Im Rahmen dieser Arbeit soll anhand des immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens "Spielervermögen" aufgezeigt werden, ob die Bilanzierungspraxis der Fußballvereine den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften entspricht und welche Auswirkungen und Anforderungen sich aus den vier oben genannten Beschlüssen auf die Bilanzierungspraxis der Vereine ergeben haben. Dabei werden die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse deutscher Lizenzvereine herangezogen und entsprechend untersucht.
Zunächst werden der Begriff des Lizenzfußballs sowie der Aufbau und die Organisation des Lizenzfußballs näher erläutert. Um die Notwendigkeit der bilanziellen Würdigung spezieller Vermögensteile bei den Lizenzvereinen aufzuzeigen, wird im Anschluss die wirtschaftliche Entwicklung des Berufsfußballs betrachtet. Der Vergleich hinsichtlich der verschiedenen Rechtsformen deutscher Vereine und die Darstellung der Auswirkungen des Bosman Urteils auf das Transfersystem in Europa im dritten Kapitel dienen dabei der Illustration des Sachverhaltes. Ein besonderer Fokus soll dabei auf das Bosman Urteil gelegt werden, da dieses als das wohl wichtigste und bedeutendste Gerichtsurteil in die Geschichte des Berufsfußballs einging und weitreichende Folgen für das europäische Transfersystem hatte. Im vierten Kapital soll der Begriff und die Bedeutung von Spielervermögen näher konkretisiert werden. Danach werden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die für das Spielervermögen geltenden allgemeinen Ansatz- und Bewertungs-Vorschriften von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für die Handels- und Steuerbilanz anhand konkreter Beispiele im fünften und sechsten Kapitel dargestellt. Im siebten Kapitel wird noch kurz auf den Ausweis von Spielervermögen eingegangen, bevor die Ausführungen im achten Kapitel mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung und einem Ausblick enden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anhangverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung dieser Arb
1.2 Vorgehensweise
2 Grundlagen und Entwicklung des Lizenzfußball
2.1 Begriff des Lizenzfußball
2.2 Organisation des Lizenzfußball
2.2.1 Internationale Ebene
2.2.2 Lizenzfußball in Deutschland
2.3 Der Fußballverein als Kapitalgesellschaft
2.4 Entwicklung und Transfergeschäft des Lizenzfußball
3. Das Bosman Urtei
3.1 Der Fall Bosman
3.2 Regelungen vor dem Bosman Urte
3.2.1 Transferregelungen
3.2.2 Die Ausländerklauseln
3.3. Einfluss auf das europäische Transfersystem und die Ausländerklaus
3.3.1 Neuregelungen bezüglich der Transferregelungen
3.3.2 Neuregelungen bezüglich der Ausländerklauseln
4 Begriff, Charakterisierung und Bedeutung von Spielervermögen
4.1 Begriff des Spielervermöge
4.2 Charakterisierung des Spielervermöge
4.3 Entwicklung und Bedeutung des Spielervermögens
5 Bilanzierung von Spielervermögen in der Handelsbilanz
5.1 Ans
5.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
5.1.1.1 Selbständige Verkehrsfähigkeit
5.1.1.2 Selbständige Bewertbarkeit
5.1.1.3 Selbständige Verwertbarkeit
5.1.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
5.1.2.1 Aktivierungspflicht
5.1.2.2 Aktivierungswahlrecht
5.1.2.3 Aktivierungsverbot
5.2 Bewertung
5.2.1 Zugangsbewertung
5.2.1.1 Anschaffungskosten
5.2.1.1.1 Ablösezahlung und Anschaffungspreis
5.2.1.1.2 Anschaffungsnebenkosten
5.2.1.1.2.1.. Vermittlerprovisionszahlungen
5.2.1.1.2.2 Handgeldzahlungen
5.2.1.1.3 Nachträgliche Anschaffungskosten
5.2.1.1.4 Anschaffungspreisminderungen
5.2.1.1.5 Zusammenfassung der Bewertung zu Anschaffungskosten
5.2.1.2 Herstellungskosten
5.2.2 Folgebewertung
5.2.2.1 Planmäßige Abschreibung
5.2.2.1.1 Abschreibungsbasis
5.2.2.1.2.. Restwert
5.2.2.1.3 Nutzungsdauer
5.2.2.1.4 Abschreibungsmethode
5.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung
5.2.2.3 Wertaufholung
6 Bilanzierung von Spielervermögen in der Steuerbilan
6.1 Ans
6.1.1 Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit
6.1.2 Konkrete Bilanzierungsfähigkeit
6.2 Bewertung
6.2.1 Zugangsbewertung
6.2.2 Folgebewertung
6.2.2.1 Planmäßige Abschreibung
6.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibung
6.2.2.3 Werthaufholung
7 Ausweisvorschrift
8. Schlussbetrachtung
Anhan
Verzeichnis der Satzungen, Ordnungen und Reglements
Rechtsprechungsverzeich
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Mitgliederzahl des DFB
Abb. 2: Verbandsstruktur des DFB
Abb. 3: Umsatzentwicklung deutscher Vereine
Abb. 4: Umsatzstärkste Vereine weltweit
Abb. 5: Gehälter und Transferzahlungen in der Premier League
Abb. 6: Entwicklung des Spielervermögen der 1. Fußball Bundesliga
Abb. 7: Entwicklung des Spielervermögen der 2. Fußball Bundesliga
Abb. 8: Abgrenzung der Forschungs- und Entwicklungsphasen
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Rechtsformen deutscher Vereine
Tab. 2: Bewertung von Spielerwerten zu Anschaffungskosten
Anhangverzeichnis
Anhang 1: Auszug aus dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern
Anhang 2: Auszug aus der DFB-Spielordnung
Anhang 3: Auszug aus der Lizenzordnung Spieler (LOS)
Anhang 4: Auszug aus der DFB-Satzung
Anhang 5: Auszug aus dem Grundlagenvertrag
Anhang 6: Auszug aus der Ligaverband-Satzung
Anhang 7: Auszug aus der DFL-Satzung
Anhang 8: Auszug aus dem Jahresabschluss der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA zum 31.06.2015
Anhang 9: Auszug aus dem Jahresabschluss der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA zum 31.06.2014
Anhang 10: Auszug aus dem Jahresabschluss der FC Bayern AG zum 30.06.2015
Anhang 11: Auszug aus dem Jahresabschluss der DSC Arminia Bielefeld GmbH & Co. KGaA zum 30.06.2014
Anhang 12: Auszug aus dem Jahresabschluss der DSC Arminia Bielefeld GmbH & Co. KGaA zum 30.06.2012
Anhang 13: Auszug aus dem Jahresabschluss der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH zum 30.12.2012
Anhang 14: Auszug aus dem Jahresabschluss der Eintracht Frankfurt Fußball Aktiengesellschaft zum 31.12.2014
Anhang 15: Auszug aus dem Jahresabschluss der Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH zum 30.12.2014
Anhang 16: Auszug aus dem Jahresabschluss der SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA zum 30.06.2012
Anhang 17: Auszug aus dem Jahresabschluss der Hertha BSC GmbH & Co. KGaA zum 30.06.2014
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung dieser Arbeit
Der professionelle Fußballsport hat sich in den letzten Jahrzehnten weltweit zu einem enormen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Die Vereine im professionellen Fußballgeschäft gleichen mittlerweile Wirtschaftsunternehmen von erheblicher Größe und erzielen von Jahr zu Jahr immer größere Umsätze. So entwickelte sich der Umsatz des FC Bayern München beispielsweise von einem niedrigen zweistelligen Millionenbetrag in DM im Geschäftsjahr 1974 auf einen Umsatz von 308,7 Millionen Euro in der Saison 2007/2008. Daran lässt sich gut erkennen, wie sich das Fußballgeschäft in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat. Allerdings sehen sich die Vereine auch ebenso stark gestiegenen und weiter steigenden Ausgaben gegenüber, deren Ursache u.a. in der stetigen Zunahme der Investitionen in Spielervermögen und der Unterhaltung der modernen Fußballstadien liegen.1
Durch die zunehmende Kommerzialisierung und Professionalisierung des Fußballsports sind, insbesondere seit Beginn der neunziger Jahre, die gezahlten Transfersummen für Spielewechsel und somit Investitionen in Spielervermögen enorm gestiegen. Durch die wirtschaftlichen Größenordnungen, die die Vereine in den letzten Jahrzehnten erreicht haben, rückte ebenfalls die Bewertung und Bilanzierung bestimmter Vermögensteile eines Fußballvereines in den Blickpunkt.2 Eine besondere Bedeutung hat dabei das durch vertraglich verpflichtete Spieler repräsentierte Humankapital. Die Spieler stellen die wesentlichen Vermögenswerte der Vereine in Form von Humankapital dar. Das bedeutet, dass der Wert des Spielervermögens regelmäßig einen hohen Anteil an der Bilanzsumme erreicht.3 Das bilanziell aktivierte Spielervermögen machte in der Saison 2014/2015 neben dem Sachanlagevermögen den zweitgrößten Posten auf der Aktivseite in der Gesamtbilanz der Bundesligavereine aus.4
Die Vereine betrachten das Humankapital aus diesem Grund nicht nur unter sportlichen, sondern auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die finanzielle Bewertung des Spielervermögens hat große Bedeutung für das Transfergeschäft sowie für die Beurteilung von Fragestellungen der Rechnungslegung.5
Stellt man sich die Frage, welche Anforderrungen sich im Hinblick auf die Anwendung von handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsstandards für Fußballvereine ergeben, sind insbesondere die vier folgenden Beschlüsse von besonderer Bedeutung:
- BFH-Urteil vom 26.08.19926
- EuGH-Urteil vom 15.12.19957
- Entscheidung des DFB, seit dem 24.10.1998 auch Kapitalgesellschaften zur Teilnahme am Lizenzspielbetrieb zuzulassen
- BFH-Urteil vom 14.12.20118
Wie bereits erwähnt, stellt das Humankapital in Form des Spielervermögens gegenwärtig ein bedeutendes Element in vielen Unternehmen und Wirtschaftsbereichen dar. Der Handel mit der Ressource Mensch wird bedingt durch die wirtschaftliche Konkurrenzsituation, wobei in einem offenen Markt menschliche Arbeitskraft nachgefragt und angeboten wird.9 Borussia Dortmund würdigt die Bedeutung des Humankapitals sogar in den Ausführungen im Geschäftsbericht, indem die Abhängigkeit des wirtschaftlichen und sportlichen Erfolgs von der Qualität des Spielervermögens herausgestellt wird.10
Im Rahmen dieser Arbeit soll anhand des immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens „Spielervermögen“ aufgezeigt werden, ob die Bilanzierungspraxis der Fußballvereine den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften entspricht und welche Auswirkungen und Anforderungen sich aus den vier oben genannten Beschlüssen auf die Bilanzierungspraxis der Vereine ergeben haben. Dabei werden die im elektronischen Bundesanzeiger veröffent- lichten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse deutscher Lizenzvereine herangezogen und entsprechend untersucht.
1.2 Vorgehensweise
Zunächst werden der Begriff des Lizenzfußballs sowie der Aufbau und die Organisation des Lizenzfußballs näher erläutert. Um die Notwendigkeit der bilanziellen Würdigung spezieller Vermögensteile bei den Lizenzvereinen aufzuzeigen, wird im Anschluss die wirtschaftliche Entwicklung des Berufsfußballs betrachtet. Der Vergleich hinsichtlich der verschiedenen Rechtsformen deutscher Vereine und die Darstellung der Auswirkungen des Bosman Urteils auf das Transfersystem in Europa im dritten Kapitel dienen dabei der Illustration des Sachverhaltes. Ein besonderer Fokus soll dabei auf das Bosman Urteil gelegt werden, da dieses als das wohl wichtigste und bedeutendste Gerichtsurteil in die Geschichte des Berufsfußballs einging und weitreichende Folgen für das europäische Transfersystem hatte. Im vierten Kapital soll der Begriff und die Bedeutung von Spielervermögen näher konkretisiert werden. Danach werden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die für das Spielervermögen geltenden allgemeinen Ansatz-und Bewertungsvorschriften von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens für die Handels-und Steuerbilanz anhand konkreter Beispiele im fünften und sechsten Kapitel dargestellt. Im siebten Kapitel wird noch kurz auf den Ausweis von Spielervermögen eingegangen, bevor die Ausführungen im achten Kapitel mit einer zusammenfassenden Schlussbetrachtung und einem Ausblick enden.
2 Grundlagen und Entwicklung des Lizenzfußballs
2.1 Begriff des Lizenzfußballs
Um das Thema dieser Bachelorarbeit besser verstehen zu können, muss zunächst geklärt werden, was man unter dem Begriff des Lizenzfußballs versteht. Wie in anderen Sportarten wird auch im Fußball zwischen dem Amateursport und dem Profisport unterschieden. Der Lizenzfußball ist besser bekannt unter dem Begriff des Profifußballs. Es hängt von verschiedenen Kriterien und Faktoren ab, ob ein Fußballspieler als Profi einzuordnen ist.
Der Fußballweltverband FIFA definiert in seinem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern den Begriff des Berufsspieler bzw. Fußballprofi. Nach Art. 2 Nr. 2 des Reglements ist ein Berufsspieler bzw. ein Fußballprofi ein Spieler, der über einen schriftlichen Vertrag mit einem Verein verfügt und für seine fußballerische Tätigkeit mehr Geld erhält, als zur Deckung seiner Auslagen notwendig ist. Alle übrigen Fußballspieler sind Amateure.
In Deutschland wird der Status von Fußballspielern in der von der DFL erlassenen Lizenzordnung Spieler (LOS) und der DFB-Spielordnung geregelt. Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Fußballsport von Berufsspielern und Amateuren ausgeübt. Als Berufsspieler gelten Lizenzspieler und Vertragsspieler.11
§ 8 der DFB Spielordnung unterscheidet dabei zwischen:
- Amateurspielern (§ 8 Nr. 1 DFB-Spielordnung)
- Vertragsspielern (§ 8 Nr. 2 DFB-Spielordnung)
- Lizenzspielern (§ 8 Nr. 3 DFB-Spielordnung)
Demnach ist ein Amateur ein Spieler, der aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und dafür kein Entgelt bezieht. Vielmehr werden ihm seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls ein pauschalierter Aufwendungsersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet. Vertragsspieler dahingegen ist ein Spieler, der über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens 250 Euro im Monat erhält. Als Lizenzspieler gilt ein Spieler, der durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrags mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist und das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein oder Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) betreibt.
Die Lizenzordnung Spieler regelt außerdem die Kriterien für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften.12
Nach § 1 LOS erhält der Spieler die Lizenz durch einen Vertrag mit dem Ligaverband. Voraussetzungen für die Lizenzerteilung durch den Ligaverband ist die Erfüllung der folgenden Anforderungen nach § 2 LOS:
- Der Spieler muss einen persönlich unterzeichneten Lizenzvertrag vorlegen (§2 Nr. 1 LOS)
- Der Spieler muss, unter Vorbehalt der Lizenzerteilung, einen abgeschlossenen Vertrag mit einem lizenzierten Verein vorlegen (§ 2 Nr. 2 LOS)
- Der Spieler muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Nr. 3 LOS)
- Der Spieler muss sich dazu verpflichten seine Sporttauglichkeit nach einer vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung auf orthopädischem und kardiologisch-internistischem Gebiet jährlich zu Beginn eines jeden neuen Spieljahres und bei Transfers nachzuweisen (§ 2 Nr. 4 LOS)
- Der Spieler muss seine bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Ligaverband, dem DFB und seinen Mitgliedsverbänden und Vereinen erfüllen (§2 Nr. 5 LOS)
- Ein Spieler, der kein Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates ist, muss einen Nachweis über einen gültigen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) vorlegen (§ 2 Nr. 7 LOS)
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, erteilt die DFL die Lizenz nach § 1 LOS unbefristet. Es ist allerding zu beachten, dass durch den Abschluss des Lizenzvertrages kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Spieler und dem Ligaverband begründet wird. Ein Arbeitsverhältnis entsteht nur zwischen dem Spieler und dem jeweiligen Verein. Der Lizenzvertrag regelt vielmehr die Rechte und Pflichten des Spielers als Lizenzspieler, wonach dieser sich den Satzungen, dem Ligastatut, den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFB und des Ligaverbandes sowie deren Entscheidungen zu unterwerfen hat. Wenn die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung wegfallen oder ein Spieler schuldhaft gegen seine Pflichten als Lizenzspieler verstößt, kann die Lizenz gemäß § 3 Nr. 2 LOS auch wieder entzogen werden.
2.2 Organisation des Lizenzfußballs
2.2.1 Internationale Ebene
Der Lizenzfußball wird weltweit von dem Ligaverband des jeweiligen Landes geregelt. In England wird der Fußballbetrieb beispielsweise vom englischen Verband FA geregelt und reglementiert13, während der spanische Fußballbetrieb durch den spanischen Verband RFEF geregelt und reglementiert wird.14 In Deutschland ist hierfür der DFB zuständig.15
Fast alle nationalen Fußballverbände weltweit sind Mitglied der FIFA. Die FIFA ist der Weltfußballverband und hat ihren Sitz in Zürich. Die Gründung der FIFA geht auf das Jahr 1904 zurück. Aktuell gehören der FIFA 209 nationale Verbände an.16 Der DFB ist nach § 3 Nr. 1 DFB-Satzung einer dieser 209 Mitgliedsverbände. Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der DFB den Bestimmungen und Regularien der FIFA unterworfen. Die Vorschriften der FIFA sind somit für den DFB und seine Mitglieder verbindlich.
Eine weitere wichtige Organisation im internationalen Fußball ist die UEFA. Die UEFA ist der Dachverband von 54 Nationalverbänden aus ganz Europa und die Führungsinstanz des europäischen Fußballs. Als Dachorganisation der europäischen Nationalverbände ist die UEFA einer der Kontinentalverbände der FIFA. Der Sitz der UEFA befindet sich in Nyon.17 Neben seiner Mitgliedschaft bei der FIFA ist der DFB gemäß § 3 Nr. 2 DFB-Satzung auch Mitglied der UEFA. Auch für die Mitgliedschaft bei der UEFA gilt, dass der DFB sich durch seine Mitgliedschaft den Bestimmungen und Regularien der UEFA unterwirft und die Vorschriften der UEFA für ihn verbindlich sind.
2.2.2 Lizenzfußball in Deutschland
Der organisierte Fußballsport in Deutschland geht bereits auf das Jahr 1874 zurück. Damals hat der aus England zurückgekehrte Gymnasiallehrer Konrad Koch in Braunschweig den ersten Schüler-Fußballverein gegründet. Gut ein Jahrzehnt später gründeten sich die ersten Vereine in Deutschland, welche sich in einer Vielzahl von Verbänden zusammenschlossen. Schon um das Jahr 1880 wurden in Deutschland die ersten Forderungen nach einem gemeinsamen Dachverband erhoben. So wurde schließlich am 28. Januar 1900 der deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) in Leipzig gegründet. Die Gründung des DFB erfolgte unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welches das Vereinsrecht erstmals einheitlich für das gesamte Kaiserreich kodifizierte.18 Der DFB hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Hauptaufgabe des DFB ist die Ausübung des Fußballsports in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklassen des DFB, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen.19 Nach § 1 LigaverbandSatzung gelten in Deutschland die Bundesliga und die 2. Bundesliga als Lizenzligen.
Mit ca. 6,9 Millionen Mitgliedern hat der DFB aktuell so viele Mitglieder wie nie zuvor. Diese 6,9 Millionen Mitglieder organisieren sich in ca. 25.000 Vereinen. Jeder dieser Vereine gehört einem der insgesamt 21 Landesverbände an, welche sich wiederum in 5 Regionalverbände zusammenfassen lassen.20
Die nachfolgende Grafik zeigt, wie sich die Mitgliederzahl des DFB seit dem Jahr 1950 entwickelt hat.
Abb. 1: Mitgliederzahl des DFB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach: DFB, Mitgliederstatistiken.
Auf der Grafik ist gut zu erkennen, dass sich die Mitgliederzahl des DFB in den letzten 65 Jahren fast verfünffacht hat. Ein besonderer Anstieg der Mitgliederzahl ist zwischen den 1970er und 1980er Jahren zu verzeichnen, eine Zeit in der der Fußballsport in Deutschland an Bedeutung und Popularität gewonnen hat. Auch in den Jahren nach der Wiedervereinigung konnte der DFB besonders viele neue Mitglieder hinzugewinnen.
Auf der nachfolgenden Abbildung ist die Verbandsstruktur des DFB nochmal zusammenfassend dargestellt.
Abb. 2: Verbandsstruktur des DFB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach: DFB, Verbandsstruktur.
Aufgrund der zunehmenden Professionalisierung des Fußballs wurde im Rahmen einer Neuordnung des Lizenzfußballs am 18. Dezember 2000 ein Ligaverband gegründet, welcher gemeinsam mit den Landes-und Regionalverbänden als Mitglied dem DFB angehört.21 Bis zum 28. April 2001 waren die 36 lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga außerordentliche Mitglieder des DFB und gehörten diesem unmittelbar an. Mit Wirkung ab der Spielzeit 2001/2002 sind diese Vereine als außerordentliche Mitglieder des DFB ausgeschieden, da der DFB dem am 18. Dezember gegründeten Ligaverband die Nutzung seiner beiden Lizenzligen ab der Spielzeit 2001/2002 überlassen hat. Hauptaufgabe des Ligaverbandes ist die Organisation und Durchführung der Spiele in der Bundesliga und der 2. Bundesliga.22 Außerdem ermittelt der Ligaverband nach § 6 Grundlagenvertrag in den Wettbewerben der Lizenzligen den Deutschen Fußballmeister des DFB, die Auf- und Absteiger sowie die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben.23 Mitglieder des Ligaverbandes sind nach § 7 Ligaverband-Satzung die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga als ordentliche Mitglieder. Der Ligaverband hat nach § 1 Ligaverband-Satzung seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist seit seiner Eintragung ins Vereinsregister ein eingetragener Verein. Er führt den Namen „Die Liga - Fußballverband e.V.“.
Eine wichtige Aufgabe des Ligaverbandes ist das sogenannte Lizenzierungsverfahren für die Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga nach § 4 Nr. 1c Ligaverband-Satzung. Dabei erteilt der Ligaverband nach der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Lizenzen an die Vereine und Kapitalgesellschaften, welche zur Teilnahme an den Lizenzligen berechtigen.
Um die in seiner Satzung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, hat der Ligaverband die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gegründet und ihr nach § 19 Nr. 1 Ligaverband-Satzung das operative Geschäft übertragen. Der Ligaverband ist die einzige Gesellschafterin der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH.24 Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH hat nach § 1 DFL-Satzung ihren Sitz ebenfalls in Frankfurt am Main.
Zu den wichtigsten Aufgaben der DFL gehören nach § 19 Nr. 2 LigaverbandSatzung i.V.m. § 2 DFL-Satzung insbesondere:
- Die Leitung des Spielbetriebs in den beiden Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga und die Erfüllung damit zusammenhängender Aufgaben
- Die Organisation und Durchführung der Wettbewerbe des Ligaverbandes
- Die exklusive Vermarktung und Weiterentwicklung der Bundesliga und 2. Bundesliga
- Die Fortentwicklung der DFL zu einem Dienstleistungsunternehmen der Mitglieder des Ligaverbandes
Zu den aus wirtschaftlicher Sicht wichtigsten Aufgaben gehören dabei insbesondere die Bereiche Merchandising und die Vermarktung der Übertragungsrechte. Für die Vermarktung der Übertragungsrechte gründete die DFL im September 2008 die DFL Sports Enterprises GmbH. Die DFL Sports Enterprises GmbH ist eine 100 prozentige Tochterfirma der DFL und vor allem für die Rechtevermarktung der Spiele der Lizenzligen für TV-, Hörfunk- und Internetübertragungen im In- und Ausland verantwortlich.25
2.3 Der Fußballverein als Kapitalgesellschaft
Die ursprüngliche Form aller Sportorganisationen in Deutschland ist die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.26 Auch in der im Jahre 1963 neu gegründeten Fußball Bundesliga waren alle der damaligen 16 Teilnehmer in der Rechtsform des eingetragenen Vereins organisiert. Infolge der zunehmenden Vermarktung des Profifußballs und dem wirtschaftlichen Bestreben der Lizenzvereine entsprechen die früher typischen Idealvereine teilweise nicht mehr den wachsenden Anforderungen. So besteht z.B. das Risiko, dass ein Profifußballverein, der unverändert in der Rechtsform des eingetragenen Vereins firmiert, aufgrund einer möglicherweise vorherrschenden wirtschaftlichen Betätigung nicht mehr uneingeschränkt die Voraussetzungen des eingetragenen Vereins im Sinne des § 21 BGB erfüllt. Aufgrund einer Satzungsänderung lässt der DFB seit Oktober 1998 allerdings neben den eingetragenen Vereinen auch Kapitalgesellschaften als außerordentliche Mitglieder zu. Dies bietet den Vereinen die Möglichkeit ihre Profifußballabteilungen in eine Kapitalgesellschaft auszugliedern und mit dieser als Lizenznehmer am Spielbetrieb teilzunehmen. Von dieser Möglichkeit machen viele Vereine gebrauch. In der Saison 2013/2014 waren 18 der 36 Vereine der Bundesliga und 2. Bundesliga in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft organisiert.27
In Deutschland rückte diese Thematik im Vergleich zu anderen Ligen erst relativ spät in den Blickpunkt. In Italien sind beispielsweise seit dem Jahr 1966 alle Fußballvereine zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft verpflichtet. In der englischen Premier League hingegen unterliegt die Rechtsformwahl keinen Beschränkungen. Dort treten seit 1982 alle Vereine als Kapitalgesellschaften auf.28
In Deutschland können die Fußballvereine zwischen den Rechtsformen einer AG, GmbH und GmbH & Co. KGaA wählen.29
Voraussetzung für die Mitgliedschaft von Kapitalgesellschaften im Ligaverband nach § 16c Nr. 2 DFB-Satzung i.V.m. § 8 Nr. 3 Ligaverband-Satzung ist, dass der Mutterverein
- mehrheitlich an der ausgegliederten Kapitalgesellschaft beteiligt ist
- über eine eigene Fußballabteilung verfügt
- sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.
Der Mutterverein ist nach § 16c Nr. 2 DFB-Satzung i.V.m. § 8 Nr. 3 LigaverbandSatzung mehrheitlich an der Tochtergesellschaft beteiligt, wenn er über 50% der Stimmenanteile zuzüglich eines weiteren Stimmenanteils verfügt. Man spricht dabei auch von der sogenannten 50+1-Regel. Durch die 50+1-Regel soll sichergestellt werden, dass der Mutterverein durch seine Stimmenmehrheit entsprechenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat und somit die Geschicke des Klubs leiten kann.
Auf Antrag des Ligaverbandes ermöglicht der DFB jedoch eine Ausnahme von der 50+1-Regel. Die Ausnahmeregelung sieht vor, dass Wirtschaftsunternehmen, die den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert haben, über mehr als 50 % der Stimmenanteile verfügen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wirtschaftsunternehmen die Anteile an der Tochtergesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Eine Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot oder Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hätte den Lizenzentzug für die Tochtergesellschaft zur Folge30. Der „Werksclub“ Bayer Leverkusen hat als erster deutscher Bundesligaverein von dieser Ausnahmeregelung gebraucht gemacht und seinen Lizenzspielerbetrieb am 01.04.1999 durch Gründung der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH ausgegliedert.31
Dass es sich bei dieser möglichen Abweichung von der 50+1- Regel um eine Ausnahme handelt, erkennt man daran, dass hier im Einzelfall eine Ausnahmeregelung getroffen wird und bisher lediglich in den Fällen von Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg solche Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden.32
Eine weitere zumindest auf dem Papier bestehende Ausnahme von der 50+1- Regel sehen die Regularien für die Rechtsform der GmbH & Co. KGaA vor. Hier genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Mutterverein eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 Prozent beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs innehat und diesem die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs-und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht.33
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht ausgewählter Bundesligavereine und deren Rechtsformen.
Tab. 1: Rechtsformen deutscher Bundesligavereine
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach: Christ, Elfring, Linck, in: Ernst & Young, Bälle, Tore und Finanzen XI, S. 12; Streit, die Bundesliga GmbH, in: Wirtschaftswoche, Artikel vom 22.08.2014.
Die Tabelle zeigt, dass sich mit dem FC Bayern München und Eintracht Frankfurt nur zwei Vereine aus der Bundesliga für die Rechtsform der AG entschieden haben.
2.4 Entwicklung und Transfergeschäft des Lizenzfußballs
Die enorme Entwicklung des Lizenzfußballs lässt sich insbesondere an den immer weiter steigenden Umsatzzahlen der Vereine erkennen. In der Saison 2014/2015 setzten 9 der 18 Vereine aus der 1. Bundesliga jeweils mehr als 100 Millionen Euro um. Zusammengenommen erlösten die 18 Vereine aus der 1. Bundesliga in der Saison 2014/2015 insgesamt 2,62 Milliarden Euro. Dies bedeutet ein Wachstum von rund sieben Prozent gegenüber der Vorjahressaison. Zum Vergleich: Im selben Zeitraum wuchs das Bruttoinlandsprodukt der Bundesrepublik Deutschland um „lediglich“ weniger als zwei Prozent.34
Aktuell hat der FC Bayern München sogar die Umsatzgrenze von 400 Millionen Euro überschritten. In der Saison 2014/2015 betrug der Umsatz des FC Bayern München 474 Mio. Euro.35 Damit ist der FC Bayern München deutschlandweit der Verein mit dem höchsten Umsatz. Auf den Plätzen 2 und 3 im deutschlandweiten Vergleich liegen Borussia Dortmund und der FC Schalke 04 mit einem Umsatz von 280,6 Mio. bzw. 219,7 Mio. Euro in der Spielzeit 2014/2015.36
Die nachfolgende Grafik zeigt die Umsatzentwicklung der drei umsatzstärksten Vereine in Deutschland in den letzten fünf Jahren. In der Grafik ist zu erkennen, dass der FC Schalke 04 im Jahr 2011 noch einen höheren Umsatz als Borussia Dortmund erzielte.
Abb. 3: Umsatzentwicklung deutscher Vereine
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach: Deloitte, Football Money League, S. 2,18, 26.
Im weltweiten Vergleich der umsatzstärksten Vereine ist Real Madrid der aktuelle Spitzenreiter. Der Gesamtumsatz von Real Madrid in der Spielzeit 2014/2015 betrug 577 Mio. Euro. Im Vergleich zur Vorsaison beträgt das Umsatzwachstum von Real Madrid fünf Prozent.37
In der nachfolgenden Grafik sind die fünf umsatzstärksten Vereine weltweit der Saison 2014/2015 abgebildet.
Abb. 4: Umsatzstärkste Vereine weltweit Umsätze 2014/2015 (Mio. Euro)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung nach: Deloitte, Football Money League, S. 3.
In der Saison 2014/2015 haben die zwanzig umsatzstärksten Vereine weltweit zusammengenommen einen Gesamtumsatz von insgesamt 6,6 Milliarden Euro erzielt. Dies stellt ein Wachstum von 8 Prozent gegenüber der vorherigen Spielzeit dar. Sechs Jahre zuvor lag der Gesamtumsatz der zwanzig umsatzstärksten Vereine noch bei weniger als 4 Milliarden Euro.38
Betrachtet man die Entwicklung des Transfergeschäfts im europäischen Fußball, ist zu erkennen, dass insbesondere die Ablösezahlungen für einzelne Spieler in den letzten Jahrzenten drastisch angestiegen sind. So war Ruud Gullit bis Ende der 1980er Jahre der teuerste Fußballspieler aller Zeiten, als er im Jahr 1987 zum AC Mailand wechselte. Die Ablösesumme betrug damals umgerechnet 9,5 Millionen Euro. In den 1990er Jahren stiegen die Ablösezahlungen für einzelne Spieler weiter drastisch an. In der Folge zahlte Inter Mailand Ende der neunziger Jahre die damalige Rekordablösesumme von umgerechnet 49,3 Millionen Euro an Lazio Rom, um sich die Dienste von Christian Vieri zu sichern.39 Aber auch dieser Rekord hielt nicht lange an. Mittlerweile sind Ablösezahlungen im hohen zweistelligen Millionenbereich keine Seltenheit mehr. Aktuell darf sich Gareth Bale als der teuerste Fußballer aller Zeiten bezeichnen. Real Madrid verpflichtete den Waliser zur Saison 2013/2014 für die derzeitige Rekordablösesumme von 101 Millionen Euro.40
Mitverantwortlich für den drastischen Anstieg der Höhe der gezahlten Ablösesummen ist das sogenannte Bosman Urteil41. In dessen Folge ist zwar der Anteil der ablösepflichtigen Spielewechsel gesunken, die insgesamt gezahlten Ablösesummen sind jedoch gestiegen.42
3. Das Bosman Urteil
3.1 Der Fall Bosman
Die Entscheidung im Fall Bosman sorgte im Jahr 1995 für Aufregung und hatte durch das Urteil des EuGH weitreichende Folgen. Der durch die Klage des belgischen Fußballprofis Jean-Marc Bosman angestoßene Prozess stärkte die Freizügigkeitsrechte aller Berufssportler nachhaltig.43 Jean-Marc Bosman stand beim belgischen Erstligisten RCL unter Vertrag. Nachdem sein Vertrag zum 30.06.1990 auslief, bot ihm der RCL eine Vertragsverlängerung zu deutlich geringeren Bezügen an, was Bosman ablehnte. Bosman beabsichtigte daraufhin einen Wechsel zum französischen Zweitligisten US Dünkirchen. Der RCL unterließ es jedoch, die benötigte Freigabebescheinigung beim belgischen Fußballverband zu beantragen, da er die Zahlungsfähigkeit des US Dünkirchen hinsichtlich der vereinbarten Transferentschädigung anzweifelte. Der geplante Transfer von Jean-Marc Bosman zum US Dünkirchen kam daraufhin nicht zustande. Zusätzlich wurde er von seinem alten Verein, dem RCL, für die gesamte Saison gesperrt.44 Nach Art.16 des damals gültigen UEFA-Transferreglements hätten wirtschaftliche Beziehungen zwischen beiden Klubs hinsichtlich Ausbildungs-und Förderungsentschädigung allerdings keinen Einfluss auf den Spielerwechsel haben dürfen. Nach weiteren fehlgeschlagenen Versuchen eines Vereinswechsels bestritt Jean-Marc Bosman den Gerichtsweg. Das zuständige belgische Berufungsgericht legte dem EuGH schließlich im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EGV)45 die Frage vor, ob die Transferregelungen sowie die Ausländerklauseln gegen geltendes EU-Recht verstoßen.46
3.2 Regelungen vor dem Bosman Urteil
3.2.1 Transferregelungen
Vor dem Bosman Urteil galt für Vereinswechsel eines Profifußballers die Regelung, dass der Verein, welcher den Spieler verpflichtet, eine Ablösesumme bzw. Entschädigungszahlung an den bisherigen Verein des Spielers zu zahlen hat. Diese Regelung galt sowohl für Vereinswechsel innerhalb eines Verbandes als auch für internationale Transfers in ein anderes Land. Wurde die vereinbarte Ablösesumme nicht gezahlt, konnte der bisherige Verein beim betreffenden Verband beantragen, dass dem betreffenden Spieler die Ausstellung der Spielberechtigung für die kommende Saison verweigert wird. Dies führte dazu, dass der Spieler gesperrt und somit vom Spieltrieb ausgeschlossen wurde. Bei internationalen Transfers benötigte der Spieler darüber hinaus noch einen Freigabeschein seines Verbandes, damit er im Ausland spielberechtigt ist. In diesem Freigabeschein bestätigte der Verband, dass alle finanziellen Transaktionen, welche im Zusammenhang mit dem Transfer standen, ordnungsgemäß getätigt wurden. In der Regel kamen diese Ablöseregelungen auch zum Einsatz, wenn die Vertragslaufzeit des Spielers bei seinem Verein bereits abgelaufen war. Diese Regelungen waren von der UEFA bzw. FIFA vorgegeben und somit grundsätzlich nicht unmittelbar auf die Spieler anwendbar. Da die Regelungen allerdings in die Satzungen der einzelnen nationalen Verbände einbezogen sind, wurden sie auch unmittelbar für Vereine und Spieler anwendbar.47
Nach der Klageerhebung durch Bosman wurden von der UEFA und auch von der FIFA Versuche unternommen, die Transferregelungen anzupassen, indem man Spielern, deren Vertrag ausgelaufen war, die Möglichkeit gab, sofort zu einem anderen Verein zu wechseln und für diesen auch zu spielen. 1993 wurde diese Regelung durch die UEFA noch einmal konkretisiert und ergänzt. Jean-Marc Bosman hielt jedoch weiterhin an seiner Klage fest.48
3.2.2 Die Ausländerklauseln
Vor dem Bosman Urteil galten in allen Ligen genaue Regelungen, wie viele ausländische Spieler die Vereine bei ihren Spielen einsetzen durften. In den 1960er Jahren wurden durch die verschiedenen nationalen Verbände erstmals Regeln geschaffen, die es möglich machten ausländische Spieler zu verpflichten bzw. einzusetzen. Die Definition, ob ein Spieler als ausländischer Spieler galt, wurde über dessen Staatsangehörigkeit vorgenommen. 1978 verpflichtete sich die UEFA gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beschränkungen der Anzahl von Verträgen, die jeder Verein mit Spielern andere Mitgliedsstaaten schließen kann, abzuschaffen. Somit war es den Vereinen erlaubt, so viele ausländische Spieler, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft waren, unter Vertrag nehmen, wie sie für richtig hielten. Allerdings legte die UEFA auch fest, dass maximal zwei dieser Spieler gleichzeitig bei einem Spiel eingesetzt werden durften. Wobei diese Beschränkung nicht für Spieler galt, die in dem betreffenden Mitgliedsstaat seit mehr als fünf Jahren ansässig waren. Im Jahr 1991 erließ die UEFA die sogenannte 3+2 Regel. Nach der 3+2 Regel durften nun drei ausländische Spieler gleichzeitig eingesetzt werden, zuzüglich zweier weiterer Spieler, die bereits fünf Jahre ununterbrochen im Land des betreffenden nationalen Verbandes gespielt haben. Allerdings wurde auch diese Regelung eingeschränkt durch die Tatsache, dass die Spieler, die seit fünf Jahren innerhalb des Landes spielten, drei Jahre davon für Juniorenmannschaften gespielt haben sollten.49
3.3. Einfluss auf das europäische Transfersystem und die Ausländerklauseln
3.3.1 Neuregelungen bezüglich der Transferregelungen
Der EuGH beschloss, dass Jean-Marc Bosman als Fußballprofi unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers gem. Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EGV) fällt, da er als Fußballprofi eine unselbständige Tätigkeit erbringt und somit das europäische Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist.50 Daraus resultierend waren auch die Regelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Herrn Bosman anwendbar. Da diese aber durch das europäische Transfersystem verletzt wurden, lag ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV (ex Art. 39 EGV) vor.51
Als Konsequenz durften die Vereine keine Ablösesumme oder Transferentschädigung mehr für einen Spieler verlangen, der nach Ende seiner Vertragslaufzeit zu einem anderen Verein wechselte. Weiterhin bestehen blieb jedoch, dass Ablösesummen für Spieler gezahlt werden mussten, die aus einem laufenden Vertrag bei einem anderen Verein herausgekauft wurden. Die Vereine reagierten auf das Bosman Urteil vor allem durch längere Vertragslaufzeiten für die Spieler, damit im Falle eines vorzeitigen Vereinswechsels noch eine Ablösesumme erzielt werden konnte. Für die Vereine barg dies allerdings auch gewisse Risiken, denn dadurch brachten sie die Spieler in eine sehr gute Verhandlungsposition, was die Gehaltsverhandlungen betrifft. Dies führte schließlich zu einer massiven Erhöhung der Spielergehälter sowie der gezahlten Ablösesummen.52 53
Die nachfolgende Grafik zeigt, wie sich gezahlten Ablösesummen und Spielergehälter in der englischen Premier League in den Jahren nach dem Bosman Urteil entwickelt haben.
Abb. 5: Gehälter und Transferzahlungen in der Premier League
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Neumeister, Transferentschädigungen, S.16.
Bei Betrachtung der Grafik ist zu erkennen, dass die Spielergehälter im Vergleich zu den Transferzahlungen in den Jahren nach dem Bosman Urteil sehr stark zugenommen haben. Die Grafik, welche die in der englischen Premier League gezahlten Gehälter den netto gezahlten Transferzahlungen gegenüberstellt, bildet ein sichtbares Indiz dafür, dass die Spieler die eigentlichen finanziellen Nutznießer des Bosman Urteils sind. Aus der Grafik ist die sich nach dem Bosman Urteil öffnende Schere zwischen Transferzahlungen und Gehältern deutlich zu erkennen.54
Auch in der Bundesliga sind die Gehaltskosten für Lizenzspieler enorm. In der Saison 2014/2015 betrugen die Gehaltskosten für die Spieler und Trainer aller 18 Vereine der 1. Bundesliga insgesamt 997,5 Millionen Euro. Dieser Wert stellt wie bereits in den Vorjahren den größten Einzelposten bei den Ausgaben der Vereine der 1. Bundesliga dar. Im Vergleich zur Vorjahressaison nahmen die Gehaltskosten um 10,8 Prozent zu. Dadurch stieg auch die Personalkostenquote, welche die Ausgaben für die Profimannschaft in Relation zu den Einnahmen der Vereine setzt, leicht auf 38,0 Prozent an. Im internationalen Vergleich ist dies ein guter Wert. Laut der UEFA liegt die durchschnittliche Personalkostenquote der Erstligavereine in Europa bei ca. 65 Prozent.55 Betrachtet man die Gehaltskosten im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, so betrug der Anteil der Gehaltkosten am Gesamtaufwand der 18 Bundesligavereine in der Saison 2014/2015 38,79 Prozent.56
3.3.2 Neuregelungen bezüglich der Ausländerklauseln
Auch in Bezug auf die Ausländerklauseln stellte der EuGH einen Verstoß fest und entschied, dass die Ausländerklauseln nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und aufgehoben werden müssen.57 Als Konsequenz des Bosman Urteils wurden die Ausländerbeschränkungen für sämtliche europäische Vereinswettbewerbe von der UEFA im Februar 1996 aufgehoben. In Deutschland wurden die Ausländerklauseln für Spieler, die Angehörige eines Staates der Gemeinschaft sind, am 27.04.1996 endgültig aufgehoben. Wichtig ist, dass die Regelungen bzw. Rechtsprechung des EuGH nur Staatsbürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union betrifft, weswegen weiterhin nur maximal drei Spieler, die Angehörige eines Drittstaates waren, gleichzeitig eingesetzt werden durften. Die Anzahl wurde später auf fünf Spieler pro Spiel erhöht.58 Allerdings wurde in Deutschland die Ausländerbegrenzung mit Beginn der Saison 2006/2007 generell aufgehoben. Das heißt, dass es seit der Saison 2006/2007 auch keinerlei Beschränkungen mehr für Spieler, die Angehörige eines Drittstaates sind, gibt.59
[...]
1 Vgl. Küting, Strauß, Wirtschaftsfaktor Fußball, in: DB 2010, S.793.
2 Vgl. Müller, Berufsfußball, S. 54.
3 Vgl. Homberg, Elter, Rothenburger, Humankapital, in: KoR 2004, S.251.
4 Vgl. DFL, Bundesliga Report 2016, S. 8, 25.
5 Vgl. Fischer, Rödl, Schmidt, Humankapital, in: FB 2006, S.313.
6 Vgl. BFH v. 26.08.1992, BStBl. 1992 II, S.977.
7 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291.
8 Vgl. BFH v. 14.12.2011, BStBl. 1992 II, S. 238.
9 Vgl. Homberg, Elter, Rothenburger, Humankapital, in: KoR 2004, S.249.
10 Vgl. Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, Geschäftsbericht 2014/2015, S. 119.
11 Vgl. auch Präambel zur LOS.
12 Vgl. Präambel zur LOS.
13 Vgl. UEFA, FA.
14 Vgl. UEFA, RFEF.
15 Vgl. UEFA, DFB.
16 Vgl. FIFA, Mitglieder.
17 Vgl. UEFA, Die UEFA.
18 Vgl. Wieschemann, Organisation.
19 Vgl. Präambel zur DFB-Satzung.
20 Vgl. DFB, Verbandsstruktur.
21 Vgl. Präambel zur DFB-Ordnung.
22 Vgl. Präambel zur Ligaverband-Satzung.
23 Vgl. auch Präambel zur Ligaverband-Satzung.
24 Vgl. auch Präambel zur DFL-Satzung.
25 Vgl. DFB, DFL/Ligaverband.
26 Vgl. Haas, Martens, Sportrecht, S. 23.
27 Vgl. Christ, Elfring, Linck, in: Ernst & Young, Bälle, Tore und Finanzen XI, S. 12-13.
28 Vgl. Karollus, Achatz, Jabornegg, Rechtsfragen, S. 45-46.
29 Vgl. Christ, Elfring, Linck, in: Ernst & Young, Bälle, Tore und Finanzen XI, S. 12-13.
30 Vgl. Christ, Elfring, Linck, in: Ernst & Young, Bälle, Tore und Finanzen XI, S 13.
31 Vgl. Neumeister, Transferentschädigungen, S.20-21.
32 Vgl. Christ, Elfring, Linck, in: Ernst & Young, Bälle, Tore und Finanzen XI, S 13.
33 Vgl. Christ, Elfring, Linck, in: Ernst & Young, Bälle, Tore und Finanzen XI, S 15.
34 Vgl. DFL, Bundesliga Report 2016, S. 8.
35 Vgl. Deloitte, Football Money League, S. 18.
36 Vgl. Deloitte, Football Money League, S. 3.
37 Vgl. Deloitte, Football Money League, S. 10.
38 Vgl. Deloitte, Football Money League, S. 2.
39 Vgl. Neumeister, Transferentschädigungen, S.12.
40 Vgl. Transfermarkt, Transferrekorde.
41 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291.
42 Vgl. Swieter, Ökonomische Analyse, S.123.
43 Vgl. Fladerer, Bosman-Urteil, S.87.
44 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291, Rn. 28 ff.
45 Der in Klammern aufgeführte Artikel entspricht dem gültigen Artikel vor Umbenennung der EGV in AEUV und der damit verbundenen Umnummerierung durch den Vertrag von Lissabon 2009. Mit Wirkung zum 01.12.2009 trat die Neufassung des AEUV in Kraft.
46 Vgl. Neumeister, Transferentschädigungen, S.37.
47 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291, Rn. 6 ff.
48 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291, Rn. 17 ff.
49 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291, Rn. 25 ff.
50 Vgl EuGH v 14.07.1976, Slg. 1976, 1333 Rn. 12; EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291, Rn. 73 f.
51 Vgl. Fladerer, Bosman-Urteil, S.93.
52 Vgl. auch Kapitel 2.4.
53 Vgl. Fladerer, Bosman-Urteil, S.103.
54 Vgl. Neumeister, Transferentschädigungen, S.15.
55 Vgl. DFL, Bundesliga Report 2016, S. 29.
56 Vgl. DFL, Bundesliga Report 2016, S. 27.
57 Vgl. EuGH v. 15.12.1995, Slg.1995 I-4291, Rn. 126 und 136 f.
58 Vgl. Fladerer, Bosman-Urteil, S.102.
59 Vgl. DFB, Ausländerregelung.
- Arbeit zitieren
- Jerry Brooks (Autor:in), 2016, Die Bilanzierung von Spielervermögen in der Handels- und Steuerbilanz. Was sind die Besonderheiten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/945424
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