Die Arbeit beschäftigt sich mit der Class Action im Antidiskriminierungsrecht der USA. Insbesondere wird dargestellt, welchen Einfluss die Class Action auf Klagen im Bereich der Diskriminierung einzelner Personen und ganzer Gruppen von Menschen hat.
Zunächst wird erörtert, was die, dem deutschen Recht fremde, Class Action ist. Hierbei wird zunächst ein verkürzter Blick auf ihre Entstehungsgeschichte geworfen. Im Anschluss daran findet eine intensive Auseinandersetzung mit den der Class Action zugrundeliegenden Voraussetzungen, insbesondere mit der Rule 23, und deren Wirkungen statt. Zudem wird dargesellt, welche Anforderungen bei der Durchführung der Class Action zu beachten sind und herausgearbeitet, welche Besonderheiten bei antidiskriminierungsrechtlichen Class Actions zu beachten sind. Zur Verdeutlichung folgt eine Darstellung der Class Action anhand von Fallbeispielen aus dem Antidskriminierungsrecht.
Abschließend findet eine Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten der Übertragung der Class Action auf das Deutsche Recht statt, wobei hier besonders auf eventuelle Vor- oder Nachteile eingegangen wird.
In diesem Kontext wird auch dargestellt, inwiefern das Institut der Class Action im europäischen Ausland existiert, bzw. in welchen konkreten Formen. Hier werden insbesondere auch die Verbandsklagen erläutert und mit der Class Action verglichen, wobei Verbandsklagen in Deutschland, Frankreich, Griechenland, den Niederlanden und im spanischen Recht berücksichtigt werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Aufgabenstellung
B. Bearbeitung
I. Class Action im US-amerikanischen Rechtsverständnis
II. Historische Entwicklung der Class Action
1. Equity Rule 48
2. Equity Rule 38
3. Rule 23 FRCivP von
4. Rule 23 FRCivP (heute)
III. Voraussetzungen und Wirkungen der Class Actions
1. Rule 23(a)
a. Rule 23(a)(1) – Zweckmäßigkeit
b. Rule 23(a)(2) – Gemeinsame rechtliche oder tatsächliche Fragen
c. Rule 23(a)(3) – Typisches Klagebegehren der Gruppenmitglieder
d. Rule 23(a)(4) – Interessenvertretung durch den Repräsentanten
aa. Due Process Gebot
bb. Eignung der Repräsentanten
cc. Interessenkonflikte
dd. Incentive Awards
2. Rule 23(b)
a. Rule 23(b)(1)
b. Rule 23(b)(2)
c. Rule 23(b)(3)
IV. Durchführung der Class Action
1. Rule 23(c)
a. Rule 23(c)(1) 13 b. Rule 23(c)(2)
aa. Rule 23(c)(2)(A)
bb. Rule 23(c)(2)(B)
cc. Rule 23(c)(2)(C)
c. Rule 23(c)(3)
d. Rule 23(c)(4)
aa. Rule 23(c)(4)(A)
bb. Rule 23(c)(4)(B)
2. Rule 23(d)
a. Rule 23(d)(1)
b. Rule 23(d)(2)
c. Rule 23(d)(3)
d. Rule 23(d)(4)
e. Rule 23(d)(5)
3. Rule 23(e)
V. Besonderheiten bei antidiskriminierungsrechtlichen Class Actions
1. Bundesstaatliche und einzelstaatliche Gerichtsbarkeit
2. Informationspflichten
3. Mindester Klagewert
4. Anforderungen an eine Diskriminierung
VI. Antidiskriminierungsrecht in der Praxis – Fallbeispiele
1. Fujishima v. Board of Education – 460 F 2nd 1355
a. Sachverhalt
b. Ziel der Klage
c. Verlauf des Verfahrens
aa. United States District Court
bb. Court of Appeals
2. Clayton v. Jones – 463 F 2nd 1182
a. Sachverhalt
b. Ziel der Klage
c. Verlauf des Verfahrens
aa. United States District Court
bb. Court of Appeals
3. Hartman v. Duffey – 88 F 3d 1232
a. Sachverhalt
b. Ziel der Klage
c. Verlauf des Verfahrens
aa. United States District Court
bb. Court of Appeals – First Appeal (1. Berufung)
cc. United States District Court – On Remand
(1. Zurückverweisung)
dd. Court of Appeals – Second Appeal (2. Berufung)
ee. United States District Court – On Remand
(2. Zurückverweisung)
ff. Court of Appeals – Third Appeal (3. Berufung)
VII. Verbandsklagerechte in Europa
1. Verbandsklagen in Deutschland
a. Reformbedürftigkeit in Deutschland
b. Vorzüge des Models im US-Recht
c. Anwendbarkeit auf Deutsches Recht
2. Gruppen- und Verbandsklagen im englischen Recht
3. Verbandsklage in Frankreich
4. Die Verbandsklage in Griechenland
5. Verbandsklagen in den Niederlanden
6. Die Verbandklage im spanischen Recht
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Aufgabenstellung
Diese Seminararbeit beschäftigt sich mit der Class Action im Antidiskriminierungsrecht der USA. Hauptziel ist es, herauszuarbeiten inwiefern, dieses Institut Einfluss auf Klagen im Bereich von Diskriminierung einzelner hat.
Zu diesem Zweck soll zunächst dargestellt werden, was die, dem deutschen Recht fremde, Class Action ist. Hierbei wird besonderer Wert auf die ihr zugrundeliegenden Voraussetzungen zu legen sein, aber auch ein verkürzter Blick in ihre Entstehungsgeschichte geworfen werden.
Im Anschluss daran findet eine Darstellung der Class Action anhand von Fallbeispielen aus dem Antidskriminierungsrecht statt. Abschließend sollen Überlegungen angestellt werden, inwiefern die Class Action auf das deutsche Recht angewandt werden könnte, wobei hier besonders auf eventuelle Vor- oder Nachteile eingegangen werden soll.
In diesem Kontext wird auch dargestellt werden inwiefern das Institut der Class Action im europäischen Ausland existiert, bzw. in welchen konkreten Formen. Hier werden insbesondere auch die Verbandsklagen erläutert werden.
B. Bearbeitung
I. Class Action im US-amerikanischen Rechtsverständnis
Die Class Action existiert in der deutschen Rechtsordnung nicht. Aus diesem Grunde scheint es angebracht zu sein, zunächst darzustellen, was die Class Action ist, welche Voraussetzungen an sie zu knüpfen sind und auch, wie sie sich historisch entwickelt hat.
Im US-amerikanischen Rechtsverständnis ist eine Class Action immer in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen eine Vielzahl von Personen in ähnlicher Weise betroffen ist. In diesem Fall stellt sie die Möglichkeit bereit, dass ein einzelner Anspruchsinhaber die Rechte einer Vielzahl von Betroffenen geltend machen kann, ohne dass diese selbst am Verfahren teilnehmen brauchen; sie müssen ihm nicht einmal zustimmen.[1] Die gesamte Gruppe der so vertretenen Personen wird als "Class" bezeichnet.[2]
II. Historische Entwicklung der Class Action
Bei einer Class Action handelt es sich wie schon erwähnt um eine repräsentative Klage. Ihren Ursprung findet sie in der Mitte des 17. Jahrhunderts in England.[3]
Grundsätzlich bestimmte das Common Law, dass ein Rechtsstreit nur zwischen zwei Personen ausgetragen werden konnte. Neben den Common Law-Gerichten entwickelten sich jedoch auch Equity-Gerichte. In ihnen sollten so auftretende Konflikte in grundlegenderer Weise gelöst werden. Ein Teil dieser Billigkeitsgerichtsbarkeit stellte der Court of Chancery dar. Hier wurden Ausnahmen zu den sehr strikten Regeln des Common Law geschaffen. Eine dieser Ausnahmen stellte der "bill of peace" dar, durch den es ermöglicht wurde, dass eine größere Gruppe von Betroffenen vor ein Gericht treten konnte.[4]
Hierbei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die repräsentativen Klagen in dieser Zeit nicht den heutigen entsprechen. Ein besonders auffälliger Unterschied ist die Tatsache, dass es sich bei diesen frühen Klagen um solche Gruppen handelte, die auch schon unabhängig von der Klage als soziale Gruppe existierten, was bei der modernen class action nicht der Fall ist.[5]
Die nächste große Änderung fand Anfang des 18. Jahrhunderts statt. Die Regelungen des "bill of peace" führten oftmals gerade nicht zu der erwünschten Streiterledigung durch die Gestattung der Streitgenossenschaften, sondern warf besondere Probleme dadurch auf, dass alle Parteien persönlich vor dem Gericht erscheinen mussten. Nichterscheinen oder Tod führten so zur Aussetzung der Streitigkeit. Ein völliger Neuanfang wurde erforderlich.[6]
Die Folge war, dass die Equity-Gerichte auch repräsentative Klagen zuließen. Die so vertretenen Gruppenmitglieder mussten identische Interessen mit denen des Repräsentanten haben, damit sichergestellt wurden, das dieser die Rechte aller in gleicher Weise verfolgen würde. Darüber hinaus mussten die Gerichte jedoch auch von sich aus die Interessen der lediglich passiven Personen wahren.
Die class action fand als Teil der englischen Rechtsprechung auch in den USA Beachtung, jedoch aufgrund ihres Ursprungs in der Billigkeitsrechtsprechung zunächst nur vor den Equity-Gerichten.
1. Equity Rule 48
In England trat durch eine Class Action auch eine Bindung der passiven Gruppenmitglieder ein. In den USA war dies jedoch lange Zeit umstritten. Mitte des 19. Jahrhunderts wurde die Equity Rule 48 erlassen, die festlegte, dass die Class Action nicht automatisch dazu führe, dass die passiven Gruppenmitglieder gebunden sei. Die Auslegung der Equity Rule 48 ging in verschiedene Richtungen, zum einen wurde angenommen, es könne neben der bindenden class action auch eine nicht bindende geben, andererseits wurde vertreten, dass nur solche Entscheidungen bindend seinen, die zugunsten einer Kläger-Class ergangen seinen.[7] 1853 kam der Fall Smith v. Swormstedt[8] vor den US-Supreme Court. In diesem Fall musste sich der Supreme Court erstmals mit der Bindungswirkung der passiven Gruppenmitglieder befassen. Die Entscheidung fiel dahingehend aus, dass die Klage für alle Betroffenen bindend sei, was über den Ausdrücklichen Wortlaut der Equity Rule 48 hinweg ging.
2. Equity Rule 38
1912 wurde durch den US-Supreme Court die neue Equity Rule 38 erlassen. Sie bestimmte nicht mehr, dass die Entscheidung nicht bindend für die passiven Gruppenmitglieder sein sollte. Die Frage nach der Rechtskraftwirkung wurde nicht geklärt.[9] Nach Erlass dieser neuen Equity Rule 38 entschied der US-Supreme Court den Fall Supreme Tribe of Ben-Hur v. Cauble[10], wobei die Bindung aller Gruppenmitglieder an die Class Action bestätigt wurde.
3. Rule 23 FRCivP von
1938 traten die Federal Rules of Civil Procedure (FRCivP) in Kraft.[11]
Dies führte zu einer Aufhebung der Trennung von Law und Equity.
Die FRCivP waren für beide Verfahren gleichermaßen anwendbar.[12]
Die wesentliche Neuerung der Rule 23 bestand darin, dass zum ersten mal bestimmt wurden, welcher Art der Konkliktsoff sein musste, um eine Class Action zu rechtfertigen.[13]
Rule 23 FRCivP von 1938 unterteilte die class action in drei Gruppen, wobei der wesentliche Unterschied in der Bindungswirkung der Urteile sowie den Beziehungen der Gruppenmitglieder untereinander zu finden war. Erstmals war nun auch die Möglichkeit eröffnet, Schadensersatzansprüche im Wege der Class Action geltend zu machen.[14] Die „true class action“ war bei solchen Ansprüchen zulässig, die den Gruppenmitgliedern zur gemeinsamen Hand oder ansonsten gemeinsam zustanden. Die „hybrid class action“ war hingegen bei solchen Klagen zulässig, bei denen sich die Ansprüche unabhängig voneinander auf denselben Vermögensgegenstand bezogen. Die dritte Gruppe bildete die „spurious class action“. Sie war immer dann zulässig, wenn unabhängige Ansprüche geltend gemacht werden sollten, die jedoch auf gemeinsamen Rechts- oder Tatfragen beruhten. Hierbei haftete der Beklagte allen Personen gegenüber die berechtigterweise in die Class eingeschlossen waren. Ein Eintritt von Gruppenmitgliedern in die „spurious class action“ erfolgte immer erst nach dem Erlass des Urteils („opt in“-Verfahren), wodurch sich diese Klage nicht als repräsentativ im eigentlichen Sinne darstellt, sondern vielmehr als freiwillige Streitgenossenschaft.[15]
4. Rule 23 FRCivP (heute)
Auch die heutige Rule 23 FRCivP teilt die Class Actions in drei Gruppen, die aber mit der alten Einteilung von 1938 nichts mehr zu tun haben. Insbesondere das „opt in“-Verfahren existiert nicht mehr. Rule 23 (b)(3) bestimmt dass opt out-Verfahren für die Verfahren in Leistungsklagen. Das bedeutet, dass eine Bindungswirkung alle Gruppenmitglieder gleichermaßen trifft, es sei denn, dass sie auf Antrag hin vom Gericht aus der class ausgeschlossen worden sind. In der Anfangszeit nach Erlass der Rule 23 FRCivP in ihrer heutigen Fassung wurden die Voraussetzungen von den Gerichten sehr bereitwillig angenommen. Heute jedoch ist diese Begeisterung für die Class Action abgeflacht, die Voraussetzungen werden nun kritischer geprüft.[16] Hierbei finden neben den formellen Grundsätzen auch Grundsätze der Funktionalität Einfluss.[17]
III. Voraussetzungen und Wirkungen der class actions
1. Rule 23(a)
Generell ist die class action an die Grundsätze des allgemeinen Zivilprozessrechtes gebunden. Darüber hinaus werden jedoch weiterreichendere Voraussetzungen in der Rule 23 und im entsprechenden Case Law festgelegt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Class Action unzulässig.[18] Zudem muss die Class Action durch das jeweilige Gericht ausdrücklich zugelassen werden, was in Form einer Zertifizierung, also einer formellen Beglaubigung, geschieht.[19]
Diese Entscheidungen werden in den USA sowie in Kanada im Rahmen eines Zulassungs- oder Vorverfahrens getroffen.[20]
a. Rule 23(a)(1) – Zweckmäßigkeit
Eine Class Action kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen eine Streitgenossenschaft, eine subjektive Klagehäufung, der Klagebeitritt oder der sogenannte interpleader – vergleichbar der Drittwiderspruchsklage - nicht zweckmäßig wäre[21]. Dies bedeutet zugleich, dass die Class Action immer hinter ihnen subsidiär zurücktritt.[22] Hierfür ist zwar nicht allein die Anzahl der potentiellen Gruppenmitglieder maßgeblich, doch wird es kaum aus Zweckmäßigkeitsaspekten heraus als erforderlich erscheinen, weniger als 25 Personen zu einer Class zu verbinden.
Sind die Parteien über mehrere Bundesstaaten verstreut, wäre die Klage alleine nicht durchsetzbar oder könnte so eine Zeitersparnis für das Gericht erreicht werden, spielen also Effizienz und Wirtschaftlichkeit eine Rolle, spricht dies für die Bejahung der Zweckmäßigkeit.[23]
b. Rule 23(a)(2) – Gemeinsame rechtliche oder tatsächliche Fragen
Es müssen weiterhin rechtliche oder tatsächliche Fragen vorliegen, die den Gruppenmitgliedern gemein sind.
Vom Wortlaut der Vorschrift her erscheint es als eher wahrscheinlich, dass es sich um mehr als eine gemeinsame Frage handeln sollte, jedoch muss beachtet werden, dass eine der Hauptaufgaben der Class Action darin besteht, die Gerichte durch die Zusammenfassung der gleichgelagerten Fälle zu entlasten. Eine solche Entlastung tritt schon bei der gemeinsamen Entscheidung einer einzelnen Frage ein, somit ist anzunehmen, dass auch eine solche als ausreichend zur Erfüllung der Voraussetzung anzusehen ist. Generell wird diese Vorschrift auch von den Gerichten weit ausgelegt.
Auch entscheiden die der Class gemeinsamen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen oftmals über den exakten Umfang der Class, was zum Teil und insbesondere in den Fällen der Rule 23(b)(3) problematisch sein kann. In Antidiskriminierungsklagen sind solche Probleme der Zuordnung zu einer Class jedoch eine Seltenheit.[24]
c. Rule 23(a)(3) - Typisches Klagebegehren der Gruppenmitglieder
Zudem ist eine zwingende Voraussetzung für eine Class Action, dass der Repräsentant der Gruppe ein für alle Gruppenmitglieder typisches Klagebegehren hat. Dazu muss er selbst ein Mitglied der Class sein, denn er erfährt seine Motivation zu handeln aus eigenen Interessen. Um einen gruppentypisches Klagebegehren bejahen zu können, muss dieses jedoch nicht mit den Klagebegehren der passiven Gruppenmitglieder in identischer Weise übereinstimmen, sonder kann zum Beispiel bezüglich der Höhe eines eventuell zu zahlenden Schadensersatzes beträchtlich differieren. In solchen Fällen ist der Anspruch trotzdem im Kern gleichgerichtet und mithin typisch für die Class.[25]
d. Rule 23(a)(4) - Interessenvertretung durch den Repräsentanten
Eine besonders wichtige Voraussetzung stellt das Erfordernis der angemessenen Interessenvertretung durch den Repräsentanten dar. Dieses Erfordernis besteht sowohl für Kläger als auch für dessen Anwalt. Das eine angemessene – das heißt faire – Vertretung vorgenommen wird ist vom Gericht während der gesamten Dauer des Verfahrens zu prüfen. Hierbei steht dem Gericht ein sehr weiter Ermessensspielraum zu, es kann sogar gegebenenfalls eine Auswechslung des Repräsentanten angeordnet oder gar die gesamte Zertifizierung zurückgezogen werden.[26]
aa. Due-Process Gebot
Die besondere Gewichtigkeit dieser Voraussetzung ergibt sich aus dem Gebot des Due-Process. Demnach hat jeder Kläger grundsätzlich ein Recht auf rechtliches Gehör, also ein Recht darauf vor dem Gericht persönlich gehört zu werden.[27] Bei einer Class Action führt jedoch gerade das Prinzip der Vertretung durch einen Repräsentanten dazu, dass die einzelnen Gruppenmitglieder keine Möglichkeit haben, selber vor dem Gericht zu sprechen, sofern sie nicht dem Verfahren durch Intervention beitreten. Prinzipiell ist also lediglich der Repräsentant Partei des Rechtsstreites.[28] Dies stellt somit einen Verstoß gegen das Gebot des due-process dar. Es besteht eine gesteigerte Gefahr, dass durch die Class Action individuelle Interessen übersehen werden.[29] Besonders auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die passiven Gruppenmitglieder einem Rechtsstreit nicht einmal zustimmen müssen, ist es geboten, ihnen einen besonderen Schutz zuzubilligen[30]. Dies soll durch die Voraussetzung einer fairen Vertretung gewährleistet sein.
bb. Eignung des Repräsentanten
Dazu gehört es auch, dass der Repräsentant sehr sorgfältig ausgewählt wird. Die Auswahl bzw. Beurteilung der Eignung als Repräsentant erfolgt anhand vielfältiger Kriterien. Insbesondere finden auch höchstpersönliche Aspekte Beachtung. Hier sind Aufrichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein und seine Motive für die Erhebung einer Class Action erheblich. Andererseits können auch seine gesundheitliche Verfassung sowie sein Alter gegen eine Eignung als Repräsentant sprechen.[31]
cc. Interessenkonflikte
Ein Interessenkonflikt der Class mit ihrem Repräsentanten verhindert eine angemessene und faire Vertretung. Der Kläger muss ausführlich darstellen, dass ein solcher Interessenkonflikt nicht vorliegt. Dies wirft das Problem auf, dass der Richter durch eigene Aktivität versuchen muss, eventuell bestehende Interessenkonflikte zu ermitteln. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der ansonsten im US-amerikanischen Recht üblichen Praxis, in der der Richter eine hauptsächlich beobachtende Aufgabe hat, während die Parteien sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen präsentieren. Bei einer Class Action wird jedoch in den meisten Fällen weder dem Repräsentanten noch dem Anwalt der Class an der Aufdeckung von Interessenkonflikten gelegen sein. Eine solche würde für sie eine Zeitverzögerung bei der Zulassung der Class Action mit sich bringen und besonders für den Anwalt die Gefahr hervorrufen, dass die Class Action überhaupt nicht zugelassen werden könnte, was zur Folge hätte, dass er seine Gebühren nicht würde kassieren können.
Eine Information der Gruppenmitglieder über die Anhängigkeit der Class Action findet frühestens nach der Zulassung der Klage statt. Dies führt dazu, dass die passiven Mitglieder der Class während der Entscheidung des Gerichtes über die Voraussetzungen der Rule 23 nicht vertreten sind. Gerade daraus folgt jedoch, dass die passiven Mitglieder keine Möglichkeit haben, dem Gericht ihre Bedenken hinsichtlich des Repräsentanten vorzutragen. Auch knüpfen die Gerichte an die Bejahung eines Interessenskonfliktes zumeist die Voraussetzung dass dieser mehr als eine bloße Spekulation sein müsse. Für die passiven Gruppenmitglieder stellt sich eine Darstellung aus diesem Grunde oftmals aus Mangel an Informationen und Beweisen als unmöglich dar.
Einen Schutz hinsichtlich der eventuellen Interessenkonflikte finden die passiven Gruppenmitglieder aus all diesen Gründen zumeist nur durch den Beklagten, der ebenfalls ein Interesse an der Aufdeckung von Konflikten hat, um einer Class Action eventuell zu entgehen. Andererseits stellt auch dies nur einen bedingten Schutz dar, da er nur solange besteht, wie der Beklagte ebenfalls ein Interesse an der Aufdeckung hat.[32]
dd. Incentive Awards
Des weiteren ist zu erwähnen, dass entgegen dem grundsätzlichen Verständnis der Class Action die Motivation des Repräsentanten für sich selbst die bestmögliche Lösung zu erstreben nicht immer auch für die anderen Class Mitglieder zu der besten Lösung führt. Besonders auffällig ist dies hinsichtlich der incentive awards. Diese stellen Sondervergünstigungen dar, die lediglich der Repräsentant erhält, also gerade nicht die passiven Gruppenmitglieder. Überschreitet ein solcher incentive award – beispielsweise verbunden mit einem Vergleich – die Höhe der eigentlichen Ansprüche, wird ein Repräsentant schneller mit einem für die anderen Gruppenmitglieder ungünstigen Vergleich einverstanden sein, da er selber durch den incentive award besser gestellt ist, als bei der Ablehnung des Vergleiches.[33]
Solche Sondervergünstigungen werden von den Gerichten oftmals nicht abgelehnt, sondern sind vielmehr auch schon offiziell zugesprochen worden. Grund dafür stellt die Tatsache dar, dass der Repräsentant für den Fall des Unterliegens riskiert, das er die Haftung für Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen muss. Zudem übernimmt er im Verfahren weitergehende Aufgaben als die passiven Gruppenmitglieder, was die Zusprechung von Sondervergünstigungen rechtfertige.[34]
[...]
[1] Hay, US-Amerikanisches Recht, Rdnr. 158
[2] Schneider, Class Actions,
[3] Schlurmann, Class Action im Recht der USA, S. 16; Schneider, Class Action, S. 12; Baetge/Eichholtz, Class Action in den USA,
[4] Baetge/Eichholtz, Class Action in den USA, S.291; Weinstein, Individual Justice in Mass Tort Litigation,
[5] Weinstein, Individual Justice in Mass Tort Litigation,
[6] Schneider, Class Action,
[7] Schneider, Class Action,
[8] Smith v. Swormstedt, 57 U.S. 288, 309 (1853)
[9] Schneider, Class Action,
[10] Supreme Tribe of Ben-Hur v. Cauble, 255 U.S. 356, 367 (1921)
[11] Alle folgenden Rules sind, sofern nicht genauer bezeichnet, solche der Federal Rules of Civil Procedure (FRCivP)
[12] Schlurmann, Class Action im Recht der USA,
[13] Schlurmann, Class Action im Recht der USA,
[14] Baetge/Eichholtz, Die Class Action in den USA,
[15] Schneider, Class Action,
[16] Baetge/Eichholtz, Die Class Action in den USA, S. 293; Schneider, Class Action,
[17] Harvard Law Review, Reconsidering Union Class Representation in Title VII Suits,
[18] Schneider, Class Action, S.20; Clearmont, Civil Procedure,
[19] Hay, US-Amerikanisches Recht, Rdnr. 159; Hopt/Baetge, Rechtsvergleichung und Reform des deutschen Rechts, S. 21; Schack, US-amerikanisches Zivilprozessrecht,
[20] Hopt/Baetge, Rechtsvergleichung und Reform des deutschen Rechts,
[21] Baetge/Eichholtz, Class Action in den USA,
[22] Moore, Moore`s Federal Practice, § 23.22(1)
[23] Clearmont, Civil Procedure, S. 206; Rutherglen, Notice, Scope, and Preclusion, S. 31; Hay, US-amerikanisches Recht,
[24] Koch, Kollektiver Rechtsschutz im Zivilprozess,
[25] Henderson, Juridical Links Doctrine with the Federal Rules of Civil Procedure and Article III, S. 3,4; Schneider, Class Action,
[26] Hopt/Baetge, Rechtsvergleichung und Reform deutschen Rechts, S. 18; Baetge/Eichholtz, Class Action in den USA,
[27] Abadinsky, Law and Justice,
[28] Hopt/Baetge, Rechtsvergleichung und Reform des deutschen Rechts,
[29] Baetge/Eichholtz, Class Action in den USA, S. 298; Clearmont, Civil Procedure,
[30] Schneider, Class Action, S. 1, 23; Hay, US-Amerikanisches Recht, Rdnr. 159
[31] Schneider, Class Action, S. 24; Wright, Federal Practice and Procedure, § 1968 (S. 326)
[32] Schneider, Class Action,
[33] Schneider, Class Action, 26; Weinstein, Individual Justice in Mass Tort Litigation,
[34] In re Dun & Bradstreet Credit Servs. Customer Litig., 130 F.R.D. 366, 372 f (S.D. Ohio 1990)
- Citation du texte
- Jasmin Fischer (Auteur), 2001, Die Class Action im Antidiskriminierungsrecht der USA, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/957