeutung zukommt.
Die Menschenwürde spielt somit moralisch und rechtlich gesehen zurecht eine übergeordnete Rolle im Verfassungstext. Aber dennoch ist mit der Verpflichtung von Staat und Gesellschaft auf die Wahrung der Menschenwürde und der aus ihr abgeleiteten Grundrechte nur die Basis für eine staatliche Gemeinschaft geschaffen worden. Eine politische und rechtliche Eskalation wie es sie im Dritten Reich gegeben hat, ist juristisch - nach Vorlage unseres Grundgesetzes ! möglich. Um der Menschenwürde aber auch in der staatlichen Organisation und im öffentlichen Handeln Geltung zu verschaffen, bedarf es der Strukturprinzipien der Verfassung, die in Art.20 GG und Art.28 I GG die Bundesrepublik Deutschland als Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat und förderalistischen Bundesstaat ausweisen und durch die in Art.79 III GG festgelegte „Ewigkeitsentscheidung“ diese Strukturprinzipien als unverbrüchlich, also auch durch verfassungsänderndes Gesetz nicht zu beseitigende Normen, niederschreiben.26
Darüber hinaus ist der Rechtsbegriff der Menschenwürde im besonderen durch die „Wesensgehaltssperre“ des Art.19 II GG abgesichert, die Art.1 Abs.1 S.1 GG und seine nachfolgenden Grundrechte vor einer staatlichen Totaldisposition schützt, indem es den Menschenrechtsgehalt jedes einzelnen Grundrechtes abschirmt. So ist sichergestellt, daß die obersten Werte der staatlichen Gemeinschaft auch die obersten Werte unserer Verfassung bleiben.
3) Grundrechtliche Schutzpflicht des Staates und „ Drittwirkung “
Die Grundrechte im Grundgesetz haben immer eine Doppelfunktion.
Zum einen sind sie als Richtlinien für jeden einzelnen zu verstehen, zum anderen bieten sie den direkten Schutz, um sich mittels Verfassungsbeschwerden gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu wehren. Sie dienen also dem Menschen als Schutz vor staatlicher Gewalt, die einem Menschen in seinen Grundrechten zu verletzen scheint. Aber nicht nur der Staat, sondern auch der Mensch selber ist an die Grundrechte gebunden, die ihm nicht nur Rechte als vielmehr auch Pflichten übertragen.
Im Verhältnis der Menschen und Bürger untereinander entfalten die Grundrechte so eine sog. „Drittwirkung“. Die Literatur unterscheidet hier eine unmittelbare von einer mittelbaren Drittwirkung. Eine unmittelbare Drittwirkung bedeutet hierbei, daß die Grundrechte eine direkte Anwendung auf Privatrechtsbeziehungen haben. Mittelbare Drittwirkung heißt hingegen, daß Grundrechte als objektive Wertordnung zum Richtmaß für das Verhältnis unter Privatpersonen werden.27 Das BVerfG ist in seiner Rechtsprechung grundsätzlich nur von einer mittelbaren Drittwirkung ausgegangen, so daß sich niemand unmittelbar auf Grundrechte bei Privatrechtsbeziehungen berufen kann. Daß heißt aber nicht, daß bei solchen Verhältnissen der Gang zum BVerfG versperrt wäre oder der Grundrechtsschutz gar ganz entfiele. Schließlich kann sich jeder das Recht vorbehalten, gegen das letztinstanzliche Urteil einer staatlichen Behörde im Privatrecht zu klagen und stünde so wieder im Verhältnis zum Staat. Auf diesem Wege wäre ein Anruf beim BVerfG nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig.
Art.1 Abs.1 S.1 GG enthält das besondere Grundrecht der Menschenwürde, weist in diesem Satz aber nicht aus, an wen konkret es gerichtet ist. Dies erfolgte bewußt, denn die Menschenwürde ist in der staatlichen Gemeinschaft von jedem zu achten - und jedem gebürt sie. Sie verpflichtet also auch Private.28
In Art.1 Abs.1 S.2 GG erst setzt hierbei die Verfassung die besondere Aufgabe des Staates gegenüber seinen Bürgern und allen anderen Menschen fest. Es ist „die Aufgabe aller staatlichen Gewalt die Menschenwürde zu achten und zu schützen“. Dabei umfaßt der Begriff der „staatlichen Gewalt“ nicht nur die drei klassischen Gewalten, sondern auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie Privatpersonen, denen öffentlich-rechtliche Funktionen übertragen sind.
Mit der „Achtung“ der Menschenwürde verpflichtet die Verfassung den Staat, grundsätzlich die Menschenwürde zu respektieren. Danach darf die staatliche Gewalt nichts tun, was die Würde des Menschen beeinträchtigen kann. Hierbei handelt es sich also um die Verpflichtung der Unterlassung bestimmter Handlungen.29 Dies schlägt sich zum Beispiel nieder in der dem Staat auferlegten Achtung der geistig-seelischen Identität und Integrität. So ist es dem Staat zum Beispiel verboten, einen Lügendetektor oder eine Hypnose anzuwenden, also die Identität des Menschen zu brechen. Fraglich ist auch, inwiefern eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Art.1 Abs.1 GG kollidiert, wenn sie bei einem totkranken Menschen ihren Sinn zu verlieren droht.30 Desweiteren muß zum Beispiel die Menschenwürde geachtet werden, indem niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen.31
Allerdings verlangt Art.1 Abs.1 S.2 auch den „Schutz“ der Menschenwürde durch den Staat. Dabei kommt dem Staat die Aufgabe des aktiven Handelns zu, um der Menschenwürde den nötigen Schutz zu bieten. Beispiele für diese Art von Schutz ist die rechtliche Gleichheit des Menschen in Fragen der Sklaverei, Leibeigenschaft oder rassischer Diskriminierungen. Desweiteren muß der Staat das individuelle und soziale Leben sichern. So darf er des einzelnen Existenzminimum nicht entziehen und muß Hilfe stellen, wenn sich der einzelne nicht selbst erhalten kann.32 Im Gegensatz dazu ist es dem Staat aber auch untersagt, ein Individuum zur Leistung von Würde zu zwingen. Dies ergab sich aus dem „Peepshow-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes33, bei der das Gericht zu der Auffassung gelangte, daß die Veranstaltung einer Peep-Show keine rechtlichen Probleme eines durch Art.1 Abs.1 GG verbotenen Freiheitsverzichts aufwirft, sondern höchstens mit dem unbestimmten Begriff der „guten Sitten“ innerhalb der GewO (Gewerbeordnung) kollidiert.34 In Fällen von schwerer Beeinträchtigung der Menschenwürde also fordert Art.1 Abs.1 S.2 GG den Staat zum Handeln. Minderschwere Eingriffe beurteilen sich allein nach Maßgabe der danach folgenden Grundrechte (leges generalis/leges specialis).35 Die Geltung des Art.1 Abs.1 S.1 GG in der Privatrechtsordnung ist im Grundgesetz nicht mehr bestritten. Es ist allerdings fraglich, inwieweit dieser Artikel Einfluß auf Privatrechtsbeziehungen konkret nimmt. Da es keinen selbständigen Strafvollzug der Grundrechte im Verhältnis von Privaten untereinander gibt, ist es auch hier der Staat, der mittelbar die Rechte Dritter zu schützen hat. Wenngleich jedermann an Art.1 Abs.1 S.1 GG gebunden ist, so ergibt sich eine konkrete gegenseitige Verpflichtung von Privaten nicht aus dem Grundgesetz, sondern erst aus den diese Bestimmung konkretisierenden Rechtsnormen - zumeist des Zivilrechts. Dem Richter obliegt es dann, wie die privatrechtliche Norm ausgelegt wird, damit der Schutzpflicht des Gesetzgebers Rechnung getragen wird. Daß heißt, die Entscheidung des Richters darf keinen der beiden Privatpersonen in seinen Grundrechten verletzen, weshalb nicht nur dem Kläger der Schutz des Staates zusteht, sondern auch dem Beklagten, der sich auf sein Abwehrrecht berufen kann. So ergibt sich für den Staat eine „Doppelwirkung“.
Denn nimmt der Staat seine Schutzpflicht im privaten Rechtsstreit wahr, so kollidiert diese häufig mit den Rechten des Dritten und stellt gleichermaßen einen Eingriff dar. Die Rechte beider haben daher gleichermaßen staatsgerichteten Charakter. Deshalb ist der Gesetzgeber bei gleichzeitiger Einwirkung auf Grundrechte an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, wonach die zu entscheidenen Maßnahmen im Hinblick auf das eingeschränkte Grundrecht den geringstmöglichen Eingriff darstellen müssen.36 Ist der Richter aber nicht in der Lage eine Entscheidung auf Basis einer Rechtsnorm zu treffen, weil dem gegebenen Sachverhalt gar kein Gesetz zur Verfügung steht (so zum Beispiel bei der Problematik mit der Gentechnik oder anderen neueren Gefahren, die in das Recht der Menschenwürde drohen einzugreifen), so ist der Richter verpflichtet gemäß Art.100 Abs.1 GG die Entscheidung dem BVerfG zu überlassen. Solche Sachverhalte hätten dann einen unmittelbaren Charakter, stellen aber in der Rechtsprechung des BVerfG die Ausnahme dar.
4) Die „ Objektformel “ des BVerfG
Steht eine Verletzung des Grundrechtes der Menschenwürde aus Art.1 Abs.1 GG in Frage, so wendet das BVerfG bei der Definition des Begriffs der Menschenwürde die von Dr. Günter Dürig geprägte sog. „Objektformel“ an. Dabei bediente sich Dürig dem Vorbild Kants: „Handle so, daß du die Menschheit in Deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst“.37 Danach gilt die Menschenwürde als verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.38 Das BVerfG hat daraus entnommen, daß der Mensch immer Zweck an sich selbst bleiben muß und daß er nicht einer Behandlung ausgesetzt werden darf, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.39
Aus den oben bereits erläuterten Tatbeständen, die die Achtung und den Schutz des Staates erfordern, formte das BVerfG in seiner Rechtsprechung zum „Abhörurteil“ praktisch einen Formelkatalog, der auf den Grundsätzen von Freiheit und Gleichheit aufbaut:
- Mißachtung der Menschenwürde durch Folter, Sklaverei, Massenaustreibung und Ausrottung von Rassen und nationaler oder religiöser Gruppen durch Tötung (Genocidium)
- Verletzung der Menschenwürde im Strafrecht durch Mißverhältnis von Schuld und Sühne
- Verbot, den Menschen zum Objekt eines staatlichen Verfahrens zu machen
- Schutz der Intimsphäre durch Verhinderung einer schrankenlosen Durchleuchtung persönlicher Verhältnisse
- Verhinderung entwürdigender und demütigender Ehrverletzung bei staatlicher Tätigkeit
- Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums40
Dieser Objektformel liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt sei, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Die unverlierbare Würde des Menschen bestehe gerade darin, daß er als verantwortliche Person anerkannt bleibe.41 Die Objektformel stellt damit für das BVerfG einen am Menschen orientierten Grundsatz dar, mit dessen Hilfe Entscheidungen bezüglich Verletzungen der Menschenwürde vereinfacht und konsequent getroffen werden können.
5) Personelle Reichweite des Art.1 Abs.1 GG
Der sachliche Schutzbereich des Art.1 Abs.1 GG ist nur schwer festzustellen. Denn je weiter ein Schutzbereich verstanden werden kann, desto mehr erscheint ein staatliches Handeln als Eingriff. Dies ist besonders bei der Menschenwürde der Fall, die weit auslegbar ist und die einer Konkretisierung bedarf. Ihr weites Spektrum aber, wird durch die folgenden Spezialgrundrechte eingeengt, so daß der Staat weniger mit Art.1 Abs.1 GG in Konflikt gerät.
Dennoch macht es Schwierigkeiten den Schutzbereich der Menschenwürde zu bestimmen. Der Würdebegriff bezieht sich heutzutage immer mehr auf periphere soziale Vorgänge; Erfahrungen mit „Würde“ werden immer seltener gemacht.42
Dadurch, daß das heutige Verständnis von Menschenwürde durch über zweitausend Jahre Philosophiegeschichte geprägt ist, kann man nur schwerlich von ihr reden, ohne gleichzeitg eine philosophische Tradition zu treffen.43 Auch das BVerfG macht sich hierbei seine Entscheidungen nicht leicht, indem es sagt, daß es „offenbar nicht generell gesagt werden kann, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt ist, sondern immer nur in Aussehung des konkreten Falles“.44 Dieser konkrete Fall liegt daher wohl nur dann vor, wenn gegen die Menschenwürde so schwer eingegriffen wurde, daß im nachfolgenden Spezial-Grundrecht der Würdeaspekt nicht mehr vertreten werden kann, der Tatbestand also mehr die Menschenwürde als den Schutzbereich des Spezial-Grundrechtes verletzt.
Der persönliche Schutzbereich scheint hingegen zunächst keine Probleme darzustellen. Art.1 Abs.1 GG spricht von der Menschenwürde allgemein, also von der Würde jedes Menschen. Dabei spielt nach der heutigen Auffassung von Menschenwürde nur der Mensch als solches eine Rolle - seine Existenz alleine verleiht ihm Würde, er braucht sich nicht erst zu qualifizieren.45
Dies muß auch in der Rechtswissenschaft als logisch dargestellt werden, denn würde man nur denen die Menschenwürde zuerkennen, die zur Selbstbestimmung fähig sind, hätte Art.1 Abs.1 GG seine eigentliche Aufgabe verfehlt und ließe gerade die Verletzlichsten schutzlos. So darf nicht zwischen würdigem und unwürdigem Leben unterschieden werden, ja es darf erst garnicht ein Leben als unwürdig hingestellt werden. An dieses „Differenzierungsverbot“ hat sich alle staatliche Gewalt aber auch der Private zu richten.
Wenn man sich also die Frage stellt, wer unter den persönlichen Schutzbereich von Art.1 Abs.1 GG fällt, ist die Antwort durch den Wortlaut des Grundgesetzes bereits gegeben. So muß die Frage umformuliert werden - nämlich in eine zeitliche Frage: Wann genießt der Mensch Würdeschutz ? oder konkreter: Fällt der Mensch auch nach dem Leben in den Schutzbereich des Art.1 Abs.1 GG ?
Mit der Festlegung, daß die Menschenwürde unantastbar ist, wird zunächst nicht deutlich, ob auch Tote Würdeschutz genießen.
Der Rechtsprechung des BVerfG im sog. „Mephisto-Urteil“ zufolge aber endet die Verpflichtung der staatlichen Gewalt nicht mit dem Tode.46
Hierbei geht es vor allem um den Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen, wenngleich das Persönlichkeitsrecht nach Auffassung des BVerfG, „die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus setzt“.47 Dabei ist aber zu beachten, daß es ja nicht um die Belange des Toten geht, sondern um die Würde seiner Persönlichkeit nach dem Ableben. Es sind praktisch „Nachwirkungen“ des Persönlichkeitsrechts des lebenden Menschen. Dadurch macht der Würdeschutz des Toten Sinn, denn jeder Mensch zeigt großes Interesse daran, daß sein Persönlichkeitsbild, das ihn zu Lebzeiten geprägt hat, auch nach dem Tod aufrechterhalten wird. Die Vorstellung, daß nach dem Tode der Mensch seine Persönlichkeit verlieren könnte und daß diese nicht mehr menschenwürdig behandelt würde - zum Beispiel durch Verunglimpfung der Leiche oder Verfälschung seines Persönlichkeitsbildes -, würde dem Menschen schon zu Lebzeiten Angst bereiten. Diese Befürchtung würde sich auf die Qualität des Persönlichkeitsrechts des Lebenden auswirken, so daß zu Lebzeiten schon der Persönlichkeitsschutz angegriffen wäre.
Etwas schwieriger als eine Definition für den Würdeschutz des Toten gestaltet sich die genaue Bestimmung, wann ein Mensch tot ist. Dieses Problem tritt vor allem bei der Organspende zutage. Denn erst wenn der Tod eingetreten ist, dürfen Organe zum Schutz dritten Lebens entnommen werden, dies aber auch nur unter der Bedingung, daß der Tote zu Lebzeiten eingewilligt hat. Die herrschende Lehre spricht vom Tod, wenn keine Gehirnströme mehr feststellbar sind. Diese Definition gibt aber keinen Aufschluß über die Komasituation eines Menschen, dessen Lebensfunktion von Nervenzellen des Rückenmarks gesteuert werden und das Gehirn zum größten Teil zerstört worden ist. Die o.g. Definition vom Tod schützt in solchen Fällen zwar den Betroffenen vor Fremdverfügung, ob sein Leben aber überhaupt noch lebenswert ist und ob nicht der Schutz eines Dritten, der nur durch die entsprechende Organspende weiter leben kann, prioritär gesehen werden muß, geht über die Rechtswissenschaft hinaus. Eine Situation wie die geschilderte endet heutzutage i.d.R. jedenfalls mit dem Tode beider Betroffenen, was sicher nicht dem Wesensgehalt von Art.1 Abs.1 GG entsprechen würde.
Hierbei wird jedoch schon ein anderer Aspekt deutlich, nämlich das Recht des Menschen auf ein würdevolles Sterben. In der oben beschriebenen Komasituation kollidiert dieses Recht mit der vermeintlich verfrühten Fremdverfügung eines „lebenden“ Menschen. Und es wird wohl kaum ein Betroffener in der Lage sein, hier eine Entscheidung zu treffen, weshalb die Frage einer Sterbehilfe und eines würdigen Todes differenziert betrachtet werden muß. Da eine Willenserklärung des Betroffenen fehlt, ist auch die Autonomie des Menschen nicht mehr gegeben. So müßten Dritte - in diesem Fall Ärzte - die Entscheidung über Leben und Tod fällen. Dies wiederum stellt durch unzulässiges Verfügen über fremdes Leben eine aktive Sterbehilfe dar, die gegen Art.1 Abs.1 GG verstößt. Im Gegensatz hierzu aber würde eine sinnlose Verlängerung des Lebens mittels technischer Gerätschaften den Betroffenen zu einem Objekt der Medizin machen, was auch gegen die aus Art.1 Abs.1 GG abgeleitete „Objektformel“ verstoßen würde.
Für diesen Fall hatte das BVerfG noch keine konkrete Gelegenhei, juristisch zu entscheiden, so daß sowohl die Sterbehilfe als auch das Recht auf einen würdigen Tod noch länger Grund für eine öffentliche Kontroverse sein werden.
Ist der Tod aber endgültig eingetreten, so ist sich die Literatur weitesgehend einig, daß dem Verstorbenen Würde und Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden muß.48 Grabschändungen oder Hetzkampagnen wie wir sie auch aus der Gegenwart kennen, verstoßen daher gegen das Grundrecht der Menschenwürde.
Fraglich ist nun, ob auch das ungeborene Leben bereits Würde genießt oder ob die werdende Mutter willkürlich darüber entscheiden darf.
Gerade die Frage der Abtreibung konfrontiert die Betroffene mit Art.1 Abs.1 GG und wird immer wieder heftig diskutiert, weshalb sich das folgende Kapitel diesem Problem widmet.
Kapitel 2:
Die Würde des ungeborenen Lebens (Nasciturus)
I) Die verfassungsrechtliche Stellung des Nasciturus
Wie bei der Menschenwürde des Verstorbenen, ist auch die Frage nach der Würde für noch nicht geborenes Leben problematisch zu beantworten.
Dieses Problem stellt sich nicht nur für die Rechts- oder Politikwissenschaft, hierbei werden vor allem auch die Bereiche der Medizin und der Religion mitangesprochen. Vom Gesichtspunkt der Rechtswissenschaft aus, ist zunächst fraglich, inweit ein nicht geborener Mensch überhaupt grundrechtsfähig sein kann. Die Spezial-Grundrechte kommen hier nicht in Frage. Dies ist logisch, denn daß Grundrechte wie zum Beispiel die Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 S.1 GG), die Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art.8 GG) oder auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) den Nasciturus nicht schützen können, verklärt sich schon aus der Situation ansich. Bezüglich dieser Grundrechte verhält sich also die Situation des Ungeborenen genauso wie die des Verstorbenen - er ist so gesehen nicht grundrechtsfähig.49
Hierbei wird dann aber wieder die besondere Rolle der leges specialis deutlich. Gerade Art.1 Abs.1 S.1 GG bietet einen Schutzbereich, der über das eigentliche Leben hinausgeht, wie oben erläutert.
Um nun einen Würdeschutz des Ungeborenen festzustellen, bedarf es einer konkreten Definition, wann menschliches Leben überhaupt beginnt. Auch hier stellt sich also das gleiche Problem, wie bei dem Würdeschutz für Verstorbene, wo die Frage nach dem Eintritt des endgültigen Todes nicht eindeutig zu beantworten scheint. Würde der Fötus im Mutterleib von seiner Konzeption an als lebender Mensch im grundrechtlichen Sinn der Menschenwürde gelten, so käme nach diesem Artikel auch Würde und Persönlichkeitsschutz zu. Die Jurisprudenz jedoch ist verpflichtet, die Grenzen des Lebens genau zu bestimmen und die Schutzwürdigkeit abschließend zu klären.50
Da der Mensch im biologischen Sinne ein natürliches Objekt darstellt, wäre es auch logisch, würde man die Definition der Naturwissenschaft als rechtsverbindlich ansehen. Danach bezeichnet der Begriff „Leben“ das Lebendigsein, also - im Gegensatz zum Tode oder dem vorgeburtlichen Leben - die Daseinsform des Menschen.51 Dieser Ansatz scheint aber den Entstehungszeitraum menschlichen Lebens nicht ausreichend zu würdigen, zumal ein solches Argument aus medizinischer Sicht unhaltbar wäre, denn ein Lebendigsein ist auch im Mutterleib vor der Geburt spürbar - in Form von Bewegungen, „Tritten“ oder Herztönen.
Auch das Argument, daß sich die Grundrechtsfähigkeit nach der Rechtsfähigkeit richte und so der Mensch erst mit seiner Geburt in den Schutzbereich fallen würde - so wie §1 BGB es vorsieht -, kann nicht überzeugen. Schon deshalb nicht, weil das BGB, wenngleich es älter ist als das Grundgesetz, in der Rangordnung natürlich unter der Verfassung liegt, weshalb es nicht der Bestimmung grundrechtlicher Schutzbereiche dienen kann.
Der herrschenden Lehre zufolge, kommt dem Nasciturus zumindest eine partielle Grundrechtsfähigkeit und damit auch ein Menschenwürdeschutz zu.52 Zur Diskussion steht hier die Nidation, die Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutterschleimhaut.53 In diesem Moment entsteht ein neuer Wesens- und Persönlichkeitskern, der sich nicht mehr ändert. „Er treibt zur Entfaltung dessen, was keimhaft in ihm liegt und bewirkt, daß der Mensch, mag er wachsen oder vergehen, stets er selber bleibt.“54 Diese Argumentation, die für einen Würdeschutz des Ungeborenen spricht und von der herrschenden Literatur vertreten wird, scheint sinnvoll zu sein. Der Würdeschutz und das Recht auf Leben müßten nämlich schon dann greifen, wenn man bedenkt, daß sich aus einem jungen Keim nicht nur ein, sondern auch mehrere Menschenleben entwickeln können.
Desweiteren müßte auch erst erwiesen werden, daß es sich bei einem Nasciturus nicht um menschliches Leben handelt.
Das BVerfG hat zumindest für sich eine Entscheidung getroffen, indem es in der Fristenregelung eine Definition für Leben geformt hat, nach der spätestens mit der Nidation das Leben als individuelles Leben beginnt.55
Diskussionswürdig bleibt aber, ob der Würdeschutz nicht auch schon vorher eingesetzt werden muß und wie eine Schwangerschaft in so frühem Stadium überhaupt erkannt werden kann.
II) Delikte gegen das ungeborene menschliche Leben
1) Der Nasciturus als Tatobjekt
Unmittelbar mit dem Würdeschutz des Nasciturus hängt auch die Strafbarkeit nach einem tödlichen Eingriff in die Schwangerschaft zusammen. Kommt dem ungeborenen Leben ein uneingeschränkter Würdeschutz nach Art.1 Abs.1 GG zu und zusätzlich noch das Freiheitsrecht bzw. das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs.1 GG, so müßte jeder Eingriff, der eine Geburt verhindert als Tötungsdelikt anerkannt werden, da diese beiden elementaren Grundrechte in jedem Fall Vorrang vor der Gesetzgebung besitzen. Nach Art.1 Abs.1 GG wäre ein Gesetz, das in die Menschenwürde eingreift sogar verfassungswidrig, da dieser Artikel schrankenlos gewährt wird. Nach den §§211ff. StGB handele es sich dann um die Tötung eines Menschen, die entsprechend bestraft werden müßte. Danach wäre ein Schwangerschaftsabbruch - aus welchen Gründen auch immer - grundsätzlich verboten.
Zweifelhaft ist hierbei aber - und somit immer wieder sehr umstritten -, ob die Leibesfrucht dem geborenen Menschen gleichgestellt werden kann. Dabei ist die Ansicht, ob der ungeborene Mensch nun als „Mensch“ im Sinne des Art.1 Abs1. GG und Art.2 Abs.1 GG bzw. §§211ff. StGB anerkannt wird oder nicht gar nicht prioritär, als vielmehr die Frage, inwiefern die gleichen Grundgesetz-Artikel nicht auch die Mutter schützen, die den Embryo bis zur Geburt auszutragen hat, so daß es hier zu einer Grundrechtskollision kommen würde.
Der Gesetzgeber ist somit verpflichtet, diese Kollisionen, die sich in den verschiedenen Phasen dieses Entwicklungsprozesses ergeben, in einer differenzierten rechtlichen Regelung zum Ausgleich zu bringen.56 Er muß also sowohl aus rechtlicher, medizinischer, politischer als auch sozialer und vor allem moralischer Sicht der Verfassung entsprechen.
Der Gesetzgeber ist dieser Forderung nachgekommen. Erstens differenziert er im eigentlichen Delikt zwischen „Leibesfrucht“ und „Mensch“, indem er eine Tötung in der Geburt gemäß §217 StGB bereits nicht mehr als Schwangerschaftsabbruch erkennt, sondern als Tötung eines Menschen im strafrechtlichen Sinne.57 Zweitens - ergibt sich aus erstens - wurde durch §§218f. StGB ein Schwangerschaftsabbruch, und damit die Tötung der Leibesfrucht, unter bestimmten Umständen als nicht strafbar deklariert.
2) Der straffreie Schwangerschaftsabbruch
a) Die Privilegierung der Schwangeren
Die Tatsache, daß §218a StGB einen nicht strafbare Schwangerschaftsabbruch zuläßt, zeigt bereits, daß der Gesetzgeber im o.g. Interessenskonflikt zwischen Schwangerer und Leibesfrucht, der Schwangeren eine Privilegierung zugesprochen hat. In der „Fristenlösung“ des BVerfG wurde der Leibesfrucht Lebensschutz eingeräumt. Der §218 Abs.3 S.2 StGB hingegen erlaubt unter bestimmten Umständen einen Schwangerschaftsabbruch, weshalb der Gesetzgeber hier das Selbstbestimmungsrecht der Frau vor den Lebensschutz des Nasciturus setzt. In seinem Urteil vom 28.Mai 1993 hat das BVerfG die Fristenlösung mit Beratungspflicht dann auch für gut befunden und entspricht so dem breiten Konsens von Juristen, Politikern aber auch Theologen.58
Dieses vermeintlich verfassungswidrige Gesetz löst daher immer erneut eine Diskussion um den §218 StGB aus. Ob Kirche oder Politik, ob Jurisprudenz oder einfach der Bürger ansich - Argumente, ob „für“ oder „wider“ finden alle Betroffenen zu genüge.
b) Die Voraussetzungen für den legalen Schwangerschaftsabbruch.
Als erste und oberste Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch muß der Eingriff gemäß §218a StGB grundsätzlich durch einen Arzt erfolgen und die Abtreibung natürlich auch dem Wunsch der Schwangeren entsprechen.59 Desweiteren ist eine Straffreiheit gegeben, wenn sich das befruchtete Ei noch nicht vollständig in die Gebärmutterschleimhaut eingenistet hat, so wie §218a StGB es vorsieht. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Schwangerschaft durch die Benutzung der Verhütungsmittel „Spirale“ oder „Pessar“ frühzeitig abgebrochen würde (nach 10 Tagen erfolgt keine Einnistung mehr) . Die „Pille“ hingegen verhindert von vornherein eine fruchtbare Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Werden also die Verpflichtungen des §218f. StGB (ordnungsgemäße Beratung durch Arzt und Sozial-Berater mit Bescheinigung der „Indikation“ , schwerwiegende soziale Beweggründe, Einhaltung der Frist von 12 Wochen, ordnungsgemäße Durchführung von Arzt im Krankenhaus oder einer dafür zugelassenen Einrichtung) eingehalten, so bleibt der Schwangerschaftsabbruch straffrei. Aber selbst, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wurde, kann bei „besonderer Bedrängnis“ immer noch von einer Strafe abgesehen werden (§218 Abs.3 S.3 StGB). So ist die Strafbarkeit eines Schwangerschaftsabbruches erheblich eingeengt. Aus rein rechtlichen Gründen dürfte eine Abtreibung daher heute keine Probleme mit besonderen Folgen mehr darstellen.60
III) Inkurs: Die Gewissensentscheidung - Kontroverse über §218 StGB
Wenn heute der §218 StGB diskutiert wird, so geht es i.d.R. nicht mehr um die Richtigkeit oder Vernuft einzelner Absätze, sondern in erster Linie darum, inwieweit der §218 StGB überhaupt noch eine Lösung für den Schwangerschaftskonflikt darstellt.
So wird zum Beispiel die Meinung vertreten, daß §218 StGB kein Schutz für das Ungeborene gewährleistet, weil ein Zeitpunkt, der einen Schwangerschaftsabbruch legalisiert, in keiner Weise vertreten werden kann, da mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle bereits ein Individuum „vorprogrammiert“ sei und die 12-Wochen-
Frist lediglich eine Toleranzgrenze für die Mutter bedeutete. Die Würde des Ungeborenen wäre dadurch vollkommen ignoriert worden.
Nach einer anderen Meinung müßte der §218 StGB noch verschärft werden, um einen Schwangerschaftsabbruch nicht als etwas „Gängiges“ zu verstehen. Wiederum einen andere Meinung verfolgt die Idee, den §218 StGB vollkommen abzuschaffen, um der Mutter die Entscheidung zu überlassen.
Die Kontroverse eskaliert und der Gesetzgeber ist schlichtweg überfordert, eine für alle Beteiligten gerechte Lösung zu finden.
Auch das BVerfG konnte in seiner Rechtsprechung keine klare Linie finden. So hat es am 25.Februar 1975 die Fristenregelung für verfassungsinkonform durch Verstöße gegen Art.1 Abs.1 GG und Art.2 Abs.1 GG erklärt. Genau ein Jahr später wurde das „Indikationsmodell“, nach dem die werdende Mutter zwei Ärzte und eine soziale Beratungsstelle aufsuchen muß, im Bundestag beschlossen. Die Fristenregelung von 12 Wochen blieb bis heute bestehen. Der Wortlaut hingegen hat sich verändert: Nach §218 StGB i.d.F. des SFHÄndG61 vom 21.August 1995 sind die Rechtfertigungsgründe für eine Abtreibung durch eine kriminologe und medizinisch- soziale Indikation hervorzubringen.62
Nach derzeitigem Recht bleibt Abtreibung zwar strafbar, jedoch behält sich der Staat die Möglichkeit vor, von einer Strafe abzusehen, auch wenn die Frist oder die Beratungsgespräche nicht eingehalten wurden.63 Mit diesem Kompromiß müssen die Menschen in der Bundesrepublik leben. Eine klare Linie ist aber immer noch nicht zu erkennen - wichtige Details bleiben ungeklärt, so daß die Befürworter der generellen Straffreiheit einerseits in der Frist eine bürokratische und schikanöse Einschränkung sehen, die Gegner andererseits eine soziale Notlage als Abtreibungsgrund überhaupt nicht akzeptieren wollen.64
Es kollidieren also zwei Grundrechte miteinander, und zwar dieselben, nur auf andere Personen bezogen. Eine stellt die Frau in den Würde- und Freiheitsschutz, für die andere ist der Nasciturus Priorität. Irgendwo dazwischen muß der oben beschriebene Kompromiß stehen.
Daß die Frau einen besonderen Schutz im Schwangerschaftskonflikt genießen muß, verklärt sich schon aus der Tatsache, daß ausschließlich sie die Konsequenzen der Abtreibung tragen muß. Sowohl gesundheitlich als auch vom Gewissen her hat sie die Last zu tragen. Es können nicht nur die Männer sein, die zur Entwicklung ihres Freiheitsbewußtseins die Möglichkeit der Entscheidung über sich selbst in leiblicher, seelischer und geistiger Hinsicht treffen können. Alleine der Natur die Verantwortung dafür zu geben, daß die Frau, die nun mal das Kind gebärt, den Schwangerschaftskonflikt auszutragen hat, wäre mehr als vermessen und unfair. Die Frau daher in kirchliche, politische oder rechtliche Unmündigkeit durch den §218 StGB zu halten, ist nicht unbedingt sinnvoll. So ergibt sich zurecht die Frage, ob staatliche Maßnahmen hier eine adäquate Unterstützung oder Hilfeleistung bieten.65
So sehr der Kampf um jedes menschliche Leben zu unterstützen ist, so sehr muß man doch auf der anderen Seite die schwere Situation der Frau berücksichtigen, womit viele Fragen aufgeworfen werden.
Wie ist zum Beispiel mit der Situation einer Frau umzugehen, deren alkoholkranker und gewalttätiger Mann keinen Unterhalt verdient, dafür aber durch sein aggressivesVerhalten die Familie zu zerstören droht ? Da sie im wesentlichen das Geld verdienen muß, um die Familie zu erhalten, wird ihr ein Arzt oder Sozialberater wohl die nötige Indikation bescheinigen. Dem Arzt oder Sozialberater kann hierbei sicher keine Verantwortung treffen, da er rechtlich gesehen die Möglichkeit hat, in einem solchen Fall zu intervenieren. Wird man sich hierbei nun die berechtigte Frage stellen, warum nicht ordentlich verhütet wurde, so muß man aber zu der Ansicht gelangen, daß die Antwort von persönlicher Natur sein muß und nicht durch die Politik im Bundestag oder die Jurisprudenz im Gerichtssaal gegeben werden darf.
Ein ähnlich gravierendes Problem würde sich stellen, wenn eine Frau vergewaltigt wurde, eine sofortige Abbtreibung aber nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren will. In dieser Situation hätte sie in jedem Fall die nötige Indikation erhalten. Angenommen sie braucht für ihren Entschluß aber mehr Zeit als nur die durch §218 StGB gegebene Frist von 12 Wochen. So könnte die Fristenentscheidung Anlaß zu einer voreiligen Entscheidung der Frau geben, die nur aus Angst erfolgen würde, um nicht mit dem Gesetz zu kollidieren.
Oftmals sind es aber auch die Situationen, die unsere Gesellschaft selbst verschuldet hat. Die berufliche Karriere, die die Frau vom Mann unabhängig oder die Überbelastung der Frau durch ein weiteres Kind, die eine ordentliche Erziehung bzw. die nötige entgegenbringende Liebe unmöglich macht, sind Beispiele hierfür. Die Anerkennung des Berufs „Mutter“ in der Gesellschaft ist einfach nicht genug geben und die Finanzierung dieses „Berufs“ nicht ausreichend möglich, so daß Abbtreibungen aus diesen Gründen nicht selten sind. Die mögliche Strafbarkeit nach §218 StGB hat hierbei meistens keinen Einfluß auf die letztendliche Entscheidung der Frau.
(Anm.: Vielleicht würde dieses Problem Lösungswege aufwerfen, wenn eine Mutter mal einen Gewerbeschein für „ Erziehung und mütterliche Fürsorge “ anmelden würde und am Ende des Jahres die Kosten für Windeln, Milchbrei etc. und den zeitlichen Aufwand im Jahreseinkommenssteuerausgleich abzusetzen versucht ! Nach dem HGB m üß te dies möglich sein. Wahrscheinlich würde aber der Staat nach einiger Zeit eine Nachzahlung der Steuer mangels Umsatz der Unternehmung „ Mutter “ verweigern - immerhin könnte man den Staat aber so zum Zahlen zwingen!)
Der §218 StGB stellt somit eine Norm dar, mit der der Staat alleine seiner Sorgfaltpflicht gegenüber der Frau nicht nachkommen kann. Würde er aber auf eine Reglementierung beim Schwangerschaftskonflikt verzichten, so könnte die Frau die Entscheidung unabhängig von Zeit und Situation selbstverantwortlich treffen. Zumindest der Frau wäre damit sicher geholfen. Außerdem kommt die Betroffene nicht in die Lage, das Ausland (z.B. Niederlande) aufzusuchen, um so dem Rechtsstaat zu entgehen. So wäre es gerade im Hinblick auf ein vereintes Europa sinnvoll, ein einheitliches Gesetz zu schaffen - und nicht nur gewisse „Pflichtvoraussetzungen“. Besonders, weil es hier um ein klassisches Menschenrecht geht (sowohl für die Frau, als auch für das Ungeborene). Eine Liberalisierung des §218 StGB wäre bezüglich der Grundrechte der Menschenwürde und des Persönlichkeitsschutzes der Frau sinnvoll. Man muß hierbei nämlich bedenken, daß durch eine vom Gesetzgeber erzwungene ungewollte Niederkunft nicht nur das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzt sein könnte, sondern durch das von Anfang an geprägte Verhältnis der Mutter zum ungewollten Kind auch eine Würdeverletzung des Kindes vorliegen kann, das vermutlich nie eine Mutterliebe kennenlernen würde und dadurch echte Persönlichkeitsprobleme bekommen kann.
Hierbei sind die Niederlande - wie auch bei dem Drogenproblem - ein Vorreiter für liberales Recht, denn sie überlassen den Frauen selber - wenn auch eine Notlage vorliegen muß - die Entscheidung im Schwangerschaftskonflikt.
Laut Zeitungsberichten gibt dieses liberale Rechtsverhalten aber den niederländischen Gesetzgebern Recht, denn in Westeuropa haben die Niederlande mit nur 0,4% Abtreibungsquote bei Schwangeren die niedrigsten Werte vorzuweisen. Hingegen sind etwa 25% aller Frauen, die in den Niederlanden abtreiben lassen sog. „Abortus- Touristen“ (aus Belgien, Deutschland, der Schweiz, Frankreich).66 Die Würde und das Freiheitsrecht des Ungeborenen würden hiernach zwar verletzt, aber die Möglichkeit, daß auch nach dem 12. Monat noch entschieden werden könnte, ob die Schwangerschaft abgebrochen werde oder nicht, wird die Gewissensentscheidung der Frau vielleicht erleichtern. Die Zahlen aus Holland bestätigen dies zumindest.
So wäre der Schwangerschaftskonflikt zwar nicht gelöst, denn die gesundheitlichen und moralischen Belastungen der Frau nach einer Abtreibung wären ja weiterhin gegeben, zumindest aber würde der Frau nach ihrer eigenen Entscheidung das weitere individuelle Leben erleichtert und sie fühlte sich in ihrer Würde und in ihrem Persönlichkeitsrecht nach Art.1 Abs.1 GG durch den Staat nicht verletzt. Der Nasciturus hätte dann das Nachsehen. Inwiefern das zukünftige Leben des Ungeborenen überhaupt vor das seiner Mutter gesetzt werden darf, vermag abschließend vielleicht nur die Kirche zu beantworten. Diese allerdings kommt in Deutschland einer Aufforderung des Papstes nach, wonach sich die katholische Kirche aus der Schwangerschaftsberatung ganz ausschalten möchte und womit vor kurzem erneut eine Diskussion über den §218 StGB begonnen hat.
Problematisch ist hierbei nicht nur, daß die Kirche damit der Frau jede Möglichkeit entzieht, sich im Schwangerschaftskonflikt beraten zu lassen und somit ihrem eigentlichen Element der christlichen Nächstenliebe bezüglich der werdenden Mutter nicht nachzukommen droht, sondern daß damit auch der Staat in die mißliche Lage gerät, den Ausfall der kirchlichen Schwangerschaftsberatung zu kompensieren. Dies wäre kaum möglich, denn allein in Baden-Württemberg wurden mehr als 50% der werdenden Mütter durch die katholische Kirche beraten. Diese Stellen alle neu zu besetzen, würde den eh schon stark finanziell gebeulteten Sozialstaat noch zusätzlich schwächen.
Rein rechtlich betrachtet bleibt das Problem des Schwangerschaftskonfliktes eine Auslegungssache des Art.1 Abs.1 GG in Bezug auf den §218 StGB. Um das Problem des Schwangerschaftskonfliktes überhaupt zu lösen, bedarf es wohl noch mehr Aufklärung in Schule und öffentlichem Leben und nicht zuletzt dem Verständnis, daß die Sexualität ein neues Menschenleben zur Folge haben kann, das in jedem Fall zu respektieren ist. Das Ungeborene hat hierauf während der Schwangerschaft leider keinen Einfluß.
Schlußendlich kommt der Verfasser zu der Ansicht, daß eine Liberalisierung des §218 StGB eine vernünftige Lösung darstellen würde, um im Falle einer Abtreibung aus sozialen Gründen, der Frau gerechter zu werden und ihr mehr Möglichkeiten zur Bewältigung dieses Schwangerschaftskonfliktes einzuräumen und um dem Ungeborenen die besonderen Folgen einer nichtgewollten Geburt zu ersparen. Desweiteren würde die Abschaffung der Fristenregeleung eine intensivere und längere Beschäftigung der werdenden Mutter mit ihrem Ungeborenen bieten, womit die Chance, daß es zur Niederkunft kommen wird, steigen würde.
Durch eine Liberalisierung dieses Paragraphen würde der Gesetzgeber zumindest das Vertrauen der Frauen gewinnen und ihnen die Verantwortung übertragen. Hierbei ist vor allem die Familienpolitik vor der rechtssetzenden Gewalt gefragt. Dabei reicht es aber nicht aus, das Kindergeld um DM 20,00 zu erhöhen.
Damit schafft man nämlich noch nicht das Bewußtsein für den Wert des Lebens, für das Geschenk, das Kinder ja auch sind, wie viele ungewollt Kinderlose wissen. Es ist schon ärgerlich, daß Eltern immer noch finanziell für ihre Kinder bestraft werden
- und zwar in gigantischem Ausmaß. Und dies, obwohl Deutschland doch der Nachwuchs auszugehen scheint. Insofern kommt der Staat seiner Schutzpflicht gemäß Art.1 Abs.1 GG nicht ausreichend nach - weder gegenüber der Mutter noch gegenüber dem ungeborenen Leben. Eine echte Reform des §218 StGB könnte dem vielleicht Abhilfe schaffen.67
Schlußbetrachtung
Die Besonderheit des ersten Artikels unseres Grundgesetz ist deutlich geworden.
Aus geschichtlicher Sicht hat der Begriff der Menschenwürde einen langen Weg beschritten, bis er zum heutigen Verständnis gelangt ist. Dabei waren sowohl die ersten Ideen der Philosophen in der Frühzeit ausschlaggebend, als aber auch die Ereignisse während des Zweiten Weltkrieges. Sie führten dazu, daß der Menschenwürde ein gesonderter und grundsätzlicher Platz n der Verassung zukam. Gerade der Zweite Weltkrieg hat gezeigt, wie sehr ein Fehlen der Würdebeachtung negativen Einfluß auf Politik und Rechtswissenschaft nehmen kann. Warum nur war der Preis so hoch für diese Erkenntnis ?
Für die Gegenwart ist unbestritten, daß in den reichen, demokratisch strukturierten Staaten für die meisten Menschen ein Leben in Würde, Sicherheit und politischer Selbstbestimmung möglich ist. Ebenso aber besteht die Gewissheit, daß in den armen Ländern diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Geht man davon aus, daß die Menschenrechte universellen Charakter haben, so kann diese Situation nicht einfach hingenommen werden. Daher muß unser heutiges Verständnis für die Menschenwürde auch die Regime der Staaten erreichen, die derzeit diverse Menschenrechte für politische Zwecke mißachten. Besonders die Bundesrepublik hat aus ihrer Erfahrung zumindest die Aufgabe wahrzunehmen, alles Erdenkliche gegen eine verfälschte und menschenunwürdige Politik im Ausland zu unternehmen.
In Deutschland sind basispolitische Probleme solcher Art nicht gegenwärtig und auch nicht zu erwarten. Dennoch bleibt auch hierzulande die Mißachtung der Menschenwürde ein kontroverses Thema. Das Ausmaß scheint nicht so groß, aber die Diskussion um den §218 StGB zeigt, daß selbst die Menschenwürde nicht durchweg beachtet wird. Der Schwangerschaftskonflikt wird durch die monetären und gesellschaftlichen Probleme der werdenden Mutter geprägt und Art.1 Abs.1 GG scheint hierbei nur eine Rechtsnorm darzustellen, die entsprechend auszulegen ist. Der tiefgreifende Gedanke, daß nicht nur Recht, sondern vor allem Moral und Ethik den Wesensgehalt dieses Artikels bestimmen, bleibt zumindest außen vor und verdient derzeit in den politischen Diskussionen zu wenig Aufmerksamkeit. Der Nasciturus wird dadurch zum Opfer politischer und rechtlicher Auseinandersetzungen, die ihn selber kaum noch beachten, so daß er zu einem Objekt im ewig andauernden Rechtsstreit werden könnte.
Der Nasciturus muß jedenfalls „erkennen“, daß es etwas Beschämendes hat, solche menschlichen Seiten kennenzulernen, ohne selber Mensch gewesen zu sein.
[...]
1 siehe hierzu: Kunig in: von Münch, GG-Kommentar, Art.1 RN.5
2 vgl. Avenarius, Die Rechtsordnung, S.16 f.
3 IzpB 239, S.6
4 vgl. hierzu: Cicero, De republica III, 22 in: Gugg, Cicero, S.65 f.
5 vgl. hierzu: Cicero, De republica I, 43 in: Gugg, Cicero, S.66f.
6 Häberle in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, §20 I RN 34 f.
7 Kant, Metaphysik der Sitten in: Häberle, a.a.O.
8 siehe hierzu Stern, Staatsrecht III/1, §58 II 1
9 Stern, Staatsrecht III/1, §58 II 1
10 IzpB 239, S.6f.
11 IzpB 239, S.6f.
12 vgl. Häberle in: Isensee/Kirchhoff, Staatsrecht, §20 RN 1 I
13 BayVerfGHE n.F. Bd.I, S.2932 aus: Stern, Staatsrecht III/1 §58 II 1, S.17
14 Stern, Staatsrecht III/1, §60 II 2, S.144
15 Parlamentarischer Rat-Plenum, Stenographische Berichte, S.14 aus: Stern, a.a.O.
16 veröffentlicht am 23.Mai 1949 im Bundesgesetzblatt (BGBl) Nr.1
17 BVerfGE 5, S.85204
18 Kunig in: von Münch, GG-Kommentar, Art.1 RN. 11 f.
19 Das Bundesverfassungsgericht wird im Folgetext mit BVerfG abgekürzt.
20 BVerfGE 39, S.141
21 Dürig in: Maunz/Dürig, Art.1 RN. 13 f.
22 BVerfGE 61, S.126137
23 Kunig in: von Münch, Art.1 RN. 10
24 Kunig in: a.a.O., Art.1 RN. 10f.
25 siehe hierzu: Kunig in: von Münch, GG-Kommentar, Art.1 RN.18 - sicherlich nicht mehr
26 vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art.1 RN.9f.
27 vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, S.49 RN.186ff.
28 vgl. Zippelius in: Bonner Kommentar, Art.1 RN.29f.
29 vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art.1 RN.15
30 siehe hierzu BVerfGE 45, S.178 [223ff.], der hingegen die lebenslange Freiheitsstrafe als gerechtfertgit ansieht, dem Imprisonierten allerdings die Hoffnung auf eine Begnadigung einräumt.
31 BVerfGE 55, S.144150
32 BverwGE 71, S.139 [141f.]
33 Das Bundesverwaltungsgericht wird im Folgetext mit BVerwG abgekürzt.
34 BVerwGE 84, S.314 [317ff.]
35 Pieroth/Schlink, Grundrechte, S.94 RN.395
36 vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, S.49f., Rn.187ff.
37 Kant, Metaphysik der Sitten, S.60
38 Dürig in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art.1 RN.28f.
39 BVerfGE 45, S.187228 ; BVerfGE 30, S.126 ; ähnlich auch beim „Abhörurteil“ in BVerfGE 50, S.166 175
40 vgl. „Objektformel“ bei Dürig in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art.1 RN.29ff.
41 BVerfGE 45, S.187227 - Urteil zu „Lebenslange Freiheitsstrafe“
42 Pieroth/Schlink, Grundrechte, S.91 RN.383
43 Pieroth/Schlink, a.a.O.
44 BverfGE 30, S.125
45 BVerfGE 39, S.1 [41f.]
46 BVerfGE 30, S.173 [194f.]
47 BVerfGE 30, a.a.O.
48 vgl. hierzu: BVerfGE a.a.O.; Dürig in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art.1 RN.23; Kunig in: von Münch, GG-Kommentar, Art.1 RN.14; Häberle in: Isensee/Kirchhoff, Staatsrecht, §20 V 3 RN.96f.; Stern, Staatsrecht, §70 IV 1f., S.1046
49 von Münch, Staatsrecht I, RN.130f.
50 vgl. Saerbeck, Leben als Rechtsbegriff, S.7f.
51 Dürig in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art.2 II, RN.9; Saerbeck, a.a.O., S.9
52 Dürig in: Maunz/Dürig, a.a.O; von Münch, GG-Kommentar, Art.2 , RN.39
53 aus: Duden, Fremdwörterlexikon
54 vgl. Wolf bei Dürig in: Maunz/Dürig, Art.1 RN.24
55 BVerfGE 39, S.1 [33f.]
56 vgl. Sigel, Strafbarkeit pränataler Einwirkungen, S.19
57 vgl. Saerbeck, Leben als Rechtsbegriff, S.94
58 vgl. Hoerster, Abtreibung im säkularen Staat, S.164f.
59 siehe hierzu: Otto, Grundkurs Strafrecht, S.51
60 Gropp, Der straflose Schwangerschaftsabbruch, S.7ff.
61 Schwangeren- und Familienhilfe-Änderungsgesetz
62 Wessels, Strafrecht-Besonderer Teil/1, RN.209
63 Wessels, a.a.O. RN.207f.
64 vgl. Freise, Die Abtreibungsproblematik, S.24f.
65 siehe hierzu: Friese, a.a.O., S.59ff.
66 aus: „Rheinische Post“ vom 23.01.1998 zum Streitfall §218
67 Informationen zu diesem Inkurs wurden einer Nachrichtensendung des TV-Senders N-TV vom 24. Januar 1998 und Zeitungsberichten der „Rheinischen Post“ sowie der „Süddeutschen Zeitung“ entnommen.
- Citar trabajo
- Ulf-Dieter Reimer (Autor), 1999, Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/96573
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