In vielen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit hat man mit dem Thema häuslicher Gewalt zu tun. Der gesamte Bereich Kindheit, Jugend und Familie ist hier zu nennen, aber auch bei der Arbeit mit Wohnungslosen, Straffälligen, Migranten und/oder von Arbeitslosigkeit und Armut betroffenen Menschen kann das Thema häusliche Gewalt in der Biographie der Klienten eine Rolle spielen oder gespielt haben. Daher ist es für die Tätigkeit in der Sozialen Arbeit sehr wichtig, sich mit dem Thema häuslicher Gewalt auseinanderzusetzen und sich mit Erscheinungsformen, Ursachen, Folgen und rechtlichen Grundlagen vertraut zu machen, um den Klienten mit Kompetenz und Verständnis begegnen zu können.
Häusliche Gewalt ist für die Betroffenen ein einschneidendes Geschehen, eine Krise, ein Wendepunkt im Leben. Häusliche Gewalt ist eine traumatische und traumatisierende Erfahrung und bringt viele Veränderungen mit sich, so z. B. den Verlust des Vertrauens in nahestehende Personen, die Trennung der Eltern bzw. die Trennung von Partner oder Partnerin, Veränderungen des Lebensumfeldes durch Umzug oder gar Flucht (z. B. in ein Frauenhaus, zu Freunden, zu den Großeltern/Eltern etc.). Auch langfristige Folgen wie Depressionen oder Folgen auf die Entwicklung und das Verhalten von direkt oder auch indirekt betroffenen Kindern können aus dem Erleben häuslicher Gewalt entstehen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Definition von „Gewalt"
2.1 Was bedeutet der Begriff „Gewalt"?
2.2 Verschiedene Arten von „Gewalt"
3 Häusliche Gewalt
3.1 Rechtliche Einordnung
3.2 Wer ist betroffen
3.3 Ursachen
3.4 Folgen
4 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Häusliche Gewalt ist für die Betroffenen ein einschneidendes Geschehen, eine Krise, ein Wendepunkt im Leben. Häusliche Gewalt ist eine traumatische und traumatisierende Erfahrung und bringt viele Veränderungen mit sich, so z. B. den Verlust des Vertrauens in nahestehende Personen, die Trennung der Eltern bzw. die Trennung von Partner oder Partnerin, Veränderungen des Lebensumfeldes durch Umzug oder gar Flucht (z. B. in ein Frauenhaus, zu Freunden, zu den Großeltern/Eltern etc.). Auch langfristige Folgen wie Depressionen oder Folgen auf die Entwicklung und das Verhalten von direkt oder auch indirekt betroffenen Kindern können aus dem Erleben häuslicher Gewalt entstehen (vgl. Dlugosch 2010, S. 60).
In vielen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit hat man mit dem Thema häuslicher Gewalt zu tun. Der gesamte Bereich Kindheit, Jugend und Familie ist hier zu nennen, aber auch bei der Arbeit mit Wohnungslosen, Straffälligen, Migranten und/oder von Arbeitslosigkeit und Armut betroffenen Menschen kann das Thema häusliche Gewalt in der Biographie der Klienten eine Rolle spielen oder gespielt haben. Daher ist es für die Tätigkeit in der Sozialen Arbeit sehr wichtig, sich mit dem Thema häuslicher Gewalt auseinanderzusetzen und sich mit Erscheinungsformen, Ursachen, Folgen und rechtlichen Grundlagen vertraut zu machen, um den Klienten mit Kompetenz und Verständnis begegnen zu können.
2 Definition von „Gewalt“
2.1 Was bedeutet der Begriff „Gewalt“?
Nähert man sich dem Thema über den Begriff „Gewalt“ so findet man im Duden drei Bedeutungen. Zunächst ist hier Gewalt als „Macht, Befugnis, das Recht und die Mittel, über jemanden, etwas zu bestimmen, zu herrschen“ beschrieben. Im Zweiten wird Gewalt als „unrechtmäßiges Vorgehen, wodurch jemand zu etwas gezwungen wird“, bzw. als „gegen jemanden, etwas [rücksichtslos] angewendete physische oder psychische Kraft, mit der etwas erreicht werden soll“ definiert. Die dritte Beschreibung von Gewalt als „elementare Kraft von zwingender Wirkung“ wird zwar lauf Duden vor allem im „gehobenen“ Sprachgebrauch verwendet, macht aber ebenso wie die anderen Beschreibungen die Bedeutung von Macht und Kraft als bezwingendes Element deutlich. (Duden | Gewalt | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft 2020)
Strafrechtlich betrachtet werden zwei Formen von Gewalt unterschieden: „vis compulsiva“ und „vis absoluta“. Die vis compulsiva wird dabei als eine Gewaltform beschrieben, bei der es um die Beugung bzw. Beeinflussung des Willens des Opfers geht. Dies wird vornehmlich durch Ausübung psychischer Gewalt erreicht, z. B. in Form einer Nötigung (vgl.> Gewalt: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de 2020). Bei der vis absoluta hingegen soll der Wille des Opfers gebrochen oder gänzlich unterbunden werden. Hierbei wird dem Opfer durch physische Gewalt jede Handlungsmöglichkeit genommen, z. B. durch Betäuben, Einsperren oder gar den Tod (vgl. Meßelken 2018, S. 30).
2.2 Verschiedene Arten von „Gewalt"
Wenn eine Person einer anderen Gewalt antut, so kann dies in den unterschiedlichsten Formen geschehen. Dabei sind die Übergänge fließend. So gibt es die körperliche bzw. physische Gewalt. Hier übt die Gewalt ausübende Person mit Hand bzw. Fuß oder auch einem Gegenstand körperlich verletzende Gewalt auf das Opfer aus. Bei der emotionalen bzw. psychischen Gewalt, die weitaus schwieriger zu erkennen ist, über der/die Täter*in psychischen Druck auf das Opfer aus. Dies kann z. B. in Form von Liebesentzug, Isolierung von Kontakten, Androhung von Gewalt (gegen das Opfer selbst, aber auch gegen Verwandte, Haustiere, geliebte Gegenstände), Bloßstellen vor anderen und Beleidigung geschehen. Bei der sexuelle Gewalt wird das Opfer gezwungen sexuelle Handlungen zu erdulden, auszuführen und oder zu beobachten. (vgl. Lamnek et al. 2013, S. 114ff.) Des Weiteren kann noch die sogenannte soziale Gewalt und die ökonomische Gewalt genannt werden. Die soziale Gewalt bedeutet für das Opfer die Isolation von sozialen Kontakten durch Einsperren bzw. Aussperren, bzw. die Kontrolle oder auch das Verbot sozialer Kontakte. Ökonomische Gewalt wird ausgeübt, wenn der/die Täter*in dem Opfer den Zugang zu finanzieller (Selbst-)Versorgung verweigert und es damit in Abhängigkeit zwingt. (vgl. > Gewalt: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de 2020) Soziale und ökonomische Gewalt können auch der psychischen Gewalt zugeordnet werden.
3 Häusliche Gewalt
Die häusliche Gewalt kann alle oben genannten Formen von Gewalt beinhalten. Dabei ist die häusliche Gewalt besonders belastend. Denn sie findet zu Hause statt. An dem Ort, der eigentlich Schutz und Geborgenheit vermitteln, Sicherheit bieten und vertraut sein soll. Zudem geht die häusliche Gewalt von nahestehenden Menschen aus, mit denen die Opfer oft ihr ganzes Leben schon vertraut sind und denen sie vertrauen oder vertraut haben.
3.1 Rechtliche Einordnung
Jahrhundertelang war die Anwendung von Gewalt im häuslichen Umfeld nicht nur völlig normal, sondern auch gesellschaftlich akzeptiert und rechtlich abgesichert. Bis weit ins 19. Jahrhundert waren häusliche Gewaltverhältnisse durch patriarchalischen Strukturen entstanden. Schon im römischen Recht hatte der Hausvorstand das vollständige Verfügungsrecht über die anderen Mitglieder des Haushaltes. Dies bezog körperliche Gewalt bis hin zur Tötung mit ein. Kinder waren bis ins 19. Jahrhundert auch der Mutter ausgeliefert. Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf gewaltfreie Erziehung wurde erst im November 2000 in § 1631 Abs. 2 BGB festgeschrieben. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 wurde Vergewaltigung in der Ehe in das Strafgesetzbuch aufgenommen (vgl. Franke et al. 2004, S. 193) und seit dem 1. Januar 2002 ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft, welches den Zivilgerichten ermöglicht gewalttätige oder gewaltbereite Bewohner (vorübergehend) aus der gemeinsamen Wohnung auszuweisen und damit den Opfern den Verbleib im vertrauten Umfeld möglich zu machen. (> Häusliche Gewalt: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de 2020, vgl.)
Obwohl häusliche Gewalt s kein Straftatbestand ist, so sind mit den oben genannten Gesetzen inzwischen doch viele Formen häuslicher Gewalt strafrechtlich relevant und ziehen polizeiliche Maßnahmen und rechtliche Konsequenzen nach sich. Wichtig ist auch, dass häusliche Gewalt keine Privatsache ist, denn nach Artikel 2 des Grundgesetzes gilt: "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (vgl. Des Bundes 2020) Dieses Recht wird bei häuslicher Gewalt jedoch verletzt.
3.2 Wer ist betroffen
Der Begriff häusliche Gewalt bezieht sich auf Gewalt unter Personen, die eine intime Beziehung haben, miteinander verwandt sind und/oder in einer Hausgemeinschaft dauerhaft zusammenleben. Dabei kann die Gewalt ebenso gut von der Frau gegen den Mann, von (Groß-)Eltern gegen (Enkel-)Kinder, von (Enkel-)Kindern gegen (Groß-)Eltern oder auch von Kindern gegeneinander ausgeübt werden. (vgl. Lamnek et al. 2013, S. 113). Außerdem kommt häusliche Gewalt in allen Bil- dungs- und Einkommensschichten vor, betrifft alle Altersgruppen, Nationalitäten, Kulturen und Religionen.
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- Maria-Theresia Gräfin von Ballestrem (Autor), 2020, Häusliche Gewalt. Erscheinungsformen, Ursachen, Folgen und rechtlichen Grundlagen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/960581
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