In meiner folgenden Ausarbeitung möchte ich mich auf den Artikel (Als Kind vernachlässigt, als Erwachsener in der Pflicht? Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen, Quelle: https://www.sterntv.de/wenn-kinder-fuer-ihre-eltern-zahlen-muessen) beziehen und diesen anhand rechtlicher Grundlagen bearbeiten. Dabei möchte ich mich der im Artikel abschließend genannten Frage widmen, wann Kinder (keinen) Unterhalt an ihre Eltern zahlen müssen und auf die Rechte und Pflichten von Kindern und Eltern eingehen. Abschließend möchte ich ein Fazit zum o.g. Fall ziehen.
Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition Pflegeheim
3. Definition Pflegebedürftigkeit
4. Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
5. Gesetzliche Grundlagen des Elternunterhalts
5.1 Allgemeines
5.2 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung zum Elternunterhalt
6. Fazit
II. Quellenverzeichnis
1. Einleitung
„Als Kind vernachlässigt, als Erwachsener in der Pflicht?
Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen
Christoph Ries wurde als Kind stark von seiner Mutter vernachlässigt. Dennoch soll er jetzt für ihre Unterkunft in einem Pflegeheim zahlen.
Der heute 26-Jährige sagt, dass er nur „katastrophale Erinnerungen“ an seine Kindheit habe. Oft hätten er und seine Brüder Hunger gelitten, in ihrer Not teilweise sogar Katzenfutter gegessen. Sein Vater sei gewalttätig gewesen, Ries lebte oft in Angst. Schließlich wurde er bei einer Pflegefamilie groß, hatte keinen Kontakt mehr zur Mutter.
Doch jetzt soll Christoph Ries trotz allem Unterhalt für seine Mutter zahlen. Die Stadt Mannheim fordert von dem Maler- und Lackierer-Meister 434 Euro monatlich für eine Unterkunft im Pflegeheim. Eine Forderung, die Ries nicht nur ungerecht findet – er sorgt sich insbesondere um seine selbstgegründete Firma: „Wenn ich das bezahlen muss, vor allem diese Summen, die die aufrufen, dann kann ich die Firma zumachen.“
Doch müssen Kinder wirklich unter allen Umständen Geld für ihre Eltern zahlen?“
Quelle: https://www.sterntv.de/wenn-kinder-fuer-ihre-eltern-zahlen-muessen
In meiner folgenden Ausarbeitung möchte ich mich auf den o.g. Artikel beziehen und diesen anhand rechtlicher Grundlagen bearbeiten. Dabei möchte ich mich der im Artikel abschließend genannten Frage widmen, wann Kinder (keinen) Unterhalt an ihre Eltern zahlen müssen und auf die Rechte und Pflichten von Kindern und Eltern eingehen. Abschließend möchte ich ein Fazit zum o.g. Fall ziehen.
2. Definition „Pflegeheim“
Christophs Mutter ist in einem Pflegeheim untergebracht. Ein Pflegeheim wird nach §1 Abs. 1 HeimG wie folgt definiert:
„Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“
Im geschilderten Fall von Herr Ries kann man von einer Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ausgehen, wonach sie zur Aufnahme in ein Heim berechtigt ist. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird durch §§14f. SGB XI definiert:
3. Definition „Pflegebedürftigkeit“
§ 14 Abs.1 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
In dem Fall von Herr Ries und seiner Mutter ist auch hier davon auszugehen, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter, je nachdem zu welchem Zeitpunkt diese geprüft und festgestellt wurde, durch die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter nach § 18 SGB XI festgestellt wurde:
§ 18Abs. 1 S.1 – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
„Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt.“
4. Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
Die Unterbringung in einem Heim ist jedoch mit einer Reihe von Kosten verbunden. Hierzu gehören unter anderem Kosten die Kosten für die Pflege, für die Unterkunft und die Verpflegung, sowie Investitionskosten (vgl. pflege.de 2019a).
Die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen ist unter §82 SGB XI geregelt:
§ 82 Abs.1 SGB XI Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
„Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
1. eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie
2. bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.“
Der Pflegebedürftige hat u.a. für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege (vgl. §82 Abs.1 S. 4) selbst aufzukommen.
Kann der Pflegebedürftige dieser Pflicht nicht nachkommen, kann er Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches beantragen.
Ein Sozialhilfeträger übernimmt dann die anfallenden Kosten für die Unterkunft im Pflegeheim, wenn der Pflegebedürftige nicht in der Lage dazu ist, den Eigenanteil der anfallenden Pflegekosten durch Vermögen oder Einkommen selbst zu decken:
§ 61 SGB XII – Leistungsberechtigte
„Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.“
Jedoch prüft das Sozialamt, „ob es sich die Kosten oder einen Teil dieser von den Kindern zurückholen kann“ (pflege.de 2019b). Dies ist im Fall von Herr Ries bspw. der Fall – das Sozialamt sieht sich berechtigt, die bzw. ein Teil der Kosten, welche durch die Heimunterbringung seiner Mutter anfallen, von ihm einzufordern.
5. Gesetzliche Grundlagen des Elternunterhalts
5.1 Allgemeines
Nach § 1601 des BGB sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Da Herr Ries Abkömmling bzw. Sohn von Frau Ries ist, wäre Herr Ries diesem Paragraphen nach dazu verpflichtet, seiner Mutter Unterhalt zu bezahlen.
Nach § 1602 BGB ist eine Person nur unterhaltsberechtigt, wenn sie „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“. Da die Stadt Mannheim Herr Ries dazu auffordert, für Unterhalt gegenüber seiner Mutter zu zahlen, kann davon ausgegangen werden, dass seine Mutter nicht dazu in der Lage ist, für die notwendigen Kosten, welche ihre Unterbringung im Pflegeheim mit sich bringt, selbst aufzukommen. Dies würde für die Unterhaltsberechtigung der Mutter sprechen.
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- Quote paper
- Annemarie Treiber (Author), 2019, Elternunterhalt. Wenn Kinder (nicht) für ihre Eltern zahlen müssen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/962826
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