Essay- Jean-Jaques Rousseau -vom Gesellschaftsvertrag-
Ähnlich wie Th. Hobbes und J. Locke, widmet sich auch Rousseau zunächst dem Naturzustand.
In diesem sind nach Rousseau alle Menschen frei; erst in der Gesellschaft, wie sie sich bisher darstellt, wird er in Ketten gelegt.
Die natürlichste und kleinste Gesellschaftsform ist die Familie.
In ihr besteht die natürliche Bindung zwischen Vater und dem Kind, die für beide zum Nutzen ist.
Sobald die Bedürftigkeit des Kindes endet, endet aber auch diese Form. Danach leben beide wieder in persönlicher Unabhängigkeit.
Die Unabhängigkeit darf somit nur zum eigenen Nutzen und nicht gegen ihn aufgegeben werden.
Dieser Nutzen ist aber nicht gegeben, wenn der Mensch seine Unabhängigkeit, seine Freiheit über ich selbst zu entscheiden, an ein Oberhaupt, einen Herrscher abgibt. Der einzige, welcher dadurch einen Nutzen erhalten würde, wäre der Herrscher, der seine Privatinteressen im Vordergrund sieht.
Entgegen Hobbes Behauptung, daß die Menschen, wollen sie in Frieden miteinander leben, eines Herrschers bedürfen, beschreibt Rousseau diesen Umstand als nicht rechtmäßige Übertragung der Freiheit an einen Einzelnen.
Der Stärke (der Macht) zu weichen ist für Rousseau kein Akt des freien Willens, sondern eine Notwendigkeit um das eigene Leben zu schützen.
Nur aber die Stärke, die durch das Recht legitimiert ist, ist eine, der durch freie Rechtsübertragung zu begegnen ist.
Ohne Recht ist jede Stärke despotisch, vergänglich und unrechtmäßig.
Nur wenn die Regierten in jeder neuen Generation neu bestimmen, ob eine Regierung rechtens oder unrechtes ist, ist sie diese nicht mehr willkürlich.
Aber alle Macht, die bei einem Einzelnen liegt, entzieht allen Menschen, die unter dieser Macht leben müssen, deren Freiheit.
Ein von Rousseau folgenreicher Unterschied besteht also darin, ob ein Volk von einem Souverän regiert wird, oder ob es von einem Herrscher unterworfen wird. Im zweiten Fall, gäbe es nur noch Sklaven und einen Herrn. Keinen Staatskörper und kein Gemeinwohl aller. Das Regierungsinteresse bliebe Privatinteresse des Regierenden.
Für Rousseau besteht, ebenso wie er es GROTIUS unterstellt, zeitlich vor dem König.
Also ist es das Recht des Volkes, sich zu einigen, wie und von wem es regiert werden möchte. Dazu reicht der Mehrheitsentscheid nach Rousseau nicht aus, da er nur ein Teilinteresse widerspiegelt.
Der Grundfrage, wie nun die Form des Gesellschaftsvertrages auszusehen hat, in der jeder Mensch und sein Eigentum und seine Person geschützt weiß, in der aber auch jeder frei bleibt und nur sich selbst zu gehorchen hat, beantwortet sich Rousseau mit einigen Bedingungen, die ein Gesellschaftsvertrag zu erfüllen hat.
Eine erste Bedingung ist die Unveränderlichkeit des Vertrages.
Sollte die kleinste Veränderung, wider die Natur des Vertrages, zustande kommen, so ist dieser aufgelöst.
Dadurch würde die vertragliche Freiheit der Individuen wieder in eine natürliche transformiert werden.
Die natürliche Freiheit unterscheidet sich von der vertraglich geregelten insoweit, als daß in der vertraglichen Freiheit alle Rechte des einzelnen an das Gemeinwesen (das Ganze) abgegeben werden.
Dies geschieht zum Wohle des Ganzen, dem Gemeinwohl, nicht aber wie in anderen Verträgen zum Wohle eines Herrschers oder einer Gruppe.
Da die Ausgangslage für alle die Gleiche ist, kann keiner ein Interesse daran haben, sie für andere beschwerlich zu machen, da er so dem Gemeinwohl, dem Ganzen schadet, und damit letztlich ebenso sich selbst, dem Teil des Ganzen.
Sobald jemand ein Recht, welches er im Gesellschaftsvertrag aufgegeben hat einfordern würde, würde er gleichzeitig auch weitere Rechte für sich und gegen andere einfordern.
Dadurch würde der Vertrag ebenfalls in den Naturzustand zurückfallen und in einer Tyrannei enden.
Das neue und besondere am Gesellschaftsentwurf Rousseaus besteht genau darin, daß der Einzelne seine Freiheit allen und damit niemandem gibt.
Dadurch vereinigen sich die Bürger eines Staates, zusammengefaßt in ihrer Gesamtheit (Volk), zu einem Ganzen (staatliche Körperschaft), in der sie, das Volk, den Souverän bilden. Dadurch entsteht eine gegenseitige Verpflichtung von Öffentlichkeit und dem Einzelnen.
In diesem Vertrag ist jeder einzelne keinem anderen Untertan und keinem, außer dem Ganzen gegenüber verpflichtet.
Es gibt keinen Einzelnen demgegenüber man verpflichtet zu sein hat. Der Souverän ist immer objektiv richtig und setzt sich immer aus den einzelnen Gliedern der Gesellschaft zusammen. Der Souverän gehorcht somit immer dem basisdemokratischen Konsens, nicht aber einer Mehrheit oder sonst einer Macht.
Nur so kann sichergestellt sein, daß keiner über einen anderen nach Privatinteresse herrscht.
So gesehen, geht durch Rousseaus Gedanken, in der Ideengeschichte das erste mal die Macht vom Volke aus.
Aber nicht in der bekannten Form, daß es einen Herrscher bestimmt, sondern das es selbst Herrscher und Souverän ist.
Geschickt an dem Gedanken ist, daß niemand ausgeschlosen wird und somit jeder über das Ganze, wessen Teil er ist, zu entscheiden hat.
Für Umsetzbar halte ich diese Staatsform nicht, da allein schon die Anzahl der Entscheidungsträger und der zu treffenden Entscheidungen, die Entscheidungsfindungszeit überbeanspruchen würde.
Meist ist es praktikabler, wenn auch nicht richtiger einen akzeptablen Konsens zum Mehrheitsentscheid zu bringen.
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- Ralph Kietzke (Autor), 2000, Jean-Jaques Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/95170