Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit soll das (Menschen-) Recht auf Selbstbestimmung der Völker sein. Dieses hat in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren, wurde es doch von einem lediglich politisch-moralischen Prinzip in den internationalen Beziehungen zu einem anerkannten und kodifizierten Recht, für dessen Durchsetzung sich die Vereinten Nationen seit ihrem Bestehen mit beachtlichem Nachdruck einsetzen. Wurde das Recht in der Fachliteratur und im Rechtsverständnis zunächst nur als Anspruch auf politische Selbstbestimmung der von den europäischen Kolonialmächten unterdrückten Völker angesehen , änderte sich diese Auffassung in den siebziger Jahren nach dem Abschluss der Entkolonisierung dahingehend, dass nun auch andere Volksgruppen unter Umständen als Träger dieses Rechts gesehen werden, was jedoch zu einer Vielzahl von sicherheitspolitischen Problemen führt.
Es soll versucht werden, diesen Entwicklungsprozess einschließlich seines künftigen Verlaufes kurz zu skizzieren. Dabei werden auch die sich aus dem Verrechtlichungsprozess ergebenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf Minderheiten, thematisiert und deren Lösungsansätze erfasst. Ausgangspunkt der Untersuchung wird dabei der vor dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH) verhandelte Ost-Timor-Fall zwischen Portugal und Australien sein, welcher zur weiteren Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Völker einen entscheidenden Beitrag leistete. Von ihm und von den mit ihm in Verbindung stehenden Rechtsfällen sowie von Meinungen renommierter Völkerrechtler ausgehend soll versucht werden, eine völkerrechtliche Tendenz bzgl. des Selbstbestimmungsrechts zu erkennen und diese zu bewerten. Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesem Prozess ergeben und ob das eigentliche und ursprüngliche Ziel dieses Rechtsguts, nämlich die völlige Selbstbestimmung eines jeden Volkes, dadurch erreicht werden kann und vor allem, ob dies tatsächlich sinnvoll ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker
2.1 Definition
2.2 Der Ost-Timor-Fall vor dem IGH
2.3 Bedeutung des Urteils im Kontext der bisherigen völkerrechtlichen Entwicklung
3. Probleme des Selbstbestimmungsrechts und künftige Entwicklung
3.1 Das äußere Selbstbestimmungsrecht
3.2 Das innere Selbstbestimmungsrecht
3.3 Konsequenz - Reformbedürftigkeit des IGH-Verfahrens?
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
1. Einleitung
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit soll das (Menschen-) Recht auf Selbst-bestimmung der Völker sein. Dieses hat in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren, wurde es doch von einem lediglich politisch-moralischen Prinzip in den internationalen Beziehungen zu einem anerkannten und kodifizierten Recht, für dessen Durchsetzung sich die Vereinten Nationen seit ihrem Bestehen mit beachtlichem Nachdruck einsetzen. Wurde das Recht in der Fachliteratur und im Rechtsverständnis zunächst nur als Anspruch auf politische Selbstbestimmung der von den europäischen Kolonialmächten unterdrückten Völker angesehen , änderte sich diese Auffassung in den siebziger Jahren nach dem Abschluss der Entkolonisierung dahingehend, dass nun auch andere Volksgruppen unter Umständen als Träger dieses Rechts gesehen werden, was jedoch zu einer Vielzahl von sicherheitspolitischen Problemen führt.
Es soll versucht werden, diesen Entwicklungsprozess einschließlich seines künftigen Verlaufes kurz zu skizzieren. Dabei werden auch die sich aus dem Verrechtlichungs-prozess ergebenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf Minderheiten, thematisiert und deren Lösungsansätze erfasst. Ausgangspunkt der Untersuchung wird dabei der vor dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen (IGH) verhandelte Ost-Timor-Fall zwischen Portugal und Australien sein, welcher zur weiteren Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Völker einen entscheidenden Beitrag leistete. Von ihm und von den mit ihm in Verbindung stehenden Rechtsfällen sowie von Meinungen renommierter Völkerrechtler ausgehend soll versucht werden, eine völkerrechtliche Tendenz bzgl. des Selbstbestimmungsrechts zu erkennen und diese zu bewerten. Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesem Prozess ergeben und ob das eigentliche und ursprüngliche Ziel dieses Rechtsguts, nämlich die völlige Selbstbestimmung eines jeden Volkes, dadurch erreicht werden kann und vor allem, ob dies tatsächlich sinnvoll ist.
2. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker
2.1 Definition
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker wird nach h.M. aufgrund seines Charakters eines Gruppenrechts nicht als eigenes Menschenrecht angesehen, sondern stellt vielmehr eine Voraussetzung für die Verwirklichung der individuellen Menschenrechte dar.[1] Nach diesem Recht haben alle Völker das Recht, frei über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung selbst zu gestalten.[2] Die Träger dieser Rechtsnorm sind gegenwärtig nur schwer definierbar und auch die Umsetzung dieser Rechtsnorm erweist sich in der Praxis als äußerst kompliziert.
Das Selbstbestimmungsrecht wurde vom IGH im Ost-Timor-Fall entscheidend geprägt, weshalb zunächst eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts vor dem IGH gegeben wird.
2.2 Der Ost-Timor-Fall vor dem IGH
Der portugiesischen Kolonie Ost-Timor wurde im Zuge des nach dem Zweiten Weltkrieg einsetzenden Entkolonialisierungsprozesses durch die UN-General-versammlung der Status eines non-self-governing-territory zugebilligt.[3] Gemäß Kapitel XI der Charta der Vereinten Nationen sollte Ost-Timor demnach die Möglichkeit gegeben werden, eigene Verwaltungsstrukturen aufzubauen, um so letztendlich die völlige Unabhängigkeit zu erreichen und sich von der Kolonialmacht Portugal zu lösen, wobei dieses während der Übergangsphase weiterhin die sogenannte Verwaltungsmacht blieb, welche den Dekolonialisierungs- und Demokratisierungs-prozess Ost-Timors aktiv unterstützen und seinen reibungslosen Ablauf gewährleisten sollte.[4] Aufgrund immer stärkerer innerer Turbulenzen zogen sich die portugiesischen Truppen schon bald von der Insel zurück, woraufhin am 7. Dezember 1975 indonesische Truppen in das Gebiet einmarschierten und es besetzten.[5] Daraufhin verabschiedeten sowohl die UN-Generalversammlung als auch der Sicherheitsrat mehrere Resolutionen Ost-Timor betreffend.[6] Dabei wurde besonders durch Resolution 384 (1975) des Sicherheitsrates und 3485 (XXX) der Generalversammlung der Status Portugals als Verwaltungsmacht Ost-Timors eindeutig definiert und anerkannt und Indonesien aufgefordert, seine Truppen aus dem Gebiet abzuziehen, um die territoriale Integrität und das Recht des Volkes auf Selbstbestimmung zu achten. Trotz dieser Stellungnahmen annektierte Indonesien am 17.07.1976 Ost-Timor, hielt dieses Gebiet besetzt und hatte nach australischer Ansicht die effektive Kontrolle inne, nach deren Prinzip sich „die Staatsgewalt [in Ost-Timor] tatsächlich durchgesetzt [haben muss].“[7], der indonesische Staat also in allen relevanten Bereichen effektiven Gestaltungseinfluss hatte. Über die völkerrechtliche Vereinbarkeit dieses Aktes wird an späterer Stelle noch eingegangen. 1989 unterzeichneten Indonesien und Australien einen Vertrag über die Ausbeutung der Ressourcen des Festlandssockels zwischen Ost-Timor und Australien, der sogenannten Timor Gap[8], woraufhin Portugal Klage auf der Grundlage der von beiden Staaten unterzeichneten fakultativen Unterwerfungsklausel, genauer des Artikels 36 Abs. 2 des IGH-Statuts, vor dem Internationalen Gerichtshof erhob, dessen Urteil vom 30. Juni 1995 eine, wenn nicht die entscheidende Weiterentwicklung des geltenden Völkerrechts bedeuten sollte.
Demnach sah Portugal zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Volkes Ost-Timors und sein Recht über die natürlichen Ressourcen und zum anderen seine Rechte als Verwaltungsmacht des Gebiets verletzt, da es von den Verhandlungen und der Ausbeutung der Rohstoffe ausgeschlossen blieb. Australien habe damit zudem gegen die bindenden Resolutionen 384 und 389 des UN-Sicherheitsrates verstoßen, welche Portugal als Verwaltungsmacht bezeichnen. Australien hingegen plädierte auf die Unzuständigkeit des IGH in diesem Fall bzw. auf die Feststellung, nicht gegen geltendes Völkerrecht verstoßen zu haben.[9]
Aus dieser Konstellation ergaben sich für die Rechtssprechung mehrere Probleme. Der zentrale Konfliktpunkt in diesem Fall beinhaltet die Frage, wer tatsächlich das Recht hat, im Namen des Volkes Ost-Timors mit Australien den völkerrechtlichen Vertrag über die Timor Gap abzuschließen. Dabei ist zunächst von Bedeutung, welcher Staat die effektive Kontrolle über den Inselteil ausübt. Dies ist besonders im Hinblick auf die UN-Resolutionen von Bedeutung, die zwar einerseits Portugal den Status als Verwaltungsmacht zugestehen, andererseits aber zum Zeitpunkt der Vertrags-verhandlungen schon mehrere Jahre alt waren und die veränderten Machtverhältnisse in Ost-Timor (durch den Abzug der portugiesischen Truppen sowie dem Einmarsch der indonesischen) nach der Inkorporation durch Indonesien 1976 nicht berücksichtigten.[10] Zwar verabschiedete die Generalversammlung auch nach 1976 weitere Resolutionen, welche Portugal als Verwaltungsmacht bezeichneten, jedoch waren diese völkerrechtlich nicht bindend. Die einzige verbindliche Resolution des Sicherheitsrates in dieser Hinsicht wurde noch 1975 verabschiedet, also vor der gesetzlichen Inkorporation des Inselteils durch Indonesien. Wäre Ost-Timor also tatsächlich Teil des indonesischen Staates geworden, wäre Australien auch berechtigt gewesen, den Vertrag mit Indonesien auszuhandeln, wäre jedoch Portugal weiterhin Verwaltungsmacht geblieben, hätte Australien gegen geltendes Recht verstoßen. Dies wirft das Problem der Zuständigkeit des IGHs auf. Grundsätzlich muss jeder Staat zunächst für jeden separaten Streitfall eine Unterwerfungserklärung abgeben, die den Gerichtshof befugt, ein rechtsverbindliches Urteil in der vorgelegten Sache zu fällen. Durch die Unterzeichnung der Fakultativklausel Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut können sich Staaten dem IGH jedoch auch generell unterwerfen, wodurch er stets befugt ist, rechtsgültige Urteile zu fällen, ohne vorher separat von den streitenden Parteien ermächtigt zu werden. Der IGH darf hier zwar aufgrund der von beiden Parteien unterzeichneten Fakultativklausel rechtliche Streitigkeiten zwischen ihnen beilegen, jedoch nicht das Verhalten Indonesiens bewerten, welches die genannte Klausel nicht unterzeichnet und sich damit der Gerichtsbarkeit des IGHs entzogen hat. Daraus ergibt sich die Frage, ob der Gerichtshof durch die Beilegung dieses Streits auch das Verhalten Indonesiens bewertet, die Stellungnahme „the very subject-matter of the decision“[11] darstellt und er damit unzuständig wäre.
Australien erklärt sein Verhalten mit der Tatsache, dass „[Indonesia’s] control is effective and covers all major administrative centres of the territory.“[12], womit das Gebiet als Teil des indonesischen Staates anzusehen sei. Demnach sei Indonesien auch berechtigt, Verträge mit Australien über die Belange des Territoriums abzuschließen. Weiterhin seien nach 1982 keine weiteren Resolutionen über den Sachverhalt von den UN-Organen verabschiedet worden, welche die neuen Machverhältnisse der darauffolgenden Jahre berücksichtigt hätten. Im Übrigen läge die Ursache des Problems in der Tatsache, dass Indonesien Ost-Timor für sich beanspruche und es annektiert habe. Australien verurteile die Vorgehensweise zwar und erkenne das Selbstbestimmungsrecht Ost-Timor, gleichzeitig jedoch aber auch die Zugehörigkeit Ost-Timors zu Indonesien als gegebenen Fakt an. Es liege im Rahmen der Möglichkeiten des geltenden Völkerrechts, dass sich die Machverhältnisse in Ost-Timor seit den letzten UN-Resolutionen unter den gegebenen Umständen geändert hatten konnten und dies auch geschah, womit Ost-Timor also zum gegebenen Zeitpunkt Teil Indonesiens wäre und damit Indonesien das Recht zur Aushandlung von Verträgen in dessen Namen habe und schließlich auch Australien rechtsgültig handele. Letztendlich sei also überhaupt kein Disput zwischen Australien und Portugal gegeben, sondern viel mehr zwischen Indonesien und Portugal. Deshalb müsse das Gericht hier eine Bewertung über die Rechtmäßigkeit der Annexion durch Indonesien abgeben, wozu es jedoch nicht befugt sei, da besagter Staat sich der Gerichtsbarkeit der Institution nicht unterworfen habe und nicht Streitpartei des Verfahrens sei.[13]
Portugal hingegen sieht sich aufgrund der Resolutionen der UN, insbesondere die rechtlich bindenden Resolutionen 384 und 389 des Sicherheitsrates, weiterhin als Verwaltungsmacht Ost-Timors und damit als die Partei, welche befugt ist, Verträge in dessen Namen abzuschließen. Da Australien dies missachte, verstoße es gegen geltendes Recht. Auch könne das Gericht diese Tatsache ohne Bewertung des indonesischen Verhaltens separat feststellen, weshalb seine Zuständigkeit in diesem Fall gegeben sei. Aber auch selbst wenn Indonesien hier nicht außer Acht gelassen werden könne, sei die Zuständigkeit gegeben, da das Selbstbestimmungsrecht der Völker erga omnes[14] wirke und daher der Verstoß dagegen gerügt werden könne (womit Australien generell gegen geltendes Völkerrecht verstoße, unabhängig vom Verhalten Indonesiens), auch wenn Indonesien nicht streitende Partei wäre. In diesem Fall verstoßen Australien und Indonesien daher gegen geltendes Recht, was von Portugal auch beklagt werden könne. Damit sei es unerheblich, ob Indonesien rechtmäßig gehandelt habe oder nicht, eine Verurteilung Australiens könne hier trotzdem erfolgen. Zuletzt führt Portugal an, dass das IGH-Urteil von 1954 hier nicht angewandt werden könne, da die Generalversammlung und der Sicherheitsrat den Status Portugals als Verwaltungsmacht eindeutig anerkennen, was der IGH als gegeben akzeptieren müsse und worüber er nicht de novo entscheiden könne. Deshalb könne das Verhalten Australiens unabhängig von dem Indonesiens bewertet werden, da bereits klar sei, dass dieses unrechtmäßig gehandelt habe.[15]
[...]
[1] Hemmer/Wüst, Völkerrecht, Würzburg, 2003, S. 126f.
[2] S. Art.1 , Abs. 1, UN-Zivil- und WSK-Pakt, verabschiedet am 19.12.1966.
[3] S. A/RES/1542 (XV).
[4] S. Art. 73 UN-Charta, in verabschiedet am 26.06.1945.
[5] Grundlegend hierzu und zu den daraus folgenden inneren Konflikten und Menschenrechtsverletzungen Barbedo de Magalhaes, A., Indonesian Occupation, 1992.
[6] Insgesamt wurden zwei Resolutionen von dem Sicherheitsrat und acht von der Generalversammlung der UN verabschiedet:
S/RES/384 (1975); S/RES/389 (1976); A/RES/3485 (XXX); A/RES/31/53; A/RES/32/34; A/RES/33/39; A/RES/34/40; A/RES/35/27; A/RES/36/50; A/RES/37/30.
[7] Ipsen, K., Völkerrecht, 2004, S.63. Grundlegend hierzu Krieger, H, Effektivitätsprinzip, 2000.
[8] Zwischen 1971 und 1972 vereinbarten Australien und Indonesien vertraglich den Verlauf ihrer Staatsgrenzen entlang des Festlandsockels. Die Lücke zwischen dem Gebiet Timors und dem Australiens, welches zu keinem der beiden Staaten zählt, bezeichnet man als die Timor Gap.
[9] S. ICJ Reports 1995, 90, S. 8 f.
[10] Dies wurde insbesondere durch Australien zur Rechtfertigung seines Verhaltens betont, s. ICJ Reports 1995, 90, S. 15 f., S. 17.
[11] Diese Formulierung prägte der IGH im Case of the Monetary Gold removed from Rome in 1943 von 1954, Zusammenfassung abrufbar unter [http://www.u-paris2.fr/cij/icjwww/idecisions/isummaries/igoldsummary540615.htm}, Stand 26.04.2007
[12] ICJ Reports 1995, 90, S. 11.
[13] S. ICJ Reports 1995, 90, S. 11 ff.
[14] Erga omnes bezeichnet Rechtsnormen, die im allgemeinen Verständnis universell gelten, als fundamental angesehen werden und daher von jedem Staat gerügt werden können, auch wenn er selbst nicht von der Rechtsverletzung betroffen ist.
[15] S. ICJ Reports 1995, 90, S. 12 ff.
- Arbeit zitieren
- Sebastian Leuschner (Autor:in), 2007, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker unter besonderer Berücksichtigung des Ost-Timor-Falls vor dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93738
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