Im Laufe dieser Arbeit soll darauf eingegangen werden, wie weit sich ein Verein wirtschaftlich betätigen kann, ohne seine Gemeinnützigkeit zu verlieren. Es gibt dabei viele wichtige Voraussetzungen und auch zahlenmäßige Grenzen, auf welche die Finanzverwaltung ein besonderes Augenmerk legt. Denn durch die Erlangung der Gemeinnützigkeit erhält man zwar viele, vor allem steuerliche Vorteile, unterliegt aber dafür einer strengeren und härteren Kontrolle. Das Privileg der Steuerfreiheit wird nicht jedem Verein ohne Bedenken gewährt, denn dem Staat entgehen dadurch enorm viele Steuergelder. Wann ein Verein gemeinnützig ist und was für Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, das soll in der Arbeit beleuchtet werden.
Das Vereinsleben in Deutschland ist seit jeher von großer Bedeutung für die Gesellschaft. Im Jahr 2014 waren 44 % der deutschen Bürger Mitglied in einem Verein. Das zeigt, dass sich circa jeder zweite Deutsche sozial engagiert und somit, größtenteils ehrenamtlich, den dritten Sektor mit Leben füllt. Zum Dritten Sektor werden ehrenamtliches, freiwilliges oder bürgerschaftliches Engagement, Vereine, Verbände und Stiftungen gezählt. Dabei sind es in der Regel die Sportvereine, welche die meisten Menschen anziehen und dazu bringen, sich in ihrer Freizeit und teilweise auch hauptberuflich zu beschäftigen.
Nicht nur deswegen stellen Vereine weitaus mehr dar als nur Zeitvertreib und Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Sie beteiligen sich ebenso an der Wirtschaft wie andere Gesellschaften und sind ebenso Wirtschaftssubjekte, welche eben auch Anbieter, Nachfrager oder etwa Arbeitgeber sein können. So wie es in vielen weiteren Hinsichten auch eine Konstellation darstellt, mit welcher man Geld erwirtschaften kann. Auch mit den Tätigkeiten, welche das Herz des Vereins darstellen und in der Satzung verankert sind.
Der Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist, dass das Verhalten der Personen oder juristischen Personen dem Gemeinwohl dient. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass bei gemeinnützigen Organisationen nicht der Eigennutz, sondern der Nutzen der Gesellschaft und vor allem für die Gesellschaft im Vordergrund stehen muss. Doch inwieweit kann ein Verein als Wirtschaftssubjekt auftreten und am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne dass er seine Gemeinnützigkeit verliert?
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Verein als Wirtschaftssubjekt
2.1 Struktur und Aufbau eines Vereins
2.1.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1.1 Entstehung
2.1.1.2 Idealverein versus wirtschaftlicher Verein
2.1.1.3 Organe eines Vereins
2.1.2 Vier-Sphären-Modell
2.1.2.1 Ideeller Bereich
2.1.2.2 Vermögensverwaltung
2.1.2.3 Zweckbetrieb
2.1.2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
2.2 Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Einführung
3.2 Wesen gemeinnützigen Handelns
3.2.1 Gemeinnützige Zwecke
3.2.2 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
3.2.3 Ausschließlichkeit
3.2.4 Unmittelbarkeit
3.3 Erlangung und Besitz der Gemeinnützigkeit
3.3.1 Satzungsmäßigkeit
3.3.2 Vermögensbindung und Rücklagen
3.3.3 Tatsächliche Geschäftsführung
4. Wirtschaftliche Betätigung eines gemeinnützigen Vereins
4.1 Ideeller Bereich und Vermögensverwaltung
4.2 Tatbestandsmerkmale des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
4.3 Definition des Zweckbetriebes
4.4 Besteuerung
4.4.1 Körperschaft- und Gewerbesteuer
4.4.2 Umsatzsteuer
5. Problemfall aus der Praxis: Der ADAC
5.1 Ausgangssituation
5.2 Verfahren
5.3 Analyse und Beurteilung
6. Abschließende Betrachtung=
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechts- und Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Steuerbefreiung gemeinnütziger Verein
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Das Vereinsleben in Deutschland ist seit jeher von großer Bedeutung für die Gesellschaft. Im Jahr 2014 waren 44% der deutschen Bürger Mitglied in einem Verein.1 Das zeigt, dass sich circa jeder zweite Deutsche sozial engagiert und somit, größtenteils ehrenamtlich, den dritten Sektor mit Leben füllt. Zum Dritten Sektor werden ehrenamtliches, freiwilliges oder bürgerschaftliches Engagement, Vereine, Verbände und Stiftungen gezählt. Dabei sind es in der Regel die Sportvereine, welche die meisten Menschen anziehen und dazu bringen, sich in ihrer Freizeit und teilweise auch hauptberuflich zu beschäftigen.2
Nicht nur deswegen stellen Vereine weitaus mehr dar, als nur Zeitvertreib und Befriedigung der eigenen Bedürfnisse. Sie beteiligen sich ebenso an der Wirtschaft wie andere Gesellschaften und sind ebenso Wirtschaftssubjekte, welche eben auch Anbieter, Nachfrager oder etwa Arbeitgeber sein können. Sowie es in vielen weiteren Hinsichten auch eine Konstellation darstellt, mit welcher man Geld erwirtschaften kann. Auch mit den Tätigkeiten, welche das Herz des Vereins darstellen und in der Satzung verankert sind.
Der Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist, dass das Verhalten der Personen oder juristischen Personen dem Gemeinwohl dient. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies, dass bei gemeinnützigen Organisationen nicht der Eigennutz, sondern der Nutzen der Gesellschaft und vor allem für die Gesellschaft im Vordergrund stehen muss. Doch inwieweit kann ein Verein als Wirtschaftssubjekt auftreten und am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne dass er seine Gemeinnützigkeit verliert? Wann ist diese Schwelle überschritten? Nach § 21 BGB erlangt ein Verein die Rechtsfähigkeit - also die Fähigkeit Rechten und Pflichten zu besitzen um vielmehr rechtsgestaltende Handlungen vornehmen zu können - wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und er damit beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen wird. Grundsätzlich gilt dies auch für seine steuerliche Gemeinnützigkeit. Aber dennoch können auch nichtrechtsfähige Vereine gemeinnützig sein, da ein rechtsfähiger und ein nichtrechtsfähiger Verein steuerrechtlich gleich behandelt werden. Folglich muss es andere Grenzen geben, wann ein Verein dem Gemeinwohl dient und wann sein Eigennutz oder der seiner Mitglieder im Vordergrund stehen.
Im Laufe dieser Arbeit soll darauf eingegangen werden, wie weit sich ein Verein wirtschaftlich betätigen kann, ohne seine Gemeinnützigkeit zu verlieren. Es gibt dabei viele wichtige Voraussetzungen und auch zahlenmäßige Grenzen, auf welche die Finanzverwaltung ein besonderes Augenmerk legt. Denn durch die Erlangung der Gemeinnützigkeit erhält man zwar viele, vor allem steuerliche Vorteile, unterliegt aber dafür einer strengeren und härteren Kontrolle. Das Privileg der Steuerfreiheit wird nicht jedem Verein ohne Bedenken gewährt, denn dem Staat entgehen dadurch enorm viele Steuergelder. Wann ein Verein gemeinnützig ist und was für Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, das soll im folgenden Abschnitt beleuchtet werden.
2. Verein als Wirtschaftssubjekt
2017 verzeichnete das Bundesamt für Justiz in seiner Veröffentlichung, dass es im Jahr 2016 ca. 600.000 ins Vereinsregister eingetragene Vereine gab.3 Zum Vergleich: Im Jahre 1960 waren es gerade mal 86.000 Vereine.4 Damit hat sich die Zahl der Vereine innerhalb von knapp 50 Jahren versiebenfacht. Nicht nur daran kann man sehen, dass deren Bedeutung in der Gesellschaft enorm ist. Sich in einer Gruppe zu treffen und dabei mit anderen die gleichen Interessen zu verfolgen, das reizt den Großteil der Bürger daran, in Vereinen tätig zu werden oder bei Möglichkeit sogar einen neuen zu gründen. Wie man einen Verein gründen könnte und wie er sich strukturell aufbaut, soll nun näher erläutert werden.
2.1 Struktur und Aufbau eines Vereins
2.1.1 Rechtliche Grundlagen
2.1.1.1 Entstehung
Die rechtliche Möglichkeit, sich aus eigenen Bedürfnissen für eine bestimmte Zeit mit anderen Personen zu vereinen um damit unter einem Gesamtnamen (Vereinsnamen) einem gemeinsamen Zweck zu folgen, dies gehört zu den wichtigsten sozialen Menschenrechten. Im 18. und 19. Jahrhundert war man dahingehend noch an weitgehende Beschränkungen gebunden, nicht alle Vereinigungen waren im damaligen Polizeistaat erwünscht.5
Dabei kennzeichnet einen Polizeistaat, dass seine Organe mangels Gewaltenteilung sich gegenseitig nicht effektiv kontrollieren und die Polizei eine besonders starke Stellung im Staat einnimmt.6
So war es auch in der Zeit des Nationalsozialismus, als die Grundrechte und mit Ihnen auch das Vereins- und Versammlungsrecht außer Kraft gesetzt wurden. Erst mit der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland wurden die Grundrechte wieder mit besonderem Schutz ausgestattet, was auch die Vereinigungsfreiheit mit eingeschlossen hat.
Mit Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 wurde der Verein gesetzlich untermauert. Allerdings gab es bis dato noch keine gesetzliche Definition, welche den Verein umfassend beschrieb. Darum bemühte sich erst das Reichsgericht im Jahre 1934, als es folglich zu jener Definition kam:
„Ein Verein ist eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, der, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.“7
Wie bereits geschildert, ist das Vereinigungs- und Versammlungsrecht als Menschenrecht im Grundgesetz verankert. Damit bildet auch bereits jenes Gesetz das Fundament für das Vereinsrecht in Deutschland. Artikel 9 Abs. 1 GG besagt, dass alle deutschen Bürger das Recht haben, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Eingeschränkt wird dies im folgenden zweiten Absatz damit, dass Vereinigungen verboten sind, die den herrschenden Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder aber sich allgemein gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Zivilrechtlich wird das Vereinsrecht im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den §§ 21 bis 88 fundiert, wobei darin die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen erläutert werden. Ergänzend besteht dazu das Vereinsgesetz vom 05.08.19648, welches die öffentlich-rechtlichen Regelungen beinhaltet und die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 2 GG teilweise einschränkt.9
2.1.1.2 Idealverein versus wirtschaftlicher Verein
Das BGB unterscheidet dabei grundlegend zwischen zwei Vereinsformen: dem Idealverein nach § 21 BGB und dem wirtschaftlichen Verein nach § 22 BGB. Diese Differenz spielt nicht nur bei der Rechtsfähigkeit eine Rolle, sondern auch für die Erlangung der Gemeinnützigkeit.
Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Formen liegt im Vereinszweck. Wenn dieser satzungsgemäß überwiegend und auf Dauer auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, so liegt ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB vor.10 Ausschlaggebend ist dabei, ob der Verein planmäßig und auf Dauer als Marktanbieter mit einer entgeltlichen Tätigkeit auftritt und sich somit in den wirtschaftlichen Umsatzprozess einschaltet.11 Hier kommt es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Genauso wenig wie darauf, dass gleichzeitig ideelle Güter auf dem Markt angeboten werden, wenn das Anbieten nicht von der geschäftsmäßig orientierten Tätigkeit, welche auf den finanziellen Erfolg abzielt, zu trennen ist.12
Beim Idealverein hingegen dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dem Nebenzweck und kommt damit dem eigentlichen Zweck des Vereins, dem ideellen Zweck, zu Gute. Dies wird als sogenanntes Nebenzweckprivileg bezeichnet, welches der BGH mit einem Urteil vom 29.09.1982 ergänzte.13 Dabei wird ein Nebenzweck immer dann angenommen, wenn der untergeordnete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem ideellen Hauptzweck des Vereins dient und ihm beispielsweise finanzielle Mittel verschafft.14
Die Abgrenzung zwischen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem ideellen Zweck eines Vereins soll aber noch nicht in diesem Kapitel das Thema sein.15 Um aber das Problem etwas einzugrenzen und um vor allem beim eigentlichen Thema zu bleiben, gehen wird im Folgenden davon ausgegangen, dass stets ein Idealverein als Beispiel zur Veranschaulichung der Struktur und des Aufbaus herangezogen wird, welcher auch im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig ist.
2.1.1.3 Organe eines Vereins
Im vorherigen Abschnitt wurde erwähnt, dass die zivilrechtliche Grundlage für den Verein das BGB darstellt. Darin wird nicht nur zwischen den beiden genannten Vereinsformen abgegrenzt, sondern auch der strukturelle Aufbau dargestellt.
Die Basis eines Vereins bildet seine Verfassung nach § 25 BGB, welche auch als Satzung bezeichnet wird. Diese verkörpert „die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen“, die „kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen.“16 Dabei gibt es außerdem gesetzliche Mindesterfordernisse, welche sich nach § 57 BGB ergeben. Nach Absatz 1 muss sie mindestens den Vereinszweck, den Vereinsnamen und den Sitz des Vereins enthalten. Außerdem muss der Satzung zu entnehmen sein, dass der Verein beim Vereinsregister eingetragen werden soll. Dafür wiederum ist es nach § 56 BGB notwendig, dass der Verein mindestens sieben Mitglieder besitzt und auch von diesen eine in Schriftform unterschriebene Satzung dem Amtsgericht vorliegt. Weiterhin muss auch eine Urkunde zur Bestellung des Vorstandes beiliegen nach § 59 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
Für gemeinnützige Vereine besteht nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. Anlage 1 eine Mustersatzung, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Satzungsinhalte regelt.17 Folglich muss eine Satzung mindestens enthalten, dass
- der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient,
- die Mittel nur für Satzungszwecke verwendet werden dürfen,
- der Verein Vereinsmitglieder und Dritte nicht durch Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt, und
- bei Auflösung des Vereins das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf, § 60 Abs. 1 S. AO i.V.m. Anlage 1.18
Diese Regularien sind Grundvoraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzverwaltung. Die entsprechende Mustersatzung ist im Anhang I beigefügt.19
Neben der Satzung gibt es noch zwei elementar wichtige Bestandteile eines Vereins, nämlich die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Dabei stellt die Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan dar und hat nach § 32 BGB eine besondere Stellung.20 So hat dieses Organ die Möglichkeit der Beschlussfassung, wie etwa die Ein- oder Abberufung des Vorstandes oder von Beschlüssen, welche nicht bereits vom Vorstand erledigt werden können. Dabei sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Nach § 32 Abs. 2 BGB kann sogar die Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder erfolgen, soweit deren schriftliches Einverständnis vorliegt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass in der Satzung abweichende Regelungen fundiert werden, welche den Einfluss der Mitgliederversammlung einschränken.21 Dies ergibt sich aus dem § 40 BGB, wonach man in der Satzung etwas anderes bestimmen kann.
In der Regel findet ein Mal im Jahr eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder eingeladen werden. Darüber hinaus kann der Vorstand seine Mitglieder auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestellen. Allerdings gibt es dabei keine gesetzlichen Regelungen, welche bestimmen, wie oft eine Mitgliederversammlung abzuhalten ist. Jedoch ist es laut § 36 BGB dann erforderlich, wenn die Satzung es vorsieht oder wenn eine Einberufung im Interesse des Vereins liegt.22 Bei einer solchen Versammlung werden die Beschlüsse bestandskräftig bei der mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder nach § 32 Abs. 1 S. 2 BGB. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht, welches nach § 34 BGB nur durch eine strittige Entscheidung zwischen einem Mitglied und dem Verein ausgeschlossen wird.
Eine grundlegende Funktion der Mitgliederversamm lung ist auch die Berufung des Vorstandes, was im § 27 Abs. 1 BGB geregelt ist. Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan tritt nach außen hin als gesetzlicher Vertreter des Vereins auf und vertritt ihn dabei gerichtlich und außergerichtlich. Dabei ist er zwar nicht dessen gesetzlicher Vertreter, hat aber die Stellung des gesetzlichen Verteters inne (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB).23 Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass der Verein einen Vorstand haben muss nach § 26 Abs. 1 S. 1 BGB. Besteht im Verein ein mehrgliedriger Vorstand, so bestimmen sich die Vorschriften für seine Beschlussfassung ebenso wie für die Beschlüsse der Mitglieder nach § 28 BGB. Demnach entscheidet am Ende die Mehrheit der Stimmen über die Durchsetzung eines Beschlusses. Wie allerdings schon bei der Mitgliederversammlung, kann die Satzung etwas Anderes bestimmen, wie etwa die Einzelvertretungsbefugnis. Dies ist allerdings zwingend ins Vereinsregister einzutragen (§ 64 BGB). Außerdem vertritt der Vorstand den Verein auch gegenüber Verwaltungsbehörden und hat damit nach § 34 AO dessen steuerlichen Pflichten zu erfüllen.24
2.1.2 Vier-Sphären-Modell
Nachdem der Verein unter rechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet wurde, soll nun auf die wirtschaftliche Seite ein Augenmerk gelegt werden. Denn wirtschaftlich wird ein Verein in vier Bereiche gegliedert, die sogenannten Sphären. In diesen bewegt oder beschäftigt sich folgender mehr oder weniger wirtschaftlich. Das sind namentlich der ideelle Bereich, der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und letztendlich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der Kernpunkt des Problems der Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins.
2.1.2.1 Ideeller Bereich
Die ideelle Sphäre ist der Bereich, welcher unmittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dient und stellt die eigentliche Vereinstätigkeit dar.25 In diesen fallen unter anderem die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen. Aber auch erhaltene Erbschaften liegen im ideellen Bereich. Nach § 8 Abs. 5 KStG unterliegen diese Einkünfte nicht der Körperschaftsteuer und folglich auch nicht der Gewerbesteuer und sind damit steuerfrei. Deshalb können allerdings die Ausgaben aus dem Bereich nicht steuerlich geltend gemacht werden.26
2.1.2.2 Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung ist ein weiterer, wichtiger wirtschaftlicher Bereich eines Vereins. Die begriffliche Definition gibt dabei die Abgabenordnung, genauer der § 14 S. 3 AO:
„Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.“
Dabei grenzt auch § 14 AO die Vermögensverwaltung vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab. Im Einzelfall ist das aber nicht immer einfach. Die Einordnung, ob eine Vermietung und Verpachtung Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, liegt grundsätzlich daran ob er Vermieter oder Verpächter „geschäftlich“ tätig ist, also beispielsweise häufige Mieterwechsel stattfinden oder ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Bürobetrieb vorliegt und damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.27
Eine einfache Vermögensverwaltung liegt aber dann vor, wenn eigenes Vermögen zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird, wie etwa die Zinsen aus der Anlage von Geld oder die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen.
2.1.2.3 Zweckbetrieb
Der Zweckbetrieb stellt den Kern der wirtschaftlichen Betätigung des gemeinnützigen Vereins dar. Es ist der Bereich, welcher den satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft dient um diese zu verwirklichen. Dabei darf der Verein nur insoweit mit ähnlichen, nicht steuerbefreiten Unternehmen in Wettbewerb treten, als es für Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Voraussetzungen müssen insgesamt kumulativ vorliegen.28 Dann liegt auch ein steuerunschädlicher Zweckbetrieb nach § 65 AO vor.
Wenn dieser vorliegt, ist es auch nicht von Bedeutung, wenn dieser die komplette wirtschaftliche Betätigung ausmacht, solange die Überschüsse auch den satzungsmäßigen Zwecken zugutekommen. Allerdings ist die steuerliche Begünstigung, sprich die Gemeinnützigkeit, die Voraussetzung für das Bestehen eines Zweckbetriebs.29
Das Gesetz gibt aber auch schon Geschäftsbetriebe vor, welche dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Diese sind nach § 66 AO Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, nach § 67 AO Krankenhäuser, nach § 67a AO sportliche Veranstaltungen und nach § 68 AO auch noch weitere einzelne Einrichtungen sowie Geschäftsbereiche.
2.1.2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist explizit im § 14 AO geregelt und wird dabei abschließend definiert. Demnach liegt ein solcher vor, wenn durch eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit Einnahmen erzielt werden, welche über eine Vermögensverwaltung hinausgeht. Was eine Vermögensverwaltung darstellt, wurde bereits begrifflich abgegrenzt.30
Diese Merkmale sind dabei konstituierend. Also fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht gegeben.31
Die Problematik bei der Erlangung und der Vergabe der Gemeinnützigkeit liegt darin, dass oftmals die Zuordnung von Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sehr schwierig sein kann und sich selbst Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof nicht immer einig sind, was die Einordnung und vor allem deren Begründung betrifft. Dass Einzelfälle auch stets strittig sein können, zeigen die vielen Verfahren beim BFH.
2.2 Rechtsfähigkeit und Nichtrechtsfähigkeit
Ein weiterer großer wirtschaftlicher Faktor für Vereine ist die Rechtsfähigkeit, besser gesagt die rechtliche Behandlung eines Vereins. Vereine können per Gesetz unterschieden werden zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen.32
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Diese erlangt ein Verein dadurch, dass er ins Vereinsregister eingetragen wird nach § 21 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass er ein nicht wirtschaftlicher Verein ist.33 Ein wirtschaftlicher Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung nach § 22 BGB nur dann, wenn es für den Verein unzumutbar wäre, sich als eine andere juristische Person zu organisieren.34 Für die jeweilige Verleihung sind die Bundesländer zuständig.35
Durch die Rechtsfähigkeit kann der Verein:
- Eigentum erwerben und übertragen,
- Geschäfte abschließen,
- klagen und verklagt werden,
- sich in das Grundbuch eintragen lassen,
- erben,
- und besitzt die Grundrechtsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 3 GG.36
Darüber hinaus haftet der rechtsfähige Verein mit seinem Vereinsvermögen. Der Vorstand und die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich.37
Der nicht rechtsfähige Verein unterliegt keinen besonderen rechtlichen Vorschriften. Er ist keine Körperschaft, sondern vielmehr ein Personenzusammenschluss, welcher den Bestimmungen der §§ 705 ff BGB unterliegt. Hier haften demnach die einzelnen Mitglieder und der Vorstand als Handelnde persönlich. Auch die einzelnen, vorgenannten Eigenschaften der Rechtsfähigkeit besitzt der nicht rechtsfähige Verein nicht, sondern dies fällt dessen Mitgliedern zu.38
Aus steuerlicher Sicht werden beide Vereinsarten gleich behandelt. Bedeutungsvoll hingegen ist die Abgrenzung zwischen dem nicht rechtsfähigen Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.39
Grundlage für die Gemeinnützigkeit ist nämlich nach § 51 Abs. 1 AO, dass eine Körperschaft vorliegt. Während die Einkünfte und das Vermögen der GbR nicht bei der Gesellschaft erfasst werden, sondern verteilt werden auf ihre Gesellschafter und von jenen auch versteuert werden, so ist der nicht rechtsfähige Verein als Körperschaft selbst steuerpflichtig. Unterschieden zwischen den beiden Rechtsformen wird in der Besonderheit des Vereins, seinen Mitgliedern als besonderes einheitliches Ganzes gegenüberzutreten und dass er einen Vorstand, ein beschließendes Organ und einen eigenen Namen hat.40
Außerdem kann der Verein einen Mitgliedsbestand haben und bleibt vom Mitgliederwechsel unberührt.41 Wenn es daran fehlen sollte und die Mitglieder von vornherein zahlenmäßig beschränkt sind, besteht eine GbR und kein nicht rechtsfähiger Verein.42
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Einführung
Die Gemeinnützigkeit ist ein Privileg, welches die Finanzverwaltung bestimmten Körperschaften verleiht, die für das Volk und die Gemeinschaft arbeiten und dabei selbstlos tätig sind. Durch diese haben sie steuerliche Vergünstigungen, wie etwa die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG. Allgemein rechtlich geregelt ist die Gemeinnützigkeit in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Dazu kommen die Besonderheiten in den Einzelsteuergesetzen, welche die näheren Rechtsfolgen der Steuervergünstigungen bestimmen.43
Die Gemeinnützigkeit an sich stellt nur einen steuerbegünstigten Zweck dar. Die Abgabenordnung definiert diesen nach § 52 Abs. 1 AO auch neben den beiden anderen Steuerbegünstigungen, denen für Körperschaften mit mildtätigen Zwecken (§ 53 AO) und denen mit kirchlichen Zwecken (§ 54 AO). Auf Grund dessen, dass im Laufe dieser Arbeit auf die gemeinnützigen Zwecke eingegangen wird, werden die beiden anderen Zwecke außen vor gelassen. Außerdem werden in der Rechtspraxis die Begriffe „gemeinnützig“ und „steuerbegünstigt“ meist synonym verwendet.44
Besteht ein Verein und ist er durch die Gemeinnützigkeit steuerlich begünstigt, so muss er seine gemeinnützigen Zwecke ausschließlich, unmittelbar und selbstlos folgen. Definiert wird dies durch die §§ 52 und 55 bis 57 AO. Im Folgenden wird nun näher darauf eingegangen, was dafür vorliegen muss, dass einem Verein die Gemeinnützigkeit anerkannt wird oder anerkannt werden kann.
3.2 Wesen gemeinnützigen Handelns
3.2.1 Gemeinnützige Zwecke
Der Grundsatz der Gemeinnützigkeit, dass die Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt. In dieser Arbeit wird dabei ausschließlich auf die gemeinnützigen Zwecke eingegangen, also die nach § 52 AO. Nach Satz 1 verfolgt die Körperschaft „gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“.
Deshalb lassen sich gemeinnützige Zwecke in zwei Voraussetzungen aufteilen, die „Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ und die „Förderung der Allgemeinheit“. Für letzteres grenzt das Gesetz mit § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Begrifflichkeit negativ näher ab und im Absatz 2 werden in einem Zweckkatalog Betätigungen genannt, welche der Staat anerkennt.45
Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Tätigkeit nach Absatz 2 nicht automatisch nach sich zieht, dass eine Körperschaft gemeinnützig tätig ist. Es kommt dabei auf die allgemeine Verweisung, nicht nur auf die, einzelner Tatbestandsmerkmale an. Daher führen die Fälle aus Tätigkeitskatalog nach Absatz 2 nicht gleich zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein.46
Der Katalog ist allerdings noch nicht allzu lang in diesem Umfang gesetzlich festgelegt. Erst im Jahre 2007, durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.200747, wurde er erweitert. Seitdem hat der § 52 Abs. 2 AO eine abschließende Bedeutung. Allerdings wurde im § 52 Abs. 2 Satz 2 AO eine Öffnungsklausel verankert, wonach auch Tätigkeiten, welche nicht unter den Katalog fallen, aber trotzdem die Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet fördert, für gemeinnützig erklärt werden.48 Der Katalog kann dabei durch eine von den Ländern bestimmte Finanzbehörde erweitert werden.49
Die beiden grundlegenden Merkmale gemeinnützigen Handelns, also die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet, müssen unabhängig des Zweckkataloges erfüllt sein. Die Förderung auf materiellem, geistlichen und sittlichem Gebiet hat der BFH als etwas definiert, was „vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird“50. Da diese Abgrenzung zu umfassend ist und fast jedes menschliches Handeln dahingehend gerichtet ist, wird die Gemeinnützigkeit erst mit der Verknüpfung des Begriffs „Allgemeinheit“ abgegrenzt.51
Gesetzlich kommt dieser Begriff nur mittelbar zum Ausdruck, dass eine Förderung der Allgemeinheit nicht vorliegt, wenn der Personenkreis „fest abgeschlossen ist“ oder „dauernd nur klein sein kann“. Das kann unter Umständen missverstanden werden, da es nicht darauf ankommt, einen möglichst großen Personenkreis zu fördern, sondern, dass das Handeln des Vereins im Interesse der Allgemeinheit liegt und jener auch dienen kann.52 Also auch wenn die Profitierenden nur ein Teil der Allgemeinheit sind, steht das nicht der Gemeinnützigkeit im Weg.
3.2.2 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
Als weitere Voraussetzung für gemeinnütziges Handeln muss der Verein selbstlos tätig sein. Dabei stellt die Selbstlosigkeit eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen zur Erlangung der Gemeinnützigkeit dar. Gesetzlich wird sie im § 55 AO ausführlich definiert.
Demnach ist die Selbstlosigkeit gegeben, wenn vorrangig keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, was beispielsweise gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke wären. Das liegt dann vor, wenn er eigenen wirtschaftlichen Interessen nachgeht, dabei eigenes Einkommen erwirtschaftet und damit sein Vermögen gemehrt wird.53
Daneben müssen außerdem die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO vorliegen, damit ein Verein selbstlos tätig ist. Darin spielen Vermögensbindung und die Mittelverwendung eine bedeutende Rolle.
Bei der Vermögensbindung kommt es darauf an, dass das Vermögen des Vereins nicht nur zeitweilig, sondern auch auf Dauer gemeinnützigen Zwecken dienen muss.54
Weitaus mehr Bedeutung für die Selbstlosigkeit hat die Mittelverwendung. Diese hat eine zentrale Bedeutung in gemeinnützigen Vereinen, da sie auch Grundlage für die Gemeinnützigkeit ist. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dazu gehören nicht nur die Einnahmen nach § 8 EStG, sondern auch alle anderen Einkünfte aus den vier Sphären, so auch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb und auch jene aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.55
Über den Grundsatz der satzungsmäßigen Mittelverwendung hinaus, gibt der § 55 Abs. 1 AO mit den Nummern 1 bis 3 außerdem Mittelverwendungsverbote:
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, sowie beim Ausscheiden oder bei Liquidation keinen Anteil am Liquidationserlös beziehen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 AO).
- Sonstige weitere Zuwendungen an Mitglieder sind untersagt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO).
- Die Förderung politischer Zwecke, da diese nicht steuerbegünstigt sind (§ 55 Abs. 1 Nr. Satz 3 AO).
- Außerdem darf keine Personen durch Ausgaben, welche zweckfremd sind, oder überhohe Vergütungen begünstigt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).56
Allerdings gibt der Gesetzgeber auch einige Ausnahmen an, welche man im § 58 AO verankert hat. Die Betätigungen aus diesem Katalog sieht die Finanzverwaltung als steuerlich unschädlich an. Dazu gehören zum Beispiel die Mittelweitergabe an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die Weitergabe von Arbeitskräften oder von Räumlichkeiten, oder aber auch die Förderung des bezahlten Sports.
Der BFH hat allerdings hervorgehoben, dass bei Mittelweitergabe für nicht steuerbegünstigte Zwecke der steuerbegünstigte Zweck verfehlt wird.57 Damit sind letztendlich zur Beurteilung der Angemessenheit stets die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend.58
Schädlich sind vor allem auch Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dies ergibt sich bereits nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO, wonach die Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen. Finanzierung eines schädlichen, ergo verlustbringenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Mittel aus dem begünstigten Bereich ist demnach unzulässig.59 Eine Möglichkeit zur Unschädlichkeit wäre, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wie etwa Einnahmen aus Sponsoring, auszugleichen. Dies ist nach § 64 Abs. 2 AO möglich, da die Geschäftsbetriebe als ein Ganzes angesehen werden.
Neben der bestimmten Mittelverwendung für satzungsmäßige und steuerbegünstigte Zwecke ist es notwendig, dass die Mittel zeitnah dafür verwendet werden nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Demnach gelten sie als zeitnah verwendet, wenn „die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“
[...]
1 Vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Verein, Vereinswesen in Deutschland heute, vom 30.09.2018.
2 Vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Verein, Vereinswesen in Deutschland heute, vom 30.09.2018.
3 Vgl. Bundesamt für Justiz: Zusammenstellung der Geschäftsübersichten, 2017, S.7.
4 Vgl. Spiegel: https://magazin.spiegel.de/SP/2017/16/150556825/index.htmlvom 30.09.2018.
5 Vgl. Wörle-Himmel, C.: Vereine gründen und erfolgreich führen, 2007, S. 3.
6 Vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Polizeistaat, vom 03.10.2018.
7 RG v. 18.01.1943, VI 94/21, in: RGZ 1943, S. 212.
8 BGBl. 1964 I, S. 593.
9 Vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinsgesetz_(Deutschland), vom 04.10.2018.
10 Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky/Troll: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, S. 2.
11 Vgl. z.B. OLG Düsseldorf v. 11.12.1978, in: Rpfleger 1979, S. 259; BayObLG v. 06.08.1985, in: Rpfleger 1985, S. 495.
12 Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky/Troll: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, S. 2.
13 BGH v. 29.09.1982, Az.: I ZR 88/80, in: Rpfleger 1983, S. 23.
14 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung, 2008, S. 18.
15 Vgl. 4.
16 BGHZ 47, 172, 177.
17 Vgl. BMF-Schreiben v. 21.04.2008, in: BStBl. I 2008, S. 582.
18 Vgl. BMF-Schreiben v. 21.04.2008, in: BStBl. I 2008, S. 582.
19 Vgl. Anhang I (Mustersatzung).
20 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung, 2008 S. 26.
21 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung 2008, S. 26.
22 Vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinsrecht_(Deutschland)#Mitgliederversammlung, vom 07.10.2018.
23 Vgl. Wörle-Himmel, C.: Vereine gründen und erfolgreich führen, 2007, S. 173.
24 Vgl. Wörle-Himmel, C.: Vereine gründen und erfolgreich führen, 2007, S. 175.
25 Vgl. Vereinswelt: https://www.vereinswelt.de/ideeller-bereich, vom 10.10.2018.
26 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung, 2008, S. 122.
27 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung, 2008, S. 123.
28 BFH v. 13.03.1992, in: BStBl. 1992 II S. 101.
29 FG Niedersachsen v. 28.07.1998, in: EFG 1998, S. 1665.
30 Vgl. 2.1.2.2.
31 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2015, S. 484.
32 Vgl. Wörle-Himmel, C.: Vereine gründen und erfolgreich führen, 2007, S. 56.
33 Vgl. 2.1.1.2.
34 BGH v. 29.09.1982, I ZR 88/80, in: Rpfleger 1983, S. 23.
35 Vgl. Wörle-Himmel, C.: Vereine gründen und erfolgreich führen, 2007, S. 66.
36 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung, 2008, S. 19 und 20.
37 Vgl. Brinkmeier, T.: Vereinsbesteuerung, 2008, S. 27 und 28.
38 Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky/Troll: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, S. 8.
39 Vgl. Buchna/Kießling: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2003, S. 24.
40 Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky/Troll: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, S. 9.
41 BFH v. 14.12.1965, in: HFR 1966, S. 211.
42 BGH v. 15.05.1961, in: BB 1961 S. 801.
43 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 5
44 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 5
45 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 148 und 149.
46 Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky/Troll: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, 2000, S.101.
47 Vgl. BGBl. I 2007, S. 2332; Märkle/Alber: Der Verein, 2008, S. 141.
48 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 149.
49 Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 2015, S. 57.
50 BFH v. 23.11.1988, I R 11/88, in: BStBl. II 1989, S. 391,392.
51 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 150 und 151.
52 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 151.
53 Vgl. BFH v. 26.04.1989, I R 209/85, in: BStBl. II 1989, S. 670; AEAO Nr. 1 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
54 Vgl. Märkle/Alber: Der Verein, 2008, S. 188.
55 Vgl. BFH v. 23.10.1991, I R 19/91, in: BStBl. II 1992, S. 62.
56 Vgl. Hüttemann, R.: Gemeinnützigkeit und Spendenrecht, 2015, S. 338 u. 339.
57 Vgl. BFH v. 23.09.1998, I B 82/98, in: BStBl. II 2000, S. 324.
58 Vgl. BFH v. 18.12.2002, I R 60/01, in: BFH/NV 2003, S. 1025.
59 Vgl. BFH v. 13.11.1996, I R 152/93, in: BStBl. II 198, S. 711.
- Arbeit zitieren
- Christopher Neumann (Autor:in), 2018, Grenzen der wirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/948000
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