Der §315a Abs. 1 HGB verpflichtet kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen
seit Januar 2005 gemäß einer EU-Verordnung dazu, ihren Jahresabschluss auf
Basis der IFRS zu erstellen. Der Abschluss nach IFRS ist stark informationsorientiert
und soll laut RK.12 ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanzund
Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Um den vier wichtigsten qualitativen
Anforderungen der Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und
Vergleichbarkeit in RK.24 gerecht zu werden, ist eine „stetig voran schreitende
Hinwendung zur Zeitbewertung“1 zu beobachten. Da diese Hinwendung
zum Fair Value jedoch schrittweise erfolgte, bildete sich mit der Zeit ein
Sammelsurium von FV-Bewertungsvorschriften verstreut über mehrere Standards.
Diese Inkonsistenzen verwirren sowohl die Bilanzierenden als auch die
Bilanzleser und drohen sich mit zunehmenden Standards zu verschärfen.
Der Folgende Beitrag beschäftigt sich zu diesem Zwecke mit dem Fair Value-
Projekt des IASB. Ziel ist es zunächst die temporäre Situation der FVBewertung
in den einzelnen Standards aufzuzeigen. Darauf wird kurz das Konvergenzvorhaben
des IASB und des FASB erörtert. Im Rahmen dieses Konvergenzvorhabens
hat das IASB das Diskussionspapier „Fair Value Measurements“
auf Basis des US-GAAP SFAS 157 veröffentlicht. Dieses soll ausführlich
erläutert und herrschenden IFRS-Vorschriften gegenübergestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen des Fair Value Measurement-Projekts
2.1 Gegenwärtige Regelungen der IFRS
2.2 Konvergenzprojekt des IASB und FASB
3 Diskussionspapier „Fair Value Measurements“
3.1 Definition des Fair Value
3.2 Relevanter Markt
3.3 Bewertungsprämissen
3.4 Ermittlungsgrundsätze
3.4.1 Bewertungsmethoden
3.4.2 Level Inputfaktoren
3.5 Anhangspublizität
4 Würdigung
5 Zusammenfassung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1.1: Fair V alue in den einzelnen IFRS-Standards
3.1: Zweistufiges Verfahren zur FV-Ermittlung
3.2: Schema zur Inputparameter-Klassifizierung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der §315a Abs. 1 HGB verpflichtet kapitalmarktorientierte Mutteruntemehmen seit Januar 2005 gemäß einer EU-Verordnung dazu, ihren Jahresabschluss auf Basis der IFRS zu erstellen. Der Abschluss nach IFRS ist stark informationsorientiert und soll laut RK.12 ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Um den vier wichtigsten qualitativen Anforderungen der Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit in RK.24 gerecht zu werden, ist eine „stetig voran schreitende Hinwendung zur Zeitbewertung“1 zu beobachten. Da diese Hinwendung zum Fair Value jedoch schrittweise erfolgte, bildete sich mit der Zeit ein Sammelsurium von FV-Bewertungsvorschriften verstreut über mehrere Standards. Diese Inkonsistenzen verwirren sowohl die Bilanzierenden als auch die Bilanzleser und drohen sich mit zunehmenden Standards zu verschärfen.
Der Folgende Beitrag beschäftigt sich zu diesem Zwecke mit dem Fair Value- Projekt des IASB. Ziel ist es zunächst die temporäre Situation der FV- Bewertung in den einzelnen Standards aufzuzeigen. Darauf wird kurz das Konvergenzvorhaben des IASB und des FASB erörtert. Im Rahmen dieses Konvergenzvorhabens hat das IASB das Diskussionspapier „Fair Value Measurements“ auf Basis des US-GAAP SFAS 157 veröffentlicht. Dieses soll ausführlich erläutert und herrschenden IFRS-Vorschriften gegenübergestellt werden.
2 Grundlagen des Fair Value Measurement-Projekts
Um die Grundlagen des Fair Value Measurement-Projekts herauszustellen, soll nun zuerst kurz erörtert werden, wie der Fair Value temporär in die IFRS implementiert ist. Anhand einer Analyse der betroffenen Standards sollen in einem nächsten Schritt Unterschiede im Status quo herausgearbeitet werden. Darauf folgend wird die Ursache für das gemeinsame Konvergenzprojekt des IASB und FASB skizziert, um schließlich als einleitende Maßnahme zur Harmonisierung dieser Redundanzen, das Diskussionspapier „Fair Value Measurements“ vorzustellen.
2.1 Gegenwärtige Regelungen der IFRS
Bereits am 31. Mai 2001 wurde durch die Verabschiedung einer EU-Richtlinie1 der fair value (beizulegende Zeitwert) zur Anwendung auf Finanzinstrumente in IAS 39 eingeführt. Die Intention dabei war, dass AHK nur wenig Auskunft über den aktuellen Wert eines Derivates erteilen, und ein Zeitwert eher aktuelle Informationen liefert.2 Im Laufe der Jahre weiteten die Standardsetter die Anwendung des Fair Value (im Folgenden: FV) zur Bewertung von Vermögenswerten und auch Schulden kontinuierlich auf weitere Standards aus. Die Folge sind uneinheitliche Bewertungsvorschriften, die zum Teil Wahlrechte eröffnen manche Bilanzpositionen zu AHK oder zum FV zu bilanzieren. Eine Nutzung des FV einerseits zur Erstbewertung andererseits erst zur Folgebewertung, sowie ein nebenher von Beschaffungsmarkt- und Absatzmarktpreisen erschweren das Prozedere zusätzlich. Nach einer Folgebewertung wird mal erfolgsneutral über die EK-Veränderungsrechnung mal erfolgswirksam über die GUV verrechnet. Die Ergebnisse aus Bewertungsmodellen implizieren zudem meist unternehmensspezifische Inputfaktoren, deren Verlässlichkeit i.w.S. auf dem Bemessen der Unternehmensinternen basiert.3 Eine Übersicht der von den FV- Bewertungsvorschriften betroffenen Standards4 zeigt Abbildung 1.15 (s. Anhang, Abb. 1.1). Hier wird zunächst deutlich, dass zwischen den einzelnen Standards bezüglich FV-Definition, FV-Hierarchie, Referenzmarkt, dessen Definition und der Handhabung von Transaktionskosten zum Teil Inkonsistenzen bestehen.
Im Status quo herrscht in den einzelnen Standards keine übereinstimmende Definition des FV-Begriffs. Lediglich bei IAS 2, 16, 19, 32, 38 39, 40, 41 und IFRS 2 ähneln die Definitionen einander. In IAS 26.23 wird bezüglich einer Bilanzierung nur auf einen beizulegenden Zeitwert verwiesen, der durch einen versicherungsmathematischen BW prognostiziert werden soll. Weitere Hinweise für eine Bewertung werden nicht angeführt. In IAS 36.6 ist von „ Verkauf“ statt „ Tausch “ die Rede und es wird explizit von einer „ Transaktion zu Marktbedingungen“6 gesprochen, obwohl als Hauptmarkt ohnehin der „aktive Markt“ vorgeschrieben ist. In IFRS 3.A ist vergleichbar von „marktüblichen Bedingungen“7 zu lesen.
Den FV-Hierarchien in den Standards ist zwar eine gemeinsame Intention zu entnehmen, jedoch stößt man bei einer genaueren Analyse auch hier auf Divergenzen, sowohl im Wortlaut, als auch in der Anzahl der Stufen. Zweistufig sind die Hierarchien in IAS 16, 19, 26, 39, IFRS 2 und 3, dreistufig dagegen in IAS 36, 38, 40, 41. Marktpreise sollen auf Stufe 1 bei IAS 16, 19, 26, 38, 39, 40, 41, IFRS 2 und 3 verwendet werden. IAS 36 sieht sogar wie oben beschrieben einen „bindenden Verkaufsvetrag“8 vor. Nach IAS 2.10 ist die Bewertung von Vorräten mit dem niedrigeren Wert aus AHK und dem Nettoveräußerungswert vorzunehmen. Der beizulegende Zeitwert wird in IAS 2.7 zum „Tauschwert“ degradiert. Vorgeschoben wird ihm der Nettoveräußerungswert, der sich auf monetäre Transaktionen „ im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“9 bezieht. In IAS 32 werden fortwährend die Begriffe „finanziellen Vermögenswerte“ und „finanzielle Verbindlichkeiten“ verwendet. Der beizulegende Wert wird zwar definiert, des Weiteren aber kaum verwendet. Eine Ermittlungshierachie fehlt in IAS 2 und 32 gänzlich.
Bei der Festlegung des Hauptmarktes ist bei IAS 16, 19, 36, 38, 39, 40, 41 und IFRS 3 von einem „aktiven Markt“, bei IAS 2, 26, 32 und IFRS 2 nur von einem „Markt“ zu lesen. IAS 19 verweist in Bezug auf einen aktiven Markt auf IAS 29.10 IFRS 3 beruft sich auf Definitionen in IAS 38 und 39.11 IAS 39 spricht vom „vorteilhaftesten Markt“12 und IAS 41 vom „relevantesten Markt“13. Auch hier ist zwar eine gemeinsame Richtung erkennbar, jedoch keine einheitliche Regelung implementiert. Nun ist immerhin in acht Standards die Verwendung des aktiven Marktes vorgeschrieben, dennoch ist keine gleichlautende Definition in den jeweiligen Standards aufzufinden. IAS 39 rezitiert von einem aktiven Markt mit „notierten Preisen“14. Gleichlautend sind sie hingegen in IAS 36, 38 und 41. Bei den restlichen Standards wird auf eine Definition gänzlich verzichtet.
Die Behandlung der Transaktionskosten betreffend tut sich ein ähnliches Szenario mit Redundanzen auf: Vorschriften gibt es in IAS 19, 32, 39, 40 und IFRS 3. Bei IAS 2, 16, 26, 36, 38, 41 und IFRS 2 finden sie keine Ansprache.15
Diese augenscheinliche Komplexität durch verstreute Bewertungsvorschriften und Uneinheitlichkeit in Bezug auf eine FV-Ermittlung, versucht das IASB im Rahmen des „Fair Value Measurements“-Projekts zu beseitigen. Dieses Projekt ist Teil eines im Folgenden näher erläuterten übergeordneten gemeinschaftlichen Konvergenzprojekts des IASB und FASB.
2.2 Konvergenzprojekt des IASB und FASB
Aufgrund von bedeutenden praxisrelevanten Unterschieden zwischen IFRS und US-GAAP und der daraus resultierenden Unvergleichbarkeit, wurden die IFRS von der US-Wertpapieraufsichtbehörde SEC nicht als gleichwertig zu den US-GAAP anerkannt. Um Zutritt zum US-Kapitalmarkt zu bekommen, mussten Unternehmen aus der EU eine Überleitungsrechnung (reconciliation) vornehmen.16 Folglich ist das langfristige Ziel des Konvergenzprojektes bestehende Differenzen der IFRS und US-GAAP zu harmonisieren. Den ersten Schritt machten IASB und FASB im September 2002 im Rahmen des „Nor- walk Agreement“.17 Hier wurden erste Vereinbarungen getroffen, um bevorstehende gemeinsame Projekte zu koordinieren. Im April 2005 formulierte die SEC eine Roadmap mit abzuarbeitenden Konvergenzprojekten. Falls diese mit positiven Resultaten abgearbeitet werden würde, wäre sie bereit die IFRS als gleichwertig anzuerkennen. Seit dem 4. März 2008 sind nun die IFRS von der SEC als gleichwertig akzeptiert und eine Überleitungsrechnung entfällt von jetzt an.18 Ein weiterer Meilenstein in der Zusammenarbeit von IASB und FASB war im Februar 2006 das sog. „Memorandum of Understanding“ (MoU), in dem man sich noch einmal dazu bekannte eine Angleichung voranzutreiben, und darüber hinaus von nun an sogar versuche gemeinsame Standards zu entwickeln, statt beiderseits verbesserungswürdige Standards an- zugleichen.19
Es war daher eine logische Konsequenz, dass das IASB, den bereits im September 2006 verabschiedeten US-GAAP Rechnungslegungsstandard SFAS 157 - Fair Value Measurement als Leitschrift für sein Fair Value Measurement- Projekt übernahm. Das FASB hatte das FVM-Projekt bereits im Juni 2003 in die Agenda aufgenommen, das IASB dagegen erst im September 2005, daher ergab es sich für den IASB im Rahmen seiner Konvergenzbestrebungen sich am SFAS 157 zu orientieren, statt ein selbstformuliertes Dokument zu veröffentlichen.20 SFAS 157 soll den FV-Begriff konkretisieren, Ermittlungsgrundsätze erläutern und Publizitätspflichten zentraler Bewertungsparameter bei der Anwendung des FV aufzeigen.21 Er soll allerdings nicht den Anwendungsbereich des FV in den Standards erweitern, sondern lediglich ein schlüssiges Rahmenkonzept zur FV-Ermittlung bereitstellen.22
Das IASB veröffentlichte daraufhin am 30.11.2006 das Diskussionspapier „Fair Value Measurements“ (im Folgenden: DP FVM), welches FAS 157 als Diskussionsgrundlage beinhaltet.
3 Diskussionspapier „Fair Value Measurements“
Das DP FVM umfasst nahezu 165 Seiten: In Teil 1, auf den Seiten 6 bis 28, formuliert der IASB die Issues 1 bis 13. In diesen Diskussionspunkten werden die in FAS 157 getroffenen Bestimmungen, geltenden Definitionen aus den IFRS gegenübergestellt um Unterschiede aufzudecken. Zu diesen Issues werden außerdem Fragen zur Handhabung dieser Redundanzen gestellt und rechnungslegungsinteressiertes Publikum wird offiziell in der Einleitung des DP dazu eingeladen, diese in Kommentarbriefen zu beantworten. Die Seiten 30 bis 72 beinhalten Auszüge der bereits in Abschnitt 2.1 behandelten Standards, und zeigen analog auf, inwiefern diese von einer FV-Bewertung betroffen sind. In Teil 2 ist dann auf den Seiten 9 bis 96 der SFAS 157 vollständig abgebildet.
In den nachstehenden Ausführungen werden prinzipiell in Anlehnung an die Issues, die zentralen Vorschriften aus FAS 157 aufgezeigt und ggf. mit aktuellen Vorschriften der IFRS konfrontiert, um Unterschiede kritisch analysieren zu können. Nach einer Auseinandersetzung mit der Definition des FV folgt eine Abhandlung weiterer Einflussfaktoren, die auf die Ermittlung des FV einwirken. Ist dieser Prämissenrahmen gesetzt wird auf die Ermittlungsgrundsätze eingegangen, woraufhin zum Schluss die entstehenden Publizitätspflichten aufgezeigt werden. Diese Reihenfolge wurde gewählt, weil sie im Wesentlichen dem Aufbau eines IFRS-Standards entspricht (Definitionen, Annahmen, Bewertung, Anhangsangaben), um eine grobe Darstellung des möglichen neuen Standards „Fair Value Measurements“ zu erhalten.
3.1 Definition des Fair Value
SFAS 157 definiert den FV als „the price that would be received to sell an asset or paid to transfer a liability in an orderly transaction between market participants at the measurement date.”23 Der FV ist demnach der Preis, der in einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungszeitpunkt bei einem Verkauf eines VG realisierbar oder beim Tausch einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre.24 Die IFRS definieren den FV überwiegend als „the amount for which an asset could be exchanged, or a liability settled, between knowledgeable, willing parties in an arm’s length transaction.”25, also dem „Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte“ (IAS 2.6).
Es stellt sich heraus, dass nach FAS 157 der FV aus Verkäufersicht konkret als Absatzmarktpreis (exit price) formuliert wird, und offenbart somit Opportunitätskosten, die dem Unternehmen beim vorübergehenden Halten der Bilanzposition entstehen.26 Beabsichtigt das Unternehmen jedoch ohnehin die Position auf lange Sicht weiter zu nutzen, ist eine Bilanzierung zum exit price grundsätzlich zu hinterfragen. Die IFRS lassen offen, ob es sich um einen Beschaf- fungs- oder Absatzmarktmarktpreis (entry- oder exit price) handelt. Der Tausch eines VG kann sich sowohl auf einen Kauf als auch auf einen Verkauf beziehen, wobei sich das Begleichen einer Schuld eher am exit price orientiert. Um diesen Definitionsunterschieden beizukommen, aber trotzdem den Standpunkt gemischter Wertansätze beizubehalten und den FV nicht ausschließlich als exit price zu deklarieren, formulierte das IASB bereits auf einem Meeting zu Issue 2 im November 2007 die Begriffe des „current entry price “ und des „current exit price“. Der current entry price wird trennscharf justiert als „the price that would be paid to buy an asset or incur a liability“27, also der Preis der gezahlt würde, um einen VG zu kaufen oder zu dem Schulden gemacht werden können. Die Definition des current exit price nimmt stark Bezug auf den Wortlaut im FAS 157 und wird konkretisiert als „the price that would be received to sell an asset or paid to transfer or settle a liability“28. Hinsichtlich eines VG wird von einem Verkauf gesprochen, doch hinsichtlich einer Schuld werden, bezogen auf Issue 2B, zwei Optionen aufgestellt: Der Transfer bezieht sich hierbei auf den Tausch mit einer dritten Partei, und somit auf das modifizierte Fortbestehen einer Verbindlichkeit, so wie es auch FAS 157 vorsieht. Das Begleichen einer Schuld bezieht sich auf ein Glattstellen der Verbindlichkeit beim Kreditgeber (counterparty).29
In Bezug auf die beiden, bei einer Transaktion beteiligten Parteien ist zu beachten, dass das IASB laut seiner FV-Defintion von sachverständigen, vertragswilligen, und voneinander unabhängigen Parteien spricht. Im FAS 157 werden Martteilnehmer (market participants) in einer gewöhnlichen Transaktion genannt. Das FASB deklariert market participants u.a. als independent of the reporting entity, knowledgeable about the asset und willing to transact.30
[...]
1 Hitz, J.-M., Konzeption, 2005, S. 1013.
1 Vgl. Ax, M, Kommission, 2005, http://www.ias-rechnungslegung.com.
2 Vgl. Wagenhofer, A., Finanzberichterstattung, 2008, S. 136.
3 Vgl. Bieker, M, Teil 1, 2007a, S. 91.
4 Betroffen sind IAS 2, 16, 19, 26, 32, 36, 38, 39, 40, 41 sowie IFRS 2 und 3.
5 In Anlehnung an IASB, Part 1, 2006a, S. 48 - 72; Vgl. auch Löw/ Weiland/ Antonakopoulos, Paper, 2007, S. 739-738 sowie Olbrich/Brösel, Inkonsistenzen, 2007, S. 1546.
6 Vgl. IAS 36 (revised 2004), Par. 6.
7 Vgl. IFRS 3 (2004), Anhang A.
8 Vgl. IAS 36 (revised 2004) Par. 25.
9 Vgl. IAS 2 (revised 2003), Par. 7.
10 Vgl. IAS 19 (revised 2003), Par. BC 69.
11 Vgl. IFRS 3 (2004), Par. B16 (g)-(i), Par. 27.
12 Vgl. IAS 39 (revised 2004), Par. AG 71.
13 Vgl. IAS 41 (revised 2001), Par. 17.
14 Vgl. IAS 39 (revised 2004), Par. AG 71.
15 Die Auswertung erfolgte in Anlehnung an Löw/ Weiland/ Antonakopoulos, Paper, 2007, S. 739-738; IASB, Part 1, 2006a, S. 30 - 72.
16 Vgl. Hitz, J.-M., Diskussionspapier, 2007, S. 361.
17 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, 2006, S. 80.
18 Vgl. IASB, Reconciliation, 2007, http://www.iasb.org.
19 Siehe IASB, MoU, 2005, http://www.iasb.org.
20 Vgl. IASB, Part 2, 2006b, S. 58 C5, http://www.iasb.org: DRSC, Measurement, 2008, http://www.drsc.de.
21 Vgl. Zülch/Gebhardt, Entwicklungen, 2006, S. 147.
22 Vgl. IASB, Part 2, 2006b, S. 9, http://www.iasb.org: Straub, B., Guidance, 2007, S. 432; SFAS 157 (2006), Par. 1.
23 Vgl. SFAS 157 (2006), Par. 5.
24 Ähnliche Interpretationen bei Fuglister/Bloom, Analysis, 2008, S. 36; Wagenhofer, A., Be wertung, 2006, S. 33; Theile, C., Systematik, 2007, S. 2; Lüdenbach/Freiberg, Objektivierungsbeitrag, 2006, S. 439.
25 Vgl. IAS 2 (revised 2003), Par.6; zum anderen noch Abb. 1.1 im Anhang.
26 Vgl. Straub, B., Guidance, 2007, S. 436.
27 Vgl. IASB, Agenda 2, 2006c, http://www.iasb.org.
28 Vgl. IASB, Agenda 2, 2006c, http://www.iasb.org.
29 Vgl. IASB, Agenda 2, 2006c, http://www.iasb.org; Hitz, J.-M., Diskussionspapier, 2007, S.365.
30 Vgl. IASB, Agenda 2B, 2007b, http://www.iasb.org; Williams/ Carcello, Statement, 2006, S. 3.
- Quote paper
- Timo Neubauer (Author), 2008, Das Fair Value-Projekt des IASB - eine kritische Analyse, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/94021
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