Die vorliegende Seminararbeit soll, unter besonderer Berücksichtigung der Ausländerpolizeiverordnung des Jahres 1938 (APVO) und des Ausländergesetzes von 1965 (AuslG) eine Entwicklung skizzieren, sowie versuchen, Unterschiede und Gemeinsamkeiten der gesetzlichen Regelungen darzustellen. Hierfür werden die Straftatbestände des § 13 APVO und des § 47 AuslG vergleichend untersucht. Neben der Betrachtung des historischen Hintergrunds der Gesetze sollen auch einige rechts- und kriminalpolitischen Erwägungen von Beteiligten am jeweiligen Gesetzgebungsverfahren dargelegt werden. Inwieweit die geschichtliche Entwicklung von der nationalsozialistisch-faschistischen Diktatur bis hin zur modernen Demokratie der Bundesrepublik auch zu einer Liberalisierung des Ausländerrechts und dessen Strafnormen geführt hat, soll hier kritisch beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August
1. Historischer Hintergrund
a) Deutsches Reich und Freistaat Preußen
b) Inkrafttreten APVO von 1938 und Gesetzesbegründung
c) „Polenaktion“
2. Systematik des § 13 APVO
a) § 13 Abs. 1 APVO
b) § 13 Abs. 2 APVO
c) Systematische Einordnung des § 13 APVO
II. Ausländergesetz vom 1. Oktober
1. Historischer Hintergrund
a) Kriegsende und Fortwirken der APVO
b) Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte
c) Ausgestaltung des AuslG
d) Inkrafttreten AuslG von 1965 und Gesetzesbegründung
2. Tatbestand AuslG im Vergleich zu APVO
a) Überblick
b) Generalklausel aus § 2 Abs. 1 AuslG
c) § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
d) § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
e) § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
f) § 47 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
g) § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
h) § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
i) § 47 Abs. 4 AuslG
j) Verwaltungsakzessorietät
3. Fazit des Vergleichs
B. Resümee
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
„Der Gesetzgeber des Ausländergesetzes von 1965 [ hat ] , statt an die liberale Tradition der preuß [ ischen ] Ausländerpolizeiverordnung von 1932 anzuknüpfen, die Rechtsstellung des Ausländers teilweise noch gegenüber der Regelung der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 weiter verschlechtert.“ 1
Das deutsche Fremdenrecht unterlag im Laufe der Zeit vom Zusammenschluss der deutschen Länder zum Deutschen Reich im Jahre 1871 bis zum Höhepunkt des „Wirtschaftswunders“ der Bundesrepublik im Jahre 19652 Veränderungen.
Die vorliegende Seminararbeit soll, unter besonderer Berücksichtigung der Ausländerpolizeiverordnung des Jahres 1938 (APVO) und des Ausländergesetzes von 1965 (AuslG) diese Entwicklung skizzieren, sowie versuchen Unterschiede und Gemeinsamkeiten der gesetzlichen Regelungen darzustellen. Hierfür werden die Straftatbestände des § 13 APVO und des § 47 AuslG vergleichend untersucht. Neben der Betrachtung des historischen Hintergrunds der Gesetze sollen auch einige rechts- und kriminalpolitischen Erwägungen von Beteiligten am jeweiligen Gesetzgebungsverfahren dargelegt werden. Inwieweit die geschichtliche Entwicklung von der nationalsozialistisch-faschistischen Diktatur bis hin zur modernen Demokratie der Bundesrepublik auch zu einer Liberalisierung des Ausländerrechts und dessen Strafnormen geführt hat, soll hier kritisch beleuchtet werden.
I. Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1932
1. Historischer Hintergrund
a) Deutsches Reich und Freistaat Preußen
Nach Gründung des Deutsches Reichs stand die Gesetzgebungskompetenz über die Fremdenpolizei nach Art. 4 der Reichsverfassung vom 16.4.1871 dem Reich zu.3 Da das Reich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machte, blieben die fremdenpolizeilichen Regelungen der Länder bestehen.4 Die preußische Polizeiverordnung über die Behandlung von Ausländern vom 27. April 1932 (PrAPVO)5 sollte schließlich ein unübersichtliches und lückenhaftes Ausländerpolizeirecht im Reich und in den Ländern ablösen – bis dato war das Ausländerrecht auf über zweihundert Einzelerlasse verstreut.6
b) Inkrafttreten APVO von 1938 und Gesetzesbegründung
Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (APVO)7 wurde aufgrund des Gesetzes über das Paß-, Ausländerpolizei- und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 8 erlassen.9
Mit dieser Verordnung führte der nationalsozialistische Staat ein für das gesamte Reichsgebiet einheitlich geltendes Ausländerpolizeirecht ein.10 Mit § 18 Abs. 2 c) und d) der Verordnung wurden alle fremdenpolizeilichen Bestimmungen der Länder aufgehoben - damit auch die preußische Ausländerpolizeiverordnung.11
Wolfgang Wetz, Oberregierungsrat im Reichsministerium des Innern, bemängelt das Fehlen jeglicher einheitlicher Regelungen auf dem Gebiet des Ausländerpolizeirechts im „Zwischenreich“, wodurch man die Ausländerpolizei den „parlamentarischen Spielen“ der Länder überlassen hätte.12 Der Begriff des ‚Zwischenreiches‘ oder auch der ‚Systemzeit‘ war eine übliche nationalsozialistische Propagandabezeichnung für die Weimarer Republik. Das Wort ‚System‘ sollte hier den angeblich künstlichen Charakter der Republik hervorheben, welche für den „deutschen Menschen“ wertlos sei, da dieser sich nach „germanischer Demokratie“ sehne.13
In Bezug auf die relativ liberale Einstellung der preußischen Ausländerpolizei zur ostjüdischen Einwanderung stellt Wetz fest, sie habe „eine Erbschaft gebracht [ … ] deren endgültige Liquidation mit Hilfe der neuen Ausländerpolizeiverordnung baldigst herbeigeführt werden muss“. 14
Die preußische Ausländerpolizeiverordnung von 1932, so stellt er weiter fest, genüge zur nicht zur Erfüllung der Aufgaben, die einer nationalsozialistischen Ausländerpolizei zukämen. Die Verordnung sei zu kompliziert, ermögliche keine einfache Handhabung durch die Polizeibehörden und genüge ferner den sicherheitspolizeilichen Erfordernissen nicht.
Der nationalsozialistische Gesetzgeber führt eine Generalklausel in § 1 APVO ein, nach der ein Aufenthalt nur demjenigen Ausländer gestattet ist, welcher der „Gastfreundschaft würdig“ ist, wobei als Grundlage für jede Aufenthaltsgenehmigung die Beurteilung nach Persönlichkeit und Zweck des Aufenthalts dem Ermessen der Polizeibehörden unterliegt. Dieses Einfügen unbestimmter Rechtsbegriffe und die Erweiterung der Ermessensspielräume dienten als Grundlage für staatliche Willkür.15 Wetz führt in Hinsicht auf die Generalklausel aus, sie zeige, dass das Reich nicht ausländerfeindlich sei und jeden „einwandfreien Ausländer“ willkommen heiße.16 Andererseits stehe dem Ausländer kein Recht auf Aufenthalt im Reich zu - vielmehr könne ihm der Aufenthalt durch die Ausländerpolizei unter Berücksichtigung der „Belange des Allgemeinwohls“ erlaubt werden. Dies unterscheidet die Ausländerpolizeiverordnung des nationalsozialistischen Staates von der des Freistaates Preußen, die, so Wetz, aus einer Geisteshaltung heraus entstand, nach welcher die individuellen Rechte des Ausländers dem Allgemeinwohl vorrangig waren.17 Die Generalklausel der preußischen Ausländerpolizeiverordnung vermittelte zwar keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Aufenthalt – in aller Regel gestattete sie jedoch dem „Ausländer“, der sich an die preußischen Gesetze hielt, den Aufenthalt.18
c) „Polenaktion“
Die APVO muss vor dem Hintergrund der sogenannten ‚Polenaktion‘ betrachtet werden. Hierbei handelte es sich um die Ausweisung von über 17. 000 Menschen in der Zeit vom 28. bis 30. Oktober 1938 aus dem Deutschen Reich an die polnische Grenze.19
Nach der Annektierung Österreichs durch das Deutsche Reich im März 1938 verabschiedete die polnische Regierung ein Gesetz, dass allen polnischen Staatsbürgern, die sich länger als fünf Jahre ohne Unterbrechung im Ausland aufhielten, und dadurch „keinerlei Verbindung zur polnischen Nation“ mehr besäßen, die Staatsangehörigkeit aberkannte.20 Das Gesetz, welches sich trotz neutraler Formulierung vor allem gegen Jüdinnen und Juden richtete21, wurde in der Befürchtung erlassen, die etwa 20. 000 Juden polnischer Staatsangehörigkeit, die in Österreich lebten, könnten um der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen, nach Polen zurückkehren.22 Am 6. Oktober 1938 wurde das ‚März-Gesetz‘ durch einen Erlass des polnischen Innenministeriums in Kraft gesetzt.
Das Gesetz besagte ferner, betroffene Personen müssten innerhalb von 14 Tagen im polnischen Konsulat einen Kontrollvermerk in ihren Pass stempeln lassen. Jedem dem dies nicht gelang, wurde mit der Ungültigkeit des Passes die Staatsangehörigkeit entzogen.23 Neben diplomatischem Protest des Auswärtigen Amtes gegen das polnische Gesetz wurde auch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Reichsministeriums des Innern geschaffen, welche eine neue Ausländerpolizeiverordnung erarbeitete. Zusätzlich wurden systematisch Informationen zu Juden polnischer Staatsangehörigkeit, die sich im Reichsgebiet befanden, erhoben.24 Die nationalsozialistische Führung nutzte den Erlass des polnischen ‚März-Gesetzes‘ als Vorwand erneut Juden kollektiv auszuweisen.25 Eine möglichst hohe Zahl - insbesondere männlicher Juden - sollte vor dem 30. Oktober, somit vor Ablauf der Frist zur Passüberprüfung, nach Polen abgeschoben werden.26
2. Systematik des § 13 APVO
a) § 13 Abs. 1 APVO
Nach Abs. 1 der Norm macht sich jeder Ausländer, der sich entweder vorsätzlich oder fahrlässig ohne die notwendige Aufenthaltserlaubnis im Reichsgebiet aufhält, strafbar. Der Begriff des Ausländers wird in § 15 Abs. 1 APVO legaldefiniert. Demnach ist dies Jeder, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Eine Aufenthaltserlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 a) APVO grundsätzlich erforderlich, wenn ein Ausländer im Reich arbeiten möchte. Ferner bedarf es gemäß § 2 Abs. 2 APVO einer Erlaubnis, wenn ein Ausländer sich länger als 3 Monate im Deutschen Reich aufhalten will.
Ausländer, die sich ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Reichsgebiet aufhalten, machen sich nach § 13 Abs. 1 APVO strafbar. Das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, ohne welche man sich nach § 13 Abs. 1 APVO strafbar macht, richtet sich nach § 4 Abs. 1 APVO. Der Buchstabe b) der Norm besagt, eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, sobald der Ausländer keinen gültigen Pass mehr besitzt. Die Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 27 bestimmt in § 1 Abs.1, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes alle deutschen Pässe von Juden, die sich im Reichsgebiet aufhalten, ungültig werden. Ab diesem Zeitpunkt unterfallen alle deutschen Juden einer Strafbarkeit aus § 13 Abs.1 APVO, da sie sich unvermeidlich ohne die notwendige Aufenthaltserlaubnis im Reichsgebiet aufhalten. Die nationalsozialistische Führung brachte damit klar zum Ausdruck, dass Juden fortan auch formaljuristisch nicht mehr Teil des deutschen Staatsvolkes sein sollten.28 Der § 13 APVO diente, in Verbindung mit der Verordnung über Reisepässe, der systematischen Inhaftierung und Abschiebung von Juden.
Der Strafrahmen des § 13 Abs. 1 APVO liegt bei Haft und Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder bei einer dieser beiden Strafen.
b) § 13 Abs. 2 APVO
§ 13 Abs. 2 APVO pönalisiert sowohl den Aufenthalt in Teilen des Reichsgebietes, für die die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht gilt, als auch ein Zuwiderhandeln gegen ein Aufenthaltsverbot. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot sind in § 5 APVO aufgezählt. Dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt.29 Hiernach kann ein Verbot des Aufenthaltes gegen einen Ausländer beispielsweise, gemäß § 5 Abs. 1 b), erfolgen, wenn dieser wegen eines Vergehens im Reich oder im Ausland verurteilt wird. Daneben werden auch Bettelei, Landstreicherei, „Umherziehen nach Zigeunerart“, oder Arbeitsscheue in § 5 Abs. 1 h) genannt. Die Norm enthält ferner sehr weit gefasste, unbestimmte Rechtsbegriffe wie in § 5 Abs. 1 a). Dieser spricht von einem Verhalten des Ausländers, welches „wichtige Belange des Reichs oder der Volksgemeinschaft“ gefährdet. Auch aus dem Fehlen der persönlichen „Würdigkeit“ aus der Generalklausel des § 1 APVO kann gemäß § 5 Abs.1 ein Aufenthaltsverbot abgeleitet werden.
Ein ausgesprochenes Aufenthaltsverbot kann, gemäß § 5 Abs. 2, zusätzlich auf minderjährige Kinder und den Ehegatten des Betroffenen ausgeweitet werden – unabhängig davon, ob diese selbst Voraussetzungen des § 5 APVO erfüllt haben.
In dieser Abkehr von subjektivem Verschulden, welches hinter Belange des Allgemeinwohls zurücktreten muss, sei nach Wetz „der polizeiliche Charakter“ der Ausländerpolizeiverordnung „am reinsten zum Ausdruck gekommen.“.30
Als Folge eines Aufenthaltsverbotes kann der Ausländer nach § 7 Abs. 5 aus dem Reichsgebiet abgeschoben werden. Rechtsmittel sind - um das Verfahren zu beschleunigen - nicht gegeben.31
c) Systematische Einordnung des § 13 APVO
Der Straftatbestand des § 13 Abs. 2 APVO ist im Rahmen der systematischen Verzahnung von Aufenthaltsverbot, Reichsausweisung und Abschiebung aus den §§ 5 und 7 APVO als Druckmittel einzuordnen, welches die „selbstständige“ Ausreise aus dem Reichsgebiet nach ergangenem Aufenthaltsverbot bewirken – ferner eine Verhaftung zum Zwecke der späteren Abschiebung unter staatlichen Zwangsmitteln ermöglichen soll.
Verständlich wird diese Funktion des § 13 APVO am Beispiel eines Ausweisungsbefehls, der im Rahmen der ‚Polenaktion‘ am 27. Oktober 1938 gegen Mojzesz Kalkstein, einen Berliner Juden32, ergeht.33 Gemäß des § 5 Abs. 1 wird gegen Kalkstein ein nicht weiter begründetes Aufenthaltsverbot für das Reichsgebiet erteilt. Darauf folgt die Drohung, die Abschiebung „durch Anwendung unmittelbaren Zwangs“ nach § 7 Abs. 5 APVO durchzuführen, sollte er das Reichsgebiet nicht binnen 24 Stunden verlassen. Schließlich folgt die Androhung einer Haftstrafe in Höhe von bis zu einem Jahr in Verbindung mit einer Geldstrafe oder alternativ eine dieser Strafen gemäß § 13 Abs. 2 APVO, für den Fall des Zuwiderhandelns gegen das Aufenthaltsverbot.
II. Ausländergesetz vom 1. Oktober 1965
1. Historischer Hintergrund
a) Kriegsende und Fortwirken der APVO
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges galt die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 zunächst unverändert fort.34 Das Bundesverwaltungsgericht führte in einer Entscheidung am 15. 12. 1955 ohne weitere Begründung an, die Ausländerpolizeiverordnung enthalte keinerlei nationalsozialistisches Gedankengut, weswegen sie auch nicht durch den Alliierten Kontrollrat außer Kraft gesetzt worden sei.35 Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 konnte die APVO gemäß Art. 74 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 123, 125 GG in verfassungskonformer Auslegung bestehen bleiben.36 Als grundgesetzwidrig galten lediglich die Vorschriften über den Ausschluss des Rechtsweges37, sowie der Ausweisungsgrund der unrichtigen Angabe der Rassenzugehörigkeit aus § 5 Abs. 1 g) APVO. Weder die Generalklausel des § 1 APVO, welche die persönliche „Würdigkeit“ des Immigranten als entscheidendes Kriterium der Aufenthaltsgewährung bestimmte, noch etwa die „Sippenhaft“ aus § 5 APVO erregten Bedenken über eine etwaige Verfassungswidrigkeit. Die Bestimmungen der Würdigkeit aus § 1 APVO wurden allerdings dahingehend ausgelegt, dass es nur noch auf persönliche Eigenschaften des Immigranten ankam, nicht jedoch auf Umstände, die außerhalb seines Einflussbereiches lagen.38
Für das Bundesministerium des Innern bestanden im Februar 1951 bezüglich der Anwendung der APVO von 1938, unter Berücksichtigung der durch Grundgesetz erfolgten Änderungen, keine Bedenken.39 Die übrigen Rechtsgrundlagen der APVO blieben in Westdeutschland in den ersten zwanzig Jahren nach Kriegsende unverändert.40
b) Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte
Das Ausmaß der industriellen Produktion, insbesondere gegen Ende des Zweiten Weltkrieges war nur durch Zwangsarbeiter möglich. Die deutschen Kriegsverluste führten zu einer erheblichen Reduzierung der Anzahl von Männern im arbeitsfähigen Alter. Nach Kriegsende stand der geplanten hohen Produktion ein Mangel an Arbeitskräften entgegen.41 Mit der Währungsreform des Jahrs 1948 sollte ein starker und langanhaltender wirtschaftlicher Aufschwung beginnen.42 Im Zuge des expandierenden Arbeitsmarktes erwog man auch die Anwerbung von Arbeitern aus dem Ausland.43
Dem ersten Anwerbeabkommen für ausländische Arbeitskräfte mit Italien im Jahre 195544 gingen Gespräche des Bundeswirtschaftsministers Erhard mit dem italienischen Außenminister voraus. Da ein Arbeitskräftedefizit durch beginnende Rüstungsproduktion und Einziehung der ersten Jahrgänge in das Militär erwartet wurde, besprach man die mögliche Zulassung von bis zu 200.000 italienischen Arbeitern in der Bunderepublik. Da zu diesem Zeitpunkt über eine Million Menschen in Deutschland arbeitslos gemeldet waren, stellten sich vor allem die Gewerkschaften, die Vertriebenenverbände, die SPD und große Teile der CDU auf den Standpunkt „der letzte deutsche Arbeiter muß doch erst in Arbeit sein, bevor wir an diese Dinge denken“. Das Bundesarbeitsministerium reagierte hierauf mit der Bekanntmachung, dass es sich dabei „eher um prophylaktische Überlegungen handele, was dereinst bei ‘Vollbeschäftigung‘ und Arbeitermangel in der Bundesrepublik geschehen könne“.45 Nachdem Marktprognosen aus dem Herbst 1955 jedoch einen erheblichen Arbeitskräftemangel prophezeiten, begann man mit der Massenanwerbung ausländischer Arbeiter.46 Nach Vorbild des deutsch-italienischen Abkommens folgten im März 1960 Anwerbevereinbarungen mit Spanien und Griechenland – im Oktober 1961 mit der Türkei.47 Es folgten Vereinbarungen mit Marokko, Portugal, Tunesien und Jugoslawien. Die Anzahl ausländischer Arbeitnehmer stieg von etwa 400.000 im Jahr 1956 bis auf knapp zwei Millionen im Jahr 1968.48
Ausländische Arbeitnehmer, welche man „Gastarbeiter“ nannte, fungierten anfangs als „mobile Reservearmee“ des Arbeitsmarktes.49 Dieser Gedanke spiegelte sich auch im AuslG von 1965 wieder, welches durch unbestimmte Rechtsbegriffe, wie aus der Generalklausel in § 2 AuslG, den Ausländerbehörden erhebliche Ermessensspielräume zuteilte, um die Zufuhr von Arbeitskräften der Situation des Arbeitsmarktes anpassen zu können.50 Dies zeigt beispielhaft, dass das Ausländergesetz von der Vorstellung durchdrungen war, Ausländer seien zuallererst Gäste und Besucher, die nach kurzer Arbeitstätigkeit oder kurzem Aufenthalt wieder in ihre Heimatländer zurückkehrten sollten.51
Hierbei sei allerdings erwähnt, dass schon bevor die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte relevante Zahlen erreichte, besonders im Bayrischen Innenministerium von „asozialen und kriminellen Ausländern“ sowie von bedrohlicher Einwanderung gesprochen wurde, der mit „schärferer Fremdengesetzgebung“ begegnet werden müsse.52
c) Ausgestaltung des AuslG
Die Vorarbeiten für das Gesetz begannen im Jahr 1960. Ein Jahr später wurde ein Entwurf unter dem Namen „Fremdengesetz“ fertiggestellt.53 § 1 Abs. 1 des Entwurfes sprach davon, dass Ausländern der Aufenthalt erlaubt sei, „wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts der Gastfreundschaft würdig sind“. Zu dieser, mit § 1 APVO fast wortgleichen Norm, merkte das Auswärtige Amt an, die Sprache erinnere zu sehr an nationalsozialistische Formulierungen.54 Nachdem vor allem das Land Hessen im Gesetzgebungsverfahren Kritik äußerte, veranlasste der Bundestag eine „freundlichere Fassung“ der ersten Paragraphen. Hierbei spielte auch eine Rolle, wie ein SPD-Abgeordneter anmerkte, dass das Gesetz „mehr als andere Gesetze im Ausland beachtet werde“.55 Schließlich stimmte der Bundestag am 12. Februar 1965 einstimmig für den Gesetzesentwurf. Innenminister Höcherl ließ verlauten, mit dem Gesetz habe man einen praktischen Beweis der demokratischen Einstellung der Bundesrepublik erbracht.56
d) Inkrafttreten AuslG von 1965 und Gesetzesbegründung
Am 1.10.1965 trat das Ausländergesetz (AuslG) in Kraft und löste damit die Ausländerpolizeiverordnung ab.57 In der amtlichen Begründung des Gesetzes erklärt die Bundesregierung: „Angesichts der Zahl der Ausländer im Bundesgebiet und der Dauer ihres Aufenthalts ist die Bundesrepublik Deutschland vor die Notwendigkeit gestellt, ihr Fremdenrecht dieser Lage anzupassen“. Die APVO entspreche nicht mehr den Anforderungen, die an das heutige Aufenthalts- und Niederlassungsrecht gestellt werden.58 Kanein stellt ferner fest, dass „ein wesentlicher und ziffernmäßig beträchtlich ins Gewicht fallender Teil der Ausländer nicht einmal versucht, sich so zu verhalten wie das von einem Fremden, der sich in einem anderen Staate aufhält, zu erwarten ist.“ 59 Weiter sei für eine „Synthese zwischen weltoffener Ausländerpolitik und Berücksichtigung sicherheitlicher Belange“ ein umfangreicher Katalog mit Straftatbeständen, die an spürbare Strafen geknüpft sind, wie in § 47 AuslG, notwendig.60
Ein Anspruch auf Aufenthalt besteht, wie schon in der APVO von 1938, für den Ausländer nicht. Dies sei im Hinblick auf die „völkerrechtlich legitimen Interessen des Staates vernünftig und notwendig“.61 Da das AuslG den Rechtsschutz durch die Gerichte nicht explizit einschränkt, gelten die allgemeinen Grundsätze der Verwaltungsgerichtsordnung – ferner verweist der § 21 Abs. 3 AuslG indirekt auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage.62 Aus § 21 Abs. 3 AuslG ergibt sich jedoch, dass der Anfechtungsklage und dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies wirkt einschränkend gegenüber der Regelung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach beide Arten des Rechtsschutzes eine aufschiebende Wirkung haben - der Verwaltungsakt also nicht vollzogen werden darf.63
2. Tatbestand AuslG im Vergleich zu APVO
a) Überblick
Die Norm enthält einzelne Vergehenstatbestände, deren Inhalt in Teilen der APVO von 1938 und dem PaßG entnommen sind.64 Wo nach der APVO nur ein Zuwiderhandeln gegen ein Aufenthaltsverbot als Vergehen galt, soll nun jeder rechtswidrige Aufenthalt als Vergehen bestraft werden.65 Hierzu führt die amtliche Begründung an: „Die zahlreichen Erleichterungen der Einreise und des Aufenthalts, die zu weitgehendem Verzicht auf die Ausländerüberwachung führen, machen es notwendig, größeres Gewicht auf die Einhaltung der verbliebenen Verpflichtungen des Ausländers zu legen.“ 66
Grundsätzlich wurde die Strafandrohung gegenüber dem § 13 Abs. 1 APVO intensiviert. Wo der § 13 Abs. 1 APVO noch „Haft und (oder) Geldstrafe“ androht, nennt der § 47 AuslG nun „1 Jahr Gefängnis und (oder) Geldstrafe“. Die Norm des Ausländergesetzes nennt ferner fünf zusätzliche Straftatbestände.67
Die Strafnormen dienen der Durchsetzung der sich aus dem Ausländergesetz ergebenden Verhaltenspflichten selbst, weswegen ihr Schutzzweck die „unmittelbare Stabilisierung der verwaltungsrechtlichen Ordnungssysteme“ ist.68 Hieraus ergeben sich mittelbare Schutzzwecke – etwa Zuzugskontrolle, Identitätskontrolle, Arbeitsmarktkontrolle und politische Kontrolle.69
Ferner sind Ausweisungen möglich, sofern nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG erhebliche Belange der Bundesrepublik beeinträchtigt werden. Zu diesen Beeinträchtigungen zählen neben Verstößen gegen Aufenthaltsrecht auch das Umherziehen als Landstreicher oder das Betteln.70
Das Ausländergesetz wurde ferner durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 10. September 196571 ergänzt. Entsprechend § 2 Abs. 3 und 4 AuslG befreite der Bundesminister des Innern mit der Verordnung bestimmte Gruppen von Ausländern von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis72 – etwa für Ausländer im Touristenverkehr und Grenzverkehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG.
b) Generalklausel aus § 2 Abs. 1 AuslG
Die im Ausländergesetz enthaltene Generalklausel zur Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AuslG. Hiernach „darf“ eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern „Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt werden.“73 Durch den Wegfall subjektiver Merkmale beim zentralen Zulassungs- und Ausweisungskriterium aus § 2 Abs. 1 AuslG besteht laut Franz für den Ausländer keine Möglichkeit mehr, die Entscheidung über seine Erlaubnis zum Aufenthalt, durch eigenes Verhalten zu beeinflussen.74 Ferner argumentieren Franz und auch Friederichsen, dass das für den Aufenthalt entscheidende objektive Merkmal der ‚Belange der Bundesrepublik‘ einer Überprüfung durch Gerichte im Gegensatz zum subjektiven Merkmal der ‚persönlichen Würdigkeit‘ nur schwer zugänglich gemacht werden kann.75 Mit der Fassung des Wortes ‚darf‘ wurde den Ausländerbehörden ein möglichst weiter Ermessensspielraum gegeben, „um nicht einmal den Schein eines Rechtsanspruches auf Aufenthalt entstehen zu lassen.“76
Ferner entsprechen diese Zulassungsvoraussetzungen weitestgehend denen der Verordnung über die Behandlung von Ausländern vom 5. 9. 1939.77 Hierbei handelt es sich um eine verschärfende Verordnung, die nach Kriegsausbruch die APVO von 1938 ergänzen sollte. Fortan hieß es nicht mehr, die Aufenthaltserlaubnis ‚wird‘ erteilt, sondern ‚kann‘ erteilt werden. Zudem waren nun nicht mehr die ‚Würdigkeit‘ des Ausländers, sondern die „öffentlichen Belange“ Maßgabe hierfür. Ironischerweise war man sich in bundesdeutschen Regierungskreisen nach Kriegsende darüber einig, dass es sich bei der Verordnung um nationalsozialistisches Unrecht handelte und der Bundesinnenminister ließ offiziell verlauten, dass die Verordnung in ihrer Gesamtheit diskriminierend sei und Ausländer übermäßig benachteilige.78 Die Generalklausel des § 2 Abs. 1 AuslG des Jahres 1965 sollte dem Inhalt nach beinahe identisch sein und die „öffentlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland“ in den Vordergrund stellen.
Bender nimmt gar die Einschätzung vor, die Generalklausel der Ausländerpolizeiverordnung aus § 1 APVO verpflichtete die Behörde bei vorliegender ‚Würdigkeit‘ des Ausländers zu einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies ergebe sich aus der Formulierung ‚wird erlaubt‘.79 Im Verhältnis zur Generalklausel des Ausländergesetzes von 1965 nimmt er also eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Ausländers durch den § 2 Abs. 1 AuslG an. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in einer Entscheidung aus dem Jahre 1956 eine gegensätzliche Auffassung. Die Verwendung des Wortes ‚wird‘ bedeute nicht, dass ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bestehe, sofern ein Ausländer die Voraussetzung erfülle – dies liege im Ermessen der Ausländerbehörde.80 Ebenso ist Kanein der Auffassung, die Formulierung vermittle bei Erfüllung der Voraussetzung keinen Anspruch auf Aufenthalt, sondern sei lediglich wegen ihrer „optischen Wirkung dem Ausland gegenüber“ gewählt worden.81 Wetz führt hierzu aus, die Generalklausel der APVO von 1938 vermittle, in Abgrenzung zur preußischen APVO, welche jeden Ausländer der die preußischen Gesetze befolgt zum Aufenthalt zulasse, kein Recht zum Aufenthalt, sondern stelle die Zulassung in das Ermessen der Ausländerbehörden.82
Unter diesem Gesichtspunkt ist wohl der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, dass die Wortwahl der Generalklausel aus § 1 APVO keinen Anspruch auf Zulassung zum Aufenthalt vermittelte.
c) § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
Hiernach macht sich ein Ausländer strafbar, reist er ohne einen erforderlichen Pass, Passersatz oder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin ein.83 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG besteht Ausweispflicht bei der Einreise. Ausnahmen hiervon kann der Bundesminister des Innern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG erlassen. § 13 APVO enthielt keine explizite Regelung für die unerlaubte Einreise – lediglich für den illegalen Aufenthalt.
d) § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG stellt den illegalen Aufenthalt unter Strafe. Den Tatbestand erfüllt jeder Ausländer, der sich ohne den erforderlichen Pass, Passersatz, oder ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder Duldung, im Gebiet der BRD aufhält. Zu prüfen sind hier eventuelle Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe. Asylsuchenden ist die Möglichkeit zu geben, die Gründe für die illegale Einreise und den Erstaufenthalt ohne die erforderlichen Papiere darzulegen.84 Ferner bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis, wenn einer der Befreiungsgründe aus den §§ 2, 5, 49 AuslG vorliegt.85 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 AuslG bedürfen sowohl Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, als auch Personen die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit sind, keiner Aufenthaltserlaubnis. Die Norm, die zwar teilweise auf § 13 APVO zurückgeht unterscheidet sich jedoch insofern hiervon, als das zwischen einfacher Aufenthaltserlaubnis in §§ 5, 2 AuslG und einer Aufenthaltsberechtigung als festem Aufenthaltstitel in § 8 AuslG unterschieden wird.86 Demnach konnten Ausländern, welche sich seit mindestens fünf Jahren legal in der BRD aufhielten, und sich darüber hinaus „in das wirtschaftliche und soziale Leben (…) eingefügt haben“ gemäß § 8 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. Diese ist nach § 8 Abs. 2 AuslG unbeschränkt und darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Eine weniger eingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer, die für einen längeren Zeitraum ununterbrochen im Deutschen Reich lebten und arbeiteten, enthielt die Ausländerpolizeiverordnung von 1938 nicht.
Die fahrlässige Begehung nach § 47 Abs. 3 AuslG ist ebenfalls strafbar. Im Unterschied zur Strafbarkeit einer vorsätzlich begangenen Handlung, wird im Falle der Fahrlässigkeit nur auf eine der beiden Strafen, bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe, erkannt.87 Das Rechtsinstitut der Duldung wurde in § 17 AuslG erstmalig geregelt.88 Im Falle einer Duldung war ein Aufenthalt ohne Gesetzesverstoß trotz bestehender Ausreisepflicht möglich, da die Abschiebung zeitweise ausgesetzt wurde.89
e) § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG machen sich auch Ausländer strafbar, die sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Feststellung von Person oder Staatsangehörigkeit entziehen. Derartige Maßnahmen wurden durch die Norm zum ersten Mal geregelt.90 Nach Kanein kam dem Tatbestand im Hinblick auf die „Belange der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ besondere Bedeutung zu.91
f) § 47 Abs. 1 Nr. 4 AuslG
Der § 6 Abs. 2 AuslG sieht die Möglichkeit vor, die politische Betätigung des Ausländers einzuschränken. Eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Verfügung aus § 6 Abs. 2 AuslG, welche „die Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit des Ausländers“ zeigt, wird durch den § 47 Abs. 1 Nr. 4 AuslG unter Strafe gestellt.92
Beispielhaft für den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 AuslG ist die Störung der öffentlichen Ordnung – also etwa das Aufhetzen von ausländischen Arbeitnehmern mit klassenkämpferischen Parolen zur Störung des Betriebsfriedens, oder auch das Verteilen von Flugblättern vor Universitäten oder verkehrsreichen Straßen.93 Unerlaubt ist auch eine Beeinträchtigung der politischen Willensbildung. Diese kann ferner bei Beeinflussungsversuchen des parlamentarischen Geschäftsganges durch Demonstrationen oder Sitzstreiks vorliegen. Vom Tatbestand umfasst sind allerdings auch Vorbereitungen und Durchführungen von terroristischen Angriffen von Ausländern auf Einrichtungen ihres Heimatlandes, wie etwa Konsulate, vom Gebiet der BRD aus.94
Als Begründung für diesen Straftatbestand wird angeführt, dass „eine politische Betätigung von Ausländern […] für das Gastland schwerwiegende rechtliche politische Probleme aufwerfen“ könne.95 Aus diesem Grund wurde es für nötig gehalten, das Verbot aus § 6 Abs. 2 AuslG mit einer Sanktion zu versehen.96
Im Zuge der Bundestagsdebatte über den Gesetzesentwurf ließ die SPD-Fraktion verlauten, dass AuslG sei notwendig, „um verhindern zu können, daß hier ein Eldorado rechts- oder linksradikaler Emigranten-Organisationen entsteht.“ Vor allem gegenüber italienischen „Gastarbeitern“ bestand die Angst, diese könnten sich kommunistisch betätigen.97 Im Ergebnis scheint die Regelung jedoch der Einschränkbarkeit politischer Betätigung, die sich aus Art. 14 EMRK ergibt, zu entsprechen.98
g) § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
§ 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG regelt die Strafbarkeit des Verstoßes gegen Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen der Aufenthaltserlaubnis, oder sonstiger Einzelbestimmungen zum Aufenthalt. Die Norm umfasst ein ungleich größeres Spektrum an strafbaren Handlungen als ihr Vorgänger – der § 13 Abs. 2 Alt. 1 APVO von 1938. Im Unterschied zu § 13 Abs. 2, welcher den Verstoß gegen eine räumliche Einschränkung der Aufenthaltserlaubnis unter Strafe stellt, wertet der § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG Verstöße gegen Aufenthaltsbeschränkungen jeglicher Art als Vergehen. § 47 Abs. 2 AuslG begründet erstmalig eine Versuchsstrafbarkeit des Delikts.99 Das Fahrlässigkeitsdelikt steht, ebenso wie in § 13 Abs. 2 APVO, nach § 47 Abs. 3 AuslG unter Strafe.100
h) § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
Nach der ersten Alternative der Norm macht ein Ausländer sich strafbar, wenn er für die Einreise oder den Aufenthalt erforderliche Urkunden dadurch versucht zu erlangen, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder diese hierfür nutzt. Ferner erfüllt den objektiven Tatbestand, wer diese Urkunden zum Zwecke der Täuschung wissentlich im Rechtsverkehr gebraucht.101 Der Schutzzweck dieser Norm ist es, den Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit verbriefter Aufenthaltsdokumente abzusichern.102 Tateinheit mit der mittelbaren Falschbeurkundung aus § 271 StGB ist möglich.103
i) § 47 Abs. 4 AuslG
§ 47 Abs. 4 AuslG regelt erstmalig einen Strafaufhebungsgrund, nach dem Strafbarkeit nicht begründet wird, wenn ein asylsuchender Flüchtling, gemäß Art. 31 Abs. 1 Genfer Konvention, unerlaubt in die BRD aus einem Gebiet einreist, in dem, nach Art. 1 Genfer Konvention, sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind.104
j) Verwaltungsakzessorietät
Die Sanktionen des Ausländergesetzes weisen fast durchgängig eine sogenannte „Verwaltungsakzessorietät“ auf. Diese als „Blankettechnik“ bezeichnete Regelungsweise beinhaltet, dass Tatbestände strafrechtlicher Normen statt an strafrechtsinterne Merkmale an externe Vorschriften aus dem Verwaltungsrecht geknüpft sind.105 Soweit auf verwaltungsrechtliche Rechtsvorschriften Bezug genommen wird spricht man von „Verwaltungssakzessorietät“ - bei Bezugnahme auf Einzelerlasse von „Verwaltungsaktsakzessorietät“.106 An dieser Regelungstechnik wird kritisiert, dass, insofern sich die Strafbarkeit an einen Verwaltungsakt knüpft, die Gewaltenteilung missachtet wird. Demnach gibt der Gesetzgeber die genaue Bestimmung der Straftatbestände aus der Hand und verleiht stattdessen der Verwaltung die Kompetenz strafrechtlich bewährte Verhaltenspflichten festzulegen.107 Ferner wird angeführt, dass ein Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen kann, wenn nicht der wesentliche Inhalt des strafbaren Handelns in der Strafnorm selbst oder aber in der ermächtigten Norm festgelegt wird - der Regelungsgehalt des strafbewährten Verwaltungsakt müsse sich aus dem Gesetz ergeben. Nicht ausreichend ist es, wenn das „Strafblankett“ an einen inhaltlich nicht näher bestimmten Verwaltungsakt anknüpft.108
Aurnhammer stellt zu Recht in Frage, ob der § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG diesen Anforderungen genügt. Die an die Strafbarkeit geknüpften Nebenstimmungen wie Auflagen, Bedingungen oder Beschränkungen werden inhaltlich nicht weiter präzisiert.109
3. Fazit des Vergleichs
Der § 47 AuslG erweitert den Tatbestand der Vorgängernorm des § 13 APVO um eine Vielzahl von strafbaren Handlungen. Während § 13 Abs. 1 APVO nur den illegalen Aufenthalt pönalisierte, stellt § 47 Abs. 1 Nr. 1 auch die illegale Einreise unter Strafe. Die Verweigerung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot der politischen Betätigung (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) sowie das Verwenden oder Beschaffen von falschen Urkunden (§ 47 Abs. 1 Nr. 6) werden durch das Ausländergesetz erstmals zu strafbaren Handlungen normiert. Damit hat der Gesetzgeber Handlungen mit nur geringem Unrechtsgehalt, die zuvor nicht unter Strafe standen, pönalisiert.
§ 47 Abs. 2 AuslG sieht im Gegensatz zur APVO eine Versuchsstrafbarkeit vor. Die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit besteht sowohl in der APVO wie auch im AuslG. Die Strafandrohung des § 47 AuslG wird gegenüber des § 13 APVO erhöht.
Zugleich führt das AuslG auch die für den Ausländer günstigen Rechtsinstitute der Duldung aus § 17 AuslG und des festen Aufenthaltstitels gemäß § 8 AuslG ein. Auch der Strafaufhebungsgrund aus § 47 Abs. 4, zu dessen Einführung die Bundesrepublik als Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention völkerrechtlich verpflichtet war, verbessert die Rechtsstellung des Ausländers.
Im Unterschied zur APVO handelt es sich bei den Regelungen des AuslG um Verwaltungsrecht, beziehungsweise bei der Strafnorm des § 47 AuslG um Nebenstrafrecht. Anders als bei der APVO können die Bestimmungen des AuslG also nicht ohne gerichtlichen Rechtsschutz und mit polizeilichem Zwang durchgesetzt werden, sondern unterliegen der Überprüfung durch die Gerichte.
B. Resümee
Abschließend lässt sich sagen, dass die Bezeichnung des Ausländergesetzes von 1965 als ein vollkommen „neues Ausländerrecht“ oder gar als „liberalstes Ausländergesetz der Welt“110 nicht ganz zutreffend erscheint. Wenn auch das Gesetz einige Verbesserungen der rechtlichen Stellung von Ausländern bewirkte, wurde diese ebenso verschlechtert, wie etwa dadurch, dass Tatbestand und Strafrahmen der Norm aus § 47 AuslG erweitert und verschärft wurden. Unter anderem hätte es sich angeboten, die Generalklausel des AuslG nach dem Vorbild der Klausel der preußischen APVO zu gestalten. Hier hätte man, statt unbestimmte Rechtsbegriffe einzuführen, den Aufenthalt schlicht an das Einhalten der deutschen Gesetze knüpfen können.
Dem bundesdeutschen Gesetzgeber ist es hier aus meiner Sicht nicht gelungen, sich überzeugend und vollumfänglich von nationalsozialistischen Rechtsvorstellungen zu distanzieren. Stattdessen wurde ein nicht unbeachtlicher Teil des Inhalts der Ausländerpolizeiverordnung von 1938 übernommen. Auch die Tatsache, dass das nationalsozialistische Ausländerpolizeigesetz knapp zwanzig Jahre mit relativ wenig Bedenken in der Bundesrepublik angewandt wurde, bis man sich schließlich zu einer Neuregelung in Form des Ausländergesetztes durchringen konnte, erscheint befremdlich.
Obwohl das Gesetz als ein Zeugnis von Liberalität und demokratischer Einstellung präsentiert wurde, ist es ebenso geprägt vom Bemühen der Innenpolitiker, im Angesicht der unaufhaltsamen Liberalisierungen des Reiseverkehrs und der Arbeitsmärkte in Europa und Westdeutschland, sich wirksame rechtliche Instrumente zum Gegensteuern zu sichern.111 In Bezug auf das Ausländergesetz erscheint die Formulierung „so liberal wie nötig und so restriktiv wie möglich“ durchaus zutreffend.112
[...]
1 Friederichsen, Die Stellung des Fremden, 1967, S. 100.
2 Heering in: Behnen, Lexikon der deutschen Geschichte, 2002, S. 670 f.
3 Friederichsen, Die Stellung des Fremden, 1967, S. 80; Wündisch, Die Preußische Ausländerpolizeiverordnung, 1932, S. 665.
4 Backsmann, Das Asylrecht in Preußen, 2002, S. 79.
5 PrGS 1932, S. 179.
6 Jenckel, Die preußische Ausländer-Polizeiverordnung, 1933, S. 10; Backsmann, Das Asylrecht in Preußen, 2002, S. 80.
7 RGBl 1938 I, S. 1053.
8 RGBl. 1937 I, S. 589.
9 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 5.
10 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 823.
11 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 823.
12 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 823.
13 Dreßen in: Benz, Enzyklopädie des Nationalsozialismus, 2007, S. 823; Bedürftig, Lexikon Drittes Reich, 1997, S. 336.
14 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 823.
15 Reinhardt/Kluth in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2017, § 2, Rn. 13 f.
16 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 824.
17 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 824.
18 Renner, Ausländerrecht, 1998, § 5, Rn. 44.
19 Bothe/Pickhan, Die Geschichte der „Polenaktion“, 2018, S. 12.
20 Gross, Die Katastrophe vor der Katastrophe, 2013, S. 15.
21 Bothe/Pickhan, Die Geschichte der „Polenaktion“, 2018, S. 14; Gross, Die Katastrophe vor der Katastrophe, 2013, S. 15.
22 Bothe/Pickhan, Die Geschichte der „Polenaktion“, 2018, S. 16.
23 ebd.
24 ebd.
25 Gruner, Von der Kollektivausweisung zur Deportation der Juden aus Deutschland (1938-1945) in: Kundrus/Meyer, Die Deportation der Juden aus Deutschland, 2004, S. 27.
26 Gruner, Von der Kollektivausweisung zur Deportation der Juden aus Deutschland (1938-1945) in: Kundrus/Meyer, Die Deportation der Juden aus Deutschland, 2004, S. 27.
27 RGBl. 1938, S. 1342.
28 Rürup in: Bothe/Pickhan, Die Geschichte der „Polenaktion“, 2018, S. 57.
29 Kimminich, Der internationale Rechtsstatus des Flüchtlings, 1962, S. 167.
30 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 826.
31 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 826.
32 https://yvng.yadvashem.org/index.html?language=en&s_lastName=kalkstein&s_firstName=mojzesz&s_place=&s_dateOfBirth=&cluster=true
33 Bothe/Pickhan, Die Geschichte der „Polenaktion“, 2018, S. 290.
34 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 5 .
35 BVerwGE 3, 58.
36 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 5; Renner, Ausländerrecht, 1998, § 7, Rn. 54.
37 BVerwGE 3, 58.
38 Renner, Ausländerrecht, 1998, § 7, Rn. 54.
39 BMI, Rdschr. V. 18. 1. 1951 u. 2. 3. 1951, GMBl. 1951, S. 99.
40 Renner, Ausländerrecht, 1998, § 7, Rn. 54.; Trautmann, Migration, Kriminalität und Strafrecht, 2002, S. 22.
41 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 192 f.
42 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 193.
43 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 204.
44 Abkommen vom 20. 12. 1955 (BGBl. II 100).
45 Herbert,, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 202 f.
46 Steinert, Arbeit in Westdeutschland, Archiv für Sozialgeschichte 35, 1995, S. 202.
47 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 208.
48 Renner, Ausländerrecht, 1998, S. 26.
49 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 211 f.
50 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland, 2001, S. 211.
51 Trautmann, Migration, Kriminalität und Strafrecht, 2002, S. 23.
52 Schönwälder in: Motte/Ohliger/von Oswald, 50 Jahre Bundesrepublik 50 Jahre Einwanderung, 1999, S. 131.
53 Renner, Ausländerrecht, 1998, § 8, Rn. 65.
54 Schönwälder in: Motte/Ohliger/von Oswald, 50 Jahre Bundesrepublik 50 Jahre Einwanderung, 1999, S. 137 f.
55 Schönwälder in: Motte/Ohliger/von Oswald, 50 Jahre Bundesrepublik 50 Jahre Einwanderung, 1999, S. 140.
56 Schönwälder in: Motte/Ohliger/von Oswald, 50 Jahre Bundesrepublik 50 Jahre Einwanderung, 1999, S. 141 f.
57 Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1968, S. 85; Hailbronner, Ausländerrecht,1984, Rn. 1.
58 BT-Drucks. IV/868, S.9
59 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 229.
60 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 229 f.
61 Doehring, Neuregelung des deutschen Fremdenrechts, ZAOERV, 1965, S. 486.
62 Doehring, Neuregelung des deutschen Fremdenrechts, ZAOERV, 1965, S. 486 f.
63 Hoppe in: Eyermann, VwGO, 2019, § 80 Rn. 19.
64 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 228.
65 BT-Drucks. IV/868, S. 19.
66 ebd.
67 Franz, Alternativentwurf ’70 zum Ausländergesetz ’65, ZPR 1970, S. 230.
68 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 77.
69 Kretschmer, Ausländerstrafrecht, 2012, § 3, Rn. 8.
70 Franz, Alternativentwurf ’70 zum Ausländergesetz ’65, ZPR 1970, S. 230.
71 BGBl. I, S. 1341.
72 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 51.
73 Franz, Alternativentwurf ’70 zum Ausländergesetz ’65, ZPR 1970, S. 230.
74 Franz in: Albrecht, Das Düsseldorfer Reformprogramm zum Ausländergesetz, 1976, S. 312.
75 Franz, Völkerrecht, DVBl. 1965, S. 465 f.; Friederichsen, Die Stellung des Fremden, 1967, S. 102.
76 Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 101.
77 Franz, Alternativentwurf ’70 zum Ausländergesetz ’65, ZPR 1970, S. 230; RGBl. 1939 I, S. 1667.
78 Franz in: Albrecht, Das Düsseldorfer Reformprogramm zum Ausländergesetz, 1976, S. 311 f.
79 Bender, Zur Kritik des Ausländerrechts, 1973, S. 42 f.
80 BVerwGE 3, 235.
81 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 28.
82 Wetz, Die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938, 1938, S. 824.
83 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 11, Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 230.
84 Kanein, Ausländergesetz,1966, S. 230.
85 ebd.
86 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 11.
87 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 228.
88 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 11 f.
89 BT-Drucks. IV/868, zu § 16.
90 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 13.
91 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 231.
92 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 231.
93 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 76.
94 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 76.
95 Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 126.
96 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 13.
97 Schönwälder in: Motte/Ohliger/von Oswald, 50 Jahre Bundesrepublik 50 Jahre Einwanderung, 1999, S. 134.
98 Doehring, Neuregelung des deutschen Fremdenrechts, ZAOERV, 1965, S. 487.
99 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 12.
100 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 12.
101 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 12 f.
102 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 82.
103 Kanein, Ausländergesetz, 1966, S. 232.
104 Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 285; Weißmann, Ausländergesetz, 1966, S. 197; Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafecht, 1995, S. 162 f.
105 Gericke in: Safferling, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2018, AufenthG § 95, Rn. 7.
106 Schmidt-Assmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 2003, Art. 103 Abs. II, Rn. 202.
107 Gericke in: Safferling, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2018, AufenthG § 95, Rn. 7.
108 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 115 f.; Gericke in: Safferling, Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2018, AufenthG § 95, Rn. 8.
109 Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1995, S. 116.
110 Franz, Alternativentwurf ’70 zum Ausländergesetz ’65, ZPR 1970, S. 229.
111 Schönwälder in: Motte/Ohliger/von Oswald, 50 Jahre Bundesrepublik 50 Jahre Einwanderung, 1999, S. 139 f.
112 Poutrus, Umkämpftes Asyl, 2019, S. 53.
- Citation du texte
- Roman Fiedler (Auteur), 2020, § 13 Ausländerpolizeiverordnung von 1938 und § 47 Ausländergesetz von 1965. Eine vergleichende Untersuchung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/945569
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