Gegenstand der Arbeit ist zum einen die Herausarbeitung und Bewertung relevanter Kriterien für die Abgrenzung von Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Gesundheitswesen sowie die Erörterung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, die sich bei der Feststellung von Scheinselbstständigkeit ergeben können. Ziel dabei ist es, einen Leitfaden mit Handlungsempfehlungen für Auftraggeber zu erarbeiten, sodass Auftraggeber rechtssicher ein Auftragsverhältnis gestalten können.
Für die Beantwortung der Fragestellung, wie eine Auftragsvergabe an Selbstständige im Gesundheitswesen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht rechtssicher gestaltet werden kann, wird im Vorfeld der Begriff des Gesundheitswesens erläutert. Mithin werden beispielhaft Tätigkeiten und Bereiche umschrieben, die für das Gesundheitswesen typisch sind. Es folgt eine kurze Darlegung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die den Auftraggeber treffen, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Der weitere Aufbau dieser Bachelorarbeit gestaltet sich dann in der Form, dass zunächst der Beschäftigungsbegriff i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV als Ausgangspunkt zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung analysiert wird. Zudem werden die durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten weiteren Abgrenzungskriterien eingehend erläutert
Es folgen Ausführungen zur Gewichtung der zuvor benannten Abgrenzungskriterien. Dabei werden vornehmlich solche Kriterien behandelt, die für Tätigkeiten im Gesundheitswesen von Bedeutung sind. Diese werden in einem Ergebnis zusammengefasst. Auf Grundlage der herausgearbeiteten Ergebnisse wird sodann ein Leitfaden erstellt, der es Auftraggebern ermöglichen soll, die Auftragsvergabe an Selbstständige rechtssicher zu gestalten.
Im Anschluss hieran wird anhand eines Beispielfalls dargelegt, wie ein Auftragsverhältnis in der Praxis rechtssicher gestaltet werden kann. Der Praxisfall behandelt die Auftragsgestaltung und -durchführung einer selbstständigen Zahnärztin bei einem ausgewählten Unternehmen. An diesem Beispiel soll die praktische Anwendung des zuvor herausgearbeiteten Leitfadens dargestellt werden. Im vorletzten Kapitel wird eine kurze Checkliste vorgestellt. Diese dient als Orientierungshilfe für Auftraggeber und gibt einen Überblick über die relevanten Indizien, die eine abhängige Beschäftigung begründen könnten.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel der Arbeit
1.3. Aufbau
2. Definition Gesundheitswesen
3. Folgen von Scheinselbstständigkeit
4. Der Beschäftigungsbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV
5. Abgrenzungskriterien
5.1. Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung
5.2. Weisungsgebundenheit
5.3. Eingliederung in den Betrieb
5.4. Unternehmerisches Risiko
6. Weitere Indizien
6.1. Höchstpersönliche Leistungserbringung
6.2. Eigene Betriebsstätte
6.3. Vereinbarung einer festen Vergütung
6.4. Wettbewerbsverbot
6.5. Mehrere Auftraggeber
6.6 Honorarhöhe
7. Gewichtung der Abgrenzungskriterien in der Gesamtschau
7.1 Vertragliche Ausgestaltung und praktische Durchführung
7.2 Der Umfang der Weisungsgebundenheit
7.3 Betriebliche Eingliederung
7.4 Unternehmerisches Risiko
7.5 Höchstpersönliche Leistungserbringung
7.6 Eigene Betriebsstätte
7.7 Festvergütung
7.8 Wettbewerbsverbot
7.9 Tätigkeit für mehrere Auftraggeber
7.10 Honorarhöhe
8. Ergebnis
9. Leitfaden
9.1 Vertragliche Ausgestaltung
9.1.1 Vertragsgegenstand
9.1.2 Zeit und Ort der Tätigkeit
9.1.3 Vergütung und Rechnungsstellung
9.1.4 Keine Höchstpersönlichkeit
9.1.5 Haftung
9.1.6 Eigene Versicherungen
9.1.7 Konkurrenztätigkeit
9.1.8 Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderung
9.2 Praktische Durchführung
9.2.1 Freie Auftragsdurchführung
9.2.2 Keine Eingliederung in den Betrieb
9.2.3 Unternehmerisches Handeln
9.2.4 Verwendung eigener Betriebsmittel
9.2.5 Eigene Betriebsstätte
10. Anwendung auf die A-GmbH
10.1 Die A-GmbH
10.2 Fragestellung und Aufbau
10.3 Praxisanwendung
11. Checkliste
12. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Stellt sich ein vertraglich vereinbartes Auftragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis dar, spricht man von Scheinselbständigkeit.1
Die Vergabe von Aufträgen an Selbständige kann unter Umständen negative Konsequenzen nach sich ziehen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Auftragnehmer in Wahrheit als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für das Unternehmen tätig war.2
Im Falle der Feststellung von Scheinselbstständigkeit treffen den Auftraggeber erheblich sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen. Zudem führt die Annahme einer Scheinselbständigkeit auch zu strafrechtlichen sowie zu arbeitsrechtlichen Risiken, die hier aber nicht weiter behandelt werden.3
Die Sozialversicherungspflicht wird nach der Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV durch Vorliegen einer Beschäftigung begründet.4 Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit. Diese bestimmt sich vornehmlich nach dem Grad der Weisungsgebundenheit sowie der Eingliederung in den Betrieb.5 Eine Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung erfolgt anhand der in § 7 Abs. 1 SGB IV aufgezählten Kriterien sowie den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.6 Dabei ist stets die Gesamtbetrachtung des Einzelfalls maßgeblich. Probleme ergeben sich vornehmlich dadurch, dass die einzelnen Abgrenzungskriterien in § 7 Abs. 1 SGB IV zwar klar definiert werden, in der Würdigung jedoch eine unterschiedliche Gewichtung erhalten können. Es werden also nicht beliebige Indizien jeweils addiert. Vielmehr kommt es stets auf den Einzelfall an, welche Gewichtung ein Indiz bei der Abwägung erhält.7
Die Problematik der Scheinselbstständigkeit spiegelt sich zunehmend verstärkt auch im Gesundheitswesen wider. Die Gründe, eine selbstständige Tätigkeit, einer abhängigen Beschäftigung vorzuziehen, sind unterschiedlich. Zum einen wollen Auftragnehmer flexibler arbeiten und die Chancen wahrnehmen, ein höheres Einkommen zu erzielen. Auf der anderen Seite wirkt sich der fortlaufende Fachkräftemangel auch auf das Gesundheitswesen aus, sodass Auftraggeber zunehmend auf selbstständige Pflegekräfte als auch selbstständige Stationsärzte oder Honorarnotärzte angewiesen sind, um eine ausreichende Versorgung zu gewährleisten.8 Aus Sicht der Auftraggeber dürften zudem die Nichtanwendbarkeit aller arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sowie die sozialabgabenfreie Einsatzmöglichkeiten von Selbstständigen eine Rolle spielen.9
Für die Auftragsvergabe an Selbstständige im Gesundheitswesen ist es zunehmend von Bedeutung, sich mit dem Thema Scheinselbständigkeit und den damit verbundenen Risiken auseinander zu setzen. Demzufolge ist es erforderlich, dass Auftragsverhältnisse sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Durchführung des Vertrages rechtssicher gestaltet werden und potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und vermieden werden.10
1.2 Ziel der Arbeit
Gegenstand dieser Bachelorarbeit ist zum einen die Herausarbeitung und Bewertung relevanter Kriterien für die Abgrenzung von Selbstständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Gesundheitswesen sowie die Erörterung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen, die sich bei der Feststellung von Scheinselbstständigkeit ergeben können.
Ziel dabei ist es, einen Leitfaden mit Handlungsempfehlungen für Auftraggeber zu erarbeiten, sodass Auftraggeber rechtssicher ein Auftragsverhältnis gestalten können.
1.3. Aufbau
Für die Beantwortung der Fragestellung, wie eine Auftragsvergabe an Selbstständige im Gesundheitswesen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht rechtssicher gestaltet werden kann, wird im Vorfeld der Begriff des Gesundheitswesens erläutert. Mithin werden beispielhaft Tätigkeiten und Bereiche umschrieben, die für das Gesundheitswesen typisch sind. Es folgt eine kurze Darlegung der sozialversicherungsrechtlichen Folgen, die den Auftraggeber treffen, wenn Scheinselbstständigkeit festgestellt wird.
Der weitere Aufbau dieser Bachelorarbeit gestaltet sich dann in der Form, dass zunächst der Beschäftigungsbegriff i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV als Ausgangspunkt zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung analysiert wird. Zudem werden die durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten weiteren Abgrenzungskriterien eingehend erläutert.
Es folgen Ausführungen zur Gewichtung der zuvor benannten Abgrenzungskriterien. Dabei werden vornehmlich solche Kriterien behandelt, die für Tätigkeiten im Gesundheitswesen von Bedeutung sind. Diese werden in einem Ergebnis zusammengefasst.
Auf Grundlage der herausgearbeiteten Ergebnisse wird sodann ein Leitfaden erstellt, der es Auftraggebern ermöglichen soll, die Auftragsvergabe an Selbstständige rechtssicher zu gestalten. Der Leitfaden unterteilt sich in zwei Bereiche. Zum einen beinhaltet er eine Empfehlung hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung eines Auftragsverhältnisses. Darüber hinaus werden in einem zweiten Teil Ratschläge für die praktische Durchführung des Auftragsverhältnisses erteilt.
Im Anschluss hieran wird anhand eines Beispielfalls dargelegt, wie ein Auftragsverhältnis in der Praxis rechtssicher gestaltet werden kann. Der Praxisfall behandelt die Auftragsgestaltung und -durchführung einer selbstständigen Zahnärztin bei einem ausgewählten Unternehmen, der A-GmbH. An diesem Beispiel soll die praktische Anwendung des zuvor herausgearbeiteten Leitfadens dargestellt werden.
Im vorletzten Kapitel wird eine kurze Checkliste vorgestellt. Diese dient als Orientierungshilfe für Auftraggeber und gibt einen Überblick über die relevanten Indizien, die eine abhängige Beschäftigung begründen könnten.
Abschließend erfolgt im Fazit eine Einschätzung, wie das Thema der Scheinselbstständigkeit im Gesundheitswesen zu bewerten ist und wie sich die Rechtsprechung zukünftig voraussichtlich entwickeln wird.
2. Definition Gesundheitswesen
Das Gesundheitswesen umfasst die Gesamtheit aller Institutionen, Organisationen und Einrichtungen, die nach ihrem Sinn und Zweck der Gesundheitsförderung, -wiederherstellung und -erhaltung dienen und stellt damit einen wichtigen Bestandteil des Sozialsystems dar.
Durch die stetige wirtschaftliche Entwicklung und dem damit verbundenen Anstieg der Lebenserwartung entstehen zudem neue Tätigkeitsfelder und Branchen.11
Zu den einzelnen Bereichen zählen u.a. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Krankenpflege, Rettungsdienste, Wohlfahrtsverbände, Pflegeheime sowie Pflegedienste. Daneben fallen auch die Pharmaindustrie und die Medizintechnikindustrie in den Bereich des Gesundheitswesens.12 Das Gesundheitswesen ist durch zahlreiche Tätigkeitsfelder geprägt. So arbeiten u.a. Ärzte, Pflegekräfte, Physiotherapeuten, Logopäden, Notärzte, Intensivpfleger, Rettungsassistenten sowie Altenpfleger im Bereich des Gesundheitswesens. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Berufsbilder.13
3. Folgen von Scheinselbstständigkeit
Wird festgestellt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, müssen Auftraggeber den Gesamtversicherungsbetrag für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzahlen.14 Zusätzlich fallen regelmäßig noch Säumniszuschläge an. Hieraus können sich für Auftraggeber hohe finanzielle Risiken ergeben.15 Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber mehrere Auftragnehmer beschäftigt, bei denen nachträglich festgestellt wird, dass diese nicht selbstständig tätig waren, kann dies erhebliche finanzielle Risiken, bis hin zur Insolvenz bedeuten.16
Die Verjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Demnach sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie etwaige Säumniszuschläge sowie Verzugszinsen der letzten vier Jahre vom Auftraggeber zu entrichten.17 Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Auftraggeber nur sehr begrenzt vom Arbeitnehmer einfordern.18 Wurden die Beiträge vom Auftraggeber vorsätzlich vorenthalten, so verlängert sich diese Verjährungsfrist auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV).19 Sofern das Auftragsverhältnis nach Feststellung des Bestehens einer Scheinselbstständigkeit fortgeführt wird, ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, auch die zukünftig anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.20
4. Der Beschäftigungsbegriff nach § 7 Abs. 1 SGB IV
Maßgeblich für die Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, ist der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff, der in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelt ist. Der Begriff der Beschäftigung ist ein elementarer Grundbegriff im Sozialversicherungsrecht und bildet damit die zwingende Voraussetzung für die Zugehörigkeit als Versicherter und Leistungsberechtigter. Folglich genießt sozialversicherungsrechtlichen Schutz, wer Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV ist.21
Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff wurde erstmals im Jahr 1977 eingeführt und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 rückwirkend zum 1.1.1999 um Satz 2 dahingehend ergänzt, dass die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der betrieblichen Eingliederung wesentlich Anknüpfungspunkte für die Abgrenzung einer Beschäftigung zur Selbstständigkeit darstellen.22
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.23 Danach ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist dabei nicht zwingend erforderlich, denn unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis begründet wird, kann gleichwohl eine abhängige Beschäftigung vorliegen. In Ergänzung hierzu ist gemäß dem Wortlaut in Abs.1 S. 2 bei der Abgrenzung von der selbstständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung auf die Weisungsgebundenheit bei der Tätigkeit sowie auf die Eingliederung in den Betrieb abzustellen.24
Der sozialrechtliche Beschäftigungsbegriff ist nicht deckungsgleich mit dem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Wenn insoweit bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine Beschäftigung angenommen wird, so wird im Umkehrschluss nicht zwingend bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auch ein Arbeitsverhältnis begründet.25 Denn auch, wenn die Voraussetzungen für ein wirksames Arbeitsverhältnis fehlen, kann eine Beschäftigung vorliegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Der Gesetzgeber verweist durch die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ darauf, dass ein Beschäftigungsverhältnis jedenfalls immer dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird, aber dass auch bei Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann.26
Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff geht also über den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff hinaus und ist folglich eigenständig zu behandeln. Stellt sich danach ein Arbeitsverhältnis als ungültig dar, so hat dies keine Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff.27
Folglich sind für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausschließlich die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugrunde zu legen.28
Da es sich bei dem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriff um einen Typusbegriff handelt, ist es für die Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nicht erforderlich, dass alle Kriterien vorhanden sind. Vielmehr wird darauf abgestellt, welche Merkmale überwiegen und wie hoch ihre Gewichtung bei der Gesamtbetrachtung ist. Entscheidend ist hierbei die Bewertung im Einzelfall.29
5. Abgrenzungskriterien
Im Rahmen der Beurteilung der Scheinselbstständigkeit ist die Frage, ob der Auftragnehmer bei den für den Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten in persönlicher Abhängig steht, maßgebend. Neben den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Abgrenzungskriterien, definiert § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV zwei wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung als Kriterium für die persönliche Abhängigkeit: Die weisungsgebundene Tätigkeit und die Eingliederung in den Betrieb.30 Hierbei handelt es sich nicht um abschließende Beurteilungskriterien. Vielmehr bilden diese Kriterien übergeordnete Anhaltspunkte dafür, ob eine persönliche Abhängigkeit vorliegt.31
Im Wesentlichen unberücksichtigt bei der Abgrenzung bleibt hingegen eine eventuell vorliegende wirtschaftliche Abhängigkeit. Denn eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann gleichermaßen auch bei einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen.32 So führt der Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI aus, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit auch bei einer selbstständigen Tätigkeit bestehen kann.33
5.1. Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung
Zunächst ist auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsverhältnis abzustellen und wie dieses im zulässigen rechtlichen Rahmen tatsächlich durchgeführt wird. Dabei ist zu prüfen, wie die vertragliche Vereinbarung im Verhältnis zu der tatsächlichen Durchführung des Auftrages steht.34
Gleichermaßen ist bereits bei der Vertragsgestaltung ein wichtiger Gesichtspunkt, ob die Tätigkeit überhaupt von einem Selbstständigen erbracht werden kann oder nach ihrem Gegenstand bereits zwangsläufig eine abhängige Beschäftigung darstellt. Dies ist insbesondere in solchen Fällen entscheidend, in denen dieselbe Tätigkeit auch von festangestellten Arbeitnehmern verrichtet werden kann.35
Gestaltet sich die tatsächliche Durchführung des Auftrages in der Art, dass die tatsächliche Durchführung des Auftrages von der von den Parteien getroffenen Vereinbarung abweicht, so ist letztlich nur die tatsächliche Durchführung für die Frage der Scheinselbstständigkeit von Bedeutung.36 In der Praxis können dementsprechend zwei Fallkonstellationen eintreten, bei denen die vertragliche Vereinbarung von der tatsächlichen Durchführung abweicht. Einerseits kann zwar ein reines selbstständiges Auftragsverhältnis vereinbart werden, die tatsächliche Vertragsdurchführung wird jedoch wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gelebt, oder, die vertragliche Vereinbarung weist bereits auf eine abhängige Beschäftigung hin, wogegen die tatsächliche Durchführung für eine selbstständige Tätigkeit spricht. In beiden Konstellationen ist dabei stets auf die tatsächliche Durchführung des Auftrages abzustellen.37
Ein solcher Dissens zwischen Vertragsinhalt und tatsächlicher Vertragsdurchführung kann ferner auch vorliegen, wenn die vertragliche Vereinbarung nach ihrem Inhalt nicht hinreichend bestimmbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn die zu leistende Tätigkeit bzw. der durchzuführende Auftrag nicht konkret bestimmt wurde und dementsprechend weitere Vorgaben und Weisungen vom Auftraggeber erforderlich sind. Dies kann dazu führen, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.38
Soweit bei der tatsächlichen Durchführung des Auftrages ebenso viele Indizien für eine selbstständige als auch eine abhängige Beschäftigung sprechen, steht der Wille der Parteien, der sich aus der Ausgestaltung des Vertrages ergibt, im Vordergrund. Hierzu hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 1978 nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ausgeführt, dass in einem solchen Fall für die Gesamtbetrachtung der Tätigkeit auf den sich aus dem Vertrag ergebenen Willen der Parteien abzustellen ist.39
Auch wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages entscheidend ist, spielt auch die Vertragsgestaltung eine erhebliche Rolle. Denn sie ist Ausgangspunkt der Bewertung. So wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bereits dann angenommen, wenn die Parteien einen Arbeitsvertrag vereinbaren. Hieraus lässt sich der Parteiwille erkennen, dass die Parteien beabsichtigt haben, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen.40
Weiterhin spricht auch eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Demgegenüber kann nicht bereits von einem selbstständigen Auftragsverhältnis ausgegangen werden, wenn der Auftragnehmer nur für kurze Dauer für den Auftraggeber tätig ist. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.6.2009 klargestellt. Danach kann auch bei kurzweiligen Tätigkeiten eine abhängige Beschäftigung nicht ausgeschlossen werden.41
Zu berücksichtigen sind daneben auch etwaige nachträgliche Änderungen des Vertrages durch die Vertragsparteien, soweit diese im rechtlich zulässigen Rahmen liegen. Die Änderungen können sowohl durch mündliche oder als auch durch konkludente Erklärungen der Vertragsparteien erfolgen. Eine solche Vertragsänderung kann eine Neubewertung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Zusammenarbeit erforderlich machen.42
Schließlich spielt die tatsächliche Durchführung des Auftrages bei der Abgrenzung eine erhebliche Rolle, wenn die Parteien lediglich mündliche aber keine schriftlichen Vereinbarungen über das Auftragsverhältnis getroffen haben. In diesem Fall lässt die tatsächliche Durchführung Rückschlüsse auf die Vereinbarung zu.43
5.2. Weisungsgebundenheit
Das Kriterium der Weisungsgebundenheit bestimmt sich danach, inwieweit die Tätigkeitserbringung freibestimmt erfolgt, oder aber den Weisungen des Auftraggebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann dabei sowohl den Ort, die Zeit sowie den Inhalt und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit betreffen.44
Durch den Umfang der Weisungsgebundenheit wird insbesondere der Grad der persönlichen Abhängigkeit bestimmt.45 Dabei erfolgt die Beurteilung, ob eine weisungsgebundene Tätigkeit vorliegt, auf Grundlage der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit und der Frage, welche Merkmale dabei überwiegen.46 Entscheidungserheblich ist, in welchem Umfang der Auftragnehmer einem Direktionsrecht des Auftraggebers unterliegt und inwieweit seine Tätigkeit durch den Auftraggeber überwacht wird.47
Eine inhaltliche Weisungsfreiheit liegt vor, wenn der Auftragnehmer über die Art und Weise der Durchführung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei entscheiden kann. Allerdings sind nicht alle Vorgaben bereits Weisungen. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Selbstständiger sind Einschränkungen dabei nur insoweit zu berücksichtigen, als dass sie seine Gestaltungsfreiheit nicht erheblich einschränken. So kann der Auftraggeber durchaus vorschreiben, dass gewisse Anforderungen und Standards bei der Durchführung der Tätigkeit eingehalten werden müssen. Eine explizite Anordnung, wie einzelne Schritte durchzuführen sind, spricht jedoch dafür, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.48 Durch ständige Kontrollen und Weisungen seitens des Auftraggebers ist die Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers derart eingeschränkt, dass ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung vorliegt.49
Eine Besonderheit besteht bei Tätigkeiten, bei denen der Auftragnehmer nur wenigen oder gar keinen Weisungen unterliegt. Dies ist beispielsweise bei Tätigkeiten höherer Art der Fall. Hierunter fallen Tätigkeiten, die von hochqualifizierten Menschen, wie beispielsweise von einem Arzt, ausgeführt werden. Diese Tätigkeiten höherer Art bringen es mit sich, dass Ärzte eigenverantwortlich ihre Patienten betreuen und dementsprechend fachliche Weisungen nur bedingt vorliegen oder gar vollständig entfallen.50 Die Gerichte sprechen hier von einer Verfeinerung der Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess.51
Ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit begründet wird, wenn der Auftragnehmer frei darüber entscheiden kann, wie er einen Auftrag durchführt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Denn auch abhängig Beschäftigte können über die Art und Weise der Durchführung ihrer Tätigkeit häufig frei bestimmen.52
Demgegenüber führt die Tatsache, dass der Auftragnehmer frei darüber entscheiden kann, ob er bestimmte Aufträge annimmt oder nicht, zu der Annahme, dass eine selbstständige, unabhängige Tätigkeit vorliegt. Etwaige vertragliche Vereinbarungen, die eine Einschränkung der freien Auftragswahl darstellen, indem der Auftragnehmer verpflichtet wird, die ihm angebotenen Aufträge anzunehmen, stellen wiederum Indizien für eine abhängige Beschäftigung dar.53
Gegenteiliger Ansicht ist allerdings das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 20.8.2015. Es hat hinsichtlich der Freiheit, Aufträge ablehnen zu können, dahingehend tendiert, dass eine abhängige Beschäftigung auch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar könne dieses Recht für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, da dem Auftragnehmer ein größerer Gestaltungsfreiraum hinsichtlich des Umfangs seiner Tätigkeit eingeräumt wird, gleichwohl sei ein solches Recht auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen denkbar. Insbesondere in Abruf- oder Aushilfsverhältnissen bestehe für abhängig Beschäftigte die Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen.54
Eine weisungsfreie Gestaltungsfreiheit zeitlicher Hinsicht zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Auftragnehmer in zeitlicher Hinsicht freie Entscheidungsbefugnisse ausüben kann.55 Hierzu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 23.10.2018 ausgeführt, dass eine abhängige Beschäftigung zu verneinen ist, wenn der Auftragnehmer frei darüber entscheiden kann, zu welchen Zeiten er den Auftrag ausführt.56
Eine zeitliche Einschränkung und ein damit verbundenes Weisungsrecht des Auftraggebers treten vornehmlich in der Gestalt auf, dass der Auftragnehmer an die betrieblichen Arbeitszeiten gebunden ist. Der Auftragnehmer ist daher in seiner Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. Dieser Umstand kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen.57
Im Zuge der Entwicklung flexibler Arbeitsmodelle ergeben sich hierbei weitere Risiken für Auftraggeber hinsichtlich der Beurteilung zur Scheinselbstständigkeit. Die Kommunikationsmöglichkeiten durch die zunehmende Digitalisierung führen zu einer freieren Gestaltung von Arbeitszeiten. Hierdurch wird eine Beurteilung der Abgrenzung zwischen einer abhängigen und selbstständigen Tätigkeit erschwert, da zunehmend neue Arbeitszeitmodelle in Unternehmen auch für Arbeitnehmer eingeführt werden.58 Die sogenannte Vertrauensarbeitszeit erlaubt es Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis weitestgehend frei den Beginn und die Beendigung ihrer Arbeitszeit zu gestalten. Die Vereinbarung von Arbeitszielen an Stelle von Arbeitszeiten ist ein weiteres Modell, welches die Abgrenzung von einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbstständigen Tätigkeit erheblich erschwert.59
Ein räumliches Weisungsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftragnehmer in einem fremden Betrieb seine Tätigkeit ausübt und daher nicht frei über seinen Arbeitsort bestimmen kann.60
Hierzu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 10.6.2016 ausgeführt, dass stets von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer auch über den Arbeitsort selbst bestimmen kann.61
Gemäß der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2014 führt zudem die Anwesenheit des Auftragnehmers bei der Tätigkeitsdurchführung im Betrieb des Auftraggebers nicht dazu, dass zwingend auch ein Weisungsrecht seitens des Auftraggebers ausgeübt wird. Das Bundessozialgericht begründet seine Entscheidung damit, dass es für die Feststellung der Weisungsgebundenheit nicht darauf ankomme, ob der Auftragnehmer im Betrieb anwesend ist. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die Anwesenheit des Auftragnehmers aus dem Weisungsrecht des Auftraggebers ergibt.62
5.3. Eingliederung in den Betrieb
Neben dem Kriterium der Weisungsgebundenheit wird gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit weiterhin darauf abgestellt, inwieweit der Auftragnehmer in den betrieblichen Organisationsablauf des Auftraggebers im Rahmen seiner Tätigkeit eingegliedert ist. Maßgeblich ist hierbei die tatsächliche Umsetzung in der Praxis.63
Der Betriebsbegriff ist definiert als organisatorische Einheit, die sich aus ihren personellen, sachlichen und weiteren Mitteln zusammensetzt, und die darauf ausgerichtet ist, einen arbeitsrechtlichen Zweck zu erfüllen.64 Entscheidend ist die zusammenhängende Organisation.65
Der Grad der Eingliederung in den Betrieb bestimmt sich regelmäßig danach, inwieweit sich die Tätigkeit des Auftragnehmers in Bezug auf die Einbindung in den Betrieb im Vergleich zu festangestellten Arbeitnehmern unterscheidet. Für die Beurteilung relevante Kriterien bilden u.a. die tatsächliche räumliche Einbindung in die betriebliche Organisation, die Nutzung betrieblicher Mittel sowie der Grad der betrieblichen Weisungsgebundenheit.66
Grundsätzlich wird stets von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen, wenn es sich bei dem Auftrag um eine einfache Tätigkeit handelt, die keine eigenverantwortliche und selbstständige Tätigkeit erfordert und die auch von Arbeitnehmern ausgeführt werden kann.67 Solche arbeitnehmertypischen Aufgaben sprechen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.68 Insbesondere in Unternehmen, die sowohl Selbstständige als auch Arbeitnehmer beschäftigen, ist eine Abgrenzung zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen erforderlich. So liegt regelmäßig dann ein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn sich die Tätigkeit des Auftragnehmers von der Tätigkeit der angestellten Mitarbeiter nicht unterscheidet. Folglich verrichtet der Auftragnehmer arbeitnehmertypische Aufgaben, die grundlegend nicht für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.69 Gegenteiliger Auffassung ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 23.5.2017. Das Gericht hat unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände entschieden, dass Bereitschaftsärzte im Nachtdienst keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, auch wenn sie dieselbe Tätigkeit ausführen, wie festangestellte Klinikärzte.70
Bei Tätigkeiten, bei denen die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess eingeschränkt ist, tritt das Kriterium der Eingliederung in die Betriebsorganisation in den Vordergrund. Danach ist eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, wenn die Tätigkeit an sich fremdbestimmt bleibt, dem Betriebszweck dient und damit durch die Ordnung des Unternehmens geprägt ist.71 Eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung ist dann gegeben, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, den organisatorischen Regelungen des Auftraggebers Folge zu leisten. Darüber hinaus spricht auch die Verpflichtung zur Dokumentation von Arbeitsergebnissen für eine Eingliederung in den Betrieb. Dies hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 7.6.2019 bestätigt. In dem Verfahren ging es um die Statusfeststellung einer Pflegekraft. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Eingliederung in die Organisationsstruktur regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Pflegekraft die stationären Vorgaben und Strukturen der Pflegeeinrichtung zu beachten habe. Folglich liegt eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation grundlegend bei solchen Tätigkeiten vor, bei denen eine Anpassung an die Struktur des Betriebes in gewissem Umfang notwendig ist. So ist die Anpassung an die betriebliche Struktur bereits der Eigenart der Tätigkeit als Pflegekraft geschuldet. Mithin müssen Pflegekräfte sowohl die Pflegestandards berücksichtigen, als auch die Krankenbilder dokumentieren. Sie sind damit stark in die betrieblichen Arbeitsprozesse eingebunden. Demzufolge arbeiten Pflegekräfte in gewissem Ausmaß nicht unabhängig von der betrieblichen Organisation. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist in diesem Fall zu bejahen. Denn Pflegekräfte arbeiten innerhalb der vorgegebenen Ordnungsstruktur und sind dementsprechend in den Betrieb eingegliedert.72
Demgegenüber ergibt sich eine betriebliche Unterordnung nicht bereits daraus, dass der Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, auf die Belange des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Vielmehr ergibt sich eine solche Berücksichtigungspflicht bereits aus den gesetzlichen Vorschriften und stellt damit keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation dar.73
Auch in Bezug auf die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst hat das Sozialgericht Dortmund kürzlich entschieden, dass diese Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung darstellt. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Notarzt in die vom Rettungsdienst vorgegebene Struktur eingegliedert sei und zudem keinen größeren Gestaltungsfreiraum besaß. Das Gericht führt weiter aus, dass der Notarzt räumlich sowie örtlich an den Rettungsdienst gebunden sei und damit im Wesentlichen kein Unterschied zu vergleichsweisen festangestellten Notärzten bestehe.74
Gleichwohl ist das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 4.6.2019 hinsichtlich der Tätigkeit einer Fachärztin für Anästhesie von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen. Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Eingliederung in den Betrieb waren u.a. dass die Ärztin ihre Leistung innerhalb der vom Krankenhaus vorgegebenen Ordnung ausgeführt hat, die dortigen Betriebsmittel genutzt und mit anderen Festangestellten in der vorgegebenen Struktur zusammengearbeitet habe. Zudem gab es keine weiteren entscheidungsrelevante Indizien für eine selbstständige Tätigkeit. Nach Auffassung des Gerichts sprechen diese Indizien für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und damit für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.75
Wie das Bundessozialgericht in der obigen Entscheidung erneut festgestellt hat, stellt die Nutzung der Betriebsmittel des Auftraggebers ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Eingliederung in den Betrieb dar. Sofern der Auftragnehmer ausschließlich Mittel des Auftraggebers bei der Auftragsdurchführung verwendet und über keinerlei eigene Betriebsmittel verfügt, spricht dieser Umstand für eine abhängige Beschäftigung.76 Gleiches gilt, wenn die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel vom Auftraggeber gestellt und finanziert werden. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Tätigkeit fremdbestimmt bleibt.77
Auch das Hessische Landessozialgericht hat geurteilt, dass ein im Klinikum tätiger Facharzt in den Betrieb eingegliedert und damit in abhängiger Beschäftigung tätig war. Denn er hatte bei seiner Tätigkeit ausschließlich die Betriebsmittel der Klinik verwendet. Eigene Betriebsmittel hatte er nicht eingebracht. Nach Auffassung des Gerichts sprach dieser Umstand für eine abhängige Beschäftigung.78
Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Fall entschieden, dass allein durch die Verwendung der Betriebsmittel des Auftraggebers, nicht zwangsläufig auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden kann.79
Auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2016 hinsichtlich des Einsatzes eigener Betriebsmittel entschieden, dass insbesondere bei geistigen Tätigkeiten die Einbringung eigener Betriebsmittel in größerem Umfang nicht erforderlich sei und damit nicht zwangsweise ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstelle.80
Dagegen spricht die Nutzung eigener betrieblicher Mittel stark für eine selbstständige Tätigkeit.81
Zu beachten ist, dass es auch Ausnahmefälle hinsichtlich der Nutzung von betrieblichen Systemen gibt, die nicht zwingend ein Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb darstellen müssen. Angenommen der Auftragnehmer ist auf die EDV-Verbindung oder auf bestimmte Unterlagen für die Durchführung seines Auftrages im Unternehmen angewiesen, so ist er nicht zwingend auch in den betrieblichen Arbeitsprozess eingegliedert. Denn insbesondere wissensbasierten Dienstleistungen erfordert regelmäßig die Nutzung betrieblicher Systeme.82 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Nutzung betrieblicher IT-Systeme gerade dann kein Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb darstellt, wenn die Nutzung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.83 Anderer Auffassung war das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Es hat entschieden, dass eine Einbindung in den Betrieb immer dann vorliegt, wenn der Auftragnehmer die betrieblichen Systeme des Auftraggebers verwendet. In dem hiesigen Fall ging es um die Tätigkeit einer Buchführungshilfe, die das betriebliche Buchführungsprogramm nutzte.84
Ein weiteres Indiz für eine betriebliche Eingliederung liegt vor, wenn dem Auftragnehmer ein eigener Arbeitsplatz im Betrieb des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wird und er zudem verpflichtet ist, die Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers auszuführen. Hier fehlt es an einer freien Gestaltung des Arbeitsortes.85
Demgegenüber hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.3.2018 ausgeführt, dass von einer Eingliederung in den Betrieb nicht zwingend ausgegangen werden kann, auch wenn der Auftragnehmer tatsächlich zeitlich und örtlich anwesend ist und sich nach den Vorgaben des Auftraggebers zu richten hat. Das Gericht führt weiter aus, dass unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit danach abzuwägen sei, ob sich die erforderliche Anwesenheit nicht bereits aus dem Gegenstand des Auftrages ergibt. Im dem zu verhandelnden Fall ging es dabei um einen Opernsänger, der für zwei Auftritte als Aushilfe im Opernchor tätig war. Bei seinen Auftritten war er stets anwesend und befolgte die Anweisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Durchführung seines Auftritts. Das Bundessozialgericht hat der Mitwirkung des Opernsängers an den Auftritten unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller Umstände keine wesentliche Relevanz für eine abhängige Beschäftigung zugewiesen. Vielmehr würden sich die zeitliche und örtliche Anwesenheit sowie die Vorgaben zu der Darbietung des Auftritts bereits aus dem Gegenstand des Auftrages ergeben. Zudem war der Opernsänger auch nicht in einem Dauerschuldverhältnis tätig gewesen, da er nur als Aushilfe beauftragt wurde. Eine Teilnahmeverpflichtung an den Chorproben war auch nicht gegeben.86
Weitere Indizien, die für eine Eingliederung in die betriebliche Organisation sprechen können, sind u.a. die Nutzung einer Firmen-E-Mail-Adresse, die Einbindung in betriebsinterne Organigramme sowie die Aufnahme in interne Telefonlisten oder E-Mail-Verteiler. Die Einbindung in Urlaubslisten stellt ein weiteres Indiz für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation dar.87
Darüber hinaus spricht auch die Tatsache, dass der Auftragnehmer die Visitenkarten des Auftraggebers verwendet, gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung.88
Daneben bildet der Anspruch auf bezahlten Urlaub ein weiteres gewichtetes Indiz für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. So kann regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werden, wenn der Auftragnehmer bezahlten Urlaub erhält. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub wird regelmäßig nur Arbeitnehmern gewährt und stellt damit ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Merkmal dar.89 So führt das Bundessozialgericht u.a. in seiner Entscheidung vom 28.5.2008 aus, dass bei Auftragnehmern, die weder Urlaubs- noch Weihnachtsgeld erhalten, deren Überstunden nicht vergütet werden und die ferner auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, stets das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit begründet wird.90
Weiterhin stellen die Inanspruchnahme von betrieblichen Zuschüssen, betrieblichen Förderungen oder sonstigen Vergünstigungen weitere Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung dar.91
Die Verpflichtung zur Teilnahme an betrieblichen Besprechungen ist daneben kein Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Meetings kein Weisungsrecht vorliege. Vielmehr sei es für die Auftragsdurchführung zwingend notwendig, dass der Auftragnehmer an Besprechungen zur weiteren Abstimmung und Koordinierung des Projekts teilnimmt.92 Eine andere Auffassung vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 30.7.2014. Es hat aufgrund der ständigen Abstimmung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation festgestellt. Als Begründung führt es aus, dass die Auftragnehmerin damit wie vergleichsweise Angestellte am Arbeitsprozess teilnehme und folglich in die Betriebsorganisation eingegliedert sei.93
Ein weiteres Indiz für eine Eingliederung in die Betriebsorganisation stellt die Kontrolle der An- und Abwesenheitszeiten des Auftragnehmers dar. Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 17.5.2017 ausgeführt, dass eine Eingliederung in den Betrieb gleichermaßen vorliegt, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, seine An- und Abwesenheitszeiten mit dem Auftraggeber abzustimmen.94
[...]
1 Reiserer, BB 2018, 1588, 1588.
2 Sittard/Mehrtens, NZA-RR 2019, 457, 457.
3 Steinau-Steinrück/Mühlenhoff, NJW-Spezial 2018, 114, 114.
4 Diepenbrock, NZS 2016, 127, 128.
5 BSG, 30.6.2009, B 2 U 3/08, NZA-RR 2010, 370, 371; Steinau-Steinrück/Mühlenhoff, NJW-Spezial 2018, 114, 114.
6 Küttner/ Schlegel, Personalbuch 2019, Anrufungsauskunft, Rn. 22.
7 Schaumberg, SozR, § 9 Rn. 142.
8 Stockhausen, PFB 2017, 259, 259; Weiss-Bölz, DStR 2017, 2497, 2497 ; Reiserer / Weiss-Bölz, DStR 2016, 2535, 2535; Diepenbrock, NZS 2016, 127, 130.
9 Eufinger, ArbRAktuell 2016, 421, 421.
10 Mengel, Compliance, S. 207, 210 f.
11 Preusker, Das deutsche Gesundheitssystem verstehen, S. 4 f.; Preusker , https://online-bibliothek.medhochzwei-verlag.de/bibliothek/ bibliothek/start.xav#__bibliothek__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27LexGesMarkt%2F%2FS_LexGesMarkt%2FBst_G%2FErls%2FErl_Gesundheitswesen%27%5D__1564932261806, (Zugriff am 10.11.2019)
12 Stargardt/Schreyöggs/Busse, Management im Gesundheitswesen, S. 2.
13 Plagemann / Schafhausen, ArbRAktuell 2015, 440, 440 ff.
14 Bisson / Schwab, AuA 2005, 276, 277.
15 Pathe/Roßbach, https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/331031/?shigh=scheinselbst-ständigkeit&listPos=6&listld=2532851, (Zugriff 1.11.2019); Wecker/Ohl/ Süßbrich / Rütz, Compliance in der Unternehmerpraxis, S. 210 f.
16 Hagemann, ZJS 6/2017, 603, 605.
17 BeckOK SozR/ Wagner, SGB IV, § 25 Rn. 5; Weiss-Bölz, DStR 2019, 1581, 1581.
18 Reiserer/Freckmann, NJW 2003, 180, 183; Bisson/Schwab, AuA 2005, 276, 277.
19 KKW SGB/ Roßbach, SGB IV, § 25 Rn. 4.
20 Reiserer/Freckmann, NJW 2003, 180, 183.
21 BMAS/ Knospe, Sozialrecht, Kap. 4 S. 24; BeckOK SozR/ Rittweger, SGB, IV § 7 Rn. 2.
22 BGBI. I 3845, 23.12.1976; BeckOK SozR/ Rittweger, SGB IV, § 7 Rn. 1; BMAS/ Knospe, Sozialrecht, Kap. 4 Rn. 25.
23 KassKomm/ Zieglmeier, SGB IV, § 7 Rn. 4.
24 Greiner, NZS 2009, 657, 658; Schmidt, SozVR SGB IV, Rn. 611; Reiserer/Freckmann/Träumer, Scheinselbstständigkeit, Rn. 128; Berndt, Sozialversicherungsrecht, S. 26.
25 Reiserer/Freckmann/Träumer, Scheinselbstständigkeit, Rn. 136; Waltermann, SozR, Rn. 127.
26 jurisPK-SGB IV/ Segebrecht / Wissing / Scheer / Wrage, § 7 Rn. 55; Schaub, ArbR-HdB/ Linck, § 34 Rn. 51; Waltermann, SozR, Rn. 128.
27 Felix, NZS 2002, 225, 227 ff.
28 Felix, NZS 2002, 225, 227.
29 List, NWB 1998, 1835, 1837; Klösel/Klötzer-Assion/Mahnhold, Contractor Compliance, S. 74.
30 Küttner/ Voelzke, Personalbuch 2019, Scheinselbstständigkeit, Rn. 12; Schlegel, NZS 2000, 421, 424.
31 Bauer / Diller / Schuster, NZA 1999, 1297, 1297.
32 BSG, 25.1.1979, 3 RK 69/78, BeckRS 1979, 621; NK-ArbR/ Boecken, SGB IV, § 7a Rn.10; Berndt, Sozialversicherungsrecht, 33; Krauskopf/ Baier, SGB IV, § 7 Rn. 12; Reiserer/Freckmann/Träumer, Scheinselbstständigkeit, Rn. 130.
33 KassKomm/ Guttenberger, SGB VI, § 2 Rn. 34; jurisPK-SGB IV/ Segebrecht / Wissing / Scheer / Wrage, § 7 Rn. 90.
34 BSG, 25.1.2006, B 12 KR 30/04, BeckRS 2006, 41119, Tz. 22; KassKomm/ Zieglmeier, SGB IV, § 7 Rn. 78; Krauskopf/ Baier, SGB IV, § 7 Rn. 25.
35 BSG, 24.9.1981, 12 RK 43/79, BeckRS 1981, 30708358; Nietzer / Stadie / Hopfenziz, NZA 1999, 19, 21.
36 BSG, 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, BeckRS 2012, 67108, Tz. 17; Seel, NWB 2017, 2528, 2530.
37 BSG, 1.12.1977, 12/3/12 RK 39/74, BeckRS 9998, 181091, Medem, DStR 2013, 1436, 1437; Diepenbrock, NZS 2016, 127, 128.
38 LSG Baden-Württemberg, 14.2.2012, L 11 KR 3007/11, NZS 2012, 667, 668, Rn. 4; SG Augsburg, 4.9.2015, S 2 R 931/14, BeckRS 2015, 72109; Pollkläsener, NZS 2016, 179, 180; Schmidt, SozVR SGB IV, Rn. 621.
39 BSG, 13.7.1978, 12 RK 14/78, AP BGB, § 611 Abhängigkeit Nr. 29.
40 jurisPK-SGB IV/ Segebrecht / Wissing / Scheer / Wrage, § 7 Rn. 90.
41 BSG, 30.6.2009, B 2 U 3/08 R, NZA-RR 2010, 370, 372; MAH SozR/ Seifert, § 5 Rn. 5.
42 BSG, 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, NJOZ 2016, 666, 669.
43 BGH, 13.12.2018, 5 StR 275/18, NStZ-RR 2019, 151, 152.
44 BSG, 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R; VersR 2000, 649, 649; Krauskopf/ Baier, SGB IV, § 7 Rn.9; Berndt, Sozialversicherungsrecht, S. 33.
45 Sitte, ZSR 43,7,544, 549.
46 Reiserer, BB 2018, 1588, 1589.
47 Berndt, Sozialversicherungsrecht, S. 33.
48 Bauer/Baeck/Schuster, Scheinselbständigkeit, S. 47; Brock, öAt 2019, 95, 98.
49 Schmidt, SozVR SGB IV, Rn. 619.
50 Stindt, NZS 2018, 481, 487; Lau, NZS 2018, 992, 992.
51 Dilenge, DB 2015, 2271, 2272.
52 BSG, 14.5.1981, 12 RK 11/80, BB 1981, 1581, 1581; Diepenbrock, NZS 2016, 127, 128.
53 Bauer/Baeck/Schuster, Scheinselbständigkeit, S. 46.
54 LSG Baden-Württemberg, 20.8.2015, L 4 R 1001/15, BeckRS 2015, 72239, Tz. 45.
55 BSG, 19.6.2001, B 12 KR 44/00, NZA-RR 2002, 494, 495; ErfK/ Rolfs, SGB IV, § 7 Rn. 9.
56 LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018, L 11 R 1095/17, BeckRS 2018, 29947, Tz. 28.
57 Klafke, DStR 2019, 407, 407.
58 Bernhardt/Oechslen, DB 2019, M20, M20; Neumann, NZS 2001, 14, 15.
59 Neumann, NZS 2001, 14, 16; Johnson, CCZ 2018, 256, 256.
60 Hofmann, NZS 2015, 41, 43.
61 LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016, L 4 R 3072/15, BeckRS 2016, 70773.
62 BSG, 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, BeckRS 2015, 68961, Tz. 31.
63 ErfK/ Rolfs, SGB IV, § 7 Rn. 12; KassKomm/ Zieglmeier, SGB IV, § 7 Rn. 85; NK-ArbR/ Boecken, SGB IV, § 7a Rn.11.
64 BSG, 14.12.2000, B 11 AL 19/00, NZA-RR 2001, 441, 443; KKW SGB/ Berchtold, SGB IV, § 7 Rn.23; Küttner/ Ruppelt, Personalbuch 2019, Betrieb, Rn. 31.
65 KKW SGB/ Berchtold, SGB IV, § Rn. 23.
66 LSG Hessen, 16.5.2017, L 1 KR 551/16, BeckRS 2017, 113326, Tz. 21, 26.
67 MAH SozR/ Seifert, § 5 Rn. 5; Umnuß/ Umnuß / Dworschak, Corporate Compliance, Kap. 1 Rn.146.
68 BSG, 24.9.1981, 12 RK 43/79, BeckRS 1981, 30708358; LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016, L5 R 1753/15, BeckRS 2016, 68798, Tz. 64.
69 Pepels/ Pulte, BWL-Wissen zur Existenzgründung, S.264.
70 LSG Baden-Württemberg, 23.5.2017, L 11 R 771/18, BeckRS 2017, 116504, Tz. 26.
71 jurisPK-SGB IV/ Segebrecht / Wissing / Scheer / Wrage, § 7 Rn. 84.
72 BSG, 7.6.2019, B 12 R 6/18 R, BeckRS 2019, 12884, Tz. 26, 30; Sittard/Mehrtens, NZA-RR 2019, 457, 459.
73 Hofmann, NZS 2015, 41, 44.
74 SG Dortmund, 17.9.2019, S 34 BA 58/18; becklink 2014419.
75 BSG, 4.6.2019, B 12 R 11/18 R, BeckRS 2019, 12883, Tz. 32 f.
76 Kreikebohm/ Marschner, SGB IV, § 7 Rn. 11; Brand, NZS 1997, 552, 554.
77 NK-ArbR/ Boecken, SGB IV, § 7a Rn.11; KassKomm/ Zieglmeier, SGB IV, § 7 Rn. 83; Boss, NZS 2010, 483, 487; Stockhausen, PFB 2017, 259, 259.
78 LSG Hessen, 10.8.2017, L 1 KR 394/15, BeckRS 2017, 126670, Tz. 9.
79 BSG, 7.6.2019, B 12 R 6/18 R, BeckRS 2019, 12884, Tz. 24.
80 LSG Rheinland-Pfalz, 20.4.2016, L 4 R 318/14, BeckRS 2016, 68566.
81 BeckOK SozR/ Rittweger, SGB IV, § 7 Rn. 9q; KKW SGB/ Berchtold, SGB IV, § 7 Rn. 23.
82 Bauer/Baeck/Schuster, Scheinselbständigkeit, S. 48.
83 LSG Baden-Württemberg, 14.5.2013, L 11 KR 1396/12, BeckRS 2013, 72284, Becker, DB 2015, 2267, 2269.
84 LSG Nordrhein-Westfalen, 4.12.2013, L 8 R 295/10, BeckRS 2014, 68684; Becker, DB 2015, 2267, 2269.
85 Bauer/Baeck/Schuster, Scheinselbständigkeit, S. 48.
86 BSG, 14.3.2018, B 12 KR 3/17 R, Anmerkung Holzwarth, NZS 2018, 867, 868; Sartorius, ZAP 2018, 1063, 1074; Straub/ Kossens, Arbeits-Handbuch Personal, S. 19.
87 KassKomm/ Zieglmeier, SGB IV, § 7 Rn. 85; Bauer/Baeck/Schuster, Scheinselbständigkeit, S.48; Umnuß/ Umnuß / Dworschak, Corporate Compliance, Kap. 1 Rn. 146.
88 LAG Köln, 8.5.2019, 9 Ta 31/19, BeckRS 2019, 11963, Tz. 15; Rid, AuA, 547, 547.
89 BSG, 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, BeckRS 2004, 40610.
90 BSG, 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, BeckRS 2008, 54573.
91 Schindele, ArbRAktuell 2015, 363, 365.
92 LSG Baden-Württemberg, 10.6.2016, L 4 R 3072/15, BeckRS 2016, 70773; Krauskopf/ Baier, SGB IV, § 7 Rn. 12.
93 LSG Baden-Württemberg, 30.7.2014, L 5 R 3157/13, BeckRS 2014, 72689.
94 LSG Niedersachsen, 17.5.2017, L 2 R 427/15; BeckRS 2017, 113065, Tz. 23; Schaumberg, SozR, § 9 Rn. 142.
- Citation du texte
- Jennifer Hajdu (Auteur), 2019, Auftragsvergabe sozialversicherungsrechtlich sicher gestalten. Selbstständige im Gesundheitswesen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/961429
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