Mit der steigenden Armut der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland hat auch die Jugendkriminalität deutlich zugenommen. In der polizeilichen Kriminalstatistik aus dem Jahr 2005 sind Jugendliche und Heranwachsende überdurchschnittlich häufig unter den Verdächtigen vertreten. Von Seiten der Medien und der Politik wird der Jugendkriminalrechtspflege seit mehreren Jahren vorgeworfen, zu lasch und zu lau zu reagieren. Immer lauter werden die Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts sowie der Absenkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre.
Im Gegenzug fordert die Sozialpädagogik statt mehr Repression ein mehr an Prävention. Eine Verschärfung des Jugendstrafrechts würde lediglich eine höhere Stigmatisierung zur Folge haben und mehr Schaden anrichten als Nutzen. Der Ansatzpunkt zur Kriminalprävention darf nicht die Drohung von Strafe sein, sondern die Einflussnahme auf die gesellschaftlichen und strukturellen Entstehungsgründe von Jugendkriminalität, denn mit einem verschärften Strafrecht lassen sich soziale Problem nicht lösen. Darüber hinaus weist die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen in ihrer Dokumentation des 24. Deutschen Jugendgerichtstages daraufhin, dass junge Menschen weitaus häufiger Opfer von Straftaten sind als Täter.
Diese Modulabschlussarbeit setzt sich mit der Jugendgerichtshilfe auseinander. Zu Beginn werden ihre historischen Anfänge dargestellt, außerdem wird der Grundkonflikt der Jugendgerichtshilfe als Institution zwischen Jugendhilfe und Justiz erläutert...
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Jugendgerichtshilfe
2.1 Die Anfänge der Jugendgerichtshilfe
2.2. Der Grundkonflikt von der Jugendhilfe und Justiz in der Jugendgerichtshilfe
2.3 Die Aufgaben und rechtlichen Grundlagen der Jugendgerichtshilfe
2.4 Die Träger der Jugendgerichtshilfe
2.5 Die verschiedenen Sanktionsformen der Jugendgerichtshilfe
3. Aufgaben und Handlungsschwerpunkte
3.1 Der Jugendgerichtshilfebericht
3.2 Die Diversion
3.3 Der Täter-Opfer-Ausgleich
4. Evaluation der Maßnahmen
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Mit der steigenden Armut der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland hat auch die Jugendkriminalität deutlich zugenommen. In der polizeilichen Kriminalstatistik aus dem Jahr 2005 sind Jugendliche und Heranwachsende überdurchschnittlich häufig unter den Verdächtigen vertreten.[1] Von Seiten der Medien und der Politik wird der Jugendkriminalrechtspflege seit mehreren Jahren vorgeworfen, zu lasch und zu lau zu reagieren. Immer lauter werden die Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts sowie der Absenkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre.[2]
Im Gegenzug fordert die Sozialpädagogik statt mehr Repression ein mehr an Prävention. Eine Verschärfung des Jugendstrafrechts würde lediglich eine höhere Stigmatisierung zur Folge haben und mehr Schaden anrichten als Nutzen. Der Ansatzpunkt zur Kriminalprävention darf nicht die Drohung von Strafe sein, sondern die Einflussnahme auf die gesellschaftlichen und strukturellen Entstehungsgründe von Jugendkriminalität, denn mit einem verschärften Strafrecht lassen sich soziale Problem nicht lösen. Darüber hinaus weist die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen in ihrer Dokumentation des 24. Deutschen Jugendgerichtstages daraufhin, dass junge Menschen weitaus häufiger Opfer von Straftaten sind als Täter.[3]
Diese Modulabschlussarbeit setzt sich mit der Jugendgerichtshilfe auseinander. Zu Beginn werden ihre historischen Anfänge dargestellt, außerdem wird der Grundkonflikt der Jugendgerichtshilfe als Institution zwischen Jugendhilfe und Justiz erläutert. Die verschiedenen Träger der Jugendhilfe werden ebenfalls berücksichtigt. Anschließend werden die Aufgaben und rechtlichen Grundlagen der Jugendgerichtshilfe vorgestellt, die im Jugendgerichtsgesetz und im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankert sind. Die verschiedenen Sanktionsformen der Jugendgerichtshilfe werden erläutert. Hierzu gehören die Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe, die im Folgenden genau dargestellt werden.
Der dritte Punkt stellt die Handlungsschwerpunkte der Jugendgerichtshilfe dar. Der Jugendgerichtshilfebericht, die Diversion und der Täter-Opfer-Ausgleich werden vorgestellt und näher erläutert.
Abschließend wird zu den Sanktionsformen Jugendarrest, Jugendhaft und den neuen ambulanten Maßnahmen kritisch Stellung bezogen. Der Täter-Opfer-Ausgleich wird hier anhand von Schaubildern ausführlich betrachtet. Dieses Kapitel geht der Frage mit Hilfe empirischer Forschungen nach, ob die Maßnahmen und Sanktionsformen ihren Zweck erfüllen und Jugendliche vor Stigmatisierung und Ausgrenzung schützen oder ob die Maßnahmen ihr Ziel verfehlen und die Jugendlichen rückfällig werden.
Das abschließende Fazit soll deutlich machen, ob die Forderung nach einer Kehrtwende im Jugendstrafrecht sinnvoll ist oder vielmehr ein anderer Ansatz notwendig ist. Darüber hinaus soll deutlich gemacht werden welchen Problemen die Jugendgerichtshilfe gegenüber steht und was getan werden muss, damit Einzelfälle auch Einzelfälle bleiben.
Im Verlauf der Modulabschlussarbeit wird, aufgrund der besseren Lesbarkeit, ausschließlich die männliche Form benutzt. Es sind aber stets beide Geschlechter angesprochen.
2. Die Jugendgerichtshilfe
2.1 Die Anfänge der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe wurde erstmals im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 und im Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) 1923 verankert. „Damit standen sich erstmals zwei Regelwerke gegenüber: Auf der einen Seite das Jugendstrafrecht als ein Sonderrecht für Jugendliche und auf der anderen Seite das Jugendhilferecht, das im Kern ein Jugendamtsgesetz war.“[4]
Die Jugendgerichtshilfe (JGH) sollte als Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrechtspflege dienen und wurde zur Pflichtaufgabe des Jugendamtes. Nach §31 RJGG sollte das Jugendamt bei der Ermittlungen der Lebensverhältnisse der jugendlichen Beschuldigten sowie „[...]der Umstände, welche zur Beurteilung seiner körperlichen und geistigen Eigenart dienen können[...]“ durch die Justiz hinzugezogen werden.[5]
Die Hauptaufgabe der JGH war es aber, den Jugendrichter zu unterstützen. Neben der Aufgabe der Beteiligung am Gerichtsverfahren sollte die JGH auch sozialfürsorgliche Aufgaben übernehmen. Trenczek spricht in Bezug auf diese, zum Teil gegensätzlichen Aufgaben, von einer „[...]ambivalenten Funktionszuschreibung, einerseits ‚Freund sein’ und ‚nur das Beste des Jugendlichen im Auge haben’ zu wollen, andererseits die Geschäfte der (Straf)Justiz zu betreiben.“[6]
Im November 1943 wurde mit §8 des RJGG erstmals die Verhängung von Jugendarrest in Form des Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrests als Zuchtmittel gesetzlich verankert. Außerdem wurde die Verhängung von Arrest bei schuldhafter Nichterfüllung von Pflichten und Weisungen festgeschrieben.
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg bestand keine eigenständige Bestimmung der Aufgaben und Funktionen der Jugendhilfe im Strafverfahren. 1953 wurde das RJGG durch das JGG abgelöst. Auch nach dem JGG hatte die JGH die Hauptaufgabe als „Vermittlungshilfe für das Jugendgericht tätig“ zu sein „sozialarbeiterische Funktionen seien ihr nur daneben anvertraut“.[7] In den folgenden Jahren gab es viele Bemühungen um ein einheitliches Jugendhilferecht. Doch es blieb bei der durch das RJWG/ RJGG festgelegten Zweigleisigkeit.
Als Reaktion auf diese Zweigleisigkeit hatte sich die Jugendgerichtshilfe in den 60er Jahren „[...] in Anbetracht der Unmöglichkeit, den widersprüchlichen Erwartungen gleichermaßen gerecht zu werden[...] in weiten Teilen pragmatisch eingerichtet und sich auf die Vorlage von JGH-Berichten, die Äußerung von Sanktionsvorschlägen und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen konzentriert. Weitere Aktivitäten der JGH mit und für den Jugendlichen im Umfeld des Strafverfahrens hatten in der Praxis bislang kaum oder nur geringes Gewicht.“[8]
In den 80er Jahren kam es zu grundlegenden Veränderungen in der Jugendgerichtshilfe. Grund hierfür waren kriminologische Forschungen, die zu der Erkenntnis kamen, dass strafbares Verhalten Jugendlicher geprägt ist von „Episodenhaftigkeit, Normalität und Randständigkeit“.[9] Kriminalität im Jugendalter ist also kein Indiz für ein erzieherisches Defizit, sondern ist vielmehr eine entwicklungsbedingte Auffälligkeit, die in der Regel mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingt. Die Reaktion auf diese Erkenntnisse war, dass Strafverfahren verstärkt eingestellt wurden und stattdessen Maßnahmen wie Diversion und Täter-Opfer-Ausgleich angewandt wurden. Dies bedeutete einen erheblichen Bedeutungszuwachs der Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren. Das neue Ziel der Jugendgerichtshilfe war nun „[...]die schädlichen Auswirkungen von Strafverfahren auf Jugendliche zu verringern, bei allen Verfahrenbeteiligten auf eine dem Jugendlichen angemessene Reaktion hinzuarbeiten und im Verfahren die Belange der Jugendhilfe zu vertreten.“[1] 0
In dem seit 1991 geltenden Kinder- und Jugendhilferecht des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) findet sich auch die neue Identität der Jugendhilfe wieder. Das SGB VIII stellt deutlich klar, dass die Jugendgerichtshilfe Teil der Jugendhilfe ist. Damit unterscheiden sich die Ziele der JGH nicht von den im SGB VIII festgelegten allgemeinen Zielen und Handlungsmaximen der Jugendhilfe. Der Auftrag der JGH besteht also trotz ihrer Mitwirkung an jugendgerichtlichen Verfahren darin, die Entwicklung des jungen Menschen zu einer autonom und reflexiv handelnden, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Die Jugendgerichtshilfe soll in Straftaten und Strafverfahren verwickelte Jugendliche und junge Volljährige betreuen und ihnen helfen.
2.2. Der Grundkonflikt von der Jugendhilfe und Justiz in der Jugendgerichtshilfe
„Über die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren wird seit alters her gestritten, prallen hier doch juristische und sozialpädagogische Sichtweisen wie in kaum einem anderen Feld aufeinander.“[1] 1 Die kaum miteinander zu vereinbarenden Ziele von Jugendhilfe auf der einen und Jugendstrafrecht auf der anderen Seite, führten von Anfang an zu Konflikten im Aufgabenverständnis und Selbstverständnis der JGH.
Als Gerichtshilfe soll sie im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ermitteln und über Lebenssituation und Werdegang des Jugendlichen sowie Hintergrund und Motivation der Tat berichten. Es ist ihre Aufgabe, den Gerichten im jeweiligen Fall Entscheidungshilfen zu bieten. Die Jugendrichter sind auf die Ermittlungen, Berichte und Empfehlungen der Jugendgerichtshelfer angewiesen, um bei ihren Entscheidungen vor allem den pädagogischen Aspekt zu berücksichtigen.
Als Jugendhilfe soll sie die Jugendlichen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung unterstützen und somit eine Entwicklung und Erziehung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit garantieren. Im Gespräch mit dem Jugendlichen und dessen Eltern berät der Vertreter der Jugendhilfe über die Folgen der Straftat und mögliche Sanktionen dieser. Darüber hinaus begleitet der Jugendgerichtshelfer die Jugendlichen zu Gerichtsterminen und überwacht nach der Verhandlung die Auflagen und Weisungen des Jugendlichen. Als Gerichtshilfe ist sie Teil eines strafendenden Systems, als Jugendhilfe Teil einer helfenden Institution. Im strafrechtlichen Verfahren ist der Jugendgerichtshelfer nicht der Anwalt des Jugendlichen, sondern pädagogische Fachkraft.
Aus den geschilderten Aufgaben des Jugendgerichtshelfers kann sich ein Rollenkonflikt entwickeln, denn er hat auf beiden Seiten ganz unterschiedliche Erwartungen zu erfüllen. Trenczek schreibt hierzu, die sozialarbeiterische Jugendgerichtshilfe befindet sich aufgrund der Pädagogisierung der Strafjustiz in der „Pädagogisierungsfalle.“[1] 2
Trotz des Verweises auf das Jugendgerichtsgesetz hat die Jugendgerichtshilfe durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz ihren Aufgabenbereich geklärt. Zwar ist sie nach §38 JGG am gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen zu beteiligen, aber nach dem KJHG ist es die wesentliche Aufgabe der Jugendgerichtshilfe sozialpädagogische Arbeit als Hilfestellung für den Jugendlichen zu leisten. Die im historischen Überblick erklärte Zweigleisigkeit der Jugendgerichtshilfe ist damit aufgehoben. Das KJHG bietet also die Möglichkeit „die JGH aus ihrer justiziellen Souterrain-Existenz zu befreien, wenn sie sich konsequent als Bestandteil der Jugendhilfe begreift und sich an deren sozialpädagogischen Leitnormen orientiert.“[1] 3
Der Begriff Jugendgerichtshilfe ist häufig kritisiert, da die tägliche Praxis seit langem zeigt, dass die Bezeichnung ‚Jugendgerichtshilfe’ nicht mehr stimmt. Es handelt sich nämlich wie bereits erläutert nicht ausschließlich um ‚ Hilfe für das Gericht’. Die Jugendgerichtshilfe ist sozialarbeiterische Instanz, die aus eigenem Auftrag -unabhängig von der Justiz- tätig ist. Um den mit dem KJHG eindeutig zugestandenen und vorgeschriebenen Funktionswandel der Jugendgerichtshilfe von Grund auf deutlich zu machen, gibt es eine Reihe von Begriffen, welche die Aufgabe der Jugendhilfe im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz besser beschreiben sollen. Hierzu gehören ‚Jugendbeistand’, ‚Jugendkonflikthilfe’, ‚Jugendstraffälligenhilfe’ oder die ‚Mitwirkung der Jugendhilfe im jugendgerichtlichen Verfahren’.
2.3 Die Aufgaben und rechtlichen Grundlagen der Jugendgerichtshilfe
Die Aufgaben und rechtlichen Grundlagen der Jugendgerichtshilfe sind sowohl im JGG als auch im KJHG festgelegt. Die Jugendgerichtshilfe gehört zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsangebot des Jugendamtes.
Straftaten, die von Erwachsenen verübt werden, werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert. Der Sühnegedanken steht hier im Vordergrund. Nach dem Strafgesetzbuch gibt es zwei Formen der Sanktion: Geldstrafen nach Tagessätzen und Freiheitsstrafen. Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich wesentlich vom Erwachsenenstrafrecht. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird als ein auf den Täter bezogenes Recht bezeichnet.[1] 4 Die Persönlichkeitsstruktur des Täters hat Einfluss auf die Sanktionierung der Straftat, hierbei spielen pädagogische Überlegungen eine wichtige Rolle. Da die jeweilige Persönlichkeit des Täters berücksichtigt wird, können im Jugendstrafrecht gleiche oder ähnliche Straftaten unterschiedlich sanktioniert werden.
[...]
[1] vgl.: Scheffler 2005, S.7
[2] vgl.: DVJI 1999, S. 400
[3] vgl.: DVJI 1999, S. 411
[4] Chassé Wensiersk 2004, S.889
[5] Trenczek 2003, S.15
[6] Trenczek 2003, S.16
[7] Trenczek 2003, S.16
[8] Trenczek 2003, S. 19
[9] Klier/ Brehmer/ Zinke 2002, S.19
[1] 0 Klier/ Brehmer/ Zinke 2002, S.20
[1] 1 Trenczek 2003, S.15
[1] 2 vgl.: Trenczek 2003, S.32
[1] 3 Chassé/ Wensirski 2004, S. 92
[1] 4 Wilbrand/ Unbehend 1995, S.2
- Citar trabajo
- Manuela Siegel (Autor), 2007, Die Jugendgerichtshilfe. Geschichtliche Entwicklung, Aufgaben und Problematik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93968
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