Die Publikation setzt sich mit der problematischen Besteuerung von Internetunternehmen auseinander. Das vorherrschende System, welchem die Unternehmensbesteuerung im internationalen Kontext unterliegt, wurde vor über 100 Jahren entwickelt und ist schlichtweg nicht mehr zeitgemäß. Daher sehen sowohl internationale Institutionen als auch nationale Gesetzgeber den Bedarf eines Updates, da die aktuellen Konzepte zum einen nicht die heutzutage gegebene Möglichkeit der Wertschöpfung ohne physische Präsenz berücksichtigen und zum anderen nicht untereinander und aufeinander abgestimmt sind.
Durch das, aus den Reihen der OECD unterschwellig als instabil bezeichnete, derzeitige internationale Steuersystem, werden globalen und digitalisierten Unternehmen steuersparende Strukturierungsmöglichkeiten ermöglicht, welche dazu führen, dass Digitalkonzerne beispielsweise in der EU mit durchschnittlich 9,5 % besteuert werden, während andere Unternehmen mit einer zweieinhalb Mal so hohen durchschnittlichen Steuer belastet sind.
2019 betrug der Anteil der Internetnutzer in Deutschland über 14 Jahren 86 % der Bevölkerung, und das nach einer ununterbrochenen Steigung in den vergangenen Jahren. Berücksichtigt man dabei, dass das Internet erst kurz vor der Jahrtausendwende massentauglich geworden ist, sieht man, in welch rasanter Geschwindigkeit die Digitalisierung den Alltag der Menschen verändert hat.
Doch nicht nur auf privater Ebene ist dieser Boom zu verzeichnen. So würde es viele der derzeit größten Unternehmen der Welt, welche häufig kurz vor oder nach der Jahrtausendwende gegründet wurden, ohne das Internet nicht geben. Sie alle erlebten, mit dem durch das Internet ermöglichten grenzenlosen Markt als Katalysator, einen Hype, welcher bis heute anhält. So konnten die Unternehmen Facebook, Google, Amazon und Alibaba auch in den vergangenen fünf Jahren ihre Umsätze jedes Jahr um 20-50 % steigern.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen
2.1 Probleme bei der Zuordnung von Besteuerungsrechten hinsichtlich moderner Geschäftsmodelle
2.2 Definitionen
2.2.1 Die Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt der Besteuerung
2.2.1.1 Der Betriebsstättenbegriff im nationalen Kontext
2.2.1.2 Der Betriebsstättenbegriff im internationalen Kontext
2.2.2 Digitale Wirtschaft
2.2.2.1 Merkmale
2.2.2.2 Geschäftsmodelle
3 Ansätze und Entwicklungen der OECD/G20
3.1 Das BEPS-Projekt
3.2 Das Konsultationspapier vom 13.02.2019 – Einführung „Pillar One and Pillar Two“
3.2.1 Grundlagen des Zwei-Säulen-Modells
3.2.2 “Revised profit allocation and nexus rules”
3.2.3 „Global anti-base erosion proposal“
3.2.4 Fazit und Kritik am Konsultationspapier
3.3 Fortentwicklung des Zwei-Säulen-Modells
3.3.1 Programme of Work
3.3.2 Weitere Konsultationen
3.3.2.1 Konsultationspapier vom 09.10.2019 – „’Unified Approach’ under Pillar One“
3.3.2.2 Konsultationspapier vom 08.11.2019 – “Global Anti-Base Erosion (‚GloBE‘) – Pillar Two”
3.4 Aktueller Stand der OECD zu BEPS-Aktionspunkt 1
3.4.1 Pillar One
3.4.1.1 Amount A - Nexusbestimmung
3.4.1.2 Amount A – Gewinnallokation
3.4.1.3 Amount B und Amount C – Routinetätigkeiten
3.4.1.4 Doppelbesteuerung und Streitbeilegung
3.4.2 Pillar Two
4 Weitere Ansätze und Verträge
4.1 Kommission und Rat der Europäischen Union
4.1.1 Signifikante digitale Präsenz
4.1.2 Digitalsteuer
4.1.2.1 Steuer auf digitale Dienstleistungen
4.1.2.2 Steuer auf Umsätze aus Online-Werbung
4.2 Unilaterale Vorgänge
5 Würdigung und Ausblick
6 Fazit
Anhang
I. Aufbau des Zwei-Säulen-Modells vom 13.02.2019
II. Nexus-Test – Verfahren
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„[Das] Internet hat unseren Alltag […] längst in allen Bereichen erfasst“.1 Dies waren die Worte der deutschen Kanzlerin Angela Merkel zur Eröffnung des Internet Governance Forums Ende 2019. Und tatsächlich betrug der Anteil der Internetnutzer in Deutschland über 14 Jahren, nach einer ununterbrochenen Steigung der in den vergangenen Jahren, in 2019 86%.2 Berücksichtigt man dabei, dass das Internet erst kurz vor der Jahrtausendwende massentauglich geworden ist, sieht man, in welch rasanter Geschwindigkeit die Digitalisierung den Alltag der Menschen verändert hat.
Doch nicht nur auf privater Ebene ist dieser Boom zu verzeichnen. So würde es viele der derzeit größten Unternehmen der Welt, welche häufig kurz vor oder nach der Jahrtausendwende gegründet wurden, ohne das Internet nicht geben. Sie alle erlebten, mit dem durch das Internet ermöglichten grenzenlosen Markt als Katalysator, einen Hype, welcher bis heute anhält. So konnten die Unternehmen Facebook, Google, Amazon und Alibaba auch in den vergangenen fünf Jahren ihr Umsätze jedes Jahr um 20-50% steigen.3
Die in dieser Ausarbeitung adressierte Problematik dieser Entwicklung liegt in der Besteuerung solcher Unternehmen. Das vorherrschende System, welchem die Unternehmensbesteuerung im internationalen Kontext unterliegt, wurde vor über 100 Jahren entwickelt und ist schlichtweg nicht mehr zeitgemäß.4 Daher sehen sowohl internationale Institutionen als auch nationale Gesetzgeber den Bedarf eines ‚Updates‘, da die aktuellen Konzepte zum einen nicht die heutzutage gegebene Möglichkeit der Wertschöpfung ohne physische Präsenz berücksichtigen und zum anderen nicht untereinander und aufeinander abgestimmt sind.5
Durch das, aus den Reihen der OECD unterschwellig als instabil bezeichnete, derzeitige internationale Steuersystem, werden globalen und digitalisierten Unternehmen steuersparende Strukturierungsmöglichkeiten ermöglicht, welche dazu führen, dass Digitalkonzerne beispielsweise in der EU mit durchschnittlich 9,5% besteuert werden, während andere Unternehmen mit einer zweieinhalb Mal so hohen durchschnittlichen Steuer belastet sind.6
„‘Niemand kann akzeptieren, dass die größten digitalen Konzerne der Welt 14 Prozentpunkte weniger Steuern zahlen als andere Unternehmen in Europa und anderswo‘“,7 kommentiert Bruno Le Maire, Wirtschafts- und Finanzminister Frankreichs, dieses Missverhältnis. Da er mit dieser Meinung alles andere als allein dasteht, kam es in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts, maßgeblich durch das BEPS-Projekt der OECD- und G20 Länder vorangetrieben, zu einer Vielzahl von Gesetzesentwürfen und -umsetzungen auf nationaler Ebene, Konsultationen, Debatten und neuen Richtlinienvorschlägen auf EU-Ebene, einer umfangreichen Analyse der digitalen Wirtschaft und Erarbeitung neuer Besteuerungskonzepte auf OECD/G20-Ebene und einem immensen Volumen an Publikationen von Seiten der Wirt- und Wissenschaft.
Unter Inbezugnahme der wichtigsten dieser Veröffentlichung wird dem Leser im Rahmen dieser Ausarbeitung ein Überblick über die Entwicklungen der vergangenen Jahre, hinsichtlich der Geschehnisse auf OECD-, EU- und nationaler Ebene, gegeben, eine kritische Würdigung dieser dargeboten und ein kurzer Ausblick auf die möglichen Entwicklungen in den kommenden Monaten gegeben.
2 Grundlagen
2.1 Probleme bei der Zuordnung von Besteuerungsrechten hinsichtlich moderner Geschäftsmodelle
Nach momentanem Besteuerungsgrundsatz wird einem Staat immer dann ein Besteuerungsrecht zugesprochen, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Hoheitsgebiet dieses Staates besteht.8 Dabei ist sowohl bei der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht dieser räumliche Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. So lässt sich beispielsweise anhand des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG erkennen, dass bei natürlichen Personen immer dann eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt, wenn ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort gem. § 8 oder § 9 AO im entsprechenden Staat gelegen ist. Mit Blick auf die beschränkte Steuerplicht wird zwar nicht auf die §§ 8 und 9 AO abgestellt, nichtsdestotrotz wird der räumliche Bezug zum Besteuerungsstaat über den Begriff der ‚inländischen Einkünfte‘ geschaffen.9 Dieser wird im § 49 EStG vertiefend erläutert, wobei, zum Zwecke dieser Abhandlung, insbesondere der § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 4 EStG von Bedeutung ist.
Doch nicht nur bei natürlichen, sondern v.a. auch bei juristischen Personen wird dieser Grundsatz verfolgt. So wird im KStG ebenfalls auf die Ansässigkeit bei der unbeschränkten und auf die inländischen Einkünfte bei der beschränkten Steuerpflicht abgestellt, um dem entsprechenden Staat ein Besteuerungsrecht zuzusprechen.10
Darauf aufbauend ist im GewStG geregelt, dass jeder Gewerbebetrieb i.S.d. §§ 15 bis 17 EStG der Gewerbesteuer unterliegt, sobald er im Inland betrieben wird.11 Als im Inland tätig wird der Gewerbebetrieb angesehen, soweit im Besteuerungsstaat eine Betriebsstätte unterhalten wird.12
Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass bei der Zuordnung von Besteuerungsrechten sowohl bei natürlichen als auch bei juristischen Personen grundsätzlich auf den räumlichen Zusammenhang abgestellt wird. Mit Bezug auf diese Abhandlung ist vor allem der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Betriebsstätte gem. § 12 AO von grundlegender Bedeutung, da diese einen relevanten Anknüpfungspunkt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für die Besteuerung darstellt.13
Diese Grundlagen unserer traditionellen und uns heute bekannten Besteuerungsmethoden basieren auf einem Grundsatz, welcher dem vorletzten Jahrzehnt entspringt.14 Dementsprechend kommt es mit fortschreitender Digitalisierung der Wirtschaft vermehrt zu Problemen hinsichtlich der Besteuerung moderner Geschäftsmodelle und das Prinzip der Ansässigkeit rückt angesichts dieser Entwicklung vermehrt in den Hintergrund.15
2.2 Definitionen
2.2.1 Die Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt der Besteuerung
2.2.1.1 Der Betriebsstättenbegriff im nationalen Kontext
Wie bereits in Abschnitt 2.1 dargelegt, basiert die Zuordnung von Besteuerungsrechten im nationalen Recht schon seit vielen Jahren auf dem Prinzip, dass eine physische Präsenz in Form einer Betriebsstätte gem. §12 AO als Anknüpfungsmerkmal gegeben sein muss, um dieser einen steuerbaren Gewinn zuordnen zu können.16 Im § 12 der Abgabenordnung ist eine Aufzählung vorzufinden, welche Beispiele aufzählt, die als „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dienen“ anzusehen sind und somit als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung herhalten.17
Zu beachten ist allerdings, dass diese Aufzählung als nicht abschließend zu betrachten ist.18 Deutlich wird dabei, dass all die in § 12 AO genannten Betriebsstätten, wie zum Beispiel Geschäftsstellen und Warenlager, aber auch gewisse Bauleistungen und Montagen, soweit diese über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgeführt werden, eine gewisse Körperlichkeit und somit räumlich-physische Präsenz aufweisen.19 Eben diese tritt in der digitalen und IP-lastigen Wirtschaft stark in den Hintergrund.20
2.2.1.2 Der Betriebsstättenbegriff im internationalen Kontext
Neben der nationalen Norm, der deutschen Abgabenordung, ist, da es sich bei Betriebsstättensachverhalten besonders um Fragestellungen im internationalen Kontext handelt, eine Betrachtung bilateraler Abkommen, der sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen, von großer Bedeutung.
Doppelbesteuerungsabkommen sind als gesondertes Regelsystem zu betrachten und werden gem. Art. 59 Abs. 2 GG i.V.m. § 2 AO der nationalen Gesetzeslage grundsätzlich vorgezogen.21 Als völkerrechtliche Verträge sind sie dabei für die Vertragsstaaten bindend.22 Wichtig ist allerdings, dass den jeweiligen Staaten durch die DBA keine Besteuerungskompetenz als solche zugesprochen wird, da diese in ihrer „staatlichen Souveränität verankert ist“.23
Wie der Name es schon vermuten lässt, verfolgen diese Abkommen das Ziel, die Doppelbesteuerung von natürlichen und juristischen Personen zu verhindern. Diese ergibt sich häufig dadurch, dass sich beispielsweise Deutschland gleichzeitig sowohl auf das Welteinkommensprinzip gem. § 1 Abs. 1 EStG für unbeschränkt Steuerpflichtige, als auch auf das Territorialprinzip gem. § 1 Abs. 1 EStG für beschränkt Steuerpflichtige beruft. Wird nach diesen Prinzipien in zwei unterschiedlichen Staaten besteuert und der Steuerpflichtige erzielt in beiden Staaten nach nationaler Norm steuerpflichtige Einkünfte, kann dies zur doppelten Besteuerung derselben Einkünfte führen.24
Um dieser unfairen Doppelbelastung für Steuerpflichtige entgegenzuwirken, ohne dabei die Souveränität der Vertragsstaaten anzugreifen, werden diese bilateralen Abkommen abgeschlossen und sind als Art „Verteilungsnorm“ anzusehen,25 da die Besteuerungsbefugnisse nicht geschaffen oder untersagt, sondern, durch die dem nationalen Recht übergeordnete Stellung, lediglich aufgeteilt werden.26
Da es aber eine Vielzahl von DBA gibt, allein Deutschland hat derzeitig 96 solcher Verträge,27 können die Definitionen des Begriffs Betriebsstätte voneinander abweichen und eine allgemein gültige Definition ist im internationalen Kontext nicht möglich.
Möchte man nichtsdestotrotz eine möglichst einheitliche internationale Definition hinzuziehen, sollte man einen Blick in den Artikel 5 des OECD-Musterabkommen (OECD-MA) werfen, welches man als Grundlage für die Ausgestaltung der DBA ansehen kann.28
Das Musterabkommen ist eine von der OECD erstmals 1963 veröffentlichte und bis zum letzten Stand des Jahres 2017 weiterentwickelte, nicht bindende Abkommensvorlage, welche die Vereinheitlichung der Besteuerungsregeln im internationalen Kontext vorantreiben soll.29 Um die korrekte Auslegung des OECD-MA zu fördern, wird es stets zusammen mit einem Musterkommentar (OECD-MK) publiziert.30
Auch wenn nationales und internationales Recht sich in ihren Grundsätzen stark ähneln, gibt es in der expliziten Ausgestaltung Unterschiede hinsichtlich der Definitionen des Betriebsstättenbegriffs gem. § 12 AO und Art. 5 OECD-MA.31 So enthält das Musterabkommen in seinem vierten Absatz eine Auflistung von Einrichtungen und Tätigkeiten, welche keine Betriebsstätte begründen.32 Diese Tätigkeiten und Einrichtungen sind solche, welche nur der Vorbereitung oder Unterstützung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit dienen.33
2.2.2 Digitale Wirtschaft
2.2.2.1 Merkmale
Um die Relevanz des in dieser Abhandlung vertieften Themas verdeutlichen zu können, gilt es zunächst, ein Verständnis für die historischen Besonderheiten des derzeit herrschenden wirtschaftlichen Kontextes zu schaffen. Dies ist von grundlegender Bedeutung, da durch die rasante Veränderung der Wirtschaft die Dringlichkeit der Anpassung der traditionellen Besteuerungsmethoden in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts in das Bewusstsein der Gesetzgeber gerückt ist.
Jedoch gestaltet sich die eindeutige Definition der digitalen Wirtschaft als nicht so einfach. Dies liegt beispielsweise an der weitreichenden Vielfältigkeit und der rasanten Entwicklung, welche die modernen Geschäftsmodelle im Rahmen der Digitalisierung heutzutage mit sich bringen.34 Darüber hinaus ist dies der Tatsache geschuldet, dass eine Abgrenzung zwischen der sogenannten digitalen Wirtschaft und der herkömmlichen Wirtschaft schwierig bis nicht möglich ist, da sich diese zunehmend überschneiden bzw. sich die herkömmlichen Geschäftsmodelle zu digitalen entwickeln oder um diese erweitert werden.35
So kommt es, dass weder von Seiten der Europäischen Union noch der OECD konkrete Begriffsbestimmungen vorliegen. In gewisser Weise hat sich die OECD allerdings im Rahmen der Behandlung des Aktionspunktes 1 des BEPS-Projektes, auf welches in Abschnitt 3 und insbesondere 3.1 detaillierter eingegangen wird, dahingehend dieser Thematik angenommen, als dass sie verschiedene Merkmale dargelegt hat, welche das Vorliegen eines digitalen Geschäftsmodells indizieren.36
Bereits in ihrem am 16. September 2014 (in folgend zitierter deutscher Ausführung am 31. Juli 2015) veröffentlichten Bericht zum Arbeitsergebnis 2014 bezüglich der Behandlung der Herausforderungen, welche bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft bestehen, wird eine Auflistung zentraler Charakteristika, welche klassischerweise in der digitalen Wirtschaft vorzufinden sind, angeführt.37
Dabei wird beispielsweise die Mobilität der immateriellen Werte, der Empfänger von Dienstleistungen und der Geschäftsfunktionen genannt. Insbesondere die Relevanz von immateriellen Wirtschaftsgütern für Unternehmen der digitalen Wirtschaft, insofern diese abzugrenzen sind, wird hervorgehoben, da deren Wertschöpft meist stark an Software gebunden ist. Dies kann laut OECD auch dann schon der Fall sein, wenn die Informations- und Kommunikationstechnologie primär zur Verwaltung materieller Ressourcen verwendet wird, wie es bei Amazon, Ebay oder Alibaba der Fall ist.38
Die Mobilität von Nutzern und Geschäftsfunktionen, in Kombination mit dem Einsatz immaterieller Wirtschaftsgüter, begünstigt darüber hinaus die Möglichkeit, dass innerhalb kurzer Zeit ein breiter und internationaler Markt angesprochen werden kann.39 Hinzu kommt, dass sich im Rahmen der Digitalisierung die Markzutrittsschranken stark verringert haben.40
Dies führt laut OECD zu einer starken Volatilität der Branche, unterstützt darüber hinaus die „Tendenz zum Monopol oder Oligopol“,41 welche zusätzlich begünstigt wird, wenn bestimmt Patente oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter nur einem oder einer geringen Anzahl an Marktteilnehmern zur Verfügung stehen,42 und bildete schlussendlich die Basis dafür, dass die Erfolgsgeschichte einer Vielzahl der sogenannten Big Player unserer Zeit in einer provisorisch eingerichteten Garage beginnen konnte.43
So wurden beispielsweise 1975 Microsoft und im darauffolgenden Jahr Apple in einer Garage gegründet. Nur wenige Jahre später folgten auf selbige Weise Amazon und Google, deren Geschäfte, mehr noch als die ihrer beiden Vorgänger, in ihrer Grundform sehr stark auf immateriellen Werten basiert.44 Diese mit geringstem Startkapital gegründeten Unternehmen stehen nun, gemessen an ihren Markt- und Markenwerten, an der Spitze der globalen Wirtschaft.45
Als weitere Merkmale der digitalen Wirtschaft benennt die OECD die hohe Relevanz von Daten, welche die Unternehmen von Kunden, Nutzern und Geschäftsaktivitäten sammeln, weiterverarbeiten und anschließend verkaufen oder für eigene Zwecke nutzen, und das Entstehen von Netzwerkeffekten.46 Als Netzwerkeffekt bezeichnet man das Phänomen, dass das Handeln einzelner Nutzer auf den Nutzen anderer Einfluss nimmt und dadurch Synergien geschaffen werden können. Im volkswirtschaftlichen Sinne würde man von einem steigenden Grenznutzen bei steigender Nutzerzahl sprechen, wobei die Nutzer dabei mit ihrem Handeln nicht effektiv auf das Schaffen dieser Synergien abzielen.47 Als Beispiel für einen solchen Netzwerk-effekt wäre die Verwendung intelligenter Übersetzungssoftware zu nennen. Dabei ist das alleinige Ziel der Nutzer in der Regel das Erhalten einer Übersetzungsleistung, wobei die Software aus der Eingabe des Originaltextes lernen kann und somit die Qualität für zukünftige Anfragen anderer Nutzer steigt.
All diese Merkmale wurden bereits 2014 von Seiten der OECD herausgearbeitet und in den darauffolgenden Veröffentlichungen bestätigt,48 wobei insbesondere die Globalität, die Fokussierung auf immaterielle Wirtschaftsgüter und geistiges Eigentum und die Relevanz von Daten und der Beteiligung der Nutzer hervorgehoben wurden.49
2.2.2.2 Geschäftsmodelle
Die oben dargelegten Merkmale der digitalen Wirtschaft können sich in der Praxis in verschiedenster Weise in Form von unterschiedlich ausgestalteten Geschäftsmodellen wiederfinden.50 Auch die OECD nimmt in ihrem am 16. März 2018 (in folgend zitierter deutscher Ausführung am 20. Dezember 2018) veröffentlichten Zwischenbericht „Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung“ Bezug auf die Heterogenität der modernen und durch die Digitalisierung beeinflussten Geschäftsmodelle.51
Um die Geschäftsmodelle digitaler Unternehmen beschreiben zu können, wodurch ein besseres Verständnis für die digitale Wirtschaft geschaffen kann, ist es von Nöten, eine Kategorisierung vorzunehmen.52 Zu diesem Zwecke hat sich die OECD dazu entschieden, vier typische Ausgestaltungen dieser Unternehmen herauszuarbeiten:53
- Mehrseitige Plattformen sind solche, auf welchen es den Nutzern ermöglicht wird, je nach Bedarf die Rolle des Leistungserbringers oder die des Leistungsempfängers einzunehmen. Solche Plattformen stehen in hoher Abhängigkeit zu den unter 2.2.1.2 beschriebenen positiven Netzwerkeffekten, welche sich durch möglichst hohe Nutzerzahlen ergeben. Bekannte Unternehmen, welche sich dieses Geschäftsmodell zu Nutze machen sind Uber, Blablacar, Amazon Marketplace und eBay.54
- Wiederverkäufer erwerben eigenständig Produkte um sie anschließend, wie der Name bereits vermuten lässt, wieder zu verkaufen oder sie anderweitig digital anzubieten. Dabei treten die Nutzer der Website nur in sehr geringem Maße in Kontakt zueinander. Dies ist der Fall bei Streaminganbietern wie Spotify oder Netflix, abgesehen von Eigenproduktionen, und Onlinemarktplätzen wie Alibaba oder der Unternehmensbereich E-Commerce von Amazon.55
- Vertikal integrierte Unternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben dem Vertrieb, und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen, auch den vorherigen Schritt in der Wertschöpfungskette, die Produktion, übernehmen. In der Gegenüberstellung mit den Wiederverkäufern, liegt darin auch der signifikante Unterschied zwischen diesen beiden Geschäftsmodellen.56 In diesem Kontext beispielhaft zu nennen sind Unternehmen wie Amazon E-Commerce, Huawei und Xiaomi.57
- Für den Verbraucher am ehesten von den anderen Geschäftsmodellen abgrenzbar sind die Vorleistungslieferanten, da sie als einzige der vier Ausgestaltungen nicht mit dem Endverbraucher in Kontakt treten.58 In potenzieller Reinform ist ihre alleinige Aufgabe die Erbringung von „Vorleistungen für von einem anderen Unternehmen produzierte Waren oder Dienstleistungen“.59 In der Regel sind die Abnehmer dieser Unternehmen, wie zum Beispiel Intel eines ist,60 die o.g. vertikal integrierten Unternehmen.61
Sowohl die spezifischen Geschäftsmodelle betreffend als auch im Hinblick die allgemeinen Merkmale der digitalen Wirtschaft (2.2.1.1), zeigt sich, dass eine Abgrenzung nur bedingt vorgenommen werden kann. Dabei lässt sich nicht nur die digitale Wirtschaft als solche nicht explizit von der herkömmlichen Wirtschaft trennen,62 sondern auch hinsichtlich der verschiedenen Ausprägungen digitaler Geschäftsmodelle untereinander ist dies zu erkennen. In der Erläuterung zum Abschlussbericht des BEPS-Projektes beschreibt die OECD diese Entwicklung damit, dass „die digitale Wirtschaft zunehmend die Wirtschaft an sich ist“.63
So verfolgt, wie bereits zuvor erläutert, beispielsweise Amazon mit der Sparte Marketplace das Ziel, lediglich eine Plattform zur Verfügung zu stellen, auf welcher Nutzer sowohl als Leistungserbringer als auch als Leistungsempfänger auftreten können. Gleichzeitig tritt das Unternehmen im Unternehmensbereich E-Commerce als Wiederverkäufer selbständig auf dem eigenen digitalen Marktplatz auf, um, in Gestalt eines „Intermediäres“,64 die Produkte zwischen den Produzenten und dem Endkunden zu vermitteln und ist zudem teilweise auch in die Produktionsprozesse involviert.65
Es ist deutlich zu erkennen, dass, wie auch bei Netflix und Amazon E-Commerce, durch einerseits die Zurverfügungstellung zuvor erworbenen Filmmaterials sowie andererseits die interne Film- und Serienproduktion, Koexistenzen im Bereich der digitalen Geschäftsmodelle bestehen. Dies führt, wie im Folgenden dargelegt, zu verschiedensten Schwierigkeiten bei der Entwicklung und Implementierung neuer Besteuerungspraktiken.
3 Ansätze und Entwicklungen der OECD/G20
3.1 Das BEPS-Projekt
Das BEPS-Projekt ist eine von der OECD und den G20-Ländern angestoßene Initiative, welche den Praktiken zur Gewinnverkürzung und -verlagerung internationaler Unternehmen Einhalt gebieten soll. Zu diesem Zwecke wurde im September 2013 ein 15 konkrete Punkte umfassender Aktionsplan verabschiedet, zu dessen Arbeitsergebnissen im November 2015 die finalen BEPS-Berichte inklusive der zu jeden Aktionspunkt erarbeiteten Maßnahmenpakete veröffentlicht wurde.66 Dieses stellt „die erste wesentliche Überarbeitung der internationalen Steuerregeln seit fast einem Jahrhundert dar“,67 und befasst sich, unter anderem, in seinem ersten Aktionspunkt mit den steuerlichen Herausforderungen, welche bedingt durch die Digitalisierung der modernen Wirtschaft auftreten.68
Als langfristige Ziele des BEPS-Projektes setzte sich die OECD die Angleichung der nationalen Besteuerungssysteme zum Zwecke der Eliminierung von Besteuerungslücken, die Einführung einer Besteuerung von international tätigen Unternehmen welche auf Basis der Wertschöpfung erfolgt und die Förderung der Transparenz der Unternehmen gegenüber den Steuerbehörden. Die Betrachtung der Besteuerung der digitalen Wirtschaft in Aktionspunkt 1 ist dabei als übergeordnet in Form einer Darstellung der grundsätzlichen Problematik hinsichtlich der Besteuerung der modernen digitalisierten Wirtschaft anzusehen.69
Auch Aktionspunkt 15 behandelt nicht explizit eine konkrete Problematik, sondern befasst sich mit der Implementierung der erarbeiteten Ansätze in die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen der entsprechenden Staaten, sofern die BEPS-Ansätze auf eine Änderung des OECD-Musterabkommens abzielen.70 Diesen Ansatz verfolgt das sogenannte multilaterale Instrument (MLI), welches am 07. Juni 2017 von einem Großteil der OECD- und G20-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurde.71 Ebenso wie die Doppelbesteuerungsabkommen, ist auch das MLI ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher mit Unterzeichnung eine verpflichtende Wirkung entfaltet.72 Jedoch wird der die DBA abändernde Charakter zu Teilen dahingehend eingeschränkt, als dass manche Länder, so auch Deutschland, im Rahmen der Mindeststandards vorläufige Vorbehalte gegenüber dem MLI hinterlegt haben, sodass eine Rechtsangleichung nicht in dem Maße erzielt werden konnte, in dem es ursprünglich von Seiten der OECD angedacht war.73
Abgesehen davon, dass Aktionspunkt 1 nicht direkt einem der drei Hauptziele des BEPS-Projektes, Kohärenz, Substanz und Transparenz, zuzuordnen ist,74 wird der Besteuerung der digitalen Wirtschaft auch dahingehend eine besondere Stellung zuteil, als dass der Aktionspunkt 1 und die mit ihm einhergehenden Überlegungen durch den Abschlussbericht des Jahres 2018 nicht tatsächlich abgeschlossen wurden. Vielmehr wurde diese Thematik in den darauffolgenden Jahren vertiefend bearbeitet und die weiteren Ergebnisse im Frühjahr 2018 in einem Zwischenbericht mit Ausblick auf einen im Jahr 2020 erscheinenden Abschlussbericht veröffentlicht.75
Aus diesem Grund wurde auch der Arbeitsauftrag der „Task Force on the Digital Economy (TFDE)“,76 welche 2013 gegründet wurde,77 im Jahre 2017 bis 2020 verlängert.78 Die TFDE besteht aus Vertretern von mehr als 45 Staaten, inklusive aller OECD- und G20-Staaten,79 und befasst sich im Rahmen des BEPS-Projektes mit der Analyse der Geschäftsmodelle digitaler Unternehmen und der Sicherstellung einer wertschöpfungsgerechten Besteuerung.80
In dem 2015 veröffentlichten Abschlussbericht zu Aktionspunkt 1 wurden grundsätzlich drei unterschiedliche, von der TFDE erarbeitete Lösungsansätze präsentiert: Die Schaffung einer Nexus-Regel, welche einen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung anhand einer signifikanten wirtschaftlichen Präsenz schafft, eine Quellensteuer auf digitale Aktivitäten und eine Kompensationszahlung zum Zwecke einer steuerlichen Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen bei Vorliegen einer hinreichenden wirtschaftlichen Präsenz.81
Näher von den OECD- und G20-Ländern priorisiert wurde allerdings keiner dieser Ansätze und auch in dem 2018 publizierten Zwischenbericht ließ eine vertiefende Behandlung der dargestellten Ansätze auf sich warten. Die OECD hatte den Staaten jedoch offengelassen, die Vorschläge bereits eigenständig in ihr innerstaatliches Recht oder in ihre DBA zu implementieren.82 Angenommen wurde dieses Angebot zum Zeitpunkt der Veröffentlichung allerdings nur von Israel, Indien und der Slowakei.83
All das verdeutlicht, mit welchem Nachdruck sich dem Thema der Besteuerung der digitalen Wirtschaft bereits seit einigen Jahren im internationalen Kontext angenommen wird. Gleichzeitig zeigt dies allerdings auch, dass es sich um eine sehr komplexe Problematik handelt, da, auch nach einem halben Jahrzehnt intensiver Behandlung des Aktionspunktes 1 durch die extra ins Leben gerufene TFDE, selbst im Zwischenbericht der OECD und G20 im Jahre 2018 noch keine finalen Lösungsansätze herausgearbeitet werden konnten.
3.2 Das Konsultationspapier vom 13.02.2019 – Einführung „Pillar One and Pillar Two“
3.2.1 Grundlagen des Zwei-Säulen-Modells
Knapp ein Jahr nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts, publizierte die OECD am 13. Februar 2019 das „Public Consultation Document – Adressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy“,84 85 im Folgenden ‚Konsultationspapier 1’ genannt. Dieses enthält verschiedene konkretere Vorschläge des Inclusive Frameworks, welche mit der Bitte zur öffentlichen Diskussion freigegeben wurden, dass „[interested] parties“ ihren Kommentar bezüglich der dargelegten Ansätze einreichen sollen.86 Diese Bitte zielte darauf ab, dass von der Thematik Betroffene auch außerhalb der internationalen Gremien ihren Anteil zur Diskussion beitragen und gegebenenfalls, bei Implementierung der Vorschläge, aus ihren eigenen Beiträgen profitieren können.87
Das o.g. Inclusive Framework stellt das Gremium aller, sich, zusammen mit der OECD und den G20, mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft beschäftigenden Länder, darunter auch eine Vielzahl von Entwicklungs- und Schwellenländern, dar.88 In dem Konsultationspapier 1 wird dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass die dargelegten Vorschläge nicht dem Konsens aller Staaten des Inclusive Frameworks entsprechen.89 Verwunderlich ist dies allerdings kaum, da allumfassend akzeptierte Lösungsansätze eines Gremiums, welches, bis zuletzt stets wachsend, aus über mittlerweile 135 Staaten mit verschiedensten politischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen besteht, ohnehin nur mit hoher Kompromissbereitschaft dieser möglich ist.90
Das Konsultationspapier 1 ist grundsätzlich in zwei Säulen aufgeteilt,91 welche auch in den noch folgenden Publikationen der OECD eine grundlegende konzeptionelle Rolle spielen, wobei sich die erste Säule mit der Zuteilung von Besteuerungsrechten auf die Marktstaaten im Einklang mit dem Prinzip der Wertschöpfung beschäftigt.92 In der zweiten Säule wird die mögliche Einführung einer globalen Mindestbesteuerung aufgegriffen, welche, zusätzlich zu den Maßnahmen, welche im Rahmen des BEPS-Projektes bereits in Ansätzen herausgearbeitet wurden und auf die Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung abzielen, der Vermeidung von Steuerlasten mittels extremer Gewinnverlagerung in Niedrigsteuerländer entgegenwirken soll.93 Eine visuelle Übersicht über die strukturelle Ausarbeitung des Konsultationspapiers 1 ist in Anhang I. zu finden.
3.2.2 “Revised profit allocation and nexus rules”
Die erste Säule des Konsultationspapiers 1, bestehend94 aus drei unterschiedlichen Ansätzen, befasst sich sowohl mit der Erweiterung der bestehenden Nexus-Regelung als auch mit einer möglichen Modifikation der Vorgehensweisen bei der Gewinnaufteilung im Rahmen der Digitalisierung.95
Der erste Ansatz zielt dabei auf die Betrachtung der Wertschöpfung anhand von Nutzeraktivitäten auf digitalen Schnittstellen ab,96 gilt als von britischer Seite vorgeschlagen und bildet dahingehend im Wesentlichen die Ansätze des, bereits im März 2018 mit dem Ziel des internationalen Dialogs veröffentlichten, Schreibens der britischen Finanzbehörde (HMR) ab.97 Diese durch Nutzer im Marktstart generierte Wertschöpfung sei besonders bei Social-Media-Plattformen, wie beispielswiese Facebook, Suchmaschinen, wie beispielsweise Google und digitalen Marktplätzen, wie beispielsweise Amazon, von grundlegender Bedeutung.98 Es wird also deutlich, dass sich dieser Ansatz rein auf ganzheitlich digitale Geschäftsmodelle bezieht und somit in seinen Grundzügen Charakteristika aufweist,99 welche sich vor allem für die USA, in Bezug auf die aus ihnen stammenden „Internetgiganten“, nachteilig auswirken könnte.100
Wie bereits mehrfach dargelegt, führt das Fehlen einer physischen Präsenz von Unternehmen im Ansässigkeitsstaat der Nutzer zu Problemen bei der Zuordnung steuerbarer Gewinne aus digitalen Geschäftsmodellen. Um dem entgegenzuwirken, wurde folgendes Verfahren vorgeschlagen, welches den den Nutzeraktivitäten zuzurechnenden Gewinnanteil anhand eines vierstufigen Vorgehens ermitteln soll:101
1. Der Gewinn aus den digitalen Geschäftstätigkeiten wäre anhand einer Subtraktion des regulär dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Routine-Gewinns vom Gesamtgewinn zu errechnen.102
2. Von dem so ermittelten Residualgewinn wäre anschließend anteilig anhand qualitativer Faktoren, quantitativen Faktoren oder fester Prozentsätze der Anteil zu ermitteln, welcher auf die tatsächlichen durch Nutzer generierten Wertschöpfungsbeiträge zurückzuführen ist.103
3. Im dritten Schritt gelte es, festgelegte Allokationsschlüssel zu finden, mithilfe derer eine Aufteilung des in Schritt 2 ermittelten Restgewinns auf die jeweiligen Jurisdiktionen möglich ist.104 Diese könnten dabei allerdings nicht alleinig auf Nutzeranzahlen abstellen, da der durch Nutzer kreierte Wert von Staat zu Staat variierten kann. Diesbezüglich näher geäußert haben sich allerdings weder OECD noch HMR.105
4. Schlussendlich gelte es sicherzustellen, dass die den Nutzeraktivitäten eines Staates zugeordneten Gewinne, unabhängig von der derzeitigen Nexus-Regelung, dort auch besteuert werden können.106 Die Erweiterung auf einen digitalen Nexus wird zwar in keinem der beiden Schreiben explizit genannt, ist aber anhand der Ausdrucksweise der OECD recht deutlich zu erkennen, da diese von einer Zuteilung von Besteuerungsrechten, „irrespective of […] the current nexus threshold“,107 spricht und somit impliziert, dass eine alleinige Betrachtung physischer Präsenzen nicht ausreiche.108
Der zweite Ansatz, welcher aus den Reihen der USA stammt,109 verfolgt ähnliche Ziele wie der britische Vorschlag und sieht ebenso eine Anpassung der Gewinnverteilungs- sowie der Nexus-Regelungen vor.110 Laut OECD solle dabei allerdings nicht auf die Wertschöpfung durch Nutzerbeiträge, sondern auf „marketing intangibles“ abgestellt werden.111 Hinsichtlich der Definition dieser, wird auf das Glossar der Verrechnungspreisrichtlinien 2017 verwiesen. Sie beschreiben somit jegliche Form von Marken, Kundenbeziehungen oder Markt- und Kundendaten, welche einen vermarktungsfördernden Wert haben oder Marketingzwecken dienen.112
Die USA richten ihren Ansatz somit nicht nur an hochdigitalisierte Unternehmen, sondern an alle Geschäftsmodelle, in welchen, ohne das Vorhandensein einer physischen Präsenz, im Marktstaat ein Kontakt zu Nutzern oder Kunden hergestellt wird.113 In Bezug auf die Gewinnallokation orientiert sich der Vorschlag am britischen Ansatz und sieht ebenfalls eine Aufteilung des Residualgewinns auf die Marktstaaten vor.114
Der dritte Ansatz nimmt Bezug auf die bereits 2015 im Final Report zu Aktionspunkt 1 veröffentliche Idee der Einführung einer sogenannten signifikanten wirtschaftlichen Präsenz.115 Mit der Unterstützung mehrerer Staaten wird diese im Rahmen des Konsultationspapiers 1 insbesondere von Indien vor dem Hintergrund vertreten, dass Entwicklungsländer, vor allem im Falle von Ansatz 2, bei Besteuerungsverfahren aufgrund mangelnder Ressourcen an ihre administrativen Grenzen stoßen würden.116
Wie auch die ersten beiden Ansätze, befasst sich dieser sowohl mit einer Überarbeitung der Nexus- als auch der Gewinnallokationsregelungen. Demnach sollen die Gewinne eines Unternehmens ohne physische Präsenz dann von einem Staat besteuert werden können, wenn aufgrund einer, durch digitale Technologien oder andere automatisierte Instrumente erfolgende zweckmäßige und nachhaltige Interaktion mit den im Staat ansässigen Kunden und Nutzern, eine signifikante wirtschaftliche Präsenz angenommen wird. Dabei reiche allerdings nicht allein das Vorliegen eines gewissen Umsatzes aus. Vielmehr müsse mindestens ein weiteres Kriterium, wie beispielsweise das Vorhandensein von Nutzern, welche werthaltige Daten generieren, das Abwickeln von Zahlungen in lokaler Währung oder anhand lokaler Zahlungsoptionen oder das nachhaltige Ausführen von Marketing- und ähnlichen Aktivitäten erfüllt sein.117
Auch die Allokation der Gewinne auf die verschiedenen, teilweise neu durch die anvisierte Nexus-Regelung entstehenden, Anknüpfungspunkte orientiert sich an dem BEPS-Abschlussbericht zu Aktionspunkt 1 und würde anhand einer „fractional apportionment“-Methode (im Folgenden ‚FAM‘) erfolgen.118 Bei dieser wird im ersten Schritt der aufzuteilende Gewinn bestimmt, woraufhin anschließend geeignete Allokationsschlüssel zu bestimmen sind, welche es im dritten Schritt zu gewichten gilt.119 Als mögliche Allokationsschlüssel werden dabei der Umsatz, Vermögenswerte, Mitarbeiter und, insbesondere im Hinblick auf digitalisierte und teilweise digitalisierte Geschäftsmodelle, Nutzerzahlen genannt.120
Darüber hinaus wird die Möglichkeit einer „modified deemed profits [method]“ in Erwägung gezogen,121 durch welche, anhand verschiedener Faktoren, ein fiktiver steuerpflichtiger Gewinn ermittelt werden würde.122 Da diese auf Gewinnschätzungen beruhende Methode allerdings nicht weiter ausgeführt wird, wird davon ausgegangen, dass die FAM als präferiert anzusehen ist.123
Zu erkennen ist, dass die FAM, im Gegensatz zu der neuen „residual profit split method“ (im Folgenden ‚MRPSM‘) der ersten beiden Ansätze,124 keine Abgrenzung des Residual- oder Nichtroutinegewinns vom Gesamtgewinn vornimmt.125 Es wird also erneut deutlich, dass sich die Erweiterung des Nexus um die signifikante wirtschaftliche Präsenz nicht lediglich auf digitalisierte Geschäftsmodelle bezieht.126
3.2.3 „Global anti-base erosion proposal“
Der die zweite Säule des Konsultationspapiers 1 bildende Vorschlag, welcher in deutsch-französischer Zusammenarbeit entstanden ist,127 128 zielt auf die Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgewinnen ab. Durch die in ihr dargestellten Ansätze wird das Problem der Verlagerung von Unternehmensgewinnen in Länder mit geringen Ertragssteuersätzen, sogenannte „Niedrigsteuerländer“,129 adressiert, welches v.a. im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern auftritt, welche eine entscheidende Rolle in der digitalisierten Wirtschaft spielen.130 Da, wie bereits beschrieben, eine Abgrenzung der digitalen von der restlichen Wirtschaft nicht möglich ist, richtet sich auch dieser Ansatz an international aufgestellte Unternehmen im Allgemeinen.131
Die OECD betont, dass dabei nicht die Souveränität der Niedrigsteuerländer in der Festlegung ihrer Steuersätze angegriffen werden soll, sondern vielmehr dort ein zusätzliches Besteuerungsrecht für andere Staaten geschaffen werde, wo der primär besteuernde Staat seine Besteuerungsrechte innerhalb eines gewissen Rahmens nicht ausschöpft. Dies solle das „harmful race to the bottom“ dadurch stoppen,132 dass Staaten, welche ihre Steuersätze herabsenken, an Attraktivität für gewinnverlagernde Strukturierungen verlieren.133
[...]
1 Merkel (2019).
2 Vgl. Statista (2020).
3 Vgl. Statista (2019a); Vgl. Statista (2020a); Vgl. Statista (2020b); Vgl. Statista (2020c).
4 Vgl. Becker/van der Ham (2019c), S. 2540.
5 Vgl. Junkers (2019), S. 850.
6 Vgl. OECD (2020) Annex 1 – Rz. 10; Vgl. Fehling/Valta (2019), Rz. 163.
7 Stévenard (2019), S. 270.
8 Vgl. Drüen (2019), Rz. 1.
9 Vgl. § 1 Abs. 4 EStG.
10 Vgl. § 1 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG.
11 Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.
12 Vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG.
13 Vgl. Gersch (2018), Rz. 1.
14 Vgl. Hartmann (2018), S. 127.
15 Vgl. Kokott (2019), S. 124.
16 Vgl. Drüen (2019), Rz. 1.
17 § 12 AO Satz 1; Vgl. BFH vom 02.04.2014, I R 68/12, BStBl. II 2014, S. 875.
18 Vgl. Gersch (2018), Rz. 1.
19 Vgl. Heinsen (2019), Rz.7; Vgl. Gersch (2019), Rz. 2.
20 Vgl. OECD (2018), Rz. 32.
21 Vgl. Lehner u.a. (2018), Rz. 3; Vgl. Lehner (2015), Rz. 64ff.
22 Vgl. Lehner (2015), Rz. 4a.
23 Lehner (2015), Rz. 65.
24 Vgl. IWB-Textsammlung (2018), S. 2.
25 Lehner (2015), Rz. 66.
26 Vgl. Lehner (2015), Rz. 65ff.
27 Vgl. BMF-Schreiben vom 15.01.2020, IV B 2 – S 1301/07/10017-11, BStBl. I 2020, S. 162.
28 Vgl. Reimer (2019), Rz. 91.
29 Vgl. Puls (2018), Rz. 2.1.
30 Vgl. Wassermeyer (2014), Rz. 2.165.
31 Vgl. Reimer (2019), Rz. 91.
32 Vgl. OECD (2017), S. 31.
33 Vgl. Görl (2015), Rz. 85.
34 Vgl. OECD (2018), S. 12.
35 Vgl. Meyering/Hintzgen (2017), S. 451.
36 Vgl. Meyering/Hintzgen (2017), S. 454.
37 Vgl. OECD (2015), S. 98.
38 Vgl. OECD (2015), S. 98.
39 Vgl. OECD (2015), S. 99.
40 Vgl. OECD (2015), S. 111.
41 OECD (2015), S. 110.
42 Vgl. OECD (2015), S. 110f.
43 Vgl. Rohwetter (2019), S. 21.
44 Vgl. Rohwetter (2019), S. 21; Vgl. Baudzus/Senninger (2020), S. 8.
45 Vgl. Statista (2019); Vgl. Statista (2018); Vgl. van Lück (2018), S. 158.
46 Vgl. OECD (2015), S. 104ff.
47 Vgl. OECD (2015), S. 106f.
48 Vgl. OECD (2015a), S. 64-74.
49 Vgl. OECD (2018), S. 52-54.
50 Vgl. Meyering/Hintzen (2017), S. 460.
51 OECD (2018), S. 1.
52 Vgl. OECD (2018), S. 35; Vgl. Eilers/Oppel (2018), S. 363.
53 OECD (2018), S. 31.
54 Vgl. OECD (2018), S. 31.
55 Vgl. OECD (2018), S. 31.
56 Vgl. OECD (2018), S. 34.
57 Vgl. OECD (2018), S. 31.
58 Vgl. OECD (2018), S. 32 u. 34.
59 OECD (2018), S. 32.
60 Vgl. OECD (2018), S. 32.
61 Vgl. Eilers/Oppel (2018), S. 364.
62 Vgl. OECD (2016), S. 13.
63 OECD (2016), S. 13.
64 OECD (2018), S. 34.
65 Vgl. OECD (2018), S. 31f. u. 34.
66 Vgl. OECD (2018), S. 3.
67 OECD (2018), S. 3.
68 Vgl. OECD (2016), S. 13.
69 Vgl. Bernhardt (2017), S. 64f.
70 Vgl. Bernhardt (2017), S. 67.
71 Vgl. Engers/Stevens (2018), Rz. 20.
72 Vgl. Holst (2019), Rz. 21.
73 Vgl. Holst (2019), Rz. 32, 35.
74 Vgl. Bernhardt (2017), S. 64f.
75 Vgl. Fehling/Valta (2019), Rz. 4f.
76 OECD (2015a), S. 17.
77 Vgl. OECD (2015a), S. 17.
78 Vgl. OECD (2018), S. 19; Vgl. Fehling/Valta (2019), Rz. 122ff.
79 Vgl. OECD (2018), S. 17.
80 Vgl. Fehling/Valta (2019), Rz. 9f.; Vgl. Becker/van der Ham/Mühlhausen (2019), S. 1624.
81 Vgl. OECD (2018), S. 18f.
82 Vgl. OECD (2018), S. 19.
83 Vgl. OECD (2018), S. 134.
84 OECD (2019a), Rz. 9.
85 OECD (2019), S. 1.
86 OECD (2019), S. 3.
87 Vgl. OECD (2019), S. 3.
88 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2017).
89 Vgl. OECD (2019), S. 3.
90 Vgl. Esakova (2019), S. 151; Ehlermann (2019), S. M5; Vgl. Wünnemann (2019), S. 137; Vgl. OECD (2019e).
91 Vgl. Esakova (2019), S. 151; Vgl. Boehle/Scholtholt (2019), S. 919.
92 Vgl. Wünnemann (2019), S. 137; Vgl. Boehle/Scholtholt (2019), S. 921.
93 Vgl. Esakova (2019), S. 153; Vgl. Wünnemann (2019), S. 138.
94 OECD (2019), S. 8.
95 Vgl. OECD (2019), Rz. 9ff.
96 Vgl. OECD (2019), Rz. 17.
97 Vgl. Becker/van der Ham (2019), S. 502; Vgl. Weggenmann/Blank/Brunnhübner (2019), S. 771; Vgl. HMR (2018), Rz. 1.26.
98 Vgl. OECD (2019), Rz. 19; HMR (2018), Rz. 2.45.
99 Vgl. Vgl. Becker/van der Ham (2019), S. 503.
100 Vgl. Weggenmann/Blank/Brunnhübner (2019), S. 771; Podszun/Kersting (2019), S. 34.
101 Vgl. OECD (2019), Rz. 24; Vgl. HMR (2018), Rz. 3.15-3.27.
102 Vgl. OECD (2019), Rz. 24.1; Vgl. HMR (2018), Rz. 3.18.
103 Vgl. OECD (2019), Rz. 24.2; Vgl. HMR (2018), Rz. 3.18.
104 Vgl. OECD (2019), Rz. 24.3; Vgl. HMR (2018), Rz. 3.22f.
105 Vgl. OECD (2019), Rz. 27; Vgl. HMR (2018), Rz. 3.24f.
106 Vgl. OECD (2019), Rz. 24.4; Vgl. HMR (2018), Rz. 3.29ff.
107 OECD (2019), Rz. 24.4.
108 Vgl. Weggenmann/Blank/Brunnhübner (2019), S. 771; Vgl. Wünnemann (2019), S. 137.
109 Vgl. Becker/van der Ham (2019a), S. 228; Vgl. Boehle/Scholtholt (2019), S. 920.
110 Vgl. OECD (2019), Rz. 29.
111 OECD (2019), Rz. 29.
112 Vgl. OECD (2018a), S. 26; Vgl. OECD (2019), Rz. 31.
113 Vgl. OECD (2019), Rz. 29f.
114 Vgl. OECD (2019), Rz. 33 u. 45-48.
115 Vgl. OECD (2019), Rz. 50; Vgl. OECD (2015a), Rz. 266f.
116 Vgl. Becker/van der Ham (2019), S. 506.
117 Vgl. OECD (2019), Rz. 51.
118 OECD (2019), Rz. 52; OECD (2015a), Rz. 287.
119 Vgl. OECD (2019), Rz. 52; Vgl. OECD (2015a), Rz. 287.
120 Vgl. OECD (2019), Rz. 53.
121 OECD (2019), Rz. 54.
122 Vgl. OECD (2019), Rz. 54; OECD (2015a), Rz. 289f.
123 Vgl. Weggenmann/Blank/Brunnhübner (2019), S. 775.
124 OECD (2019), Rz. 57.
125 Vgl. Greil (2019), S. 1655; Vgl. Weggenmann/Blank/Brunnhübner (2019), S. 774.
126 Vgl. Becker/van der Ham (2019), S. 506f.
127 OECD (2019), S. 24.
128 Vgl. Bauer u.a. (2019), S. 887; Vgl. Kreienbaum (2019), S. 122; Vgl. Esakova (2019), S. 154.
129 Ditz/Qilitzsch (2017), S. 284; Lampert/Marquardsen (2018), S. 198; Sassmann (2020), Rz. 250; Oppel (2016), S. 168.
130 Vgl. OECD (2019), Rz. 89.
131 Vgl. OECD (2019), Rz. 91.
132 OECD (2019), Rz. 90.
133 Vgl. OECD (2019), Rz. 90.
- Citar trabajo
- Arne Faust (Autor), 2020, Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Rückblick und Aussicht auf die Anpassung der traditionellen Besteuerungsmethoden, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/937698
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