Aufgaben des Staates
- Verteidigung
- Verkehrswesen
- Politische Führung und Verwaltung
- Auswärtige Angelegenheiten
- Öffentliche Sicherheit
- Rechtsprechung
- Sozialwesen
- Bildung, Wissenschaft, Forschung
Einnahmen des Staates
- Steuern
- Abgaben
- Gebühren (Geld für eine in Anspruch genommene Leistung)
- Beiträge (Wird bezahlt aber nicht unbedingt eine Leistung dafür in Anspruch genommen)
- Kreditaufnahme
- Steuerliche Nebenleistungen
- Beteiligungen
Steuer
nach § 3 Abgabenordnung (AO)
-Steuer ist dann gegeben, wenn eine Geldleistung vorhanden ist. (Keine Geldersatzmittel)
-Es besteht kein Anspruch auf Gegenleistung
-Steuern werden durch eine Behörde des öffentlich rechtlichen Gemeinwesens erhoben
-Steuern Seite 2
-Technischer Betriebswirt Arno Schneider
Nebenleistungen
-Verspätungszuschlag
-Zinsen für Forderungen des Finanzamtes
-Säumniszuschläge
-Zwangsgelder
Arten von Steuern
-Gemeinschaftsteuern
- Lohnsteuer
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Kapitalertragsteuer
-Bundessteuern
- Mineralölsteuer
- Tabaksteuer
- Branntweinsteuer
- Zölle
-Landessteuern
- Biersteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
-Gemeindesteuern
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
Unterscheidung Direkte - Indirekte Steuer
Direkte Steuer:
z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer
Der Steuerträger ist gleichzeitig der Steuerschuldner
Indirekte Steuer:
z.B. Mehrwertsteuer, Tabaksteuer
Der Steuerträger ist der Verkäufer, Händler o.ä.
Steuerbegriffe
-Besitzsteuer
Unterscheidung in:
- Personensteuer (z.B. Lohnsteuer, Einkommensteuer)
- Realsteuer (z.B. Grundsteuer)
-Verkehrsteuer
Unterscheidung in:
- Zölle (Einfuhrzölle, Ausfuhrzölle)
- Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer)
-Veranlagungsteuern
(z.B. Einkommensteuer)
-Abzugsteuern
(z.B. Lohnsteuer)
-Steuersubjekt
Ist jeder der nach dem Willen des Gesetzes Steuerschuldner ist.
-Steuergläubiger
Finanzämter, Gemeinden, Zollämter
-Steuerdestinateur
Ist jeder der nach dem Willen des Gesetzes die Steuern tatsächlich trägt.
-Steuerobjekt
Ist die Größe der Grundlage zur Bemessung der Steuer (z.B. Grundstück)
-Steuerbemessungsgrundlage
Ist die Größe auf Basis derer die Steuer ermittelt wird.
-Freigrenze
Ist der Betrag bis zu dessen Höhe keine Steuer erhoben wird.
-Freibetrag
Ist der Betrag, der bei der Ermittlung der Steuer abgezogen werden darf.
Gesetzgebungsgrundlagen in hierarchischer Folge
Grundgesetz (GG)
⇓
Abgabenordnung (AO)
⇓
Einzelnes Steuergesetz
⇓
Durchführungsverordnungen
(dienen der Interpretation von Gesetzestexten)
⇓
Richtlinien
⇓
Urteile der Steuergerichte
(haben keine allgemein bindende Wirkung)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Übersicht über die wichtigsten Steuerverwaltungsverfahren der AO
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zuständigkeiten für Steuern
-sachlich
-örtlich
- Wohnsitzfinanzamt (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort)
- Betriebsfinanzamt
- Lagefinanzamt
- Verwaltungsfinanzamt
Kennzeichen eines Steuerverwaltungsaktes
-Verfügung
-durch Finanzbehörde
-zur Regelung eines Einzelfalles
-Rechtswirkung nach außen
a) begünstigender Verwaltungsakt
- Fristverlängerung
- Steuerstundung
- Steuererlaß
b) belastender Verwaltungsakt
- Steuerbescheid
- Pfändungsanordnung
- Außenprüfung
Bekanntgabe und Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsaktes
-schriftlich
-mündlich
-durch schlüssige Handlung
-per Post (Bekanntgabe gilt ab dem 3. Tag nach der Aufgabe bei der Post im Inland; im Au sland 4 Wochen nach Aufgabe bei der Post)
-Öffentlicher Aushang
-Zustellung durch einen Boten
-Die Wirksamkeit des Steuerverwaltungsaktes gilt solange bis einer evtl. Anfechtung stattgegeben worden ist, auch wenn er offensichtlich falsch ist.
Fristen
-Gesetzliche Fristen
- Beginnfrist
- Ereignisfrist
Behördliche Fristen
- Stundung der Steuern
Erlöschung des Steueranspruchs
-Zahlung
-Erlaß
-Aufrechnung
-Verjährung (5 Jahre)
Rechtsbehelfe
-Einspruch
-Klage beim Finanzgericht
-Revision
System der Einkommensteuer
Einkommensteuer kann nur entstehen, wenn eine natürliche Person einkommensteuerpflichtig ist und diese Person ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat.
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (ESt) und wird wie folgt ermittelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einkommensteuerpflicht
-unbeschränkt
- alle natürlichen Personen
- im Inland Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
- Einkünfte im Inland und/oder Ausland
-beschränkt
- alle natürlichen Personen
- im Ausland
- mit inländischem Einkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
-Verzicht des Auslandsstaates auf Steuer
-Anrechnung der bezahlten Steuer durch Inlandsstaat
Einkunftsarten 1 - 3
-Betriebseinnahmen
-Betriebsausgaben
Einkunftsarten 4 - 7
-Einnahmen
-Werbungskosten
Ausgaben
-gelten in dem Jahr, in dem sie geleistet worden sind
-Ausnahme: Wiederkehrende Leistungen in dem sie wirtschaftlich entstanden sind
Gewinnermittlung
-Betriebsvermögensvergleich
-Einnahmen - Überschußrechnung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grundlagen des Betriebsvermögensvergleichs
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wir t- schaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 41, S1 EStG).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen und den Schulden des Betriebs.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Methoden zur Ermittlung der Einkünfte
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Veranlagungsarten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Veranlagungsbeispiel:
Ehemann mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 100.000,- DM.
Ehefrau mit Einkünften aus selbständiger Arbeit von 52.160,- DM.
Beide haben einen absetzbaren Pauschbetrag von 4.104,- DM und einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108,- DM.
a) Zusammenveranlagung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
b) Getrennte Veranlagung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
c) Besondere Veranlagung (nur im Jahr der Eheschließung möglich)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG
-Hier sei der Begriff der Liebhaberei erwähnt
-Die Einkünfte werden anteilig auf den Veranlagungszeitraum gerechnet wenn das Wirtschaftsjahr vom Veranlagungszeitraum abweicht.
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
- Einzelgewerbetreibende
- Mitunternehmer
- Komplementäre
Merkmale für einen Gewerbebetrieb
-Selbständigkeit
-Nachhaltigkeit
-Gewinnerzielungsabsicht
Gewinn
Der Gewinn gilt in dem Jahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr abgeschlossen wird.
Stille Gesellschaft
Merkmale:
Keine gemeinsame Firma Keine Rechtsfähigkeit Beteiligung am Gewinn Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden Kontrollrecht des Stillen Gesellschafters
Gesellschafterunterscheidung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beispiel für gesetzliche Gewinnverteilung:
4 % des am Jahresanfang eingesetzten Kapitals. Der Rest des Gewinns wird nach Köpfen verteilt.
Gesellschafter A mit 30.000,- DM eingesetztem Kapital
Gesellschafter B mit 30.000,- DM eingesetztem Kapital
Gesellschafter C mit 40.000,- DM eingesetztem Kapital
Der Gewinn der Gesellschaft beträgt 154.000,- DM
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Weiteres Beispiel:
Eine Gesellschaft mit 2 Gesellschaftern auf die der Jahresgewinn laut Gesellschaftervertrag im Verhältnis 1 : 1 verteilt wird. Der ausgewiesene Bilanzgewinn beträgt 400.000,- DM, wird allerdings geschmälert durch ein Geschäftsführergehalt von 50.000,- DM für den Gesellschafter A und einem Zins für Darlehensgewährung in Höhe von 10.000,- DM und Mietzahlungen von 20.000,- DM an den Gesellschafter B.
Steuerlicher Gewinn:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aufgabe: (Fall 2 bei Dozent T. Büche)
Der Steuerpflichtige Heinz May, Wiesbaden, wird mit seiner Ehefrau zusammen veran- lagt. Aus den Büchern und Unterlagen ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:
1. Der Ehemann ist an einem Großhandelsbetrieb in Koblenz als echter Stiller Gesell- schafter beteiligt. Seine Einkünfte aus dieser Beteiligung betragen 19.200,- DM.
2. Die Ehefrau ist an einer KG als Kommanditistin beteiligt. Ihr Gewinnanteil hat für das Wirtschaftsjahr 1995 / 1996 (1.02.95 bis 31.01.96) 15.000,- DM betragen.
3. Die Ehefrau hat der KG seit 1991 ein Geschäftshaus gegen Zahlung einer Jahres- miete von 10.000,- DM überlassen. Die Jahresmiete für 1996 ist bei der KG als Auf- wand gebucht worden.
4. Die Ehefrau hat der KG 1993 ein Fälligkeitsdarlehen von 200.000,- DM gegen Zahlung von 6 % Jahreszinsen gegeben. Die Zinsen für 1996 sind bei der KG über das Konto Zinsaufwendungen gebucht worden.
Ermitteln Sie die Summe der Einkünfte der Eheleute May für den Veranlagungszeitraum 1996 !
Lösung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Übungsaufgabe: (Fall 3 Bei Dozent T. Büche)
Die Gesellschafter A, B und C betreiben in Dortmund ein Großhandelsgeschäft in der Rechtsform einer KG.
A ist an der KG als Vollhafter (Komplementär) mit 150.000,- DM, B als Teilhafter (Kommanditist) mit 100.000,- DM und C als Teilhafter mit 50.000,- DM beteiligt.
Der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Bilanzgewinn der KG für 1996 beträgt 160.000,- DM.
A hat für seine Geschäftsführertätigkeit ein „Gehalt“ von 60.000,- DM erhalten.
B hat für die Hingabe eines Darlehens an die KG Zinsen in Höhe von 16.000,- DM erhal- ten.
C hat für die Überlassung eines Geschäftshauses an die KG eine Jahresmiete von 24.000,- DM bezogen.
Gehalt, Zinsen und Miete haben den Handelsbilanzgewinn geschmälert.
1. Ermitteln Sie den steuerlichen Gesamtgewinn für den Veranlagungszeitraum 1996 !
2. Wie hoch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Gesellschafter A, B, und C, wenn laut Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter 4 % Verzinsung seines Kapitals erhält und der Restgewinn im Verhältnis 4 : 3 : 1 verteilt wird ?
Lösung:
1.)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
- Citar trabajo
- Arno Schneider (Autor), 1998, Besteuerungsgrundlagen Teil 1, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95289
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.